Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Die Z 1 bis 15 werden durch folgende Z 1 bis 125 ersetzt:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu den §§ 24l und 24m:

„§ 24l.

Persönlichkeitsrechte und Datenschutz

§ 24m.

Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 120a:

„§ 120a.

Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) und Allgemeine Flugsicherungsanordnungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 145c folgender Eintrag zu § 145d eingefügt:

„§ 145d.

Dokumentendatenbank“

4. In § 8 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen durch Verordnung festzulegen,“

5. In § 9 Abs. 2a wird nach dem Wort „entgegenstehen“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „oder an dem Einsatz ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 3 wird nach dem Wort „Militärluftfahrzeugen“ die Wortfolge „und Luftfahrzeugen im Dienste des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Inneres“ eingefügt.

7. In § 10 Abs. 2 wird nach dem Wort „Notlandung“ die Wortfolge „oder einer Sicherheitslandung“ eingefügt.

8. In § 12 Abs. 3 wird das Wort „Ultraleichtflugzeuge“ durch das Wort „Ultraleichtluftfahrzeuge“ ersetzt.

9. In § 16 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortfolge „beantragt worden ist“ die Wortfolge „oder innerhalb von fünf Jahren ab Antragstellung die Ausstellung dieser Beurkundungen nicht erfolgt ist“ angefügt.

10. In § 18 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt am Satzende durch die Zeichen- und Wortfolge „ , oder“ ersetzt und danach folgende Z 4 angefügt:

         „4. es sich um

               a) ein historisches Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. a (i) der Verordnung (EU) 2018/1139 mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis zu 5700 kg, das nicht von der Z 2 umfasst ist und für das vormals ein Lufttüchtigkeitszeugnis entsprechend Anhang 8 AIZ ausgestellt worden ist, oder

               b) ein Amateurbau-Luftfahrzeug im Sinne von Anhang I Z 1 lit. c der Verordnung (EU) 2018/1139

handelt, das entweder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis oder eine Fluggenehmigung von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) innehat und die Lärmwerte den für die jeweilige Luftfahrzeugkategorie geltenden österreichischen Bestimmungen entsprechen sowie nicht gewerblich sowie ausschließlich im Sichtflug bei Tag verwendet wird und sich nicht länger als 30 Tage pro Kalenderjahr im österreichischen Staatsgebiet befindet und die dem § 164 oder der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 entsprechenden Versicherungen aufrecht vorhanden sind.“

11. In § 18 Abs. 2 wird im Einleitungssatz das Wort „Halters“ durch die Wortfolge „Halters oder der Halterin“ ersetzt.

12. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet:

         „1. die Prüfung der ausländischen Urkunden ergeben hat, dass von einer dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entsprechenden Verwendung des jeweiligen Luftfahrzeuges unter Bedachtnahme auf insbesondere die Art und Gewicht des Luftfahrzeuges, die Herkunft der vorgelegten Urkunden sowie den Zweck und die Dauer der Verwendung im österreichischen Luftraum ausgegangen werden kann,“

13. In § 18 Abs. 2 entfällt der Schlusssatz.

14. In § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und danach folgender Halbsatz angefügt:

„außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (§ 145d) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden.“

15. In § 21 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit“ durch das Wort „Lufttüchtigkeit“ ersetzt und es entfällt im Klammerausdruck die Wortfolge „bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen“.

16. In § 22 Abs. 1 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 24f und § 24g)“.

17. In § 23 lautet der erste Satz:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festzulegen, ob und inwieweit ziviles Luftfahrtgerät einer Beurkundung als lufttüchtig (§ 17 sinngemäß) durch die Austro Control GmbH oder einer aufgrund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde bedarf und die gemäß § 21 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen auf ziviles Luftfahrtgerät anzuwenden sind.“

18. In § 24a Abs. 1 wird das Wort „Betriebstüchtigkeit“ durch das Wort „Lufttüchtigkeit“ ersetzt.

19. In § 24f entfällt der Abs. 6.

20. In § 24j Abs. 1 wird im letzten Satz die Wortfolge „den Zoll“ durch die Wortfolge „das Zollamt Österreich und das Amt für Betrugsbekämpfung“ ersetzt.

21. In § 24j Abs. 2 lauten die ersten beiden Sätze:

„Geographische UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, soweit dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist, oder von der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion, soweit dies zu Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, oder von jedem anderen Bundesminister bzw. jeder anderen Bundesministerin in seinem bzw. ihrem jeweiligen Wirkungsbereich, mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnungen können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

22. In § 24j wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Geographische UAS-Gebiete gemäß Art. 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947, welche im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind, können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Landesverteidigung mit Verordnung festgelegt werden. Diese Verordnungen können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

23. In § 24j Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Betreiber oder die Betreiberin (§ 13 sinngemäß) ist dafür verantwortlich, dass jedes von ihm bzw. ihr betriebene unbemannte Luftfahrzeug ordnungsgemäß versichert ist. Bei unbemannten Luftfahrzeugen der „offenen“ sowie der „speziellen“ Kategorie im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und beim Betrieb in Modellflugvereinigungen gemäß Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ist es zulässig, dass an Stelle einer Haftpflichtversicherung für jedes einzelne unbemannte Luftfahrzeug eine pauschale Haftpflichtversicherung für sämtliche von einem Betreiber oder einer Betreiberin betriebene unbemannte Luftfahrzeuge abgeschlossen werden kann.“

24. Dem § 24j Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Die Registrierungsbehörde hat den Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für sicherheits-, kriminal- oder grenzpolizeiliche Zwecke die im Registrierungssystem und in den mit dem Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Systemen eingetragenen Daten im Wege der automationsunterstützten Datenübermittlung zur Verfügung zu stellen.“

25. Dem § 24j Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Andere Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die sich auf unbemannte Luftfahrzeuge beziehen, umfassen sowohl unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 bzw. Klasse 2 sowie unbemannte Luftfahrzeuge im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen, soweit nicht Unionsrecht anzuwenden ist oder etwas anderes bestimmt ist.“

26. Dem § 24j wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Zuständige Behörde im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space, ABl. Nr. L 139 vom 23.4.2021 S. 161, sowie für die etwaige Ausweisung von U-Space-Lufträumen gemäß dieser Durchführungsverordnung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Die aufgrund dieser Durchführungsverordnung zulässigen begleitenden und ausführenden Regelungen können mit Verordnung festgelegt werden, die luftfahrtüblich kundgemacht werden kann. Im Fall der Ausweisung von U-Space-Lufträumen wird für die Bereitstellung der gemeinsamen Informationsdienste für die Gesamtheit der U-Space-Lufträume die Austro Control GmbH als exklusiver einziger Anbieter benannt. Davon abweichend kann in der Verordnung über die Ausweisung eines U-Space-Luftraums festgelegt werden, dass die gemeinsamen Informationsdienste nicht von einem einzigen exklusiven Anbieter zu erbringen sind, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gelegen ist und das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht.“

27. Nach § 24l wird folgender § 24m samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

§ 24m. Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.“

28. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern oder Fallschirmspringerinnen, Piloten oder Pilotinnen von Ultraleichtluftfahrzeugen, Piloten oder Pilotinnen von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten oder Pilotinnen von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann.“

29. In § 33 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „§ 41 oder“.

30. In § 40 Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:

„Ausländische Erlaubnisse berechtigen zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn“.

31. In § 43 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder gemäß § 41 gleichgestellten“.

32. § 44 Abs. 4 Z 1 lautet:

         „1. a) die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt sowie, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

               b) eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und“

33. In § 57a Abs. 1 wird nach der Zitierung „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011,“ die Zitierung „Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Anerkennung von Drittlandszertifizierungen von Piloten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. Nr. L 170 vom 2.6.2020 S. 1, in der Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Ballonen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10, in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139, ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64,“ eingefügt.

34. § 57a Abs. 5 lautet:

„(5) Zuständige nationale Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, der Verordnung (EU) 2018/395, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ist der Österreichische Aero Club in Bezug auf

           1. Segelflugpilotenlizenzen (SPL),

           2. Ballonpilotenlizenzen (BPL),

           3. Pilotenlizenzen für Tragschrauber (GPL) und

           4. Ausbildungsorganisationen sowie das Prüfungswesen für die in Z 1 bis 3 genannten Lizenzen.“

35. § 58 Abs. 1 lautet:

„(1) Flugplätze sind Land- und Wasserflächen, die zur ständigen Benützung für den Abflug und für die Landung von Luftfahrzeugen sowie den dazugehörenden Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen bestimmt sind (Landflugplätze, Wasserflugplätze). Die Bestimmung einer Land- oder Wasserfläche als Flugplatz erfolgt mit der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung (§ 68), wobei sich die Größe der Fläche an den Erfordernissen des jeweiligen Betriebsumfanges zu richten hat, oder durch die Errichtung als Militärflugplatz gemäß § 82.“

36. In § 58 Abs. 3 wird die Wortfolge „erteilt worden ist“ durch die Wortfolge „und eine Betriebsaufnahmebewilligung gemäß § 73 erteilt worden ist oder eine entsprechende Errichtung eines Militärflugplatzes erfolgt ist“ ersetzt.

37. § 59 lautet:

§ 59. Bodeneinrichtungen sind Bauten, Anlagen und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die sich auf Flugplätzen befinden und die ganz oder zum überwiegenden Teil für die geordnete Abwicklung des Flugplatz- oder Flugbetriebes notwendig oder zweckmäßig sind, wie zB Bewegungs- und Abstellflächen für Luftfahrzeuge, Hangars, Abfertigungsgebäude, Verwaltungsgebäude, Fracht- und sonstige Betriebsgebäude, Parkmöglichkeiten sowie Hotels. Flugsicherungsanlagen gemäß § 122 gelten nicht als Bodeneinrichtungen. Eine im Anhang 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, festgelegte UVP-Pflicht der genannten Bauten, Anlagen oder anderen ortsfesten Einrichtungen bleibt unberührt.“

38. Nach § 60 wird folgender § 60a samt Überschrift eingefügt:

„Sonstige ortsfeste Einrichtungen

§ 60a. Bauten, Anlagen oder andere ortsfeste Einrichtungen, die nicht als Bodeneinrichtungen (§ 59) oder Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten, dürfen auf einem Zivilflugplatz nur errichtet oder abgeändert werden, wenn die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) der Errichtung oder Abänderung zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters zu erteilen, wenn das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird und durch das Ausmaß der Einrichtungen sowie deren Nutzungszweck keine Beeinträchtigung des Flug- und Flugplatzbetriebes zu gewärtigen ist. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einlangen des Antrages von der zuständigen Behörde dem Antragsteller mitgeteilt wird, dass die Zustimmung verweigert wird. Der Antragsteller kann darüber die Erlassung eines Bescheides verlangen. Werden die sonstigen ortsfesten Einrichtung ohne die erforderliche Zustimmung errichtet oder abgeändert, hat die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde ( § 68 Abs. 2) von Amts wegen den Abbruch der Einrichtung vorzuschreiben, sofern nicht eine nachträgliche Zustimmung der zuständigen Behörde erteilt werden kann.“

39. In § 62 Abs. 4 wird die Zitierung „79,, 80a, 93 Abs. 1 Z 2“ durch die Zitierung „79, 80a, 93 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.

40. In § 68 Abs. 1 wird das Wort „betrieben“ durch das Wort „errichtet“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Zivilflugplatzes“ der Klammerausdruck „(Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung)“ angefügt.

41. § 69 lautet:

§ 69. (1) Im Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind anzugeben

           1. die Art des geplanten Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),

           2. die geplanten Bodeneinrichtungen,

           3. die Arten der Zivilluftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz benützen sollen,

           4. die Auswirkungen des Vorhabens auf Rechte Dritter,

           5. die geplanten Betriebszeiten,

           6. der Nachweis der für das Vorhaben erforderlichen finanziellen Mittel (Finanzierungsplan),

           7. eine planliche Darstellung der Zivilflugplatzgrenzen und der projektierten Bodeneinrichtungen sowie Angabe sämtlicher betroffener Grundstücke unter Anführung des Eigentümers/der Eigentümerin und unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, und

           8. eine planliche Darstellung des Schutzbereiches (§§ 35 ff der Zivilflugplatz-Verordnung, BGBl. Nr. 313/1972 - ZFV) oder einer allenfalls erforderlichen Sicherheitszone (§ 88) samt den voraussichtlichen Hindernissen, nach Lage und Höhe bezeichnet, sofern diese Daten nicht bereits im Zentralen Luftfahrthindernisregister (§ 96b) vorhanden sind. Im Fall einer Sicherheitszone sind auch sämtliche von der Sicherheitszone betroffenen Grundstücke unter Anschluss eines Grundstückverzeichnisses, das nicht älter als sechs Wochen ist, anzugeben.

(2) Im Falle eines Antrages auf Bewilligung einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung sind lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, die für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

(3) Die Unterlagen gemäß Abs.1 und 2 sind der Behörde in fünffacher Ausfertigung zu übermitteln. Die Behörde kann die Vorlage zusätzlicher Ausfertigungen der Antragsunterlagen verlangen, wenn dies für den weiteren Verfahrensverlauf erforderlich ist.“

42. § 70 lautet:

§ 70. (1) Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) hat bei einer Errichtung oder Erweiterung eines Zivilflugplatzes nach Einlangen des Antrages gemäß § 69 vorerst zu prüfen, ob die in Aussicht genommene Land- oder Wasserfläche im Hinblick auf ihre Größe und Beschaffenheit sowie auf die Beschaffenheit ihrer Umgebung für den geplanten Zweck geeignet ist und ob die Größe der Fläche den Erfordernissen des geplanten Betriebsumfanges entspricht. Ergibt diese Prüfung, dass dies nicht der Fall ist, so ist der Antrag, sofern keine Verbesserung möglich ist, abzuweisen.

(2) Bei allen Vorhaben ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung herzustellen sowie eine Stellungnahme der Austro Control GmbH und der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden einzuholen.

(3) Vor Erlassung des Bescheides über die Zivilflugplatz-Bewilligung ist in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die §§ 40 bis 44g des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sind anzuwenden, wobei die Anberaumung der mündlichen Verhandlung zusätzlich durch Anschlag an der Amtstafel der vom Vorhaben betroffenen Gemeinden kundzumachen ist.“

43. § 72 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bescheid über die Zivilflugplatz-Bewilligung hat zu bestimmen

           1. die Art des Zivilflugplatzes (§§ 63 bis 65),

           2. die Arten der Luftfahrzeuge, die diesen Zivilflugplatz unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit und die zweckmäßige Gestaltung des Luftverkehrs benützen dürfen,

           3. die Art des Flugbetriebes,

           4. die Betriebszeiten,

           5. die Zivilflugplatzgrenzen,

           6. den Schutzbereich oder den Inhalt der allenfalls in Aussicht genommenen Sicherheitszonen-Verordnung,

           7. den Auftrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung bis zu einem Höchstbetrag von 145 Millionen Euro nach Maßgabe des Betriebsumfanges,

           8. einen angemessenen Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muss, und

           9. Bedingungen und Auflagen, soweit sie mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 71 Abs. 1 zur Wahrung der öffentlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Zivilflugplatzes erforderlich sind.

Die Z 7 ist nicht anzuwenden, wenn der Bewilligungswerber oder die Bewilligungswerberin eine Gebietskörperschaft ist, die den Zivilflugplatz ausschließlich im Gefolge ihrer Hoheitsverwaltung betreiben will. Im Falle einer Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung hat der Bescheid lediglich jene Angaben gemäß Abs. 1 zu beinhalten, die im Hinblick auf die Änderung erforderlich sind.“

44. Dem § 72 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die vor Inkrafttreten der Bestimmung gemäß Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/20xx in Anwendung anderer Rechtsgrundlagen erteilten Genehmigungen der Betriebszeiten werden zu einem Bestandteil der jeweiligen Zivilflugplatz-Bewilligung.“

45. § 74 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu regeln. Im Hinblick auf Krankenhaus-Hubschrauberlandeflächen (§ 80b) können Sonderbestimmungen erlassen werden, soweit dies zweckmäßig ist und dadurch nicht die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigt wird.“

46. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Zivilflugplatz-Bewilligung ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) zu widerrufen oder einzuschränken, wenn

           1. eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 lit. b und c nicht mehr gegeben ist oder eine der Voraussetzungen gemäß § 71 Abs. 1 im Zeitpunkt der Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert oder

           2. der Inhaber der Zivilflugplatz-Bewilligung nicht innerhalb des gemäß § 72 Abs. 1 lit. d festgesetzten Zeitraumes um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat oder

           3. die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist oder

           4. der Flugplatzbetrieb länger als ein Jahr geruht hat oder

           5. der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden oder

           6. gegebenenfalls das Zeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 rechtskräftig versagt oder widerrufen worden ist oder

           7. die mit der Zivilflugplatz-Bewilligung bestimmte Fläche (§ 58 Abs. 1) nicht oder nicht mehr für den Flug- und Flugplatzbetrieb samt Bodeneinrichtungen und Flugsicherungsanlagen erforderlich ist. In diesem Fall hat sich der Widerruf auf den nicht mehr erforderlichen Teil der Fläche zu beschränken. Im Fall einer Zustimmung gemäß § 60a darf der Widerruf nur erfolgen, wenn der zuständigen Behörde vom Zivilflugplatzhalter mitgeteilt wird, dass die sonstige ortsfeste Einrichtung nicht mehr genutzt wird.“

47. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für den beabsichtigten gänzlichen oder teilweisen Verzicht auf Vorhaben, die Flughäfen (§ 64) betreffen und für die eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erteilt wurde.“

48. § 78 lautet:

§ 78. (1) Eine Bodeneinrichtung auf einem Zivilflugplatz (zivile Bodeneinrichtung) darf nur mit Bewilligung der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) errichtet oder wesentlich geändert werden.

(2) Den Bewilligungen gemäß Abs. 1 kommt dingliche Wirkung zu.

(3) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festlegen, dass abweichend von Abs. 1 bestimmte Vorhaben geringen Umfanges, die keine Auswirkungen auf Dritte haben können, ohne Bewilligung im eigenen Verantwortungsbereich des Zivilflugplatzhalters errichtet und/oder wesentlich abgeändert werden dürfen. Der Zivilflugplatzhalter kann jedoch auch für die Errichtung und/oder wesentliche Änderung der von dieser Verordnung umfassten zivilen Bodeneinrichtungen eine Bewilligung der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde beantragen.

(4) Der Zivilflugplatzhalter hat der zuständigen Behörde die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.

(5) Vor der Entscheidung über einen Antrag für eine Bewilligung einer zivilen Bodeneinrichtung ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung zu hören, wenn von der zivilen Bodeneinrichtung eine Beeinträchtigung von ortsfesten Einrichtungen der Luftraumüberwachung oder von ortsfesten Anlagen für die Sicherheit der Militärluftfahrt verursacht werden könnte.

(6) Für zivile Bodeneinrichtungen ist keine Bewilligung gemäß § 92 und § 94 erforderlich.“

49. § 79 Abs. 1 lautet:

„(1) Eine Bewilligung gemäß § 78 Abs. 1 ist auf Antrag des Zivilflugplatzhalters oder der Zivilflugplatzhalterin zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 59 erfüllt werden und das Vorhaben dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegensteht und dem diesbezüglichen Stand der Technik entspricht.“

50. Dem § 79 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die gemäß § 78 Abs. 1 zuständige Behörde kann Bodeneinrichtungen jederzeit auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Den befugten Organen der Behörde sind vom dinglich Berechtigten zu diesem Zweck Zutritt zu allen Teilen einer Bodeneinrichtung zu gestatten sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der zivilen Bodeneinrichtung von der zuständigen Behörde oder dem befugten Organ bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“

51. Der Text des bisherigen § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“. Davor werden folgende Abs. 1 und 2 eingefügt:

„(1) Ist eine zivile Bodeneinrichtung ohne Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 3 oder 4 ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert worden, hat die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68) dem Zivilflugplatzhalter oder der Zivilflugplatzhalterin unter Festsetzung einer Frist von nicht länger als drei Monaten die Beantragung einer nachträglichen Bewilligung vorzuschreiben. Wird dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen, hat die Behörde den Abbruch der Bodeneinrichtung zu verfügen.

(2) Eine bewilligte zivile Bodeneinrichtung darf vom Zivilflugplatzhalter nur abgetragen werden, wenn er dies der für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68) angezeigt hat und von der Behörde nicht innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige mitgeteilt wird, dass der Abtragung der Bodeneinrichtung das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt entgegensteht. Der Zivilflugplatzhalter oder die Zivilflugplatzhalterin kann über den Inhalt dieser Mitteilung die Ausstellung eines Bescheides verlangen.“

52. § 80b Abs. 3 lautet:

„(3) Die gemäß Abs. 2 bewilligten Landeflächen sind der Austro Control GmbH von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (§ 68 Abs. 2) unter Angabe zumindest der Größe der Landefläche sowie der vorhandenen technischen Einrichtungen und der in unmittelbarer Nähe befindlichen Umgebung für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.“

53. In der Überschrift zu § 94 und in § 94 Abs. 1 wird jeweils das Wort „elektrischer“ durch das Wort „elektromagnetischer“ ersetzt.

54. In § 95a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Austro Control GmbH“ die Wortfolge „für Zwecke des Flugberatungsdienstes“ eingefügt und es entfällt der letzte Satz.

55. Dem § 96 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Gefahr im Verzug hat die zuständige Behörde die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Eigentümer nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.“

56. In § 96 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Über die Pflicht zur Leistung des Kostenersatzes gemäß Abs. 1 entscheidet die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist der Kostenersatz zu leisten ist. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten auf Antrag des Eigentümers eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragt wird.“

57. In § 96b Abs. 4 wird die Wortfolge „luftfahrtüblich kundzumachen“ durch die Wortfolge „für die Zwecke des Flugberatungsdienstes zu verwenden“ ersetzt.

58. In § 102 Abs. 1 wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ die Wortfolge „einschließlich Motorseglern“ eingefügt.

59. § 107 Abs. 2 Z 2 lautet:

         „2. unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen beantragt oder eine Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten abgegeben werden muss, und“

60. § 116 Abs. 2 lautet:.

„(2) Zivilluftfahrzeuge dürfen nur an Personen vermietet werden, die den zur Führung des betreffenden Luftfahrzeuges erforderlichen Zivilluftfahrerschein besitzen. Im Falle von juristischen Personen hat der Mieter oder die Mieterin sicherzustellen, dass der jeweilige verantwortliche Pilot diese Voraussetzungen erfüllt.“

61. § 117 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vermietungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

           1. der Antragsteller oder die Antragstellerin die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzt und, falls sein Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, oder

           2. der Antragsteller oder die Antragstellerin eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft ist, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder in einem durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staat hat sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland hat und Zustellungen nicht durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes oder auf andere Weise sichergestellt sind, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt hat, und

           3. der Antragsteller oder die Antragstellerin verlässlich und Halter oder Halterin der zu vermietenden Luftfahrzeuge ist und

           4. die Sicherheit des Betriebes gewährleistet und

           5. die für die Vermietung in Aussicht genommenen Zivilluftfahrzeuge

               a) die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder

               b) die Staatszugehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und die Zulässigkeit der Verwendung im Fluge auf Grund von unionsrechtlichen Bestimmungen als anerkannt gilt. Die Bestimmung des Abs. 2 bleibt unberührt.“

62. In § 119 Abs. 3 wird die Wortfolge „(EG) Nr. 549/2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 1“ durch die Wortfolge „(EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraums (Neufassung), ABl. Nr. L 2024/2803 vom 11.11.2024 ersetzt.

63. In § 120 Abs. 1 wird die Wortfolge „Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“), ABl. Nr. L 96 vom 31.3.2004 S. 10,“ durch die Wortfolge „Art. 10 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

64. In § 120 Abs. 2 wird die Wortfolge „Art. 6 und 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2024/2803 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373“ ersetzt.

65. Dem § 120 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ermächtigungen zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten, die vor dem 1. Juli 2008 mit Bescheid erteilt worden sind, sind mit 1. Juli 2008 nicht mehr gültig.“

66. In § 120 Abs. 3 wird jeweils die Wortfolge „Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung zertifizierten“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2024/2803 berechtigten“ sowie die Wortfolge „Art. 2 Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

67. Dem § 120 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Austro Control GmbH ist die zuständige Behörde für die Gestaltung der Luftraumstrukturen gemäß Art. 3 Abs. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373.“

68. § 120a samt Überschrift lautet:

„Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) und allgemeine Flugsicherungsanordnungen

§ 120a. (1) Die Austro Control GmbH hat die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen An- und Abflugverfahren und Verfahren für den Streckenflug (Flugrouten) mit Verordnung festzulegen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.

(2) Außer in Fällen von geringfügigen oder temporären, sechs Monate nicht überschreitenden Änderungen schon bestehender Flugrouten oder in Fällen von Gefahr im Verzug ist der Entwurf der Verordnung über Instrumentenan- und -abflugverfahren bei Flughäfen samt den dazugehörenden Informationen und Erläuterungen der Gründe für die Einführung der geplanten Verordnung sowie eines Berichts über die voraussichtlichen Umwelt- und Lärmauswirkungen im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH kundzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass jedermann berechtigt ist, innerhalb einer von der Austro Control GmbH festzulegenden, sechs Wochen nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Die Austro Control GmbH hat eine begründete Äußerung zu den eingebrachten Stellungnahmen im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH zu veröffentlichen.

(4) Die Austro Control GmbH ist verpflichtet, jährlich einen Bericht über die tatsächliche zahlenmäßige Nutzung der Instrumentenan- und -abflugverfahren an Flughäfen im vorangegangenen Kalenderjahr und die dabei jeweils zum Einsatz gekommenen An- und Abflugverfahren zu erstellen und diesen Bericht bis spätestens 30. Juni des Jahres im Internet unter der Adresse der Austro Control GmbH sowie des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.

(5) Die Austro Control GmbH und die gemäß § 120 Abs. 2 betrauten Flugsicherungsorganisationen können im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Flugsicherungsaufgaben die zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Flugverkehrs erforderlichen allgemeinen Anordnungen treffen. Es ist dabei auf die Abwehr von den der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren, wie insbesondere eine möglichst geringe Immissionsbelastung, Bedacht zu nehmen.

(6) Die Regelungen gemäß Abs. 1 und 5 sind in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.“

69. § 120c Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur ist die nationale Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 4 der Verordnung (EU) 2024/2803 sowie des Artikel 3 Z 34 der Verordnung (EU) 2018/1139.“

70. In der Überschrift zu § 120d entfällt die Wortfolge „und Beauftragung von qualifizierten Stellen“.

71. In § 120d entfallen die Abs. 2 und 3 und die bisherige Absatzbezeichnung „(1)“.

72. In § 120d (neu) wird die Wortfolge „Art. 7 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte“ sowie die Wortfolge „Anhanges II der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 41 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2018/1139“ ersetzt.

73. In § 121a Z 2 wird die Wortfolge „Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Flugsicherungsdienste-Verordnung“ durch die Wortfolge „Art. 6 der Verordnung (EU) 2024/2803“ ersetzt.

74. Dem § 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Flugsicherungsanlagen, für die eine Genehmigung gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, gelten als gemäß Abs. 1 bewilligte Flugsicherungsanlagen.“

75. § 122 Abs. 2a lautet:

„(2a) Die Flugsicherungsorganisationen haben dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die Fertigstellung eines gemäß Abs. 1 bewilligten Vorhabens oder Teilen davon vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Dieser Fertigstellunganzeige ist eine Bestätigung über die bewilligungsgemäße Ausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen anzuschließen. Geringfügige Abweichungen sind Änderungen in der Bauausführung, die das Wesen des Vorhabens nicht ändern und die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen. Geringfügige Abweichungen sind von der zuständigen Behörde ohne nachträgliche Bewilligung zu akzeptieren.“

76. In § 122 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann jederzeit die Übereinstimmung der Flugsicherungsanlage auf Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuschreiben. Bei Gefährdung des Interesses der Sicherheit der Luftfahrt ist die Benützung der Flugsicherungsanlage bis zur Behebung der Mängel im erforderlichen Umfang zu untersagen.“

77. § 122 Abs. 5 lautet:

„(5) Für die Bemessung und Festlegung der für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum, ABl. Nr. L 56 vom 25.2.2019 S. 1, maßgeblich. Für nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung umfasste Flugsicherungsdienste hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die für die Inanspruchnahme dieser Dienste und Einrichtungen der zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen zu entrichtenden Gebühren mit Verordnung unter Berücksichtigung des Vollkostenprinzips festzulegen. Die Höhe der Gebührensätze ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Gültigkeit im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Technologie kundzumachen. Die näheren Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung der Gebühren sind mit Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen festzulegen. Die Einbringung der Gebühren hat auf dem Zivilrechtsweg zu erfolgen. Die gesetzlichen Verzugszinsen sind vorzuschreiben. Für Flugsicherungsstreckengebühren treten an die Stelle der gesetzlichen Verzugszinsen die von der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) beschlossenen und vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundgemachten Verzugszinsen. Andere bundesgesetzliche Bestimmungen über die Vorschreibung und Einhebung von Flugsicherungsstreckengebühren bleiben unberührt. Die zur Wahrnehmung von Flugsicherungsdiensten gemäß § 120 Abs. 1 und 2 benannten Flugsicherungsorganisationen sind berechtigt, im Falle von Gebührenrückständen die Erbringung der Flugsicherungsdienste gegenüber dem Gebührenschuldner bis zur Bezahlung des entgangenen Betrages nach vorheriger schriftlicher Warnung einzustellen.“

78. In § 122 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Der Leistungsplan gemäß Art. 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ist vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur anzunehmen und im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kundzumachen.“

79. § 123a Abs. 2 erster Satz lautet:

„Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß § 91 ausgeschlossen wurde oder der Eigentümer des Luftfahrthindernisses von der bedarfsgerechten Steuerung der Nachtkennzeichnung keinen Gebrauch macht.“

80. § 124 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat unter Bedachtnahme auf eine sichere und rasche Abwicklung des Luftverkehrs und zur Abwehr der der Allgemeinheit aus dem Luftverkehr drohenden Gefahren die in § 119 bezeichneten Aufgaben der Flugsicherung und das Verhalten im Luftverkehr, insbesondere

           1. die Bewegungen der Luftfahrzeuge im Luftraum und am Boden,

           2. die beim Flug einzuhaltenden Flughöhen sowie

           3. die anzuwendenden Signale und Zeichen

durch Verordnung zu regeln. Soweit unionsrechtliche Bestimmungen über gemeinsame Luftverkehrsregeln in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Soweit jedoch der zuständigen nationalen Behörde Aufsichtsbefugnisse im Hinblick auf die Flugsicherungsorganisationen zukommen, ist § 120c Abs. 2 anzuwenden. Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zulässigen nationalen Übergangsbestimmungen und begleitenden oder ausführenden Regelungen sowie Sonderregelungen und Ausnahmen können vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung festgelegt werden. Die zulässigen Ausnahmen von der Flugplanpflicht bei grenzüberschreitenden Flügen und die Aussetzung dieser Ausnahmen sowie Sonderregelungen über den Flugplaninhalt können luftfahrtüblich kundgemacht werden.“

81. In § 126 Abs. 1 wird vor dem Wort „Wettbewerbe“ die Wortfolge „Für Publikum öffentlich zugängliche“ eingefügt.

82. Dem § 126 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Vor der Erteilung der Bewilligung ist der Austro Control GmbH Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

83. In § 128 Abs. 1 wird die Wortfolge „Das Steigenlassen“ durch die Wortfolge „Der Betrieb von mit dem Korb am Boden festgezurrten Fesselballonen sowie das Steigenlassen“ ersetzt.

84. In § 128 Abs. 4 wird die Wortfolge „steigen gelassen werden“ durch die Wortfolge „steigen gelassen bzw. im Fall von mit dem Korb am Boden festgezurrten Fesselballonen betrieben werden“ ersetzt.

85. In § 131 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Flugbetrieb mit Segelflugzeugen“ die Wortfolge „sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen“ eingefügt und es entfallen die Zitierungen „ABl. Nr. L 71 vom 14.3.2018 S. 10,“ und „ABl. Nr. L 326 vom 20.12.2018 S. 64,“.

86. In § 131 Abs. 5 wird nach dem Wort „vorzuschreiben“ ein Beistrich gesetzt und danach die Wortfolge „außer der aktuelle Status des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses kann über eine Datenbankabfrage (§ 145d) bei der zuständigen Behörde überprüft werden“ angefügt.

87. In § 131 Abs. 6 wird die Wortfolge „Urkunden (§ 12) vorzuschreiben“ durch die Wortfolge „österreichischen Urkunden (§ 12) vorzuschreiben, außer der aktuelle Status der jeweiligen Urkunde kann über eine Datenbankabfrage (§ 145d) bei der für die Ausstellung der Urkunde zuständigen Behörde überprüft werden“ ersetzt.

88. § 134a Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Zweck der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Abs. 1 hat der Zivilflugplatzhalter die personenbezogenen Daten jener Personen, die sich bei ihm um die Ausstellung eines Flughafenausweises beworben haben, mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur vorzulegen. Diese Daten haben den Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls den oder die früheren Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Geburtsort (einschließlich des Geburtslandes), die Staatsangehörigkeiten, die Vornamen der Eltern, den Hauptwohnsitz, die Beschäftigungsverhältnisse, Aus- und Weiterbildungen und jegliche Lücken während der letzten fünf Jahre, ausländische Strafregisterbescheinigungen oder vergleichbare Nachweise der Wohnsitzstaaten der letzten fünf Jahre in beglaubigter Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache, welche zumindest die Wohnsitzzeiten im jeweiligen Staat abdecken müssen, die Angabe der Art der beabsichtigten Tätigkeit und die Zustimmung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sowie zur Übermittlung des Ergebnisses der Überprüfung an den Zivilflugplatzhalter zu enthalten. Weiters ist hinsichtlich der Identität der zu überprüfenden Person eine Kopie eines Reisepasses, Personalausweises, Identitätsausweises (§ 35a SPG), Fremdenpasses oder Konventionsreisepasses vorzulegen. “

89. § 134a Abs. 3 erster und zweiter Satz lautet:

„Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat die erforderlichen personenbezogenen Daten (Vor- und Familienname, frühere Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum, den Vornamen der Eltern sowie die Staatsbürgerschaft) unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Der Zivilflugplatzhalter darf den Flughafenausweis nur ausstellen, wenn der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur nicht spätestens bis zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit mitgeteilt hat, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Abs. 7 Z 1 bis 5 bestehen.“

90. In § 134a werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:

„(3a) Der Zivilflugplatzhalter oder die betroffene Person können im Falle einer Mitteilung gemäß Abs. 3, dass gegen die überprüfte Person Bedenken gemäß Abs. 7 bestehen, beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur die bescheidmäßige Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit beantragen, wobei die Parteistellung im Falle des Abs. 7 Z 1 bis 3 lediglich im Hinblick auf die Behauptung der Verarbeitung unrichtiger personenbezogener Daten besteht. Der Zivilflugplatzhalter hat die betroffene Person unverzüglich darüber zu informieren, dass Bedenken gegen das Vorliegen der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 7 bestehen.

(3b) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat einen Antrag gemäß Abs. 3a unverzüglich den Sicherheitsbehörden zum Zweck der Mitwirkung an der Zuverlässigkeitsüberprüfung (§ 140d) zu übermitteln. Diese übermitteln in weiterer Folge Informationen aus geschützten Quellen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 7 Z 4 und 5 erforderlich sind, in Form eines Behördenzeugnisses an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur. Das Behördenzeugnis hat eine zusammenfassende Einschätzung auf Grundlage der dem Verfassungsschutz vorliegenden Erkenntnisse zu enthalten. Es ist dabei sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse auf die Herkunft oder die Art der gewonnenen Informationen möglich sind. Das Behördenzeugnis stellt eine öffentliche Urkunde dar und darf ausschließlich für Zwecke der Feststellung der nicht bestehenden Zuverlässigkeit gemäß Abs. 7 Z 4 und 5 herangezogen werden.

91. In § 134a Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3a“ ersetzt.

92. In § 134a Abs. 5 wird die Zitierung „Abs. 1 bis 3“ durch die Zitierung „Abs. 1 bis 3b“ ersetzt.

93. In § 134a Abs. 6 wird die Wortfolge „dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ und die Wortfolge „vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.

94. Dem § 134a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen der Abs. 3a und 3b sind sinngemäß anzuwenden.“

95. § 134a Abs. 7 lautet:

„(7) Für alle Zuverlässigkeitsüberprüfungen gilt, dass die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person nicht gegeben ist, wenn dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden gemäß § 140d übermittelt wird, dass

           1. die Person wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig gerichtlich zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder

           2. gegen die Person ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, anhängig ist, und die strafbare Handlung mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder

           3. gegen die Person ein aufrechtes Waffenverbot nach dem Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, besteht, oder

           4. die Person ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder

           5. die Person ein Naheverhältnis zu einer kriminellen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld Verbrechen, andere erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben oder Vergehen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. Nr. 100/2005, (insbesondere Schlepperei) begangen werden oder nicht ausgeschlossen werden können.

Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.“

96. In § 134a Abs. 8 entfällt die Wortfolge „oder hat sich die Person einer Sicherheitsüberprüfung gemäß dem Luftfahrtsicherheitsgesetz 2011 – LSG 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, unterzogen,“.

97. In § 134a wird nach Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Staatsanwaltschaften haben den Sicherheitsbehörden über deren Ersuchen zum Zweck der Überprüfung der Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO Informationen darüber, ob gegen die zu überprüfende Person ein Strafverfahren nach Abs. 7 Z 2 anhängig ist sowie die diesem Verfahren zugrundeliegenden Tatbestände zu übermitteln. Ersuchen der Sicherheitsbehörden haben im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. 217/1896) unter Anschluss vorhandener polizeilicher Aktenzeichen zu erfolgen. Die Übermittlung dieser Informationen ist erst ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zulässig.“

98. In § 134a Abs. 9 wird die Wortfolge „Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es wird nach dem Wort „Sicherheitsbehörden“ die Wortfolge oder von Ermittlungen nach der Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975 eingefügt.

99. In § 135 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Der Such- und Rettungsdienst Point of Contact (SPOC) für Notsenderim COSPAS-SARSAT-System, liegt bei der Austro Control GmbH.“

100. In § 139a Abs. 1 und Abs. 2 wird jeweils nach der Wortfolge „Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte“ die Wortfolge „als Abteilung der Schienen-Control GmbH“ eingefügt.

101. § 139a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Schienen‑Control GmbH hat in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Verstöße gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Parteistellung. Sie ist berechtigt, in alle Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 4 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und dabei die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 sowie der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geltend zu machen.“

102. In § 140a wird die Zitierung „§§ 70 Abs. 2 und 3“ durch die Zitierung „§§ 70 Abs. 2“ ersetzt.

103. In § 140b Abs. 3 lautet der zweite Satz:

“Diese Gebühren unterliegen der Bewilligung durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und sind im Internet auf der jeweiligen Homepage der Beauftragten zu veröffentlichen“ .

104. § 140b Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Die Abrechnung hat auf Grund der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen bzw. der tatsächlich entgangenen Einnahmen zu erfolgen.“

105. In § 140d Abs. 2 wird die Wortfolge Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch die Wortfolge „Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt und es lautet der zweite Satz:

„Dabei ist dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur von den Sicherheitsbehörden das Vorliegen eines Umstandes gemäß § 134a Abs. 7 Z 1 bis 3 bekannt zu geben oder in den Fällen des § 134a Abs. 7 Z 4 und 5 mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.“

106. § 140d Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Finanzen, dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Inneres und dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Justiz durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden, des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und der Justiz zu richten hat.“

107. § 141 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Unternehmer oder Unternehmerinnen von Zivilluftfahrerschulen bzw. von Schulen für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Instandhaltungs-, Instandhaltungshilfs-, Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben, Unternehmer oder Unternehmerinnen von Betrieben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Halter oder Halterinnen von Zivilflugplätzen, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmungen und Luftverkehrsunternehmungen haben den Aufsichtsbehörden jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt oder der Luftverkehrsstatistik erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen und soweit zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren.“

108. In § 141 Abs. 4 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsicht erforderlich ist, haben die verantwortlichen Piloten oder Pilotinnen, die Zivilluftfahrzeughalter oder Zivilluftfahrzeughalterinnen, die Passagiere, die Zivilflugplatzhalter oder Zivilflugplatzhalterinnen, die Flugsicherungsstellen, die Betreiber oder Betreiberinnen von selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät sowie die Betreiber oder Betreiberinnen von unbemannten Luftfahrzeugen jede im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Auskunft zu erteilen und auf Verlangen Einsicht in die an Bord mitzuführenden Dokumente oder sonstige Dokumente zu gewähren. Die Bestimmung des Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.“

109. In § 144 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Zivilluftfahrtbeirat ist bei Vorliegen von Beratungsgegenständen im Sinne von § 143 Abs. 1 zweiter Satz, jedoch jedenfalls zumindest zweimal im Kalenderjahr, sowie außerdem dann einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Beiratsmitglieder schriftlich verlangt.“

110. § 145 Abs. 1 lautet:

„(1) Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz

           1. gemäß § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001 oder

           2. gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,

und für Zivilluftfahrzeuge sowie unbemannte Luftfahrzeuge, die im Dienste des Bundes im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Verkehrsbeobachtung, des Such- und Rettungsdienstes (SAR) sowie der Bundesfinanzverwaltung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (§ 3), Luftraumbeschränkungen (§ 4), Außenlandungen und Außenabflüge (§ 9), geographische UAS-Gebiete (§ 24j Abs. 2), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (§ 74 Abs. 1) und die Luftverkehrsregeln (§ 124) nicht, soweit dies für den Einsatzzweck oder die damit in Zusammenhang stehenden unmittelbaren vor- und nachbereitenden Maßnahmen erforderlich ist und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Für Rettungsflüge im Zusammenhang mit dem SAR sind jedenfalls die Bestimmungen über medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 anzuwenden.“

111. In § 145 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Beim Zusammentreffen von Luftfahrzeugen im Einsatz im Sinne des Abs. 1 haben Vorrang

           1. bemannte Luftfahrzeuge vor unbemannten Luftfahrzeugen und

           2. Militärluftfahrzeuge vor Zivilluftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1.“

112. § 145 Abs. 2 lautet:

„(2) Vor Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Abs. 1 in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß § 5 Abs. 4

           1. zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder

           2. zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge oder

           3. zur Durchführung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001

festgelegt werden, ist die Zustimmung des für das jeweilige Gebiet zuständigen militärischen Kommandos oder, wenn in der Verordnung festgelegt wurde, dass die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen oder unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für das Luftraumbeschränkungsgebiet jeweils zuständigen militärischen Organe beim Ein-, Aus-, Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen, die Freigabe der örtlich zuständigen Militärflugleitung einzuholen.“

113. § 145 Abs. 4 lautet:

„(4) Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923/2012 und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung.“

114. Nach § 145c wird folgender § 145d samt Überschrift eingefügt:

„Dokumentendatenbank

§ 145d. Die gemäß diesem Bundesgesetz oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden oder Bescheiden zuständigen Behörden können auf diesen Dokumenten einen Link oder einen Code anbringen, mit dem eine direkte Verbindung zu einer von der jeweils zuständigen Behörde betriebenen Datenbank mit folgenden Informationen über das Dokument hergestellt werden kann

           1. ausstellende Behörde, Datum der Ausstellung,

           2. die Referenznummer des Dokuments (z. B. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des betroffenen Luftfahrzeuges, die Lizenznummer, die Geschäftszahl der Behörde bzw. die Nummer des Zeugnisses), sowie

           3. Status des Dokumentes hinsichtlich der zum Zeitpunkt der Abfrage vorliegenden Verfügbarkeit oder nicht mehr bzw. nicht mehr gänzlich vorliegenden Verfügbarkeit (ausgesetzt, limitiert, zurückgestellt oder widerrufen bzw. eingezogen).“

115. In § 169 Abs. 1 Z 3 werden die lit. h bis k durch folgende lit. h bis j ersetzt:

                     „h) der Verordnung (EU) 2024/2803 zur Verwirklichung des Einheitlichen Europäischen Luftraumes sowie den aufgrund dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten,

                        i) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 über einen Rechtsrahmen für den U-Space,

                        j) der Verordnung (EU) 2015/640 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, ABl. Nr. L 106 vom 24.4.2015 S. 18,“

116. In § 169 Abs. 1 Z 3 lit. ee wird nach dem Wort „Segelflugzeugen“ die Wortfolge „sowie für die Lizenzerteilung für die Flugbesatzung von Segelflugzeugen“ eingefügt.

117. Im Schlussteil des § 169 Abs. 1 wird der Satz „In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.“ durch die Sätze „In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro, bei Verwaltungsübertretungen gemäß Z 3 lit. s und t ist eine Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro, zu verhängen. Sofern unbemannte Luftfahrzeuge den Gegenstand einer Verwaltungsübertretung bilden, können diese unbemannten Luftfahrzeuge unter den Voraussetzungen des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für verfallen erklärt werden.“ ersetzt.

118. In § 169 Abs. 3 entfallen die letzten beiden Sätze.

119. § 169 Abs. 5 erster Halbsatz lautet:

„Die Bezirksverwaltungsbehörde kann vom Halter oder von der Halterin eines nach dem Kennzeichen bestimmten Zivilluftfahrzeuges oder vom Betreiber oder von der Betreiberin eines nach der Registrierungsnummer bestimmten unbemannten Luftfahrzeuges Auskünfte darüber verlangen,“.

120. In § 169 Abs. 5 dritter Satz wird das Wort „Halter“ durch die Wortfolge „Halter oder die Halterin bzw. der Betreiber oder die Betreiberin“ ersetzt.

121. In § 171 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ermächtigten Organen,“ die Wortfolge „den von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß § 141 Abs. 4 ermächtigten Organen,“ eingefügt.

122. In § 172a Abs. 1 wird die Wortfolge „oder die NOTAM (Notice to Airmen)“ durch die Wortfolge „die NOTAM (Notice to Airmen), das einheitliche digitale Datenformat oder jedes andere Luftfahrtinformationsprodukt im Sinn der unionsrechtlichen Begriffsbestimmungen“ ersetzt.

123. Dem § 173 werden folgende Abs. 49 bis 52 angefügt:

„(49) Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2a und 3, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 23, § 24a Abs. 1, § 24j Abs. 1, 2a, 3, 9 und 10, § 24m samt Überschrift, § 33 Abs. 3 und 5, § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4, § 57a Abs. 1 und 5, § 58 Abs. 1 und 3, § 59, § 60a samt Überschrift, § 62 Abs. 4, § 68 Abs. 1, § 69, § 70, § 72 Abs. 1 und 4, § 74 Abs. 1, § 77 Abs. 1 und 2, § 78, § 79 Abs. 1 und 3, § 80, § 80b Abs. 3, die Überschrift zu § 94 und § 94 Abs. 1, § 95a Abs. 4, § 96 Abs. 1 und 1a, § 96b Abs. 4, § 102 Abs. 1, § 107 Abs. 2, § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 1, § 119 Abs. 3, § 120 Abs. 1 bis 3 und 7, § 120a samt Überschrift, § 120c Abs. 2, die Überschrift zu § 120d und § 120d (neu), § 121a, § 122 Abs. 2, 2a, 2b, 5 und 5a, § 123a Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 5, § 128 Abs. 1 und 4, § 131 Abs. 4 bis 6, § 134a Abs. 2 bis 9, 135 Abs. 1a, § 139a Abs. 1, 2 und 4, § 140a, § 140b Abs. 3, § 140d Abs. 2 und 3, § 141 Abs. 2 und 4, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1, 1a, 2 und 4, § 145d samt Überschrift, § 169 Abs. 1, 3 und 5, § 171 Abs. 1, § 172a Abs. 1 sowie § 175 Abs. 3 und 4, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2026, treten mit 1. September 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten § 24f Abs. 6, die Absatzbezeichnung (1) in § 120d sowie § 120d Abs. 2 und 3 außer Kraft. § 24j Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. § 24j Abs. 8 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2026 tritt mit 31. März 2027 in Kraft.

(50) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2026 auf Flugplätzen bestehenden Bauten, Anlagen und andere ortsfeste Einrichtungen, die Bodeneinrichtungen gemäß § 59 oder sonstige ortsfeste Einrichtungen gemäß § 60a sind und keine Bewilligung bzw. Zustimmung gemäß diesem Bundesgesetz innehaben, gelten als gemäß § 60a zugestimmt oder gemäß § 78 Abs. 1 oder Abs. 2 bewilligt, sofern diese nicht gemäß § 78 Abs. 3 ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich abgeändert werden dürfen.

(51) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2026 bereits zur Errichtung bewilligte zivile Bodeneinrichtungen kann abweichend von § 78 Abs. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxxx/2026 die Bewilligung zur Benützung der Bodeneinrichtung beantragt werden.

(52) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2026 dürfen bereits vor dem 1. September 2026 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.“

124. § 175 Abs. 3 lautet:

„(3) Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 ist, soweit es sich um die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres betraut. Soweit der Wirkungsbereich eines anderen Bundesministers bzw. einer anderen Bundesministerin betroffen ist, ist dieser bzw. diese mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2 betraut. Mit der Vollziehung des § 24j Abs. 2a ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung des § 145 ist, soweit es sich um den Einsatz von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Dienste des Bundes handelt, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut. Mit der Vollziehung des § 145 Abs. 2 ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres bzw. für Finanzen bzw. für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landesverteidigung betraut.“

125. § 175 Abs. 4 lautet:

„(4) Mit der Vollziehung des § 140d sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Justiz und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.“