592 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs‑ und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA‑Vollzugsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Artikel 8

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes 

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes 

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes 

Artikel 11

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021 

Artikel 12

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

Artikel 13

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 15

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 16

Änderung des DORA-Vollzugsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 51 Abs. 7 lautet:

„(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen,

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

2. Nach § 79b wird folgender § 79c samt Überschrift eingefügt:

„Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

§ 79c. (1) Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60‑ bis 64‑Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.

(2) Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. April auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben an Dienstgeber zu versenden,

           1. die ÖNACE‑Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Abs. 1 von unter 6 % zugeordnet sind, und

           2. die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.

(3) Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.

(4) Bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Abs. 2 sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.“

3. § 248c samt Überschrift entfällt.

4. Nach § 827 wird folgender § 828 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 828. (1) § 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 51 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

Artikel 2

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 27 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 10,18% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,32% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

2. § 143 samt Überschrift entfällt.

3. Nach § 424 wird folgender § 425 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 425. (1) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) § 143 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(3) § 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

Artikel 3

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 6 lautet:

„(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.“

2. § 134 samt Überschrift entfällt.

3. Nach § 418 wird folgender § 419 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 419. (1) § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

(2) § 134 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(3) § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

Artikel 4

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

Das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz – FSVG, BGBl. 624/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 27 Abs. 6 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.“

2. Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 38. § 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 51 wird folgender § 51a samt Überschrift eingefügt:

„Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

§ 51a. (1) Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6d AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

(2) Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.“

2. Dem § 78 wird folgender Abs. 58 angefügt:

„(58) § 51a und § 80, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

3. Nach § 79 wird folgender § 80 samt Überschrift eingefügt:

„Evaluierung

§ 80. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach § 13 Abs. 6 AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.“

Artikel 6

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 6c werden folgende §§ 6d und 6e samt Überschrift eingefügt:

„Überweisungsbetrag an den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

§ 6d. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach § 51a AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen.

Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung

§ 6e. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit Ablauf des 31. Dezember 2026 die sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.“

2. Dem § 10 wird folgender Abs. 88 angefügt:

„(88) § 6d und § 6e, jeweils samt Überschrift, sowie § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“

3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ab dem Jahr 2027 sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte insbesondere zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bis zu einer Obergrenze von jährlich 100 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.“

Artikel 7

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „sowie des Freibetrags nach § 105“ durch die Wortfolge „sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 105a“ ersetzt.

2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Z 2 lit. a lautet:

             „a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

                    aa) vom Arbeitnehmer,

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei, sofern diese im Zeitpunkt der Leistung nicht bereits als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.

Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV‑Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.“

b) Z 3 lit. a lautet:

             „a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind steuerfrei; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.“

3. In § 26 Z 7 lit. d wird nach der Wortfolge „als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.

4. In § 41 Abs. 1 Z 12 wird nach lit. l folgende lit. m eingefügt:

            „m) ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a“

5. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Z 10 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

b) In Z 11 wird am Beginn das Wort „Der“ durch das Wort „der“ und am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Nach Z 11 wird folgende Z 12 angefügt:

      „12. ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.“

6. § 67 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 sechster Satz wird nach der Wortfolge „an eine Pensionskasse“ die Wortfolge „oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG“ eingefügt.

b) Abs. 8 lit. e lautet:

              „e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.“

7. In § 102 Abs. 1 Z 2 lit. b wird im dritten Teilstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgender vierter Teilstrich eingefügt:

                      „– ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.“

8. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:

„Aktivitätsfreibetrag

§ 105a. (1) Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Abs. 2 vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965 oder vergleichbaren Bestimmungen, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR‑Raum.

Dies gilt für:

           1. Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.

           2. Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Abs. 1 zweiter Satz) anspruchsbegründende Versicherungszeiten

               a) als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder

               b) als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten

erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß lit. b auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.

Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme.

(2) Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei

                        – Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (zB betriebliche Versorgungsrenten),

                        – überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und

                        – Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.

(3) Nicht zu den begünstigten Einkünften (Abs. 2) zählen

                        – sonstige Bezüge gemäß § 67 sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68, soweit diese nach diesen Bestimmungen steuerlich begünstigt sind,

                        – Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, und

                        – Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 oder § 37 anwendbar ist.

(4) Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Abs. 2) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.

(5) Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:

           1. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. § 16 Abs. 1 Z 6 bleibt unabhängig davon anwendbar.

           2. § 41 Abs. 1 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.

           3. Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.

(6) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (zB Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).

(7) Für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages beim Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.“

9. Dem § 124b werden folgende Z 500 bis 502 angefügt:

    „500. § 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 62, § 102 Abs. 1 und § 105a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu. Bei Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten, aber die gemäß § 105a Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben haben, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 105a auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 105a Abs. 2 erzielen. Die Berücksichtigung ist ab jenem Monat möglich, in dem die Monate einer solchen Erwerbstätigkeit die zur Erfüllung des § 105a Abs. 1 Z 2 fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten überschreiten.

      501. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.

      502. § 67 Abs. 8 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2027 anzuwenden.“

Artikel 8

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag zu § 19a eingefügt:

         „§ 19a.    Eigentümerbestimmungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 20 folgende Einträge zu den §§ 20a bis 20d eingefügt:

         „§ 20a.    Zulassung

           § 20b.    Zulassungsvoraussetzungen

            § 20c.    Rücknahme der Zulassung

           § 20d.    Erlöschen der Zulassung“

3. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 23 folgende Einträge zu den §§ 23a bis 23h eingefügt:

         „§ 23a.    Anforderungen an die Unternehmensführung

           § 23b.    Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

            § 23c.    Grundsätze der Vergütungspolitik

           § 23d.    Übertragung von Aufgaben an Dritte

            § 23e.    Schlüsselfunktionen

            § 23f.    Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion

            § 23g.    Interne Revisionsfunktion

           § 23h.    Eigene Risikobeurteilung“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 27a folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 27b.    Kontenzusammenführung“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 33 folgender Eintrag eingefügt:

         „§ 33a.    Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft“

6. Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 39 lautet:

            „§ 39.    Anzeigepflichten und Meldungen“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 40 folgende Einträge zu den §§ 40a bis 40j eingefügt:

         „§ 40a.    Übermittlungspflichten und Offenlegung

           § 40b.    Abschlussprüfer

            § 40c.    Aufsicht

           § 40d.    Prüfungen

            § 40e.    Solvabilitäts- und Sanierungsplan

            § 40f.    Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

             §40g.    Transparenz und Verantwortlichkeit

           § 40h.    Kosten

             § 40i.    Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

            § 40j.    Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag zu § 41a eingefügt:

         „§ 41a.    Eintragungen in das Firmenbuch“

9. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 42 folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„6. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

              § 43.    Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365

              § 44.    Verletzung von Pflichten

           § 44a.    Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

           § 44b.    Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

              § 45.    Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten

           § 45a.    Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen“

10. In § 3 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 bis 9 angefügt:

         „6. Geschäftsleiter: Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung der BV‑Kasse nach außen vorgesehen sind;

           7. Betriebliches Vorsorgekassengeschäft: die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen;

           8. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV‑Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

           9. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV‑Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“

11. In § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und es wird am Ende der lit. a die Wortfolge „als Einmalprämie in eine im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ eingefügt.

12. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“

13. § 18 Abs. 1 lautet:

„(1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV‑Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“

14. § 19 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV‑Kassen sind (unbeschadet Abs. 4) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

(2) BV‑Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (§ 3 Z 7) zusammenhängen.“

15. Dem § 19 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, die bis zum 31. Dezember 2027 das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben haben, dürfen dieses weiterhin betreiben.“

16. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Eigentümerbestimmungen

§ 19a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer BV‑Kasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer BV‑Kasse derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die BV‑Kasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 20b Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer BV‑Kasse.

(5) Besteht die Gefahr, dass der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der BV‑Kasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV‑Kasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. Maßnahmen gemäß § 40c Abs. 7 oder

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß § 40c Abs. 10 Z 2 oder

           3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden,

               a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

               b) bis zum Erwerb dieser Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(6) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Gesellschafter zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oder

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 20b Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die BV‑Kasse und die betreffenden Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.“

17. Nach § 20 werden folgende § 20a bis § 20d samt Überschriften eingefügt:

„Zulassung

§ 20a. (1) Der Betrieb einer BV‑Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

           1. Ort der Hauptverwaltung;

           2. die Satzung;

           3. die Gesellschafter;

           4. das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

           5. die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BV‑Kasse;

(3) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV‑Kassen eingetragen sind.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20b. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

           1. die Satzung keine Bestimmungen enthält, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der BV‑Kasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der BV‑Kasse nicht gewährleistet;

           2. die Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV‑Kasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV‑Kasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

           3. die Struktur eines Konzerns, dem Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV‑Kasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die BV‑Kasse nicht behindert;

           4. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 1,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

           5. der Ort der Hauptverwaltung der BV‑Kasse im Inland liegt;

           6. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des § 19 Abs. 4 von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;

           7. die Anforderungen des § 23b erfüllt sind;

           8. über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der BV‑Kasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer BV‑Kasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Betriebliche Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesen, in einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, oder in einem AIFM nachgewiesen wird;

        10. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

        11. die BV‑Kasse mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

        12. kein Geschäftsleiter einer BV‑Kasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Betrieblichen Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesens oder einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

Rücknahme der Zulassung

§ 20c. (1) Die FMA hat die Zulassung zurückzunehmen,

           1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung aufgenommen wurde;

           2. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist;

           3. wenn die BV‑Kasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschaftsberechtigten nicht erfüllt;

           4. wenn die Voraussetzungen des § 40c Abs. 10 Z 3 vorliegen; oder

           5. die BV‑Kasse den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Geschäfte abgewickelt sind.

(2) Ein Bescheid, mit dem die Zulassung zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluss der BV‑Kasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 41a geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.

(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der BV‑Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Zulassung

§ 20d. (1) Die Zulassung erlischt

           1. mit ihrer Zurücklegung;

           2. mit der Beendigung der Abwicklung der BV‑Kasse;

           3. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV‑Kasse;

           4. mit der Eintragung der Verschmelzung der BV‑Kasse mit einer anderen BV‑Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV‑Kasse auf eine andere BV‑Kasse in das Firmenbuch;

           5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);

           6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.“

18. In § 21 Abs. 5 wird die Wortfolge „dem Vorstand“ durch die Wortfolge „den Geschäftsleitern“ ersetzt.

19. Dem § 21 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einer BV‑Kasse nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde keine Insolvenz eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit der BV‑Kasse verbundenen Unternehmen oder einer mit der BV‑Kasse verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde;

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für die betreffende BV‑Kasse angemessene Kenntnisse im Bereich des einschlägigen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

(7) Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 6 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 6 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.“

20. § 22a Abs. 4 entfällt.

21. Nach § 23 werden folgende § 23a bis § 23h samt Überschriften eingefügt:

„Anforderungen an die Unternehmensführung

§ 23a. (1) Die BV-Kasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der BV‑Kasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessen ist.

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

(3) Die BV‑Kasse hat für

           1. das Risikomanagement,

           2. die interne Revision und

           3. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

(4) Die BV‑Kasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

(5) Die BV‑Kasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die BV‑Kasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 23b. (1) Die BV‑Kasse hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 23e) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.

(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn

           1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;

           2. sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;

           3. die Geschäftsleiter gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der BV‑Kasse erforderlich sind;

           4. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;

           5. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 2 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.

(3) Die BV‑Kasse hat der FMA die Bestellung von

           1. Geschäftsleitern rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und

           2. sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung

samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV‑Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV‑Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 40c Abs. 10 Z 3 anzuwenden.

(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

           1. die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder

           2. in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,

als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.

(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie

           1. durch eine eidesstattliche Erklärung oder

           2. in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,

ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.

(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 23c. (1) Die BV‑Kasse hat für

           1. die Geschäftsleiter,

           2. die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und

           3. andere Mitarbeiter der BV‑Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV‑Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,

eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV‑Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV‑Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:

           1. Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV‑Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV‑Kasse bei;

           2. die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;

           3. die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

           4. die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV‑Kasse unvereinbar sind;

           5. die Vergütungspolitik gilt für die BV‑Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 23d, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.

(3) Die BV‑Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV‑Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.

Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 23d. (1) Die BV‑Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV‑Kasse zulässig.

(2) Die Pflichten der BV‑Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV‑Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV‑Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.

(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die BV‑Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die BV‑Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.

(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn

           1. die Qualität des Unternehmensführungssystems der BV‑Kasse beeinträchtigt wird,

           2. das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,

           3. die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BV‑Kasse nicht ausreichend überwachen kann oder

           4. die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.

(7) Die BV‑Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA

           1. vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und

           2. effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.

Schlüsselfunktionen

§ 23e. (1) Die BV‑Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:

           1. Eine Risikomanagementfunktion und

           2. eine interne Revisionsfunktion.

Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 23b vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.

(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV‑Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.

(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV‑Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(4) Werden von den Geschäftsleitern der BV‑Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV‑Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV‑Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

           1. dieses Bundesgesetzes oder

           2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides

zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion

§ 23f. (1) Die BV‑Kasse hat ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV‑Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement-System muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV‑Kasse integriert sein.

(2) Das Risikomanagement-System hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV‑Kasse und von Dritten gemäß § 23d angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement-System hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

           1. Risikoanalyse und Risikobewertung;

           2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;

           3. Aktiv-Passiv-Management;

           4. Vermögen der BV‑Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;

           5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

           6. Management operativer Risiken;

           7. Risikominderungstechniken;

           8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

           9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(3) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 23a Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen und zu implementieren. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 konkretisieren.

(4) Die BV‑Kasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessen ist und die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.

(5) Den Geschäftsleitern der BV‑Kasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.

Interne Revisionsfunktion

§ 23g. (1) Jede BV‑Kasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich

           1. der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der BV‑Kasse sowie

           2. der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind, dient.

(2) Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.

Eigene Risikobeurteilung

§ 23h. (1) Die BV‑Kasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der BV‑Kasse einzufließen.

(2) Die BV‑Kasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der BV‑Kasse vorzunehmen. Sofern die BV‑Kasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungsgemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.

(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der BV‑Kasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse zu umfassen:

           1. Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der BV‑Kasse einbezogen wird;

           2. die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;

           3. die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der BV‑Kasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;

           4. die Beurteilung der Risiken für die Anwartschaftsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Abfertigungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen;

           5. die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;

           6. die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;

           7. sofern ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

Die BV‑Kasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein wird oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer BV‑Kasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kasse angemessen zu sein. Die BV‑Kasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.

(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.“

22. In § 26 Abs. 1 wird die Wortfolge „in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH“ durch die Wortfolge „höchstens mit 3,5 vH“ ersetzt.

23. In § 26 Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH“ durch die Wendung „0,6 vH“ ersetzt.

24. § 26a entfällt.

25. Nach § 27a wird folgender § 27b samt Überschrift eingefügt:

„Kontenzusammenführung

§ 27b. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV‑Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV‑Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV‑Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu § 27 Abs. 4 die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend § 26 Abs. 6 zu ersetzen.

(2) Die nach Abs. 1 verständigten BV‑Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV‑Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV‑Kasse gemäß Abs. 3 ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV‑Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.

(3) Die BV‑Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV‑Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Abs. 2. Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV‑Kassen und ist von der BV‑Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.

(4) Die Kontenzusammenführung nach Abs. 3 hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.

(5) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.

(6) Diese Bestimmung findet auf den 4. und 5 Teil (Selbständigenvorsorge) keine Anwendung.“

27. § 32 lautet:

§ 32. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die BV‑Kasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die BV‑Kasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die BV‑Kasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.

(2) Für jede VG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die BV‑Kasse und eine Bezeichnung der VG anzuführen.

(3) Für andere als in Abs. 2 genannte Vermögenswerte hat die Depotbank zu prüfen, ob die BV‑Kasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte zu führen. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der BV‑Kasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.

(4) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

           1. die Depotbank hat den Weisungen der BV‑Kasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

           2. die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungsgemeinschaft übertragen wird und

           3. die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der BV‑Kasse zu verwenden.

(5) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen eine Veranlagungsgemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungsgemeinschaft verwaltende BV‑Kasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.

(6) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der BV‑Kasse oder den Anwartschaftsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und der Geschäftsleitung der BV‑Kasse sowie den Anwartschaftsberechtigten offen gelegt.

(7) Die Depotbank haftet gegenüber der BV‑Kasse und den Anwartschaftsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.

(8) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungsgemeinschaft zu handeln.“

28. Nach § 33 wird folgender § 33a samt Überschrift eingefügt:

„Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

§ 33a. (1) Jede BV‑Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:

           1. die Veranlagung in der VVG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen und

           2. die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und

           3. § 14 Abs. 1 bis 3, § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und 6 LAG und § 55 Abs. 2 und 3. Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des BGBl. Nr. 832/1992 sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.

           4. Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 3 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:

               a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,

               b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder

                c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,

wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV‑Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.

           5. § 17 Abs. 1, 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV‑Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.

(2) Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.

(3) Die BV‑Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG allgemein verständlich, umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.

(4) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.

(5) Die BV‑Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.“

29. § 36 lautet:

§ 36. (1) Über das Vermögen einer BV‑Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

(2) Im Insolvenzverfahren einer BV‑Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.

(4) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

(5) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.“

30. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

31. In § 37 Abs. 3 wird das Wort „Konkursmasse“ durch das Wort „Insolvenzmasse“ ersetzt.

32. In § 38 Abs. 1 wird das Wort „Konkursgericht“ durch das Wort „Insolvenzgericht“ ersetzt und das Wort „Konkurseröffnung“ durch die Wortfolge „Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ ersetzt.

33. In § 38 Abs. 3 wird das Wort „Konkursforderungen“ durch das Wort „Insolvenzforderungen“ ersetzt.

34. § 39 samt Überschrift lautet:

„Anzeigepflichten und Meldungen

§ 39. (1) Die BV‑Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

           1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BV‑Kasse;

           2. jede Satzungsänderung;

           3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV‑Kasse sowie jede Über‑ und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 19a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

           4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 20 und 20b Z 4;

           5. jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;

           6. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

           7. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

(2) BV‑Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise für jede Veranlagungsgemeinschaft, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von § 20 (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV‑Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.“

35. § 40 lautet:

§ 40. (1) Das Geschäftsjahr der BV‑Kassen und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.

(2) Für die Rechnungslegung der BV‑Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV‑Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV‑Kasse zu prüfen.

(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Betriebliche Vorsorgekassengeschäft, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen in angemessener Weise berücksichtigen.

(5) Die BV‑Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 40a Abs. 1 eingehalten wird.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der BV‑Kasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV‑Kasse auf das Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.““

36. Nach § 40 werden folgende § 40a bis § 40j samt Überschrift eingefügt:

„Übermittlungspflichten und Offenlegung

§ 40a. (1) Die BV‑Kasse hat

           1. den geprüften Jahresabschluss der BV‑Kasse,

           2. den geprüften Lagebericht der BV‑Kasse,

           3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und

           4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften

längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BV‑Kasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV‑Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV‑Kasse zu veröffentlichen.

(3) Für die Offenlegung für BV‑Kassen gilt Folgendes:

           1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

           2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.“

Abschlussprüfer

§ 40b. (1) Zu Abschlussprüfern von BV‑Kassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften BV‑Kasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die BV‑Kassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die BV‑Kasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

(4) Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

           1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;

           2. die Beachtung der §§ 20, 25 Abs. 1 und 28;

           3. die Beachtung der §§ 29 und 30;

           4. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 19a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

           5. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

(5) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei BV‑Kassen mit einer Bilanzsumme

           1. bis zu 200 Millionen Euro auf .............................................. 2 Millionen Euro,

           2. bis zu 400 Millionen Euro auf .............................................. 3 Millionen Euro,

           3. bis zu einer Milliarde Euro auf ............................................ 4 Millionen Euro,

           4. bis zu zwei Milliarden Euro auf ........................................... 6 Millionen Euro,

           5. bis zu 5 Milliarden Euro auf ................................................. 9 Millionen Euro,

           6. bis zu 15 Milliarden Euro auf ............................................ 12 Millionen Euro,

           7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf.................................. 18 Millionen Euro

je geprüfter BV‑Kasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Aufsicht

§ 40c. (1) Die BV‑Kassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der BV‑Kassen, die Stabilität und Solidität der BV‑Kassen und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten Bedacht zu nehmen.

(3) Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.

(4) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen angemessen ist. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.

(5) Die FMA hat die Einhaltung des § 22a Abs. 1 durch BV‑Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 6 zu.

(6) In ihrem Zuständigkeitsbereich als BV‑Kassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

           1. von den BV‑Kassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den BV‑Kassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BV‑Kassen Einsicht nehmen;

           2. von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 7 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

           3. durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß § 23b Abs. 2 sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

           4. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige Vor‑Ort-Prüfung durchführen;

           5. von den BV‑Kassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Abfertigungsbeiträge verlangen;

           6. von den BV‑Kassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß § 23d verlangen.

(7) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der BV‑Kasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

           1. den Geschäftsleitern der BV‑Kasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 6 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

               a) der BV‑Kasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

               b) im Falle, dass der BV‑Kasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

           3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

(8) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 7 Z 2 oder Abs. 9 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV‑Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

(9) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 7 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 8 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV‑Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

           1. einen Rechtsanwalt oder

           2. einen Wirtschaftsprüfer

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

(10) Liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20b nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV‑Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV‑Kassenaufsicht), so hat die FMA

           1. der BV‑Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der BV‑Kasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

           3. die Zulassung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der BV‑Kasse nicht sicherstellen können.

(11) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

(12) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

(13) Die BV‑Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Abs. 2 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.“

Prüfungen

§ 40d. (1) Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 sind der betroffenen BV‑Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

(2) Die BV‑Kassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

           1. den Geschäftsleitern,

           2. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben,

           3. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden und

           4. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

verlangen.

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der BV‑Kasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der BV‑Kasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der BV_Kasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

§ 40e. (1) Verfügt eine BV‑Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV‑Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV‑Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der BV‑Kasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der BV‑Kasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

           1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der BV‑Kasse,

           2. die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß § 20 Abs. 2 und der Zinsgarantie gemäß § 20 Abs. 3,

           3. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) und,

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV‑Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

           1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) gebildet wurde oder

           2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BV‑Kasse weiter verschlechtern wird.

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV‑Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) nicht gefährdet.

(6) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 40f. (1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der BV‑Kasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV‑Kassen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV‑Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 23d an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:

           1. Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;

           2. die für die BV‑Kasse oder die Veranlagungsgemeinschaft bestehenden Risiken;

           3. Die Fähigkeit der BV‑Kasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.

(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von BV‑Kassen erkennen, sowie die von einer BV‑Kasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.

(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 40g. Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

           1. Die im Bereich der BV‑Kassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;

           2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;

           3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;

           4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;

           5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

Kosten

§ 40h. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV‑Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV‑Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die BV‑Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 40i. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 19a Abs. 1 und 2, § 23b Abs. 3, § 23d Abs. 4, § 23h Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40e Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse

§ 40j. Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV‑Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.“

37. In § 41 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Konkurses“ durch das Wort „Insolvenzverfahrens“ ersetzt und nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß § 36 Abs. 3“ eingefügt.

38. In § 41 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „BV-Kasse“ die Wortfolge „gemäß § 40j“ eingefügt.

39. In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.“ ersetzt.

40. Nach § 41 wird folgender § 41a samt Überschrift eingefügt:

„Eintragungen in das Firmenbuch

§ 41a. Eine BV‑Kasse und jede nach den §§ 40j und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.“

41. In § 42 wird der Verweis „§ 76 Abs. 2 bis 9 BWG“ durch den Verweis „§ 76 Abs. 2 bis 11 BWG“ ersetzt.

42. Die §§ 42a bis 45a entfallen und nach § 42 wird folgender 6. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„6. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365

§ 43. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.

Verletzung von Pflichten

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV‑Kasse

           1. den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 23a nicht nachkommt;

           2. die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 23b Abs. 1 genannten Personen nach § 23b Abs. 3 unterlässt;

           3. den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 23c nicht nachkommt;

           4. die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 23d Abs. 4 unterlässt;

           5. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 23f nicht erfüllt;

           6. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 23h Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;

           7. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 23h nicht erfüllt;

           8. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

           9. den Veranlagungsvorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

        10. die unverzügliche Anzeige von in § 39 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

        11. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

verstößt;

        12. der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt;

        13. der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;

        14. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt; oder

        15. gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß §§ 25 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3 sowie 69 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 2, 4, 6, 8 und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 1, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 23e Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 40b Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 32 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 44a. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

innehaben, gegen eine der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.

(2) Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

           1. bis zu 5 Millionen Euro oder

           2. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder

           3. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einer BV‑Kassen gilt die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 44b. Die von der FMA nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(2) Die FMA hat dem Zuwiderhandelnden zugleich aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

§ 45a. (1) Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 40c Abs. 7 bis 10 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 44 und 45 mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist von der FMA auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder

           1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

           2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

           3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

               a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

               b) bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

(4) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.

(6) Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.“

43. Dem § 47 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 bestehende Konzessionen zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gelten als Zulassung gemäß § 20a Abs. 1.“

44. In § 51 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV‑Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“

45. In § 63 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

         „4. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV‑Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.“

46. Die Anlage 1 und 2 zu § 40 entfällt.

47. § 72 lautet:

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

           1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

           2. des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen,

           3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3, des  27a der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

           4. der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

           5. des § 8 die Bundesministerin für Justiz,

           6. des § 27 Abs. 4 bis 6, des § 27b und des § 33a der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           7. des § 27 Abs. 7 der/die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

           8. des 4. und des 5. Teiles der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.“

48. Dem § 73 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 19a samt Überschrift, § 20a bis § 20d samt Überschriften, § 21 Abs. 5 bis 7, § 23a bis § 23h samt Überschriften, § 28 Abs. 2, § 32, § 33a samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40, § 40a bis § 40j samt Überschriften, § 41 Abs. 1 Z 2 und 4, § 41 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 42, der 6. Abschnitt des 2. Teils (§ 43 bis § 45a samt Überschriften), § 47 Abs. 7, § 51 Z 4 und § 63 Z 4 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft; zugleich treten § 22a Abs. 4, § 26a, §§ 42a bis 45a und Anlage 1 und 2 zu § 40 außer Kraft. § 27b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dass

           1. bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind,

           2. bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind,

           3. bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.“

Artikel 9

Änderung des Pensionskassengesetzes

Das Pensionskassengesetz – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „9 300 Euro“ durch die Wortfolge „durch Beiträge des Arbeitgebers einschließlich jener Beiträge, die von den Anwartschaftsberechtigten auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden (geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben), 20 000 Euro, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2a wird die Zahl „9 300“ durch die Wortfolge „20 000, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon“ und die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 1996“ jeweils durch die Wortfolge „Verbraucherpreisindex 2025“ und die Wortfolge „Jänner 2002“ durch die Wortfolge „Jänner 2028“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden.“ durch die Wortfolge „In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub‑VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (§ 4) haben zumindest eine solche VRG einzurichten.“ ersetzt.

4. § 12 Abs. 7 Z 2 lautet:

         „2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub‑VG ist nach nachweislicher Information gemäß § 19b beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.“

5. Nach § 12a wird folgender § 12b samt Überschrift eingefügt:

„Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)

§ 12b. (1) Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

           1. es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und

           2. die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für Ehegatten und eingetragene Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Pensionsleistung oder fiktiven Pensionsleistung) und

           3. als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und

           4. etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und

           5. die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und

           6. die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und

           7. die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte und

           8. die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.

(2) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.

(3) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Kosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Kosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.

(4) Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG oder gemäß § 95 Abs. 5 des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.“

6. Nach § 19b wird folgender § 19c samt Überschrift eingefügt:

„Informationspflichten zum SpÜV

§ 19c. (1) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).

(2) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.“

7. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, die von Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat Durchschnitt, Median und Dezile, gegliedert nach Anwartschafts-, Leistungsberechtigte und Geschlecht, zu enthalten. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen haben der FMA zu diesem Zweck Daten pro Begünstigtem in standardisierter Form als csv‑Datei zu melden, wobei für jeden Begünstigten folgende Daten anzugeben sind:

           1. als Kennung eine fortlaufende Nummer,

           2. Geschlecht gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013,

           3. Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter,

           4. Höhe der Deckungsrückstellung,

           5. Höhe der Alterspension,

           6. Höhe der Hinterbliebenenpension,

           7. Höhe der Berufsunfähigkeitspension,

           8. Höhe der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge,

           9. Höhe der vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge,

        10. wirtschaftliche Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 bis zur Ebene 4.

Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.“

8. Dem § 51 wird folgender Abs. 47 angefügt:

„(47) § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 7 Z 2 und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027, § 12b samt Überschrift und § 19c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“

Artikel 10

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

Das Betriebspensionsgesetz – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1a“.

2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.

3. § 3 Abs. 1a entfällt.

4. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.“

5. In § 6a Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „in den Fällen des Abs. 1a“.

6. In § 6a Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „mindestens 2 vH des laufenden Entgelts“ durch die Wortfolge „mindestens 1 vH des laufenden Entgelts“ ersetzt.

7. § 6a Abs. 1a entfällt.

8. Dem § 6a Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.“

9. § 6c Abs. 4 lautet:

„(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist.“

10. Nach § 20 werden folgende §§ 21 und 22 samt Überschriften angefügt:

„In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 21. § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 4, § 6a, § 6c Abs. 4 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, auf Grundlage des § 3 Abs. 1a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit.

Vollziehung ab der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 22. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich § 4, § 11 Abs. 1 sowie Abs. 2 und § 12 Abs. 2 die Bundesministerin für Justiz;

           2. hinsichtlich § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.“

Artikel 11

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. In § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a wird die Wortfolge „nachweislich abgeschlossene“ durch die Wortfolge „im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene“ ersetzt und wird der Ausdruck „ ,oder“ durch die Wortfolge „oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder“ ersetzt.

2. Dem § 95 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft oder von Teilen der Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.“

3. Dem § 430 wird folgender Abs. xx angefügt:

„(xx) § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. “

Artikel 12

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

Das Pensionskassenvorsorgegesetz – PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 wird die Abkürzung „BBG“ durch die Abkürzung „BBezG“ ersetzt.

2. In § 7 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.“

3. Dem § 19 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten in Kraft:

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997,

           2. § 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2027.“

Artikel 13

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953 – VersStG 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 10 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch einen Strichpunkt ersetzt.

2. § 4 Abs. 1 Z 11 lautet:

      „11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine betriebliche Kollektivversicherung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG, für eine Pensionskassenvorsorge in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b oder Abs. 4 BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, sowie für eine Versicherung im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.“

3. In § 4 Abs. 1 wird folgende Z 12 angefügt:

      „12. in der Form eines Einmalerlages in eine Lebensversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG.“

4. Im Schlussteil des § 5 Abs. 6 wird der Satz „Der Einmalerlag gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 ist für Zwecke dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen.“ angefügt.

5. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich.“ durch die Wortfolge „Weichen die Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (§ 4) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen.“ ersetzt.

6. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 37 angefügt:

      „37. § 4 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 sowie der Schlussteil des § 5 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit dem in Z 36 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.“

Artikel 14

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202y, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 21 entfällt.

2. § 2 Z 59 und Z 59a entfällt.

3. § 3 Abs. 7 entfällt.

4. In § 3 Abs. 8 wird die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind,“ durch die Wortfolge „Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind,“ ersetzt.

5. Dem § 107 wird folgender Abs. 122 angefügt:

„(122) § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59 und 59a und § 3 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

Artikel 15

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/202y, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 45 Abs. 4 Z 4, 50 Abs. 4 letzter Satz und 51 Abs. 2 entfallen.

2. Dem § 61 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die §§ 45 Abs. 4 Z 4, 50 Abs. 4 letzter Satz und 51 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“

Artikel 16

Änderung des DORA‑Vollzugsgesetzes

Das DORA‑Vollzugsgesetz – DORA‑VG, BGBl I Nr. 112/2024, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.“

2. § 8 Abs. 4 dritter Satz lautet:

„Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 BMSVG.“

3. Dem § 16 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.“