Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden Regelungen betreffend die Datenbereitstellung an die GeoSphere Austria, die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank, die Organisation der GeoSphere Austria sowie einzelne personal- und organisationsrechtliche Bestimmungen angepasst.

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank dient der österreichweit einheitlichen, standardisierten und vergleichbaren Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Naturereignissen, deren Schäden und Folgen. Sie soll insbesondere Grundlagen für die Katastrophenvorsorge, die Katastrophenrisikobewertung, die Risikomanagementplanung, die Evaluierung von Präventionsmaßnahmen, die wissenschaftliche Forschung und die Erfüllung internationaler und unionsrechtlicher Berichtspflichten bereitstellen.

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank wird auf Grundlage der bestehenden österreichischen Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank CESARE geführt. CESARE dient bereits dem Aufbau einer standardisierten und harmonisierten nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank für Österreich und wird von der GeoSphere Austria im Auftrag der Austrian Strategy for Disaster Risk Reduction (ASDR)-Plattform betrieben. Die gesetzliche Regelung schafft die Grundlage für den dauerhaften Betrieb und die Weiterentwicklung dieser Dateninfrastruktur als zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank. Eine parallele Datenbank wird nicht eingerichtet. Bestehende Datenquellen, Datenmodelle, Schnittstellen, technische Komponenten und Vorarbeiten von CESARE sind soweit fachlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßig weiterzuverwenden.

Die Datenbank verarbeitet ausschließlich nicht personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten dürfen nicht als Bestandteil der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Kontakt- und Adressdaten, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten, Gesundheitsdaten, individuelle Verletzungsdaten sowie sonstige Angaben, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen. Angaben über Auswirkungen von Naturereignissen auf Personen können ausschließlich in einer ausreichend aggregierten Form verarbeitet werden, die einen Personenbezug ausschließt.

Die gesetzliche Datenbereitstellungspflicht gemäß § 12 und § 12a richtet sich an Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie erfasst ausschließlich bereits vorhandene Daten und begründet keine Verpflichtung zur erstmaligen Erhebung, umfassenden Nacherhebung oder unverhältnismäßigen technischen Aufbereitung von Daten.

Andere Stellen können sich auf freiwilliger Grundlage an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank beteiligen. Vereinbarungen über die Teilnahme dienen der technischen und organisatorischen Zusammenarbeit, insbesondere der Nutzung vorhandener Datenquellen und Schnittstellen, der Sicherung der Datenqualität und der Bereitstellung von Auswertungen und Datenprodukten.

Die Regelungen über die Nominierung und Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums dienen einer einheitlichen formellen Gestaltung der Mitgliedschaft im Kuratorium. Die Nominierung durch die hierzu berechtigten Stellen ist eine verbindliche Namhaftmachung zur Bestellung. Die Bestellung der nominierten Personen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Nominierung.

Kompetenzgrundlage

Die vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes stützen sich auf

– hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GeoSphere Austria betreffen, auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),

– hinsichtlich der Aufgaben, Befugnisse und Organisation der GeoSphere Austria als wissenschaftliche Einrichtung des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie auf Art. 17 B-VG,

– hinsichtlich der personalrechtlichen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“),

– hinsichtlich der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank und der damit verbundenen Bereitstellung bereits vorhandener nicht personenbezogener Daten auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis 12a):

Das Inhaltsverzeichnis wird um den Eintrag zur UN-DRR-Schadensdatenbank ergänzt.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 2):

§ 1 Abs. 2 regelt die sinngemäße Anwendbarkeit des 1. und 2. Abschnitts des Forschungsorganisationsgesetzes auf die GeoSphere Austria. Diese Bestimmungen enthalten insbesondere Regelungen über Forschungsorganisationen, Datenverarbeitung und die Erfüllung wissenschaftlicher Aufgaben.

Die Informationspflichten der GeoSphere Austria ergeben sich unmittelbar aus den jeweils anwendbaren verfassungs- und einfachgesetzlichen Bestimmungen. Die Datenbereitstellung nach § 12 und § 12a dient der Erfüllung gesetzlich festgelegter Aufgaben der GeoSphere Austria und ist von Regelungen über den allgemeinen Zugang zu Informationen zu unterscheiden.

Zu Z 3 (§ 5 Abs. 2 Z 3)

Die Anpassung des Verweises auf das Informationsweiterverwendungsgesetz dient der Aktualisierung der gesetzlichen Bezugnahme.

Zu Z 4 bis 10 sowie Z 20, Z 23, Z 25, Z 27 und Z 29 bis 31 (§ 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 2 und 4, § 10 Abs. 1, § 11 Z 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 4 Z 5, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 26 Abs. 16 Z 2 sowie § 28):

Die Änderungen dienen der Anpassung der im GeoSphere Austria-Gesetz verwendeten Ressortbezeichnungen an die geltende Ressortstruktur. Soweit im Gesetz die allgemeine Bezeichnung „Bundesministerin oder Bundesminister“ verwendet wird, richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der jeweils geltenden Ressortverteilung und den Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986.

Die Änderungen betreffen insbesondere die Aufsicht über die GeoSphere Austria, die Genehmigung bestimmter Immobilienprojekte, die Mitwirkung an Leistungsvereinbarungen und Dreijahresprogrammen, die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse, die Bestellung des wissenschaftlichen Beirats, die Einrichtung des Amtes der GeoSphere Austria, personalvertretungsrechtliche Zuordnungen sowie die Vollziehungszuständigkeiten.

Zudem erfolgen redaktionelle Korrekturen und Anpassungen der Verweise.

Zu Z 11 (§ 12 Abs. 1):

§ 12 Abs. 1 regelt die Bereitstellung bereits vorhandener Fach-, Nachweis- und Bewertungsdaten durch Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Datenbereitstellung setzt ein begründetes und hinreichend bestimmtes Ersuchen der GeoSphere Austria voraus. Dadurch wird sichergestellt, dass Daten nur insoweit angefordert werden, als sie für die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der GeoSphere Austria erforderlich sind.

Die Verpflichtung bezieht sich ausschließlich auf bei den verpflichteten Stellen bereits vorhandene Daten. Sie umfasst keine Verpflichtung zur erstmaligen Datenerhebung, zu umfassenden Nacherhebungen oder zu unverhältnismäßigen technischen und organisatorischen Anpassungen.

Die Bereitstellung der von der gesetzlichen Verpflichtung erfassten, bereits vorhandenen Daten erfolgt unentgeltlich und, soweit technisch möglich, elektronisch. Die Verpflichtung umfasst keine besonderen technischen oder organisatorischen Zusatzleistungen. Soweit Zusatzleistungen im Einzelfall erforderlich sind, können sie zwischen der GeoSphere Austria und der datenbereitstellenden Stelle vereinbart und abgegolten werden. Die Daten sind innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen eines hinreichend bestimmten Ersuchens bereitzustellen. Die Frist trägt dem Umstand Rechnung, dass Datenbestände je nach Umfang, technischer Struktur und erforderlicher Prüfung unterschiedlich aufbereitet werden müssen.

Die Verpflichtung zur Angabe der Datenquelle dient der Nachvollziehbarkeit, der wissenschaftlichen Dokumentation und der Transparenz bei der weiteren Verwendung bereitgestellter Daten.

Die im Rahmen der Grundfinanzierung der GeoSphere Austria erstellten Produkte aus den gesetzlich bestimmten Aufgabenbereichen werden den datenbereitstellenden Stellen auf Verlangen unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht den Stellen, die für ihre Aufgaben relevanten Ergebnisse und Auswertungen der GeoSphere Austria zu nutzen.

Zu Z 12 (Entfall des § 12 Abs. 5):

§ 12 Abs. 5 enthielt Regelungen über die Datenbereitstellung durch Organe der Landes- und Gemeindeverwaltung sowie durch landesrechtlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts. Die Datenbereitstellungspflicht nach § 12 wird auf Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts beschränkt. Die verfassungsrechtliche Grundlage des bisherigen § 12 Abs. 5, Art. 20 Abs. 4 B-VG in der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung, ist mit 1. September 2025 außer Kraft getreten.

Zu Z 13 (§ 12a):

Allgemeines

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank dient der österreichweit einheitlichen, standardisierten und vergleichbaren Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Naturereignissen, Schäden und Folgen. Sie soll eine fachlich belastbare Grundlage für Katastrophenvorsorge, Katastrophenrisikobewertung, Risikomanagementplanung, Forschung, Klimawandelanpassung und die Evaluierung von Präventionsmaßnahmen schaffen.

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank wird auf Basis der bestehenden österreichischen Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank CESARE geführt. CESARE wurde im Rahmen der Projekte „CESARE – CollEction Standardization and Attribution of Robust disaster Event information“ und „CESARE+PLUS“ entwickelt und zu einem operationellen System weiterentwickelt. Die Datenbank dient der Zusammenführung, Harmonisierung und Auswertung von Daten über Naturgefahren, Ereignisse, Schäden und Verluste. Sie integriert unterschiedliche Datenquellen und unterstützt insbesondere das nationale Risiko- und Verlustmonitoring, das Sendai-Monitoring sowie Risiko- und Nutzenanalysen.

Mit der gesetzlichen Regelung wird keine neue, parallele Datenbank geschaffen. Vielmehr wird die rechtliche Grundlage für den dauerhaften Betrieb und die Weiterentwicklung von CESARE als zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank bei der GeoSphere Austria geschaffen. Die bestehenden Datenbestände, Datenmodelle, Schnittstellen, technischen Komponenten und bisherigen Projektvorleistungen sind bei Aufbau und Betrieb der Datenbank soweit fachlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßig weiterzuverwenden.

Die Datenbank steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015–2030. Dieser hebt die Bedeutung einer systematischen Erfassung und Bewertung von Katastrophenrisiken, Schäden und Verlusten sowie die Bereitstellung wissenschaftlich fundierter und nicht sensibler Risikoinformationen hervor.

Zu Abs. 1

Abs. 1 legt Zweck und Aufgaben der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank fest. Die Datenbank dient der Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Naturereignissen und deren Folgen auf gesamtstaatlicher Ebene. Die gewonnenen Informationen sollen insbesondere für die Risikobewertung, die Prävention, die Planung von Schutzmaßnahmen, die Forschung und die Erfüllung einschlägiger Berichtspflichten verwendet werden.

Die Datenbank ist als nichtwirtschaftliche Daten- und Analyseinfrastruktur ausgestaltet. Sie dient der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben der GeoSphere Austria und nicht der Erbringung individueller marktfähiger Leistungen.

Zu Abs. 2

Abs. 2 stellt klar, dass in der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank ausschließlich Daten ohne Personenbezug verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unzulässig.

Die Regelung umfasst sowohl unmittelbar personenbezogene Daten als auch Datenkombinationen, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen könnten. Die Datenbank darf daher insbesondere keine Namen, Adressen, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Gesundheitsdaten, Verletzungsdaten oder sonstige Individualdaten enthalten.

Zu Abs. 3

Abs. 3 regelt die zulässigen Datenkategorien abschließend.

Die Daten über Naturereignisse gemäß Z 1 ermöglichen insbesondere die fachliche Einordnung und Klassifikation von Ereignissen sowie die Analyse ihrer räumlichen und zeitlichen Entwicklung.

Die Daten gemäß Z 2 betreffen Sach-, Infrastruktur-, Umwelt- und Vermögensschäden. Sie ermöglichen insbesondere die Analyse von Schäden an Gebäuden, Verkehrswegen, Energie-, Wasser- und Kommunikationsinfrastruktur, Schutzbauten, land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie öffentlichen Einrichtungen.

Z 3 ermöglicht die Verarbeitung aggregierter Angaben über Auswirkungen von Naturereignissen auf Personen. Die Verarbeitung darf nur in einer Form erfolgen, die einen Personenbezug ausschließt. Dies betrifft etwa statistische Angaben über die Anzahl von Todesfällen, Verletzten, Evakuierten, untergebrachten oder sonst betroffenen Personen nach Ereignis, Zeitraum oder ausreichend großen räumlichen Einheiten.

Z 4 betrifft Auswirkungen auf Einrichtungen und Leistungen der Daseinsvorsorge. Dadurch können insbesondere Unterbrechungen oder Einschränkungen in den Bereichen Energie, Wasser, Verkehr, Kommunikation und Gesundheit dokumentiert und ausgewertet werden.

Die Daten zu Präventions-, Schutz-, Bewältigungs-, Wiederherstellungs- und Anpassungsmaßnahmen gemäß Z 5 ermöglichen die Bewertung der Wirkung und Wirtschaftlichkeit solcher Maßnahmen sowie die Verbesserung künftiger Planungs- und Vorsorgemaßnahmen.

Die fachlich einschlägigen Daten gemäß Z 6 dienen der Einordnung, Bewertung und Auswertung von Naturereignissen, Schäden und Folgen. Dazu zählen insbesondere meteorologische, klimatologische, geologische, geophysikalische und hydrologische Daten.

Zu Abs. 4

Abs. 4 regelt die Bereitstellung bereits vorhandener Daten durch Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts.

Die Datenbereitstellung setzt voraus, dass die Daten für die Zwecke der Schadensdatenbank erforderlich sind, der GeoSphere Austria nicht bereits digital zugänglich sind und keine gesetzlichen Geheimhaltungspflichten entgegenstehen. Die Bereitstellung darf keinen unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verursachen.

Durch den Verweis auf § 12 gelten insbesondere die Frist zur Datenbereitstellung, die Verpflichtung zur Quellenangabe, die Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Daten sowie die Regelungen über die elektronische Bereitstellung und die Verweigerung der Datenbereitstellung sinngemäß.

Zu Abs. 5

Abs. 5 ermöglicht anderen Stellen die freiwillige Bereitstellung nicht personenbezogener Daten. Dazu können insbesondere Unternehmen, Forschungseinrichtungen, Betreiber kritischer Infrastruktur, Interessenvertretungen sowie sonstige Einrichtungen gehören, die über fachlich relevante Daten zu Naturereignissen, Schäden, Schutzmaßnahmen oder Versorgungsunterbrechungen verfügen. Dies umfasst auch Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist oder die durch den Bund beherrscht werden.

Vereinbarungen gemäß Abs. 5 dienen der praktischen und technischen Zusammenarbeit. Sie können insbesondere Regelungen über die Art und Weise der Datenbereitstellung, die Nutzung bestehender Datenquellen und technischer Schnittstellen, die Qualität und Aktualität der bereitgestellten Daten sowie den Zugang zu Auswertungen und Datenprodukten enthalten.

Die Vereinbarungen dürfen keine Verpflichtung zur erstmaligen Erhebung von Daten begründen. Sie dürfen insbesondere keine Verpflichtung zur Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten begründen. Ebenso dürfen sie keine nicht gedeckten finanziellen Belastungen für die teilnehmenden Stellen vorsehen.

Die Vereinbarungen können auch den Zugang der teilnehmenden Stellen zu den sie betreffenden Daten sowie zu relevanten aggregierten Auswertungen und Datenprodukten regeln. Ein allgemeiner oder voraussetzungsloser Zugang zu sämtlichen Daten der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank wird dadurch nicht begründet. Bei der Bereitstellung von Daten und Auswertungen sind insbesondere gesetzliche Geheimhaltungsinteressen, der Schutz kritischer Infrastruktur und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu wahren.

Zu Abs. 6

Abs. 6 regelt den Fall, dass der GeoSphere Austria entgegen dem Verbot des Abs. 2 personenbezogene Daten übermittelt werden. Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank ist ausschließlich für Daten ohne Personenbezug vorgesehen. Personenbezogene Daten dürfen daher nicht in die Datenbank übernommen oder für deren Zwecke verwendet werden.

Werden dennoch personenbezogene Daten übermittelt, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen, zu löschen. Bis zur Löschung dürfen die Daten ausschließlich insoweit verarbeitet werden, als dies für die Feststellung des Personenbezugs, die Sicherung der Daten sowie die Durchführung der Löschung erforderlich ist.

Die Verständigung der übermittelnden Stelle soll, soweit dies möglich und zweckmäßig ist, sicherstellen, dass fehlerhafte Datenlieferungen erkannt und künftig vermieden werden können.

Zu Abs. 7

Abs. 7 verpflichtet die GeoSphere Austria zur Setzung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen beim Betrieb der Datenbank.

Die GeoSphere Austria hat sicherzustellen, dass keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Dazu sind insbesondere geeignete Prüf-, Aggregations- und Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzusehen.

Die Dokumentation von Datenquellen, Datenqualität, Aktualität und Einschränkungen der Aussagekraft ermöglicht eine nachvollziehbare und wissenschaftlich belastbare Verwendung der Daten.

Die Nutzung bestehender Datenquellen und Schnittstellen dient der Vermeidung von Mehrfachmeldungen und parallelen Datenhaltungen. Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank wird auf Basis von CESARE geführt. Bestehende Datenmodelle, Datenbestände, Schnittstellen, technische Komponenten und fachliche Vorarbeiten von CESARE sind soweit fachlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßig weiterzuverwenden. Dadurch werden Mehrfachmeldungen, parallele Datenhaltungen und unnötige zusätzliche Kosten vermieden.

Bei der Bereitstellung von Daten und Auswertungen sind gesetzliche Geheimhaltungsinteressen zu wahren. Dies betrifft insbesondere Angaben über kritische Infrastruktur, Schutzmaßnahmen oder sonstige Inhalte, deren Bekanntwerden die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen könnte.

Datenbereitstellende Stellen erhalten auf Verlangen die sie betreffenden Daten sowie daraus erzeugte aggregierte Auswertungen und Datenprodukte unentgeltlich in elektronischer Form, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist. Dadurch wird der Nutzen der Datenbereitstellung für die teilnehmenden Stellen sichergestellt.

Zu Z 14 (§ 13 Abs. 2):

Die Frauenquote wird dahingehend präzisiert, dass nominierungsberechtigte Stellen, die mehr als ein Mitglied eines Organs zu nominieren haben, die Frauenquote bei ihren Nominierungen sinngemäß einzuhalten haben.

Die Frauenquote für das jeweilige Organ insgesamt bleibt davon unberührt.

Zu Z 15 (§ 13 Abs. 3 und 4):

Beschlussfassungen im Umlaufweg oder im Wege einer Videokonferenz ermöglichen eine effiziente und zeitnahe Wahrnehmung der Aufgaben der Organe der GeoSphere Austria.

Das Widerspruchsrecht einzelner Mitglieder wird zudem geregelt. Dadurch kann bei besonders bedeutsamen, komplexen oder kontroversen Angelegenheiten eine Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung verlangt werden.

Zu Z 16 bis Z 18 (§ 13 Abs. 7 bis 11):

Die Bestimmungen regeln die Funktionsperioden, die Nachbesetzung und die Abberufung von Mitgliedern der Organe der GeoSphere Austria.

Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums oder des wissenschaftlichen Beirats vorzeitig aus, ist ein Ersatzmitglied für den Rest der laufenden Funktionsperiode zu bestellen. Bei Mitgliedern des Kuratoriums, die auf Grund einer Nominierung bestellt wurden, ist die jeweils nominierungsberechtigte Stelle zur Nominierung eines Ersatzmitglieds aufzufordern.

Die Nominierung ist die verbindliche Namhaftmachung einer bestimmten Person durch die gesetzlich nominierungsberechtigte Stelle. Die Bestellung ist der formelle Rechtsakt, durch den die Mitgliedschaft im Kuratorium begründet wird.

Die Bestellung der gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 bis 5 nominierten Personen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Nominierung. Der Bundesministerin oder dem Bundesminister kommt hinsichtlich dieser Personen kein freies Auswahl- oder Ermessensrecht zu.

Die Abberufung eines vom Betriebsrat, vom Bundesministerium für Finanzen, vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder von der Verbindungsstelle der Bundesländer nominierten Mitglieds ist auf Verlangen der jeweils nominierungsberechtigten Stelle vorzunehmen.

Die Regelung gewährleistet, dass die nominierungsberechtigten Stellen auch während einer laufenden Funktionsperiode an der Zusammensetzung des Kuratoriums mitwirken.

Zu Z 19 (§ 14 Abs. 1):

Vorgesehen ist, dass das Auswahl- und Besetzungsverfahren für die wissenschaftliche und die kaufmännische Generaldirektion von der für die GeoSphere Austria zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister durchgeführt wird.

Im Hinblick auf die besondere fachliche, organisatorische und strategische Verantwortung der Mitglieder der Generaldirektion ist davon auszugehen, dass für die Betrauung mit der Funktion einer wissenschaftlichen Generaldirektorin oder eines wissenschaftlichen Generaldirektors sowie einer kaufmännischen Generaldirektorin oder eines kaufmännischen Generaldirektors nur Personen in Betracht kommen, die über eine entsprechend qualifizierte akademische Ausbildung verfügen. Dazu zählt insbesondere der Abschluss eines Masterstudiums oder eines Diplomstudiums. Eine derartige Qualifikation erscheint im Hinblick auf die Leitung einer bundesgesetzlich eingerichteten Institution mit wissenschaftlichen, hoheitlichen und wirtschaftlichen Aufgaben als sachlich geboten und dient der Sicherstellung eines hohen fachlichen Niveaus in der Führung der GeoSphere Austria.

Die Ausschreibung hat die für die jeweilige Funktion erforderlichen fachlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, organisatorischen und persönlichen Qualifikationen sowie die erforderliche Führungserfahrung transparent auszuweisen. Damit wird sichergestellt, dass die Anforderungen an die Leitungsfunktionen nachvollziehbar dargestellt werden und die Auswahl auf Grundlage eines transparenten Anforderungsprofils erfolgt.

Zu Z 21 und 24 (§ 15 Abs. 1 und Abs. 4 Z 6):

Die fünf Mitglieder gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 werden unmittelbar von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellt. Die übrigen Mitglieder werden von den jeweils gesetzlich bestimmten Stellen nominiert und anschließend durch die Bundesministerin oder den Bundesminister bestellt.

Die Nominierung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 bis 5 ist die verbindliche Namhaftmachung einer Person zur Bestellung als Mitglied des Kuratoriums. Sie ist von einer unverbindlichen Empfehlung oder einem bloßen Vorschlagsrecht zu unterscheiden.

Die Bestellung der nominierten Personen hat auf Grundlage der jeweiligen Nominierung zu erfolgen. Sie darf nur verweigert werden, wenn die nominierte Person die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung nicht erfüllt oder ein gesetzliches Bestellungshindernis vorliegt.

Ein gesetzliches Bestellungshindernis liegt insbesondere vor, wenn die nominierte Person einer gesetzlichen Unvereinbarkeit unterliegt, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Kuratorium nicht erfüllt, die zulässige Zahl aufeinanderfolgender Funktionsperioden überschritten ist oder die Bestellung gegen zwingende Zusammensetzungs- oder Frauenquotenvorgaben verstieße.

Liegt ein gesetzliches Bestellungshindernis vor, ist die nominierungsberechtigte Stelle unverzüglich unter Angabe der Gründe zu verständigen und zur Nominierung einer anderen Person aufzufordern.

Die vom Betriebsrat nominierten Mitglieder des Kuratoriums werden aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder namhaft gemacht. Die Regelung gewährleistet eine eigenständige und wirksame Mitwirkung der Arbeitnehmer:innenvertretung im Kuratorium.

In § 15 Abs. 4 Z 6 wird das Stellungnahmerecht des Kuratoriums auf die Betrauung und Abberufung der Mitglieder der Generaldirektion beschränkt. Damit wird der Verantwortungsbereich des Kuratoriums auf die Leitungsfunktionen der GeoSphere Austria konzentriert.

Zu Z 22 (§ 15 Abs. 4 Z 2):

Die Möglichkeit zur Erteilung von Prokura oder Handelsvollmachten für Projekte, die die festgelegten Wertgrenzen übersteigen, entfällt, da diese Regelung in der Praxis keine Anwendung gefunden hat.

Zu Z 26 (§ 18 Abs. 1):

Die Ausschreibungsfrist in Abs. 1 wird von bisher drei Wochen auf künftig nicht weniger als zwei Wochen verkürzt. Diese Anpassung erfolgt in Anlehnung an § 27 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG). Ziel der Änderung ist es, die personellen Auswahlverfahren der GeoSphere Austria flexibler, zeitnäher und praxisgerechter zu gestalten.

In der bisherigen Vollzugspraxis hat sich die Mindestfrist von drei Wochen wiederholt als nachteilig erwiesen. Insbesondere bei der Besetzung von spezialisierten und stark nachgefragten Positionen – etwa in den Bereichen IT, Datenmanagement, Controlling oder anderen hochqualifizierten Fachfunktionen – zeigt sich, dass geeignete Bewerberinnen und Bewerber häufig nur für einen sehr begrenzten Zeitraum am Arbeitsmarkt verfügbar sind. Gerade in diesen Berufsfeldern bestehen zahlreiche alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, weshalb qualifizierte Personen oftmals innerhalb kurzer Zeit anderweitige Zusagen treffen. Der Faktor Zeit ist in diesen Fällen von wesentlicher Bedeutung.

Zugleich bleibt durch die Formulierung „nicht weniger als zwei Wochen“ gewährleistet, dass in jenen Fällen, in denen es die Art der Position oder die Umstände des Einzelfalls erfordern, auch weiterhin längere Ausschreibungsfristen vorgesehen werden können. Damit wird eine ausgewogene Regelung geschaffen, die sowohl den Anforderungen eines modernen Personalmanagements als auch den Grundsätzen eines geordneten und fairen Ausschreibungsverfahrens Rechnung trägt.

Zu Z 28 (§ 25 Abs. 4):

In Abs. 4 wird geregelt, dass das neu konstituierte Kuratorium ab dem 1. Oktober 2027 seine Tätigkeit aufnimmt.

Zu Z 32 (§ 29):

§ 12 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.

Die organisatorischen und sonstigen Anpassungen treten grundsätzlich mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Für die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank wird ein Umsetzungsvorlauf von sechs Monaten vorgesehen. Dieser Zeitraum dient insbesondere der technischen, organisatorischen und personellen Vorbereitung des Datenbankbetriebs, der Prüfung und Anbindung bestehender Datenquellen und Schnittstellen, der Sicherstellung der Datenqualität sowie der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Die Übergangsregelung zu § 15 Abs. 1 stellt sicher, dass das neu konstituierte Kuratorium mit 1. Oktober 2027 seine Tätigkeit aufnehmen kann.