607 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, die Restrukturierungsordnung und das Unternehmensreorganisationsgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (592 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 09. September 2026 auf Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Josef Muchitsch und Mag. Christoph Pramhofer mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, zur Restrukturierungsordnung und zum Unternehmensreorganisationsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Aufgrund der Entkoppelung der Betrieblichen Vorsorgekassen (BV-Kassen) vom Bankwesengesetz verlieren BV-Kassen ihre bisherige Stellung als Sonderkreditinstitute. Um den rechtlichen Rahmen an diese Änderung anzupassen, sind redaktionelle Anpassungen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Unternehmensreorganisationsgesetz sowie in der Restrukturierungsordnung notwendig. Diese Anpassungen dienen dazu, den Status quo beizubehalten und für Rechtssicherheit zu sorgen.

Zu Art. 1 (Änderung des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes):

Durch diese redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass § 23d BMSVG im Verhältnis BUAK und BUAK BVK nicht anzuwenden ist. Weiters soll auf die maßgebliche neue Regelung des § 20b Z 4 und Z 12 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, verwiesen werden. Eine inhaltliche Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 2 (Änderung der Restrukturierungsordnung):

Durch diese redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass BV-Kassen, die bisher als Kreditinstitute vom Anwendungsbereich der ReO ausgenommen waren, weiterhin nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind. Eine inhaltliche Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden.

Zu Art. 3 (Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes):

Durch diese redaktionelle Änderung wird klargestellt, dass BV-Kassen, die bisher als Kreditinstitute vom Anwendungsbereich des URG ausgenommen waren, weiterhin nicht vom Anwendungsbereich erfasst sind. Eine inhaltliche Änderung der Regelung ist damit nicht verbunden.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Verena Nussbaum, Dr. Dagmar Belakowitsch, Peter Wurm, August Wöginger, Mag. Christoph Pramhofer, Mag. Markus Koza, Johannes Gasser, BA Bakk. MSc, Andrea Michaela Schartel, Heike Eder, BSc MBA, Barbara Teiber, MA, Laurenz Pöttinger, Norbert Sieber und Ralph Schallmeiner sowie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Korinna Schumann das Wort.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Josef Muchitsch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 09

                                Josef Muchitsch                                                                Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann