Textgegenüberstellung

 

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

Artikel 1

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

Allgemeine Beiträge für Vollversicherte.

 

§ 51. (1) bis (6) …

§ 51. (1) bis (6) …

 

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf den Dienstgeber und die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

(7) Abweichend von Abs. 3 Z 2 ist für Personen,

 

 

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 261c, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

 

 

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

 

 

der auf die versicherte Person entfallende Beitragsteil aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

 

 

Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer

 

 

§ 79c. (1) Der Dachverband ist verpflichtet, einmal jährlich den Anteil älterer Personen (60- bis 64-Jährige) an allen vollversicherten Beschäftigten für die einzelnen Abteilungen nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2025 (Branchenquote) festzustellen. Der Anteil ist aus dem Durchschnitt der Beschäftigtenstände, ausgenommen Lehrlinge, des vorhergehenden Kalenderjahres zu ermitteln.

 

 

(2) Der Dachverband hat einmal jährlich bis zum 30. April auf elektronischem Weg ein Informationsschreiben an Dienstgeber zu versenden,

 

 

           1. die ÖNACE-Abteilungen pro Bundesland mit einem branchendurchschnittlichen Anteil der Beschäftigung älterer Personen nach Abs. 1 von unter 6 % zugeordnet sind, und

 

 

           2. die im Jahresdurchschnitt mindestens 25 vollversicherte (freie) Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, ausgenommen Lehrlinge, beschäftigen.

 

 

(3) Das Informationsschreiben hat neben allgemeinen Informationen zur empirischen Entwicklung der Älterenbeschäftigung in Österreich auf das Ziel der Bundesregierung, den Anteil der älteren Beschäftigten zu erhöhen, sowie auf bestehende Einrichtungen und Möglichkeiten der Erreichung dieses Zieles unter (möglicher) Nutzung staatlicher Unterstützung und Förderungen zu verweisen. Das Informationsschreiben hat die Unterstützungs- und Förderungsmöglichkeiten für die Beschäftigung von älteren Personen nach Abs. 1 entsprechend den Vorgaben der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu enthalten.

 

 

(4) Bei der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 ist der Dachverband im übertragenen Wirkungsbereich tätig und an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gebunden. Er kann sich bei der Versendung des Informationsschreibens Dritter bedienen. Die daraus entstehenden Aufwendungen sind dem Dachverband aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu ersetzen

 

 

(5) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Quote nach Abs. 2 sowie die Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote jährlich zu evaluieren. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat zuzuleiten.

 

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

 

 

§ 248c. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension (Knappschaftsalterspension) ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

 

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

 

 

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

 

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

 

§ 828. (1) § 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

 

(2) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.

 

 

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 51 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

 

Artikel 2

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

Beiträge zur Pflichtversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung

 

§ 27. (1) bis (5) …

§ 27. (1) bis (5) …

 

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,

 

 

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 143a, § 5 Abs. 4 APG) für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

 

 

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

 

 

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 10,18% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,32% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

 

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

 

 

§ 143. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

 

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

 

 

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

 

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

 

§ 425. (1) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

 

(2) § 143 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

(3) § 143 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.

 

 

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

 

Artikel 3

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung

 

§ 24. (1) bis (5) …

§ 24. (1) bis (5) …

 

(6) Abweichend von Abs. 2 ist für Personen, deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat die Hälfte des auf die pflichtversicherte Person entfallenden Beitragsteiles aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

(6) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist für Personen,

 

 

           1. deren Alterspension sich wegen Aufschubes der Geltendmachung des Anspruches erhöht (§ 134a, § 5 Abs. 4 APG), für jeden für diese Erhöhung zu berücksichtigenden Monat oder

 

 

           2. die neben dem Bezug einer Pensionsleistung aus eigener Pensionsversicherung ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründende Erwerbstätigkeit ausüben,

 

 

der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 9,36% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 7,64% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen.

 

Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen

 

 

§ 134. (1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem GSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

 

 

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

 

 

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.

 

 

 

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

 

§ 419. (1) § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

 

(2) § 134 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

 

 

(3) § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden.

 

 

(4) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. xxx/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

 

Artikel 4

 

Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes

 

Beiträge in der Pensionsversicherung

Beiträge in der Pensionsversicherung

 

§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden.

§ 8. Als Beitrag zur Pensionsversicherung haben für die Dauer der Versicherung die Pflichtversicherten und die Weiterversicherten 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Davon entfallen auf die Versicherten 20% und auf den Bund 2,8% als Partnerleistung. § 33 Abs. 9 GSVG ist anzuwenden. § 27 Abs. 6 GSVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die pflichtversicherte Person entfallende Beitragsteil in der Höhe von 11,01% der Beitragsgrundlage durch Leistungen der pflichtversicherten Person und in der Höhe von 8,99% der Beitragsgrundlage aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlen ist.

 

 

Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026

 

 

§ 38. § 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

Artikel 5

 

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

 

 

Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

 

 

§ 51a. (1) Zur Unterstützung der Transformation am Arbeitsmarkt wird ein Arbeitsmarkt-Transformationsfonds eingerichtet, der vom Arbeitsmarktservice verwaltet wird. Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des § 6d AMPFG bereitgestellten Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.

 

 

(2) Das Arbeitsmarktservice hat die dem Transformationsfonds zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder teilweise aufzulösen und die dadurch freiwerdenden Mittel zur Finanzierung von Leistungen zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 29 insbesondere zum Zwecke der Unterstützung der informationstechnischen und ökologischen Transformation zu verwenden.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 78. (1) bis (56) …

§ 78. (1) bis (56) …

 

 

(57) § 51a und § 80, jeweils samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

 

Evaluierung

 

 

§ 80. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Jahr 2030 eine Evaluierung der durch den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds nach § 51a finanzierten Maßnahmen und Beihilfen sowie der nach § 13 Abs. 6 AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 finanzierten Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekten hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt sowie hinsichtlich Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen.

 

Artikel 6

 

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

 

 

Überweisungsbetrag an den Arbeitsmarkt-Transformationsfonds

 

 

§ 6d. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat infolge der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung erzielte Mittel im Ausmaß von 26,7 Mio. € im Jahr 2028 und von 54,6 Mio. € im Jahr 2029 dem Transformationsfonds nach § 51a AMSG zur Verfügung zu stellen. Ab dem Jahr 2030 ist die Höhe der zusätzlichen Mittel aus der Aufhebung der besonderen Höherversicherung in der Pensionsversicherung von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen auf Grundlage einer gesonderten Berechnung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger festzulegen.

 

 

Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherung

 

 

§ 6e. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 andererseits, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den zuständigen Pensionsversicherungsträger zu überweisen. Im Jahr 2027 ist dieser Unterschiedsbetrag mit 213 Mio. € und im Jahr 2028 mit 191,5 Mio. € festzulegen und die Überweisung bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres durchzuführen. Ab dem Jahr 2029 bis 2035 ist der voraussichtlich gebührende Überweisungsbetrag von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Ab dem Jahr 2029 erfolgt die Überweisung bis zum 31. Oktober des Jahres in Form einer Akontierung. Die nachträgliche Feststellung des jeweils ab 2029 gebührenden Überweisungsbetrages erfolgt ab 2030 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger bis zum 31. August des Jahres für das jeweils vorangegangene Jahr. Auf Basis dieser Feststellung ist ab 2030 eine Verrechnung der im abgelaufenen Jahr erfolgten Akontierung mit dem tatsächlich gebührenden Betrag des vorangegangenen Jahres vorzunehmen. Die Leistung des Überweisungsbetrages endet, sobald die Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der §§ 248c ASVG, 143 GSVG und 134 BSVG mit 31.12.2026 die sich aus den mit 1.1.2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebende Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile übersteigen.

 

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG

 

§ 13. (1) bis (5) …

§ 13. (1) bis (5) …

 

 

(6) Ab dem Jahr 2027 sind zusätzliche Ausgaben für Beihilfen, Maßnahmen und Beschäftigungsprojekte insbesondere zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen für ältere Personen bis zu einer Obergrenze von jährlich 100 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 10. (1) bis (86) …

§ 10. (1) bis (86) …

 

 

(87) § 6d und § 6e, jeweils samt Überschrift, sowie § 13 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

 

Artikel 7

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen

 

§ 2. (1) ...

§ 2. (1) ...

 

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie des Freibetrags nach § 105.

(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 105a.

 

(2a) bis (8) …

(2a) bis (8) …

 

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 3 Z 4)

 

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

§ 25. (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

 

           1. …

           1. …

 

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

           2. a) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen, aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 93 des VAG 2016 und aus Einrichtungen der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die

 

                    aa) vom Arbeitnehmer,

                    aa) vom Arbeitnehmer,

 

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

                    bb) vom wesentlich Beteiligten im Sinne des § 22 Z 2 und

 

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

                     cc) von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst

 

eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a oder vor einer Verfügung im Sinne des § 108i Abs. 1 Z 3 eine Prämie nach § 108g in Anspruch genommen worden ist oder es sich um Bezüge handelt

eingezahlten Beträge entfallen, sind steuerfrei, sofern diese im Zeitpunkt der Leistung nicht bereits als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.

 

, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.

Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf Grund einer Überweisung einer BV-Kasse (§ 17 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) geleistet werden, sind ebenfalls steuerfrei.

 

               b) bis e) …

               b) bis e) …

 

           3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.

                  3. a) Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind steuerfrei; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen.

 

               b) bis f) …

               b) bis f) …

 

           4. und 5. …

           4. und 5. …

 

(2) …

(2) …

 

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen

 

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

§ 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht:

 

           1. bis 6. …

           1. bis 6. …

 

           7. a) bis c) ...

           7. a) bis c) ...

 

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden.

               d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer an eine BV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw. von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume (§ 7 BMSVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach § 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen von Anwartschaften an eine andere BV-Kasse oder als Überweisung der Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG geleistet werden.

 

           8. und 9. ...

           8. und 9. ...

 

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

 

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

§ 41. (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

 

           1. bis 11. …

           1. bis 11. …

 

        12. einer der folgenden Tatbestände vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde:

        12. einer der folgenden Tatbestände vom Arbeitgeber berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde:

 

               a) bis l) …

               a) bis l) …

 

 

               m) ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a

 

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

 

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

§ 62. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifes (§ 66) vom Arbeitslohn abzuziehen:

 

           1. bis 9. …

           1. bis 9. …

 

        10. Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden.

        10. Freibeträge gemäß den §§ 35 und 105 von jenem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 bei Vorliegen einer diesbezüglichen Bescheinigung auszahlt, sofern keine Mitteilung gemäß § 63 vorgelegt wurde. Hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, sind die Freibeträge gemäß § 35 für den (Ehe-)Partner nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen im Sinne des § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich vorliegen. Bei mehreren Pensions- oder Ruhegenussbezügen darf die Bescheinigung nur einer auszahlenden Stelle vorgelegt werden;

 

        11. Der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001.

        11. der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 6 iVm § 1 Z 11 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001,

 

 

        12. ein gemäß § 105a zustehender Aktivitätsfreibetrag, wenn der Steuerpflichtige erklärt, dass die Voraussetzungen vorliegen und entsprechende Nachweise vorlegt.

 

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge

 

§ 67. (1) und (2) …

§ 67. (1) und (2) …

 

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund

 

            – gesetzlicher Vorschriften,

            – gesetzlicher Vorschriften,

 

            – Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

            – Dienstordnungen von Gebietskörperschaften,

 

            – aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

            – aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts,

 

            – eines Kollektivvertrages oder

            – eines Kollektivvertrages oder

 

            – der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

            – der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung

 

zu leisten ist.

zu leisten ist.

 

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

Die vorstehenden Bestimmungen sind auf

 

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen,

 

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

            – Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes,

 

            – Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

            – Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972

 

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach § 479 ASVG übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.

 

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …

 

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:

 

          a) bis d) ...

               a) bis d) ...

 

           e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

                e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sowie Zahlungen für Pensionsabfindungen aus Pensionskassen auf Grundlage von § 7 Abs. 2a Pensionskassenvorsorgegesetz sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.

 

           f) bis g) ...

                f) bis g) ...

 

(9) bis (12) …

(9) bis (12) …

 

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger

 

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

§ 102. (1) Zur Einkommensteuer sind zu veranlagen:

 

           1. ...

           1. ...

 

           2. a) …

           2. a) …

 

               b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn

               b) Lohnsteuerpflichtige Einkünfte gemäß § 70 Abs. 2 Z 1, wenn

 

                        – andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

                        – andere veranlagungspflichtige Einkünfte bezogen wurden, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

 

                        – im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

                        – im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind,

 

                        – beim Lohnsteuerabzug der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus berücksichtigt wurden.

                        – beim Lohnsteuerabzug der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag oder der Familienbonus Plus berücksichtigt wurden,

 

 

                        ein Aktivitätsfreibetrag nach § 105a berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen oder ein nicht zustehender Betrag berücksichtigt wurde.

 

§ 39 Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

§ 39 Abs. 5 ist dabei sinngemäß anzuwenden.

 

           3. und 4. …

           3. und 4. …

 

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

Erfolgt eine Veranlagung nach den Z 1 bis 4, bleiben jene Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Veranlagung außer Ansatz, von denen Lohnsteuer gemäß § 70 Abs. 2 Z 2 einzubehalten war, sofern nicht ein Antrag auf Veranlagung dieser Einkünfte nach Z 3 gestellt worden ist. Bei der Veranlagung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte nach Z 2 und 3 sind die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge anzurechnen.

 

(2) und (3) …

(2) und (3) …

 

 

Aktivitätsfreibetrag

 

 

§ 105a. (1) Hat ein Steuerpflichtiger das inländische gesetzliche Regelpensionsalter erreicht und einen Anspruch auf eine Alterspension nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG, ist bei der Berechnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, soweit begünstigte Einkünfte gemäß Abs. 2 vorliegen. Als Alterspension gelten auch gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und ein Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, BGBl. Nr. 340/1965 oder vergleichbaren Bestimmungen, sowie aus vergleichbaren Einrichtungen und Bestimmungen im EU/EWR-Raum.

 

 

Dies gilt für:

 

 

           1. Steuerpflichtige, die die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufschieben.

 

 

           2. Steuerpflichtige, die eine Alterspension aus der Pensionsversicherung beziehen, sofern sie im Zeitpunkt des Pensionsantritts Versicherungszeiten nach dem APG, ASVG, GSVG, FSVG oder BSVG oder für den Pensionsantritt erforderliche vergleichbare (Abs. 1 zweiter Satz) anspruchsbegründende Versicherungszeiten

 

 

               a) als männliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 480 Versicherungsmonaten oder

 

 

               b) als weibliche Steuerpflichtige im Ausmaß von mindestens 408 Versicherungsmonaten

 

 

erworben haben. Die Anzahl von 408 Versicherungsmonaten erhöht sich ab dem Kalenderjahr 2028 bis zum Kalenderjahr 2033 jeweils zum 1. Jänner um weitere zwölf Monate. Wird die Geltendmachung des Anspruchs auf Alterspension aufgeschoben, ist hinsichtlich der erforderlichen Anzahl von Versicherungsmonaten gemäß lit. b auf das erforderliche Ausmaß im Zeitpunkt des Erreichens des gesetzlichen Regelpensionsalters abzustellen.

 

 

Wird die Alterspension als Teilpension gemäß § 4a APG in Anspruch genommen, entfällt das Erfordernis erworbener Mindestversicherungszeiten für die Dauer der Inanspruchnahme.

 

 

(2) Begünstigte Einkünfte sind Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, die ab dem Monat erzielt werden, in dem die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Eine aktive Erwerbstätigkeit liegt insbesondere nicht vor bei

 

 

                        Einkünften aus einer früheren Tätigkeit in einem Betrieb (zB betriebliche Versorgungsrenten),

 

 

                        überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen resultierenden Einkünften und

 

 

                        Einkünften aus einer Beteiligung als kapitalistischer Mitunternehmer gemäß § 23a Abs. 2.

 

 

(3) Nicht zu den begünstigten Einkünften (Abs. 2) zählen

 

 

                        sonstige Bezüge gemäß § 67 sowie Zulagen und Zuschläge gemäß § 68, soweit diese nach diesen Bestimmungen steuerlich begünstigt sind,

 

 

                        Einkünfte, auf die ein besonderer Steuersatz anwendbar ist, und

 

 

                        Einkünfte, auf die § 24 Abs. 4 oder § 37 anwendbar ist.

 

 

(4) Der Aktivitätsfreibetrag beträgt für einen Steuerpflichtigen maximal 1 250 Euro pro Monat, in dem begünstigte Einkünfte (Abs. 2) erzielt werden. Im Rahmen der Veranlagung ist der Aktivitätsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, höchstens aber in Höhe des Gesamtbetrags der begünstigten Einkünfte.

 

 

(5) Für Steuerpflichtige gemäß Abs. 1 Z 2, die den Aktivitätsfreibetrag in Anspruch nehmen, gilt:

 

 

           1. Der Verkehrsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 steht nicht zu. § 16 Abs. 1 Z 6 bleibt unabhängig davon anwendbar.

 

 

           2. § 41 Abs. 1 Z 2 ist nur anzuwenden, wenn die begünstigten Einkünfte in einem Monat den Aktivitätsfreibetrag übersteigen.

 

 

           3. Bei begünstigten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steht der Freibetrag von 620 Euro gemäß § 67 Abs. 1 nicht zu.

 

 

(6) Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Steuerpflichtige das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages nachzuweisen (zB Versicherungsdatenauszug, Bestätigung der pensionsauszahlenden Stelle).

 

 

(7) Für die Inanspruchnahme des Aktivitätsfreibetrages beim Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer diesem auf einem amtlichen Formular eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen abzugeben oder elektronisch zu übermitteln. Eine Haftung des Arbeitgebers nach § 82 besteht nur insoweit, als die Lohnsteuer nach Maßgabe der Verhältnisse, wie sie dem Arbeitgeber aufgrund der nicht offensichtlich unrichtigen Erklärung des Arbeitnehmers beim Steuerabzug bekannt waren, unrichtig berechnet wurde.

 

 

(8) Der Bundesminister für Finanzen hat gemeinsam mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahme hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahme nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen.

 

§ 124b.

§ 124b.

 

           1. bis 499. ...

           1. bis 499. ...

 

 

      500. § 2 Abs. 2, § 41 Abs. 1, § 62, § 102 Abs. 1 und § 105a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft und sind erstmals für Einkünfte anzuwenden, die nach 31. Dezember 2026 erzielt werden. Für abweichende Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2026 beginnen, steht der Aktivitätsfreibetrag im Ausmaß von 1 250 Euro für jeden Monat im Kalenderjahr 2027 zu. Bei Steuerpflichtigen, die ihre Alterspension vor dem 1. Juli 2026 angetreten, aber die gemäß § 105a Abs. 1 Z 2 erforderlichen Versicherungsmonate nicht erworben haben, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 105a auf Antrag ein Aktivitätsfreibetrag zu berücksichtigen, wenn sie nach dem Pensionsantritt Einkünfte aus einer aktiven, vollversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gemäß § 105a Abs. 2 erzielen. Die Berücksichtigung ist ab jenem Monat möglich, in dem die Monate einer solchen Erwerbstätigkeit die zur Erfüllung des § 105a Abs. 1 Z 2 fehlende Anzahl an Versicherungsmonaten überschreiten.

 

 

      501. § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2026 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.

 

 

      502. § 67 Abs. 8 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft und ist erstmalig für Zahlungen für Pensionsabfindungen ab 1. Jänner 2027 anzuwenden.

 

Artikel 8

 

 

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter‑ und Selbständigenvorsorgegesetzes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§§ 18. und 19.

 

 

§ 20.

 

 

 

 

 

 

 

 

§§ 21. bis 23.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

§§ 24. bis 27a.

 

 

3. Abschnitt
Veranlagung

§§ 28. bis 33.

 

 

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 39.

Meldungen

§ 40.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 41.

 

 

§ 42.

 

 

 

 

§§ 42a. bis 45.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

 

 

 

 

 

 

§ 45a.

Kosten

Inhaltsverzeichnis

2. Teil
Betriebliches Vorsorgekassenrecht

1. Abschnitt
Organisation der Betrieblichen Vorsorgekasse

§§ 18. und 19.

§ 19a.

Eigentümerbestimmungen

§ 20.

§ 20a.

Zulassung

§ 20b.

Zulassungsvoraussetzungen

§ 20c.

Rücknahme der Zulassung

§ 20d.

Erlöschen der Zulassung

§§ 21. bis 23.

§ 23a.

Anforderungen an die Unternehmensführung

§ 23b.

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

§ 23c.

Grundsätze der Vergütungspolitik

§ 23d.

Übertragung von Aufgaben an Dritte

§ 23e.

Schlüsselfunktionen

§ 23f.

Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion

§ 23h.

Interne Revisionsfunktion

§ 23h.

Eigene Risikobeurteilung

2. Abschnitt
Organisatorische Rahmenbedingungen

§§ 24. bis 27a.

§ 27b.

Kontenzusammenführung

3. Abschnitt
Veranlagung

§§ 28. bis 33.

§ 33a.

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

5. Abschnitt
Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 39.

Anzeigepflichten und Meldungen

§ 40.

§ 40a

Übermittlungspflichten und Offenlegung

§ 40b.

Abschlussprüfer

§ 40c.

Aufsicht

§ 40d.

Prüfungen

§ 40e,

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

§ 40f.

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

§ 40g.

Transparenz und Verantwortlichkeit

§ 40h.

Kosten

§ 40i.

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

§ 40j.

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse

§ 41.

§ 41a.

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 42.

 

6. Abschnitt

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 43.

Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365

§ 44.

Verletzung von Pflichten

§ 44a.

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 44b.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

§ 45.

Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten

§ 45a.

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

 

 

 

 

 

 

Text

Text

 

 

1. Teil

1. Teil

 

 

Mitarbeitervorsorge

Mitarbeitervorsorge

 

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

 

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

 

           1. bis 4. …

           1. bis 4. …

 

 

           5. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023.

           5. Nachhaltigkeitsrisiko: ein Nachhaltigkeitsrisiko im Sinne von Art. 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2019/2088, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/2869, ABl. Nr. L 2023/2869 vom 20.12.2023;

 

 

 

           6. Geschäftsleiter: Diejenigen natürlichen Personen, die nach dem Gesetz oder der Satzung zur Führung der Geschäfte, insbesondere zur Festlegung der Strategie, Ziele und der Gesamtpolitik, sowie zur organschaftlichen Vertretung der BV-Kasse nach außen vorgesehen sind;

           7. Betriebliches Vorsorgekassengeschäft: die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen;

           8. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

           9. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.

 

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

 

 

Leistungsrecht

Leistungsrecht

 

 

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

 

 

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

§ 17. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen,

 

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

 

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

 

 

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der Arbeitnehmer bereits Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl als Einmalprämie für eine vom Anwartschaftsberechtigten im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder als Einmalprämie in eine im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder

 

 

               b) ...

               b) ...

 

 

verlangen.

verlangen.

 

 

(2) bis (3) ...

(2) bis (3) ...

 

 

 

(4) Der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 14 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung seiner Abfertigungsanwartschaft zur Gänze oder teilweise in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.

 

 

2. Teil

2. Teil

 

 

Betriebliches Vorsorgekassenrecht

Betriebliches Vorsorgekassenrecht

 

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

 

Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

Organisation der Betriebliche Vorsorgekasse

 

 

Betriebliche Vorsorgekassen

Betriebliche Vorsorgekassen

 

 

§ 18. (1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (§ 1 Abs. 1 Z 21 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993; Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

§ 18. (1) Wer berechtigt ist, Abfertigungsbeiträge und Selbstständigenvorsorgebeiträge hereinzunehmen und zu veranlagen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft) ist eine Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) und unterliegt den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

Rechtsform und Geschäftsbeschränkungen

 

 

§ 19. (1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrieben werden.

§ 19. (1) Das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft darf nur von Aktiengesellschaften mit Ort der Hauptverwaltung im Inland betrieben werden. Auf BV-Kassen sind (unbeschadet Abs. 4) die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

 

 

(2) BV-Kassen dürfen nur die in § 1 Abs. 1 Z 21 BWG angeführten Geschäftstätigkeiten ausüben.

(2) BV-Kassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit dem betrieblichen Vorsorgekassengeschäft (§ 3 Z 7) zusammenhängen.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

 

(4) Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Ort der Hauptverwaltung im Inland, die bis zum 31. Dezember 2027 das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betrieben haben, dürfen dieses weiterhin betreiben.

 

 

 

Eigentümerbestimmungen

 

 

 

§ 19a. (1) Wer beabsichtigt, wenigstens 10 vH des Grundkapitals einer BV-Kasse direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

(2) Wer beabsichtigt, seine Beteiligung im Ausmaß von wenigstens 10 vH an einer BV-Kasse derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder die BV-Kasse zu seinem Tochterunternehmen zu machen, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen.

 

 

 

(3) Die FMA hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 20b Z 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA eine Frist vorschreiben, innerhalb der die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden dürfen.

 

 

 

(4) Die Meldepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung im Sinne von Abs. 1 und für die beabsichtigte Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einer BV-Kasse.

 

 

 

(5) Besteht die Gefahr, dass der durch Eigentümer, die zu mehr als 10 vH direkt oder indirekt an der BV-Kasse beteiligt sind, ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat die FMA die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

 

 

 

           1. Maßnahmen gemäß § 40c Abs. 7 oder

 

 

 

           2. Sanktionen gegen die Geschäftsleiter gemäß § 40c Abs. 10 Z 2 oder

 

 

 

           3. die Stellung des Antrages bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden,

 

 

 

               a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist, oder

 

 

 

               b) bis zum Erwerb dieser Anteile durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3;

 

 

 

der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

 

 

 

(6) Die FMA hat geeignete Maßnahmen, insbesondere gemäß Abs. 5 Z 1 und 2, gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Gesellschafter zu ergreifen, wenn sie ihren Anzeigeverpflichtungen nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder außerhalb einer gemäß dieser Bestimmung gesetzten Frist erwerben. Die Stimmrechte für jene Anteile, die von den betreffenden Gesellschaftern gehalten werden, ruhen

 

 

 

           1. bis zur Feststellung der FMA, dass der Erwerb der Beteiligung gemäß Abs. 3 nicht untersagt wird oder

 

 

 

           2. bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

 

 

 

(7) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 5, so hat er gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 20b Z 2 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 6 hat die FMA unverzüglich beim gemäß Abs. 5 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders zu beantragen, sobald ihr bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Die BV-Kasse und die betreffenden Gesellschafter haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt wird, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

 

 

 

(8) Bei der Feststellung der Stimmrechte gemäß Abs. 1, 2 und 4 ist § 133 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, anzuwenden.

 

 

 

Zulassung

 

 

 

§ 20a. (1) Der Betrieb einer BV-Kasse bedarf einer Zulassung der FMA. Die Zulassung ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

 

 

 

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Zulassung hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere über:

 

 

 

           1. Ort der Hauptverwaltung;

 

 

 

           2. die Satzung;

 

 

 

           3. die Gesellschafter;

 

 

 

           4. das den Geschäftsleitern im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

 

 

 

           5. die Geschäftsleiter und deren Qualifikation zum Betrieb der BV-Kasse;

 

 

 

(3) Die FMA hat ein Register zu führen, in dem alle BV-Kassen eingetragen sind.

 

 

 

Zulassungsvoraussetzungen

 

 

 

§ 20b. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

 

 

 

           1. die Satzung keine Bestimmungen enthält, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der BV-Kasse nicht gewährleistet;

 

 

 

           2. die Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der BV-Kasse zu stellenden Ansprüchen genügen;

 

 

 

           3. die Struktur eines Konzerns, dem Gesellschafter, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der BV-Kasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die BV-Kasse nicht behindert;

 

 

 

           4. das Anfangskapital oder die Anfangsdotation mindestens 1,5 Millionen Euro beträgt und den Geschäftsleitern unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

 

 

 

           5. der Ort der Hauptverwaltung der BV-Kasse im Inland liegt;

 

 

 

           6. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft unbeschadet des § 19 Abs. 4 von einer Aktiengesellschaft betrieben wird;

 

 

 

           7. die Anforderungen des § 23b erfüllt sind;

 

 

 

           8. über das Vermögen keines der Geschäftsleiter beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, Insolvenz eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines insolvenzrechtlichen Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;

 

 

 

           9. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der BV-Kasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse im Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer BV-Kasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Betriebliche Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesen, in einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, oder in einem AIFM nachgewiesen wird;

 

 

 

        10. mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;

 

 

 

        11. die BV-Kasse mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

 

 

 

        12. kein Geschäftsleiter einer BV-Kasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Betrieblichen Vorsorgekassen-, Pensionskassen-, Bank-, Versicherungswesens oder einer Wertpapierfirma, die im Bereich der Vermögensverwaltung tätig ist, sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

 

 

 

Rücknahme der Zulassung

 

 

 

§ 20c. (1) Die FMA hat die Zulassung zurückzunehmen,

 

 

 

           1. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zulassung aufgenommen wurde;

 

 

 

           2. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder auf andere Weise erschlichen worden ist;

 

 

 

           3. wenn die BV-Kasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschaftsberechtigten nicht erfüllt;

 

 

 

           4. wenn die Voraussetzungen des § 40c Abs. 10 Z 3 vorliegen; oder

 

 

 

           5. die BV-Kasse den organschaftlichen Beschluss auf Auflösung gefasst hat und sämtliche Geschäfte abgewickelt sind.

 

 

 

(2) Ein Bescheid, mit dem die Zulassung zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluss der BV-Kasse, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 41a geändert wird. Die FMA hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmenbuchgericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Firmenbuch einzutragen.

 

 

 

(3) Das Gericht hat auf Antrag der FMA Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist die FMA der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat sie bei dem für den Sitz der BV-Kasse zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

 

 

 

Erlöschen der Zulassung

 

 

 

§ 20d. (1) Die Zulassung erlischt

 

 

 

           1. mit ihrer Zurücklegung;

 

 

 

           2. mit der Beendigung der Abwicklung der BV-Kasse;

 

 

 

           3. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der BV-Kasse;

 

 

 

           4. mit der Eintragung der Verschmelzung der BV-Kasse mit einer anderen BV-Kasse oder der Eintragung der Umwandlung einer BV-Kasse auf eine andere BV-Kasse in das Firmenbuch;

 

 

 

           5. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 20a Abs. 1);

 

 

 

           6. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) in das Register des neuen Sitzstaates.

 

 

 

(2) Das Erlöschen der Zulassung ist von der FMA durch Bescheid festzustellen. § 20c Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

 

 

 

(3) Die Zurücklegung der Zulassung gemäß Abs. 1 Z 1 ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und zuvor sämtliche Betriebliche Vorsorgekassengeschäfte abgewickelt worden sind.

 

 

Aufsichtsrat

Aufsichtsrat

 

 

§ 21. (1) bis (4) ...

§ 21. (1) bis (4) ...

 

 

(5) Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik zu beraten.

(5) Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig hinsichtlich der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Geschäfte zu informieren und sich gemeinsam mit den Geschäftsleitern über die Veranlagungspolitik zu beraten.

 

 

 

(6) Unbeschadet anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Vorsitzenden des Aufsichtsrates bei einer BV-Kasse nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:

 

 

 

           1. Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vor und über das Vermögen des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde keine Insolvenz eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;

 

 

 

           2. der Vorsitzende des Aufsichtsrates verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Vorsitzender des Aufsichtsrates ergeben; die Mitgliedschaft bei einem mit der BV-Kasse verbundenen Unternehmen oder einer mit der BV-Kasse verbundenen Rechtsperson stellt dabei für sich alleine keine Tatsache dar, die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates rechtfertigen würde;

 

 

 

           3. der Vorsitzende des Aufsichtsrates ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung seiner Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für die betreffende BV-Kasse angemessene Kenntnisse im Bereich des einschlägigen Finanz- und Rechnungswesens voraus;

 

 

 

           4. gegen den Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsbürgerschaft er hat, keine Ausschließungsgründe als Vorsitzenden des Aufsichtsrates im Sinne der Z 1 bis 3 vor; dies ist durch die Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Vorsitzende des Aufsichtsrates dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.

 

 

 

(7) Jede Änderung in der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates ist der FMA schriftlich binnen zwei Wochen unter Bescheinigung der in Abs. 6 genannten Anforderungen zur Kenntnis zu bringen. Auf Antrag der FMA hat der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufene Gerichtshof erster Instanz im Verfahren außer Streitsachen die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu widerrufen, wenn dieser die in Abs. 6 genannten Anforderungen nicht erfüllt. Der Antrag ist binnen vier Wochen nach der Übermittlung des Ergebnisses der Wahl zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts ruht die Funktion des Vorsitzenden des Aufsichtsrates.

 

 

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten

 

 

§ 22a. (1) bis (3) ...

§ 22a. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Die FMA hat die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 durch die BV-Kassen zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in den in Abs. 1 genannten Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß § 70 Abs. 1 BWG zu.

 

 

 

 

Anforderungen an die Unternehmensführung

 

 

 

§ 23a. (1) Die BV-Kasse hat über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung der BV-Kasse gewährleistet und der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist.

 

 

 

(2) Das Unternehmensführungssystem hat eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen zu umfassen.

 

 

 

(3) Die BV-Kasse hat für

 

 

 

           1. das Risikomanagement,

 

 

             

           2. die interne Revision und

 

 

 

           3. gegebenenfalls die Auslagerung an Dritte

 

 

 

schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

 

 

 

(4) Die BV-Kasse hat über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, das Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie einen internen Kontrollrahmen umfasst und eine angemessene Berichterstattung gewährleistet.

 

 

 

(5) Die BV-Kasse hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und Notfallpläne zu entwickeln, um die Kontinuität und die Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu gewährleisten. Zu diesem Zweck hat die BV-Kasse auf geeignete und angemessene Systeme, Verfahren und Ressourcen zurückzugreifen sowie Netzwerk- und Informationssysteme einzurichten und diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 zu verwalten.

 

 

 

Fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit

 

 

 

§ 23b. (1) Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter sowie jene Personen, die eine Schlüsselfunktion (§ 23e) ausüben oder an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind.

 

 

 

(2) Die Erfüllung der Anforderungen des Abs. 1 ist anzunehmen, wenn

 

 

 

           1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;

 

 

 

           2. sie über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;

 

 

 

           3. die Geschäftsleiter gemeinsam über jene Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für ein solides und vorsichtiges Management der BV-Kasse erforderlich sind;

 

 

 

           4. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 1 ausüben, über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Schlüsselfunktion erforderlich sind;

 

 

 

           5. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 Z 2 ausüben, über die Berufsqualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die jeweilige Schlüsselfunktion erforderlich sind.

 

 

 

(3) Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von

 

 

 

           1. Geschäftsleitern rechtzeitig vor dem Wirksamwerden der Bestellung und

 

 

 

           2. sonstigen in Abs. 1 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung

 

 

 

samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 1 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 bis 5 unterbleiben.

 

 

 

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 1 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 1 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 40c Abs. 10 Z 3 anzuwenden.

 

 

 

(5) Die FMA hat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten

 

 

 

           1. die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder

 

 

 

           2. in Ermangelung eines Strafregisterauszugs die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftsgliedstaats des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen ausgestellten gleichwertigen Urkunde, aus der sich ergibt, dass diese Anforderungen erfüllt sind,

 

 

 

als ausreichenden Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 anzuerkennen.

 

 

 

(6) Wird im Herkunftsmitgliedstaat des jeweilig betroffenen Staatsangehörigen die in Abs. 5 Z 2 genannte Urkunde nicht ausgestellt, so kann sie

 

 

 

           1. durch eine eidesstattliche Erklärung oder

 

 

 

           2. in Ermangelung einer eidesstattlichen Erklärung gemäß Z 1 durch eine feierliche Erklärung, die der jeweilig betroffene Staatsangehörige vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat,

 

 

 

ersetzt werden. Die von der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder dem Notar ausgestellte Bescheinigung ist von der FMA anzuerkennen. Dies gilt ebenfalls für eine Erklärung, dass keine Insolvenz eingetreten ist, die vor einem hierzu befugten Berufsverband des betreffenden Mitgliedstaats abgegeben wurde.

 

 

 

(7) Die in den Abs. 5 und 6 genannten Urkunden, Erklärungen und Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

 

 

 

Grundsätze der Vergütungspolitik

 

 

 

§ 23c. (1) Die BV-Kasse hat für

 

 

 

           1. die Geschäftsleiter,

 

 

 

           2. die Personen, die Schlüsselfunktionen innehaben und

 

 

 

           3. andere Mitarbeiter der BV-Kasse, deren Tätigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der BV-Kasse oder der Veranlagungsgemeinschaften hat,

 

 

 

eine Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Größe und internen Organisation der BV-Kasse und der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist.

 

 

 

(2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik hat die BV-Kasse folgende Grundsätze anzuwenden:

 

 

 

           1. Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der BV-Kasse insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der BV-Kasse bei;

 

 

 

           2. die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Anwartschaftsberechtigten im Einklang;

 

 

 

           3. die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten;

 

 

 

           4. die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die mit den Risikoprofilen und Vorschriften der BV-Kasse unvereinbar sind;

 

 

 

           5. die Vergütungspolitik gilt für die BV-Kasse selbst und für die Dienstleister gemäß § 23d, sofern diese nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36 EU oder 2014/65/EU fallen.

 

 

 

(3) Die BV-Kasse hat die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik festzulegen, zu überprüfen und mindestens alle drei Jahre zu aktualisieren. Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung haben klaren, transparenten und effizienten Regeln zu unterliegen. Sofern die Verordnung (EU) 2016/679 nicht etwas anderes vorsieht, hat die BV-Kasse Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmäßigen Abständen zu veröffentlichen.

 

 

 

Übertragung von Aufgaben an Dritte

 

 

 

§ 23d. (1) Die BV-Kasse ist berechtigt, eine oder mehrere Tätigkeiten an Dritte (Dienstleister) zu übertragen, die im Auftrag der BV-Kasse tätig werden. Die gesamte Übertragung aller Tätigkeiten ist nur an eine andere BV-Kasse zulässig.

 

 

 

(2) Die Pflichten der BV-Kasse gemäß diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz erlassenen Verordnungen werden durch eine solche Übertragung nicht berührt. Die BV-Kasse haftet zwingend für das Verhalten des Dienstleisters wie für ihr eigenes Verhalten gemäß § 1313a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811.

 

 

 

(3) Die Übertragung von Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der BV-Kasse und des Dienstleisters genau festlegen.

 

 

 

(4) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Übertragung von Schlüsselfunktionen an Dienstleister ist der FMA schriftlich anzuzeigen, bevor die Vereinbarung gemäß Abs. 3 wirksam wird. Die BV-Kasse hat alle wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister der FMA unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

(5) Die BV-Kasse hat die vom Dienstleister erbrachten Dienstleistungen angemessen zu überwachen.

 

 

 

(6) Die Übertragung von Tätigkeiten an Dienstleister ist nicht zulässig, wenn

 

 

 

           1. die Qualität des Unternehmensführungssystems der BV-Kasse beeinträchtigt wird,

 

 

 

           2. das operationelle Risiko übermäßig gesteigert wird,

 

 

 

           3. die FMA die Einhaltung der Verpflichtungen der BV-Kasse nicht ausreichend überwachen kann oder

 

 

 

           4. die Durchführung der Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfte für Anwartschaftsberechtigte gefährdet wird.

 

 

 

(7) Die BV-Kasse hat in der Vereinbarung gemäß Abs. 3 sicherzustellen, dass sie selbst und die FMA

 

 

 

           1. vom Dienstleister jederzeit Informationen über die ausgelagerten Tätigkeiten erhalten und

 

 

 

           2. effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen und zu den Daten des Dienstleisters betreffend die ausgelagerten Tätigkeiten haben.“

 

 

 

Schlüsselfunktionen

 

 

 

§ 23e. (1) Die BV-Kasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:

 

 

 

           1. Eine Risikomanagementfunktion und

 

 

 

           2. eine interne Revisionsfunktion.

 

 

 

Eine Schlüsselfunktion kann von einer Person oder einer organisatorischen Einheit ausgeübt werden. Wird eine Schlüsselfunktion von einer organisatorischen Einheit ausgeübt, so sind die Anforderungen des § 23b vom Leiter dieser organisatorischen Einheit zu erfüllen.

 

 

 

(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber ist zulässig, wenn die BV-Kasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.

 

 

 

(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt den Geschäftsleitern der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und diese entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

 

 

 

(4) Werden von den Geschäftsleitern der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion die Geschäftsleiter und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

 

 

 

           1. dieses Bundesgesetzes oder

 

 

 

           2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides

 

 

 

zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder wenn nach Ansicht des Inhabers der Schlüsselfunktion die in Z 1 und 2 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 BörseG 2018 ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

 

 

 

Risikomanagement-System und Risikomanagementfunktion

 

 

 

§ 23f. (1) Die BV-Kasse hat ein wirksames Risikomanagement-System einzurichten, das alle Strategien, Prozesse und Meldeverfahren umfasst, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement-System muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.

 

 

 

(2) Das Risikomanagement-System hat in einer der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 23d angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement-System hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

 

 

 

           1. Risikoanalyse und Risikobewertung;

 

 

 

           2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;

 

 

 

           3. Aktiv-Passiv-Management;

 

 

 

           4. Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;

 

 

 

           5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

 

 

 

           6. Management operativer Risiken;

 

 

 

           7. Risikominderungstechniken;

 

 

 

           8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

 

 

 

           9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

 

 

 

(3) Die Leitlinien für das Risikomanagement (§ 23a Abs. 3) sind entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 zu erstellen und zu implementieren. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 1 bis 3 konkretisieren.

 

 

 

(4) Die BV-Kasse hat eine wirksame Risikomanagementfunktion einzurichten, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist und die Umsetzung des Risikomanagement-Systems erleichtert.

 

 

 

(5) Den Geschäftsleitern der BV-Kasse ist von der Risikomanagementfunktion regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten.

 

 

 

Interne Revisionsfunktion

 

 

 

§ 23g. (1) Jede BV-Kasse hat eine interne Revision zu bestellen, die unmittelbar den Geschäftsleitern untersteht und ausschließlich

 

 

 

           1. der laufenden und umfassenden Prüfung der Gesetzmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Geschäftes und Betriebes der BV-Kasse sowie

 

 

 

           2. der Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten angemessen und wirksam sind, dient.

 

 

 

(2) Die interne Revision muss unter Bedachtnahme auf den Geschäftsumfang so eingerichtet sein, dass sie ihre Aufgaben zweckentsprechend erfüllen kann und muss von den anderen Schlüsselfunktionen getrennt geführt werden.

 

 

 

(3) Die interne Revision betreffende Verfügungen müssen von mindestens zwei Geschäftsleitern gemeinsam getroffen werden. Die interne Revision hat allen Geschäftsleitern zu berichten. Sie hat über wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates Bericht zu erstatten.“

 

 

 

Eigene Risikobeurteilung

 

 

 

§ 23h. (1) Die BV-Kasse hat in einer ihrer Größe, internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren. Die eigene Risikobeurteilung hat in die strategischen Entscheidungen der BV-Kasse einzufließen.

 

 

 

(2) Die BV-Kasse hat die eigene Risikobeurteilung mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der BV-Kasse vorzunehmen. Sofern die BV-Kasse ein Risiko trägt und soweit dies zu dessen Beurteilung erforderlich ist, ist auch die betreffende Veranlagungsgemeinschaft in die eigene Risikobeurteilung einzubeziehen.

 

 

 

(3) Die eigene Risikobeurteilung hat im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der BV-Kasse sowie auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse zu umfassen:

 

 

 

           1. Die Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse einbezogen wird;

 

 

 

           2. die Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;

 

 

 

           3. die Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der BV-Kasse, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;

 

 

 

           4. die Beurteilung der Risiken für die Anwartschaftsberechtigten in Bezug auf die Auszahlung ihrer Abfertigungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmaßnahmen;

 

 

 

           5. die qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Anwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch den Arbeitgeber;

 

 

 

           6. die qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;

 

 

 

           7. sofern ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Veranlagungsentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.

 

 

 

Die BV-Kasse hat dabei Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein wird oder ausgesetzt sein kann und die sich auf die Fähigkeit einer BV-Kasse auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, zu verwenden. Diese Methoden haben in Bezug auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen zu sein. Die BV-Kasse hat diese Methoden in der eigenen Risikobeurteilung zu beschreiben.

 

 

 

(4) Die eigene Risikobeurteilung ist der FMA alle drei Jahre sowie nach einer wesentlichen Änderung zu übermitteln.

 

 

2. Abschnitt

2. Abschnitt

 

 

Organisatorische Rahmenbedingungen

Organisatorische Rahmenbedingungen

 

 

Verwaltungskosten

Verwaltungskosten

 

 

§ 26. (1) Die BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

§ 26. (1) Die BV-Kassen sind berechtigt, von den hereingenommenen Abfertigungsbeiträgen Verwaltungskosten abzuziehen. Diese Verwaltungskosten müssen prozentmäßig für sämtliche Beitragszahler einer BV-Kasse gleich sein und höchstens mit 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge festgesetzt werden.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt,

(3) Für die Veranlagung des Abfertigungsvermögens sind BV-Kassen berechtigt,

 

 

           1. ...

           1. ...

 

 

           2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 1 vH pro Geschäftsjahr und ab 1. Jänner 2005 0,8 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

           2. von den Veranlagungserträgen eine Vergütung für die Vermögensverwaltung einzubehalten, die 0,6 vH pro Geschäftsjahr des veranlagten Abfertigungsvermögens nicht übersteigen darf. Soweit die Veranlagungserträge eines Geschäftsjahres für die Vergütung nicht ausreichen, ist im Jahresabschluss der BV-Kasse eine entsprechende Forderung ertragswirksam zu erfassen. Im Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft ist in Höhe dieser Forderung unter den sonstigen Aktiva ein „Unterschiedsbetrag gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG“ und eine Verbindlichkeit auszuweisen und im Formblatt C zu erläutern; eine Belastung des Abfertigungsvermögens ist nicht zulässig.

 

 

(4) bis (6) ...

(4) bis (6) ...

 

 

Risikomanagement

§ 26a. (1) Die BV-Kasse hat unbeschadet von § 39 Abs. 5 BWG ein wirksames Risikomanagement einzurichten, das der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessen ist. Im Falle einer Auslagerung gilt das Risikomanagement als wesentliche bankbetriebliche Aufgabe gemäß § 25 Abs. 1 BWG.

(2) Die BV-Kasse hat sicherzustellen, dass jene Personen, die das Risikomanagement ausüben oder an die das Risikomanagement ausgelagert wurde, fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sind. Die Erfüllung der Anforderungen ist anzunehmen, wenn

           1. kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, vorliegt;

           2. die Personen über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen und für die Ausübung ihrer Funktion erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben und

           3. die Personen über die Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Risikomanagement erforderlich sind.

 

 

 

(3) Die BV-Kasse hat der FMA die Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen unverzüglich nach der Bestellung samt allen Unterlagen, die für die Überprüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind, anzuzeigen. Im Falle einer Wiederbestellung einer in Abs. 2 genannten Person kann die Übermittlung der Unterlagen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 unterbleiben.

(4) Bestehen bei der Bestellung von in Abs. 2 genannten Personen begründete Zweifel an der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit oder kommen die in Abs. 2 genannten Personen ihren Verpflichtungen nicht nach oder kommen nachträglich Ausschließungsgründe hervor, so hat die FMA der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, binnen zwei Monaten eine andere geeignete Person zu bestellen. Kommt die BV-Kasse diesem Auftrag nicht nach, so ist § 70 Abs. 4 Z 3 BWG anzuwenden.

(5) Die BV-Kasse hat über jene Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu verfügen, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die BV-Kasse und die Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen, zu überwachen und zu steuern. Das Risikomanagement muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der BV-Kasse integriert sein.

(6) Das Risikomanagement hat in einer der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kasse angemessenen Weise die Risiken, denen ihre Veranlagungsgemeinschaften ausgesetzt sein können, abzudecken. Dabei sind auch Risiken im sonstigen Bereich der BV-Kasse und von Dritten gemäß § 25 BWG angemessen zu berücksichtigen. Das Risikomanagement hat, sofern erforderlich, insbesondere folgende Bereiche zu umfassen:

           1. Risikoanalyse und Risikobewertung;

           2. Risikosteuerung und Risikoüberwachung;

           3. Aktiv-Passiv-Management;

           4. Vermögen der BV-Kasse sowie das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;

           5. Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;

           6. Management operativer Risiken;

           7. Risikominderungstechniken;

           8. Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;

           9. ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit der Veranlagung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens.

(7) Die BV-Kasse hat für das Risikomanagement entsprechend den Vorgaben der Abs. 5 und 6 schriftliche Leitlinien zu erstellen und zu implementieren. Diese Leitlinien sind bei wesentlichen Änderungen anzupassen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die FMA kann durch Verordnung die Vorgaben gemäß Abs. 5 und 6 konkretisieren.

(8) Die BV-Kasse hat bei der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bis 7 auch Nachhaltigkeitsrisiken zu berücksichtigen.

(9) Dem Vorstand der BV-Kasse ist vom Risikomanagement regelmäßig auf Einzelbasis und aggregierter Basis Bericht zu erstatten. Das Risikomanagement hat dem Vorstand der BV-Kasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mitzuteilen und dieser hat zu entscheiden, welche Maßnahmen zu treffen sind.

(10) Werden vom Vorstand der BV-Kasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 9 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat das Risikomanagement den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der BV-Kasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die BV-Kasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen

           1. dieses Bundesgesetzes oder

           2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder

           3. des BWG

zu verletzen und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen der Anwartschaftsberechtigten haben könnte oder, wenn nach Ansicht des Risikomanagements die in Z 1 bis 3 genannten Bestimmungen verletzt werden. § 159 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, ist bei Meldungen an die FMA anzuwenden.

 

 

 

 

Kontenzusammenführung

 

 

 

§ 27b. (1) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat jeweils zum Monatsletzten in automationsunterstützter Form die BV-Kassen darüber zu informieren, dass ein Anwartschaftsberechtigter bei der jeweiligen BV-Kasse seit mindestens drei Jahren ausschließlich beitragsfreigestellte Konten hat. Diese Mitteilung hat nur zu erfolgen, wenn zumindest bei einer BV-Kasse seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden. Die Mitteilung hat in Analogie zu § 27 Abs. 4 die dafür benötigten Daten zu enthalten. Die Datenauswertung nach Maßgabe dieser Bestimmung hat auf Grundlage der den Sozialversicherungsträgern zum jeweiligen Monatsletzten bekannten Daten zu erfolgen. Die anfallenden Kosten sind dem Dachverband der Sozialversicherungsträger entsprechend § 26 Abs. 6 zu ersetzen.

 

 

 

(2) Die nach Abs. 1 verständigten BV-Kassen sind verpflichtet, die beitragsfrei gestellten Konten des Anwartschaftsberechtigten bei jener BV-Kasse zusammenzuführen, bei der nach der Mitteilung des Dachverbandes seit mindestens sechs Monaten laufend Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, sofern der Anwartschaftsberechtigte nach der Datenlage des Dachverbandes, die sich aus der Meldung durch die BV-Kasse gemäß Abs. 3 ergibt, keinen Widerspruch gegen die Zusammenführung der Konten erhoben hat. Hat der Anwartschaftsberechtigte bei mehreren BV-Kassen Konten, auf die laufend Abfertigungsbeiträge gezahlt werden, sind die beitragsfrei gestellten Konten auf jenes Konto zusammenzuführen, auf das seit mindestens sechs Monaten die höheren Abfertigungsbeiträge eingezahlt werden, Die Zusammenführung der Konten durch Überweisung der Abfertigungsbeträge hat jeweils innerhalb von fünf Bankarbeitstagen im Anschluss an den sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz ergebenden Monatsletzten zu erfolgen.

 

 

 

(3) Die BV-Kassen, bei denen die laufenden Abfertigungsbeiträge eines Anwartschaftsberechtigten geführt werden, haben den Anwartschaftsberechtigten auf elektronischem Weg oder schriftlich (im postalischen Weg) auf die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Zusammenführung der Konten binnen sechs Wochen ab Verständigung hinzuweisen. Der Anwartschaftsberechtigte kann binnen der Widerspruchsfrist auf elektronischem Weg oder schriftlich die Zusammenführung ablehnen oder bei den abgebenden BV-Kassen eine andere Zusammenführung der Konten verlangen. Gibt der Anwartschaftsberechtigte keine Erklärung innerhalb der Widerspruchsfrist ab, erfolgt die Zusammenführung der Konten zum nächsten Stichtag gemäß Abs. 2. Der Widerspruch des Anwartschaftsberechtigten wirkt für alle BV-Kassen und ist von der BV-Kasse, die den Widerspruch erhalten hat, dem Dachverband bekannt zu geben.

 

 

 

(4) Die Kontenzusammenführung nach Abs. 3 hat für den Anwartschaftsberechtigten verwaltungskostenfrei zu erfolgen.

 

 

 

(5) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf beitragsfrei gestellte Konten von Arbeitnehmern nach § 33a BUAG.

 

 

 

(6) Diese Bestimmung findet auf den 4. und 5 Teil (Selbständigenvorsorge) keine Anwendung.

 

 

3. Abschnitt

3. Abschnitt

 

 

Veranlagung

Veranlagung

 

 

Veranlagungsgemeinschaft

Veranlagungsgemeinschaft

 

 

§ 28. (1) ...

§ 28. (1) ...

 

 

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann frühestens drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank eine Verordnung erlassen, mit der

(2) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann eine Verordnung erlassen, mit der

 

 

           1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und

           1. die Bildung mehrerer Veranlagungsgemeinschaften durch jede BV-Kasse ermöglicht wird, wobei die zulässige Anzahl innerhalb einer Bandbreite von zwei bis vier Veranlagungsgemeinschaften festzusetzen ist, und

 

 

           2. Vorschriften hinsichtlich

           2. Vorschriften hinsichtlich

 

 

               a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,

               a) der Mindestgröße der Veranlagungsgemeinschaften,

 

 

               b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie

               b) der Auswahl einer Veranlagungsgemeinschaft sowie

 

 

                c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse

                c) des Wechsels zwischen den Veranlagungsgemeinschaften innerhalb einer BV-Kasse

 

 

erlassen werden.

erlassen werden.

 

 

Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

 

 

(3) ...

(3) ...

 

 

Depotbank

Depotbank

 

 

§ 32. (1) Die BV-Kasse hat mit der Verwahrung der zu der Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und mit der Führung der zur Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Konten eine Depotbank zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das zum Betrieb des Depotgeschäftes (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG) berechtigt ist oder eine gemäß § 9 Abs. 4 BWG errichtete inländische Zweigstelle eines EWR-Kreditinstitutes bestellt werden. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank bedarf der Bewilligung der FMA. Sie darf nur erteilt werden, wenn anzunehmen ist, dass das Kreditinstitut die Erfüllung der Aufgaben einer Depotbank gewährleistet. Die Bestellung und der Wechsel der Depotbank ist zu veröffentlichen, die Veröffentlichung hat den Bewilligungsbescheid anzuführen.

§ 32. (1) Mit der Verwahrung der zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Wertpapiere und Anteilscheine von Kapitalanlagefonds hat die BV-Kasse eine oder mehrere Depotbanken zu beauftragen. Als Depotbank kann nur ein Kreditinstitut, das gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder 2014/65/EU zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen oder als Verwahrstelle im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG oder 2011/61/EU anerkannt ist, beauftragt werden. Die Beauftragung der Depotbank bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, in der insbesondere zu regeln ist, welche Informationen die BV-Kasse der Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben übermitteln muss. Die BV-Kasse hat der FMA zusammen mit der Anzeige der Beauftragung eine Erklärung des Kreditinstituts oder der Verwahrstelle vorzulegen, in der die Rechte und Pflichten des Abs. 2 zur Kenntnis genommen werden und auf jedes Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht verzichtet wird.

 

 

(2) Der Depotbank ist bei allen für ein Beitragsvermögen abgeschlossenen Geschäften unverzüglich der Gegenwert für die von ihr geführten Depots und Konten der Veranlagungsgemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Die Depotbank zahlt die Ansprüche an die Begünstigten aus. Die der BV-Kasse nach den Veranlagungsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für die Veranlagungsgemeinschaft geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Beitragsvermögens und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Beitragsvermögen anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der BV-Kasse handeln.

 

 

 

 

(2) Für jede VG ist für alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente gebucht werden können, jeweils ein eigenes Wertpapierdepot zu führen. Im Depotnamen sind jedenfalls die BV-Kasse und eine Bezeichnung der VG anzuführen.

 

 

 

(3) Für andere als in Abs. 2 genannte Vermögenswerte hat die Depotbank zu prüfen, ob die BV-Kasse die Eigentumsrechte an diesen Vermögenswerten besitzt und laufend aktualisierte Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte zu führen. Die Prüfung hat auf Unterlagen und Informationen zu beruhen, die von der BV-Kasse vorgelegt wurden und soweit verfügbar, auch auf externen Nachweisen.

 

 

 

(4) Die Depotbank hat bei der Verwahrung der der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

 

 

 

           1. die Depotbank hat den Weisungen der BV-Kasse Folge zu leisten, außer diese Weisungen verstoßen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

 

 

 

           2. die Depotbank hat bei Transaktionen zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Veranlagungsgemeinschaft übertragen wird und

 

 

 

           3. die Depotbank hat die Erträge gemäß den Vorgaben der BV-Kasse zu verwenden.

 

 

(3) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 EO durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen die Veranlagungsgemeinschaft handelt.

(5) Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen gemäß § 37 der Exekutionsordnung durch Klage Widerspruch zu erheben, wenn auf einen zu einer Veranlagungsgemeinschaft gehörigen Vermögenswert Exekution geführt wird, sofern es sich nicht um eine gemäß § 34 begründete Forderung gegen eine Veranlagungsgemeinschaft handelt. Die die betreffende Veranlagungsgemeinschaft verwaltende BV-Kasse ist von der Depotbank über alle notwendigen Schritte unverzüglich zu informieren.

 

 

 

(6) Die Depotbank darf keine Tätigkeit ausführen, die zu Interessenkonflikten mit der BV-Kasse oder den Anwartschaftsberechtigten führen könnte, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Ausführung ihrer Aufgaben als Depotbank von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäß ermittelt, gehandhabt und beobachtet und der Geschäftsleitung der BV-Kasse sowie den Anwartschaftsberechtigten offen gelegt.

 

 

(4) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Veranlagungsbestimmungen und die Interessen der Begünstigten zu beachten. Die Depotbank haftet gegenüber der BV-Kasse und den Begünstigten für jede Schädigung, die durch ihre schuldhafte Pflichtverletzung verursacht worden ist.

(7) Die Depotbank haftet gegenüber der BV-Kasse und den Anwartschaftsberechtigten für jegliche Verluste durch die Depotbank oder einen Dritten, dem die Verwahrung von der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerten übertragen wurde, die Folge einer schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten sind.

 

 

 

(8) Die Depotbank hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse der Veranlagungsgemeinschaft zu handeln.

 

 

 

Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft

 

 

 

§ 33a. (1) Jede BV-Kasse hat für die Veranlagung der Abfertigungsbeiträge eine Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) einzurichten; es gelten folgende Bedingungen:

 

 

 

           1. die Veranlagung in der VVG hat, abweichend von § 30, nach den Veranlagungsgrundsätzen gemäß § 25 PKG und anhand einer schriftlichen Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik (§ 25a PKG) zu erfolgen und

 

 

 

           2. die Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1), die Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) sowie die Garantierücklage (§ 20 Abs. 2 bis 4) kommen nicht zur Anwendung und

 

 

 

           3. § 14 Abs. 1 bis 3, § 93 Abs. 1 bis 3 LAG, § 55 Abs. 1 und § 67 Abs. 1 finden keine Anwendung (beschränkte Verfügungsmöglichkeit). Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht nur in den Fällen des § 14 Abs. 4 Z 1 und 3 und Abs. 5 bzw. des § 93 Abs. 4 Z 2 und 3 und 6 LAG und § 55 Abs. 2 und 3. Ein Anspruch auf Verfügung über die in der VVG erworbene Anwartschaft besteht jedenfalls nach Vollendung des Anfallsalters für die Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 APG unabhängig vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, wobei für weibliche Anwartschaftsberechtigte das jeweils auf Grundlage des BGBl. Nr. 832/1992 sich ergebende Regelpensionsalter zu beachten ist.

 

 

 

           4. Vor Inanspruchnahme einer Verfügung gemäß Z 3 ist die Auszahlung auf Anfrage des Anwartschaftsberechtigten in folgenden Härtefällen (Härtefallauszahlung) vorzunehmen:

 

 

 

               a) wenn innerhalb von 24 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für zumindest 365 Tage eine Leistung nach § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 9 AlVG bezogen wurde, wobei die in § 16 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. i und lit. o AlVG angeführten Zeiträume hinzuzurechnen sind,

 

 

 

               b) wenn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Höchstdauer des Krankengeldanspruches abgelaufen ist oder

 

 

 

                c) bei Zuerkennung von Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993,

 

 

 

wobei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß lit. a bis c vom Anwartschaftsberechtigten gegenüber der BV-Kasse durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen ist. Der Antrag auf die Härtefallauszahlung ist binnen sechs Monaten ab Erfüllen der Voraussetzungen geltend zu machen. Die Härtefallauszahlung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen auszuzahlen.

 

 

 

           5. § 17 Abs. 1, 2 und 4 bzw. § 95 Abs. 1, 2 und 5 LAG ist bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 14 Abs. 4 und 4a bzw. § 93 Abs. 4 und 5 LAG mit der Maßgabe anwendbar, dass der Anwartschaftsberechtigte über Teile seiner Abfertigungsanwartschaft unterschiedlich verfügen kann, wobei eine Verfügung nach § 17 Abs. 1 Z 4 im Sinne der Übertragung nur eines Teils der Anwartschaft oder Abs. 4 bzw. nach § 95 Abs. 1 Z 4 oder Abs. 5 LAG verlangt, dass die Höhe des Teilbetrags den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Wert übersteigen muss. § 27b findet Anwendung mit der Maßgabe, dass die Kontozusammenführung nur auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten zu erfolgen hat und bei anderen BV-Kassen in einer VVG beitragsfrei geführte Konten nur mit einem aktiven Konto, welches in einer VVG geführt wird, zusammengeführt werden können. Dies gilt auch für Verfügungen gem. § 58 und § 67 Abs. 2 bei Anspruch gemäß § 55 Abs. 2.

 

 

 

(2) Abfertigungsanwartschaften können nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen kostenfrei in die VVG mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten binnen fünf Bankarbeitstagen übertragen werden; eine Rückübertragung ist nicht möglich. Künftig hereingenommene Abfertigungsbeiträge können auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigten der VVG kostenfrei mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten zugeleitet werden. Die Übertragung von Abfertigungsbeiträgen nach dem zweiten Satz in die VVG kann auf Verlangen des Anwartschaftsberechtigen mit Wirkung zum auf das Verlangen zweitfolgenden Kalenderletzten nur für künftig hereinzunehmende Abfertigungsbeiträge widerrufen werden. Der Anwartschaftsberechtigte kann eine Verfügung nach dieser Bestimmung nur einmal im Kalenderjahr verlangen.

 

 

 

(3) Die BV-Kasse hat Interessierte vor Übertragungen in die VVG allgemein verständlich, umfassend und ausgewogen über die möglichen Vorteile (renditeträchtigere Veranlagungsmöglichkeit) und möglichen Nachteile (keine Kapitalgarantie, keine Verfügungsmöglichkeit vor Pension mit Ausnahme der Auszahlung in den gesetzlich bestimmten Härtefällen) nachweislich zu informieren und den Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen.

 

 

 

(4) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 3 bestmöglich erfüllen.

 

 

 

(5) Die BV-Kasse kann die VVG im Sinne eines Lebenszyklusmodells ausgestalten (es müssen alle Anwartschaften der VVG umfasst sein) und zu diesem Zweck weitere Sub-Veranlagungsgemeinschaften in der VVG einrichten.

 

 

4. Abschnitt

4. Abschnitt

 

 

Schutzbestimmungen

Schutzbestimmungen

 

 

Insolvenz

Insolvenz

 

 

§ 36. (1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).

§ 36. (1) Über das Vermögen einer BV-Kasse kann ein Sanierungsverfahren nicht eröffnet werden.

 

 

 

(2) Im Insolvenzverfahren einer BV-Kasse findet ein Sanierungsplanantrag nicht statt.

 

 

 

(3) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. § 70 der Insolvenzordnung ist anzuwenden.

 

 

 

(4) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Insolvenzverfahren eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 der Insolvenzordnung).

 

 

(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

(5) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.

 

 

Kurator

Kurator

 

 

§ 37. (1) Das Konkursgericht hat bei Konkurseröffnung einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der BV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

§ 37. (1) Das Insolvenzgericht hat bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Kurator zur Geltendmachung der Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse zu bestellen. Ansprüche aus den Beitrittsverträgen gegen die BV-Kasse können nur vom Kurator geltend gemacht werden. Der Kurator ist verpflichtet, die Begünstigten auf ihr Verlangen vor Anmeldung des Anspruches zu hören. Die aus den Büchern der BV-Kasse feststellbaren Ansprüche gelten als angemeldet.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Der Kurator hat gegen die Konkursmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 IO gilt sinngemäß.

(3) Der Kurator hat gegen die Insolvenzmasse Anspruch auf Ersatz seiner Barauslagen und auf eine angemessene Vergütung seiner Mühewaltung. § 125 IO gilt sinngemäß.

 

 

Befriedigung der Ansprüche

Befriedigung der Ansprüche

 

 

§ 38. (1) Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.

§ 38. (1) Das Insolvenzgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu veranlassen.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.

(3) Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Insolvenzforderungen vor.

 

 

5. Abschnitt

5. Abschnitt

 

 

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Aufsichtsrechtliche Vorschriften

 

 

Meldungen

Anzeigepflichten und Meldungen

 

 

§ 39.

§ 39. (1) Die BV-Kasse hat der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wobei im Falle einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist:

 

 

 

           1. Die Verlegung des Ortes der Hauptverwaltung der BV-Kasse;

 

 

 

           2. jede Satzungsänderung;

 

 

 

           3. jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen an der BV-Kasse sowie jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen gemäß § 19a Abs. 1, 2 und 4, sobald sie davon Kenntnis erlangen;

 

 

 

           4. jede Unterschreitung der Grenzen gemäß den §§ 20 und 20b Z 4;

 

 

 

           5. jede Bildung oder Schließung einer Veranlagungsgemeinschaft;

 

 

 

           6. jede Beauftragung oder jeden Entzug der Beauftragung einer Depotbank;

 

 

 

           7. Umstände, die eine Gefährdung der Erfüllung der auf Grund der Abfertigungsanwartschaften zu erbringenden Leistungen bewirken können, insbesondere nachhaltige Wertminderungen der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte.

 

 

(1) Ergänzend zu den in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) BV-Kassen haben binnen vier Wochen nach den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der FMA Quartalsausweise für jede Veranlagungsgemeinschaft, mit denen das veranlagte Vermögen und die Anzahl der Anwartschaftsberechtigten ausgewiesen sowie die Einhaltung von § 20 (Eigenmittel) nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung elektronisch in standardisierter Form zu übermitteln.

 

 

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.

 

 

 

(3) Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

(3) Die FMA hat den Inhalt und die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen BV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Finanzen.

 

 

(4) Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.

 

 

 

(5) Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.

 

 

 

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

Jahresabschluss und Rechenschaftsbericht

 

 

§ 40. (1) Das Geschäftsjahr der BV-Kasse und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.

§ 40. (1) Das Geschäftsjahr der BV-Kassen und der Veranlagungsgemeinschaften ist das Kalenderjahr.

 

 

 

(2) Für die Rechnungslegung der BV-Kassen gelten die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S. 219/1897, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.

 

 

(2) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen der Veranlagungsgemeinschaft in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Bankprüfer der BV-Kasse zu prüfen.

(3) Neben der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse, in der die Vermögensgegenstände, Schulden, Erträge und Aufwendungen sämtlicher Veranlagungsgemeinschaften einer BV-Kasse in zusammengefasster Form enthalten sind, ist für jede Veranlagungsgemeinschaft zu den finanziellen und den gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 vorgegebenen nicht-finanziellen Informationen ein Rechenschaftsbericht aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht ist vom Abschlussprüfer der BV-Kasse zu prüfen.

 

 

(3) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sind entsprechend der Gliederung der in der Anlage 1 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Der Rechenschaftsbericht jeder Veranlagungsgemeinschaft ist entsprechend der Gliederung der in der Anlage 2 enthaltenen Formblätter aufzustellen. Die FMA kann durch Verordnung die Formblätter ändern, sofern geänderte Rechnungslegungsvorschriften dies erfordern.

(4) Die FMA hat die Formblätter für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse sowie den Rechenschaftsbericht der Veranlagungsgemeinschaft durch Verordnung festzulegen. Sie hat dabei die Besonderheiten des Betriebliche Vorsorgekassengeschäft, die allgemeinen bilanziellen Grundsätze des UGB und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten zu beachten. Die FMA kann dabei die Größe, interne Organisation sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen in angemessener Weise berücksichtigen.

 

 

 

(5) Die BV-Kasse hat den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht entsprechend der Formblätter gemäß Abs. 4 so rechtzeitig aufzustellen, dass die Vorlagefrist des § 40a Abs. 1 eingehalten wird.

 

 

(4) Der Bankprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich auf die Posten Aktiva, Pos. D. und Passiva, Pos. F. der Anlage 1, Formblatt A, sowie auf Pos. A. der Anlage 1, Formblatt B, beziehen, gesondert bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

(6) Der Abschlussprüfer hat diejenigen Teile des Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss, die sich in der Bilanz der BV-Kasse auf die Aktiva und Passiva der Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaften sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung der BV-Kasse auf das Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaften beziehen, gesondert und aufgeteilt bei den jeweiligen Veranlagungsgemeinschaften zu erläutern. Eine gesonderte Erläuterung der die Veranlagungsgemeinschaften betreffenden Posten hat im Prüfungsbericht über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung zu unterbleiben.

 

 

(5) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Bankprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.“

(7) Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung des Rechenschaftsberichtes der Veranlagungsgemeinschaft keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer dies durch folgenden Vermerk zu bestätigen: „Die Buchführung und der Abschluss entsprechen nach meiner/unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Rechenschaftsbericht vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein möglichst getreues Bild der Lage der Veranlagungsgemeinschaft.

 

 

 

Übermittlungspflichten und Offenlegung

 

 

 

§ 40a. (1) Die BV-Kasse hat

 

 

 

           1. den geprüften Jahresabschluss der BV-Kasse,

 

 

 

           2. den geprüften Lagebericht der BV-Kasse,

 

 

 

           3. die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften und

 

 

 

           4. den Prüfungsbericht über den Jahresabschluss und die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften

 

 

 

längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Weiters hat die BV-Kasse der FMA längstens innerhalb von fünf Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres die Daten des Jahresabschlusses sowie der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften auf elektronischen Datenträgen in standardisierter Form zu übermitteln.

 

 

 

(2) Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sowie der Prüfungsbericht über die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind den Mitgliedern des Aufsichtsrates der BV-Kasse unverzüglich zu übermitteln. Die Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften sind bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auf der Website der BV-Kasse zu veröffentlichen.

 

 

 

(3) Für die Offenlegung für BV-Kassen gilt Folgendes:

 

 

 

           1. Die offenzulegende Bilanz braucht nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten zu enthalten und

 

 

 

           2. der offenzulegende Anhang braucht nur die Angaben gemäß § 203 Abs. 5 letzter Satz, § 222 Abs. 2, § 223 Abs. 1, 2 und 5, § 226 Abs. 1, § 237 Abs. 1 Z 1 und 6, § 239 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 UGB zu enthalten.

 

 

 

Abschlussprüfer

 

 

 

§ 40b. (1) Zu Abschlussprüfern von BV-Kassen dürfen Personen, bei denen Ausschlussgründe gemäß § 271 und § 271a UGB vorliegen, nicht bestellt werden. Die Ausschlussgründe gemäß § 271a UGB sind ohne Berücksichtigung von Größenmerkmalen anwendbar.

 

 

 

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers hat vor Beginn des zu prüfenden Geschäftsjahres zu erfolgen und ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer bestellt ist, so sind in der Anzeige auch die nach § 77 Abs. 9 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, BGBl. I Nr. 137/2017, für den Prüfungsauftrag namhaft gemachten natürlichen Personen anzugeben. Jede Änderung dieser Personen ist der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA kann binnen eines Monats Widerspruch im Sinne des § 270 Abs. 3 UGB gegen die Bestellung des Abschlussprüfers erheben, wenn Ausschlussgründe vorliegen. Über den Widerspruch hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe zu entscheiden.

 

 

 

(3) Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die den Bestand der geprüften BV-Kasse oder die Erfüllbarkeit von deren Verpflichtungen für gefährdet oder die für die BV-Kassenaufsicht maßgebliche gesetzliche oder sonstige Vorschriften oder Bescheide des Bundesministers für Finanzen oder der FMA für verletzt erkennen lassen, so hat er diese Tatsachen unbeschadet § 273 Abs. 2 UGB mit Erläuterungen auch der FMA unverzüglich schriftlich zu berichten. Handelt es sich jedoch um kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel, so ist erst dann zu berichten, wenn die BV-Kasse nicht binnen längstens drei Monaten die festgestellten Mängel behoben hat. Zu berichten ist auch dann, wenn die Geschäftsleiter eine vom Abschlussprüfer geforderte Auskunft innerhalb einer angemessenen Frist nicht ordnungsgemäß erteilen.

 

 

 

(4) Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses und der Rechenschaftsberichte der Veranlagungsgemeinschaften zu prüfen. Die Prüfung hat auch zu umfassen:

 

 

 

           1. Die Richtigkeit der Bewertung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens;

 

 

 

           2. die Beachtung der §§ 20, 25 Abs. 1 und 28;

 

 

 

           3. die Beachtung der §§ 29 und 30;

 

 

 

           4. die Einschätzung, ob bei Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die zu einem Konzern nach § 15 AktG oder nach § 115 GmbHG gehören und ein solches Konzernunternehmen Eigentümer im Sinne des § 19a Abs. 1 ist, die zur Verrechnung gelangten Vergütungen angemessen und marktüblich sind;

 

 

 

           5. die Beachtung der sonstigen Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

 

 

 

(5) Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei BV-Kassen mit einer Bilanzsumme

 

 

 

           1. bis zu 200 Millionen Euro auf .. 2 Millionen Euro,

 

 

 

           2. bis zu 400 Millionen Euro auf .. 3 Millionen Euro,

 

 

 

           3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,

 

 

 

           4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,

 

 

 

           5. bis zu 5 Milliarden Euro auf .... 9 Millionen Euro,

 

 

 

           6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,

 

 

 

           7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf 18 Millionen Euro

 

 

 

je geprüfter BV-Kasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

 

 

 

Aufsicht

 

 

 

§ 40c. (1) Die BV-Kassen unterliegen der Aufsicht der FMA.

 

 

 

(2) Die FMA hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu überwachen. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen, die Stabilität und Solidität der BV-Kassen und die Interessen der Anwartschaftsberechtigten Bedacht zu nehmen.

 

 

 

(3) Unbeschadet der Ziele gemäß Abs. 2 hat die FMA bei der Ausübung ihrer Aufgaben in gebührender Weise die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in allen betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere in Krisensituationen zu berücksichtigen, wobei sie die zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zugrunde zu legen hat.

 

 

 

(4) Die Aufsichtstätigkeit der FMA hat vorausschauend und risikobasiert zu sein. Die FMA hat die Aufsichtsbefugnisse rechtzeitig und in einer Weise wahrzunehmen, die der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen angemessen ist. Hierbei ist auf eine angemessene Kombination von standortunabhängigen Tätigkeiten und Prüfungen vor Ort zu achten.

 

 

 

(5) Die FMA hat die Einhaltung des § 22a Abs. 1 durch BV-Kassen laufend zu überwachen. Dazu stehen der FMA unbeschadet der Befugnisse, die ihr in diesen Verordnungen zugewiesen werden, insbesondere die Befugnisse gemäß Abs. 6 zu.

 

 

 

(6) In ihrem Zuständigkeitsbereich als BV-Kassenaufsichtsbehörde kann die FMA unbeschadet der ihr auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zustehenden Befugnisse

 

 

 

           1. von den BV-Kassen die Vorlage von Zwischenabschlüssen, von Ausweisen in bestimmter Form und Gliederung, von Aktiva-Passiva-Untersuchungen und von Prüfungsberichten verlangen, ferner von den BV-Kassen und ihren Organen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten fordern und in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger der BV-Kassen Einsicht nehmen;

 

 

 

           2. von den Abschlussprüfern und von Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben, Auskünfte einholen; weiters kann sie von dem gemäß Abs. 7 Z 2 bestellten Regierungskommissär alle erforderlichen Auskünfte einholen und diesem erteilen;

 

 

 

           3. durch Abschlussprüfer sowie sonstige Sachverständige alle erforderlichen Prüfungen vornehmen lassen; die Ausschließungsgründe gemäß § 23b Abs. 2 sind anzuwenden; die Erteilung von Auskünften durch die FMA an die von ihr beauftragten Prüfer ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Prüfungsauftrags zweckdienlich ist;

 

 

 

           4. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige Vor-Ort-Prüfung durchführen;

 

 

 

           5. von den BV-Kassen einen Nachweis über die regelmäßige Einzahlung der Abfertigungsbeiträge verlangen;

 

 

 

           6. von den BV-Kassen sämtliche Informationen über an Dritte übertragene Tätigkeiten gemäß § 23d verlangen.

 

 

 

(7) Bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen der BV-Kasse kann die FMA zur Abwendung dieser Gefahr befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Sie kann durch Bescheid insbesondere

 

 

 

           1. den Geschäftsleitern der BV-Kasse unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können;

 

 

 

           2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört, und der alle Rechte des Abs. 6 Z 1 und 2 zustehen; die Aufsichtsperson hat

 

 

 

               a) der BV-Kasse alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern und

 

 

 

               b) im Falle, dass der BV-Kasse die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern;

 

 

 

           3. Kapitalherabsetzungen oder Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen;

 

 

 

           4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.

 

 

 

(8) Die FMA kann auf Antrag der gemäß Abs. 7 Z 2 oder Abs. 9 bestellten Aufsichtsperson (Regierungskommissär) einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung der Aufsichtsperson, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie dessen Rechte und Pflichten finden die für die Aufsichtsperson geltenden Bestimmungen Anwendung. Die Aufsichtsperson (Regierungskommissär) kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung ihrer Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch der BV-Kasse zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen der Aufsichtsperson (Regierungskommissär) oder ihres Stellvertreters.

 

 

 

(9) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär nach Abs. 7 Z 2 oder ein Stellvertreter nach Abs. 8 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldung möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz der BV-Kasse zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr im Verzug kann die FMA

 

 

 

           1. einen Rechtsanwalt oder

 

 

 

           2. einen Wirtschaftsprüfer

 

 

 

vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers nach dem ersten Satz außer Kraft.

 

 

 

(10) Liegt eine Zulassungsvoraussetzung gemäß § 20b nach Erteilung der Zulassung nicht mehr vor oder verletzt eine BV-Kasse Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines Bescheides der FMA (BV-Kassenaufsicht), so hat die FMA

 

 

 

           1. der BV-Kasse unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben und im Interesse der Anwartschaftsberechtigten angemessen ist;

 

 

 

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern der BV-Kasse die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen;

 

 

 

           3. die Zulassung zurückzunehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit der BV-Kasse nicht sicherstellen können.

 

 

 

(11) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.

 

 

 

(12) Von der FMA beauftragte Sachverständige unterliegen der Verschwiegenheitsverpflichtung gemäß § 14 Abs. 2 FMABG.

 

 

 

(13) Die BV-Kassen haben unverzüglich alle auf Grund der in Abs. 2 genannten Bestimmungen ergangenen Bescheide der FMA dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans zur Kenntnis zu bringen.

 

 

 

Prüfungen

 

 

 

§ 40d. (1) Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 sind der betroffenen BV-Kasse eine Woche vor Beginn der Prüfung, oder, wenn sonst der Zweck der Prüfung vereitelt werden könnte, mit Beginn der Prüfungshandlungen mitzuteilen. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen.

 

 

 

(2) Die BV-Kassen haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.

 

 

 

(3) Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen von

 

 

 

           1. den Geschäftsleitern,

 

 

 

           2. Personen, die eine Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 ausüben,

 

 

 

           3. Mitarbeitern, die von den Geschäftsleitern namhaft gemacht wurden und

 

 

 

           4. von jeder im Unternehmen beschäftigten Person, sofern die zu prüfenden Umstände in den dieser übertragenen Aufgabenbereich fallen,

 

 

 

verlangen.

 

 

 

(4) Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen von der BV-Kasse geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind von der BV-Kasse auf deren Kosten innerhalb einer angemessenen Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.

 

 

 

(5) Die Prüfungsorgane haben bei Prüfungen gemäß § 40c Abs. 6 Z 3 und 4 darauf Bedacht zu nehmen, dass jede nicht unbedingt notwendige Störung oder Behinderung des Betriebes vermieden wird.

 

 

 

(6) Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Der BV-Kasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

 

 

Solvabilitäts- und Sanierungsplan

 

 

 

§ 40e. (1) Verfügt eine BV-Kasse nicht über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß, so hat sie der FMA einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse („Solvabilitätsplan“) vorzulegen. Hat die FMA berechtigten Grund zur Annahme, dass eine BV-Kasse in absehbarer Zeit nicht mehr über Eigenmittel in dem gemäß § 20 erforderlichen Ausmaß verfügen wird, so hat sie von der BV-Kasse die Vorlage eines Solvabilitätsplans zu verlangen. Im Solvabilitätsplan ist darzulegen, auf welche Weise gewährleistet wird, dass die Eigenmittel das erforderliche Ausmaß erreichen oder nicht unter dieses sinken. Der Solvabilitätsplan bedarf der Bewilligung durch die FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Durchführung des Plans die Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse erwarten lässt.

 

 

 

(2) Hat die FMA auf Grund einer Verschlechterung der finanziellen Lage der BV-Kasse berechtigten Grund zur Annahme, dass die ausreichende Eigenmittelausstattung der BV-Kasse voraussichtlich nicht mehr dauerhaft gewährleistet ist, so kann die FMA die Vorlage eines Sanierungsplanes verlangen. Ergibt sich aus dem Sanierungsplan, dass eine unzureichende Eigenmittelausstattung droht, so kann die FMA die Bereitstellung zusätzlicher Eigenmittel verlangen. Ein Sanierungsplan kann auch zusätzlich zu einem Solvabilitätsplan verlangt werden.

 

 

 

(3) Im Sanierungsplan gemäß Abs. 2 sind für die nächsten drei Geschäftsjahre insbesondere auch anzugeben:

 

 

 

           1. die voraussichtlichen Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse,

 

 

 

           2. die voraussichtliche Entwicklung der Rücklage zur Erfüllung der Kapitalgarantie gemäß § 20 Abs. 2 und der Zinsgarantie gemäß § 20 Abs. 3,

 

 

 

           3. die voraussichtlichen Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) und,

 

 

 

           4. die finanziellen Mittel, die voraussichtlich zur Deckung der sonstigen Verpflichtungen und des Eigenmittelerfordernisses zur Verfügung stehen.

 

 

 

(4) Die FMA hat zur Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) die freie Verfügung über die Vermögenswerte der BV-Kasse einzuschränken oder zu untersagen, wenn

 

 

 

           1. keine ausreichende Vorsorge für Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) gebildet wurde oder

 

 

 

           2. die Voraussetzungen nach Abs. 1 erster Satz vorliegen und infolge der außergewöhnlichen Umstände zu erwarten ist, dass sich die finanzielle Lage der BV-Kasse weiter verschlechtern wird.

 

 

 

(5) Soweit die freie Verfügung über Vermögenswerte gemäß Abs. 4 eingeschränkt oder untersagt wurde, kann die BV-Kasse über die Vermögenswerte rechtswirksam nur mit Zustimmung der FMA verfügen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verfügung die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus der Kapitalgarantie (§ 24 Abs. 1) und der Zinsgarantie (§ 24 Abs. 2) nicht gefährdet.

 

 

 

(6) Die FMA hat Entscheidungen über die Einschränkung oder Untersagung der freien Verfügung über Vermögenswerte auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

 

 

 

Aufsichtliches Überprüfungsverfahren

 

 

 

§ 40f. (1) Die FMA hat die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren zu überprüfen, die von der BV-Kasse festgelegt wurden, um den Vorschriften dieses Bundesgesetzes nachzukommen. Sie hat dabei auf die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der BV-Kassen Bedacht zu nehmen.

 

 

 

(2) Bei der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die BV-Kasse ihren Tätigkeiten nachgeht und ob Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten gemäß § 23d an Dritte übertragen werden. Die FMA hat insbesondere Folgendes zu überprüfen:

 

 

 

           1. Die qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;

 

 

 

           2. die für die BV-Kasse oder die Veranlagungsgemeinschaft bestehenden Risiken;

 

 

 

           3. Die Fähigkeit der BV-Kasse, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.

 

 

 

(3) Die FMA hat angemessene Aufsichtsinstrumente einschließlich Stresstests einzusetzen, mit denen sie eine Verschlechterung der Finanzlage von BV-Kassen erkennen, sowie die von einer BV-Kasse ergriffenen Abhilfemaßnahmen überwachen kann.

 

 

 

(4) Die FMA hat für die Überprüfung gemäß Abs. 1 einen Prüfplan zu erstellen.

 

 

 

Transparenz und Verantwortlichkeit

 

 

 

§ 40g. Die FMA hat folgende Informationen auf ihrer Internetseite offenzulegen und laufend zu aktualisieren:

 

 

 

           1. Die im Bereich der BV-Kassenaufsicht geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und allgemeinen Leitlinien;

 

 

 

           2. Informationen über das aufsichtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 40f;

 

 

 

           3. aggregierte statistische Daten zu Schlüsselaspekten zur Anwendung des Aufsichtsrahmens;

 

 

 

           4. Ziele der Beaufsichtigung und ihre Hauptfunktionen und –tätigkeiten;

 

 

 

           5. die Vorschriften, die bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind.

 

 

 

Kosten

 

 

 

§ 40h. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV-Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

 

 

 

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

 

 

 

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

 

 

 

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

 

 

 

Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen

 

 

 

Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

 

 

 

§ 40i. Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß § 19a Abs. 1 und 2, § 23b Abs. 3, § 23d Abs. 4, § 23h Abs. 4, § 32 Abs. 1, § 40a Abs. 1, § 40b Abs. 2 und 3, § 40e Abs. 1 und 2 und § 39 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.

 

 

 

Auflösung, Verschmelzung und Umwandlung einer BV-Kasse

 

 

 

§ 40j. Der Beschluss auf Auflösung, Verschmelzung oder Umwandlung einer BV-Kasse bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bewilligung der FMA. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine Übertragung der den Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Vermögenswerte nach § 41 unter Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit der BV-Kassen sowie deren Sicherheit im Interesse der Anwartschaftsberechtigten durchführbar ist.

 

 

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

Übertragung des einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens

 

 

§ 41. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

§ 41. (1) Die FMA hat das einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere BV-Kasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn

 

 

           1. die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;

           1. die Konzession der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse zurückgenommen wird oder erlischt;

 

 

           2. der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse gestellt wird;

           2. der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der die Veranlagungsgemeinschaft verwaltenden BV-Kasse gemäß § 36 Abs. 3 gestellt wird;

 

 

           3. von der BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder

           3. von der BV-Kasse die Konzession zurückgelegt wird oder

 

 

           4. ein Antrag auf Auflösung der BV-Kasse bewilligt wird.

           4. ein Antrag auf Auflösung der BV-Kasse gemäß § 40j bewilligt wird.

 

 

(2) ...

(2) ...

 

 

(3) Die Auflösung der BV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(3) Die Auflösung der BV-Kasse und die Übertragung des der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögens sind auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

 

 

(4) und (5) ...

(4) und (5) ...

 

 

 

Eintragungen in das Firmenbuch

 

 

 

§ 41a. Eine BV-Kasse und jede nach den §§ 40j und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

 

 

Staatskommissär

Staatskommissär

 

 

§ 42. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 9 BWG ist anzuwenden.

§ 42. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter für eine Funktionsperiode von längstens fünf Jahren zu bestellen; die Wiederbestellung ist zulässig. Der Staatskommissär und dessen Stellvertreter handeln als Organe der FMA und sind in dieser Funktion ausschließlich deren Weisungen unterworfen. § 76 Abs. 2 bis 11 BWG ist anzuwenden.

 

 

§ 42a. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 43. (1) Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

           1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

           2. 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die BV-Kassen haben der FMA

           1. Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie

           2. Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30

unverzüglich bekannt zu geben.

(Anm. § 44.) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse

           1. seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder

           2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder

           3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder

           4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder

           5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA bei vorsätzlicher

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, bei fahrlässiger

Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Dem Zuwiderhandelnden ist aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

Kosten

§ 45a. (1) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von BV-Kassen gemäß § 18 zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für BV-Kassen, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und AIFM (AIFMG) zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

           1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

           2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die BV-Kassen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.

 

 

 

 

6. Abschnitt

 

 

 

Verfahrens- und Strafbestimmungen

 

 

 

Verletzung von Pflichten der Verordnung (EU) 2015/2365

 

 

 

§ 43. Der FMA stehen zur Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2365 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 337 vom 23.12.2015 S. 1, durch Betriebliche Vorsorgekassen die Aufsichtsbefugnisse und –mittel aus dem BWG zur Verfügung.

 

 

 

Verletzung von Pflichten

 

 

 

§ 44. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse

 

 

 

           1. den Anforderungen an ein wirksames Unternehmensführungssystem gemäß § 23a nicht nachkommt;

 

 

 

           2. die Anzeige der Bestellung sowie jede Änderung von in § 23b Abs. 1 genannten Personen nach § 23b Abs. 3 unterlässt;

 

 

 

           3. den Grundsätzen der Vergütungspolitik gemäß § 23c nicht nachkommt;

 

 

 

           4. die Anzeige der Übertragung von Aufgaben an Dritte nach § 23d Abs. 4 unterlässt;

 

 

 

           5. die Anforderungen an das Risikomanagement gemäß § 23f nicht erfüllt;

 

 

 

           6. der Vorlagepflicht der eigenen Risikobeurteilung gemäß § 23h Abs. 4 nicht unverzüglich nachkommt;

 

 

 

           7. die Anforderungen an die eigene Risikobeurteilung gemäß § 23h nicht erfüllt;

 

 

 

           8. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt;

 

 

 

           9. den Veranlagungsvorschriften des § 30 zuwiderhandelt;

 

 

 

        10. die unverzügliche Anzeige von in § 39 Abs. 1 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt;

 

 

 

        11. gegen die Verpflichtung zur Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten

 

 

 

               a) bei ökologisch nachhaltigen Investitionen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2020/852,

 

 

 

               b) bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2020/852 beworben werden oder

 

 

 

                c) bei anderen Finanzprodukten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2020/852

 

 

 

                verstößt;

 

 

 

        12. der Pflicht zur Übermittlung der in Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 1, 3 und 4, Art. 5 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Informationen gemäß Art. 18a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2088 an die FMA nicht nachkommt;

 

 

 

        13. der Pflicht, sich gemäß Art. 18a Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, nicht nachkommt;

 

 

 

        14. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt; oder

 

 

 

        15. gegenüber den Anwartschaftsberechtigten der Informationspflicht gemäß §§ 25 Abs. 2 und 3, 60 Abs. 2 und 3 sowie 69 Abs. 3 und 4 nicht nachkommt,

 

 

 

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 2, 4, 6, 8 und 10 mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro, hinsichtlich der Z 1, 3, 5, 7 und 9 mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro und hinsichtlich der Z 11 bis 15 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) in Ausübung einer Schlüsselfunktion gemäß § 23e Abs. 1 die schriftliche Anzeige von in § 23e Abs. 4 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

(3) Wer als Abschlussprüfer die unverzügliche schriftliche Anzeige von in § 40b Abs. 3 genannten Sachverhalten an die FMA unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Depotbank erforderliche Maßnahmen nach § 32 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

 

 

§ 44a. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

 

 

 

           1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

 

 

 

           2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

 

 

 

           3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

 

 

 

innehaben, gegen eine der in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote verstoßen haben.

 

 

 

(2) Juristische Personen können wegen eines Verstoßes gegen die in § 44 Abs. 1 Z 1 bis 15 oder § 44 Abs. 4 angeführten Pflichten oder Verbote auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

 

 

 

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

 

 

 

           1. bis zu 5 Millionen Euro oder

 

 

 

           2. bis zu 5 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder

 

 

 

           3. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

 

 

 

(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Als jährlicher Gesamtumsatz bei einer BV-Kassen gilt die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

 

 

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

 

 

 

§ 44b. Die von der FMA nach diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

 

 

 

Irreführende Werbung und Verletzung von Bezeichnungsschutz sowie Erwerbsverboten

 

 

 

§ 45. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 22 und 23 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

 

 

 

(2) Die FMA hat dem Zuwiderhandelnden zugleich aufzutragen, seine gesetzwidrige Handlung unverzüglich einzustellen.

 

 

 

Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen

 

 

 

§ 45a. (1) Die FMA hat rechtskräftig angeordnete Maßnahmen nach § 40c Abs. 7 bis 10 sowie rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Verstößen gemäß §§ 44 und 45 mitsamt der Identität der betroffenen Person unter Anführung der Art und des Charakters des zu Grunde liegenden Verstoßes auf der Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betreffende Person über die Entscheidung, mit der die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, unterrichtet wurde. Die Veröffentlichung ist von der FMA auch um jede gerichtliche dem Grunde nach bestätigende Entscheidung zu ergänzen.

 

 

 

(2) Ist die FMA nach einer fallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung der betreffenden Angaben zu der Ansicht gelangt, dass die Bekanntmachung der Identität der juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten der natürlichen Personen unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende Ermittlungen gefährden, so kann die FMA entweder

 

 

 

           1. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder

 

 

 

           2. die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird in anonymisierter Form bekanntmachen, wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten gewährleistet, oder

 

 

 

           3. davon absehen, die Entscheidung, mit der die Sanktion oder andere Maßnahme verhängt wird, bekanntzumachen, wenn die Möglichkeiten gemäß Z 1 oder 2 ihrer Ansicht nach nicht ausreichen, um zu gewährleisten, dass

 

 

 

               a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

 

 

 

               b) bei Maßnahmen oder Sanktionen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

 

 

 

Wird entschieden, eine Sanktion oder eine andere Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der einschlägigen Angaben um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen werden.

 

 

 

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.

 

 

 

(4) Der von der Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.

 

 

 

(5) Die FMA hat jede Veröffentlichung gemäß dieser Bestimmung fünf Jahre auf der Internetseite der FMA zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur solange aufrecht zu erhalten, so lange nicht eines der Kriterien gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt werden würde.

 

 

 

(6) Die FMA ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 ermächtigt, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

 

 

3. Teil

3. Teil

 

 

Übergangsrecht

Übergangsrecht

 

 

Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

 

 

§ 47. (1) bis (6) ...

§ 47. (1) bis (6) ...

 

 

 

(7) Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 bestehende Konzessionen zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes gelten als Zulassung gemäß § 20a Abs. 1.

 

 

4. Teil

4. Teil

 

 

Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

Selbständigenvorsorge für Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegen

 

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

 

§ 51. Im Sinne des 4. Teiles ist

§ 51. Im Sinne des 4. Teiles ist

 

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

 

           3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

           3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

 

 

 

           4. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.

 

 

5. Teil

5. Teil

 

 

Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

Selbständigenvorsorge für freiberuflich Selbständige und Land- und Forstwirte

 

 

1. Abschnitt

1. Abschnitt

 

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

 

§ 63. Im Sinne des 5. Teiles ist

§ 63. Im Sinne des 5. Teiles ist

 

 

           1. und 2. ...

           1. und 2. ...

 

 

           3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

           3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;

 

 

 

           4. Selbstständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen.

 

 

6. Teil

6. Teil

 

 

Schlussbestimmungen

Schlussbestimmungen

 

 

Vollziehung

Vollziehung

 

 

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

§ 72. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich

 

 

           1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           1. des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

 

 

           2. ...

           2. ...

 

 

           3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches,

           3. des § 6 Abs. 2, 2a und 3, § 27a der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

 

 

           4. der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

           4. der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

 

 

           5. des § 8 der Bundesminister für Justiz,

           5. des § 8 die Bundesministerin für Justiz,

 

 

           6. des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           6. des § 27 Abs. 4 bis 6, des § 27b und des § 33a der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

 

 

           7. des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz,

           7. des § 27 Abs. 7 der/die für die Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in,

 

 

           8. des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

           8. des 4. und des 5. Teiles der/die für die Angelegenheiten des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung zuständige Bundesminister/in und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut.

 

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

 

§ 73. (1) bis (42) ...

§ 73. (1) bis (42) ...

 

 

 

(43) § 26 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Z 6 bis 9, § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1, 2 und 4, § 19a samt Überschrift, § 20a bis § 20d samt Überschriften, § 21 Abs. 5 bis 7, § 23a bis § 23h samt Überschriften, § 28 Abs. 2, § 32, § 33a samt Überschrift, § 36, § 37 Abs. 1 und 3, § 38 Abs. 1 und 3, § 39 samt Überschrift, § 40, § 40a bis § 40j samt Überschriften, § 41 Abs. 1 Z 2 und 4, § 41 Abs. 3, § 41a samt Überschrift, § 42, der 6. Abschnitt des 2. Teils (§ 43 bis § 45a samt Überschriften), § 47 Abs. 7, § 51 Z 4 und § 63 Z 4 und § 72 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft; zugleich treten § 22a Abs. 4, § 26a, §§ 42a bis 45a und Anlage 1 und 2 zu § 40 außer Kraft. § 27b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 mit der Maßgabe in Kraft, dass

 

 

 

           1. bis zum 31. Dezember 2028 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2017 beitragsfrei gestellt sind,

 

 

 

           2. bis zum 31. Dezember 2029 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2022 beitragsfrei gestellt sind,

 

 

 

           3. bis zum 31. Dezember 2030 nur beitragsfrei gestellte Konten nach Maßgabe des § 27b mit dem aktiven Konto zusammenzuführen sind, die seit mindestens 31. Dezember 2025 beitragsfrei gestellt sind.

 

 

Anlage 1

zu § 40

Formblatt A ‑ Bilanz der Betriebliche Vorsorgekasse

AKTIVA

          A. Anlagevermögen 1)

                 I. Immaterielle Vermögensgegenstände

               II. Sachanlagen

              III. Finanzanlagen

          B. Umlaufvermögen 1)

                 I. Vorräte

               II. Forderungen

              III. Wertpapiere und Anteile

              IV. Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Banken

          C. Rechnungsabgrenzungsposten

          D. Aktiva der Veranlagungsgemeinschaft

                 I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

               II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

              III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

              IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

               V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

              VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

             VII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

           VIII. Sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

              IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

               X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

              XI. Forderungen

             XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

           XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

          A. Eigenkapital

                 I. Grundkapital

               II. Kapitalrücklagen 1)

              III. Gewinnrücklagen 1)

              IV. Rücklage für die Erfüllung der Kapitalgarantie

               V. Rücklage für die Erfüllung der Zinsgarantie

              VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust

          B. Unversteuerte Rücklagen 1)

          C. Rückstellungen

          D. Verbindlichkeiten 1)

          E. Rechnungsabgrenzungsposten

          F. Passiva der Veranlagungsgemeinschaften

                 I. Abfertigungsanwartschaft

               II. Verbindlichkeiten

              III. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

              IV. Sonstige Passiva

Formblatt B ‑ Gewinn- und Verlustrechnung der Betriebliche Vorsorgekasse

          A. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

                 I. Veranlagungserträge

               II. Garantie

              III. Beiträge

              IV. Kosten

               V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

              VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

             VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

          B. Erträge und Aufwendungen der BV-Kasse

                1. Verwaltungskosten

                2. Betriebsaufwendungen

                       a) Personalaufwand

                         - Löhne

                         - Gehälter

                         - Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Betriebliche Vorsorgekassen

                         - Aufwendungen für Altersversorgung

                         - Aufwendungen für gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgaben sowie vom Entgelt abhängige Abgaben und Pflichtbeiträge

                         - Sonstige Sozialaufwendungen

                       b) Abschreibungen auf das Anlagevermögen

                       c) Sonstige Betriebs-, Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen

                3. Finanzerträge

                       a) Erträge aus Beteiligungen

                       b) Zinsenerträge und sonstige laufende Erträge aus der Veranlagung der Eigenmittel und der nicht zu Veranlagungsgemeinschaften zugeordneten Fremdmittel

                       c) Erträge aus dem Abgang von und der Zuschreibung zu Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

                4. Finanzaufwendungen

                       a) Aufwendungen aus Beteiligungen

                       b) Abschreibungen auf sonstige Finanzanlagen, die nicht den Veranlagungsgemeinschaften zugeordnet sind

                       c) Zinsen und ähnliche Aufwendungen

                5. Sonstige Erträge und Aufwendungen

                       a) Erträge

                       b) Aufwendungen

                6. Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

                7. Außerordentliches Ergebnis

                       a) außerordentliche Erträge

                       b) außerordentliche Aufwendungen

                8. Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

                9. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

             10. Veränderung von Rücklagen

                       a) Zuweisungen

                         - zu unversteuerten Rücklagen

                         - zu Gewinnrücklagen

                         - zur Kapitalgarantierücklage

                         - zur Zinsgarantierücklage

                       b) Auflösungen

                         - unversteuerter Rücklagen

                         - von Kapitalrücklagen

                         - von Gewinnrücklagen

                         - der Kapitalgarantierücklage

                         - der Zinsgarantierücklage

             11. Gewinn-/Verlustvortrag

             12. Bilanzgewinn/-verlust

 

 

 

Anlage 2

zu § 40

Formblatt A ‑ Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft

AKTIVA

            I. Bargeld und Guthaben auf Euro lautend

                1. Bargeld

                2. Guthaben bei Kreditinstituten

          II. Bargeld und Guthaben auf ausländische Währungen lautend

                1. Bargeld

                2. Guthaben bei Kreditinstituten

         III. Darlehen und Kredite auf Euro lautend

                1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

                2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

                3. Hypothekardarlehen

         IV. Ausleihungen auf ausländische Währungen lautend

                1. Darlehen und Kredite mit Haftung der öffentlichen Hand

                2. Darlehen und Kredite mit Haftung eines Kreditinstitutes

                3. Hypothekardarlehen

          V. Forderungswertpapiere auf Euro lautend

                1. börsenotierte Forderungswertpapiere

                2. nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

         VI. Forderungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

                1. börsenotierte Forderungswertpapiere

                2. nicht börsenotierte Forderungswertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

        VII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf Euro lautend

                1. börsenotierte Wertpapiere

                2. nicht börsenotierte Wertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

      VIII. sonstige Forderungswertpapiere und Beteiligungswertpapiere auf ausländische Währungen lautend

                1. börsenotierte Wertpapiere

                2. nicht börsenotierte Wertpapiere

                3. Anteilscheine von Kapitalanlagefonds

         IX. Anteilscheine von Immobilienfonds auf Euro lautend

          X. Anteilscheine von Immobilienfonds auf ausländische Währung lautend

         XI. Forderungen

                1. für ausstehende Beiträge

                       a) laufende Beiträge

                       b) Beiträge aus einer Übertragung gemäß § 47

                2. für Zinsen

                       a) abgegrenzte Zinsen

                       b) Zinsforderungen aus einer Übertragung gemäß § 47

                3. gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

                4. gegenüber der BV-Kasse AG

                5. Sonstige

        XII. Aktive Rechnungsabgrenzungsposten

      XIII. Sonstige Aktiva

PASSIVA

            I. Abfertigungsanwartschaft (§ 3 Z 3)

                1. mit laufenden Beiträgen

                2. beitragfreigestellt

          II. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 51 Z 2)

                1. mit laufenden Beiträgen

                2. beitragfreigestellt

         III. Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge (§ 63 Z 2)

                1. mit laufenden Beiträgen

                2. beitragfreigestellt

         IV. Verbindlichkeiten

                1. aus dem Ankauf von Vermögenswerten

                2. gegenüber Anwartschaftsberechtigten

                3. gegenüber Arbeitgebern

                4. gegenüber Kreditinstituten

                5. gegenüber einer anderen Veranlagungsgemeinschaft

                6. gegenüber der BV-Kasse AG

                7. sonstige

          V. Passive Rechnungsabgrenzungsposten

         VI. Sonstige Passiva

Formblatt B ‑ Gewinn- und Verlustrechnung der Veranlagungsgemeinschaft

            I. Veranlagungserträge

                  - Zinsenerträge aus Guthaben und Ausleihungen

                  - Zinsenerträge aus der Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

                  - Erträge aus Forderungswertpapieren

                  - Erträge aus unbesicherten Forderungswertpapieren

                  - Erträge aus Beteiligungspapieren

                  - Erträge aus Kapitalanlagefonds

                  - sonstige laufende Veranlagungserträge

                  - Zinsenaufwendungen

          II. Garantie

                  - Erfüllung einer Kapitalgarantie

                  - Erfüllung einer Zinsgarantie

         III. Beiträge

                  - laufende Abfertigungsbeiträge gemäß §§ 6 und 7

                  - laufende Beiträge gemäß § 52

                  - laufende Beiträge gemäß § 64

                  - Übertragung einer Abfertigungsanwartschaft aus einer anderen BV-Kasse

                  - Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

         IV. Kosten

                  - laufende Verwaltungskosten

                  - Kostenbeitrag für die Übertragung einer Altabfertigungsanwartschaft

                  - Verwaltungskosten der Veranlagung

          V. Auszahlungen von Abfertigungsleistungen

                  - Auszahlung als Kapitalbetrag

                  - Übertragung in eine andere BV-Kasse

                  - Überweisung an ein Versicherungsunternehmen

                  - Überweisung an ein Kreditinstitut zum Erwerb von Anteilen an Pensionsinvestmentfonds

                  - Überweisung an eine Pensionskasse

         VI. Ergebnis der Veranlagungsgemeinschaft

        VII. Verwendung des Ergebnisses der Veranlagungsgemeinschaft

                  - Einstellung in die Abfertigungsanwartschaft

                  - Entnahme aus der Abfertigungsanwartschaft

Formblatt C ‑ Anhang zur Vermögensaufstellung und Ertragsrechnung einer Veranlagungsgemeinschaft

            I. Eckdaten der Veranlagungsgemeinschaft

          II. Erläuterungen zur Vermögensaufstellung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt A

         III. Erläuterungen zur Ertragsrechnung der Veranlagungsgemeinschaft nach Formblatt B

         IV. Erläuterungen zur Bewertung

                1. Allgemeines

                2. Berücksichtigung erkennbarer Risken und drohender Verluste sowie Vornahme notwendiger Wertberichtigungen (§ 31 Abs. 2)

          V. Erläuterungen zur Führung der Konten

         VI. Erläuterungen zur Internen Kontrolle

        VII. Anzahl der

                  - Anwartschaftsberechtigten mit Beitragsleistung

                  - beitragsfrei gestellten Anwartschaftsberechtigten

      VIII. Bestätigung des Bankprüfers

 

 

 

Artikel 9

 

 

Änderung des Pensionskassengesetzes

 

 

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

 

 

§ 1. (1) ...

§ 1. (1) ...

 

 

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn

 

 

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder

           1. bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages durch Beiträge des Arbeitgebers einschließlich jener Beiträge, die von den Anwartschaftsberechtigten auf Grundlage einer lohngestaltenden Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 Einkommensteuergesetz 1988 geleistet werden (geleistete Eigenbeiträge des Anwartschaftsberechtigten haben unberücksichtigt zu bleiben), 20 000 Euro, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon nicht übersteigt oder

 

 

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

           2. sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Z 1 gilt in diesem Falle nicht.

 

 

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.

(2a) Der in Abs. 2 genannte Abfindungsgrenzbetrag von 20 000 Euro, in den Fällen des § 5 Abs. 4 zweiter Satz BPG die Hälfte davon vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2028 verlautbarten Verbraucherpreisindex 2025 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Internet kundzumachen.

 

 

(3) bis (8) ...

(3) bis (8) ...

 

 

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

 

 

§ 12. (1) bis (5) ...

§ 12. (1) bis (5) ...

 

 

(6) In höchstens drei VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien höchstens fünf Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

(6) In einer VRG können für unterschiedliche Veranlagungsstrategien Subveranlagungsgemeinschaften (Sub-VG) eingerichtet werden. Überbetriebliche Pensionskassen (§ 4) haben zumindest eine solche VRG einzurichten. Die Grenzen des § 23 Abs. 1 Z 3a und des § 25 sind auf jede Sub-VG gesondert anzuwenden.

 

 

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

(7) Sofern die Pensionskasse mehrere VRG oder Sub-VG mit Ausnahme der Sicherheits-VRG mit unterschiedlichen Veranlagungsstrategien anbietet und dies im Pensionskassenvertrag (§ 15 Abs. 3 Z 7a) entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde, gilt für Zusagen ohne unbeschränkte Nachschusspflicht des Arbeitgebers Folgendes:

 

 

           1. Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

           1. Bei Einbeziehung in die Pensionskassenzusage wird der Anwartschaftsberechtigte oder der Leistungsberechtigte in der im Pensionskassenvertrag festgelegten VRG oder Sub-VG verwaltet.

 

 

           2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG erklären. Diese Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird; abweichend davon kann die Erklärung spätestens mit Abruf der Pensionskassenleistung abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

           2. Bis zum Zeitpunkt des Abrufes der Pensionskassenleistung kann der Anwartschaftsberechtigte höchstens dreimal und jeweils nach nachweislicher Information gemäß § 19b gegenüber der Pensionskasse schriftlich den Wechsel in eine andere VRG erklären; ein Wechsel der Sub-VG ist nach nachweislicher Information gemäß § 19b beliebig oft und auch für Leistungsberechtigte möglich. Die Erklärung muss bis 31. Oktober eines Kalenderjahres bei der Pensionskasse eingehen, damit der Wechsel zum 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres wirksam wird. Die Erklärung kann auch mit Abruf einer Hinterbliebenenpension nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten abgegeben werden, der Wechsel wird dann mit der ersten Pensionsleistung wirksam.

 

 

           3. Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

           3. Abweichend von Z 2 wird für einen Anwartschaftsberechtigten der Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG zu festgesetzten Stichtagen wirksam, sofern dies im Pensionskassenvertrag entsprechend dem Kollektivvertrag, der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung gemäß Vertragsmuster vereinbart wurde. Der Anwartschaftsberechtigte kann diesen Wechsel durch eine Erklärung gemäß Z 2 abändern. Die Anzahl der Wechselmöglichkeiten und die Fristen der Z 2 sind anzuwenden.

 

 

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

Der Übertragungsbetrag errechnet sich aus der für den Anwartschaftsberechtigten oder Hinterbliebenen zum Übertragungsstichtag gebildeten Deckungsrückstellung und Schwankungsrückstellung. Für Leistungsberechtigte ist ein Wechsel unzulässig.

 

 

(8) ...

(8) ...

 

 

 

Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV)

§ 12b. (1) Eine überbetriebliche Pensionskasse hat, sofern nicht Abs. 4 angewendet wird, ein Standardprodukt zu führen, das zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen geeignet ist (SpÜV); es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

           1. es wird keine Invaliditätsversorgung gewährt (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) und

           2. die Hinterbliebenenversorgung erfolgt anhand eines kollektiven Ansatzes (pauschalierter Satz in Höhe von 40 vH für Ehegatten und eingetragene Partner sowie von diesem Anteil ausgehend 40 vH für Halbwaisen und 60 vH für Vollwaisen; insgesamt maximal 100 vH der Pensionsleistung oder fiktiven Pensionsleistung) und

           3. als Rechnungsgrundlagen sind jeweils die gültigen höchstzulässigen Rechnungsparameter der Pensionskassen-Rechnungsparameterverordnung zu wählen und

           4. etwaig auftretende Selektionseffekte sind in Abstimmung mit dem Aktuar sowie dem Prüfaktuar durch etwaige Abschläge zu mindern und

           5. die Sterbetafel ist möglichst repräsentativ zu wählen (Unisex, Mischbestand Arbeiter und Angestellte) und

           6. die Schwankungsrückstellung ist individuell zu führen und bei Übertragung mit 5 vH zu dotieren, der Sollwert liegt bei 10 vH und

           7. die Verwaltungskosten für die Pensionskasse betragen höchstens die von der FMA gemäß Abs. 3 festgelegten Werte und

           8. die Mindestertragsgarantie (§ 2) sowie Eigenbeiträge sind ausgeschlossen.

(2) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung gemäß § 19c zu informieren.

(3) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die Höchstwerte für die Kosten des SpÜV festlegt (Höchstwerte für die Vermögensverwaltungskosten, die nach Pensionsbeginn anfallenden Verwaltungskosten sowie einen Höchstwert für die gesamten Betriebsaufwendungen aller Verwaltungskosten); die FMA hat bei der Festlegung der Werte darauf zu achten, dass innerhalb der Höchstwerte ein effizientes Preis-Leistungs-Verhältnis abgebildet wird und die höchstzulässigen Kosten für eine nachhaltig-wirkungsvolle Verwaltungsführung ausreichend sind.

(4) Sofern eine Pensionskasse kein SpÜV anbietet, hat sie mit einer überbetrieblichen Pensionskasse einen Kooperationsvertrag abzuschließen, damit für jene, die eine Übertragung von Vorsorgeansprüchen vornehmen möchten, der Übertragungsbetrag gemäß § 17 Abs. 4 BMSVG oder gemäß § 95 Abs. 5 des Landarbeitsgesetz 2021 – LAG, BGBl. I Nr. 78/2021, in ein SpÜV der überbetrieblichen Pensionskasse übertragen werden kann.

 

 

 

Informationspflichten zum SpÜV

 

 

 

§ 19c. (1) Die Pensionskasse hat vor einer Übertragung von Vorsorgeansprüchen umfassend und allgemein verständlich über die Funktionsweise des Pensionskassengeschäfts im Allgemeinen und die Eigenschaften des Standardprodukts im Besonderen zu informieren (dabei ist auch auf die Unterschiede zum betrieblichen Vorsorgekassengeschäft einzugehen sowie auf den Umstand, dass nach Übertragung kein Anspruch auf Abfertigung mehr besteht, die Kapitalgarantie entfällt und für Anwartschaften über der Abfindungsgrenze eine verpflichtende Verrentung zum Pensionsantritt vorgesehen ist) und dem Interessenten Informationen auf einem standardisierten Informationsblatt zukommen zu lassen. Im Rahmen der allgemeinen vorvertraglichen Informationspflicht hat die Pensionskasse weiters geeignete individualisierte Informationen (§ 19) zur Verfügung zu stellen; insbesondere jene nach § 19 Abs. 3 Z 8 (Prognose über die voraussichtliche Höhe der Versorgungsleistungen).

 

 

 

(2) Die FMA hat eine Verordnung zu erlassen, die die Mindestinhalte des standardisierten Informationsblatts festlegt, die die Informationsbedarfe gemäß Abs. 1 bestmöglich erfüllen.

 

 

Anzeigepflichten

Anzeigepflichten

 

 

§ 36. (1) bis (3) ...

§ 36. (1) bis (3) ...

 

 

 

(4) Die FMA hat jährlich einen Bericht zur Höhe, Verteilung und Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge, die von Pensionskassen oder Versicherungsunternehmen durchgeführt wird, zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat Durchschnitt, Median und Dezile, gegliedert nach Anwartschafts-, Leistungsberechtigte und Geschlecht, zu enthalten. Pensionskassen und Versicherungsunternehmen haben der FMA zu diesem Zweck Daten pro Begünstigtem in standardisierter Form als csv-Datei zu melden, wobei für jeden Begünstigten folgende Daten anzugeben sind:

           1. als Kennung eine fortlaufende Nummer,

           2. Geschlecht gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013,

           3. Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter,

           4. Höhe der Deckungsrückstellung,

           5. Höhe der Alterspension,

           6. Höhe der Hinterbliebenenpension,

           7. Höhe der Berufsunfähigkeitspension,

           8. Höhe der vom Arbeitgeber finanzierten Beiträge,

           9. Höhe der vom Arbeitnehmer finanzierten Beiträge,

        10. wirtschaftliche Aktivitätsklassifikation ÖNACE 2025 bis zur Ebene 4.

Die FMA hat weiters jährlich die Rohdaten in anonymisierter Form zu veröffentlichen, damit diese für wissenschaftliche Zwecke nutzbar sind.

 

 

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

 

 

§ 51. (1) bis (46) ...

§ 51. (1) bis (46) ...

 

 

 

(47) § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 7 Z 2 und § 36 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2027, § 12b samt Überschrift und § 19c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

 

 

Artikel 10

 

 

Änderung des Betriebspensionsgesetzes

 

 

ABSCHNITT 2

ABSCHNITT 2

 

 

Pensionskasse

Pensionskasse

 

 

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

Voraussetzungen für Errichtung, Beitritt und Auflösung

 

 

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

§ 3. (1) Die Errichtung einer betrieblichen Pensionskasse oder der Beitritt zu einer betrieblichen oder überbetrieblichen Pensionskasse bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 15 Abs. 4 PKG, zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

 

 

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

           1. Die Mitwirkung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten an der Verwaltung der Pensionskasse oder Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG;

 

 

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Beiträge, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit der Pensionskasse betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Beiträge bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Beiträge oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung eines Beitrages für Arbeitnehmer/innen von mindestens 1 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Beiträge in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Beitragsanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen; die allfällige Vereinbarung von Wahlrechten gemäß § 12 Abs. 7 PKG;

 

 

        2a. und 3. ...

        2a. und 3. ...

 

 

(1a) Eine Pensionskassenregelung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn

 

 

 

           1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder

 

 

 

           2. eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

 

 

 

(1b) bis (4) ...

(1b) bis (4) ...

 

 

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

 

 

§ 5. (1) bis (3) ...

§ 5. (1) bis (3) ...

 

 

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1a im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen der Pensionskasse und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 5 Abs. 3 erster Satz beitragsfrei gestellte Anwartschaft neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag umzuwandeln und abzufinden ist. Für die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages gilt § 5 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß.

 

 

(5) ...

(5) ...

 

 

Abschnitt 2a

Abschnitt 2a

Betriebliche Kollektivversicherung

Betriebliche Kollektivversicherung

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

Voraussetzungen für den Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 93 VAG 2016 zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder in den Fällen des Abs. 1a eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

§ 6a. (1) Der Abschluss einer betrieblichen Kollektivversicherung bedarf mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Fälle nach Maßgabe des § 93 VAG 2016 zur Rechtswirksamkeit des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung oder eines Kollektivvertrages. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung haben jedenfalls zu regeln:

           1. ...

           1. ...

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Prämien bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Prämien oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung einer Prämie für Arbeitnehmer/innen von mindestens 2 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Prämien in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

           2. das Leistungsrecht, dazu gehören insbesondere die Ansprüche der Versicherten; die Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in zu entrichtenden Prämien, die im Falle beitragsorientierter Vereinbarungen mit dem Versicherungsunternehmen betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen sind; zusätzlich können bei beitragsorientierten Vereinbarungen variable Prämien bis zur Höhe der vom/von der Arbeitgeber/in verpflichtend zu entrichtenden Prämien oder, sofern sich der/die Arbeitgeber/in zur Leistung einer Prämie für Arbeitnehmer/innen von mindestens 1 vH des laufenden Entgelts verpflichtet, variable Prämien in fester Relation zu einer oder mehreren betrieblichen Kennzahlen im Sinne des Abs. 1 Z 2a bis zur Höhe des sich aus § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a EStG 1988 ergebenden Betrages vorgesehen werden; die allfällige Verpflichtung des/der Arbeitgebers/in zur Prämienanpassung bei Auftreten von zusätzlichen Deckungserfordernissen;

        2a. und 3. ...

        2a. und 3. ...

(1a) Eine Regelung über eine betriebliche Kollektivversicherung kann in einem Kollektivvertrag vorgesehen werden, wenn

 

           1. ein Kollektivvertrag zum Stichtag 1. Jänner 1997 eine betriebliche Alters(Hinterbliebenen)versorgung vorsieht, oder

 

           2. eine solche für einen nicht dem II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, unterliegenden Betrieb (oder ein Unternehmen) getroffen werden soll.

 

(1b) bis (3) ...

(1b) bis (3) ...

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen, ausgenommen

(4) Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken. Der Arbeitnehmer kann seine Prämienleistung auch dann einstellen, aussetzen oder einschränken, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Änderung seiner Prämienleistung zulässigerweise vornimmt (§ 6d). Die Prämien des Arbeitnehmers dürfen die Summe der jährlichen Prämien des Arbeitgebers nicht übersteigen, ausgenommen

           1. in den in § 6d genannten Fällen, oder

           1. in den in § 6d genannten Fällen, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           2. in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zusätzlich zu einer leistungsorientierten Zusage des Arbeitgebers eigene Prämien (beitragsorientiert) leistet und die Prämien des Arbeitgebers sich zulässigerweise vermindern, ohne dass die Zusage verändert wird, oder

           3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

           3. der Arbeitnehmer eigene Prämien bis zu der in § 108a des Einkommensteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, genannten Höhe leistet, wobei der Erstattungsbetrag nach § 108a EStG, der dem Konto für Arbeitnehmer Prämien gutgeschrieben werden kann, auf diesen Betrag nicht anzurechnen ist.

Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b, 14c AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 11a, 13, 14, 14a oder 14b, 14d AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen.

Für die Dauer einer Karenz im Sinne des MSchG oder des VKG, einer Bildungskarenz nach § 11 AVRAG, sowie einer Freistellung gegen Entfall des Entgelts nach den §§ 12, 14a oder 14b, 14c AVRAG kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder auch die Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Werden infolge einer Herabsetzung der Normalarbeitszeit gemäß den §§ 11a, 13, 14, 14a oder 14b, 14d AVRAG oder einer Teilzeitbeschäftigung im Sinne des MSchG oder VKG die Prämien des/der Arbeitgebers/in vermindert, kann der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen oder für die Dauer der Arbeitszeitreduktion auch die entfallenden Prämien des/der Arbeitgebers/in übernehmen. Bei Inanspruchnahme einer Teilpension nach § 4a des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, finden die beiden vorgenannten Sätze sinngemäß Anwendung.

 

 

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

§ 6c. (1) bis (3) ...

§ 6c. (1) bis (3) ...

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist.

(4) Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Eintritt des Leistungsfalls den sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls findet der erste Satz sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass der Arbeitnehmer abgefunden werden kann, wenn der Unverfallbarkeitsbetrag die Hälfte des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrages nicht übersteigt; über sein Verlangen ist er abzufinden. Der Anwartschaftsberechtigte kann bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abfindung freiwillig geleisteter Eigenbeiträge unabhängig von der Höhe des sich aus § 1 Abs. 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrags verlangen. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten und zweiten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach § 6c Abs. 3 erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß § 6c Abs. 1 umzuwandeln und abzufinden ist.

(5) ...

(5) ...

 

 

 

In- und Außerkrafttretens- sowie Übergangsbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 21. § 3 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 4, § 6a, § 6c Abs. 4 und § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 Abs. 1a mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft, auf Grundlage des § 3 Abs. 1a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 geschlossene kollektivvertragliche Pensionskassenzusagen behalten ihre Gültigkeit.

Vollziehung ab der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026

§ 22. Mit der Vollziehung sind betraut:

           1. hinsichtlich § 4, § 11 Abs. 1 sowie Abs. 2 und § 12 Abs. 2 die Bundesministerin für Justiz;

           2. hinsichtlich § 11 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen;

           3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

 

 

Artikel 11

 

 

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

 

 

Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

Verfügungsmöglichkeiten der Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung

 

 

§ 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen,

§ 95. (1) Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann die bzw. der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen,

 

 

           1. bis 3. ...

           1. bis 3. ...

 

 

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

           4. die Überweisung der gesamten Abfertigung

 

 

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder

               a) an ein Versicherungsunternehmen, bei dem die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer bereits Versicherte bzw. Versicherter im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 – VAG, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen ihrer bzw. seiner Wahl als Einmalprämie für eine von der bzw. vom Anwartschaftsberechtigten im Verfügungszeitpunkt bereits nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b EStG 1988), oder als Einmalprämie in eine nachweislich abgeschlossene Lebensversicherung oder

 

 

               b) ...

               b) ...

 

 

verlangen.

verlangen.

 

 

(2) und (3) ...

(2) und (3) ...

 

 

(4) ...

(4) ...

 

 

 

(5) Die bzw. der Anwartschaftsberechtigte hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ausgenommen in den in § 93 Abs. 2 genannten Fällen, einen Rechtsanspruch auf die kostenfreie Übertragung ihrer bzw. seiner gesamten Abfertigungsanwartschaft oder von Teilen der Abfertigungsanwartschaft in ein Standardprodukt zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (§ 12b PKG) einer Pensionskasse; vor der Übertragung sind alle Pflichten gemäß § 19c PKG zu erfüllen. Eine Übertragung durch die bzw. den Anwartschaftsberechtigten ist freiwillig.

 

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

 

§ 430. (1) bis (xx) ...

§ 430. (1) bis (xx) ...

 

 

 

(xx) § 95 Abs. 1 Z 4 lit. a und Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft.

 

 

Artikel 12

 

 

Änderung des Pensionskassenvorsorgegesetzes

 

 

Geltungsbereich

Geltungsbereich

 

 

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997, bezeichneten Personen.

 

 

(2) ...

(2) …

 

 

Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit

 

 

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) ...

 

 

 

(2a) Anwartschaftsberechtigten, die nachweislich Beiträge nach § 15 Abs. 2 BBezG an eine Pensionskasse geleistet haben, können diese – unabhängig von der Höhe des Unverfallbarkeitsbetrags nach Abs. 2 – sechs Monate nach der Beendigung ihrer Funktion als Organ nach dem BBezG auf Antrag und einmalig bis maximal 20 000 Euro abgefunden werden. Eine Abfindung nach Abs. 2 ist nicht zulässig. § 19 Abs. 5 PKG gilt in diesen Fällen nur insoweit, als die jeweilige Pensionskasse diese Informationen automationsunterstützt mit vorhandenen Daten erbringen kann.

 

 

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG kann der Anwartschaftsberechtigte

           1. bis. 4. …

(3) Nach dem Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBezG kann der Anwartschaftsberechtigte

           1. bis. 4. …

 

 

(4) …

(4) …

 

 

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

Alterspension/Vorzeitige Alterspension

 

 

§ 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 9. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Alterspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Der Leistungsanspruch auf eine vorzeitige Alterspension entsteht ab der Vollendung des 60. Lebensjahres, sofern der Anwartschaftsberechtigte keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

Berufsunfähigkeitspension

Berufsunfähigkeitspension

 

 

§ 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

§ 10. (1) Der Leistungsanspruch auf eine Berufsunfähigkeitspension entsteht, wenn der Anwartschaftsberechtigte – vor Vollendung des 60. Lebensjahres – einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder gleichartigen Rechtsvorschriften hat und keine Funktion im Sinne des BBezG oder gleichartiger Rechtsvorschriften und auch keine sonstige Erwerbstätigkeit ausübt.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

 

 

§ 19. (1) und (2) ...

§ 19. (1) und (2) ...

 

 

 

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten in Kraft:

 

 

 

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 20 mit 1. August 1997,

 

 

 

           2. § 7 Abs. 2a mit 1. Jänner 2027.

 

 

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

§ 20. Mit der Vollziehung ist, soweit sie nicht gemäß § 20 BBezG dem Präsidenten des Nationalrates obliegt, die Bundesregierung betraut.

 

 

Artikel 13

 

 

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

 

 

Ausnahmen von der Besteuerung

Ausnahmen von der Besteuerung

 

 

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

 

 

           2. bis 9. …

           2. bis 9. …

 

 

        10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt.

        10. für eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valoren-, Kriegsrisiko- und Streikrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden; dies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen. Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgeltes für eine Haftpflichtversicherung sowie eine Speditionsversicherung bleibt unberührt;

 

 

        11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine Pensionskassenvorsorge im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, weiters für Versicherungen im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.

        11. für eine Versicherung, die die Voraussetzungen des § 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften erfüllt, für eine betriebliche Kollektivversicherung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG, für eine Pensionskassenvorsorge in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Z 4 lit. b oder Abs. 4 BMSVG oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften, sowie für eine Versicherung im Rahmen der Zukunftsvorsorge gemäß § 108g bis § 108i EStG 1988 einschließlich der Verfügungen nach § 108i Abs. 1 Z 2 und Z 3 lit. a, c, d und e EStG 1988.

 

 

 

        12. in der Form eines Einmalerlages in eine Lebensversicherung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 lit. a BMSVG.

 

 

(2) bis (4) …

(2) bis (4) …

 

 

Steuerberechnung

Steuerberechnung

 

 

§ 5. (1) bis (5) …

§ 5. (1) bis (5) …

 

 

(6) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

(6) Bei Lebensversicherungen unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt nachträglich einer weiteren Steuer von 7 v.H., wenn

 

 

           1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 5 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;

           1. das Versicherungsverhältnis in welcher Weise immer in eine in Abs. 5 Z 1 lit. a bezeichnete Versicherung verändert wird; im Fall einer Prämienfreistellung gilt dies nur dann, wenn sie innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt;

 

 

           2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,

           2. bei einem Versicherungsverhältnis, bei dem bei Vertragsabschluss keine laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung vereinbart war oder bei dem innerhalb von drei Jahren ab Vertragsabschluss eine Prämienfreistellung auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erfolgt,

 

 

               a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

               a) im Fall einer Kapitalversicherung einschließlich fondsgebundener Lebensversicherung oder einer Rentenversicherung vor Ablauf

 

 

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer und die versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

 

 

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

 

 

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

ein Rückkauf erfolgt und die Versicherung dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterlegen hat. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

 

 

               b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

               b) im Falle einer Rentenversicherung, bei der der Beginn der Rentenzahlungen vor Ablauf

 

 

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

                        – von zehn Jahren ab Vertragsabschluss, wenn der Versicherungsnehmer oder eine der versicherten Personen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages jeweils das 50. Lebensjahr vollendet haben, beziehungsweise

 

 

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

                        – von fünfzehn Jahren ab Vertragsabschluss in allen anderen Fällen

 

 

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

vereinbart ist, diese mit einer Kapitalzahlung abgefunden wird. Ist der Versicherungsnehmer keine natürliche Person, gilt das Erfordernis der Vollendung des 50. Lebensjahres nur für die versicherten Personen.

 

 

Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.

Als Prämienfreistellung gilt für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Z 1 und 2 jede Nichtbezahlung der Prämie, es sei denn, die Nichtbezahlung betrifft ein Versicherungsverhältnis, bei dem der Arbeitgeber Prämien im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge für seine Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer zwischen ihm und einem Arbeitnehmer abgeschlossenen Vereinbarung leistet.

 

 

Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

Prämienherabsetzungen sind wie Prämienfreistellungen zu beurteilen, wenn sie mehr als 50% des vereinbarten laufenden Versicherungsentgeltes umfassen.

 

 

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H.

Im Übrigen gilt jede Erhöhung einer Versicherungssumme im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages, der dem Steuersatz des Abs. 5 Z 1 lit. b unterliegt, auf insgesamt mehr als das Zweifache der ursprünglichen Versicherungssumme gegen eine nicht laufende, im Wesentlichen gleichbleibende Prämienzahlung für die Frage der Versicherungssteuerpflicht gemäß Abs. 5 Z 1 lit. a als selbständiger Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages. Wird das Zweifache der Versicherungssumme erst nach mehrmaligen Aufstockungen überschritten, so unterliegt das gezahlte Versicherungsentgelt für die vorangegangenen Aufstockungen nachträglich einer weiteren Versicherungssteuer von 7 v.H. Der Einmalerlag gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 ist für Zwecke dieser Bestimmung nicht zu berücksichtigen.

 

 

(7) bis (9) ...

(7) bis (9) ...

 

 

Steuererhebung

Steuererhebung

 

 

§ 8. (1) ...

§ 8. (1) ...

 

 

(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung, längstens aber in der Jahressteuererklärung, zu berichtigen. Über die Berichtigung in einer darauffolgenden Anmeldung ergeht kein Bescheid. Weicht die berichtigte Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, zieht die Berichtigung keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 9 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.

(2) Erweist sich die angemeldete und entrichtete Steuer gemäß Abs. 1 als unrichtig, ist die Steuer in einer darauffolgenden Anmeldung, längstens aber in der Jahressteuererklärung, zu berichtigen. Weichen die Berichtigungen der Steuer von der ursprünglich angemeldeten und entrichteten Steuer des jeweiligen Anmeldungszeitraumes um nicht mehr als fünf Prozent ab, ergeht kein Bescheid und ziehen die Berichtigungen keine Säumnisfolgen im Sinne des § 217 Bundesabgabenordnungen (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, nach sich. Die Feststellung der Abweichung der Berichtigungen um mehr als fünf Prozent hat im Rahmen der Jahressteuererklärung (§ 4) zu erfolgen und es ist darüber mit Bescheid abzusprechen. Eine Erstattung der Steuer gemäß § 9 kann nicht durch eine Berichtigung beantragt werden.

 

 

(3) bis (9) …

(3) bis (9) …

 

 

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

Vollziehung und Aufhebung bisher geltender Rechtsvorschriften

 

 

§ 12. (1) und (2) …

§ 12. (1) und (2) …

 

 

(3) 1. bis 36. ...

(3) 1. bis 36. ...

 

 

 

        37. § 4 Abs. 1 Z 10, 11 und 12 sowie der Schlussteil des § 5 Abs. 6, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026, treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft. § 8 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit dem in Z 36 festgelegten Zeitpunkt in Kraft.

 

 

(4) …

(4) …

 

Artikel 14

 

Änderung des Bankwesengesetzes

 

Kredit- und Finanzinstitute

Kredit- und Finanzinstitute

 

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

§ 1. (1) Ein Kreditinstitut ist, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

 

           1. bis 13a. ...

           1. bis 13a. ...

 

        [...]

        [...]

 

        15. bis 18. ...

        15. bis 18. ...

 

        21. die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbständigenvorsorgebeiträgen (Betriebliches Vorsorgekassengeschäft);

 

 

        22. ...

        22. ....

 

        [...]

        [...]

 

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) ...

 

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

 

           1. bis 55. ...

           1. bis 55. ...

 

        [...]

        [...]

 

        59. Abfertigungsbeiträge: die Beiträge gemäß §§ 6 und 7 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. 100/2002, die der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

 

 

      59a. Selbständigenvorsorgebeiträge: die Beitrage gemäß §§ 52 und 64 BMSVG, die der BV-Kasse tatsächlich zugeflossen sind, einschließlich allfälliger Verzugszinsen;

 

 

        60. und 71. ...

        60. und 71. ...

 

Ausnahmen

Ausnahmen

 

§ 3. (1) bis (6) ...

§ 3. (1) bis (6) ...

 

(7) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, gilt, dass

 

 

          a) § 5 Abs. 1 Z 5 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass an die Stelle von 5 Millionen Euro Anfangskapital 1,5 Millionen Euro treten;

 

 

          b) § 69a Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bei der Berechnung der Kostenzahl das im Quartalsausweis gemäß § 39 BMSVG für das letztvorangegangene vierte Quartal eines Kalenderjahres ausgewiesene Eigenmittelerfordernis gemäß § 20 BMSVG mitheranzuziehen ist;

 

 

           c) die §§ 1 Abs. 3, 22 bis 24d, 27a, 28a Abs. 5a und 5b, 39 Abs. 2d, 39 Abs. 5 letzter Satz, 39 Abs. 6 Z 2 und 3, 39a, 39e, 42 Abs. 1 letzter Satz, 43 Abs. 1a, 57 Abs. 5, 69 Abs. 3 bis 3d und 6, 70 Abs. 1e, 4a und 4b, 70b bis 70d, 73 Abs. 1b und 6, 74 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 6 Z 3 lit. a sowie § 75 dieses Bundesgesetzes und Art. 89 bis 91 sowie die Teile 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden sind;

 

 

          d) unabhängig von den Eigenmittelanforderungen gemäß lit. a und § 20 BMSVG die Eigenmittel der BV-Kasse zu keiner Zeit unter den gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu ermittelnden Betrag absinken dürfen, wobei zur Ermittlung der Betriebsaufwendungen Anlage 1 zu § 40 BMSVG, Formblatt B, Position B.2. heranzuziehen ist;

 

 

           e) § 5 Abs. 1 Z 9a, § 28a Abs. 5 Z 5, § 29 und § 42 Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass bei der Ermittlung der Bilanzsumme das der Veranlagungsgemeinschaft zugeordnete Vermögen nicht einzurechnen ist.

 

 

(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts, des Immobilienfondsgeschäfts oder des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.

(8) Für Kreditinstitute, die zum Betrieb des Investmentgeschäfts oder des Immobilienfondsgeschäfts berechtigt sind, findet § 70 Abs. 1 Z 3 derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind; die Vor-Ort-Prüfung umfasst auch die jeweiligen Depotbanken im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des InvFG 2011, ImmoInvFG oder BMSVG. § 70 Abs. 1a und 1b und § 79 Abs. 4 sind für diese Kreditinstitute nicht anwendbar. § 79 Abs. 4a ist mit der Maßgabe anwendbar, dass nur Satz eins bis drei und der letzte Satz gelten.

 

(9) bis (11) ...

(9) bis (11) ...

 

Inkrafttreten und Vollziehung

Inkrafttreten und Vollziehung

 

§ 107. (1) bis (121) ...

§ 107. (1) bis (121) ...

 

 

(122) § 3 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 tritt mit 1. Jänner 2028 in Kraft. Die § 1 Abs. 1 Z 21, § 2 Z 59 und 59a und § 3 Abs. 7 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

Artikel 15

 

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

 

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

Mitgliedschaft bei einer Sicherungseinrichtung

 

§ 45. (1) bis (3) ...

§ 45. (1) bis (3) ...

 

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

(4) Sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen sind:

 

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),

           1. Das Depotgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 5 BWG),

 

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,

           2. der Handel auf eigene oder fremde Rechnung mit Instrumenten gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 lit. b bis f BWG,

 

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),

           3. das Loroemissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 11 BWG),

 

           4. das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 21 BWG)

 

 

           5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.

           5. die Dienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 bis 6 WAG 2018.

 

Bemessungsgrundlagen

Bemessungsgrundlagen

 

§ 50. (1) bis (3) ...

§ 50. (1) bis (3) ...

 

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen. Bei Kreditinstituten, die das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. 100/2002, und § 70 2. und 3. Satz BMSVG zu Grunde zu legen.

(4) Die Sicherungseinrichtung hat unverzüglich nach Ablauf des Anmeldungszeitraums Beiträge der Mitgliedsinstitute zur Deckung der Entschädigungsansprüche einzuheben. Die Beitragsleistung der Mitgliedsinstitute für die Auszahlung der Entschädigungen für Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen ist nach dem Anteil der in Anlage 2 zu § 43, Teil 2, Position 4 BWG enthaltenen Provisionserträge aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen am Gesamtbetrag der genannten Provisionserträge aller Mitgliedsinstitute zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu bemessen.

 

(5) ...

(5) ...

 

Ausschluss der Doppelentschädigung

Ausschluss der Doppelentschädigung

 

§ 51. (1) Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.

§ 51. (1) Es besteht kein Anspruch eines Gläubigers auf Doppelentschädigung dadurch, dass für ein und dieselbe Forderung nach den Bestimmungen des 2. Teils und des 3. Teils Entschädigung ausbezahlt wird. Forderungen aus Guthaben von Konten, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowohl als gedeckte Einlage als auch als Forderungen aus sicherungspflichtigen Wertpapierdienstleistungen entschädigt werden könnten, sind nach den Bestimmungen des 2. Teils dieses Bundesgesetzes (Einlagensicherung) zu entschädigen.

 

(2) Vermögenswerte, die einer Veranlagungsgemeinschaft einer Betrieblichen Vorsorgekasse zugeordnet sind, sind unabhängig von der Art der Veranlagung der Anlegerentschädigung zuzurechnen; der Höchstbetrag von 20 000 Euro gemäß § 46 Abs. 1 bezieht sich beim Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft jeweils auf die Abfertigungsanwartschaft oder die Anwartschaft auf eine Selbstständigenvorsorge des einzelnen Anwartschaftsberechtigten der Betrieblichen Vorsorgekasse.

 

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 61. (1) bis (8) ...

§ 61. (1) bis (8) ...

 

 

(9) Die §§ 45 Abs. 4 Z 4, 50 Abs. 4 letzter Satz und 51 Abs. 2 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

 

Artikel 16

 

Änderung des DORA-Vollzugsgesetzes

 

Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

 

§ 3. (1) und (2) ...

§ 3. (1) und (2) ...

 

 

(3) Auf Betriebliche Vorsorgekassen gemäß § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte anzuwenden, als ob diese Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe p der Verordnung (EU) 2022/2554 wären.

 

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

 

§ 8. (1) bis (3) ...

§ 8. (1) bis (3) ...

 

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein E‑Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E‑Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Z 21 BWG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl.  100/2002. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt II.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt II.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 Z 2 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG, ein E‑Geld-Institut gemäß § 3 Abs. 2 E‑Geldgesetz 2010, ein Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4 lit. a ZaDiG 2018, einen AIFM gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AIFMG, eine Verwaltungsgesellschaft gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 oder eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Z 1 bis 7 der Anlage 2 zu § 43 BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der Erträge aus Verwaltungskosten gemäß § 26 BMSVG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Pensionskasse gemäß § 1 Abs. 1 PKG handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Vergütung zur Deckung der Betriebsaufwendungen gemäß Punkt II.1. des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG unter Berücksichtigung der Veränderung der geschäftsplanmäßigen Verwaltungskostenrückstellung gemäß Punkt II.3 des Formblatts B der Anlage 1 zu Artikel I, § 30 PKG. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in § 146 Abs. 4 Z 1 bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.6.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1306, ABl. L. 2024/1306, 8.5.2024, aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtnettoumsatz der jährliche Gesamtnettoumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtnettoumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

 

§ 16. (1) und (2) ...

§ 16. (1) und (2) ...

 

 

(3) § 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2026 treten mit 1. Jänner 2028 in Kraft.