Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll zur Abänderung des am 30. Dezember 2010 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abänderungsprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar werden gegenwärtig durch das am 30. Dezember 2010 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Staates Katar zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. III Nr. 52/2012, geregelt. Dieses Abkommen entspricht derzeit nicht dem OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard) sowie dem OECD-Standard betreffend die steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Vor dem Hintergrund des Berichts des Rechnungshofes „Kapitalertragsteuer-Erstattungen nach Dividendenausschüttungen“ (Rechnungshof GZ 004.499/010–PR3/18) wird darüber hinaus eine Änderung des Artikels zur Dividendenbesteuerung vorgenommen.

Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, BGBl. III Nr. 93/2018, wurde zwar von beiden Staaten unterzeichnet, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Staat Katar keine Anwendung.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

In Art. 1 des Abänderungsprotokolls erfolgt eine Anpassung der Präambel des Abkommens an den OECD-Standard betreffend Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS-Standard). Die Vertragsstaaten bekräftigen ihre Absicht, durch das Doppelbesteuerungsabkommen keine Möglichkeiten der Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung schaffen zu wollen. Insbesondere ist es explizit kein Ziel des Abkommens, missbräuchliche Gestaltungen, mit denen die Entlastungen dieses Abkommens mittelbar Personen verschafft werden sollen, die in Drittstaaten ansässig sind („Treaty-shopping”), zuzulassen.

Zu Art. 2:

Durch diese Protokollbestimmung wird auf Wunsch Katars der Art. 8 des Abkommens geändert. Gemäß dem neu gefassten Art. 8 Abs. 1 des Abkommens wird das ausschließliche Besteuerungsrecht für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nicht mehr dem Staat zugewiesen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Seeschifffahrt- oder Luftfahrtunternehmens befindet, sondern dem Sitzstaat des Unternehmens, der nicht zwingend der Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung sein muss.

Aufgrund des neu gefassten Art. 8 Abs. 2 des Abkommens werden auch Gewinne aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und Gewinne aus der Nutzung oder Vermietung von Containern von diesem Artikel erfasst, wenn diese Gewinne mit dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr im Zusammenhang stehen.

Abs. 3 findet sich bereits in Art. 8 Abs. 3 des Abkommens von 2010.

Zu Art. 3:

Mit Art. 3 des Abänderungsprotokolls wird ein allgemeines Quellenbesteuerungsrecht für Dividenden in Höhe von 10% eingeführt (Art. 10 Abs. 1 lit. b des Abkommens). Für bestimmte Nutzungsberechtigte gilt jedoch weiterhin eine Quellensteuerbefreiung; und zwar erstens für den Vertragsstaat selbst, seine Gebietskörperschaften und für qualifizierte staatliche Einrichtungen sowie zweitens für substantielle Beteiligungen, die von Kapitalgesellschaften gehalten werden (Art. 10 Abs. 1 lit. c des Abkommens). Die für substantielle Beteiligungen maßgebliche Beteiligungshöhe in Höhe von 10% entspricht jener der innerstaatlichen internationalen Schachtelbefreiung in § 10 KStG 1988. Die Befreiung für qualifizierte staatliche Einrichtungen entspricht der Abkommenspolitik Katars.

Zu Art. 4:

Durch diese Protokollbestimmung erfolgt eine Anpassung des Art. 27 Abs. 2 des Abkommens an den OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft. Demnach darf ein Vertragsstaat die vom anderen Vertragsstaat erhaltenen Informationen auch für andere, nichtsteuerliche, Zwecke verwenden, sofern dies nach dem innerstaatlichen Recht beider Staaten möglich ist und der andere Vertragsstaat zustimmt.

Zu Art. 5:

Art. 5 Abs. 1 des Abänderungsprotokolls betrifft die Umnummerierung des Art. 29 (In-Kraft-Treten) und des Art. 30 (Kündigung) des Abkommens, die durch die Hinzufügung des neuen Art. 29 (Anspruch auf Vergünstigungen) zum Abkommen erforderlich ist.

In Art. 5 Abs. 2 des Abänderungsprotokolls wird durch den neuen Art. 29 eine Missbrauchsregelung in der Form des Hauptzweck-Kriteriums (Principal Purpose-Test) eingeführt, wonach bei Gestaltungen und Transaktionen keine Abkommensvergünstigungen gewährt werden, wenn der Hauptzweck oder einer der Hauptzwecke dieser Gestaltungen und Transaktionen der Erhalt solcher Vergünstigungen ist. Der neue Art. 29 des Abkommens entspricht der Bestimmung in Art. 29 Abs. 9 OECD-Musterabkommen 2017.

Zu Art. 6:

Durch Art. 6 des Abänderungsprotokolls erfolgt eine Abänderung des Protokolls zum Abkommen von 2010.

Durch Art. 6 Z 1 des Abänderungsprotokolls wird in Bezug auf Katar festgelegt, dass die im neuen Abs. 2 des Protokolls zum Abkommen genannten qualifizierten staatlichen Einrichtungen ansässige Personen im Sinne des Art. 4 des Abkommens sind.

Durch Art. 6 Z 2 des Abänderungsprotokolls wird die „qualifizierte staatliche Einrichtung“ im Sinne des durch das Abänderungsprotokoll neu gefassten Art. 10 Abs. 1 des Abkommens definiert. Die Definition umfasst demnach staatliche Einrichtungen und Institutionen, so z. B. auch Unternehmen, die im 100%igen staatlichen Eigentum stehen. In Bezug auf Katar werden jene Einrichtungen aufgelistet, für die die Quellensteuerbefreiung für Dividenden zur Anwendung gelangt. In Bezug auf Österreich wird lediglich die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) begünstigt. Weitere Einrichtungen wären im Wege einer Verständigung zwischen den Vertragsstaaten (Konsultation gemäß Art. 26 des Abkommens) zu bestimmen.

Durch Art. 6 Z 3 des Abänderungsprotokolls erfolgt unter Bezugnahme auf Art. 27 des Abkommens eine Ergänzung hinsichtlich der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte und somit eine erforderliche Anpassung an den OECD-Standard betreffend steuerliche Transparenz und Amtshilfebereitschaft.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel des Abänderungsprotokolls betrifft Bestimmungen über das Inkrafttreten sowie über den zeitlichen Anwendungsbereich des Protokolls.