617 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Umweltausschusses
über die Regierungsvorlage (609 der Beilagen): Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
Das MARPOL-Übereinkommen bildet das zentrale völkerrechtliche Regelwerk zur Begrenzung umweltrelevanter Auswirkungen des internationalen Seeschiffsverkehrs. Das Übereinkommen wurde 1973 in London abgeschlossen und trat erst nach Annahme eines ergänzenden Protokolls 1978 in Kraft. Es hat 161 Vertragsstaaten, die fast die gesamte globale Handelsschifffahrt repräsentieren (98,9% der Welttonnage). Österreich ist dem Übereinkommen 1988 beigetreten (BGBl. Nr. 434/1988).
Das MARPOL-Übereinkommen enthält sechs Anlagen, die detaillierte technische Umweltvorschriften vorsehen. Für Österreich gelten bislang fünf dieser Anlagen. Anlage VI, welche durch das Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (im Folgenden: Protokoll), eingefügt wurde, ist noch ausständig. Anlage VI gilt derzeit für 108 MARPOL-Vertragsstaaten (über 97% Welttonnage), darunter die meisten EU-Mitgliedstaaten (ausgenommen Österreich, Tschechische Republik, Ungarn).
Das Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (in der Fassung des Protokolls von 1978; im Folgenden: MARPOL-Übereinkommen) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Protokolls im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Das MARPOL-Übereinkommen sieht gemäß seinem Art. 16 Abs. 2 lit. f (ii) iVm lit. f (iii) bezüglich der durch das Protokoll eingeführten Anlage VI eine vereinfachte Änderung im Sinn des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor. Da durch das Protokoll keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrats gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Der Umweltausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 17. September 2026 in Verhandlung genommen. Vor Beginn der Verhandlungen wurde einstimmig die Beiziehung von Frau Mag.a Agnes Konrad Kmsr., Abteilungsleiterin der Abteilung W 1 – Schifffahrt – Recht im Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur als Auskunftsperson gemäß § 40 Abs. 1 GOG-NR beschlossen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Mag. Antonio Della Rossa die Auskunftsperson Mag.a Agnes Konrad sowie die Abgeordnete Leonore Gewessler, BA.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll von 1997 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (609 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Wien, 2026 09 17
Mag. Antonio Della Rossa Mag. Lukas Hammer
Berichterstattung Obmann