573 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Z 10 entfällt die Wortfolge „ , in Flaschen abgefüllten“.
2. In § 54 entfällt der Abs. 3.
3. In § 57 Abs. 5 wird jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
4. Nach § 76a wird folgender § 76b eingefügt:
„§ 76b. (1) Für eine gewerbliche Betriebsanlage, welche ausschließlich den Betrieb von E‑Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand hat, ist keine Genehmigung erforderlich.
(2) Gewerbliche Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
(3) Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen für diese Betriebsanlagen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der Elektroschutzverordnung 2012 (ESV 2012), BGBl. II Nr. 33/2012 in der jeweils geltenden Fassung, und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
(4) Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage oder im Fall, dass die Betriebsanlage weder die Eigenschaft des Standortes noch einer gemäß § 46 Abs. 3 geführten Betriebsstätte hat, im Standort der Gewerbeberechtigung, aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
5. In § 79d Abs. 2 Z 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
6. In § 80 Abs. 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.
7. In § 80 Abs. 3 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.
8. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:
„§ 80a. (1) Für Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen, welche die Errichtung einer zur Betriebsanlage gehörigen und deren Betrieb dienenden Photovoltaikanlage zum Gegenstand haben, oder welche die Errichtung von zur Betriebsanlage gehörigen E‑Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge zum Gegenstand haben, ist keine Genehmigung erforderlich.
(2) Änderungen gewerblicher Betriebsanlagen im Sinne des Abs. 1 müssen von einem uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet werden. Eine Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik, die lediglich die Befugnis zur Planung und Errichtung von Alarmanlagen ausschließt, gilt als uneingeschränkt im Sinne des ersten Satzes.
(3) Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen, in denen Geräte und Ausstattungen im Sinne des Abs. 1 bestehen, müssen für diese Geräte und Ausstattungen im Abstand von höchstens fünf Jahren, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) im Abstand von höchstens drei Jahren, eine wiederkehrende Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchführen.
(4) Der Prüfbericht und die Dokumentation gemäß Abs. 3 sowie eine Ausführungsbestätigung der Planung und Errichtung durch einen befugten Gewerbetreibenden im Sinne des Abs. 2 sind in der betreffenden gewerblichen Betriebsanlage aufzubewahren und zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten.“
9. Nach § 82b wird folgender § 82c eingefügt:
„§ 82c. Sofern der Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Verordnungen oder auf Grundlage gemäß diesem Bundesgesetz erlassener Bescheide verpflichtet ist, betreffend die Errichtung oder den Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage Unterlagen (beispielsweise Überprüfungsbefunde oder andere Dokumentationen) zu erstellen und an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden, wenn die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat.“
10. Nach § 90 wird folgender § 90a eingefügt:
„§ 90a. (1) Personen, die betreffend die Liegenschaft eines aufrechten Standortes oder einer aufrechten weiteren Betriebsstätte einer Gewerbeberechtigung dinglich verfügungsberechtigt, Pächter oder Hauptmieter sind, können bei der Behörde einen Antrag auf Feststellung der Nichtausübung des betreffenden Gewerbes in diesem Standort oder dieser weiteren Betriebsstätte stellen. Der Antrag hat den Nachweis des dinglichen Rechts, der Pacht oder der Hauptmiete zu enthalten. Dieser Antrag kann nicht gestellt werden, wenn ein zivilgerichtliches Verfahren, insbesondere aufgrund einer Besitzstörungsklage oder einer Eigentumsfreiheitsklage, gegen den Gewerbeinhaber, den dinglich Verfügungsberechtigungen, den Pächter oder den Hauptmieter betreffend die gewerbliche Nutzung des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte anhängig und noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Das Gericht hat der Behörde darüber Auskunft zu erteilen.
(2) Die Behörde hat innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen und zulässigen Antrags gemäß Abs. 1 durch Augenschein an Ort und Stelle zu prüfen, ob der Gewerbeinhaber das Gewerbe im betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte ausübt. Die Behörde hat dem Antragsteller, ausgenommen im Fall des Abs. 6 letzter Satz, keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.
(3) Die Behörde hat dem Antragsteller den Betretungstermin mindestens eine Woche vorab bekannt zu geben und gleichzeitig den Gewerbeinhaber zu verständigen.
(4) Die Zustellung der Verständigung an den Gewerbeinhaber hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der jeweils geltenden Fassung, elektronisch und ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gilt § 37 ZustG nicht.
(5) Ist die elektronische Zustellung an den Gewerbeinhaber nicht möglich, hat die physische Zustellung an den Standort der betreffenden Gewerbeberechtigung und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des Empfängers oder eines Vertreters nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des Empfängers – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
(6) Der Antragsteller hat der Behörde das Betreten des betreffenden Standortes oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des § 338 zu gewähren. Gewährt der Antragsteller der Behörde das Betreten und das Vornehmen von Ermittlungen im Sinne des § 338 zum von der Behörde bekannt gegebenen Termin nicht oder nur unvollständig, so hat die Behörde den Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen und dem Antragsteller die Kosten für die Vornahme des vom Antragsteller verhinderten Augenscheins vorzuschreiben.
(7) Wenn das Gewerbe vom Gewerbeinhaber am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt und dessen Ausübung vom Antragsteller oder Dritten nicht entgegen einer rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung im Sinne des Abs. 1 letzter Satz gehindert wird, so hat die Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des Augenscheins mit Bescheid festzustellen, dass das Gewerbe am betreffenden Standort oder der betreffenden weiteren Betriebsstätte nicht ausgeübt wird. Sofern der Gewerbeinhaber nicht am Augenschein an Ort und Stelle teilnimmt, ist die Behörde in der Folge nicht verpflichtet, den Gewerbeinhaber vor Erlassung des Bescheides vom Ergebnis des Augenscheins zu verständigen und ihn unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufzufordern. Die Behörde hat nach Rechtskraft des Bescheides im GISA die Ausübung des Gewerbes im betreffenden Standort oder in der betreffenden weiteren Betriebsstätte mit Wirksamkeit ab Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides als beendet einzutragen.
(8) Sofern die Beendigung gemäß Abs. 7 den Standort der Gewerbeberechtigung betrifft, hat die Behörde gleichzeitig mit der Eintragung im GISA den Gewerbeinhaber aufzufordern, innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von acht Wochen einen neuen Standort der Gewerbeberechtigung zu bestimmen. Kommt der Gewerbeinhaber dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so endet die Gewerbeberechtigung mit Wirksamkeit des Ablaufs der versäumten Frist. Die Behörde hat von dieser Beendigung das Amt für Betrugsbekämpfung (§ 3 Abs. 2 Z 1 SBBG) zu verständigen.
(9) Die Behörde hat dem Gewerbeinhaber im Fall der Abweisung oder Zurückweisung des Antrags keine Kosten für die Durchführung des Augenscheins vorzuschreiben.“
11. § 114 zweiter Satz lautet:
„Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen zur Feststellung des Alters der Jugendlichen entweder die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen oder eine Authentifizierung mittels E‑ID (§ 2 Z 10 E‑Government-Gesetz – E‑GovG) einrichten.“
12. In § 144 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Faustfeuerwaffen“ durch das Wort „Schusswaffen“ ersetzt.
13. Nach § 333a wird folgender § 333b eingefügt:
„§ 333b. (1) Beilagen zu Eingaben, die auf das Erstellen und das Ausstellen von Schriften auf Grundlage dieses Bundesgesetzes gerichtet sind, können auch in englischer Sprache ausgeführt sein und sind in dieser Ausführung von der Behörde dem Verfahren zu Grunde zu legen. Die Behörde kann bei begründeten Bedenken eine Übersetzung verlangen. Text- und Wortbedeutungen in Beilagen, die in englischer Sprache ausgeführt sind, sind in der Variante der englischen Sprache zu verstehen, die von der die Beilage ausstellenden Person verwendet wird. Ist die verwendete Variante der englischen Sprache nicht aus der Beilage unmittelbar erkennbar, so ist beim Verständnis der Text- und Wortbedeutungen die Variante des britischen Englisch zu verwenden.
(2) Über den Abs. 1 hinausgehende weitere Rechte hinsichtlich der für Beilagen zu Eingaben oder für Urkundenvorlagen verwendeten Sprachen, die entweder auf Grundlage dieses Bundesgesetzes oder auf Grundlage des Volksgruppengesetzes – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumt werden, bleiben unberührt.“
14. Nach § 358 wird folgender § 358a eingefügt:
„§ 358a. (1) Für eine gewerbliche Betriebsanlage, deren Eignung zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen ausschließlich dadurch bewirkt wird, dass von außerhalb der Gebäudehülle angebrachten mechanischen Anlagenteilen zur Be‑ oder Entlüftung oder zur Heizung, Kühlung oder Klimatisierung (Außenaggregate) Lärmemissionen ausgehen, hat die Behörde auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben darauf zu prüfen, ob nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind.
(2) Einem Antrag gemäß Abs. 1 sind die Unterlagen gemäß § 353 Z 1 lit. a und b und Z 2 in einfacher Ausfertigung mit der Maßgabe anzuschließen, dass sich die für die Beurteilung erforderlichen technischen Unterlagen auf die zu erwartenden Lärmemissionen der Außenaggregate beschränken können.
(3) Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dass nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt sind oder durch das Auferlegen von Maßnahmen vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können, so hat die Behörde erforderlichenfalls unter Auferlegen der erforderlichen Maßnahmen festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage keiner Genehmigung bedarf.
(4) Ergibt die Prüfung eines Antrages gemäß Abs. 1, dass
1. die Eignung der gewerblichen Betriebsanlage zu nachteiligen Auswirkungen auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen durch andere Auswirkungen als die Lärmemissionen der Außenaggregate bewirkt wird, oder
2. nachteilige Auswirkungen durch die Lärmemissionen der Außenaggregate auf die gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 geschützten Interessen nicht oder nur durch das Auferlegen von Maßnahmen, durch die die Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würden, vermieden oder auf ein zumutbares Maß beschränkt werden können,
so hat die Behörde festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.
(5) Anträge gemäß Abs. 1, die sich auf eine gewerbliche Betriebsanlage beziehen, für welche
1. eine Betriebsanlagengenehmigung besteht, oder
2. ein Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage anhängig ist, oder
3. eine Aufforderung gemäß § 360 Abs. 1 oder 1a ergangen oder eine Maßnahme gemäß § 360 Abs. 4 verfügt worden ist, oder
4. ein Bescheid gemäß Abs. 7 erlassen worden ist,
sind von der Behörde unverzüglich zurückzuweisen.
(6) Bescheide gemäß Abs. 3 treten außer Wirksamkeit, wenn nach Erlassen eines Bescheides gemäß Abs. 3 für die betreffende gewerbliche Betriebsanlage eine Genehmigung erteilt wird.
(7) Wenn beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage, für welche ein Bescheid gemäß Abs. 3 wirksam ist, eine Übertretung gemäß § 366 Z 11 offenkundig ist, so hat die Behörde unverzüglich festzustellen, dass diese gewerbliche Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist.“
15. In § 366 Abs. 1 wird nach der Z 3a folgende Z 3b eingefügt:
„3b. wer nach dem in § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt eine E‑Ladestation für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge oder eine Photovoltaikanlage errichtet, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, welche nicht von einem uneingeschränkt im Sinne der §§ 76b Abs. 2 und 80a Abs. 2 zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden geplant und errichtet worden ist;“
16. Dem § 366 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:
„11. wer in Bescheiden gemäß § 358a Abs. 3 auferlegte Maßnahmen nicht trifft.“
17. In § 367 erhalten die bisherigen Z 24b und 24c die Ziffernbezeichnungen „24c.“ und „24d.“; nach Z 24a wird folgende Z 24b eingefügt:
„24b. wer eine E‑Ladestation für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge oder eine Photovoltaikanlage betreibt, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage ist, und für welche entgegen §§ 76b Abs. 3, 80a Abs. 3 oder 376 Z 73 keine Überprüfung durchgeführt worden ist, oder für welche entgegen §§ 76b Abs. 4, 80a Abs. 4 oder 376 Z 73 der Prüfbericht und die Dokumentation oder die Ausführungsbestätigung nicht zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereitgehalten wird;“
18. § 376 Z 11 Abs. 3 entfällt.
19. Dem § 376 wird folgende Z 73 angefügt:
„73. E‑Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge und Photovoltaikanlagen, die Gegenstand oder Bestandteil einer gewerblichen Betriebsanlage sind und bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes errichtet und betrieben worden sind, bedürfen keiner Genehmigung im Sinne des Ersten Hauptstücks, 8. Kapitel. Sofern für solche Geräte und Ausstattungen nicht entweder
a) eine höchstens fünf Jahre alte Ausführungsbestätigung durch einen uneingeschränkt im Sinne der §§ 76b Abs. 2 und 80a Abs. 2 zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik oder uneingeschränkt zur Ausübung des Gewerbes der Baumeister befugten Gewerbetreibenden, oder
b) ein höchstens fünf Jahre, bei außergewöhnlicher Beanspruchung (beispielsweise explosionsgefährdete Bereiche oder Verwendung explosionsgefährlicher Arbeitsstoffe) ein höchstens drei Jahre, alter Prüfbericht und die Dokumentation zur Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß der ESV 2012 und den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik,
erstellt worden ist und im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder 80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereit gehalten wird, muss für solche Geräte und Ausstattungen bis spätestens sechs Monate nach dem im § 382 Abs. 122 bestimmten Zeitpunkt eine Überprüfung der elektrotechnischen Betriebssicherheit gemäß den dem Stand der Technik entsprechenden Regeln der Technik durchgeführt und der Prüfbericht und die Dokumentation im Sinne der §§ 76b Abs. 4 oder §80a Abs. 4 zur jederzeitigen Einsicht durch die Behörde bereitgehalten werden. Sofern die Behörde auf amtswegiges Ersuchen diese Unterlagen vom Inhaber schriftlich übermittelt erhalten hat, müssen diese Unterlagen nicht an Ort und Stelle bereitgehalten werden.“
20. In § 382 erhalten die durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2025 angefügten Abs. 118 und 119 die Absatzbezeichnungen „(120)“ und „(121)“; folgender Abs. 123 wird angefügt:
„(123) § 2 Abs. 4 Z 10, § 57 Abs. 5, § 76b, § 79d Abs. 2 Z 2, § 80 Abs. 1 und 3, § 80a, § 82c, § 90a, § 114, § 144 Abs. 2 Z 4, § 333b, § 358a, § 366 Abs. 1 Z 3b und 11, § 367 Z 24b bis 24d und § 376 Z 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten § 54 Abs. 3 und § 376 Z 11 Abs. 3 außer Kraft.“