569 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (527 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Notariatsprüfungsgesetz und das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026 – BRÄG 2026)
1. Als Ausfluss ihres beruflichen Selbstverständnisses und des Bestrebens nach Unabhängigkeit vom Staat wurden von den Rechtsanwaltskammern bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts erste Einrichtungen mit dem Zweck der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte geschaffen. Eine erstmalige ausdrückliche gesetzliche Verankerung dieser autonomen Versorgunginstrumente erfolgte mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 570/1973, dies parallel zu der damals mit diesem Gesetz gleichfalls erfolgten Neuordnung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Abgeltung der in ihrem Rahmen erbrachten rechtsanwaltlichen Vertretungsleistungen durch Einführung eines Anspruchs der Rechtsanwaltschaft auf eine Pauschalvergütung). Konkret wurde in § 49 Abs. 1 RAO vorgesehen, dass die Rechtsanwaltskammern Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Mitgliedes mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.
Bereits einige Zeit zuvor hatte sich unter anderem die Rechtsanwaltschaft für eine Beibehaltung ihrer „autonomen Selbsthilfeeinrichtungen“ ausgesprochen und für die – dann auch so erfolgte – Nichteinbeziehung in das System der Pensionsversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1957 über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz – GSPVG), BGBl. Nr. 292/1957, plädiert. Die Rechtsanwaltschaft hat diese grundlegende Haltung dann auch im Zusammenhang mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 (ASRÄG 1997), BGBl. I Nr. 139/1997, beibehalten. Mit diesem wurde für die selbständig Erwerbstätigen mit 1.1.2000 eine Pflichtversicherung in allen Zweigen der Sozialversicherung eingeführt (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG; § 273 Abs. 3 GSVG), es sei denn, die gesetzliche berufliche Vertretung machte gemäß § 5 GSVG von einem „Opting Out“ Gebrauch. Das Opting Out konnte dabei nur für die gesamte Berufsgruppe in Anspruch genommen werden; im Fall positiver Entscheidung galt dieses dann auch für die gesamte Berufsgruppe. Eben eine entsprechende Opting Out-Erklärung hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag im Namen aller neun Rechtsanwaltskammern sowohl für die Pensions- als auch für die Krankenversicherung fristgerecht abgegeben. Nach der damit im Zusammenhang letztlich auf Grund des § 5 Abs. 1 bis 3 GSVG ergangenen Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Ausnahme der Mitglieder der Kammer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl II Nr. 522/2004, sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rückwirkend mit 1.1.2000 hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.
Das System der rechtsanwaltlichen Altersversorgung besteht aus zwei Elementen, einerseits der auf dem Umlagesystem basierenden Versorgungseinrichtung Teil A (in die mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 141/2009, mit 1.1.2010 auch die Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter einbezogen wurden) und andererseits der auf dem Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungseinrichtung Teil B. Die aktuelle gesetzliche Konzeption geht grundsätzlich davon aus, dass jede Rechtsanwaltskammer über entsprechende eigenständige Versorgungseinrichtungen verfügt; gleichzeitig eröffnet aber § 49 Abs. 2 letzter Satz RAO die ausdrückliche Möglichkeit der Schaffung einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung durch zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern. Von dieser Möglichkeit einer gemeinsamen Versorgungseinrichtung wurde von den Rechtsanwaltskammern Wien und Burgenland Gebrauch gemacht.
Auch wenn es in verschiedenen Belangen der Versorgungseinrichtungen und ihrer Systematik bereits entsprechend aufeinander abgestimmte und koordinierte Vorgehensweisen der Rechtsanwaltskammern gibt (ein wichtiger Schritt ist insofern mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, erfolgt, mit dem die Kompetenz zur Erlassung der die grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen der Versorgungseinrichtungen regelnden Satzungen der Versorgungseinrichtung Teil A und Teil B dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zugewiesen wurde), so ist die derzeitige Konzeption der rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung doch für jede einzelne Rechtsanwaltskammer mit einem erheblichen Aufwand verbunden, dies sowohl in inhaltlicher wie auch in personeller Hinsicht. Auch die Administration der gemäß § 50 Abs. 3 letzter Satz RAO jeweils zweckgebundenen, getrennt zu verwahrenden und zu verwaltenden Sondervermögen der Versorgungseinrichtungen stellt die Rechtsanwaltskammern vor veritable Herausforderungen.
Die Rechtsanwaltschaft hat sich daher intern weiterhin intensiv und auch ganz grundsätzlich mit der Frage beschäftigt, wie es mit „ihrer“ Altersversorgung weitergehen soll. Im Rahmen und als (vorläufiges) Resultat dieser Diskussionen ist der Österreichische Rechtsanwaltskammertag mit dem Vorschlag und Wunsch an das Bundesministerium für Justiz herangetreten, die gesetzlichen Voraussetzungen und rechtlichen Rahmenbedingungen für eine als eigenständige Körperschaft öffentlichen Rechts etablierte „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ zu schaffen, dies unter gleichzeitiger Beibehaltung des Modells einer autonomen rechtsanwaltlichen Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung. Die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ soll danach – getrennt von den Rechtsanwaltskammern und an deren Stelle – die Aufgaben der Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwaltsanwärter und Rechtsanwaltsanwärterinnen sowie der Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für den Fall der Krankheit besorgen. Durch diese breite Neuordnung sollen die Stabilität der Versorgungsleistungen insgesamt gefördert und gleichzeitig auch regionale Unterschiede bei den Beiträgen und Leistungen ausgeglichen werden. Gleichzeitig sollte mit diesem Schritt auch der administrative Aufwand bei der Abwicklung der verschiedenen Versorgungsleistungen substanziell reduziert werden können, dies etwa bei den in der Praxis immer wieder vorkommenden Fällen der Verlegung des Kanzleisitzes in den Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer.
Vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag wurde gleichzeitig betont und klargestellt, dass einzelne Rechtsanwaltskammern die institutionelle Neukonzeption im Bereich der Versorgungseinrichtungen jedenfalls nach dem aktuellen Stand der Dinge nicht mittragen würden und sich für eine Beibehaltung ihrer eigenständigen Versorgungseinrichtung ausgesprochen hätten. Diesen Umstand gilt es bei der gesetzlichen Konzeption entsprechend zu berücksichtigen.
Mit dem vorliegenden Vorschlag werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Einrichtung und den institutionellen Aufbau der und die Aufgabenbesorgung durch die „Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft“ geschaffen. Voraussetzung für deren Gründung ist, dass zumindest sechs Rechtsanwaltskammern einen entsprechenden „Gründungsbeschluss“ fassen. Für die insofern zunächst nicht teilnehmenden Rechtsanwaltskammern soll aber auch noch nachträglich die Möglichkeit zu einem entsprechenden Wechsel bestehen. Nach der vorgeschlagenen Konzeption sollen die Mitglieder der an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammern gleichzeitig auch Mitglieder der neu geschaffenen Versorgungseinrichtung sein; ferner sollen auch ehemalige Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern Mitglieder der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sein, sofern sie aktuell Leistungen aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft beziehen. Organe der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft sind deren Hauptversammlung und Vorstand, wobei die Mitglieder der Hauptversammlung durch die an dieser Versorgungseinrichtung teilnehmenden Rechtsanwaltskammern bzw. – im Fall der Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente – durch die Bezieher einer Versorgungsleistung aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gewählt werden. Dadurch wird auch die hinreichende demokratische Legitimität der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihrer Organe sichergestellt.
Bei den von der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft und ihren Einrichtungen wahrzunehmenden Aufgaben handelt es sich zufolge der berufsständischen Konzeption des rechtsanwaltlichen Versorgungssystems und im Hinblick auf die Systematik der Beitragsfestsetzung in den Umlagenordnungen nach § 53 RAO um keine Angelegenheiten der Sozialversicherung, sondern um solche der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft. Folglich ist auch die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft kein Sozialversicherungsträger, sondern eine eigenständige Einrichtung der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft.
2. Mit dem Ziel der Förderung einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Rechtsanwaltsberuf sollen die derzeit schon bestehenden Möglichkeiten einer (teilweisen) Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung der Umlagen (das sind die für die rechtsanwaltliche Versorgungseinrichtung zu entrichtenden Beiträge) bei gleichzeitigem (teilweisen) beitragsfreien Erwerb entsprechender Beitragszeiten ausgebaut werden.
3. Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll der Kreis der möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft auf berufsangehörige Personen konzentriert werden.
4. Durch Anpassungen in der Rechtsanwaltsordnung soll auf den Umstand, dass seit dem 1.1.2024 mit der Flexiblen Kapitalgesellschaft eine weitere innerstaatliche Rechtsform einer Kapitalgesellschaft für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zur Verfügung steht, ausdrücklich Bedacht genommen werden.
5. Das mit dem Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 10/2017, für die Fälle des Erlöschens oder des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1 und 2 RAO) neu geschaffene Institut des Kammerkommissärs hat sich in der Praxis durchwegs bewährt. In dem einen oder anderen Punkt – wie insbesondere in Ansehung der Mitwirkungsverpflichtungen des betreffenden (ehemaligen) Rechtsanwalts – hat sich über die Jahre aber dann doch ein gesetzlicher Anpassungs- und Klarstellungsbedarf ergeben, der Anlass für die vorgeschlagene Überarbeitung der Bestimmungen zu diesem Bereich ist. Diese Änderungen zielen insgesamt darauf ab, dass der Kammerkommissär seinen insbesondere im Interesse der Mandantinnen und Mandanten des Rechtsanwalts liegenden Aufgaben rasch und effektiv nachkommen kann.
6. Der Anwendungsbereich der in § 79 Abs. 2a NO vorgesehenen Möglichkeit der notariellen Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen (bzw. Handlungsbevollmächtigten) von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern soll mit dem Ziel einer Vereinfachung der Abläufe sowie einer Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien erweitert werden.
7. Im Bereich der Rechtsanwalts- und der Notariatsprüfung sollen unter anderem die Folgen und die Vorgehensweise im Fall der Verhinderung eines Mitglieds der Prüfungskommission bzw. der Prüfungswerberin/des Prüfungswerbers sowie die Voraussetzungen und Modalitäten für die Abhaltung einer Prüfung im Weg einer Videokonferenz klarer geregelt werden.
Beurteilung der Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz:
Bei den vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsanwaltsordnung handelt es sich allesamt um Regelungen, die die Aufnahme des Berufs/den Zugang zum Beruf der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts oder dessen Ausübung nicht beschränken. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, kann daher unterbleiben.
Hingewiesen sei damit im Zusammenhang aber auf § 27a und § 49g Abs. 2 letzter Satz RAO, aus denen sich die Verpflichtung zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Vornahme einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung (und gegebenenfalls zur Durchführung einer solchen) in Ansehung der von der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bzw. der Plenarversammlung einer nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer zu erlassenden Satzung der Versorgungseinrichtung ergibt.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte; Zivilrechtswesen).
Der Justizausschuss hat die gegenständliche
Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 in Verhandlung
genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter
Abgeordneten MMag. Jakob Grüner, LL.M. die Abgeordneten Henrike Brandstötter,
Dr. Markus Tschank,
Mag. Muna Duzdar, Dr. Alma Zadić, LL.M. und Mag. Sophie
Marie Wotschke sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger,
Mag. Selma Yildirim,
Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen einen
Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Art. 1 (Änderung der Rechtsanwaltsordnung)
Zu Z 1, 4, 9, 14 bis 16 und 19 (§ 21c Z 2, § 49 Abs. 1, § 49c Abs. 3, § 50 Abs. 6 und § 60 Abs. 25 RAO; Einleitungssatz zu Art. 2)
Die Änderungen dienen jeweils redaktionellen Anpassungen bzw. Zitatberichtigungen.
Zu Z 2 (§ 34b Abs. 2a RAO)
Anknüpfend an die Regierungsvorlage wird in dem die mögliche Inanspruchnahme von Amtshilfe durch den Kammerkommissär regelnden § 34b Abs. 2a RAO ergänzend eine konkretisierende materiengesetzliche Ermächtigungsbestimmung für die Fälle einer im Rahmen der Amtshilfe begehrten Übermittlung von in einem Strafverfahren durch die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften oder Gerichte gemäß den Bestimmungen der StPO ermittelten personenbezogenen Daten vorgesehen, dies unter Beachtung der dahingehenden Anforderungen des § 76 Abs. 4 StPO.
Zu Z 3 (§ 48 Abs. 1 RAO)
Mit der im Vergleich zur Regierungsvorlage vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass die Überweisung des auf eine an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmenden Rechtsanwaltskammer entfallenden Anteils an der vom Bund nach § 47 Abs. 1 RAO zu leistenden Pauschalvergütung erst dann direkt an diese Versorgungseinrichtung erfolgen soll, wenn diese ihre Tätigkeit bereits aufgenommen hat.
Zu Z 5 (§ 49a Abs. 3 RAO)
Abweichend von der Regierungsvorlage soll das Erfordernis, dass die Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft dem Beitritt einer weiteren Rechtsanwaltskammer zu dieser Versorgungseinrichtung nach deren bereits erfolgten Gründung zustimmen muss, auf jene Fälle beschränkt werden, in denen die entsprechende Beschlussfassung durch die nachträglich beitretende Rechtsanwaltskammer nach dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft erfolgt.
Zu Z 6, 7 und 17 (§ 49a Abs. 4 und 6 sowie § 60 Abs. 27 RAO)
Über Vorschlag des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags soll der Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft nach erfolgter Gründung – abweichend von der Regierungsvorlage, wo insofern der 1. Jänner 2028 vorgegeben ist – durch einen Beschluss ihrer Hauptversammlung festgelegt werden, dies für den 1. Jänner des dieser Beschlussfassung folgenden Kalenderjahres. Für diese Beschlussfassung ist ein qualifiziertes Quorum von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Sollte trotz vorheriger wirksamer Gründung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bis zum 1. Jänner 2030 keine entsprechende Beschlussfassung erfolgt sein, so hat die Versorgungseinrichtung ihre Tätigkeit spätestens zu diesem Zeitpunkt aufzunehmen. Diese Änderung bedingt auch eine entsprechende Anpassung in den den Fall eines späteren Beitritts einer Rechtsanwaltskammer zur bereits gegründeten Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft regelnden Bestimmungen (§ 49a Abs. 4 und 6 RAO).
Zu Z 8 (§ 49c Abs. 2 RAO)
Die in der Regierungsvorlage vorgesehene Verpflichtung zur gegenseitigen Verwaltungshilfe zwischen der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft, den Sozialversicherungsträgern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariats soll auch für die Versorgungseinrichtungen von Rechtsanwaltskammern gelten, die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen.
Zu Z 10 (§ 49c Abs. 4 RAO)
Die in der Regierungsvorlage in § 49c Abs. 3 RAO vorgesehenen Regelungen zur Vornahme von Zustellungen durch die Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft an ihre Mitglieder und Leistungsbezieher sollen sinngemäß auch für die Versorgungseinrichtungen gelten, die nicht an der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft teilnehmen.
Zu Z 11 bis 13 (§ 49f Abs. 3 und § 49h Abs. 1 Z 4 lit. b RAO)
Über Anregung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird hinsichtlich der Mitglieder der Hauptversammlung der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft klargestellt, dass es sich dabei um Personen handeln muss, die eine Altersrente aus dem auf dem Umlagesystem beruhenden Teil A der Versorgungseinrichtung beziehen (und somit gemäß § 50 Abs. 2 Z 2 lit. c sublit. aa RAO bereits auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Inland verzichtet haben). Das aktive Wahlrecht in diese Funktionen kommt jenen Personen zu, die am Monatsletzten des der Wahl drittvorangegangenen Monats (Stichtag) eine Alters- oder Berufsunfähigkeitsversorgungsleistung aus dem Teil A und/oder dem Teil B der Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft bezogen haben; Bezieher einer Hinterbliebenenversorgungsleistung sind insofern nicht aktiv wahlberechtigt.
Zu Z 18 (§ 60 Abs. 28 RAO)
Aufgrund des mit der Durchführung der erstmaligen Wahl der Mitglieder der Hauptversammlung aus dem Kreis der Bezieher einer Altersrente aus der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtung der österreichischen Rechtsanwaltschaft verbundenen erheblichen organisatorischen Aufwands soll das Datum, bis zu dem diese Wahl längstens zu erfolgen hat, vom 1.3. auf den 30.4. des Folgejahres der Gründung der Versorgungseinrichtung abgeändert werden.
Zu Art. 2 (Änderung der Notariatsordnung)
Zu Z 20 (§ 79b Abs. 2b NO)
Mit der Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die den österreichischen Notarinnen und Notaren durch § 79b Abs. 2b NO eröffneten erweiterten Möglichkeiten bei der notariellen Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen (firmenmäßigen Zeichnungen) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen (bzw. Handlungsbevollmächtigten) von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen, sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen oder der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zwar möglichst zeitnah zur Verfügung stehen sollen (und insofern das Inkrafttreten bereits mit 1.8.2026 beibehalten werden soll), die technische Implementierung dieser Änderungen aber doch eine gewisse Vorlaufzeit (und praktische Flexibilität) erfordert.
Zu Z 21 und 22 (§ 140a Abs. 2 Z 8 und § 189 Abs. 23 NO)
Über Vorschlag der Österreichischen Notariatskammer soll dieser zur näheren Konkretisierung der Vorgangsweise bei Beglaubigungen nach § 79 Abs. 2b NO (Speicherung von Inhalten und Erklärungen durch die einzelne Notarin bzw. den einzelnen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats; Ermöglichung und Ausgestaltung des Zugriffs auf die im Urkundenarchiv gespeicherten Inhalte) und der Anforderungen an ihre praktische Durchführung eine Richtlinienkompetenz eingeräumt werden.
Diese Ergänzung ist entsprechend in der das Inkrafttreten regelnden Bestimmung des § 189 NO zu berücksichtigen. Bei deren Absatzbezeichnung ist gleichzeitig darauf Bedacht zu nehmen, dass die aktuell ebenfalls in parlamentarischer Behandlung stehende Regierungsvorlage für ein Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (523 BlgNR 28. GP) gleichfalls eine Änderung der Notariatsordnung vorsieht und als dortige Inkrafttretensbestimmung ebenfalls ein neuer § 189 Abs. 22 NO vorgeschlagen wird.
Im hier als Folge daraus (zur Vermeidung einer Doppelvergabe derselben Absatzbezeichnung) vorzusehenden § 189 Abs. 23 NO ergibt sich schließlich noch insofern eine Änderung, als das nach dem neuen § 140h Abs. 4 Z 4a NO vorgesehene weitere Pflichtfeld im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) zur telefonischen oder gegebenenfalls zur elektronischen Erreichbarkeit der jeweiligen Vertreterin oder des Vertreters bereits am 1.12.2026 (und nicht erst – wie in der Regierungsvorlage vorgesehen – am 1.1.2027) zur Verfügung stehen soll.
Zu Art. 3 (Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes) und Art. 4 (Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes)
Zu Z 23 und 24 (§ 10 Abs. 3 NPG und § 10 Abs. 3 RAPG)
Für die Fälle der Verhinderung einer Prüfungswerberin/eines Prüfungswerbers der Notariats- bzw. der Rechtsanwaltsprüfung aufgrund eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses ist klarzustellen, dass die betreffende Person eine dahingehende Bescheinigungspflicht trifft. Ist die Prüfung aufgrund eines solchen Ereignisses neu zu terminisieren, soll die personelle Zusammensetzung des Prüfungssenats möglichst beibehalten werden.“
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene
Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages Mag. Klaus Fürlinger,
Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und
Kollegen einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 30
MMag. Jakob Grüner, LL.M. Mag. Klaus Fürlinger
Berichterstattung Obmann