Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Die Änderung der Erklärung der Republik Österreich zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Sie hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch die Änderung Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Beim gegenständlichen Vorhaben handelt es sich um eine vertragsgemäße nachträgliche Änderung der Erklärung zum Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen in der Fassung des am 1. Juni 2011 in Kraft getretenen Protokolls (BGBl. III Nr. 193/2014; im Folgenden: das Übereinkommen) seitens der Republik Österreich. Die Änderung betrifft die Erweiterung des für Österreich geltenden sachlichen Anwendungsbereichs des Übereinkommens gemäß Anlage A (Steuern, für die das Übereinkommen gilt). Die Notifikation ergänzt die aus Anlass der Ratifikation des Übereinkommens am 28. August 2014 gegenüber der OECD abgegebene Erklärung (sh. BGBl. III Nr. 193/2014) und erweitert in Anhang A die Liste der Steuern, auf die das Übereinkommen im Falle der Republik Österreichs Anwendung findet, um die Mindeststeuer. Bisher sind dort die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer sowie die Umsatzsteuer aufgelistet.

Das Übereinkommen regelt die internationale Amtshilfe in Bezug auf den Informationsaustausch und stellt ein wichtiges Instrument der globalen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden dar. Im Rahmen der Arbeiten der OECD/G20 hat sich Österreich als OECD-Mitgliedstaat dazu verpflichtet, die globale Mindeststeuer umzusetzen. Diese ist in Österreich durch das Bundesgesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsgesetz, BGBl. I Nr. 187/2023) verwirklicht. Zudem gilt die mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen („GIR-MCAA“, BGBl. III Nr. 17/2026), welche einen Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht vorsieht. Um sicherzustellen, dass die Mindeststeuer in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, sollte eine Erklärung abgegeben werden, um die Mindeststeuer in Anlage A zu erfassen. Dies ist insbesondere zu Zwecken der Rechtssicherheit geboten, da die Mindeststeuer in Österreich gesetzlich separat von der (bereits in Anlage A aufgelisteten) Körperschaftssteuer geregelt wurde. Diese rechtliche Klarstellung fördert zudem die Sichtbarkeit des Informationsaustausches bei der Mindeststeuer.

Besonderer Teil

Die Änderung der Erklärung der Republik Österreich ergänzt die Anlage A um die Mindeststeuer als neue unter Art. 2 Abs. 1 lit. a Z i fallende Steuer. Die Änderung der Anlage A tritt gemäß Art. 2 Abs. 3 des Übereinkommens am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Übereinkommens folgt. Bislang sind als Steuern im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a Z i die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer genannt. Zusätzlich ist die Umsatzsteuer genannt (als Steuer im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b. Z iii Unterpunkt C).