570 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (530 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz, das Verbrauchergewährleistungsgesetz und das Verbraucherbehördenkooperationsgesetz geändert werden (Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz – WaRUG)
Ziel
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (in der Folge: „Warenreparatur-Richtlinie“), ABl. Nr. L 2024/1799 vom 10.07.2024, ist bis zum 31. Juli 2026 in das österreichische Recht umzusetzen; die Umsetzungsvorschriften sind ab dem 31. Juli 2026 anzuwenden.
Die Umsetzung dieser Richtlinie macht Änderungen im Konsumentenschutzgesetz, im Verbrauchergewährleistungsgesetz und im Verbraucherbehördenkooperationsgesetz erforderlich.
Inhalt des Entwurfs
Die Warenreparatur-Richtlinie soll hinsichtlich des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen (Art. 4) sowie hinsichtlich der Reparaturverpflichtung (Art. 5 und 6) im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) umgesetzt werden. (Die Umsetzung von Art. 5 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 6 wird im Rahmen eines anderen Vorhabens erfolgen, und zwar voraussichtlich im Rahmen der Begleitgesetzgebung zur Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781.) Die in Art. 16 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderungen der Richtlinie (EU) 2019/771 („Warenkauf-Richtlinie“) sind wie die ursprüngliche Fassung dieser Richtlinie im Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) umzusetzen. Ergänzend ist aufgrund der in Art. 18 der Warenreparatur-Richtlinie enthaltenen Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 (in der Folge: „Verbraucherbehördenkooperations-Verordnung“) eine geringfügige Änderung des Verbraucherbehördenkooperationsgesetzes (VBKG) notwendig.
Die Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 (in der Folge: „Verbandsklage-Richtlinie“) durch Art. 17 der Warenreparatur-Richtlinie – konkret die Anfügung der Warenreparatur-Richtlinie im Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie – bedarf hingegen keiner ergänzenden nationalen Umsetzung, weil im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung der Verbandsklage-Richtlinie die Klagebefugnis qualifizierter Einrichtungen nicht auf Verstöße durch Unternehmer gegen die in Anhang I der Verbandsklage-Richtlinie enthaltenen Vorschriften des Unionsrechts einschließlich ihrer Umsetzung in nationales Recht eingeschränkt ist, sondern allgemein an ein rechtswidriges Verhalten eines Unternehmers anknüpft, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht (§ 5 Abs. 1 QEG).
Zu den Hauptgesichtspunkten des Entwurfs:
Das Ziel der Förderung von Reparaturen, um nachhaltigeren Konsum zu begünstigen, soll einerseits durch standardisierte Informationen von Reparaturbetrieben an Verbraucher zur angestrebten Reparatur einer Ware erreicht werden, die den Verbraucher in die Lage versetzen, Reparaturangebote einfacher zu vergleichen. Dazu enthält die Warenreparatur-Richtlinie in Anhang I das Europäische Formular für Reparaturinformationen, das als Anhang in das KSchG übernommen wird. Der neue § 5d KSchG normiert die Verwendung und die Inhalte des Europäischen Formulars für Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe verwenden können, um Verbrauchern Reparaturinformationen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung dieses Formulars ist fakultativ, greift ein Reparaturbetrieb jedoch darauf zurück, knüpfen sich an die Verwendung in geschäftlichen Beziehungen mit Verbrauchern zwingende Vorgaben und Folgen, die § 5d Abs. 3 KSchG spezifiziert. Insbesondere hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Europäische Formular für Reparaturinformationen auf einem dauerhaften Datenträger, innerhalb angemessener Frist sowie in der Regel kostenlos (einzige Ausnahme: erforderliche Kosten für notwendige Diagnosedienstleistungen) zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sind in diesem Formular bestimmte Bedingungen für die Reparatur – neben Kontaktdaten, zu reparierender Ware, Art des Defekts und vorgeschlagener Reparatur sind dies unter anderem der Preis für die Reparatur sowie deren Dauer – verpflichtend anzugeben. Der Reparaturbetrieb ist an die im Europäischen Formular für Reparaturinformationen angegebenen Bedingungen zumindest 30 Tage ab Zurverfügungstellung des Formulars gebunden und verpflichtet, zu diesen Bedingungen einen Reparaturvertrag abzuschließen, wenn der Verbraucher innerhalb dieser Frist diese Bedingungen akzeptiert. Hat der Reparaturbetrieb dem Verbraucher das Formular vollständig und korrekt ausgefüllt zur Verfügung gestellt, so gelten bestimmte Informationspflichten aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gemäß § 5d Abs. 4 KSchG als erfüllt.
Andererseits sollen Reparaturen durch die Einführung einer Reparaturverpflichtung der Hersteller bestimmter Waren gefördert werden. Die im neuen § 9b KSchG geregelte Reparaturverpflichtung gilt allerdings nur für solche Waren, für die in den in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie aufgeführten Unionsrechtsakten Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers setzt voraus, dass die betreffende Ware von einem Verbraucher erworben wurde und wegen des zu reparierenden Defekts der Ware keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen. Der Hersteller hat die Reparatur unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzunehmen und kann dem Verbraucher währenddessen eine Ersatzware als Leihgabe kostenlos oder gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung stellen. Sollte eine Reparatur unmöglich sein, kann der Hersteller dem Verbraucher auch eine überholte Ware anbieten. Die Reparaturverpflichtung des Herstellers entfällt nur, wenn eine Reparatur unmöglich ist; der Hersteller darf eine Reparatur nicht allein deshalb ablehnen, weil eine frühere Reparatur durch einen anderen Reparaturbetrieb oder durch andere Personen vorgenommen wurde.
Hat der zur Reparatur verpflichtete Hersteller einer Ware seinen Sitz außerhalb der Europäischen Union, nennt der neue § 9c KSchG weitere Wirtschaftsbeteiligte, die die Reparaturverpflichtung anstelle des Herstellers subsidiär zu erfüllen haben. Dazu zählt zunächst der Bevollmächtigte, der in der Europäischen Union ansässig ist und vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG, ABl. Nr. L 2024/1781 vom 28.06.2024, wahrzunehmen. Gibt es keinen Bevollmächtigten des Herstellers in der Europäischen Union, so hat der Importeur der betreffenden Ware die Reparaturverpflichtung des Herstellers zu erfüllen. Gibt es überdies keinen Importeur, geht die Reparaturverpflichtung des Herstellers auf den Vertreiber der betreffenden Ware über.
An eine bestehende Reparaturverpflichtung des Herstellers – sowie subsidiär des Bevollmächtigten, Importeurs oder Vertreibers – knüpfen Informationspflichten betreffend Reparaturdienstleistungen an, die im neuen § 9d KSchG statuiert werden. Der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte hat zumindest während der gesamten Dauer seiner Reparaturverpflichtung nach § 9b bzw. § 9c KSchG Informationen über seine Reparaturdienstleistungen in leicht zugänglicher, klarer und verständlicher Weise kostenlos bereitzustellen. Darüber hinaus hat der reparaturpflichtige Wirtschaftsbeteiligte sicherzustellen, dass Verbraucher über eine frei zugängliche Webseite auf Informationen über Richtpreise für typische Reparaturen von Waren, die unter die in Anhang II der Warenreparatur-Richtlinie angeführten Rechtsakte der Europäischen Union fallen, zugreifen können.
In das bestehenden Gewährleistungsrecht werden
ebenfalls Anreize eingefügt, die Reparaturen fördern sollen. Das
Kriterium der Reparierbarkeit wird in die Aufzählung des § 6
Abs. 2 Z 5 VGG aufgenommen und zählt damit zukünftig zu den
objektiv erforderlichen Eigenschaften bestimmter Waren. Der neue § 10
Abs. 2a VGG sieht als zentrale Maßnahme vor, dass sich die Gewährleistungsfrist
einmalig um ein Jahr verlängert, wenn der Verbraucher den
Gewährleistungsbehelf der Verbesserung wählt, um den
Mangel einer Ware beheben zu lassen. Über diesen Umstand hat der Unternehmer
den Verbraucher nach dem neuen § 12 Abs. 2a VGG auch zu
informieren. Zudem kann der Unternehmer dem Verbraucher während der
Verbesserung nach dem neuen § 13 Abs. 1a VGG unentgeltlich eine
Ersatzware leihweise zur Verfügung stellen. Im Falle eines Austausches
kann der Unternehmer nach dem neuen letzten Satz in § 13 Abs. 2
VGG auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers die mangelhafte Ware
durch eine überholte Ware ersetzen.
Kompetenzgrundlage
Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B‑VG (Zivilrechtswesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. Juni 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Sophie Marie Wotschke die Abgeordneten Mag. Lukas Hammer und MMag. Pia Maria Wieninger sowie die Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N, dagegen: G) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (530 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 06 30
Mag. Sophie Marie Wotschke Mag. Klaus Fürlinger
Berichterstattung Obmann