567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (525 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2024, G 229-230/2023‑57 u. a. hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) u. a. die Zeichen- und Wortfolge „sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung“ in § 10 Abs. 2 und die Wort- und Zeichenfolge „fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs. 2),“ in § 10 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz – StVfG), BGBl. I Nr. 242/2021, mit Wirkung ab 1.6.2026 als verfassungswidrig aufgehoben.
Dabei erblickte der VfGH einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz darin, dass die sterbewillige Person nach Ablauf bloß eines Jahres sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen müsse, um das Präparat gemäß § 11 in einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können. Den VfGH störte dabei nicht primär die nur auf ein Jahr begrenzten Gültigkeitsdauer, sondern die Tatsache, dass – mangels expliziter Regelung im Gesetz – nach Ablauf dieses Jahres der gesamte Prozess zur Errichtung einer Sterbeverfügung neu zu durchlaufen wäre. Der VfGH betonte gleichzeitig, es sei zur Gewährleistung der Zielsetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes ausreichend, wenn unmittelbar nach Ende der Wirksamkeitsdauer der (zuvor errichteten) Sterbeverfügung von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Entschluss der sterbewilligen Person, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist (VfGH G 229-230/2023‑57 Rz 229).
In diesem Sinne wird ein neuer § 8a vorgeschlagen, der gesetzlich normiert, dass eine abgelaufene Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren ab ihrer Errichtung erneuert werden kann, wenn von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass die sterbewillige Person nach wie vor entscheidungsfähig ist, und ihr Entschluss, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 gefasst und aufrecht ist und nach wie vor eine Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 Z 1 oder Z 2 vorliegt. Eine unbegrenzte Wirksamkeit der Sterbeverfügung scheint hingegen nicht geboten, zumal der Gesetzgeber angehalten ist, Sicherungsinstrumente zur Verhinderung von Missbrauch vorzusehen, damit die sterbewillige Person ihre Entscheidung zur Selbsttötung nicht unter dem Einfluss einer dritten Person fasst (VfGH G 139/2019-71 Rz 70, 99) und der oder die helfende Dritte eine hinreichende Grundlage dafür haben soll, dass die sterbewillige Person tatsächlich eine auf freier Selbstbestimmung gegründete Entscheidung zur Selbsttötung gefasst hat (VfGH G 139/2019-71 Rz 85). Die neuerliche Prüfung der Entscheidungsfähigkeit und des Vorliegens eines freien und selbstbestimmten Entschlusses erscheint gerade im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand der sterbewilligen Person zumindest nach einem Jahr unbedingt erforderlich, ohne dass damit der sterbewilligen Person allzu große Hürden auferlegen würden. Nach fünf Jahren ist auch eine neuerliche Aufklärung notwendig, weil sich in einem solchen Zeitraum die Palliativmedizin höchstwahrscheinlich maßgeblich weiter entwickelt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung und Vollziehung beruht auf den Kompetenztatbeständen Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: Errichtung und Wirkung der Sterbeverfügung) und Gesundheitswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG: suizidpräventive Aspekte).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin
Abgeordneten
Mag. Sophie Marie Wotschke die Abgeordneten Mag. Harald Stefan,
Dr. Gudrun Kugler und
Mag. Agnes Sirkka Prammer sowie die Bundesministerin für Justiz Dr.
Anna Sporrer und die Ausschussobmannstellvertreterin Abgeordnete Mag.
Selma Yildirim.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger,
Mag. Selma Yildirim,
Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„ Zu § 1 Abs. 1 und 3:
Durch die Ergänzung in § 1 Abs. 2 soll klargestellt werden, dass eine sterbewillige Person nicht nur zum Zeitpunkt der Errichtung, sondern auch zum Zeitpunkt der Erneuerung der Sterbeverfügung den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben oder österreichischer Staatsangehöriger sein muss. Damit wird angesichts der neu eingeführten Möglichkeit, eine Sterbeverfügung wegen (drohenden) Ablaufs ihrer Wirksamkeit oder nach Widerruf innerhalb von fünf Jahren ab Errichtung zu erneuern, sichergestellt, dass auch zum Zeitpunkt der Erneuerung noch ein ausreichender Nahebezug zu Österreich besteht. Dieser wäre bei Personen mit fremder Staatsangehörigkeit, die in der Vergangenheit eine wirksame Sterbeverfügung errichtet, in der Zwischenzeit aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben, nicht mehr gegeben.
Die Ergänzung in § 1 Abs. 3 dient lediglich der Klarstellung, dass sich auch die Erneuerung ausschließlich nach österreichischem Recht richten soll. Nur wenn alle im Sterbeverfügungsgesetz, insbesondere in § 8a, vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, soll eine Erneuerung auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung möglich sein.
Zu § 6 Abs. 4:
Die Regierungsvorlage verweist auf die „Bestätigung nach § 8 Abs. 1 zweiter Satz“, was unzutreffend ist, weil die ärztliche Bestätigung in § 8 Abs. 1 dritter Satz geregelt ist. Auf diese ärztliche Bestätigung verweist auch § 8a Abs. 1, sodass eine neuerliche Anführung des § 8a Abs. 1 in § 6 Abs. 4 nicht erforderlich ist. Da die Dokumentation der Erneuerung eigens geregelt ist (§ 8a Abs. 2), ist auch sie als Unvereinbarkeit in die Bestimmung des § 6 Abs. 4 aufzunehmen.
Zu § 8 Abs. 1:
Die Wertung des § 8a Abs. 1, dass nach Ablauf von fünf Jahren ab der Errichtung der ursprünglichen Sterbeverfügung eine neuerliche ärztliche Aufklärung über die Behandlungsalternativen (und damit eine neuerliche Errichtung) erforderlich ist, soll auch auf die Zeit zwischen der ärztlichen Aufkläung und der Errichtung der Sterbeverfügung übertragen werden. Es soll daher ein weiterer Satz angefügt werden, wonach die Sterbeverfügung innerhalb von fünf Jahren nach der ärztlichen Aufklärung über die Behandlungsalternativen errichtet werden muss.
Zu § 8a Abs. 1:
Die Formulierung „nach Ablauf der Wirksamkeit“ kann so verstanden werden, dass eine Erneuerung erst nach Ablauf der Wirksamkeit zulässig wäre. Das steht aber im Widerspruch zu Abs. 2 dritter Satz, der den Fall regelt, dass eine Sterbeverfügung im Zeitpunkt der Erneuerung noch gültig ist. Durch die Änderung soll auch in Abs. 1 klargestellt werden, dass eine Sterbeverfügung auch kurz vor dem Ablauf ihrer Wirksamkeit erneuert werden kann.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage
enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger,
Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und
Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen:
F, G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 30
Mag. Sophie Marie Wotschke Mag. Selma Yildirim
Berichterstattung Obmannstellvertreterin