Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßengesetz 1971 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl. Nr. 286/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2023 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 8 Straßenbaulast“ der Eintrag „§ 9 Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 20a Rückübereignung“ der Eintrag „§ 20b Eingriff in Verträge“ eingefügt.
3. In § 7 erhält der bisherige Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(9)“; nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:
„(8) Im Zuge der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb sollen auch Sanitäranlagen, Gastronomieeinrichtungen in Form von Getränke- sowie Snackautomaten und Aufenthaltsbereiche zur Verfügung gestellt werden.“
4. Nach § 8 wird folgender § 9 samt Überschrift eingefügt:
„Ausbau von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb
§ 9. (1) Bis zum 31. Dezember 2030 soll auf Straßen gemäß den Verzeichnissen 1 und 2 Ladeinfrastruktur für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge der Klassen M1 und N1 mit Elektroantrieb im Durchschnitt alle 25 km errichtet werden, wobei der Maximalabstand zwischen den einzelnen Standorten 50 km nicht überschreiten soll.
(2) Für schwere Nutzfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit Elektroantrieb soll bis zum 31. Dezember 2030 im Durchschnitt alle 40 km Ladeinfrastruktur errichtet werden. An jenen Abschnitten des Bundesstraßennetzes, die zum TEN-V-Kernnetz zählen, gilt dabei ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 60 km. Im übrigen Bundesstraßennetz gilt ein Maximalabstand zwischen den Standorten mit Ladeinfrastruktur von 100 km.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannte Errichtung von Ladeinfrastruktur hat primär auf Flächen zu erfolgen, welche bereits Bestandteil der Bundesstraße sind.
(4) Zur Erreichung dieser Ziele kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich räumlicher Vorgaben und Mindeststandards, technischer Kriterien und quantitativer Planungsvorgaben erlassen.“
5. § 14 Abs. 5 lautet:
„(5) Die mit der Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf höchstens fünf Jahre beschränkt. Diese Frist wird für die Dauer eines anhängigen Genehmigungsverfahrens gemäß UVP-G 2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung gehemmt. Mit der Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) treten Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 1b außer Kraft. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
6. In § 17 wird nach der Paragraphenbezeichnung die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt.
7. Nach § 20a wird folgender § 20b samt Überschrift eingefügt:
„Eingriff in Verträge
§ 20b. (1) Sofern zur Erreichung der Ausbauziele des Bundes gemäß § 9 unerlässlich, ist ein Eingriff in Rechte aus vertraglich eingeräumten Konkurrenzklauseln zulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erreichung der Ausbauziele durch den Begünstigten einer vertraglich eingeräumten Konkurrenzklausel (Schutzzone) selbst verhindert wird.
(2) Bezieht sich eine vertraglich zugunsten eines Betriebs eingeräumte Konkurrenzklausel (Schutzzone) auf die Errichtung und den Betrieb von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb und erfolgt ein Eingriff nach Abs. 1, kann der Begünstigte den Schaden, den er durch das Vertrauen auf die Gültigkeit der Konkurrenzklausel aufgrund der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge mit Elektroantrieb durch Dritte erlitten hat (§ 878 ABGB), binnen drei Jahren ab Inbetriebnahme geltend machen.
(3) Der Anspruch auf Ersatz des Schadens ist zunächst schriftlich gegenüber dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) geltend zu machen und binnen sechs Monaten ist eine gütliche Einigung anzustreben. Die Höhe des Schadens ist auf jene Investitionen begrenzt, die in den letzten fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x getätigt wurden. Wird keine Einigung erzielt, kann der Anspruch innerhalb eines Jahres ab Geltendmachung bei Gericht geltend gemacht werden. Für das Verfahren gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
(4) Weitere Ansprüche gegen den Bund sowie Ansprüche aus dem Vertrag gegenüber dem Verpflichteten der Konkurrenzklausel sind ausgeschlossen.“
8. In § 27 Abs. 1 wird nach der Zeichen- und Wortfolge „(wie Tankstellen,“ das Wort „Ladeinfrastruktur,“ eingefügt.