561 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Budgetausschusses

über die Regierungsvorlage (523 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)

Zum 1. Abschnitt (Familie):

Zu den Art. 1 bis 3 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und des Familienzeitbonusgesetzes):

Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich automatisch mit dem Pensionsanpassungsfaktor nach § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erhöht. Im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen wird die Valorisierung der Familienleistungen auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.

Zudem soll zur Entlastung von Unternehmen, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, ab dem Kalenderjahr 2028 der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds gesenkt werden.

Zum 2. Abschnitt (Wissenschaft und Forschung):

Art. 4 (Änderung des Universitätsgesetzes 2002):

Aufgrund der weiterhin angespannten budgetären Gesamtlage des Bundes und des daraus resultierenden Konsolidierungsbedarfs ist eine erneute Festsetzung des Gesamtbetrags für die Finanzierung der Uni­versitäten in der laufenden Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 erforderlich.

Zugleich sollen innerhalb des Bundesfinanzrahmens der Untergliederung 31 (Wissenschaft und For­schung) budgetäre Spielräume geschaffen werden, um die Forschungs- und Forschungsförderungs­einrichtungen sowie weitere Maßnahmen im Bereich Forschung, Technologie und Innovation in der kommenden Finanzierungsperiode budgetär abzusichern. Dafür ist eine Anpassung des Universitäts­budgets in einem Umfang erforderlich, der eine entsprechende Mittelumschichtung ermöglicht.

Mit dem vorliegenden Entwurf wird daher eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen, wonach die Bundesministerin bzw. der Bundesminister den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und dessen Aufteilung auf die Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen hat. Die Systematik der Universitätsfinanzierung nach den §§ 12 und 12a UG bleibt im Übrigen unverändert.

Die vorgesehene Maßnahme dient dazu, dem Konsolidierungsbedarf des Bundesbudgets nachzukommen und gleichzeitig die längerfristige Finanzierung zentraler Bereiche des österreichischen Wissenschafts- und Forschungsraums abzusichern.

Zum 3. Abschnitt (Pensionsrecht im öffentlichen Dienst):

Zu den Art. 5 bis 7 (Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Bundestheaterpensionsgesetzes und des Bundesbahn-Pensionsgesetzes):

Umsetzung der Pensionsanpassung für das Jahr 2027 für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie die ehemaligen Bundestheaterbediensteten und ÖBB-Beamtinnen und ÖBB-Beamten entsprechend der in der gesetzlichen Pensionsversicherung geplanten Pensionsanpassung.

Zum 4. Abschnitt (Parteien, Medien und Sport):

Zu Art. 8 (Änderung des Parteiengesetzes 2012):

Mit vorliegendem Gesetzesentwurf sollen Bestimmungen des Parteiengesetzes 2012 – PartG, BGBl. I Nr. 56/2012, unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis klargestellt werden.

Zu Art. 9 (Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012):

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, wurde die im Regierungsprogramm 2025-2029 in Aussicht genommene Aussetzung der Valorisierung der Parteienförderung gemäß dem Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG, BGBl. I Nr. 57/2012, für das Jahr 2026 umgesetzt und sichergestellt, dass die ausgesetzte Valorisierung in den Folgejahren nicht aufgeschlagen wird. Im Hinblick auf die weiterhin erforderliche Budgetkonsolidierung sollen diese Regelungen auch für die Jahre 2027 und 2028 gelten.

Zu Art. 10 (Änderung des ORF-Gesetzes):

Zur Umsetzung der bundesweiten Einsparungsmaßnahmen entfällt die im ORF-Gesetz – ORF‑G, BGBl. Nr. 379/1984, vorgesehene Kompensation für den Entfall des Vorsteuerabzugs ab dem Jahr 2027. Zugleich wird dem ORF ab 2027 mehr operativer Spielraum eröffnet, indem normiert wird, dass die Gesamtsumme aus ORF-Beiträgen bis zu 780 Mio. € betragen kann. Es findet ansonsten keine aus­reichende Budgetkonsolidierung statt, sollte das Vorhaben nicht umgesetzt werden. Im Zuge der im Regierungsprogramm vorgesehenen ORF-Reform werden auch die Auswirkungen dieser Maßnahme evaluiert werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017):

Zur Umsetzung der bundesweiten Einsparungsmaßnahmen soll der im Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 vorgesehene Ersatz für die notwendigen Administrativaufwendungen der Bundes-Sport GmbH für die Jahre 2027 und 2028 reduziert werden.

Zum 5. Abschnitt (Justiz und Inneres):

Zu den Art. 12, 19 und 20 (Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Jurisdiktionsnorm und der Notariatsordnung):

Da aufgrund der für die kommenden Jahre vorgegebenen massiven Einsparungsmaßnahmen des Bundes insbesondere im Bereich des Förderwesens eine ausreichende personalmäßige Aufstockung der Erwachsenenschutzvereine nicht umsetzbar ist und diese daher nicht in der Lage sein werden, den Bedarf an gerichtlichen Erwachsenenvertretern abzudecken, wird vorgeschlagen, die mit dem Erwachsenenschutz-Anpassungsgesetz 2025 – ErwSchAG 2025, BGBl. I Nr. 74/2025, etablierte „Sunset-Clause“ und damit die „Verschärfung“ der Verpflichtung von Rechtsanwälten und Notaren, gerichtliche Erwachsenen­vertretungen zu übernehmen, um ein halbes Jahr zu verlängern.

Das gerichtliche Testament, also die Möglichkeit, eine letztwillige Verfügung vor Gericht zu errichten, soll aufgehoben werden. Als öffentliche Form soll die Errichtung vor einem Notar oder einer Notarin ausreichen. Diese Berufsgruppe sowie die Rechtsanwaltschaft sind auch dazu berufen, die mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung einhergehende gebotene Beratung und Sicherstellung der Einhaltung der Formerfordernisse (einer fremdhändigen letztwilligen Verfügung) sicherzustellen.

Zu den Art. 13 und 18 (Änderung der Exekutionsordnung und des Unterhaltsvorschußgesetzes 1985):

1. (Wieder-)Einführung einer Regelung zum Kostenersatz für Kinder- und Jugendhilfeträger

Mit der Einführung des § 74b der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sollen die Regelungen des unbeabsichtigt außer Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Bestimmung der Kosten, die einem durch die Bezirksverwaltungsbehörde vertretenen Minderjährigen in gerichtlichen Verfahren zu ersetzen sind, BGBl. Nr. 190/1969, inhaltsgleich in die Exekutionsordnung übernommen werden und damit die vorherige Gesetzeslage wiederhergestellt werden.

Mit der Bestimmung soll die Kostenfestsetzung für von Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen (KJHT) vertretene Minderjährige in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung durch Pauschalbeträge vereinfacht und rechtlich abgesichert werden. Gleichzeitig sollen die Beträge an die Geldentwertung seit 2001 angepasst werden. Seit des unbeabsichtigten Außerkrafttretens des oben genannten Bundesgesetzes war es nur möglich einen Pauschalbetrag von 10 bis 30 € zuzuerkennen. Nun sollen die Pauschalbeträge wieder abhängig von der Höhe des Gesamtbetrages der vollstreckbaren Forderung gestaffelt werden und sollen abhängig von der Höhe der Forderung 100 € bis höchstens 500 € betragen. Diese Pauschalbeträge hat dabei der Verpflichteten zu ersetzen.

2. Anhebung des Fahrtkostenersatzes für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher

Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher sind zur effizienten Ausübung ihrer Tätigkeit vielfach auf die Benützung ihres privaten PKW im Rahmen der Vollzugstätigkeit angewiesen. Um die daraus erwachsenden, in jüngster Vergangenheit insbesondere aufgrund der gestiegenen Treibstoffkosten signifikant angewachsenen Kosten abzumildern, soll der Fahrtkostenersatz für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher moderat und im Einklang mit der zuletzt erfolgten Anhebung des Kilometergeldes angehoben werden.

Zu den Art. 14 und 15 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes und des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

1. Pauschalgebühr bei Anmeldung einer Berufung nach Verkündung einer Entscheidung

Für ein Viertel der Pauschalgebühr für das Berufungsverfahren soll bereits die Rechtsmittelanmeldung gebührenauslösend sein.

2. Wiedereinführung einer Gerichtsgebühr für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und vor Eingriffen in die Privatsphäre

Die Gerichtsgebühr für einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt (§ 382b und § 382c EO) und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre (§ 382d EO) wurde mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu, BGBl. I Nr. 190/2013, beseitigt, um die Gerichte erster Instanz von Verfahrenshilfeanträgen zu entlasten. Diese Entlastung kommt in der Praxis aber dem Gefährder zu Gute, auf den die Gebühr im Erfolgsfall nicht mehr übergewälzt wird. Es wird daher vorgeschlagen, die Gebühr für den Fall, dass die einstweilige Verfügung rechtskräftig erlassen wird, wieder einzuführen, aber direkt dem Gegner der gefährdeten Partei vorzuschreiben. Wird die einstweilige Verfügung nicht erlassen, so soll auch keine Gebührenpflicht entstehen.

3. Verhinderung von Fehlvorschreibungen

Zur Verhinderung von fehlerhaften Vorschreibungen, die ihrerseits zu Rückzahlungsanträgen führen, sollen in der Tarifpost 9 folgende Klarstellungen vorgenommen werden:

      Mit der Anmerkung 4a soll in Erinnerung gerufen werden, dass Mitteilungen und Anregungen keine Eingabengebühren auslösen. Dadurch soll es möglich sein, dass Bürger ihre neue Anschrift dem Grundbuch mitteilen, ohne dass sie befürchten müssen, dafür eine Eingabengebühr zu leisten.

      In Anmerkung 5 soll klargestellt werden, dass Gebühren nicht vorzuschreiben sind, wenn sie durch einen Gerichtsfehler entstanden sind, und die vorgeschriebenen Gebühren im Wege der Amtshaftung zurückgefordert werden können.

4. Schaffung eines kostenlosen Zugangs zu grundlegenden Informationen des Grundbuchs

Das Regierungsprogramm 2025 – 2029 sieht im Kapitel „Digitalisierung für die Bürgerinnen und Bürger“ vor, dass Bürgerinnen und Bürgern ein kostenloser Zugang zu grundlegenden Informationen des Grundbuchs ermöglicht werden soll. In diesem Sinne schlägt der Entwurf vor, dass jede Person die Grundbuchsauszüge ihrer eigenen Liegenschaften über JustizOnline kostenlos abrufen können soll.

5. Befreiung von Minderjährigen vom Kostenersatz im Familienrecht

Neben der bereits geltenden Gerichtsgebührenbefreiung für Minderjährige in familienrechtlichen Angelegenheiten sollen Minderjährige auch von der Kostenersatzpflicht in Kindschaftsangelegenheiten befreit werden.

Zu Art. 16 (Änderung des Justizbetreuungsagentur-Gesetzes):

Die mit dem Strafprozessreformgesetz 2024, BGBl. I Nr. 157/2024, geschaffene Möglichkeit, der bzw. dem Rechtsschutzbeauftragten juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, soll unbefristet aufrecht erhalten werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes):

Die Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung soll gelockert werden. Das ermöglicht Kreditgebern in höherem Ausmaß ihre tatsächlich erlittenen Nachteile geltend zu machen, wodurch eine verstärkte Vergabe von Krediten mit Fixzinssatz zu erwarten ist.

Zu Art. 21 (Änderung der Zivilprozessordnung):

In den §§ 501, 517 und 518 der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895, sollen jene Wertgrenzen angehoben werden, unter denen gewisse Rechtsmittelbeschränkungen bestehen. Dadurch sollen die Rechtsmittelinstanzen entlastet werden.

Zu Art. 22 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Im Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896, soll eine Klarstellung in Bezug auf die Aufbewahrungsdauer von bestimmten Protokolldaten vorgenommen werden.

Zu Art. 23 (Änderung der Strafprozeßordnung 1975)

In dem von der Bundesministerin für Justiz, Dr.in Anna Sporrer, initiierten Projekt „Aufgabenkritik“ haben Dienstbehörden, Personal- und Standesvertretungen sowie die zuständigen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Justiz Vorschläge zur Entlastung der Entscheidungsorgane und zur weiteren Effizienzsteigerung innerhalb der Justiz diskutiert. In einem ersten Schritt soll in der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, der Entfall des oder der richterlichen Beisitzenden im Schöffenverfahren beim Anknüpfungspunkt kriminelle Vereinigung (§ 32 Abs. 1 Z6a StPO) und die Anhebung der Wertgrenze des § 31 Abs. 3 Z 6a StPO von 50 000 € auf 100 000 € für die Zuständigkeit des Landesgerichtes als Schöffengericht als in der Unterarbeitsgruppe Strafprozessrecht einstimmig empfohlene Vorschläge umgesetzt werden, die zu einer Ressourcenentlastung bei Gerichten und Staatsanwaltschaften führen.

Zu Art. 24 (Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes):

Mit dieser Novelle soll die Höhe der Verwaltungsstrafen im Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zuletzt im Jahr 2016 geändert wurden, an vergleichbare Strafnormen angepasst werden.

Zum 6. Abschnitt (Finanzen):

Zu Art. 25 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Das Telearbeitspauschale und das Arbeitsplatzpauschale sollen aus budgetären Gründen abgeschafft werden.

Zum Zwecke der Budgetkonsolidierung soll beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter vorübergehend auf Realinvestitionen eingeschränkt werden.

Bei Grundstücksveräußerungen soll der Prozentsatz der pauschalen Anschaffungskosten für Altvermögen ab 2027 von 40% auf 30% (Umwidmungen) beziehungsweise 86% auf 80% des Veräußerungserlöses gesenkt werden.

Die Aufteilung des Familienbonus Plus soll neu ausgestaltet werden.

Der bei der degressiven Abschreibung anzuwendende Prozentsatz für Elektrizitätsunternehmen soll vorübergehend auf 10% gesenkt werden.

Die Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll auch das Kalenderjahr 2028 umfassen.

Zu Art. 26 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen soll eine Ausschüttungsfiktion für auf einem Verrechnungskonto einer Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ausgewiesene Forderungen vorgesehen werden, wenn diese bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft nicht ausgeglichen oder in eine fremdübliche Darlehensforderungen umgewandelt werden. Für Beteiligungen ab 10% soll aus Praktikabilitätsgründen eine „Bagatellgrenze“ vorgesehen werden.

Ab dem Kalenderjahr 2028 soll für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und beschränkt steuerpflichtige Körperschaften der ersten Art für Einkommensteile, die einen Betrag von 1 Mio. € übersteigen ein erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24% zur Anwendung kommen.

Zu Art. 27 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes):

Es werden Folgeanpassungen vor dem Hintergrund der Änderung des Körperschaftsteuertarifs vorgenommen.

Zu Art. 28 (Änderung des Normverbrauchsabgabegesetzes):

Zur Verhinderung von Härtefällen soll für Gebrauchtfahrzeuge, die zuletzt im Ausland zugelassen waren, eine Ersatzregelung bei der Berechnung der Normverbrauchsabgabe geschaffen werden. Damit soll insbesondere für Fahrzeuge, die von Vertriebenen aus der Ukraine importiert werden und in Österreich zugelassen werden sollen, das Besteuerungsniveau an vergleichbare Fahrzeuge angeglichen werden.

Zu Art. 29 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes 2022):

Im Interesse der Budgetkonsolidierung und aus gesundheitspolitischen Erwägungen sollen die seit mehr als zwölf Jahren unveränderten Alkoholsteuersätze um 30% angehoben werden.

Zu Art. 30 (Änderung des Stabilitätsabgabegesetzes):

Mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I (BSMG 2025), BGBl. I Nr. 7/2025 (im Folgenden BSMG 2025 I oder Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I) wurde sowohl die Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe erhöht als auch eine Sonderzahlung für die Kalenderjahre 2025 und 2026 vorgesehen. Durch diese Erhöhung sollten auch Banken einen gerechten Beitrag zur Budgetsanierung leisten, weil diese seit 2022 von einem historischen starken Zinsanhebungszyklus der Europäischen Zentralbank profitieren. Da sich diese Situation seit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 Teil I nicht geändert hat und der Bankensektor zuletzt historische Gewinne erzielen konnte, soll die Verpflichtung zur Entrichtung einer erhöhten Stabilitätsabgabe und einer Sonderzahlung verlängert werden.

Zu Art. 31 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Entsprechend dem im Regierungsprogramms 2025 – 2029 erklärten Ziel, umfassende Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung vorzusehen, soll durch die Ämter der Bundesfinanzverwaltung ein bescheidmäßiger Ausschluss von der Inanspruchnahme der Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) nach § 26 Abs. 3 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorgesehen werden, wenn sich ein Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens (§ 80 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958) im Zusammenhang mit der Einfuhr von Gegenständen ergibt.

Zu Art. 32 (Änderung des Bewertungsgesetz 1955):

Bei der Bewertung von Kapitalanteilen kommt es aufgrund der engen Auslegung der derzeitigen Rechtslage durch die Rechtsprechung sowie aufgrund der Anwendung eines vereinfachten Bewertungsverfahrens im Zusammenhang mit einzelnen Verkäufen häufig zur Unterbewertung von Kapitalanteilen. Um die Bewertung von Kapitalanteilen stärker den tatsächlichen Verhältnissen anzunähern, soll der gemeine Wert künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch aus einem einzelnen Verkauf abzuleiten sein.

Zu Art. 33 (Änderung des Bundesabgabenordnung):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Bundesabgabenordnung soll eine systematische Verknüpfung von Grundbuchsdaten und den Daten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen mit den Daten der Finanzverwaltung ermöglicht werden.

Zu Art. 34 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Es sollen missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der unbaren Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer im Verfahren gemäß § 26 UStG 1994 ausdrücklich erfasst werden. Im Bereich der Tabak- und Monopoldelikte sollen die Tatbestände an die durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, geänderte Rechtslage angepasst werden.

Zu Art. 35 (Änderung des Transparenzdatenbankgesetzes 2012):

Mit der Einführung des Emissionshandels für den Gebäude- und Straßensektor auf europäischer Ebene (ETS2) sollen insbesondere Haushalte und Kleinstunternehmen, die am stärksten von den damit verbundenen Kostensteigerungen betroffen sind, durch den Klima-Sozialfonds (KSF) unterstützt werden. Der Klima-Sozialfonds wurde mit der Verordnung (EU) 2023/955 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060, ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1 (im Folgenden: KSF-Verordnung) eingerichtet. Der Zweck des Klima-Sozialfonds ist die Unterstützung von Maßnahmen und Investitionen zur Verringerung der Emissionen im Straßenverkehr und im Gebäude­sektor, um die Kosten für finanziell schwächere Haushalte, Kleinstunternehmen und Verkehrsteilnehmer zu senken, die von der Einbeziehung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden und des Straßenverkehrs in den Anwendungsbereich vom Emissionshandel besonders betroffen sind.

Wie auch im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) fordert die Europäische Kommission für die Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Klima-Sozialfonds von den Mitgliedstaaten geeignete Überprüfungssysteme zur Nachverfolgung des Mittelflusses sowie zur Beauskunftung der Empfänger. Um diesen Verpflichtungen nachkommen zu können und gleichzeitig für die eingebundenen Akteure die administrativen Aufwände so gering wie möglich zu halten, soll dabei auf bereits bestehende Instrumentarien zurückgegriffen werden. Die Durchführung des österreichischen Klima-Sozialplans (KSP) basiert auf einem dezentralen Implementierungssystem. Aufgrund der Ähnlichkeiten mit den Verwaltungs- und Kontrollstrukturen, die für die Verwaltung des Aufbau- und Resilienzplans (ARP) eingerichtet wurden, werden diese ebenso für die Umsetzung des KSP genutzt. Als gebietskörperschaftenübergreifende Lösung, die bereits von der Mehrzahl der Abwicklungsstellen angebunden ist, soll daher die Transparenzdatenbank entsprechend erweitert werden. Dazu sollen alle Leistungen, die über den Klima-Sozialfonds finanziert werden, in die Transparenzdatenbank eingemeldet werden. Zu diesem Zweck wird der bestehende Abschnitt 7b betreffend Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Aufbau- und Resilienzfazilität um die notwendigen Sonderbestimmungen für die Durchführung der KSF-Verordnung in Österreich ergänzt. Dies ist insbesondere erforderlich, um die Vorgaben der KSF-Verordnung zu erfüllen und so den Zugang zu den EU-Mitteln in Höhe von 577,8 Mio. € aus dem Klima-Sozialfonds sicherzustellen und damit einen positiven budgetären Effekt für die Finanzierung nationaler Maßnahmen und Investitionen zu erreichen.

Außerdem werden einige redaktionelle Änderungen und die Grundlage für eine zusätzliche Funktionalität der Transparenzdatenbank im Zusammenhang mit De-minimis-Beihilfen geschaffen.

Zu den Art. 36 und 37 (Änderung des Börsegesetzes 2018 und des Bundesfinanzierungsgesetzes):

Die Emission von Bundeswertpapieren durch den Bund, vertreten durch die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA), erfolgt im Umfang der gesetzlichen Ermächtigungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, und im Rahmen des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Bundeswertpapiere der Republik Österreich haben eine wichtige Preisorientierungsfunktion für verschiedene Finanzierungssätze am österreichischen Geld- und Kapitalmarkt. Aus diesem Grund werden von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur Maßnahmen getroffen, um die Liquidität von Bundeswertpapieren bestmöglich zu unterstützen. Dazu zählt neben der Emission von Bundeswertpapieren auch das Halten in Form der Eiqenquote, um diesen Anteil einer Emission zu einem späteren Zeitpunkt am Sekundärmarkt in kleineren Tranchen zu verkaufen. Durch diese Vorgehensweise wird einerseits eine bedarfsgerechte Mittelaufbringung, zB für die Rechtsträgerfinanzierung (Bundesländer, BIG, ÖBB etc.) sichergestellt und andererseits der Sekundärmarkt für Bundeswertpapiere effizient unterstützt.

Mit der Gesetzesänderung müssen Schuldtitel, die von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich als Eigenquote begeben werden und die dem österreichischen Recht unterliegen, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht mehr an einen Dritten übertragen werden, damit das Wertpapier rechtswirksam entsteht, sondern können vielmehr auch ohne Gegenleistung ausgegeben werden. Solange die Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur das Wertpapier als Eigenquote hält, sind alle mit dem Titel verbundenen Rechte ausgesetzt. Die Hemmung endet mit der Übertragung des Eigentums auf einen Dritten.

Eine ähnliche Regelung besteht bereits im luxemburgischen Recht (vgl. „Loi du 22 décembre 2023 relative à l’émission de titres de créance par la Commission européenne dans le cadre de la stratégie de financement diversifiée.“) Vom Europäischen Stabilitätsmechanismus geschaffene Schuldtitel, die luxemburgischem Recht unterliegen, müssen zum Zeitpunkt ihrer Entstehung nicht an einen Dritten übergeben werden. Sie können entschädigungslos ausgestellt werden. Die Regelung wurde mit dem Ziel einer kurzfristigen und flexiblen Mittelaufbringung geschaffen.

Die Novelle des Bundesfinanzierungsgesetzes ist der oben angeführten Bestimmung nachgebildet.

Mit der Einführung des neuen § 2 Abs. 1a sollen Schuldtitel, die von der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur im Namen und auf Rechnung der Republik Österreich als Eigenquote begeben werden und die dem österreichischen Recht unterliegen, zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ausnahmsweise nicht an einen Dritten übertragen werden.

Zu Art. 38 (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Die in den Kalenderjahren 2026 und 2027 auf 110 Mio. € abgesenkte besondere Sportförderung soll nun wieder erhöht werden.

Zu den Art. 39 und 40 (Änderung des Haftungsgesetz-Kärnten und des ABBAG-Gesetzes):

Mit dem Haftungsgesetz-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, namens des Bundes gemäß § 82 BHG 2013die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (KAF) durchzuführenden Kreditoperationen zu übernehmen. Diese Kreditoperationen des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds (im Folgenden: KAF) waren erforderlich, damit dieser in der Lage ist, im Rahmen seines Angebots nach § 2a Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 51/2014, Schuldtitel der HETA ASSET RESOLUTION AG i.A. (vormals: HYPO ALPE-ADRIA-BANK INTERNATIONAL AG), die mit einer durch Landesgesetz angeordneten Haftung besichert waren, rechtsgeschäftlich zu erwerben (§ 3 Abs. 1 Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz – K‑AFG, LGBl. Nr. 65/2015). Neben einem Barangebot emittierte der KAF im Rahmen eines Umtauschangebots im Tausch gegen nicht nachrangige HETA-Schuldtitel eine Nullkuponanleihe mit einer Laufzeit bis Jänner 2032. Der Bund hat für diese Nullkupon-Anleihe nach dem Haftungsgesetz-Kärnten, BGBl. I Nr. 69/2016, eine Garantie begeben. Das Angebot nach § 2a FinStaG wurde mit den er­forderlichen Mehrheiten angenommen.

Die verbleibenden Kernaufgaben des KAF sind die Entgegennahme und Veranlagung der Mittel aus den Verteilungen der HETA, die Erfüllung der bundesgarantierten Nullkuponanleihe am Ende ihrer Laufzeit sowie die Bezahlung des nach dem Angebot gemäß § 2a FinStaG vom KAF zugesagten „Bedingten Zusätzlichen Kaufpreis“ innerhalb von vier Wochen nach rechtskräftiger Beendigung der Abwicklung der HETA. Die genannten Zahlungspflichten des KAF sind bereits heute durch ausreichende Mittel aus erfolgten Verteilungen der HETA gedeckt.

Das Land Kärnten und der Bund haben sich im Jahr 2018 darauf verständigt, gegebenenfalls die Möglichkeit zu prüfen, zu einem späteren Zeitpunkt die bestehenden Rechte und Pflichten des KAF oder den KAF selbst auf einen Rechtsträger des Bundes zu übertragen. Vor diesem Hintergrund ist nunmehr beabsichtigt, den KAF rechtsgeschäftlich an die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG) zu übertragen.

Die rechtsgeschäftliche Übertragung soll unter Aufrechterhaltung der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des KAF sowie unter vollständiger Wahrung der Rechte und Ansprüche seiner Gläubiger erfolgen. Dafür ist es erforderlich, den KAF in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln, um die Übertragung des Geschäftsanteils an dieser steuerneutral zu ermöglichen. Die Umwandlung stellt (anders als eine Einbringung) sicher, dass die Identität der Rechtsperson des KAF rechtlich und wirtschaftlich unverändert bleibt und die Rechte und Pflichten des KAF sowie der Gläubiger des Angebots nach § 2a FinStaG nicht berührt werden. Da für derartige Umwandlungen eine allgemeine Regelung fehlt, ist für die beabsichtigte Umwandlung des KAF – im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Bundeskompetenz für das Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG) – eine zivilrechtliche Ergänzungsregelung erforderlich (siehe beispielhaft zur Umwandlung der NÖ Umweltschutzanstalt das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2001 und zur Umwandlung der Tiroler Zukunftsstiftung das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2018). Die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Umwandlung sind in der Kompetenzhoheit des Landes Kärnten zu schaffen. Die für die Umwandlung vorgesehene bundesgesetzliche Regelung übernimmt zum Schutz der Gläubiger die für Sachgründungen bestehenden gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen. Weiters wird eine Herabsetzung des Eigenkapitals nur in dem Umfang erlaubt, in dem dies möglich ist, ohne die Befriedigung von Gläubigern der Gesellschaft zu gefährden oder die Fähigkeit der Gesellschaft, ihre Verpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen, zu beeinträchtigen. Die geplante rechtsgeschäftliche Übertragung des Geschäftsanteils an der Gesellschaft erfolgt durch einen Abtretungs- und Anteilskaufvertrag.

Die Übertragung des KAF soll auf die Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (im Folgenden: ABBAG) erfolgen, weil die ABBAG über die fachlichen und personellen Kapazitäten verfügt, neben der Abwicklung von Abbaugesellschaften auch für die Erfüllung der Aufgaben durch den KAF zu sorgen. Zudem hat der Bund im Hinblick auf die bestehende Bundesgarantie für die Nullkuponanleihe ein wirtschaftliches Interesse an einer weiterhin professionellen Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des KAF. Den Gläubigern des KAF ist die ABBAG aus ihrer Mitwirkung am Angebot nach § 2a FinStaG bekannt, so dass die Auswahl der ABBAG das Vertrauen der Gläubiger unterstützt. Die Übernahme des KAF ist die Fortsetzung der Dienstleistungen und Maßnahmen der ABBAG im Zusammenhang mit der Abwicklung der HETA ASSET RESOLUTION AG i.A. und dem Angebot des KAF nach § 2a FinStaG.

Die umgewandelte Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH ist ein privatrechtlich organisierter Rechtsträger, der Leistungen erbringen wird, die nicht als staatliche Verwaltung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 B‑VG anzusehen sind. Die Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds GmbH wird vertragliche Verpflichtungen aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung mit ihren Gläubigern erfüllen. Daher wird auch die ABBAG im Rahmen ihrer neuen Aufgaben keine Tätigkeiten erbringen, die der staatlichen Verwaltung zuzurechnen sind.

Zu Art. 41 (Änderung der Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen):

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2018 erteilte Ermächtigung zur Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen hinsichtlich Liegenschaften im Verwaltungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft abzuändern. Eine Verwertung dieser Liegenschaften durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist nicht mehr beabsichtigt, da diese Liegenschaften zum einen in das Eigentum der Landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften GmbH (FN 160219t) übertragen werden sollen und zum anderen ein Bundesbedarf an diesen Liegenschaften gegeben ist. Daher wird die gesetzliche Ermächtigung zur Verfügung wieder aufgehoben.

Zu Art. 42 (Änderung des COVID-19-FondsG):

Im Sinne der Rechtsbereinigung sowie der Entbürokratisierung soll zuerst die zusätzliche COVID-19-Krisenbewältigungsfonds-Berichtspflicht entfallen, dann nach Abwicklung das COVID-19-FondsG, BGBl. I Nr. 12/2020, außer Kraft treten.

Zu Art. 43 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024):

Die neue Paketsteuer wird als gemeinschaftliche Bundesabgabe geregelt.

Da bei geltender Rechtslage nicht alle Länder die ihnen aufgrund des § 29a FAG 2024 zustehenden Mittel vollständig abholen können, sollen die Mittel aus dem Wohnbaupaket den Ländern einfacher zur Verfügung stehen, womit dem Wohnbau-Sektor weitere positive Impulse gegeben werden.

Zu Art. 44 (Paketsteuergesetz):

Die technologischen Fortschritte der letzten Jahrzehnte haben zu einer Digitalisierung in allen Bereichen des Handels geführt. Der elektronische Handel hat weltweit ein enormes Wachstum erlebt. In diesem Zusammenhang stieg die Anzahl der im Inland zugestellten Pakete in Österreich rasant an. Dies führt zu erheblichen Herausforderungen, zB im Bereich des Umweltschutzes oder für den stationären Handel, der zur nationalen Wertschöpfung beiträgt, für Beschäftigung sorgt und auch für den Fortbestand der wirtschaftlich, sozial und kulturell relevanten Geschäftszonen in Stadtzentren und Ortskernen eine bedeutende Rolle spielt. Obwohl für den Versandhandel auch die heimische Infrastruktur notwendig ist, leisten Versandhändler oftmals einen vergleichsweise geringen Beitrag zur nationalen Wertschöpfung und der Bewältigung der sich aus dem Versandhandel ergebenden Herausforderungen. Diesem Umstand soll durch Einführung des Bundesgesetzes über die Besteuerung der Zustellung von Paketen begegnet werden. Weiters soll die Paketsteuer der Gegenfinanzierung der Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Nahrungsmittel dienen.

Zu Art. 45 (Änderung des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022):

Mit der Novelle soll die Wiedereinführung der Entlastungsmaßnahme gemäß § 25 in den Jahren 2026 und 2027 beschlossen werden. Zudem sollen mit der Novelle Klarstellungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Überführung des nationalen Systems der CO2-Bepreisung in jenes des EU ETS II, welche voraussichtlich im Jahr 2028 erfolgen soll, vorgenommen werden.

Zum 7. Abschnitt (Land- und Forstwirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz):

Zu Art. 46 (Änderung des BFW-Gesetzes):

Der Finanzierungsbedarf des Bundesforschungs- und Ausbildungszentrums für Wald, Naturgefahren und Landschaft ist insbesondere durch die Übertragung neuer Aufgaben stark ansteigend. Diese Aufgaben liegen im öffentlichen Interesse und sind daher entsprechend zu bedecken Es ist daher eine Erhöhung der Basiszuwendung zweckmäßig.

Zu Art. 47 (Änderung des BVWG-Gesetzes):

Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft Raumberg-Gumpenstein (Marktgemeinde Irdning-Donnersbachtal; Steiermark) ist seit einiger Zeit sanierungsbedürftig. Um einen bestmöglichen Betrieb der genannten Schule sicherzustellen, sollen Liegenschaften des Bundes zwecks Sanierung und Fortbetrieb an die Landwirtschaftliche Bundesversuchswirtschaften GmbH (BVWG) gesetzlich übertragen werden können.

Am Standort Kematen (Tirol) war bis zum Jahr 2020 die HBLA Kematen untergebracht. Nach der Übersiedlung der HBLA nach Rotholz (Tirol) gilt es nun, eine bestmögliche Nachnutzung bzw. Verwertung sicherzustellen.

Zu Art. 48 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

Gesteinsmaterialien mit geogenen Asbestgehalten sollen vom Altlastenbeitrag ausgenommen werden, sofern diese Materialien zulässigerweise abgelagert oder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden.

Zu Art. 49 (Wald-Wasser-Resilienzgesetz):

Die Auswirkungen des Klimawandels zeigen sich in Österreich zunehmend deutlich: hoher Anpassungsbedarf der Wälder an den Klimawandel sowie massive Schadereignisse im Wald durch Sturm, Schneedruck und Schädlinge, häufigere Hochwasserereignisse, längere Trockenperioden. Zudem sind unionsrechtliche Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000, S. 1 (im Folgenden: EU-Wasserrahmenrichtlinie), der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018 S. 1. (im Folgenden: EU-LULUCF-Verordnung), und der Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869, ABl. Nr. L 93 vom 29.7.2024 S. 1 (im Folgenden: EU-Wiederherstellungsverordnung), sowie die Ziele der europä­ischen und österreichischen Bioökonomiestrategie zu erfüllen.

Bestehende Instrumente in den Bereichen der Forst- und Wasserwirtschaft sind bewährt, stoßen jedoch angesichts wachsender Herausforderungen an ihre finanziellen Grenzen. Auf diesen bewährten Instrumenten soll weiterhin aufgebaut werden.

Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs ist es, rasch wirksame Investitionen zu ermöglichen und gleichzeitig strukturelle Resilienz in der Fläche zu erhöhen. Durch die konsequente Verstärkung bestehender Instrumente werden Schutz, Versorgungssicherheit, Ökologie und regionale Wertschöpfung nachhaltig abgesichert.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll der Waldfonds fortgeführt und weiterentwickelt werden, um die vielfältigen Leistungen des heimischen Waldes abzusichern.

Um die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen ist entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 unter anderem eine deutlich verstärkte Umsetzung von gewässerökologischen Maßnahmen insbesondere bei Fließgewässern notwendig, wofür eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung ge­stellt werden muss.

Zu Art. 50 (Änderung des Waldfondsgesetzes):

Mit dem Waldfondsgesetz, BGBl. I Nr. 91/2020, wurde die rechtliche Grundlage für ein umfangreiches Förderpaket insbesondere zur Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für klimawandelbedingte Waldschäden und Wertverlust, zur Entwicklung klimafitter Wälder und zur Förderung der Biodiversität im Wald sowie zur Stärkung der Verwendung des nachhaltig produzierten und nachwachsenden Rohstoffes Holz geschaffen. Die Mittel können gemäß dem Waldfondsgesetz bis einschließlich Jänner 2027 gebunden werden.

Entsprechend dem Regierungsprogramm 2025-2029 soll der Waldfonds fortgeführt und weiterentwickelt werden, um die vielfältigen Leistungen des heimischen Waldes abzusichern. Angesichts der massiv steigenden Herausforderungen, die der Klimawandel an die Wälder und deren Bewirtschaftung stellt auf der einen Seite sowie der besonderen Bedeutung der Wälder im Rahmen des Klimaschutzes auf der anderen Seite bedarf es einer Beschleunigung der Klimaanpassungsmaßnahmen, um – aufbauend auf den bestehenden und bewährten Förderstrukturen des Waldfonds – die Resilienz der heimischen Wälder zu erhöhen und durch die Forcierung der nachhaltigen Verwendung des nachwachsenden Rohstoffes Holz die österreichische Forst- und Holzwirtschaft zu stärken.

Mit der gegenständlichen Novelle sollen die Maßnahme gemäß § 3 Z 3 (Abgeltung von durch Borken­käferschäden verursachtem Wertverlust) und die Maßnahme gemäß § 3 Z 7 (Forschungsmaßnahmen zum Thema „Holzgas und Biotreibstoffe“ sowie Forschungsanlage zur Herstellung von Holzgas und Biotreibstoffen) gestrichen werden und damit der Förderschwerpunkt auf jene Maßnahmen verlagert werden, die der Stärkung der Klimafitness, der Resilienz und der Biodiversität der Wälder dienen.

Mit dieser Fokussierung auf die verbleibenden Fördermaßnahmen sollen künftig maßgebliche Synergieeffekte im Zusammenhang mit Vorgaben etwa aus der EU-Wiederherstellungsverordnung („EU-Renaturierungsgesetz“) oder der EU-LULUCF-Verordnung erzielt werden, die auch unerlässlich sind, um unionsrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Weitere Synergieeffekte ergeben sich in Bezug auf die wichtigen Strategiefelder „Schutzwald“ und „Waldbrandprävention und -bekämpfung“.

Vor diesem Hintergrund sollen dem Waldfonds im Rahmen eines Wald-Wasser-Resilienzgesetzes für ein nun noch zielgerichteteres Maßnahmenbündel für Zusagen in den Finanzjahren 2027 und 2028 unbeschadet bestehender Dotierungen insgesamt 54 Mio. € aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt werden.

Zu Art. 51 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Gemäß dem zu erlassenden Bundesfinanzgesetz (BFG) und Bundesfinanzrahmengesetz (BFRG) sollen die Änderungen der Zusagerahmen für die jeweiligen Förderungen im Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. Nr. 185/1993, abgebildet werden. Eine budgetbegleitende Änderung im Umweltförderungsgesetz ist erforderlich, da die im Umweltförderungsgesetz vorgesehenen Zusagerahmen mit dem Gesamtbudget in Einklang stehen müssen.

Gewässerökologische Maßnahmen nach dem Umweltförderungsgesetz, wie die Wiederherstellung der Durchgängigkeit und Verbesserung der Gewässerstrukturen, dienen der Herstellung des guten ökologischen Zustandes der Gewässer und erhöhen zusätzlich auch die Widerstandsfähigkeit der Gewässer gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels. Naturnahe Gewässer verkraften hohe Temperaturen besser als regulierte Abschnitte, sie haben auch einen positiven Effekt auf das lokale Klima (Kühleffekt) und eine wichtige Erholungsfunktion für den Menschen. Maßnahmen des natürlichen Wasserrückhaltes etwa können zur ökologischen Verbesserung genauso beitragen wie zur Minderung von Hochwasserabflüssen kleinräumiger Starkniederschläge. Gewässerökologische Maßnahmen tragen somit zur Resilienz von Ökosystemen bei und bieten zudem attraktive Naherholungsräume für die Bevölkerung. Zudem entfaltet die Bereitstellung von Förderungsmitteln für die Gewässerökologie wirtschaftliche Effekte. Investitionen in Planung, Bau und ökologische Fachleistungen stärken regionale Wertschöpfungsketten und sichern qualifizierte Arbeitsplätze.

Um die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie zu erreichen ist entsprechend dem Regierungsprogramm 2025‑2029 unter anderem eine deutlich verstärkte Umsetzung von gewässerökologischen Maßnahmen insbesondere bei Fließgewässern notwendig, wofür eine ausreichende Finanzierung zur Verfügung gestellt werden muss.

Vor diesem Hintergrund sollen im Rahmen eines Wald‑Wasser‑Resilienzgesetzes zusätzlich in den Finanzjahren 2027 und 2028 die für die Zielerreichung erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

Im Übrigen werden neben obsolet gewordenen Bestimmungen und Rechtsbereinigungen auch redaktionellen Änderungen vorgenommen.

Zu Art. 52 (Änderung des Wasserstoffförderungsgesetzes):

Für Österreichs Teilnahme an Auktionen der EU-Wasserstoffbank stehen gemäß dem Bundesgesetz zur Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, BGBl. I Nr. 69/2024, und dem Wasserstoffförderungsgesetz – WFöG, BGBl. I Nr. 69/2024, 820 Mio. € im Zeitraum von 2024 bis 2026 zur Verfügung.

Die wettbewerblichen Auktionen dienen der Förderung der Produktion von erneuerbarem Wasserstoff aus Elektrolyse mittels Marktprämie. Sie werden nach Inbetriebnahme der Anlage für einen Zeitraum von 10 Jahren ausgezahlt.

Im Jahr 2024 wurde bereits eine Auktion über die EU-Wasserstoffbank durchgeführt. Um eine Teilnahme an der nächsten Auktion der Europäischen Kommission, die voraussichtlich im Dezember 2026 startet, zu ermöglichen, ist die Verlängerung des aktuellen Fördergewährungszeitraums im Wasserstoffförderungsgesetz um ein weiteres Jahr, das bedeutet bis 2027, notwendig.

Zum 8. Abschnitt (Infrastruktur und Mobilität):

Zu Art. 53 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes):

Das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG, BGBl. Nr. 201/1996, wurde zuletzt im Jahr 2010 einer Novellierung unterzogen. Seither haben sich einerseits die Aufgaben der bundeseigenen Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH insbesondere durch Änderungen in anderen Rechtsmaterien geändert. Andererseits erscheint es im Hinblick auf andere bereits konkret geplante Maßnahmen aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Effizienz sinnvoll, dass diese durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH durchgeführt werden. Mit dem vorliegenden Entwurf soll daher die demonstrative Aufzählung der Aufgaben der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH entsprechend angepasst werden.

Zu Art. 54 (Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960):

Die vorgeschlagene Regelung trägt einerseits der Geldwertentwicklung der letzten Jahre Rechnung, andererseits soll durch die Anhebung der Strafen für Schnellfahren ein Zeichen im Sinne der Generalprävention gesetzt werden.

Zum 9. Abschnitt (Soziales und Arbeit)

Zu Art. 55 bis 62 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, des IEF-Service-GmbH-Gesetzes und des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung):

Im Sozialversicherungsrecht sollen Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Sozialversicherungssystems sowie zur Konsolidierung des Budgets getroffen werden. Darüber hinaus sollen Präzisierungen und Klarstellungen erfolgen. Es soll auch klargestellt werden, dass medizinische Maßnahmen der Rehabilitation für Bezieherinnen und Bezieher einer Pensionsleistung aus der Pensionsversicherung durch die Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Unterstützung der Pensionsversicherungsträger in ihrem Bestreben Missbrauchsfälle einzudämmen getroffen werden, um dadurch ungerechtfertigte Leistungsauszahlungen zu verhindern. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

-       Pensionsanpassung 2027,

-       Entfall der beitragsrechtlichen Begünstigung des Telearbeitspauschales,

-       Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage,

-       Aussetzung der Anpassung von Kranken- Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld für das Jahr 2028,

-       Erhöhung des Eigenbeitragssatzes für bäuerliche Versicherte sowie Verringerung der Partnerleistung des Bundes um jeweils 0,4 Prozentpunkte,

-       Entfall der infolge der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten beitragsrechtlichen Begünstigung im bäuerlichen Bereich,

-       Klarstellung der Ausnahme von Waisenpensionsbezieherinnen und Waisenpensionsbeziehern vom E‑Card Service-Entgelt,

-       Präzisierungen der Regelungen zur Prüfungsabgabe nach § 42c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

-       Klarstellung betreffend die Erbringung von Rehabilitation für Pensionistinnen und Pensionisten durch die Pensionsversicherungsträger,

-       Berichts- und Veröffentlichungspflicht des Dachverbandes betreffend Vertragspartnerinnen- und Vertragspartnerbereich sowie

-       Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung von Krankenversicherungsträger an Pensionsversicherungsträger als Maßnahme zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch.

Einen zweiten Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sowie zum Schutz der redlichen Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb. In diesem Zusammenhang ist das Folgende vorgesehen:

-       Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgen Präzisierungen der Regelungen zur Prüfungsabgabe nach § 42c ASVG.

-       Im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, soll die verschuldensabhängige Auftraggeberhaftung nach § 9 SBBG um die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6 ASVG) erweitert werden. Informationen über das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen an Anspruchsberechtigte soll die Durchsetzung der Haftung ermöglichen. Weiters soll eine ausdrückliche Haftung des Auftraggebers für die Lohnsteuer gemäß § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, und für die Umsatzsteuer gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in einem neuen § 9a SBBG vorgesehen werden.

-       Im Rahmen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist die nachstehende Neuerung vorgesehen: Haftungen Dritter aufgrund sondergesetzlicher Anordnung (wie im Falle des § 9 SBBG des schuldhaft handelnden und daher haftenden Auftraggebers) sind aktuell nicht vom Forderungsübergang gemäß § 11 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 erfasst. Aus Anlass der Änderung des § 9 SBBG soll dies jedoch geändert werden, sodass auch Haftungsansprüche, die Arbeitnehmern gegenüber Dritten (wie dem Auftraggeber nach § 9 SBBG) zustehen, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) übergehen können.

-       Im IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, soll die Regelung zur Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten dahingehend klargestellt werden, dass die Verarbeitung unabhängig davon ist, ob die IEF-Service-GmbH im gesetzlich übertragenen hoheitlichen oder –bei Betreibung übergegangener Forderungen – im privatwirtschaftlichen Bereich handelt.

-       Im Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) BGBl. I Nr. 104/2019, soll mit einer Ergänzung der Regelungen bei Gefahr im Verzug die Haftungsinanspruchnahme auch durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, ermöglicht werden.

Im Zusammenhang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (siehe auch Art. 12 bis 14) ist in § 44 ASVG die Absenkung des Beitrages zur Pensionsversicherung für Notstandshilfebezieherinnen und Notstandshilfebezieher vorgesehen.

Zu Art. 63 (Änderung des Freiwilligengesetzes):

Es wird von der starren jährlichen Vergabe des Staatspreises für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich abgegangen.

Zu Art. 64 und 65 (Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden und Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes)

Es handelt sich um notwendige Klarstellungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem Elektronischen Eltern-Kind-Pass.

Zu Art. 66, 67 und 68 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Durch Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, sollen insbesondere nachstehende Maßnahmen umgesetzt werden:

-       Der Beitrag zur Pensionsversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Notstandshilfe soll abgesenkt werden.

-       Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab dem Jahr 2027 auch für von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte erhoben werden.

-       Der jährliche Zuschusses zum Sozial- und Weiterbildungsfonds soll für die Jahre 2027 und 2028 abgesenkt werden.

-       Der gestaffelte Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen gemäß § 2a soll stufenweise abgeschafft werden.

-       Die Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) soll neu geregelt werden.

Aufgrund der Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes werden Beihilfen zuzüglich der Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, ergibt, zu erbringen sein.

Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, betrifft

-       Regelungen zur unverzüglichen Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit,

-       die vorübergehende Aussetzung der Valorisierung des Umschulungsgeldes sowie

-       die Anordnung der Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Be­schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

 

Der Budgetausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 26. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Andreas Ottenschläger die Abgeordneten Mag. Arnold Schiefer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Dr. Elisabeth Götze, Mag. Markus Koza, Dr. Christoph Matznetter, Mag. Gerhard Kaniak, Barbara Teiber, MA, Sigrid Maurer, BA, Mag. Lukas Hammer, Maximilian Linder und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA, weiters der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur Peter Hanke, die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann, der Bundesminister für Finanzen Dr. Markus Marterbauer und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Mag. Norbert Totschnig, MSc sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer und Dipl.‑Ing. Karin Doppelbauer einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu I. (zu Art. 1 [Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967]) und VI (zu Art. 43 [Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1967]):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 39 Abs. 2 lit. b) und Art. 43 Z 3 (neu) (§ 10 Abs. 2 erster Satz):

Die in der Regierungsvorlage vorgeschlagene Erhöhung des Abgeltungsbetrags (‚Pauschalbetrags‘) gemäß § 39 Abs. 2 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 zur Dotierung des Familienlastenausgleichsfonds verringert in Verbindung mit § 10 Abs. 2 FAG 2024 das Aufkommen an Einkommensteuer und somit die Ertragsanteile der Gebietskörperschaften. Die Finanzausgleichspartner haben dazu Gespräche geführt und im Rahmen eines Gesamtpakets Folgendes vereinbart:

      Der Abgeltungsbetrag wird, wie in der Regierungsvorlage vorgeschlagen, auf 1.300 Millionen Euro p.a. erhöht. Die Höhe des Abgeltungsbetrags wird zukünftig unmittelbar im jeweiligen Finanzausgleichsgesetz und somit bis zum Ende der jeweiligen Finanzausgleichsperiode befristet geregelt und ist daher – wie alle anderen finanzausgleichsrechtlichen Bestimmungen – Teil der Verhandlungen zum jeweils nächsten Finanzausgleich.

      Die Länder und Gemeinden werden an den Mehreinnahmen aus den Anpassungen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Konsolidierungspaket entsprechend ihren Anteilen beteiligt, wobei die Finanzausgleichspartner – einschließlich den im MRV 56/25 vom 10. Juni 2026 ‚Weitere Budgetpolitische Maßnahmen für das Doppelbudget 2027 & 2028‘ vorgesehenen noch zu setzenden Maßnahmen – von einer Erhöhung der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden in Summe der Jahre 2027 bis 2031 von größenordnungsmäßig 1,4 Mrd. € ausgehen. Sollten diese Mehreinnahmen nicht erreicht werden, sind Verhandlungen zwischen den Finanzausgleichspartnern zu führen.

      Der bereits im Jahr 2022 gewährte Zweckzuschuss an die Länder gemäß dem Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBl. I Nr. 140/2022, wird um 166,86 Mio. € aufgestockt.

      Die Gemeinden erhalten im Jahr 2026 zu Lasten des Bundesbudgets einmalig 30,0 Mio. €, wobei aber die konkrete Verwendung dieser Mittel einer späteren bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt.

Die Höhe des bisher im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Abgeltungsbetrags (‚Pauschalbetrags‘) zur Finanzierung des Familienlastenausgleichsfonds wird mit Wirkung ab 1. Jänner 2028 nunmehr im befristeten Finanzausgleichsgesetz geregelt und – wie bereits in der Regierungsvorlage vorgeschlagen – zum teilweisen Ausgleich der einnahmenseitigen Verluste des Familienlastenausgleichfonds aus der Senkung des Dienstgeberbeitrags auf 1 300 Millionen € p.a erhöht.

Zu II. (zu Art. 5 [Änderung des Pensionsgesetzes 1965]):

Zu Z 1 (Z 2 [§ 41 Abs. 13]):

Da die Teilpension für Beamtinnen und Beamte nach § 99a PG 1965 durch § 823 ASVG für das Gesamtpensionseinkommen nicht erfasst wird, sondern nur jene nach § 4a APG, ist es erforderlich, eine entsprechende Maßgabebestimmung aufzunehmen.

Zu Z 2 (Z 4 [§ 109 Abs. 97]):

Es erfolgen lediglich redaktionelle Anpassungen.

Zu III. (Art. 10 [Änderung des ORF-Gesetzes]):

Die Änderungen in § 50 Abs. 13 nehmen auf die von der Kommunikationsbehörde Austria angeregten Anpassungen Bedacht, um dem Entfall der Bestimmungen über die Kompensation auch bei der für 2028 vorgesehenen Evaluierung des durch die Novelle BGBl. I Nr. 112/2023 eingeführten Systems des ORF-Beitrags Rechnung zu tragen. Die Ergänzung in Abs. 18 dient der vom ORF in seiner Stellungnahme vorgetragenen Anregung, auch die Feststellung und Gewährung der Kompensation für das Jahr 2026 durch das Finanzamt für Großbetriebe (wie bisher in § 31 Abs. 14 in Verbindung mit Abs. 16 vorgesehen) zur Klarstellung in die Übergangsbestimmung aufzunehmen.

Zu IV. (Art. 26 [Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988]):

Zu Z 1 (§ 8 Abs. 2a):

Die in § 8 Abs. 2a vorgesehene Ausschüttungsfiktion soll in mehrfacher Hinsicht präzisiert werden: Zunächst soll sichergestellt werden, dass – der Logik bei verdeckten Ausschüttungen entsprechend – auch Personen im Nahebereich des Gesellschafters vom Anwendungsbereich der Norm umfasst sind. Weiters soll klargestellt werden, dass sich die Ausschüttungsfiktion auch auf Konstellationen erstreckt, in denen Verrechnungskonten lediglich mittelbar beteiligte natürliche Personen betreffen; in solchen Konstellationen ergeben sich die Rechtsfolgen systemlogisch durch eine stufenweise Zurechnung der Ausschüttung durch die Beteiligungskette. Die Möglichkeit, Forderungen auf Verrechnungskonten bis zum Bilanzstichtag in fremdübliche Forderungen aus Kreditverträgen umzuwandeln, soll präzisiert werden, indem ausdrücklich auf den Begriff der Fremdüblichkeit abgestellt wird und die wichtigsten Indizien ausdrücklich genannt werden. Insbesondere soll damit auch deutlicher zum Ausdruck kommen, dass neben einer laufend fälligen Verzinsung auch eine Rückzahlung vorzusehen ist; umgekehrt soll durch das Anknüpfen an die ‚Grundsätze‘ der Fremdüblichkeit auch gewährleistet sein, dass im Sinne des Gesamtbilds der Verhältnisse zB eine etwas zu geringe Verzinsung für sich genommen nicht die Ausschüttungsfiktion auslösen wird.

Im Sinne der praktischen Handhabung soll hinsichtlich des Ausschüttungs- bzw. Zuflusszeitpunktes an den Tag der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 222 Abs. 1 UGB angeknüpft werden, wobei der Ablauf der darin vorgesehenen Frist von fünf Monaten auch der spätestmögliche Zeitpunkt für die Ausschüttungsfiktion sein soll. Ebenso im Sinne der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung soll eine einheitliche Bagatellgrenze unabhängig von der Beteiligungshöhe vorgesehen werden.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1):

Im Sinne einer deutlichen Vereinfachung soll der Progressionsvorbehalt für ausländische, insbesondere aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens, befreite Einkünfte ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 2a):

Für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften soll wie bisher bei Anwendung der Bruttoabzugsteuer in Höhe von 20% (§ 99 Abs. 2 Z 1 EStG 1988) die Abgeltungswirkung bestehen bleiben.

Zu V. (Art. 32 [Änderung des Bewertungsgesetzes 1955]):

Die Regelung soll durch die Ergänzung des Wortes ‚insbesondere‘ im Klammerausdruck dahingehend präzisiert werden, dass sich die Vergleichbarkeit nicht ausschließlich auf das Beteiligungsausmaß und die damit verbundenen Rechte, sondern etwa auch auf das zugrundliegende Unternehmen als Bewertungsobjekt bezieht. Weiters soll klarer zum Ausdruck kommen, dass die Ableitbarkeit des gemeinen Werts von nach der Bewertung stattfindenden Veräußerungen einen gewissen zeitlichen Zusammenhang voraussetzt. Bezüglich der Anwendung von § 295a BAO soll präzisiert werden, dass sich dieser auf die jeweiligen materiellen Bestimmungen bezieht, denen die Bewertung zugrunde liegt.

Zu VI. (Art. 43 [Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2024]):

Zu Z 4 (neu) (§ 14 Abs. 1):

Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll es möglich sein, die Anteile der Länder und Gemeinden an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, deren Rechtsgrundlagen bereits außer Kraft getreten sind, nicht monatlich zu ermitteln. Beispielhaft zu nennen ist hier der mit 1. Jänner 2024 ausgelaufene Kunstförderungsbeitrag.

Zu Z 5 (neu) (§ 29a Abs. 1):

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll eine redaktionelle Anpassung ohne inhaltliche Änderung vorgenommen werden.

Zu Z 10 (neu) (§ 29b):

Investitionen der Länder sind auch weiterhin wesentlich zur Erreichung unionsrechtlicher Ziele und Verpflichtungen. Vor diesem Hintergrund wird den Ländern aus dem Bundesbudget zusätzlich zum bereits im Jahr 2022 gewährten Zweckzuschuss gemäß dem Bundesgesetz zur Gewährung eines Zweckzuschusses an die Länder zur Unterstützung von Investitionen, BGBl. I Nr. 140/2022 (im Weiteren ‚Zweckzuschussgesetz‘), ein weiterer Zweckzuschuss zur Unterstützung von Investitionen im Sinne dieses Gesetzes in Höhe von 166,86 Mio. € gewährt. Die Auszahlung einer ersten Tranche dieses Zuschusses erfolgt noch im Jahr 2026 mit einem Betrag von 50,0 Mio. € und dann in drei weiteren Tranchen à rd. 39,0 Mio. Euro in den Jahren 2029 bis 2031, wobei die Auszahlung dieser weiteren Tranchen bei einer günstigen budgetären Entwicklung des Bundeshaushalts mit Verordnung ganz oder teilweise auf frühere Termine vorverlegt werden kann.

Alle übrigen Bestimmungen werden durch einen Verweis auf das Zweckzuschussgesetz geregelt:

Der Zweckzuschuss ist für Investitionen der Länder sowie für Förderungen von Investitionen in den Bereichen grüner Wandel, die insbesondere zur Einhaltung der unionsrechtlichen Ziele und Verpflichtungen beitragen, und in den Bereichen digitaler Wandel, Wirtschaft, Soziales, Gesundheit, Pflege und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebots bestimmt.

Zudem kann der Zweckzuschuss für Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen und des klimaschonenden Verkehrs verwendet werden. Darunter fallen Investitionen in

1.     öffentlichen Verkehr (hierzu zählen insbesondere der Angebotsausbau),

2.     Ladeinfrastruktur für E-Mobilität, sofern diese ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern als Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge bereitstellt,

3.     Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen.

Der Zweckzuschuss kann von den Ländern auch für Zweckzuschüsse an Gemeinden für Investitionen der Gemeinden und für Förderungen durch die Gemeinden von Investitionen in den genannten Bereichen verwendet werden.

Die länderweisen Anteile basieren ebenfalls auf der Verteilung des § 2 des Zweckzuschussgesetzes.

Zu VII. (Art. 47 [Änderung des BVWG-Gesetzes]):

Der Abänderungsantrag bezieht sich auf die Liegenschaftsübertragung betreffend Kematen (§ 1a Abs. 3 Z 1; EZ 90059 der KG 81115 Kematen). Um eine gesunde Kapitalstruktur der Bundesversuchswirtschaften GmbH zu erhalten, sollen die Liegenschaften betreffend Kematen im Wege einer Sacheinlage übertragen werden. Eine Ausschüttung der Veräußerungserlöse an den Bund, jeweils abzüglich einer prozentuellen Erfolgsbeteiligung der Gesellschaft und den der Gesellschaft nachweislich angefallenen, angemessenen Kosten aus der Anentwicklung und Verwertung, soll frühestens nach vollzogener Verwertung der jeweiligen Teilflächen erfolgen. Die Höhe der (Mindest-)Verkaufspreise und/oder Baurechtszinse ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens zwischen dem Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft festzulegen. Die näheren Modalitäten der Verwertung und Ausschüttung der Veräußerungserlöse an den Bund betreffend die Liegenschaften in Kematen sind vertraglich zwischen dem Bund und der BVWG zu regeln.

Zu VIII. (Art. 50 [Änderung des Waldfondsgesetzes]):

Mit der gegenständlichen Novelle sollen gezielt einzelne Maßnahmen des bisherigen Waldfonds entfallen und die Förderschwerpunkte im Rahmen des künftigen Waldresilienzfonds auf jene Maßnahmen konzentriert werden, die der Stärkung der Klimafitness, der Resilienz und der Biodiversität der Wälder auf der einen Seite und dem Ausbau der stofflichen Verwendung von Holz im Sinne der Bioökonomie auf der anderen Seite dienen. Mit dem Abänderungsantrag soll die Einrichtung des neuen Waldresilienzfonds auch begrifflich in den relevanten Gesetzesbestimmungen abgebildet werden. Der Waldfonds läuft aus, gleichzeitig wird durch die Doppelbezeichnung ‚Waldresilienzfonds/Waldfonds‘ darauf Bedacht genommen, dass es parallel zur Genehmigung von Fördermitteln aus dem neuen Waldresilienzfonds gemäß § 2 Abs. 3 übergangsweise noch zur Abwicklung von Förderungen aus dem nun auslaufenden Waldfonds gemäß § 2 Abs. 2 kommen kann.

Zu IX (Art. 51 [Änderung des Umweltförderungsgesetzes]):

Zu Z 1 (Entfall der Z 11 [§ 23 Abs. 3]):

Die genannte Bestimmung soll unverändert bestehen bleiben, da die bestehende Regelung weiterhin als angemessen und zweckmäßig erachtet wird.

Zu Z 2 (Z 11 [neu, § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c] und 12 [neu, § 53]):

Z 11 (neu):

Im Sinne der weiterhin angestrebten Forcierung der Erzeugung und Verteilung von Fernkälte sollen auch Kälteerzeugungsanlagen ausdrücklich als förderungsfähige Investitionen definiert werden, sofern die für ihren Betrieb erforderliche thermische oder elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder aus Abwärme stammt, wobei auch die direkte Wiederverwendung bislang ungenutzter Kälteenergie als Nebenprodukt aus Prozessen (‚Abkälte‘) umfasst ist.

Z 12 (neu):

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung in Z 1.

Zu X. (Art. 55 [Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes])

Zu Z 12 (§ 459f):

Es wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Z 14 (§ 824 Abs. 2a):

Nach § 5 Abs. 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn das daraus gebührende Entgelt im Kalendermonat einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Dieser Betrag wird jährlich mit der jeweiligen Aufwertungszahl angepasst. Die Anpassung dieser ‚Geringfügigkeitsgrenze‘ soll im Jahr 2027 nicht erfolgen, sie wird also für das Jahr 2027 (wie in den Jahren 2025, vgl. die Verordnung BGBl. II Nr. 417/2024 und 2026, vgl. § 810 Abs. 3 ASVG) 551,10 € betragen.

Zu XI. (Art. 56 [Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes])

Zu Z 1 und 1a (§ 27f samt Überschrift):

§ 27f GSVG sieht eine jährliche Zuwendung in Form einer gestaffelten Gutschrift an Krankenversicherte nach dem GSVG vor. Im Rahmen der Budgetkonsolidierung soll der jährlich auf die jeweils anspruchsberechtigten Personen entfallende Pauschalbetrag im Jahr 2027 halbiert werden. Ab dem Jahr 2028 soll die Gutschrift entfallen.

Zu Z 1b (§ 157 Abs. 1):

Es erfolgt eine Umbenennung der Ziffer.

Zu XII. (Art. 59 [Änderung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes])

Zu Z 1 (§ 7):

Die Privatbeteiligtenstellung nach § 7 SBBG soll sich – entsprechend den an anderen Stellen des SBBG enthaltenen und bereits geltenden Maßnahmen wie den Ermittlungsbefugnissen des Amts für Betrugsbekämpfung oder dem Informationsaustausch über die Sozialbetrugsdatenbank – umfassend auf gerichtlich strafbare Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen beziehen.

Die geplante Änderung des § 7 SBBG erscheint schon deshalb wesentlich und sachgerecht, da sie die Erweiterung der Ermittlungskompetenzen der Finanzpolizei (vgl. Änderung des § 6 SBBG durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II, BGBl. I Nr. 108/2024) nachvollzieht.

Mit der Änderung des § 6 SBBG wurde die Ermittlungskompetenz des Amtes für Betrugsbekämpfung auf gerichtlich strafbaren Sozialbetrug gemäß § 2 durch Unternehmen erweitert (vgl. ErläutRV 2599 BlgNR 27. GP 5). In Frage kommen dabei insbesondere die Tatbestände der §§ 146 ff und 148a StGB (Betrug und betrügerischer Datenverarbeitungsmißbrauch), die bereits von der Rechtsprechung als in echter Konkurrenz zu § 153d StGB (betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse) stehend beurteilt wurden (vgl. z.B. OGH 26.1.2017, 12 Os 103/16p).Es erscheint daher nur folgerichtig, die Privatbeteiligtenrechte der Finanzpolizei auch auf diese Delikte –soweit diese als Sozialbetrug iSd § 2 SBBG erkannt werden – zu erstrecken. Andernfalls müsste bei einem Ermittlungsverfahren, aber auch im Haupt- und Rechtsmittelverfahren, in denen stets unter einem alle Deliktsvarianten abgewickelt werden, jeweils deliktsbezogen das Bestehen oder Nichtbestehen der Parteistellung geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden. Diese ‚On-Off-Parteistellung‘ kann daher zu Rechtsunsicherheiten führen und soll mit einer einheitlichen Regelung der Parteistellung, die sich am Umfang der Ermittlungsbefugnis orientiert, beseitigt werden.

Auch die Träger der Krankenversicherung oder die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind betroffen, wenn die sie schädigenden Sozialbetrugshandlungen zwar unter § 153d StGB fallen, aber nach anderen Bestimmungen des StGB verfolgt werden. Ihre Privatbeteiligtenstellung soll gesichert werden.

Die Änderung des § 7 SBBG ist daher ein erforderlicher Lückenschluss aus dem BBKG 2024 Teil II.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 7):

Die Inkrafttretensbestimmung soll um den zu ändernden § 7 erweitert werden.

Zu XIII. (Art. 66 [Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes])

Zu Z 1 (§ 2a):

Die bisherige Z 1 hat infolge der Änderung des § 1 Abs. 2 lit. e und des § 22 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 mit dem Budgetbegleitgesetz 2027-2028 keinen Anwendungsbereich mehr. Die neue Z 1 regelt nunmehr den Entfall des § 2a. Die Übergangsregelung dazu findet sich weiterhin in § 11 Abs. 6.

Zu Z 2 (§ 6 Abs. 3):

In Folge der Änderungen betreffend die Altersteilzeit in Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ist eine verringerte Anzahl an Neuzugängen von rund 2.500 Personen jährlich prognostiziert. Aus diesem Grund wird festgelegt, dass der Unterschreitungsbetrag zu dem im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Wert für Altersteilzeitgeld im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Ausmaß von bis zu zwei Dritteln für arbeitsmarktpolitische Beihilfen aus der zweckgebundenen Rücklage entnommen werden kann.

Ausgehend von den Zugangszahlen zur Altersteilzeit im Zeitraum November 2026 bis Mai 2027 kann im Jahr 2028 ein Vorgriff auf absehbare Einsparungen beim Altersteilzeitgeld im Jahr 2028 erfolgen. Sobald die tatsächliche Höhe der Einsparungen feststeht, ist eine im Jahr 2028 eingetretene Über- oder Unterdeckung im Jahr 2029 auszugleichen. Die Regelung ist auch für das Jahr 2029 in gleicher Weise anzuwenden, sodass 2029 der Beobachtungszeitraum von November 2027 bis Mai 2028 läuft und eine Über- oder Unterdeckung im Jahr 2030 auszugleichen ist. Zudem sollen die Regelung evaluiert und für 2030 eine treffsichere Nachfolgeregelung erarbeiten werden.

Zu Z 5 (§ 11 Abs. 6):

Die Übergangsregelung wird um Dienstverhältnisse mit geringer Beitragsgrundlage erweitert, die ab Jänner 2027 neu begründet werden. Die Erhöhung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages soll auch für diese Dienstverhältnisse stufenweise erfolgen.

Für Dienstverhältnisse mit einer Beitragsgrundlage gemäß Z 1 gilt für die Jahre 2027 und 2028 ein verminderter Versicherungsbeitrag (1,0 vH bzw. 2,0 vH), für Dienstverhältnisse mit einer Beitragsgrundlage gemäß Z 2 gilt ein verminderter Versicherungsbeitrag noch für das Jahr 2027 (2,0 vH).

Zu Z 7 (§ 14 Abs. 1):

Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Anhebung der Förderungen von Lehrverhältnissen, um einen zusätzlichen Beitrag zur Reduzierung des Fachkräftemangels zu leisten.

Zu XIV. (Art. 68 [Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977])

Zu Z 1 bis 4 und 11 (§ 1 Abs. 2 lit. e, § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 und 3, § 80 Abs. 20):

Mit der vorliegenden Änderung wird die Ausnahme von der Arbeitslosenversicherungspflicht für Personen, die jenes Lebensalter erreicht haben, das ein Jahr nach dem gesetzlichen Mindestalter für eine Korridorpension liegt, aufgehoben.

Nach der Neuregelung sind ab November 2026 ausschließlich jene Personen von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommen, die entweder bereits eine Alterspension (einschließlich Korridorpension) beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen hiefür erfüllen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt die Pflichtversicherung – unabhängig vom Lebensalter der betroffenen Person – aufrecht. Analoges gilt auch für die freiwillige Versicherung der Selbständigen (Anpassung in § 3 Abs. 1).

Korrespondierend dazu besteht bei Eintritt von Arbeitslosigkeit ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Erst mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension entfallen sowohl die Pflichtversicherung als auch der Leistungsanspruch.

Die bisher vorgesehene Ausnahme, bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension noch zu bis einem Jahr Arbeitslosengeld beziehen zu können, entfällt ersatzlos. Um sachlich nicht gerechtfertigte Härten für bereits laufende Leistungsbezieher zu vermeiden, wird mit § 80 Abs. 20 eine Übergangsbestimmung geschaffen, die einen abrupten Wegfall des Arbeitslosengeldanspruchs mit Wirksamkeit ab November 2026 verhindert.

Schließlich wird – aus Gründen der Sachlichkeit und Gleichbehandlung – in § 22 Abs. 3 klargestellt, dass der Ausschluss vom Arbeitslosengeldbezug nicht nur bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine inländische Alterspension bzw. deren Bezug greift, sondern in gleicher Weise auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bzw. eine dieser vergleichbaren Leistung gegenüber einem ausländischen Pensionsversicherungsträger erfüllt sind oder eine solche Leistung bereits bezogen wird.

Zu Z 6, 7 und 12 (§ 27 Abs. 2 und 5, § 82 Abs. 7):

Die gegenständlichen Änderungen sehen eine Reduzierung des durch das Altersteilzeitgeld förderbaren Lohnersatzes auf bis zu 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage vor. Darüber hinaus wird der Aufwandsersatz dauerhaft mit 80 vH des durch den Lohnausgleich sowie die anteiligen Sozialversicherungsbeiträge verursachten zusätzlichen Aufwandes des Arbeitgebers festgelegt.

Weiters wird vorgesehen, dass die Reduktion des im Rahmen der Altersteilzeit förderbaren Lohnersatzes auf bis zu 75 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage aus Gründen der Sachlichkeit auch auf neu abgeschlossene Blockzeitvereinbarungen Anwendung findet. Dies wird in § 82 Abs. 7 entsprechend klargestellt.“

 

Der von der Abgeordneten Sigrid Maurer, BA eingebrachte Antrag gemäß § 18 Abs. 3 GOG-NR, mit dem die Anwesenheit des Vizekanzlers und Bundesministers für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Andreas Babler im Ausschuss verlangt wurde, fand keine Mehrheit (für den Antrag: F, G,
dagegen: V, S, N).

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Andreas Hanger, Kai Jan Krainer und Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

 

Ein von der Abgeordneten Sigrid Maurer, BA im Zuge der Debatte gem. § 27 Abs. 1 GOG-NR eingebrachter selbständiger Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) geändert wird, fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, dagegen: V, S, N).

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 06 26

                         Andreas Ottenschläger                                                    Gabriel Obernosterer

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann