Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (42. KFG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2026, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 Abs. 7c wird folgender Abs. 7d eingefügt:

„(7d) Fahrzeuge, mit denen Bau- und Aushubmaterialien (mineralische Rohstoffe und Erzeugnisse, Baustahlprodukte, Glas, etc.), Arbeitsausrüstung und Baumaschinen innerhalb einer Entfernung von 75 Kilometern Luftlinie transportiert werden und die mit einer Kippvorrichtung für die Ladefläche oder einem Ladekran ausgestattet sind, dürfen abweichend von den Bestimmungen des Abs. 7 und Abs. 7a im Rahmen der zulässigen Achslasten das Gesamtgewicht um das Eigengewicht der Kippvorrichtung oder des Ladekrans übersteigen, jedoch folgende Werte nicht überschreiten:

           1. Fahrzeuge mit zwei Achsen ........................................................................................................ 20 000 kg,

           2. Fahrzeuge mit drei Achsen ......................................................................................................... 29 000 kg,

           3. Fahrzeuge mit mehr als drei Achsen ......................................................................................... 37 000 kg,

           4. Kraftwagen mit Anhänger ........................................................................................................... 42 000 kg,

           5. Sattelkraftfahrzeuge ..................................................................................................................... 42 000 kg.

Maßgeblich ist das im Genehmigungsdokument oder in einer gleichwertigen technischen Unterlage ausgewiesene Eigengewicht der fest mit dem Fahrzeug verbundenen Kippvorrichtung oder des fest verbundenen Ladekrans.“

2. In § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 40 Abs. 1 lit. a, § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 87 Abs. 1 und § 123a Abs. 2 Z 2 wird jeweils das Wort „Finanzverwaltung“ durch das Wort „Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

3. Nach § 24 Abs. 5a wird folgender Abs. 5b eingefügt:

„(5b) Die ermächtigten Stellen haben die Prüfnachweise in elektronischer Form zu erstellen und die erfassten Daten zu speichern und fünf Jahre lang aufzubewahren. Dabei dürfen neben Daten zum Fahrzeug und zum Fahrtenschreiber oder Geschwindigkeitsbegrenzer auch folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden:

           1. Name des Zulassungsbesitzers,

           2. Kennzeichen und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges,

           3. Name der ermächtigten Stelle,

           4. Werkstattkartennummer und

           5. Name des Prüfers.

Diese Daten sind dem Landeshauptmann für Überprüfungen gemäß Abs. 5a zugänglich zu machen.“

4. In § 28b Abs. 1 entfallen der sechste und siebente Satz.

5. In § 30a Abs. 9a wird im ersten Satz die Wortfolge „der Bundesminister für Finanzen und die Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „die Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im zweiten Satz die Wortfolge „vom Bundesminister für Finanzen oder den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „von den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

6. In § 37 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Übereinstimmungsbescheinigung“ die Wortfolge in Papierform oder in elektronischer Form eingefügt.

7. Dem § 37 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle einer Übereinstimmungsbescheinigung in elektronischer Form gilt diese zusammen mit der Bestätigung über die Zulassung als Fahrzeug-Genehmigungsdokument.“

8. In § 40 Abs. 4 lautet der fünfte Satz:

„Diese Verlässlichkeit liegt nicht vor, wenn der Antragsteller oder sein Bevollmächtigter oder ein beauftragter Transporteur innerhalb der letzten sechs Monate bewilligungspflichtige Transporte ohne Bewilligung oder mit einer gefälschten oder verfälschten Bewilligung durchgeführt haben oder wiederholt Sondertransport-Bescheid-Auflagen grob missachtet haben, oder eine solche Bewilligung wegen Missbrauchs aufgehoben worden ist.“

9. In § 47 Abs. 1a wird die Wortfolge „den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ ersetzt.

10. In § 47 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Bundesministerium für Finanzen und den Finanzbehörden“ durch die Wortfolge „den Einrichtungen der Bundesfinanzverwaltung“ und im fünften Satz das Wort „dritter“ durch das Wort „vierter“ ersetzt.

11. § 48 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Für Fahrzeuge im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Militärpolizei und der militärischen Nachrichtendienste sowie der Bundesfinanzverwaltung dürfen auch mehrere Deckkennzeichen pro Fahrzeug zugewiesen werden.“

12. Nach § 48 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Auf Antrag des Bundesministers für Finanzen dürfen Deckkennzeichen auch zur Verwendung für Fahrzeuge ausländischer Zollbehörden, die nicht in Österreich zugelassen sind, zugewiesen werden. Von ausländischen Zollbehörden auf Grund von zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Verfügung gestellte Kennzeichen (Deckkennzeichen) dürfen vorübergehend von im Inland zugelassenen Fahrzeugen des Zollamtes Österreich verwendet werden. Sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist, kann er völkerrechtliche Vereinbarungen schließen, welche die wechselseitige vorübergehende Zurverfügungstellung von Deckkennzeichen zum Inhalt haben.“

13. Dem § 56 Abs. 1a wird folgender Satz angefügt:

„Die Übertragung der Vorladung der Zulassungsbesitzer an den Landeshauptmann kann auf alle Fälle des Abs. 1 ausgedehnt werden.“

14. In § 57a Abs. 3 Z 3 wird die Wortfolge „drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ durch die Wortfolge „vier Jahre nach der ersten Zulassung, jeweils zwei Jahre nach der ersten, zweiten und dritten Begutachtung und ein Jahr nach der vierten und nach jeder weiteren Begutachtung,“ ersetzt.

15. § 57a Abs. 3 dritter Satz lautet:

„Die Begutachtung kann – ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in einem Zeitraum von vier Monaten vor dem vorgesehenen Begutachtungsmonat vorgenommen werden.“

16. In § 57a Abs. 4 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „, eine zweite Ausfertigung des Gutachtens ist fünf Jahre lang aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befassten Behörden auf Verlangen vorzulegen“.

17. § 57a Abs. 4a entfällt.

18. § 57a Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 lit. h ist dem Zulassungsbesitzer von Amts wegen anlässlich der Zulassung von der Behörde oder auf Verlangen von der Behörde oder einem gemäß Abs. 2 Ermächtigten eine Begutachtungsplakette auch ohne Überprüfung oder Begutachtung auszufolgen, wenn er nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs. 3 noch keine oder keine weitere Begutachtung fällig geworden ist. Die mit dem Kennzeichen versehene Begutachtungsplakette muss so am Fahrzeug angebracht sein, dass das Ende der gemäß Abs. 3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann.“

19. § 57c Abs. 5 Z 8 lautet:

         „8. Abgabenbehörden des Bundes und das Amt für Betrugsbekämpfung sowie die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist; diese Stellen sind weiters befugt, auf die in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherten Fahrzeugdaten zu Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), Fahrzeug-ID, Fahrzeugklasse, Kilometerstand, Prüfergebnis, Status, Betriebsstunden, Firmenname, Datum der Begutachtung, Begutachtungsstellennummer, Gutachtennummer und Gutachtenart zuzugreifen, diese zu speichern und zu verarbeiten, soweit das zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben notwendig ist. Dazu zählen steuerliche Prüfungen, die Beurteilung und Überprüfung von Angaben zum Sachbezug sowie von NoVA-Pflicht und NoVA-Vergütungsanträgen.“

20. In § 79 entfällt der letzte Satz.

21. Nach § 101 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht dürfen im Zuge einer Kontrolle Firmenplomben zur Kontrolle der Ladung oder der Ladungssicherung öffnen, sofern der Lenker diese nicht freiwillig öffnet.“

22. § 102 Abs. 3a lautet:

„(3a) Zum Zwecke der Erprobung von im Fahrzeug vorhandenen Assistenzsystemen, automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen kann der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen zur Bedienung und Aufsicht eines Kraftfahrzeuges sowie den Pflichten eines Kraftfahrzeuglenkers festlegen, wenn eine solche Erprobung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist und sofern diese Systeme genehmigt sind oder den in der Verordnung festgelegten Anforderungen für Testzwecke entsprechen. Durch Verordnung ist festzusetzen,

1. in welchen Verkehrssituationen,

2. auf welchen Arten von Straßen,

3. bis zu welchen Geschwindigkeitsbereichen,

4. bei welchen Fahrzeugen,

5. bei welchen Assistenzsystemen, automatisierten oder vernetzten Fahrsystemen eine Erprobung gestattet ist sowie

6. die Voraussetzungen an die Infrastruktur, die überwachenden Personen und falls gegeben an die technische oder organisatorische Aufsicht.

Im Falle von Testfahrten kann durch Verordnung auch die Ausstellung einer Testbescheinigung durch den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur für die Testorganisation vorgesehen werden, wenn im Vorfeld bereits ausreichend Tests virtuell und real mit dem zu testenden System stattgefunden haben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, sind in die Testbescheinigung die entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit aufzunehmen. Wurde die Verkehrs- und Betriebssicherheit im Zuge der Testfahrten gefährdet oder ist es zu einem Verkehrsunfall gekommen, so kann die Testbescheinigung vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur widerrufen werden oder es können weitere Testfahrten vorübergehend untersagt werden.“

23. § 102 Abs. 3b entfällt.

24. In § 102 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der lit. i durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der lit. i wird folgende lit. j eingefügt:

              „j) bei Fahrzeugen der Klassen N2, N3 und O mit einem XL-Aufbau das entsprechende XL-Zertifikat.“

25. In § 102 Abs. 11a und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 wird jeweils die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 69/2010,“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025,“ ersetzt.

26. In § 102 Abs. 11c wird folgender Satz angefügt:

„Werden die Kontrollen nicht von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, sondern von Organen der Straßenaufsicht der Behörde, dann haben diese Kontrollorgane die Bestimmungen dieses Absatzes zu beachten, wobei die Übermittlung der Aufzeichnungen an den Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Wege des Landeshauptmannes und die Übermittlung der Positivkontrollen, wenn das Unternehmen auch im Unternehmensregister nicht auffindbar ist, direkt an die Behörde zu erfolgen hat.“

27. In § 102 Abs. 11d wird die Wortfolge „in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993“ durch die Wortfolge „in der Fassung BGBl. III Nr. 110/2025“ ersetzt.

28. § 103c Abs. 4 lautet:

„(4) Die Risikoeinstufung erfolgt automatisch nach der in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/695 zur Festlegung von Regeln für die Anwendung der Richtlinie 2006/22/EG hinsichtlich der gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung von Verkehrsunternehmen, ABl. Nr. L 129 vom 03.05.2022 S. 33, festgelegten Formel auf Basis der rechtskräftigen Bestrafungen und eingegangenen Meldungen über Kontrollen, die zu keiner Beanstandung geführt haben (Straßenkontrollen sowie Betriebskontrollen). Änderungen und Behebungen von Strafbescheiden innerhalb von zwei Jahren sind im Risikoeinstufungssystem zu berücksichtigen. Für die Schwere der Verstöße ist § 134 Abs. 1b maßgebend (Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG). Bei technischen Mängeln oder Ladungssicherungsmängeln ergibt sich die Mängeleinstufung aus dem Gutachten bzw. Prüfbericht über die technische Unterwegskontrolle. Bei den sonstigen Verstößen ergibt sich die Einstufung aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403.“

29. In § 109 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Fahrschullehrerberechtigung“ durch das Wort „Fahrschullehrberechtigung“ ersetzt.

30. § 112 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Der vollständige Fahrschultarif ist auf der Website der Fahrschule an leicht auffindbarer Stelle zu veröffentlichen.“

31. In § 113 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Abs. 1)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1a)“ ersetzt.

32. In § 114b Abs. 1 Z 2 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.

33. In § 114b Abs. 1 Z 3 wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum,“ wird die Wortfolge „Wohnsitz, das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik,“ eingefügt.

34. In § 114b Abs. 1 Z 5 lit. e wird das Wort „und“ vor „Geburtsdatum“ durch einen Beistrich ersetzt und nach „Geburtsdatum“ wird die Wortfolge „, Wohnsitz und das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik“ eingefügt.

35. Dem § 114b Abs. 1 Z 5 wird folgender Schlussteil angefügt:

„Bei der Erfassung der Daten betreffend Fahrlehrer und Instruktoren hat die Mehrphasenkommission eine ZMR-Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden.

36. § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e entfällt.

37. In § 116 Abs. 2 lautet der Einleitungsteil:

„Zur Erlangung einer Fahrlehrberechtigung sind folgende Module in der angegebenen Reihenfolge zu absolvieren, wobei die Module 1, 2 und 3 sowie in weiterer Folge die Module 5 und 6 und gegebenenfalls das Ausbildungsmodul für die Fahrschullehrberechtigung auch gleichzeitig absolviert werden dürfen:“

38. Nach § 116 Abs. 8 wird folgender Abs. 8a eingefügt:

„(8a) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedes Mal, wenn sie einen Antrag auf Erteilung oder Ausdehnung einer Fahrlehrberechtigung oder einer Fahrschullehrberechtigung oder auf Umtausch des Fahrlehrausweises erhält, eine ZMR‑Abfrage durchzuführen. Anschließend wird diesen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen Verkehr und Technik zugewiesen, um die gespeicherten Personen eindeutig zu identifizieren und um Doppelspeicherungen von Personen zu vermeiden. Weiters ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im Führerscheinregister gespeicherten Daten gemäß § 16a Abs. 1 Z 1 lit. a bis j, Z 3 lit. a bis c, Z 4 lit b und c, jedoch nur hinsichtlich Entziehung einer Lenkberechtigung oder Ausspruch eines Lenkverbotes, Befristungen, Einschränkungen und Auflagen, und Z 5 lit. a, b, d, e, f und g FSG der Antragsteller zuzugreifen und diese zu verwenden.“

39. § 116 Abs. 10 erster Satz lautet:

„Die Fahrlehrberechtigung oder die Fahrschullehrberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind; dies gilt jedoch hinsichtlich der Fahrschullehrberechtigung nicht bei der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung.“

40. In § 123 Abs. 2a siebenter Satz und § 134 Abs. 4 erster Satz wird jeweils der Betrag „2 180“ durch „6 500“ ersetzt.

41. § 123 Abs. 3a entfällt.

42. Dem § 132 werden folgende Abs. 37 bis 39 angefügt:

„(37) Im Hinblick auf die Änderungen des § 57a Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 gelten folgende Übergangsregelungen:

           1. Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gelten auch für bereits vor dem 19. Mai 2027 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, für das nach dem 19. Mai 2027 eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung einer gemäß § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen, ohne dass eine Begutachtung durchgeführt werden muss (Austauschplakette). Dabei ist der Termin der nächsten Begutachtung wie folgt festzusetzen: Für Fahrzeuge, die bislang noch keine erste Begutachtung absolviert haben, erfolgt die erste Begutachtung vier Jahre nach der erstmaligen Zulassung und richten sich die weiteren Termine nach § 57a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026. Wurden bereits eine oder mehrere Begutachtungen durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach der letzten Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat. Wird die Begutachtung trotzdem zu dem auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette ersichtlichen Termin durchgeführt, so erfolgt die nächste und jede weitere Begutachtung zwei Jahre nach dieser Begutachtung, wobei spätestens im zehnten Jahr nach der Erstzulassung und danach, jährlich eine Begutachtung zu erfolgen hat.

           2. Bis zur Anbringung der Austauschplakette gilt die auf der Lochmarkierung der bisherigen Begutachtungsplakette ersichtliche Begutachtungsfrist.

           3. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten Februar bis Juli liegt, gelten für die Begutachtung im Jahr 2027 die gemäß § 57a Abs. 3 dritter Satz vorgesehenen Fristen entsprechend der bis zum 18. Mai 2027 geltenden Rechtslage auch nach dem 18. Mai 2027 weiter. Für Fahrzeuge, deren Stichtag für die wiederkehrende Begutachtung in den Monaten August bis Oktober liegt, gilt für die Begutachtung im Jahr 2027 zusätzlich eine Fristverlängerung bis inklusive November 2027.

           4. Eine Austauschplakette darf nicht ausgestellt werden, wenn das letzte in der Begutachtungsplakettendatenbank gespeicherte Gutachten gemäß § 57a oder § 56 einen schweren Mangel oder einen Mangel mit Gefahr im Verzug ausweist.

           5. Die zur Ausfolgung einer Begutachtungsplakette berechtigten Stellen dürfen für die Ausfolgung der Austauschplakette, die nicht im Zuge einer Begutachtung erfolgt, neben dem jedenfalls zu verrechnenden Plakettenpreis einen Kostenersatz von maximal 10 Euro einheben.

(38) Für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die gemäß der bis zum Inkrafttreten des § 79 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026 geltenden Fassung von der einschränkenden Frist von einem Jahr ausgenommen waren und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, beginnt die Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen. Die Frist von einem Monat gemäß § 82 Absatz 8 beträgt für Fahrzeuge mit ukrainischen Kennzeichen, die von Personen verwendet werden, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht verfügen und bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesgebiet eingebracht wurden, zehn Monate und beginnt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu laufen.

(39) § 112 Abs. 1a gilt ab 1. Jänner 2028 auch für Betriebsgenehmigungen, die vor dem 1. Jänner 2024 erteilt worden sind.“

43. Dem § 135 wird folgender Abs. 51 angefügt:

„(51) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch das genannte Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen gilt Folgendes:

           1. § 4 Abs. 7d, § 24 Abs. 2 Z 2, § 24a Abs. 2 lit. b, § 28b Abs. 1, § 30a Abs. 9a, § 37 Abs. 2 lit. a, § 37 Abs. 2b, § 40 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1a und 4, § 48 Abs. 1, 1b und 4, § 56 Abs. 1a, § 57a Abs. 4 und 6, § 79, § 87 Abs. 1, § 101 Abs. 1b, § 102 Abs. 3a, 11a, 11c und 11d, § 103c Abs. 4, § 109 Abs. 1 lit. f, § 112 Abs. 2, § 113 Abs. 3, § 114b Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 116 Abs. 2, 8a und 10, § 123a Abs. 2 Z 2, § 132 Abs. 38 und 39 und § 134 Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 57a Abs. 4a, § 102 Abs. 3b, § 114b Abs. 2 Z 2 lit. e und § 123 Abs. 3a außer Kraft;

           2. § 57a Abs. 3 und § 132 Abs. 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 19. Mai 2027 in Kraft;

           3. § 102 Abs. 5, § 123 Abs. 2a und § 134 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft;

           4. § 24 Abs. 5b und § 57c Abs. 5 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft.“