568 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (526 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Die Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 (kurz: ESAP-Verordnung) soll einen einfachen und strukturierten Zugang zu Daten ermöglichen, damit Entscheidungsträger, professionelle Anleger und Kleinanleger, nichtstaatliche Organisationen, Organisationen der Zivilgesellschaft, Sozial- und Umweltorganisationen sowie andere Interessenträger in Wirtschaft und Gesellschaft fundierte, sachkundige sowie umwelt- und sozialverträgliche Investitionsentscheidungen treffen können.

Um das Funktionieren des zentralen europäischen Zugangsportals (ESAP) zu ermöglichen, wurden mit Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 (kurz: ESAP-Omnibus-Richtlinie) eine Reihe von Richtlinien und mit Verordnung (EU) 2023/2869 vom zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2869 (kurz: ESAP-Omnibus-Verordnung) eine Reihe von Verordnungen geändert.

Mit dem Finanzmarktsammelgesetz, BGBl. I Nr. 5/2026, wurden eine Reihe von Gesetzen im Bereich des Finanzmarktes an diese Unionsrechtslage angepasst. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen jene Bestimmungen im Bereich der Justiz in das österreichische Recht eingefügt werden, die notwendig sind, damit die genannten Unionsrechtsakte umgesetzt werden bzw. wirksam werden können. Die umzusetzenden Rechtsakte finden sich allesamt in der Omnibus-Richtlinie und hätten bis zum 10. Januar 2026 erlassen werden müssen (Art. 17), entfalten ihre Wirksamkeit aber erst ab dem 10. Jänner 2028 (Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU) oder ab dem 10. Jänner 2030 (Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG, Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG).

Außerdem soll der Entwurf dazu genützt werden, die im Ministerratsvortrag „Bürokratie abbauen, Wirtschaft ankurbeln“ (33/13) vorgesehene Maßnahme 75 zur Ermöglichung einer rein elektronischen Verwahrung von Unterlagen umzusetzen.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“) und Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Börse- und Bankwesen“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten
Mag. Dr. Petra Oberrauner die Abgeordneten Kira Grünberg, Mag. Harald Stefan,
Dr. Alma Zadić, LL.M. und Mag. Sophie Marie Wotschke sowie die Bundesministerin für Justiz
Dr. Anna Sporrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (526 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 06 30

                     Mag. Dr. Petra Oberrauner                                               Mag. Klaus Fürlinger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann