Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2023, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in §§ 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.

2. In § 5b wird die Wortfolge „Der Präsident“ durch die Wortfolge „Die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.

3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 5 Abs. 6, § 5b und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

4. In § 7 wird die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.