566 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (498 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Versicherungsvertragsgesetz, das Zahlungsdienstegesetz 2018 und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden und das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird (Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 – VerbRÄG 2026)

Ziel

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023 (CELEX-Nummer 32023L2673), ist bis zum 19. Dezember 2025 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 19. Juni 2026 anzuwenden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) und eine Aufhebung des Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetzes (FernFinG) erforderlich. Überdies sind das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) und das Zahlungsdienstegesetz 2018 (ZaDiG 2018) anzupassen. (Die Umsetzung von Art. 16e liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und erfolgt im Rahmen eines anderen Vorhabens.)

Die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024 (CELEX-Nummer 32024L0825), ist bis zum 27. März 2026 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz (FAGG) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) erforderlich. (Die Umsetzung der Änderung der Richtlinie 2005/29/EG liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz und erfolgt im Rahmen eines anderen Vorhabens.)

 

Inhalt des Entwurfs

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2673

Bisher enthält das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz (als Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, ABl. Nr. L 271 vom 09.10.2002 S. 16) Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden.

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (als Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG und der Richtlinie 1999/44/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG und der Richtlinie 97/7/EG, ABl. Nr. L 304 vom 22.11.2011 S. 64) enthält ebenfalls Regelungen für Fernabsatzverträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, allerdings bisher (entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/83/EU) mit Ausnahme von Verträgen über die Erbringung von Finanzdienstleistungen.

Durch die umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/2673 werden die bisher in der Richtlinie 2002/65/EG enthaltenen Vorschriften für Fernabsatzverträge über die Finanzdienstleistungen in aktualisierter und teilweise erweiterter Form in die Richtlinie 2011/83/EU integriert.

Diese Änderungen sollen im österreichischen Recht dadurch nachvollzogen werden, dass die Regelungen für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz integriert werden, während das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz aufgehoben wird. Auch im Versicherungsvertragsgesetz sind geringfügige Anpassungen notwendig.

Im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz sollen die neuen Regelungen für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden. Er umfasst Regelungen über die vorvertraglichen Informationspflichten (§ 18a), über das Rücktrittsrecht des Verbrauchers (§§ 18b und 18c) und über angemessene Erläuterungen, die der Unternehmer dem Verbraucher zu geben hat (§ 18d). Die umzusetzende Richtlinie (EU) 2023/2673 berücksichtigt dabei den Umstand, dass diese Aspekte bereits in zahlreichen sektorspezifischen Rechtsvorschriften der Europäischen Union für bestimmte Finanzdienstleistungen geregelt sind, beispielsweise für Verbraucherkreditverträge. Um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelungen oder Überschneidungen kommt, ist in der Richtlinie (und dementsprechend im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz) vorgesehen, dass die Bestimmungen über die vorvertraglichen Informationspflichten, über das Rücktrittsrecht und über die angemessenen Erläuterungen nur dann anzuwenden sind, wenn es nicht bereits Regelungen zu diesen Aspekten in sektorspezifischen Rechtsakten der Europäischen Union (bzw. deren innerstaatlicher Umsetzung) gibt. Diese Regelungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz über Fernabsatzverträge von Finanzdienstleistungen dienen also als „Sicherheitsnetz“ für jene Finanzdienstleistungen, die nicht von sektorspezifischen Rechtsvorschriften erfasst sind (vgl. Erwägungsgrund 7 der Richtlinie (EU) 2023/2673).

Darüber hinaus sieht die Richtlinie 2011/83/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2673 für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine zusätzliche Anforderung vor, die in § 13a Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz umgesetzt werden soll: Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, muss dem Verbraucher eine Funktion für die Versendung einer Online-Rücktrittserklärung zur Verfügung gestellt werden. Diese Regelung ist nicht auf Finanzdienstleistungen eingeschränkt, sondern gilt – wie von der Richtlinie vorgegeben – generell für Fernabsatzverträge im Anwendungsbereich des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes.

Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825

Die Richtlinie (EU) 2024/825 hat zum Ziel, ein nachhaltigeres Konsumverhalten herbeizuführen. Der ökologische Wandel soll durch informierte Kaufentscheidungen der Verbraucher herbeigeführt werden, weshalb Unternehmer verpflichtet werden, vor Vertragsschluss genauere Informationen über die Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Produkten aller Warenarten bereitzustellen. Dafür wurde eine „harmonisierte Kennzeichnung“ eingeführt, die mittels Durchführungsrechtsakt von der Europäischen Kommission festgelegt wird. Diese soll in hervorgehobener Weise ausgestellt und so verwendet werden, dass Verbraucher leicht erkennen können, für welche bestimmte Ware eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gilt, die vom Hersteller für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt wird. Mit der ebenfalls neu entwickelten „harmonisierten Mitteilung“ werden Verbraucher allgemein auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht hingewiesen (vgl. Erwägungsgrund 1, 25 und 28 der Richtlinie (EU) 2024/825).

Dieses Ziel soll im österreichischen Recht durch die Umsetzung der Bestimmungen im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern und im Konsumentenschutzgesetz für sonstige zwischen ihnen geschlossene Verträge erreicht werden.

Die neuen Informationspflichten sollen in § 4 FAGG und § 5a KSchG ergänzt werden. Die harmonisierte Mitteilung und die harmonisierte Kennzeichnung sollen als Anhänge II und III dem FAGG angefügt werden; auf diese Anlagen wird sowohl im FAGG als auch im KSchG verwiesen (§ 4 Abs. 1 Z 12 und 12a FAGG und § 5a Abs. 1 Z 5 und 5a KSchG). In § 8 Abs. 1 FAGG ist für über Webseiten abgeschlossene Verträge bereits bisher normiert, dass unmittelbar bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise auf bestimmte Informationen hinzuweisen ist. Diese Informationen sollen nun um die harmonisierte Kennzeichnung ergänzt werden, indem ein Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 12a FAGG eingefügt wird. Überdies werden in § 3 FAGG einige von der Richtlinie vorgegebene Begriffsdefinitionen verankert.

 

Kompetenzgrundlage

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Daniela Gmeinbauer die Abgeordneten Mag. Muna Duzdar, Dr. Alma Zadić, LL.M. und
Mag. Sophie Marie Wotschke sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (498 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 06 30

                            Daniela Gmeinbauer                                                      Mag. Selma Yildirim

                                  Berichterstattung                                                              Obmannstellvertreterin