611 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (539 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Mit dem Gesetzentwurf sollen im Interesse einer bürgerfreundlichen, modernen und effizienten Verwaltung die rechtlichen Grundlagen für eine weitere Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens geschaffen werden. Zu diesem Zweck soll im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und im Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, insbesondere Folgendes vorgesehen werden:
1. Chatbot-Antrag und -Manuduktion (AVG),
2. No-Stop-Verfahren (AVG),
3. vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen (AVG, VStG)
4. und Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen und weitere Erleichterungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen (VStG).
Zu diesen Vorhaben im Einzelnen:
1. Chatbot-Anbringen und -Manuduktion:
Ein automatisiertes Dialogsystem („Chatbot“) ist ein – manchmal, aber nicht notwendigerweise auf künstlicher Intelligenz (KI) basierendes – Computersystem, das natürliche Sprache verwendet und dabei den Eindruck eines Gesprächs mit einem Menschen erzeugt. Seine Funktionsweise entwickelt ein Chatbot vor allem durch Trainingsdaten und Antwortmuster. Chatbots werden vermehrt von Unternehmen verwendet, insbesondere um Gespräche mit der Kundschaft oder Geschäftsabwicklungen durchzuführen. In diesem Bereich lassen sie sich in erster Linie als digitale Assistenz charakterisieren.
Auch in der öffentlichen Verwaltung werden Chatbots bereits als Web-Government Service eingesetzt. Mit Hilfe der Chatbots der Stadt Linz („Frag ELLI“) und der Stadt Wien („WienBot“) und auf der behördenübergreifenden Plattform oesterreich.gv.at („Chatbot MONA“) werden beispielsweise Online Informationsservices angeboten. Diese Chatbots dienen primär als jederzeit verfügbare Auskunftsstelle der öffentlichen Verwaltung zu ausgewählten Themen.
Die Einsatzmöglichkeiten von Chatbots in der öffentlichen Verwaltung gehen allerdings über die bloße Informationsbereitstellung hinaus. Ein Chatbot kann beim Ausfüllen von Formularen für Anbringen bei Behörden unterstützen (was wiederum eine Vereinfachung oder Reduzierung von Formularen ermöglichen kann) oder das formalisierte Abfassen eines Anbringens weitgehend ersparen. Der Einsatz von Chatbots kann somit nicht nur einen zeitunabhängigen Zugang zur Verwaltung für die Menschen ermöglichen, sondern den Zugang insgesamt erleichtern. Er kann überdies helfen, Barrieren (Sprache, Verständnis komplexer behördlicher Formulare usw.) bei der Stellung von Anträgen zu beseitigen.
Die Benutzer können mit dem Chatbot schriftlich oder in gesprochener Form interagieren. Ziel ist es, den Einschreiter durch den gesamten Prozess eines Anbringens zu leiten, sodass er diesen gleichsam mit dem Chatbot abschließen kann. Das Anbringen soll also auch unmittelbar durch die Nutzung des Chatbots eingebracht werden können, sofern die Behörde diese technische Möglichkeit anbietet.
Dadurch soll die Nutzung von digitalen Systemen, die einen besonders einfachen und bürgerfreundlichen Zugang zu hoheitlichen Verwaltungsverfahren unterstützen, weitestgehend ermöglicht werden. Dabei ist durch die Vorgaben des – in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, ABl. Nr. L 327 vom 2.12.2016 S. 1, erlassenen – Web-Zugänglichkeits-Gesetzes – WZG, BGBl. I Nr. 59/2019, und der entsprechenden Landesgesetze auch sichergestellt, dass die auf den Websites und in den mobilen Anwendungen der Behörden eingesetzten Chatbots barrierefrei zugänglich sind. Darüber hinaus ist beim Einsatz neuer Technologien, die das Verwaltungsverfahren vereinfachen sollen, stets darauf zu achten, dass diese im Hinblick auf den Zugang zur Verwaltung zu keinen Diskriminierungen, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, führen (vgl. dazu zB auch die Vorgaben des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005), sondern die Inklusion fördern.
2. No-Stop-Verfahren:
Verwaltungsverfahren werden üblicherweise entweder von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet und in einem ordentlichen Verfahren mit Parteiengehör durchgeführt. Unter No-Stop-Verfahren sind Verfahren zu verstehen, in denen die Behörde bereits Kenntnis von allen relevanten Umständen hat, die die Sache betreffen, weshalb ein ordentliches Verfahren entfallen kann. Gegenstand solcher Verfahren kann insbesondere ein Anspruch auf eine öffentlich-rechtliche Leistung sein, wenn die Behörde (zB durch entsprechende Zugriffsbefugnisse auf Register und Datenbanken) alle anspruchsbegründenden Daten kennt und diese daher nicht mehr von der Partei in Erfahrung bringen muss. In einigen gesetzlichen Bestimmungen sind solche No-Stop-Verfahren bereits vorgesehen; zu nennen sind etwa die antragslose Familienbeihilfe gemäß § 10a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, und die antragslose Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 41 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988. No-Stop-Verfahren können den Zugang zum Recht, insbesondere zu staatlichen Leistungen, erleichtern und verwaltungsökonomische Vorteile mit sich bringen.
3. Vollständig automatisierte Erledigungen:
Erledigungen einer Behörde im Verwaltungsverfahren bedürfen gemäß § 18 Abs. 3 AVG einer Genehmigung durch einen Menschen. Ein Einsatz vollautomatisierter Systeme ist mit diesem gesetzlichen Erfordernis eines einzelfallbezogenen behördlichen Willensakts also nicht vereinbar. Da derartige Systeme jedoch wesentlich zur Verfahrensökonomie beitragen können, soll im AVG eine gesetzliche Grundlage für vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen geschaffen werden. Dies wird im Besonderen Teil der Erläuterungen (siehe insbesondere Z 7 [§ 18a AVG samt Überschrift]) ausführlich dargelegt.
4. Online-Banking statt SEPA-Zahlungsanweisungen bei Anonym- und Organstrafverfügungen:
Die Anonymverfügung wurde mit § 49a des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 – VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950 in der Fassung der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 516/1987, eingeführt und dient der Entlastung der Verwaltungsstrafbehörden durch eine vereinfachte Strafverhängung in Bagatellfällen, ohne mit rechtsstaatlichen Anforderungen in Konflikt zu geraten (vgl. RV 133 d. B. XVII. GP, 10 ff). Die Stammfassung sah vor, dass der Anonymverfügung „ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg“ (Erlagschein) beizugeben ist. Die Anonymverfügung wurde gegenstandslos, wenn die Einzahlung des Strafbetrages nicht binnen vier Wochen „mittels Beleges“ erfolgte. Die Einzahlung des Strafbetrages konnte ausschließlich unter Verwendung des übermittelten Erlagscheines durch Barzahlung vorgenommen werden. Eine Bezahlung durch Überweisung oder mittels eines anderen als des von der Behörde übersendeten Beleges war rechtlich wirkungslos, stand also der Einleitung eines Strafverfahrens nicht entgegen (vgl. Fischerlehner, Die abgekürzten Verfahren im Verwaltungsstrafrecht [2008] 120 f mwN).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 wurde § 49a VStG dem Stand der Technik entsprechend erweitert: Der Beleg musste nunmehr eine „Identifikationsnummer“ enthalten, „die automationsunterstützt gelesen werden kann“. Die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto galt als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges, wenn der „Überweisungsauftrag die [...] Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird“. Die Neuregelung verfolgte das Ziel, (zusätzlich zur postalischen [Bar‑]Einzahlung mittels Originalbeleges) auch eine Zahlung „im Überweisungsverkehr (insbesondere mit Tele-Banking)“ zu ermöglichen (AB 1167 d. B. XX. GP, 42).
Nach der geltenden Rechtslage kann der Strafbetrag unter Verwendung des von der Verwaltungsstrafbehörde übermittelten Beleges bar eingezahlt oder überwiesen werden. Dass die (Bar‑)Einzahlung des Strafbetrages dem Wortlaut des § 49a Abs. 6 VStG zufolge nur mittels des von der Behörde übermittelten Originalbeleges (und nicht etwa mittels eines eigenhändig ausgefüllten Blankobeleges) vorgenommen werden kann, stieß in der Literatur auf Kritik (siehe zB Thienel, Neuerungen im Verwaltungsstrafverfahren, ZVR 2000, 233 [237]). Ebenso wurde kritisiert, dass eine Zahlung mittels Girocard oder Kreditkarte nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen sei (Weilguni, § 49a VStG, in: Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG3 [Stand 1.7.2023, rdb.at] Rz. 23).
In den 27 Jahren seit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat sich der Zahlungsverkehr in Österreich grundlegend verändert. Mittlerweile nutzen im Durchschnitt fast 80% der Sechzehn- bis Vierundsiebzigjährigen Online-Banking; bei den Untervierundvierzigjährigen sind es sogar bis zu 90% (vgl. dazu die Ergebnisse zum „IKT-Einsatz in Haushalten“ der Statistik Austria für das Jahr 2025, abrufbar unter https://www.statistik.at/statistiken/forschung-innovation-digitalisierung/digitale wirtschaft-und-gesellschaft/ikt-einsatz-in-haushalten). Auch die Erfahrungen der Behörden zeigen, dass die SEPA-Zahlungsanweisungen – wie die Zahl- und Erlagscheine nunmehr bezeichnet werden – in den meisten Fällen ungenutzt entsorgt werden. Vor diesem Hintergrund ist verständlich, dass manche Behörden aus Kostengründen dazu übergegangen sind, auf die Beilegung einer SEPA Zahlungsanweisung überhaupt zu verzichten und die Zahlungsinformationen stattdessen auf der Anonymverfügung selbst abzudrucken. Diese bereits bestehende Praxis soll legalisiert werden.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Art. 11 Abs. 2 B-VG („Verwaltungsverfahren“; „Verwaltungsstrafverfahren“).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Verfassungsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl die Abgeordneten MMag. Dr. Michael Schilchegger, Süleyman Zorba, Ines Holzegger, Mag. Manfred Sams, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA, Mag. Selma Yildirim und Dr. Markus Tschank sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Alexander Pröll, LL.M. und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Muna Duzdar.
Ein im Zuge der Debatte vom Abgeordneten Süleyman Zorba eingebrachter Antrag, die Verhandlungen zu vertagen, blieb in der Minderheit (dafür: F, G, dagegen: V, S, N).
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (539 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 09 16
Mag. (FH) Kurt Egger Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau