Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur genehmigt wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2027 bis 2032 in der Höhe von bis zu 72,573 Milliarden Euro zu begründen, wovon 62,935 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2032 induzierte Annuitäten und 9,638 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 27/2025, außer Kraft.