Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
2. In § 5b wird die Wortfolge „Der Präsident“ durch die Wortfolge „Die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 6, § 5b und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. In § 7 wird die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.