Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Zu den Maßnahmen im Rahmen des Modells „Arbeiten im Alter“
Nach dem Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 soll ein attraktives „Arbeiten im Alter“‑Modell eingeführt werden. Dazu haben sich die Regierungsparteien auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt: In einem Anreizmodell soll sowohl Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Regelpensionsalter als auch der Aufschub der Inanspruchnahme einer Alterspension über das Regelpensionsalter hinaus weiter attraktiviert werden. Zudem sollen Dienstgeber in Sparten mit geringer Beschäftigungsquote von 60- bis 64-Jährigen jährlich über Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils älterer Beschäftigter informiert werden.
Zudem soll die Beschäftigung über das gesetzliche Pensionsantrittsalter hinaus auch durch einen steuerlichen Anreiz attraktiver gemacht werden. Personen, die nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters weiterhin selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig sind, sollen daher durch einen Freibetrag (Aktivitätsfreibetrag) in Höhe von bis zu 15 000 Euro pro Kalenderjahr entlastet werden. Von der Begünstigung sollen sowohl Steuerpflichtige betroffen sein, die ihren Pensionsantritt trotz Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters aufschieben als auch solche, die ihre Alterspension antreten und daneben erwerbstätig bleiben.
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel sollen für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes, insbesondere für die Bewältigung des Strukturwandels des Arbeitsmarktes, Verwendung finden. Weiters sollen den jeweils zuständigen Pensionsversicherungsträgern die Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung, die durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen der besonderen Höherversicherung entstehen, teilweise abgegolten werden.
Ziel der Maßnahmen ist es, auch im Hinblick auf den anhaltenden Fachkräftemangel, die Beschäftigungsquote der Älteren zu erhöhen sowie das tatsächliche Pensionsantrittsalter anzuheben.
Kompetenzgrundlage:
In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozial- und Vertragsversicherungswesen“) sowie hinsichtlich des Art. 7 aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“).
Zu den Maßnahmen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge
Mit der vorliegenden Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG), des Pensionskassengesetzes (PKG), des Betriebspensionsgesetzes (BPG), des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG 2021), des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG), des Versicherungssteuergesetzes 1953 (VersStG 1953), des Bankwesengesetzes (BWG), des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) und des DORA-Vollzugsgesetzes (DORA-VG) sollen diverse Änderungen vorgenommen werden, die der Umsetzung der im Ministerratsvortrag „Beschäftigung und soziale Absicherung im Alter“ im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge (2. Säule) vorgeschlagenen Maßnahmen dienen.
Wesentliche Elemente des Vorschlages sind
- Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG,
- Einführung von Rechtsansprüchen im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV,
- Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) für Beiträge aus der Abfertigung Neu im BMSVG,
- Regelungen zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten im BMSVG,
- Schaffung der gesetzlichen Grundlagen im BMSVG für die automatische Zusammenführung eines oder mehrerer beitragsfreier Konten auf ein aktives Konto bei einer BV-Kasse (Beseitigung der Kontenzersplitterung),
- Schaffung einer Regelung im BPG, dass die aus Eigenbeiträgen finanzierte Anwartschaft bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgefunden werden kann und Schaffung einer Abfindungsmöglichkeit im PKVG,
- Nachvollzug der BMSVG-Änderungen im LAG 2021,
- Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz 1988 und im Versicherungssteuergesetz 1953.
Die vorliegende Novelle des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, dient weiters der Herausnahme der Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kasse) aus dem Regelungsrahmen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, und der Einführung der aufgrund dieser Herausnahme notwendigen Aufsichtsanforderungen im BMSVG.
Die Hereinahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist bisher gemäß § 1 Z 21 BWG als Bankgeschäft qualifiziert. Die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für BV-Kassen finden sich daher derzeit sowohl im BMSVG als auch im BWG. Diese Doppelgleisigkeit führt jedoch in der Aufsichtspraxis zu Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheit, insbesondere betreffend die Anwendung europäischer Rechtsvorschriften im Bankenbereich auch auf die nicht europarechtlich regulierten BV-Kassen.
Die Herausnahme der BV-Kassen aus dem Regelungsregime des BWG und die Schaffung eines abschließenden Aufsichtsrahmens für BV-Kassen im BMSVG soll diese Komplexität von anwendbaren Rechtsvorschriften im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung reduzieren, unbeabsichtigte Interdependenzen mit der Bankenregulierung bei der Rechtsanwendung vermeiden, Rechtsunsicherheiten beseitigen sowie den Besonderheiten des Geschäftsmodells der BV-Kassen Rechnung tragen. Die nun im BMSVG verankerten aufsichtsrechtlichen Regelungen sollen sich dabei an den Vorgaben des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990 orientieren.
Zudem enthält der Vorschlag zur Effizienzsteigerung und Senkung von Verwaltungskosten punktuelle Anpassungen des derzeitigen Regelungsrahmens des BMSVG.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“), Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“) und § 7 F-VG 1948, Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG („Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“) und auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht“), sowie hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiterinnen und Arbeiter auf Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG („Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“).
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 und 3 (§§ 51 Abs. 7 sowie 248c samt Überschrift ASVG):
Die bisherige Beitragserleichterung im § 51 Abs. 7 ASVG bzw. Parallelrecht, wonach für Personen, die den Pensionsantritt über das Regelpensionsalter hinaus aufschieben, für bis zu drei Jahre jeweils der halbe Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag bzw. der halbe auf die versicherte Person entfallende Beitrag aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist, wird wie folgt adaptiert:
Der Dienstnehmeranteil nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG entfällt künftig zur Gänze, und zwar für Personen, die ihre Alterspension nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen sowie für Personen, die neben dem Pensionsbezug nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausüben. Der Dienstgeberbeitrag zur Pensionsversicherung ist zur Gänze zu entrichten.
Dieses Modell soll auch auf selbständig Erwerbstätige, die nach dem GSVG, BSVG oder FSVG versichert sind, entsprechend übertragen werden. Es ist daher der Beitragsteil der Versicherten nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG in Höhe von 10,25% ins Verhältnis zum gesamten Beitragssatz in der Pensionsversicherung nach § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG in Höhe von 22,8% zu setzen. Genau im selben Verhältnis soll der Beitragssatz der selbständig Erwerbstätigen reduziert werden, und nur die Differenz zum vollen Beitragssatz von der versicherten Person zu leisten sein. Der auf die aufgrund unselbständiger Tätigkeit versicherten Personen entfallende Beitragsteil nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASVG (10,25%) entspricht 44,956% des insgesamt zu leistenden Prozentsatzes in der Pensionsversicherung nach § 51 Abs. 1 Z 3 ASVG (22,8%): 10,25/22,8 ≈ 0,44956 = 44,956%.
Entsprechend dem Beitragsentfall im ASVG ergeben sich für selbständig Erwerbstätige, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, folgende in der letzten Spalte angeführten um 44,956% verminderten Beitragssätze in der Pensionsversicherung:
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Beitragssatz der versicherten Person |
davon 44,956% (gerundet auf 2 Nachkommastellen) |
Differenz zum vollen Beitragssatz |
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§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG: 18,5% |
8,32% |
10,18% |
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§ 24 Abs. 2 Z 1 BSVG: 17% |
7,64% |
9,36% |
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§ 8 FSVG: 20% |
8,99% |
11,01% |
Der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlende Beitragsteil ist entsprechend den Bestimmungen über den Beitrag des Bundes zur Pensionsversicherung (§ 80 ASVG) vom Bund zu tragen.
Im Gegenzug soll die Bestimmung über den besonderen Höherversicherungsbetrag für erwerbstätige Pensionsbezieher:innen nach § 248c ASVG bzw. Parallelrecht für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2026 nicht mehr zur Anwendung kommen. Ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2015 bzw. Parallelrecht gebührt demnach nur für Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit, die vor dem 1. Jänner 2027 liegen. Die Maßnahmen sollen im Jahr 2030 einer Evaluierung unterzogen werden. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.
Zu Z 2 (§ 79c samt Überschrift ASVG):
Da die Quote der Beschäftigung Älterer letztlich nur durch den längeren Verbleib von über 60-jährigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Erwerbsleben und die vermehrte Einstellung älterer Personen durch Unternehmen erreicht werden kann, sollen Dienstgeber gezielt über das Ziel der Bundesregierung, die bestehende Quote der zugehörigen ÖNACE-Abteilungen zu erhöhen, und über die bestehenden Unterstützungsangebote zur Erhöhung des Anteils der beschäftigten Älteren informiert werden.
Aus diesem Grund soll der Dachverband einmal jährlich ein Informationsschreiben zu den Instrumenten der betrieblichen Gesundheitsförderung, des betrieblichen Gesundheitsmanagements und zur Beratung und Förderung der Beschäftigung älterer Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer (wie insbesondere zu fit2work, Sozialpartnerplattform Arbeit & Alter, Demografieberatung Digi+ und Förderungen des Arbeitsmarktservice wie die betriebliche Eingliederungsbeihilfe) in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmarktservice über das elektronische Dienstgeber-Dashboard im Wege der Österreichischen Gesundheitskasse oder der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau an die betroffenen Dienstgeber versenden. Bei Rückfragen zu den entsprechenden Unterstützungsangeboten können sich die betroffenen Personen an das Arbeitsmarktservice wenden. Durch die Information über mögliche Unterstützungsmaßnahmen für die Beschäftigung Älterer soll vor allem jenen Betrieben, die einer ÖNACE mit einer geringen Beschäftigungsquote Älterer zugehören, ein Anreiz für die Einstellung älterer Personen gegeben werden.
Die dem Dachverband durch die Vollziehung dieser Bestimmung im übertragenen Wirkungsbereich entstehenden Aufwendungen sind aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen.
Die Beschäftigungsquote sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote sollen jährlich evaluiert werden. Der Evaluierungsbericht soll dem Nationalrat zugeleitet werden.
Zu Artikel 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§§ 27 Abs. 6 sowie 143 samt Überschrift GSVG):
Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 1 und 3 (§§ 51 Abs. 7 sowie 248c samt Überschrift ASVG).
Zu Artikel 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 und 2 (§§ 24 Abs. 6 sowie 134 samt Überschrift BSVG):
Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 1 und 3 (§§ 51 Abs. 7 sowie 248c samt Überschrift ASVG).
Zu Artikel 4 (Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 8 FSVG):
Siehe die Begründung zu Art. 1 Z 1 und 3 (§§ 51 Abs. 7 sowie 248c samt Überschrift ASVG).
Zu Artikel 5 (Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes)
Zu Z 1 (§ 51a AMSG):
Zum Zwecke der Unterstützung der Transformationsentwicklungen am Arbeitsmarkt wird ein Fonds eingerichtet, welcher vom AMS verwaltet wird. Dem Fonds stehen jedenfalls Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung zur Verfügung.
Die Mittel des Fonds sind für arbeitsmarktpolitische Zwecke aufzulösen und der Arbeitsmarktförderung des Arbeitsmarktservice zur Verfügung zu stellen. Dabei sollen insbesondere die informationstechnische Transformation (z.B. Digitalisierungs-, KI- und Robotik-Einsatz) sowie die Dekarbonisierung (z.B. durch Ausbildungen im Bereich green jobs) arbeitsmarktpolitisch begleitet werden.
Zu Z 2 (§ 80 AMSG):
Die durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie die nach § 13 Abs. 6 AMPFG finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte sollen im Jahr 2030 einer Evaluierung unterzogen werden.
Zu Artikel 6 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):
Zu Z 1 (§§ 6d und 6e AMPFG):
Die durch die Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung ersparten Mittel werden für Zwecke der aktiven Arbeitsmarktpolitik des Bundes verwendet. Aus diesen Mitteln werden im Jahr 2028 ein Betrag von 26,7 Mio. € und im Jahr 2029 ein Betrag von 54,6 Mio. € dem Fonds zur Verfügung gestellt. Für die Jahre 2030 bis 2035 wird der bereitgestellte Betrag auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermittelt und festgelegt.
Durch die gesetzlichen Änderungen betreffend Arbeiten im Alter wird die Beschäftigung älterer Menschen gefördert, wobei Mindereinnahmen in der Pensionsversicherung durch den Wegfall von Dienstnehmer-Beiträgen entstehen. Diese werden der Pensionsversicherung teilweise aus der Arbeitslosenversicherung abgegolten, da durch die steigende Beschäftigung Mehreinnahmen sowie Minderausgaben in der Arbeitslosenversicherung resultieren. Ab dem Jahr 2029 wird bis zum Jahr 2035 der bereitgestellte Betrag auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermittelt und festgelegt.
Zu Z 3 (§ 13 Abs. 6 AMPFG):
Im Rahmen des Älterenbeschäftigungspakets sollen ab dem Jahr 2027 insgesamt zusätzlich 100 Millionen Euro insbesondere für Beihilfen zur Erhöhung der Beschäftigungsquote älterer Personen zur Verfügung gestellt werden. Die dafür eingesetzten Mittel werden wie Ausgaben nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977 (AlVG) behandelt.
Zu Art. 7 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)
Zu den Änderungen im Zusammenhang mit der Aktivpension:
Zu Z 1, 4, 5, 7, 8 und 9 (§ 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 62, § 102 Abs. 1, § 105a und § 124b Z 500 EStG 1988):
Steuerpflichtigen, die einen Anspruch auf eine Alterspension haben, soll für neben oder anstelle der Pension bezogene aktive Erwerbseinkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein monatlicher Freibetrag von 1 250 Euro zustehen. Der Steuerpflichtige muss das inländische gesetzliche Regelpensionsalter (65 Jahre bzw. bis 2033 das niedrigere Antrittsalter für Frauen) erreicht und einen Alterspensionsanspruch haben. Als Alterspensionsanspruch sollen neben den Alterspensionen nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) auch gleichartige Pensionsansprüche gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gelten; darunter sind Ansprüche zu verstehen, die einen gleichwertigen Ersatz für die gesetzliche Pension bieten können (zB gegenüber Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern, Notariatskammern); außerdem umfasst sind Ansprüche auf Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 oder vergleichbaren Bestimmungen (zB Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundestheaterpensionsgesetz, landesgesetzlichen Vorschriften). Als Alterspensionsanspruch sollen außerdem Bezüge aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum (zB staatliche Alterspensionen in anderen Mitgliedstaaten) gelten; auch in diesen Fällen bleibt das Erreichen des inländischen Regelpensionsalters aber als zusätzliche Voraussetzung bestehen.
Der Aktivitätsfreibetrag soll vor allem jene Steuerpflichtigen entlasten, die den Großteil ihres Erwerbslebens zur Finanzierung der Staatsausgaben beigetragen haben; daher soll neben dem Regelpensionsalter an eine weitere Voraussetzung angeknüpft werden: Für Steuerpflichtige, die ihre Pension angetreten haben und neben ihren Pensionsbezügen aktive Erwerbseinkünfte beziehen („Zuverdiener“), soll der Aktivitätsfreibetrag zusätzlich an das Erreichen einer Mindestanzahl an Versicherungsmonaten geknüpft werden. Für Männer sollen dies mindestens 480 Versicherungsmonate (40 Jahre) sein, für Frauen mindestens 408 Versicherungsmonate (34 Jahre). Diese Mindestanzahl von 408 Monaten soll in Anlehnung an das steigende Regelpensionsalter weiblicher Steuerpflichtiger ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um zwölf Monate erhöht werden. Für Steuerpflichtige, die sich als divers einordnen, soll die sozialversicherungsrechtliche Einstufung maßgeblich sein. Das erforderliche Ausmaß an Versicherungsmonaten muss im Zeitpunkt des Pensionsantritts vorliegen. Dadurch sollen Steuerpflichtige nicht vom Bezug des Aktivitätsfreibetrages ausgeschlossen werden, die mit Erreichen des Regelpensionsalters noch nicht die notwendige Zahl an Versicherungsmonaten erworben haben und erst durch das Aufschieben des Pensionsantritts auf das notwendige Ausmaß kommen. Für weibliche Steuerpflichtige soll hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abgestellt werden, wenn die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben wurde. Damit soll gewährleistet werden, dass weibliche Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension zunächst aufschieben und in weiterer Folge nach Pensionsantritt Zuverdiener werden, vom zeitlich günstigeren, früheren Zeitpunkt der Beurteilung (Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters) profitieren.
Versicherungszeiten nach dem APG sind insbesondere Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, Zeiten der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach den Sozialversicherungsgesetzen, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung, das Arbeitsmarktservice oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat, sowie Zeiten einer freiwilligen Pensionsversicherung, sofern sie nach dem 31. Dezember 2004 erworben wurden.
Unter Versicherungszeiten nach dem ASVG, GSVG, FSVG und BSVG sind sowohl Beitrags- als auch Ersatzzeiten (dazu zählen beispielsweise Kindererziehungszeiten, Zeiten des Präsenzdienstes) zu verstehen. Aufgrund des allgemeinen Verweises auf APG, ASVG, GSVG, FSVG sind daher auch Kindererziehungszeiten vor dem 1. Jänner 2005 von dieser Bestimmung mitumfasst.
Steuerpflichtige, die im Zeitpunkt des Antritts ihrer Alterspension die erforderlichen Versicherungszeiten nicht erworben haben, können den Aktivitätsfreibetrag grundsätzlich nicht mehr in Anspruch nehmen. Für jene Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension bereits vor dem 1. Juli 2026 angetreten haben, soll aber eine Übergangsvorschrift in § 124b vorgesehen werden: Diese können – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – den Aktivitätsfreibetrag trotzdem in Anspruch nehmen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen (somit über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden) Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum erzielen, welcher mindestens der Differenz der fehlenden Versicherungsmonate entspricht. Den Steuerpflichtigen soll es dadurch ermöglicht werden, sich in die steuerliche Begünstigung „hineinzuarbeiten“. Der Aktivitätsfreibetrag kann in solchen Fällen ab jenem Monat in Anspruch genommen werden, mit dem die Differenz der fehlenden Versicherungsmonate überschritten wird.
Für die Dauer der Inanspruchnahme der Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG ist keine Mindestanzahl an Versicherungsmonaten für den Bezug des Aktivitätsfreibetrages erforderlich. Bei der Mindestanzahl an Versicherungsmonaten sind auch Monate zu berücksichtigen, die aufgrund von Beitragsleistungen gegenüber Versorgungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen erworben wurden, wenn diese Monate nicht bereits Versicherungsmonate im Sinne der gesetzlichen Pflichtversicherung sind. Ebenso zu berücksichtigen sind Versicherungsmonate bei vergleichbaren institutionalisierten Altersvorsorge-Einrichtungen im EU/EWR-Raum, soweit der Steuerpflichtige diese nachweisen kann.
Begünstigte Einkünfte sind aus einer aktiven Erwerbstätigkeit resultierende Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 (somit betriebliche und nichtselbständige Einkünfte), die ab jenem Monat anfallen, in dem erstmals ein Anspruch auf einen Pensionsbezug gemäß Abs. 1 besteht. Es muss sich um eine aktive Tätigkeit handeln; der Gesetzestext listet einige Beispiele auf, die nicht aktiv und somit nicht begünstigt sind (z. B. betriebliche Versorgungsrenten, Betriebsverpachtung, Einkünfte aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer). Abs. 4 schließt darüber hinaus auch sonstige Bezüge gemäß § 67, Zulagen und Zuschläge gemäß § 68, Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist und § 24 Abs. 4 und § 37 unterliegende Einkünfte aus, weil diese bereits begünstigt besteuert werden. Ist eine begünstigte Besteuerung gemäß § 67 nicht möglich oder wird der Freibetrag gemäß § 68 überschritten, sind die nicht von der steuerlichen Begünstigung bzw. vom Freibetrag umfassten Teile nach Tarif zu versteuern und können daher im Rahmen des Aktivitätsfreibetrages berücksichtigt werden.
Begünstigte Einkünfte können erst ab Entstehen eines Anspruchs auf einen Pensionsbezug gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Aktivitätsfreibetrag steht für jene Monate zu, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird, die zu begünstigten Einkünften führt. Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag für jeden Tätigkeitsmonat zu, bei betrieblichen Einkünften für jeden Monat, in dem der Betrieb, aus dem begünstigte Einkünfte stammen, aufrecht ist. Von einem aufrechten Betrieb wird grundsätzlich dann auszugehen sein, wenn das Gesamtbild der Verhältnisse dafürspricht (z.B. nach außen hin erkennbare Teilnahme am Wirtschaftsleben, die Zahlung von verpflichtenden SV-Beiträgen, aktive (nicht ruhend gestellte) Kammermitgliedschaft). Wird die begünstigte Tätigkeit das gesamte Kalenderjahr ausgeübt, beträgt der Freibetrag insgesamt 15 000 Euro.
Der Aktivitätsfreibetrag soll im Fall von lohnsteuerpflichtigen Einkünften bereits im Rahmen der Lohnverrechnung zu berücksichtigen sein, wenn dem Arbeitgeber eine entsprechende Erklärung des Steuerpflichtigen unter Verwendung eines amtlichen Formulars vorliegt und die Voraussetzungen nachgewiesen wurden (z.B. Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle). Im Rahmen der monatlichen Lohnsteuererhebung wird der Freibetrag von den begünstigten Einkünften abgezogen. Sind die Einkünfte höher als 1 250 Euro, stellt nur die Differenz die Lohnsteuerbemessungsrundlage dar. Betragen die Einkünfte höchstens 1 250 Euro, reduziert sich die Lohnsteuerbemessungsgrundlage auf Null und es fällt keine Lohnsteuer an. Überbordende Nachforschungs- und Prüfungspflichten seitens des Arbeitgebers sind nicht mit dem Ziel der Vereinfachung der Lohnverrechnung vereinbar. Dementsprechend soll klargestellt werden, dass eine Haftung des Arbeitgebers wegen unrichtiger Angaben in der Erklärung des Arbeitnehmers hinsichtlich der Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages nur dann in Frage kommt, wenn offensichtlich eine unrichtige Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug berücksichtigt wurde.
Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte höchstens in Höhe des Gesamtbetrages der begünstigten Einkünfte abzuziehen. Der Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte stellt sicher, dass die Höhe der begünstigten Einkünfte unberührt bleibt, sodass der Aktivitätsfreibetrag für alle auf „Einkünfte“ abstellenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988 keine Auswirkungen hat (z. B. Einkünfte des (Ehe-)Partners beim Alleinverdienerabsetzbetrag). Werden verschiedene dem Freibetrag zugängliche Einkünfte bezogen, ist von ihrem Gesamtbetrag (Saldo) der nach der Zeitdauer des Bezuges der begünstigten Einkünfte zustehende Freibetrag abzuziehen; eine Aufteilung des Freibetrags auf die einzelnen Einkünfte ist somit nicht erforderlich. Bei betrieblichen Einkünften muss der Antrag auf Anwendung des Freibetrages in der Steuererklärung gestellt werden. Zusätzlich ist der Zeitraum des Bezuges (Zeitraum von – bis) in Monaten anzugeben. Dabei sind stets volle Monate zu berücksichtigen.
Beispiel:
Herr A hat 480 Versicherungsmonate erworben und bezieht ab 1.4. seine Alterspension. Er setzt aber seine bisherige nichtselbständige Tätigkeit weiterhin in vermindertem Ausmaß fort und gibt eine entsprechende Erklärung beim Arbeitgeber zur Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages bei der Lohnverrechnung ab. Am 1.9. desselben Jahres beginnt er daneben eine gewerbliche Tätigkeit als Konsulent.
Die begünstigten Einkünfte des gesamten Jahres betragen insgesamt 45.000 Euro (33 000 Euro aus nichtselbständiger Arbeit vom 1.4. bis 31.12 und 12 000 Euro aus der gewerblichen Tätigkeit vom 1.9. bis 31.12). Unter Berücksichtigung der Pension in Höhe von 40 000 Euro beträgt der Gesamtbetrag der Einkünfte somit 85 000 Euro.
Herrn A steht für die Monate April bis Dezember (Zeitraum der Erzielung begünstigter Einkünfte) ein Aktivitätsfreibetrag von jeweils 1 250 Euro, somit insgesamt in Höhe von 11 250 Euro zu. Er beantragt die Berücksichtigung des Aktivitätsfreibetrages für den Zeitraum April bis Dezember. Im Rahmen der Veranlagung wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Aktivitätsfreibetrag in dieser Höhe abgezogen, sodass ein Betrag von 73.750 Euro für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt wird. Auf die so ermittelte Einkommensteuer wird die Lohnsteuer, bei deren Erhebung der Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt wurde, angerechnet.
Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2 („Zuverdiener“) soll darüber hinaus Folgendes gelten:
1. Da die pensionsauszahlende Stelle bei den Pensionsbezügen den Pensionistenabsetzbetrag ohnehin berücksichtigt, soll der Verkehrsabsetzbetrag nicht zustehen. Dies soll jedoch nur gelten, wenn ein ganzjähriger Pensionsbezug vorliegt. Das Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 kann – bei Vorliegen aller übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – unabhängig davon geltend gemacht werden.
2. Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit soll im Sinne der Steuervereinfachung gelten, dass ein Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt, wenn der Zuverdienst über dem monatlichen Aktivitätsfreibetrag (1 250 Euro) liegt oder dieser zu Unrecht geltend gemacht wurde. Handelt es sich bei dem Zuverdienst um betriebliche Einkünfte, ergibt sich bereits nach der geltenden Rechtslage ein Pflichtveranlagungsbestand, wenn diese Einkünfte einen Gesamtbetrag von 730 Euro übersteigen (§ 41 Abs. 1 Z 1 iVm § 42 Abs. 1 Z 3).
3. Für die begünstigten Einkünfte soll kein Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 zustehen, weil dieser bereits bei der Auszahlung der sonstigen Bezüge von der pensionsauszahlenden Stelle berücksichtigt wird.
Wurde im Rahmen der Lohnverrechnung bei einem oder mehreren Arbeitgebern ein zu hoher Aktivitätsfreibetrag berücksichtigt oder lagen die Voraussetzungen nicht vor, soll ein Pflichtveranlagungstatbestand (§ 41 Abs. 1 Z 12 und § 102 Abs. 1) vorliegen.
Im Jahr 2030 soll vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorgenommen werden. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.
Die Regelungen zum Aktivitätsfreibetrag treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind auf begünstigte Einkünfte (Abs. 2) anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt erzielt werden. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2026/2027 steht der Aktivitätsfreibetrag für die begünstigten gewerblichen Einkünfte nur für jene Monate zu, die in das Kalenderjahr 2027 fallen.
Zu den Änderungen im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersvorsorge:
Zu Z 2 und Z 9 (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a sowie § 124b Z 501 EStG 1988):
Um den Zugang zur 2. Säule des Pensionssystems auszubauen, sollen die Übertragungsmöglichkeiten für gesetzliche Abfertigungen in eine Pensionskasse erweitert werden. Dadurch soll die betriebliche Altersvorsorge attraktiviert und die Möglichkeit geschaffen werden, eine lebenslange steuerfreie Zusatzpension zu erhalten.
Bisher waren nur prämienbegünstigte Eigenbeiträge (nach § 108a und § 108g) des Arbeitnehmers steuerfrei gestellt, nicht prämienbegünstigte Eigenbeiträge waren im Ausmaß von 25 Prozent zu versteuern. Durch die Änderung wird sichergestellt, dass künftig für sämtliche Eigenbeiträge eine steuerfreie Übertragung möglich ist, unabhängig vom Vorliegen einer Prämienbegünstigung, sofern die eingezahlten Eigenbeiträge im Zeitpunkt der Leistung nicht bereits als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren. Die steuerfreie Übertragungsmöglichkeit soll auch für Eigenbeiträge von wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und von natürlichen Personen, die Beträge als Arbeitgeber für sich selbst einzahlen, gelten.
Durch die Aufnahme des Verweises auf § 479 ASVG sollen – korrespondierend mit der Änderung in § 67 Abs. 3 für Übertragungen von Abfertigungen – auch Auszahlungen von Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung steuerfrei möglich sein.
Von der gesetzlichen Ermächtigung, mit Verordnung ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile festzulegen, wurde nicht Gebrauch gemacht, sie kann daher entfallen.
Die Steuerfreistellung soll auch für besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen gelten.
Die gesetzlichen Änderungen sollen ab 1. Jänner 2027 gelten und somit für Auszahlungen ab 1. Jänner 2027 zur Anwendung kommen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Beträge ab 1. Jänner 2021 eingezahlt wurden.
Zu Z 3 und Z 6 lit. a (§ 26 Z 7 lit. d und § 67 Abs. 3 EStG 1988):
Gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG waren Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherungen gemäß § 479 ASVG bereits bisher berechtigt, Übertragungen von Abfertigungen von betrieblichen Vorsorgekassen entgegenzunehmen. Durch die explizite Aufnahme des Verweises auf § 479 ASVG soll eine Gleichstellung mit Pensionskassen sichergestellt werden.
Zu Z 6 lit. b und Z 9 (§ 67 Abs. 8 lit. e und § 124b Z 502 EStG 1988):
Im Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) soll eine Abfindungsmöglichkeit für Beiträge gemäß § 15 Abs. 2 Bundesbezügegesetz nach Beendigung der Organtätigkeit bis maximal 20.000 Euro vorgesehen werden. Mit der Änderung von § 67 Abs. 8 lit. e wird normiert, dass der Hälftesteuersatz auch für Pensionsabfindungen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a PKVG zusteht. Die Regelung soll für Pensionsabfindungen, die ab 1. Jänner 2027 ausbezahlt werden, gelten.
Zu Artikel 8 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes)
Zu Z 1 bis Z 9 (Inhaltsverzeichnis BMSVG):
Redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses an die vorgeschlagenen Änderungen.
Zu Z 10 (§ 3 Z 6 bis 9 BMSVG):
Die Begriffsbestimmungen des Geschäftsleiters gemäß § 2 Z 1 lit. a BWG, des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gemäß § 1 Z 21 BWG, der Abfertigungsbeiträge gemäß § 2 Z 59 BWG sowie der Selbstständigenvorsorgebeiträge gemäß § 2 Z 59a BWG werden im BMSVG verankert. § 1 Z 21, § 2 Z 59 und 59a BWG können aufgrund der Überführung der relevanten Bestimmungen vom BWG in das BMSVG als gegenstandslos entfallen.
Zu Z 11 und Z 12 (§ 17 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4 BMSVG):
Vorgeschlagen wird zur Erhöhung der Durchlässigkeit, dass – ergänzend zur bisher bereits vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung in eine betriebliche Kollektivversicherung oder Pensionszusatzversicherung – die Abfertigung im Fall einer verfügungsbegründenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalerlag in eine vom Arbeitnehmer im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene (oder zum Anlass der Übertragung abgeschlossene) Lebensversicherung übertragen werden kann (§ 17 Abs. 1 Z 4 lit. a).
Der Ministerratsvortrag 35/28 über Beschäftigung und soziale Absicherung im Alter vom 17. Dezember 2025 fordert eine „Übertragungsmöglichkeit der Anwartschaften über ein gesetzliches Recht“ einzuführen. Dieses Vorhaben soll mit den vorgeschlagenen Änderungen in § 17 Abs. 4 umgesetzt werden. Mit dem vorgeschlagenen § 17 Abs. 4 soll ein Rechtsanspruch zur Übertragung der Abfertigungsanwartschaft (zur Gänze oder teilweise) in ein – gemäß § 12b PKG neu geschaffenes – Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) etabliert werden, eine Übertragung aus der Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft erfolgt jedoch mit den Maßgaben des § 33a Abs. 1 Z 4.
Zu Z 13 (§ 18 Abs. 1 BMSVG):
Entfall des Verweises auf das BWG. Eine BV-Kasse wird künftig als eine eigene Kategorie von Finanzinstituten definiert. Die in der Aufsichtspraxis auftretenden Abgrenzungsfragen mit Kreditinstituten sollen dadurch vermieden werden.
Zu Z 14 (§ 19 Abs. 1 und 2 BMSVG):
Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft soll in Angleichung an die Regelung für Pensionskassen künftig nur noch von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, nicht jedoch von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden dürfen.
In Abs. 2 entfällt der Verweis auf das BWG. Es wird vorgeschlagen klarstellend – wie auch in § 6 Abs. 2 PKG – zu regeln, dass die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Vorschriften gelten, soweit sich aus dem BMSVG nichts anderes ergibt.
Zu Z 15 (§ 19 Abs. 4 BMSVG):
Bestandschutzvorschrift, wenn das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft bisher in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wurde. In einem solchen Fall ist der Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes weiterhin in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gestattet.
Zu Z 16 (§ 19a BMSVG):
Die Bestimmung orientiert sich an § 6a PKG.
Zu Z 17 (§ 20a bis § 20d BMSVG):
§ 20a orientiert sich an § 8 PKG.
§ 20b orientiert sich an § 9 PKG.
§ 20c orientiert sich an § 10 PKG. Unbedeutende Pflichtverletzungen rechtfertigen keinen Entzug der Zulassung.
§ 20d orientiert sich an § 11 PKG.
Zu Z 18 (§ 21 Abs. 5 BMSVG):
Redaktionelle Anpassung in Hinblick auf die Einführung der Begriffsbestimmung des Geschäftsleiters.
Zu Z 19 (§ 21 Abs. 6 und 7 BMSVG):
Mit Abs. 6 sollen ausdrücklich Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates festgelegt werden. Die Bestimmung ist § 28a Abs. 3 BWG nachgebildet.
Abs. 7 enthält eine dem § 28a Abs. 4 BWG nachgebildete Bestimmung zur Meldung der Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie zum Widerruf.
Zu Z 20 (§ 22a Abs. 4 BMSVG):
Da die Regelungen zur Aufsicht der BV-Kassen durch die FMA nun direkt in das BMSVG integriert werden (§ 40c), wird die Verpflichtung der FMA zur Überwachung der Anforderungen in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a Abs. 1 in den § 40c Abs. 5 überführt.
Zu Z 21 (§ 23a bis § 23h BMSVG):
§ 23a orientiert sich an § 11e PKG.
§ 23b orientiert sich an § 11f PKG.
§ 23c orientiert sich an § 11g PKG.
§ 23d orientiert sich an § 11h PKG.
§ 23e orientiert sich an § 21 PKG. Die Einrichtung einer versicherungsmathematischen Funktion erübrigt sich bei BV-Kassen.
§ 23f orientiert sich an § 21a PKG. Abs. 1 bis 3 enthalten dabei Bestimmungen zur Einrichtung eines Risikomanagementsystems als Instrument der Unternehmenssteuerung, Abs. 4 und 5 konkretisieren die Pflicht zur Einrichtung einer Risikomanagementfunktion als eine der Schlüsselfunktionen (§ 23e) des Governance-Systems einer BV-Kasse.
§ 23g orientiert sich an § 21b PKG.
§ 23h orientiert sich an § 22a PKG.
Zu Z 22 und Z 23 (§ 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 BMSVG):
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen die Kosten für die Begünstigten abgesenkt werden.
In § 26 Abs. 1 werden die Verwaltungskosten auf die hereingenommenen Abfertigungsbeiträge begrenzt. Im Gesetz ist derzeit im Sinne einer Bandbreite nicht nur eine Höchstgrenze für diese Kosten definiert, sondern auch ein „Mindestsatz“. Diese gesetzliche Untergrenze für die Verwaltungskosten auf die hereingenommenen Abfertigungsbeiträge soll entfallen.
In § 26 Abs. 3 Z 2 bestimmt das Gesetz einen Kostendeckel für die Vergütung für die Vermögensverwaltung der BV-Kasse. Dieser Kostendeckel war bereits in der Stammfassung abfallend angelegt – offenbar, um auf Anlaufkosten sachgerecht Bedacht zu nehmen. Der Kostendeckel in Höhe von 0,8 vH ist seit 2005 nicht mehr abgesenkt worden. Der Markt ist durch eine gewisse Preisstarrheit charakterisiert – auch deshalb, weil allen Kunden dieselben Konditionen gewährt werden müssen, weshalb kaum Anreize bestehen, die Kosten im Wettbewerb abzusenken. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die BV-Kassen – auch auf Basis der Vermögensverwaltungskosten – erhebliche Jahresüberschüsse erzielen können. Eine Kostenerhebung der Aufsicht hat ergeben, dass im Vergleich zu Pensionskassen Kosteneffizienzpotentiale gehoben werden können (veröffentlichte Studie der Finanzmarktaufsichtsbehörde zu Kosten bei Pensionskassen und Betrieblichen Vorsorgekassen vom August 2025). Daher soll der Kostendeckel abgesenkt werden.
Zu Z 24 (§ 26a BMSVG):
Die Regelungen zum Risikomanagementsystem und zur Risikomanagementfunktion gemäß Abs. 1, 5, 6 bis 9 werden in den § 23f überführt. Regelungen zur fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit gemäß Abs. 2 und 3 finden sich nun im § 23b. Die Meldepflicht gemäß Abs. 10 wurde in den § 23e Abs. 4 überführt.
Zu Z 25 (§§ 27b BMSVG):
Nach dem geltenden § 17 Abs. 2a hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Zusammenführung von beitragsfrei gestellten Konten aus bereits beendeten Arbeitsverhältnissen mit dem aktiven Konto beim aktuellen Arbeitgeber zu verlangen, sofern auf die beitragsfrei gestellten Konten zumindest für drei Jahre keine Beiträge geflossen sind.
Ergänzend dazu wird mit dem vorgeschlagenen § 27b ein System der automatischen Kontenzusammenführung geschaffen. In das System der Kontenzusammenführung werden nur BV-Kassen einbezogen, die ausschließlich inaktive Konten des Anwartschaftsberechtigten verwalten. Nicht erfasst sind damit BV-Kassen, die zugleich beitragsfreie Konten und aktive Konten eines Anwartschaftsberechtigten verwalten. Unter Beibehaltung des Erfordernisses der Beitragsfreistellung für mindestens drei Jahre (inaktive Konten) wird nunmehr klargestellt, dass die Kontozusammenführung mit dem bei der BV-Kasse des aktuellen Arbeitgebers geführten Kontos automatisch durch jene BV-Kasse bzw. BV-Kassen, die die inaktiven Konten verwalten, erfolgen soll. Voraussetzung für die automatische Kontenzusammenführung ist weiters, dass auf das aktive Konto für zumindest sechs Monate laufend Abfertigungsbeiträge geleistet wurden und der Arbeitnehmer der Zusammenführung nicht ausdrücklich widersprochen hat (siehe dazu unten).
Zum Zweck der Kontenzusammenführung erhalten jene BV-Kassen, die ausschließlich inaktive Konten des Anwartschaftsberechtigten verwalten, nach Abs. 1 durch den Dachverband der zuständigen Sozialversicherungsträger auf Grundlage des geltenden § 27 Abs. 4 die Mitteilung, dass die Voraussetzungen für die Zusammenführung der inaktiven Konten mit dem aktiven Konto erfüllt sind (auf das aktive Konto werden seit mindestens sechs Monaten Abfertigungsbeiträge geleistet, kein Widerspruch gegen Kontenzusammenführung durch den Anwartschaftsberechtigten) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der BV-Kassenleitzahl jener Kasse, auf die die inaktiven Konten zu überführen sind. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen.
Die nach Abs. 1 verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten die höchsten laufenden Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen aktive Konten, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden (die Höhe der erworbenen Abfertigungsanwartschaft ist außer Acht zu lassen).
Das System der Kontenzusammenführung setzt unter anderem voraus, dass auf das aktive Konto für zumindest sechs Monate laufend Abfertigungsbeiträge geleistet wurden. Vom System der Kontozusammenführung damit nicht erfasst sind etwa Arbeitsverhältnisse, die kürzer als sechs Monate dauern. Sollten diese Arbeitsverhältnisse auf verfügungsbegründende Art enden und liegen in Summe 36 Beitragsmonate vor, kann der Arbeitnehmer entsprechend § 14 über die Abfertigung verfügen. Fehlt es (vorerst) an einem Verfügungsanspruch, kann der Arbeitnehmer zu einem späteren Zeitpunkt über die beitragsfrei gestellte Abfertigung verfügen oder nach § 17 Abs. 2a die Zusammenführung der beitragsfrei gestellten Anwartschaft mit dem aktiven Konto verlangen.
Das Erfordernis, dass das aktive Konto bereits seit mindestens sechs Monaten geführt wird, ergibt sich aus der Systematik des geltenden Beitragsrechts bzw. aus der Systematik der Einhebung und Weiterleitung der Abfertigungsbeiträge durch den Sozialversicherungsträger. Vereinfacht ausgedrückt langen – unter Beachtung des beitragsfreien ersten Monats – entsprechend § 27 Abs. 8 die für den zweiten Monat zu leistenden Abfertigungsbeiträge mit dem Zehnten des zweitfolgenden Monats (hier des vierten Monats) auf dem Konto des Arbeitnehmers ein und werden durch die BV-Kassen rechnerisch mit dem Ende des vierten Kalendermonats verbucht. Unter Einrechnung der Pflicht der aktiven BV-Kasse zur Verständigung des Arbeitnehmers und der sechswöchigen Widerspruchsfrist kann durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger frühestens erst im sechsten Beitragsmonat ein aktives Konto als ein solches, auf das die inaktiven Konten überführt werden können, „identifiziert“ werden. Ein allfälliger Widerspruch des Arbeitnehmers wäre dem Dachverband durch die aktive BV-Kasse bekannt zu geben.
Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeiträge auf das aktive Konto hat nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz innerhalb von fünf Bankarbeitstagen nach dem Monatsletzten, zu dem die Verständigung durch den Dachverband nach Abs. 1 erster und zweiter Satz einlangt, zu erfolgen.
Nach dem vorgeschlagenen Abs. 3 haben die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, den Anwartschaftsberechtigten schriftlich oder auf elektronischem Weg auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist schriftlich oder auf elektronischem Weg die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Abs. 2. Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt im laufenden Arbeitsverhältnis und für alle BV-Kassen und ist dem Dachverband bekannt zu geben. Widerspricht der Anwartschaftsberechtigte, kann er dennoch gemäß § 17 Abs. 2a die Zusammenführung der beitragsfrei gestellten Anwartschaft mit dem aktiven Konto verlangen.
Der Anwartschaftsberechtigte ist durch die jeweilige BV-Kasse, bei der ein aktives Konto geführt wird, über die Kontenzusammenführung und die Möglichkeit des Widerspruchs zu informieren. Dem entsprechend hat der Widerspruch dagegen nur Wirkung für das jeweilige Arbeitsverhältnis. Wechselt der Anwartschaftsberechtigte in ein anderes Arbeitsverhältnis, ist er nach Maßgabe des vorgeschlagenen Abs. 3 neuerlich zu informieren.
Die automatische Kontenzusammenführung hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.
Die automatische Zusammenführung nach § 27b erfasst nur Konten, die in der Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft (AVG) geführt werden. Aus der in § 33a Abs. 1 Z 5 zweiter Satz getroffenen Anordnung, mit welchen Maßgaben § 27b im Bereich des § 33a gilt, ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Zusammenführung nach § 27b nur beitragsfreie Konten in der AVG und deren Zusammenführung mit einem aktiven Konto in der AVG regelt. Die Zusammenführung eines inaktiven Kontos mit einem in der VVG geführten aktiven Konto hat – über ein entsprechendes Verlangen des Arbeitnehmers – nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Z 5 und nicht auf Grundlage des § 27b zu erfolgen.
Mit Abs. 5 wird klargestellt, dass § 27b auf die Zusammenführung von bei der BUAK-Vorsorgekasse geführte beitragsfreien Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG keine Anwendung findet. Umgekehrt ist für Arbeitnehmer, die ein aktives Konto bei der BUAK-Vorsorgekasse und beitragsfreie Konten bei einer anderen BV-Kassen haben, die andere BV-Kasse verpflichtet, diese auf das aktive Konto bei der BUAK-Vorsorgekasse zusammenzuführen.
Der vorgeschlagene § 27b findet unmittelbar Anwendung im Bereich des LAG 2021 (siehe § 1 Abs. 2 Z 2 BMSVG idgF).
Abs. 6 stellt im Hinblick auf die §§ 50 Abs. 2 und 60 Abs. 2 BMSVG idgF klar, dass der vorgeschlagene § 27b auf den 4. und 5 Teil (Selbständigenvorsorge) keine Anwendung findet.
Zu Z 26 (§ 28 Abs. 2 BMSVG):
Das Anhörungsrecht der OeNB soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung und -effizienz entfallen.
Zu Z 27 (§ 32 BMSVG):
Die Bestimmung orientiert sich an § 26 PKG.
Zu Z 28 (§ 33a BMSVG):
Die vorgeschlagene Bestimmung ordnet an, dass jede BV-Kasse – neben der Abfertigungs-Veranlagungsgemeinschaft – für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten hat. Die Verfügung über die in dieser VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften ist gesetzlich beschränkt. Im Wesentlichen kann der Anwartschaftsberechtigte eine Verfügung über die in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften nur treffen bei Antritt einer gesetzlichen Eigenpension oder dann, wenn er zumindest fünf Jahre nicht dem BMSVG (1. Teil, 4. und 5. Teil) unterliegt. Eine vorzeitige Auszahlung der in der VVG verwalteten Abfertigungsanwartschaften während der Erwerbsphase ist nur in den in § 33a Abs. 1 Z 4 gesetzlich definierten Härtefällen möglich. Durch die infolge der beschränkten Verfügungsmöglichkeiten erzielte längere Liegedauer der Abfertigungsbeiträge sollen höhere Renditen erzielt werden.
Für die Einrichtung der VVG gelten folgende Bedingungen:
- Die Veranlagung in der VVG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen.
- Die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung.
Abfertigungsanwartschaften und -beiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten einmal im Kalenderjahr kostenfrei in die VVG übertragen werden, die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften und - beiträge und soll kostenfrei mit Wirkung zum dem auf das Verlangen auf Übertragung zweitfolgenden Kalenderletzten erfolgen. Die Übertragung von künftig hereinzunehmenden Abfertigungsbeiträgen in die VVG kann durch den Anwartschaftsberechtigten einmal je Kalenderjahr widerrufen werden; der Widerruf wird mit dem auf das Verlangen zweitfolgenden Kalendermonat wirksam.
Verpflichtende Voraussetzung für den Wechsel bzw. die Übertragung der Anwartschaften in die VVG ist nach Abs. 3, dass die BV-Kasse den einzelnen Anwartschaftsberechtigen vor Übertragungen in die VVG umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Inanspruchnahme einer Eigenpension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen hat. Verlangt der Anwartschaftsberechtigte auf Grundlage der nachweislich erfolgten Information die Übertragung der Abfertigungsanwartschaft und der Abfertigungsbeiträge in die VVG, hat die BV-Kasse diese Übertragung mit Wirkung zu dem auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten vorzunehmen.
Die FMA hat nach Abs. 4 eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.
Nach dem vorgeschlagenen § 33a Abs. 1 Z 2 finden die § 14 Abs 1 bis 3, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs 1 im Bereich der VVG keine Anwendung. Damit ist klargestellt, dass der Anwartschaftsberechtigte eine Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft grundsätzlich nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 (Antritt einer gesetzlichen Eigenpension) und § 14 Abs. 4 Z 3 (der Arbeitnehmer unterliegt für zumindest fünf Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht dem BMSVG) verlangen kann. Endet das Arbeitsverhältnis damit vor Antritt einer gesetzlichen Eigenpension (Fall des § 14 Abs. 1) besteht kein Verfügungsanspruch, die Anwartschaften verbleiben in der VVG – eine Verfügung wäre in diesem Fall grundsätzlich nach Verstreichen von fünf BMSVG-beitragsfreien Jahren möglich, sofern der oder die Anwartschaftsberechtigte nicht zu einem früheren Zeitpunkt das Anfallsalter für die gesetzliche Alterspension vollendet (siehe den nächsten Absatz). Endet das Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension (Fall des § 14 Abs. 4 Z 1) kann der Anwartschaftsberechtigte in mehrfacher Weise über die Anwartschaft verfügen: Er kann im Sinne des § 17 Abs. 1 über die Anwartschaft verfügen. Er kann etwa neben der Auszahlung auch die Übertragung der Anwartschaft in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter ist, verlangen. Er kann aber auch – und dies kommt für jene Arbeitnehmer in Betracht, deren Arbeitgeber noch keine Pensionskassenzusage erteilt haben – nach Maßgabe des § 17 Abs. 4 eine Übertragung in das SpÜV verlangen.
Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des BGBl. Nr. 832/1992 sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.
Vor Inanspruchnahme einer gesetzlichen Eigenpension (§ 14 Abs. 4 Z 1 oder § 55 Abs. 2 Z 1) oder vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 4 Z 3 oder § 55 Abs. 2 Z 2 oder vor Vollendung des Regelpensionsalters ist die Auszahlung der in der VVG erworbenen Anwartschaft auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden drei Härtefällen möglich:
- Härtefall „Langzeitarbeitslosigkeit“: Dieser liegt vor, wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs 1 Z 1 bis 3 und Z 9 des AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind. Das Erfordernis des Leistungsbezugs von 365 Tage muss aus Tagen der Arbeitslosigkeit (Bezug von Leistungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 9 AlVG) und – sofern vorhanden - den in § 33 Abs. 4 lit. a genannten Ruhenstatbeständen gem. § 16 AlVG bestehen. Die angeführten AlVG-Ruhenstatbestände sind „Teil“ der 365 Tage, weil hier aus den genannten Gründen (hauptsächlich wohl Krankengeld) das Arbeitslosengeld ruht, ohne dass eine Situationsveränderung am Arbeitsmarkt und damit Einkommensveränderung gegeben wäre.
- Härtefall „Schwere Erkrankung“: Dieser liegt vor, wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist.
- Härtefall „Pflegebedürftigkeit“: Dieser liegt bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes vor. Dieser Härtefall kann auch im aufrechten Arbeitsverhältnis eintreten.
Das Vorliegen der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für einen Härtefall sind vom Anwartschaftsberechtigten durch Vorlage geeigneter Unterlagen wie etwa eine Bestätigung der Bezugsdauer von Arbeitslosengelddurch das AMS (im Fall von etwaigen Unterbrechungen des Leistungsbezugs wie z.B. wegen dem Bezug von Kranken-/Pflegekarenz- oder Rehabilitationsgeld müssten die entsprechenden Bestätigungen durch den zuständigen Träger bzw. die jeweils zuständige Stelle ausgestellt werden.), einen Bescheid über die Zuerkennung des Pflegegeldes ab Stufe 3 oder eine entsprechende Information des zuständigen Krankenversicherungsträgers nach § 139 Abs. 6 ASVG .gegenüber der BV-Kasse nachzuweisen. Der Antrag auf Auszahlung im Härtefall ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen zu stellen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.
Stirbt ein Anwartschaftsberechtigter vor Antritt einer Eigenpension, findet auf die in der VVG verwaltete Anwartschaft § 14 Abs. 5 (bzw. im Fall eines dem 4. Teil des BMSVG unterliegenden Selbständigen § 55 Abs. 3) Anwendung.
§ 33a Abs. 1 Z 5 ordnet die Geltung des § 17 mit der Maßgabe an, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, im Fall einer Verfügung nach § 17 Abs. 1Z 4 ist an sich die gesamte Abfertigung in eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte Berechtigter ist, zu übertragen. Verfügt der Anwartschaftsberechtigte über die Anwartschaft aus der VVG in diesem Sinn und verlangt die Auszahlung eines Teils der Abfertigung und die Übertragung eines Teils der Abfertigung in eine Pensionskasse, stellt § 33a Abs. 1 Z 5 erster Satz klar, dass in diesem Fall die Höhe des Teilbetrags, der in die Pensionskasse übertragen werden soll, den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. Weiters wird klargestellt, mit welchen Maßgaben § 27b im Bereich des § 33a Anwendung findet: § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Die Zusammenführung einer beitragsfrei gestellten VVG mit der aktiven VVG erfolgt zudem nur auf Antrag des Arbeitnehmers. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.
Der 2. Teil des BMSVG und damit § 33a gelten auch für den 4. und 5. Teil des BMSVG (Selbständigenvorsorge). Durch den Verweis in § 33a Abs. 1 Z 3 auf § 58 und § 67 Abs. 2 ist klargestellt, dass die Verfügungsbeschränkungen über die in der VVG verwalteten Anwartschaften gleichermaßen auch für Selbständige und Freiberufler gelten.
Zu Z 29 bis 33 (§ 36, § 37 Abs. 1 und 3 sowie § 38 Abs. 1 und 3 BMSVG):
Redaktionelle Anpassungen.
Die § 36 Abs. 1 bis 3 der Bestimmung orientieren sich an § 37 Abs. 1 bis 3 PKG. Für die Abs. 4 bis 5 wurde die Terminologie an die Änderungen des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2010 – IRÄG 2010 angepasst.
Zu Z 34 (§ 39 BMSVG):
Derzeit erfolgt die Datenmeldung der Vorsorgekassen – dem derzeitigen Status als Sonder-Kreditinstitut entsprechend – nach dem „BWG-Regime“. Im Sinne der Verwaltungseffizienz wird vorgeschlagen, die Datenmeldung (nur) mehr an die FMA als zuständige Aufsichtsbehörde zu erstatten. Dies ist schlüssig, weil dort die risikobasierte Aufsicht stattfindet und weil sich ein derartiges Single-Reporting auch im Bereich der Pensionskassen und Versicherungsunternehmen bewährt hat. Die FMA würde als einzige Anlaufstelle für die Datenmeldung fungieren und etwaige Unklarheiten der Datenlieferung könnten dann direkt mit der operativen Aufsicht geklärt werden. Vorgeschlagen wird eine gesetzliche Bestimmung zu schaffen, die die Gegebenheiten des § 39 BMSVG aufgreift und sich an § 36 Abs. 2 und 3 PKG orientiert.
Die regelmäßige Überwachung und Analyse der vierteljährlichen Meldungen ist ein fester Bestandteil des risikobasierten Aufsichtsansatzes der FMA. Eine gutachterliche Äußerung der OeNB ist in verwandten Aufsichtsbereichen (PKG) nicht vorgesehen. Daher wird im Sinne der Verwaltungseffizienz und Konvergenz vorgeschlagen, die Pflicht zu einer „gutachterlichen Äußerung“ der OeNB entfallen zu lassen.
Abs. 1 orientiert sich an § 36 Abs. 1 PKG.
Zu Z 35 (§ 40 BMSVG):
Die Bestimmung orientiert sich an § 30 PKG.
Zu Z 36 (§ 40a bis § 40j BMSVG):
§ 40a orientiert sich an § 30a PKG.
§ 40b orientiert sich an §§ 31 und 31a PKG.
§ 40c orientiert sich an § 33 PKG.
§ 40d orientiert sich an § 33a PKG.
§ 40e orientiert sich an § 33b PKG.
§ 40f orientiert sich an § 33h PKG.
§ 40g orientiert sich an § 33i PKG.
§ 40h entspricht dem bisherigen § 45a BMSVG.
§ 40i orientiert sich an § 36a PKG.
§ 40j orientiert sich an § 40 PKG.
Zu Z 37 bis 39 (§ 41 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 3 BMSVG):
Redaktionelle Anpassungen.
Zu Z 40 (§ 41a BMSVG):
Die Bestimmung orientiert sich an § 42 PKG.
Zu Z 41 (§ 42 BMSVG):
Verweisaktualisierung.
Zu Z 42 (Einfügung eines 6. Abschnitts im 2. Teil des BMSVG):
Es wird vorgeschlagen, Verfahrens- und Strafbestimmungen systematisch in einem eigenen Abschnitt im 2. Teil des BMSVG zu regeln.
Zu § 43:
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 42a.
Zu § 44:
Durch Ergänzung der Strafbestimmungen soll die Verletzung der wesentlichen Pflichten, inklusive der neu in das BMSVG übernommenen Pflichten, unter Verwaltungsstrafe gestellt werden.
Zu § 44a:
Die Bestimmung sieht die direkte Verantwortlichkeit und Sanktionierung von juristischen Personen vor und orientiert sich insbesondere an § 8 DORA-Vollzugsgesetz – DORA-VG, BGBl. I Nr. 112/2024.
Zu § 44b:
Die Bestimmung orientiert sich an § 47a PKG.
Zu § 45:
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen § 45.
Zu § 45a:
Die Bestimmung orientiert sich an § 47b PKG.
Zu Z 43 (§ 47 Abs. 7 BMSVG):
Übergangsbestimmung zur Klarstellung, dass bestehende Konzessionen zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes als Zulassung gemäß § 20a Abs. 1 gelten. Eine neuerliche Beantragung und Erteilung einer Zulassung ist aufgrund der Einführung der Zulassungsvorschriften im BMSVG nicht erforderlich.
Zu Z 44 (§ 51 Z 4 BMSVG):
Die Begriffsbestimmung der Selbstständigenvorsorgebeiträge gemäß § 2 Z 59a BWG wird auch im 4. Teil des BMSVG verankert. § 2 Z 59a BWG kann aufgrund der Überführung der relevanten Bestimmungen vom BWG in das BMSVG als gegenstandslos entfallen.
Zu Z 45 (§ 63 Z 4 BMSVG):
Die Begriffsbestimmung der Selbstständigenvorsorgebeiträge gemäß § 2 Z 59a BWG wird auch im 5. Teil des BMSVG verankert. § 2 Z 59a BWG kann aufgrund der Überführung der relevanten Bestimmungen vom BWG in das BMSVG als gegenstandslos entfallen.
Zu Z 46 (Anlage 1 und 2 zu § 40 BMSVG):
Gemäß § 40 Abs. 4 sind die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sowie der Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft künftig durch Verordnung der FMA festzulegen. Anlage 1 und 2 zu § 40, die das Formblatt A zur Bilanz der Betriebliche Vorsorgekasse sowie das Formblatt B zur Gewinn- und Verlustrechnung der Betrieblichen Vorsorgekassen auf gesetzlicher Ebene festlegen, können daher als gegenstandslos entfallen.
Zu Z 47 (§ 72 BMSVG):
Mit den Änderungen in § 72 Z 3 und Z 6 wird klargestellt, dass die neu geschaffenen §§ 27b und 33a von der Bundesministerin für Angelegenheiten des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der neu geschaffene § 27c durch die Bundesministerin für Angelegenheiten des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts zu vollziehen ist.
Im Weiteren wird die gegenständliche Novelle zum Anlass genommen, die Vollzugsbestimmung – ohne inhaltliche Änderungen – an die mit dem Bundesministeriengesetz, BGBl. I. Nr. 10/2025, geänderten Zuständigkeiten anzupassen.
Zu Z 48 (§ 73 Abs. 43 BMSVG):
Inkrafttretensbestimmung. Mit Ausnahme des § 26 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 (die Absenkung der Verwaltungskosten soll mit 1.1.2027 in Kraft treten) sollen die vorgeschlagenen Regelungen mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten. Um für BV-Kassen, die zum 1. Jänner 2028 beitragsfreie Konten führen, die zu diesem Zeitpunkt für bereits mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt sind, eine sofortige Kontozusammenführung und den damit verbundenen Kapitalabfluss zu verhindern, ist im Sinne einer finanziell schonenden Abwicklung vorgesehen, dass diese beitragsfreien Konten – gestaffelt nach der Dauer der Freistellung – nach Maßgabe des § 27b in drei jährlichen Schritten überführt werden. So ist vorgesehen, dass jene Konten, die zum 1. Jänner 2028 zumindest bereits zehn Jahre beitragsfrei gestellt sind, im Laufe des Jahres 2028 zu überführen sind. Jene BV-Kasse, die beitragsfreie Konten führt, die länger als zehn Jahre beitragsfrei gestellt sind, kann die automatische Überführung ab 1. Jänner 2028 unter Hinweis auf die Übergangsbestimmung ablehnen und zu einem anderen Zeitpunkt im Jahr 2028 vornehmen. Spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 müssen diese beitragsfreien Konten dann aber überführt worden sein. Gleiches gilt sinngemäß für jene Konten, die bis Ende 2029 bzw. bis Ende 2030 zu überführen sind. Ab 2031 besteht keine Einschränkung mehr und drei Jahre beitragsfrei gestellte Konten sind gemäß § 27b regulär zu übertragen.
Zu Artikel 9 (Änderung des Pensionskassengesetzes)
Zu Z 1 und Z 2 (§ 1 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2a PKG):
Der Abfindungsgrenzbetrag soll auf 20 000 Euro angehoben werden. Weiters soll geregelt werden, dass geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten bei der Beurteilung, ob der Abfindungsgrenzbetrag erreicht wird, unberücksichtigt zu bleiben haben.
Zu Z 3 und Z 4 (§ 12 Abs. 6 und Abs. 7 Z 2 PKG):
Die Änderungen in § 12 sollen es den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ermöglichen, aus unterschiedlichen Anlagestrategien, Ertragszielen und Risikoprofilen zu wählen. Damit soll auch die Umsetzung von Lebensphasenmodellen unterstützt werden. Die bisherigen Beschränkungen in § 12 Abs. 6 sollen daher entfallen (höchstens drei VRG mit höchstens fünf Sub-VG). Bisher war die Wahl der Sub-VG nur bis zur Leistungsphase möglich – dies soll nunmehr auch Leistungsberechtigten ermöglicht werden. Weiters soll jede überbetriebliche Pensionskasse zumindest eine VRG anbieten müssen, die die Wahl unterschiedlicher Anlagestrategien, Ertragsziele und Risikoprofile über Sub-VGen ermöglicht.
Zu Z 5 (§ 12b PKG):
Derzeit haben nur rund 25 vH aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich eine betriebliche Altersvorsorge; es handelt sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeber, bei deren Abschluss der Betriebsrat mitwirkt. Verpflichtend ist hingegen die Abfertigung Neu, für die alle Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Beiträge leisten müssen. Die Übertragung der Abfertigung Neu ist bereits möglich – jedoch, abgesehen vom Fall der Überweisung als Einmalprämie für eine bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung, nur, wenn der Arbeitgeber auch eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse (PK) oder betriebliche Kollektivversicherung (bKV) abgeschlossen hat. Grund dafür ist, dass es sich bei der betrieblichen Altersvorsorge um ein „kollektives“ Produkt handelt: der Abschluss einer Pensionskassenvereinbarung zwischen Arbeitgeber und PK/bKV findet zwischen zwei „starken“ Verhandlungspartnern statt, die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmerseite wird durch den Betriebsrat, der der Vereinbarung zustimmen muss, gewährleistet.
Das Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) soll nun auch jenen eine Übertragung der Abfertigung Neu in eine PK ermöglichen, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der keine betriebliche Altersvorsorge für die Belegschaft abgeschlossen hat. Die Standardisierung des Produkts auf Ebene des Gesetzes sowie durch eine Verordnung der FMA soll jene Richtigkeitsgewähr substituieren, die ansonsten auf betrieblicher Ebene gewährleistet wird. Überbetriebliche PK sollen verpflichtet werden, ein Standardprodukt anzubieten, das die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Die Versorgung von Hinterbliebenen soll in Anlehnung an die §§ 264 bis 266 ASVG geregelt sein und darf höchstens 100 vH der Leistung oder fiktiven Leistung betragen. Sollte eine PK kein SpÜV einrichten wollen, kann es auch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen PK abschließen.
Zu Z 6 (§ 19c PKG):
Jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen in ein Standardprodukt vornehmen wollen, hatten bisher noch keine Berührungspunkte mit der betrieblichen Altersvorsorge. Es bestehen daher Informationsbedarfe, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Der vorgeschlagene § 19c soll diese informierte Entscheidung ermöglichen. Ein besonderes Augenmerk soll bei der Information darauf liegen, dem Interessenten deutlich zu machen, dass er nach einer Übertragung keine „Abfertigung Neu“ mehr erhält und andere Bedingungen im Pensionskassengeschäft gelten – exemplarisch genannt sei, dass keine Garantie auf die Beiträge mehr greift und keine Verfügungsmöglichkeiten mehr bestehen.
Zu Z 7 (§ 36 Abs. 4 PKG):
Betriebliche Altersvorsorge ist im Grundsatz eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Die nach dieser Bestimmung vorgeschlagene Datenerhebung durch die FMA, der zu erstellende und zu veröffentlichende Bericht sowie die öffentliche Bereitstellung der anonymisierten Rohdaten soll transparent machen, welche Beschäftigten in den Genuss einer betrieblichen Altersvorsorge kommen und wie die entsprechenden Zusagen ausgestaltet sind. Die FMA hat die nach dem Inkrafttreten von Pensionskassen und Versicherungsunternehmen im Jahr 2027 gemeldeten Daten erstmalig im Jahr 2028 zu einem Bericht zu verarbeiten.
Zu Z 8 (§ 51 Abs. 47 PKG):
Inkrafttretensbestimmung. Die vorgeschlagenen Regelungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten, ausgenommen die §§ 12b und 19c, die mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten.
Zu Artikel 10 (Änderung des Betriebspensionsgesetzes)
Zu Z 1, Z 2 und Z 3 (§ 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2 und § 3 Abs. 1a BPG):
Die Einschränkung der Regelungsbefugnis des Kollektivvertrages im § 3 Abs. 1a BPG soll entfallen. Die Vereinbarung einer Pensionskassenzusage soll künftig auf Grundlage des § 2 ArbVG generell in Kollektivverträgen zulässig sein. Auf Grundlage des geltenden § 3 Abs. 1a BPG abgeschlossene Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit weiter.
Um die Möglichkeit zu erleichtern, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen zu leisten, soll die Mindestgrenze für jedenfalls zu leistende Beiträge auf mindestens 1 vH des laufenden Entgelts reduziert werden.
Zu Z 4 (§ 5 Abs. 4 BPG):
In Verbindung mit der Anhebung der Abfindungsgrenze in § 1 Abs 2 Z 2 bzw. Z 2a PKG soll für Zwecke der Abfindungsoption bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Erwerbsphase (d.h. vor Eintritt des Leistungsfalls) künftig auf die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages abgestellt werden. Endet das Arbeitsverhältnis wegen Eintritt des Leistungsfalls soll wie bisher eine Barabfindung möglich sein, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt. Endet das Arbeitsverhältnis im Jahr 2028 vor Eintritt des Leistungsfalls und beträgt der Wert des Unverfallbarkeitsbetrages z.B 10.500 Euro (davon 800 Euro aus freiwillig geleisteten Beiträgen des Anwartschaftsberechtigten), kann der Anwartschaftsberechtigte die Barabfindung verlangen, da der Unverfallbarkeitsbetrag (ohne Berücksichtigung der außer Acht zu lassenden Eigenbeiträge) unter dem Wert von 10.000 Euro liegt. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebende Betrag verlangen. Die Abfindung freiwillig geleisteter Beiträge, die bei der Berechnung der sich nach § 1 Abs. 2 und 2a PKG ergebenden Abfindungsgrenze außer Betracht bleiben, soll bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses immer möglich sein. Endet das Arbeitsverhältnis etwa wegen Antritt der gesetzlichen Alterspension und beträgt der Wert des Unverfallbarkeitsbetrages z.B. 40.000 Euro (davon 5.000 Euro aus freiwillig geleisteten eigenen Beiträgen des Anwartschaftsberechtigten), kann der Anwartschaftsberechtigte die Barabfindung der 5.000 Euro verlangen.
Zu Z 5, Z 6,Z 7 und Z 9 (§ 6a Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2, § 6a Abs. 1a und § 6c Abs. 4 BPG):
Mit diesen Bestimmungen werden die mit § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 für den Bereich der Pensionskassen vorgeschlagenen Maßnahmen in gleicher Weise für den Bereich der Betrieblichen Kollektivversicherung übernommen.
Zu Z 8 (§ 6a Abs. 4 BPG):
Mit BGBl. I. Nr. 142/2025 wurde mit § 3 Abs. 4 letzter Satz BPG klargestellt, dass ein Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge in bisheriger Höhe in die Pensionskasse einzahlen kann. Diese Regelung wird mit der vorgeschlagenen Änderung im Bereich der Betrieblichen Kollektivversicherung nunmehr nachvollzogen.
Zu Z 9 (§§ 21 und 22 samt Überschriften BPG):
Art. VI ist nicht Teil des BPG, sondern Teil jenes Sammelgesetzes BGBl. Nr. 282/1990, als dessen Art. I die Stammfassung des BPG erlassen wurde. Die gegenständliche Novelle wird zum Anlass genommen, künftig davon abzusehen, dem Art. VI Abs. 1 im Rahmen von Novellierungen des BPG weitere Ziffern anzufügen. Auf das BPG bezogene In- und Außerkrafttretensregelungen sowie Übergangsbestimmungen sollen künftig in einem eigenen Paragraphen, der Teil des BPG ist, getroffen werden. Dem entsprechend regelt der vorgeschlagene § 21 das In- bzw. Außerkrafttreten der mit der dieser Novelle geänderten Bestimmungen. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sollen mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten.
Die Vollziehungsklausel ist derzeit in Art. VI Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 282/1990 enthalten. Aus legistischen Gründen wird im Sinne der obigen Ausführungen auch eine (an die Ministerialbezeichnungen und die geltenden Gesetzesbestimmungen angepasste) Vollziehungsklausel in das BPG aufgenommen.
Zu Artikel 11 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021)
Im Landarbeitsgesetz werden die Änderungen im 4. Abschnitt des 1. Teils des BMSVG nachvollzogen.
Zu Artikel 12 (Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 PKVG):
Berichtigung aufgrund der mit BGBl. I Nr. 119/2001 erfolgten Änderung der Abkürzung des Bundesbezügegesetzes in „BBezG“.
Zu Z 2 (§ 7 Abs. 2a PKVG):
Organen nach dem BBezG, die sich im Wege einer „Bezugsumwandlung“ zur Leistung eines (faktischen Eigen-)Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse freiwillig verpflichtet haben (§ 15 Abs. 2 BBezG), soll die Möglichkeit eröffnet werden, nach dem Ende ihrer politischen Tätigkeit auf Antrag mit bis zu maximal 20.000 Euro ihrer dadurch in der Pensionskasse erworbenen Ansprüche abgefunden zu werden. Diese Abfindung ist nur einmal zulässig. Die Sechsmonatsfrist soll sicherstellen, dass nicht bloß kurzfristige Unterbrechungen oder Wechsel zwischen unterschiedlichen Organtätigkeiten zu einem Abfindungsanspruch führen. Die bisherige Abfindungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 PKVG gilt in diesen Fällen nicht mehr. Der in der Pensionskasse verbleibende Restbetrag wird verrentet und führt bei Entstehen des Leistungsanspruchs zu einer laufenden monatlichen Pension.
Organe nach § 15 Abs. 2 BBezG erhalten keine Pensionskassenbeiträge des Bundes. Sie können sich nur selbst durch Erklärung im Wege einer Umwandlung ihres Bezugs zur Leistung eines (faktischen Eigen-)Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Durch § 7 Abs. 2a PKVG soll unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Option gemäß § 15 Abs. 2 BBezG auch im PKVG eine Erweiterung der Abfindungsmöglichkeiten von Anwartschaften wie in den Parallelgesetzen nachvollzogen werden.
Für Beiträge an die Pensionskasse, die der Bund für Organe leistet, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, (§ 15 Abs. 1 BBezG), gilt weiterhin die bereits bestehende Abfindungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 2 PKVG. Die neue Bestimmung des § 7 Abs. 2a gilt in diesen Fällen nicht.
Da die Pensionskassen eine „Bezugsumwandlung“ oft nicht automationsunterstützt verarbeiten können, ist das Vorliegen einer solchen „Bezugsumwandlung“ im Einzelfall nachzuweisen. Eine Informationspflicht der Pensionskasse über diese neue Abfindungsmöglichkeit besteht nur dann, wenn die Pensionskasse das Bestehen einer solchen „Bezugsumwandlung“ automationsunterstützt mit vorhandenen Daten verarbeiten kann.
Zu Z 3 (§ 19 Abs. 3 PKVG):
Regelung des Inkrafttretens.
Zu Artikel 13 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953)
Zu Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 1):
Ergänzend zur bisher bereits vorgesehenen Möglichkeit zur Übertragung der Abfertigung in eine Pensionskasse oder Pensionszusatzversicherung soll nunmehr in der Z 11 die Möglichkeit geschaffen werden, die Abfertigungsanwartschaft in ein gemäß § 12b PKG neu geschaffenes Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen versicherungssteuerfrei zu übertragen. Darüber hinaus soll auch die Übertragung der Abfertigung in eine betriebliche Kollektivversicherung von der Befreiung umfasst und somit eine Lücke geschlossen werden.
Weiters soll es nach der neu geschaffenen Z 12 möglich sein, dass eine Abfertigung im Fall einer verfügungsbegründenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Einmalerlag in eine vom Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossene Lebensversicherung übertragen werden kann, ohne dass von diesem Einmalertrag eine Versicherungssteuer anfällt.
Zu Z 4 (§ 5 Abs. 6):
Durch die Übertragung der Abfertigung in eine Lebensversicherung sollen keine Rechtsfolgen des Abs. 6 ausgelöst werden. So soll der Einmalerlag insbesondere nicht bei der Berechnung der Versicherungssumme Berücksichtigung finden, sodass es durch die Übertragung dieses Einmalerlags nicht zu einer Nachversteuerung bzw. Abschluss eines neuen Vertrages (Novation) kommen soll.
Zu Z 5 (§ 8 Abs. 2):
Die unterjährigen Korrekturen unterliegen mangels Bescheid keinen Säumnisfolgen, weshalb der entsprechende Satz überarbeitet werden soll. Die Prüfung der unterjährigen Berichtigungen für einen Anmeldungszeitraum (Kalendermonat) soll erst im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen. Säumnisfolgen sollen abweichend von der generellen Norm erst dann eintreten, wenn die Berichtigungen insgesamt mehr als 5% der ursprünglich selbst berechneten und entrichteten Steuer betragen.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 3 Z 37):
Inkrafttretensbestimmung: Analog zu den Änderungen im Pensionskassen- und Betrieblichen Mitarbeiter und Selbständigenvorsorgegesetzes sollen § 4 Abs. 1 Z 11 und 12 sowie der Schlussteil des § 5 Abs. 6 mit 1. Jänner 2028 in Kraft treten. Die Änderung des § 8 Abs. 2 betrifft die noch nicht in Kraft getretenen Neuregelung durch das Abgabenänderungsgesetz 2025, BGBl. I Nr. 97/2025, und soll mit 1. Jänner 2027 oder einem späteren durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt in Kraft treten.
Zu Artikel 14 (Änderung des Bankwesengesetzes)
Zu Z 1 (§ 1 Z 21 BWG):
Die Begriffsbestimmung des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gemäß § 1 Z 21 wird anlässlich der Herausnahme der BV-Kassen aus dem Regelungsregime des BWG in § 3 Z 7 BMSVG überführt. § 1 Z 21 kann daher als gegenstandslos entfallen.
Zu Z 2 (§ 2 Z 59 und 59a BWG):
Die Begriffsbestimmung der Abfertigungsbeiträge gemäß § 2 Z 59 wird in § 3 Z 8 BMSVG überführt. Die Begriffsbestimmung der Selbstständigenvorsorgebeiträge gemäß § 2 Z 59a wird in § 3 Z 9, § 51 Z 4 sowie § 63 Z 4 BMSVG überführt.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 7 BWG):
Da BV-Kassen aus dem Regelungsregime des BWG herausgelöst werden und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben künftig direkt im BMSVG verankert werden, können die Teilausnahmen für BV-Kassen von den aufsichtsrechtlichen Anforderungen des BWG gemäß § 3 Abs. 7 entfallen.
Zu Z 4 (§ 3 Abs. 8 BWG):
Die Bestimmungen zu Vor-Ort-Prüfungen von BV-Kassen durch die FMA finden sich künftig im BMSVG. Die Einbeziehung der BV-Kassen in § 3 Abs. 8 kann daher entfallen.
Zu Z 5 (§ 107 Abs. 122 BWG):
Bestimmung zum Inkrafttreten.
Zu Artikel 15 (Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes)
Zum Z 1 (§§ 45 Abs. 4 Z 4, § 50 Abs. 4 letzter Satz und § 51 Abs. 2):
Da Betriebliche Vorsorgekassen künftig nicht mehr als Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG gelten werden und somit auch nicht mehr Mitglied der gemäß diesem Bundesgesetz für Kreditinstitute zuständigen Sicherheitseinrichtungen sein sollen, sollen die bezughabenden Bestimmungen in diesem Bundesgesetz gestrichen werden.
Zu Z 2 (§ 61 Abs. 9 ESAEG):
Bestimmung zum Inkrafttreten.
Zu Artikel 16 (Änderung des DORA-Vollzugsgesetzes)
Zu Z 1 (§ 3 Abs. 3 DORA-VG):
Da Betriebliche Vorsorgekassen künftig keine Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG mehr sind, sondern eine eigene Kategorie von Finanzinstituten darstellen, ist § 3 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes nicht mehr auf sie anwendbar. Mit dem neuen Abs. 3 wird sichergestellt, dass Betriebliche Vorsorgekassen weiterhin die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden haben. Um ein adäquates Regelungsniveau im Vergleich zu Pensionskassen zu schaffen, sollen Betriebliche Vorsorgekassen künftig wie Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2022/2554 behandelt werden. Das bedeutet, dass Sondervorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, wie insbesondere die Ausnahme für kleinste Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 2 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der vereinfachte IKT-Risikomanagementrahmen für kleine Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2554, auch für Betriebliche Vorsorgekassen anwendbar sein sollen, sofern die in den jeweiligen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu Z 2 (§ 8 Abs. 4 dritter Satz DORA-VG):
Da Betriebliche Vorsorgekassen künftig eine eigene Kategorie von Finanzinstituten darstellen, ist es notwendig, den Verweis auf § 1 Abs. 1 Z 21 BWG durch einen Verweis auf § 18 Abs. 1 BMSVG zu ersetzen.
Zu Z 3 (§ 16 Abs. 3 DORA-VG):
Inkrafttretensbestimmung.