Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Zu Artikel X (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):
Zur Sicherstellung der Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen wurden dem Ausgleichstaxfonds ab dem Jahr 2020 zur Abfederung der Folgen der COVID-19-Pandemie sowie der aufgetretenen außerordentlichen Teuerungssituation zusätzliche Mittel aus dem allgemeinen Budget zur Verfügung gestellt. Durch zielgerichteten Einsatz der Mittel und bedarfsgerechten Aus- und Aufbau der entsprechenden Angebote konnten negative Folgen für Menschen mit Behinderungen am Arbeitsmarkt bisweilen weitestgehend vermieden bzw. abgefedert werden. Um das mit diesen Mitteln aufgebaute Ausgabenniveau schrittweise an das reguläre Einnahmenniveau iSd. §§ 9 und 10 Abs. 1a BEinstG anzupassen, sollen die die hiefür erforderlichen Mittel dem Ausgleichstaxfonds aus allgemeinen Budgetmitteln in absinkender Höhe zur Verfügung gestellt werden. Dadurch soll einerseits die Liquidität des Ausgleichstaxfonds sowie andererseits der Beibehalt der notwendigen Unterstützungsstruktur zur Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in Anbetracht der gegenwärtigen wirtschaftlichen Situation sichergestellt werden.
Besonderer Teil
Zu Artikel X (Änderung des Behinderteneinstellungsgesetzes):
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich hinsichtlich des Behinderteneinstellungsgesetzes auf Art. I Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 27. September 1988, BGBl. Nr. 721.
Zu Artikel X § 10 Abs. 1d:
Die österreichische Wirtschaft befindet sich das vierte Jahr in Folge in einer Rezession. Obgleich Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlich erfolgreichen Zeiten hinsichtlich beruflicher Teilhabe in der Regel nicht im selben Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen profitieren, so sind sie umso mehr in Zeiten schwächerer Wirtschaftslagen gefährdet, benachteiligt zu sein. Dies wirkt sich für Menschen mit Behinderungen überproportional nachteiliger aus als für Menschen ohne Behinderungen (der Weg zurück in die Arbeitswelt ist schwerer und länger und damit verbunden sind massive und lange Einkommensausfälle bei gleichzeitig oftmals hohen Kosten aufgrund der Behinderung).
Dahingehend wäre es mit weitreichenden negativen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen verbunden, würden die Unterstützungsmaßnahmen, die aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds finanziert werden, massiv reduziert werden. Dies soll durch Zurverfügungstellung zusätzlicher Mittel aus dem allgemeinen Bundeshaushalt verhindert werden und damit verbunden der notwendige Erhalt der Angebote erfolgen, wodurch die Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderungen selbst in arbeitsmarktpolitisch schwierigsten Zeiten gesichert werden sollen.
Da das, vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie sowie der multiplen Krisenlagen mittels der Sondermittel gem. § 10 Abs. 1b und 1c BEinstG aufgebaute, Ausgabenniveau des Ausgleichstaxfonds (2026 rd. € 433 Mio.) die regelmäßigen Einnahmen insbes. gem. §§ 9 und 10 Abs. 1a BEinstG (2026 rd. € 368 Mio.) übersteigt, sollen – um Unterstützungsleistungen (wie beispielsweise Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsicherungszuschüsse für Unternehmen, etc.) nach wie vor bestmöglich zur Verfügung zu stellen und die Liquidität des Ausgleichstaxfonds sicherzustellen – zusätzliche Mittel aus dem allgemeinen Budgethaushalt (im Jahr 2026 € 65 Mio., im Jahr 2027 € 45,1 Mio., im Jahr 2028 € 24,4 Mio., ab dem Jahr 2029 € 14,8 Mio.) für Maßnahmen zur Verbesserung der Beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen dem Ausgleichstaxfonds angewiesen werden. Dies insbesondere auch, da die vorgeschriebenen Ausgleichstaxen immer erst Mitte des laufenden Jahres dem Ausgleichstaxfonds zufließen, sodass oftmals nicht abgeschätzt werden kann, ob es möglich sein wird, alle vertraglichen Verpflichtungen aus den dem ATF bisweilen zufließenden Mitteln zu erfüllen. Die Höhe der aus der Ausgleichstaxe zufließenden Mittel hängt zudem sehr stark von konjunkturbedingten IST-Situationen der Unternehmen ab, die verpflichtet sind, die Ausgleichstaxe zu leisten. Insoweit kann es trotz Vorschreibung der Ausgleichstaxe zu Mindereinnahmen kommen, wie etwa bei Zahlungen der Ausgleichtaxe in Raten oder bei gänzlicher Abschreibung mangels Eintreibungserfolges (zB infolge von Insolvenzen).
Durch die Mittel in der angeführten jährlichen Verteilung können – in Verbindung mit einer schrittweisen Hebung der Effizienz der aus dem Ausgleichstaxfonds finanzierten Maßnahmen und Setzung von Schritten zur Reduktion der Ausgabensteigerung – bewährte Unterstützungsleistungen in erforderlichem Ausmaß für Menschen mit Behinderungen nachhaltig angeboten und tausende Arbeitsplätze abgesichert werden. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der aktuellen geopolitischen Situation und der damit verbundenen Auswirkungen auf den österreichischen Arbeitsmarkt ist es umso erforderlicher, diese Mittel zur Sicherung des bestehenden Angebots und damit der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.