621 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

       Artikel 1    Änderung des Bankwesengesetzes

       Artikel 2    Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

       Artikel 3    Änderung des Sparkassengesetzes

       Artikel 4    Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

       Artikel 5    Änderung des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes

       Artikel 6    Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

       Artikel 7    Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

       Artikel 8    Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 19 folgende Einträge zu Abschnitt IIIa. eingefügt:

„IIIa. Abschnitt: Ergänzende Bestimmungen betreffend Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

           § 19a.    Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

           § 19b.    Qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

            § 19c.    Buchungsvorschriften inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

           § 19d.    Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

            § 19e.    Bewertung der Systemrelevanz inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

            § 19f.    Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

            § 19g.    Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Aufsichtskollegien“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der IV. Abschnitt:

„IV. Abschnitt: Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen

1. Unterabschnitt: Eigentümerbestimmungen

              § 20.    Qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten

           § 20a.    Verfahren für die Beurteilung

           § 20b.    Kriterien für die Beurteilung

2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen

            § 20c.    Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

           § 20d.    Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

            § 20e.    Beurteilungskriteren beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

            § 20f.    Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung

            § 20g.    Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

           § 20h.    Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

             § 20i.    Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

            § 20j.    Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

           § 20k.    Verschmelzungen und Spaltungen

             § 20l.    Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen

          § 20m.    Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen

           § 20n.    Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen

           § 20o.    Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen

           § 20p.    Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung

3. Unterabschnitt: Sonstige Bewilligungen und Verordnungsermächtigungen der FMA

              § 21.    Bewilligungen

           § 21a.    Ergänzende Anforderungen bei Verfahren

           § 21b.    Sonstige Verordnungsermächtigungen der FMA“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 39e folgender Eintrag zu § 39f eingefügt:

          „§ 39f.    Inhaber von Schlüsselfunktionen“

4. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 103. bis § 103u. Übergangsbestimmungen“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

         „§ 103.    bis § 103z3. Übergangsbestimmungen“

5. § 2 Z 1b lautet:

      „1b. Höheres Management: diejenigen natürlichen Personen in einem Kreditinstitut, die

               a) Führungsaufgaben im Kreditinstitut wahrnehmen oder leitende Tätigkeiten im Kreditinstitut ausüben,

               b) unter der Führung der Geschäftsleitung für das Tagesgeschäft des Kreditinstituts verantwortlich sind und

                c) nicht selbst der Geschäftsleitung angehören, dieser gegenüber jedoch unmittelbar rechenschaftspflichtig sind.“

6. In § 2 werden nach Z 1b folgende Z 1c bis 1f eingefügt:

       „1c. Inhaber von Schlüsselfunktionen: die Personen, die weitreichenden Einfluss auf die Führung eines Kreditinstituts haben, ohne dabei Mitglieder der Geschäftsleitung zu sein, einschließlich der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, sofern die Leiter der internen Kontrollfunktionen oder der Finanzvorstand nicht Mitglieder der Geschäftsleitung sind;

        1d. Interne Kontrollfunktionen: die Risikomanagementabteilung gemäß § 39 Abs. 5, die Compliance-Funktion gemäß § 39 Abs. 6 und die Interne Revision gemäß § 42;

         1e. Leiter der internen Kontrollfunktionen: die Personen, die auf der höchsten hierarchischen Ebene für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts hinsichtlich der internen Kontrollfunktionen eines Kreditinstituts verantwortlich sind;

         1f. Finanzvorstand: die Person, die die Gesamtverantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung eines Kreditinstituts trägt;“

7. In § 2 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. EWR: Europäischer Wirtschaftsraum;

8. In § 2 werden nach Z 10 folgende Z 11 und 12 eingefügt:

      „11. Unabhängiges CRR‑Institut im EWR: ein CRR‑Institut, das im EWR nicht der aufsichtlichen Konsolidierung gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt und kein EU‑Mutterunternehmen hat, das einer solchen aufsichtlichen Konsolidierung unterliegt;

        12. Anrechenbare Eigenmittel: anrechenbare Eigenmittel gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

9. In § 2 werden nach Z 14 folgende Z 15 und 16 eingefügt:

      „15. Großes CRR‑Institut: ein großes CRR‑Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        16. Kryptowert: ein Kryptowert gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, bei dem es sich nicht um eine digitale Zentralbankwährung handelt;“

10. In § 2 werden nach Z 18 folgende Z 19 bis 21 eingefügt:

      „19. Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken oder ESG‑Risiken: die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

        20. Klimaneutralität: das allgemeine Ziel der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050 gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1119;

        21. Kleines und nicht komplexes Kreditinstitut: kleines und nicht komplexes Institut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

11. § 2 Z 26 lautet:

      „26. Interner Ansatz: Ansatz oder Modell, der oder das in den Art. 143 Abs. 1, Art. 221, Art. 283, Art. 325az und Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelt wird und dessen oder deren Anwendung durch ein Kreditinstitut eine Bewilligung voraussetzt;

12. § 2 Z 28 lautet:

      „28. Modellrisiko: das Modellrisiko gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 52b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

13. Nach § 2 Z 29 wird folgende Z 30 eingefügt:

      „30. Periodische Zwangsgelder: eine periodische pekuniäre Durchsetzungsmaßnahme zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands gemäß § 70 Abs. 4 Z 2 und Abs. 4d;“

14. Dem § 2 wird folgende Z 72 angefügt:

      „72. Unternehmen an der Spitze: ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Drittland hat und eine Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts in einem Mitgliedstaat errichtet hat sowie das zwischengeschaltete oder an der Spitze stehende Mutterunternehmen dieses Unternehmens.“

15. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Betrieb der in § 1 Abs. 1 genannten Geschäfte bedarf der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA). Sofern der Betrieb dieser Geschäfte durch eine Konzession gemäß § 3 WAG 2018 abgedeckt wird, ist die Erteilung einer Konzession gemäß dem ersten Satz jedoch nicht zulässig, es sei denn, das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

16. In § 4 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1d eingefügt:

„(1a) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben einen Antrag auf Konzessionierung als Kreditinstitut gemäß Abs. 1 erster Satz spätestens dann zu stellen, wenn

           1. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet oder

           2. der über einen Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte unter 30 Milliarden Euro liegt und das Unternehmen zu einer Gruppe gehört, in der der Gesamtwert der konsolidierten Bilanzsumme aller in der Union niedergelassenen Unternehmen der Gruppe, einschließlich ihrer in Drittländern niedergelassenen Zweigstellen und Tochterunternehmen, die einzeln über Gesamtvermögenswerte von weniger als 30 Milliarden Euro verfügen und den Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) ausüben, 30 Milliarden Euro entspricht oder überschreitet, beides berechnet als Durchschnitt von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten.

War das Unternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu dem Zeitpunkt, zu dem es oder die Gruppe eine der gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Grenzen überschritten hat, gemäß § 3 WAG 2018 konzessioniert, so darf es im Rahmen dieser Konzession seine Wertpapiergeschäfte fortsetzen, bis die FMA über den Antrag auf Konzessionierung gemäß Abs. 1 erster Satz oder über einen Antrag auf Ausnahme von einer solchen Konzessionierung gemäß Abs. 1b bis 1d rechtskräftig entschieden hat. Stellt die FMA nach Eingang der Informationen gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 fest, dass ein Unternehmen gemäß § 5 als Kreditinstitut zugelassen werden muss, hat sie das Unternehmen davon zu unterrichten und das Konzessionsverfahren ab dem Tag der Unterrichtung einzuleiten. Im Falle einer erneuten Zulassung hat die FMA einen möglichst standardisierten Ablauf sicherzustellen, bei dem die aufgrund der bestehenden Zulassung vorliegenden Angaben zu verwenden sind.

(1b) Abweichend von Abs. 1 und 1a kann die FMA auf Antrag eines Unternehmens, das die Voraussetzungen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, auf der Grundlage der gemäß § 112 Abs. 3 WAG 2018 erhaltenen Informationen dieses Unternehmen im Einzelfall von der Pflicht einer Konzessionierung als Kreditinstitut gemäß Abs. 1 und 1a ausnehmen und dem Antragsteller stattdessen gestatten, seine Wertpapiergeschäfte im Rahmen der bereits bestehenden Konzession gemäß § 3 WAG 2018 fortzusetzen. Die FMA hat die EBA über den Eingang eines Antrags um Ausnahme von der Konzessionierung als Kreditinstitut zu informieren.

(1c) Die FMA hat bei einem Ersuchen um Ausnahme von der Konzessionierung gemäß Abs. 1b die Stellungnahme der EBA und mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen:

           1. wenn das Unternehmen Teil einer Gruppe ist, die Organisationsstruktur der Gruppe, die in der Gruppe vorherrschende Buchungspraxis und die Verteilung der Vermögenswerte auf die Unternehmen der Gruppe;

           2. Art, Umfang und Komplexität der von dem Unternehmen im Bundesgebiet und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten;

           3. die Bedeutung der von dem Unternehmen im Bundesgebiet und in der Union insgesamt ausgeübten Tätigkeiten und das damit verbundene Systemrisiko.

(1d) Die FMA hat die Entscheidung gemäß Abs. 1b dem Antragsteller und der EBA mitzuteilen und im Falle einer von der Stellungnahme der EBA abweichenden Entscheidung die Gründe für die abweichende Entscheidung anzugeben. Die FMA hat ihre Entscheidung alle drei Jahre zu überprüfen.“

17. In § 4 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Führen zuständige Behörden in anderen Mitgliedstaaten betreffend ein Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält oder halten soll, zeitgleich mit einem Verfahren gemäß diesem Paragraphen ein Konzessionierungsverfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU durch, so hat sich die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen, das eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält oder halten soll, niedergelassen ist, abzustimmen.

18. In § 5 Abs. 1 Z 7 wird die Wortfolge „die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson“ durch die Wortfolge die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung oder im Aufsichtsrat oder einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstituts ersetzt.

19. In § 5 Abs. 1 Z 8 wird am Ende nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

„die fachliche Eignung hat insbesondere auch ein angemessenes Verständnis der mit den Tätigkeiten eines Kreditinstituts verbundenen kurz-, mittel und langfristigen Risiken und der dadurch verursachten Auswirkungen, einschließlich ESG‑Faktoren, zu umfassen;“

20. In § 5 Abs. 1 wird nach Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

      „8a. die Zusammensetzung der Mitglieder der Geschäftsleitung des Kreditinstituts insgesamt hinreichend diversifiziert ist, damit ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist;“

21. § 5 Abs. 1 Z 9 entfällt.

22. In § 5 Abs. 1 Z 9a Schlussteil wird der Punkt nach dem Wort „genehmigen“ durch einen Strichpunkt ersetzt und der Satz „Die FMA hat die EBA über derartige Genehmigungen regelmäßig zu informieren;“ entfällt.

23. In § 5 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9a zu prüfen, bevor Mitglieder der Geschäftsleitung ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9a in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Mitglieder neuerlich zu beurteilen. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den betroffenen Personen um von der FMA gemäß § 46 BaSAG bestellte vorläufige Verwalter oder gemäß § 68 BaSAG bestellte Abwicklungsverwalter handelt.

(1b) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1a, dass ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein zukünftiges Mitglied der Geschäftsleitung die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9a nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut

           1. sicherzustellen, dass das betreffende zukünftige Mitglied der Geschäftsleitung die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor das zukünftige Mitglied seine Funktion übernimmt,

           2. dieses Mitglied der Geschäftsleitung rechtzeitig abzuberufen oder

           3. rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied der Geschäftsleitung die Anforderungen gemäß Abs. 1 Z 6 bis 9a besitzt oder erwirbt.“

24. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Kredintinstitute haben die folgenden Unterlagen zu erstellen, fortzuschreiben und zu aktualisieren:

           1. Individuelle Erklärungen betreffend die Rollen und Aufgaben aller Mitglieder der Geschäftsleitung, des höheren Managements und der Inhaber von Schlüsselfunktionen und

           2. eine Übersicht über die Aufgaben, einschließlich Einzelheiten zu den Berichtslinien, zu den Verantwortungsbereichen und zu den Personen, die zur Einhaltung der Vorgaben betreffend die allgemeinen Sorgfaltspflichten gemäß § 39 beitragen, einschließlich deren Aufgaben.

Die Pflicht zur Erstellung von Erklärungen gemäß Z 1 und der Übersicht gemäß Z 2 gilt auch für Unternehmen, bei denen es sich um Antragsteller gemäß § 4 handelt; auch diese haben diese Unterlagen der FMA auf Nachfrage vorzulegen. Eine aufgrund der auf das Kreditinstitut anzuwendenden bundesgesetzlichen Vorschriften bestehende rechtliche Gesamtverantwortung der Geschäftsleitung bleibt durch diesen Absatz unberührt.“

25. In § 6 Abs. 2 Z 3 wird der Verweis „§ 70 Abs. 4 Z 3“ durch den Verweis „§ 70 Abs. 4 Z 4“ ersetzt.

26. In § 6 Abs. 2 Z 6 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

         „7. die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

               a) Es wurde gemäß § 49 Abs. 1 Z 1 BaSAG oder gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgestellt, dass das Kreditinstitut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt;

               b) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in § 49 Abs. 1 Z 2 BaSAG oder in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist;

                c) die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass in Bezug auf dieses Kreditinstitut die in § 49 Abs. 1 Z 3 BaSAG oder in Art. 18 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 festgelegte Voraussetzung nicht erfüllt ist.“

27. Dem § 7b Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

Darüber hinaus bedürfen Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz im Inland dann einer Konzession gemäß diesem Paragraphen oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU, wenn sie gemäß Abs. 6 Z 4 als dafür verantwortlich benannt werden sollen, sicherzustellen, dass die in Abs. 6 Z 4 genannte Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält.“

28. In § 7b werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a bis 1c eingefügt:

„(1a) Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich eine Überprüfung des Mutterunternehmens eines CRR‑Instituts vorzunehmen, um zu überprüfen, ob dieses CRR‑Institut, das Unternehmen, das eine Konzession gemäß § 4 beantragt oder das gemäß Abs. 6 Z 4 benannte Unternehmen ordnungsgemäß jegliches Unternehmen bestimmt hat, das die Kriterien für die Einstufung als Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaft erfüllt.

(1b) Haben die gemäß Abs. 1a zu überprüfenden Mutterunternehmen ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten für die Zwecke der Überprüfung gemäß Abs. 1a eng zusammenzuarbeiten. Haben die gemäß Art. 21a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU zu überprüfenden Mutterunternehmen ihren Sitz in Österreich und ist das CRR‑Institut, das Unternehmen, das eine Zulassung gemäß Art. 8 der Richtlinie 2013/36/EU beantragt oder das gemäß Art. 21a Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU benannte Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, so hat die FMA für die Zwecke der Überprüfung gemäß Art. 21a Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU eng mit den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(1c) Die FMA hat im Internet eine Liste jener Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften zu veröffentlichen, die ihren Sitz in Österreich haben und

           1. gemäß Abs. 5 konzessioniert oder gemäß Art. 21a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden oder

           2. gemäß Abs. 6 von der Konzessionspflicht befreit oder gemäß Art. 21a Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU von der Zulassungspflicht befreit wurden.

In den Fällen gemäß Z 2 hat die FMA auch jenes Unternehmen auf der Liste zu veröffentlichen, das gemäß Abs. 6 Z 4 oder gemäß Art. 21a Abs. 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU benannt wurde. Die Liste ist jährlich zu aktualisieren.“

29. § 7b Abs. 4 lautet:

„(4) Erfolgt ein Verfahren zur Erteilung einer Konzession oder zur Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß diesem Paragraphen zeitgleich mit einem Verfahren zur Beurteilung der Antragstellerin gemäß Art. 8 oder Art. 22 der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat oder mit einem mit der Antragstellerin in Verbindung stehenden Verfahren gemäß Art. 27a der Richtlinie 2013/36/EU in einem anderen Mitgliedstaat, so hat sich die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde, die das Verfahren gemäß Art. 8, Art. 22 oder Art. 27a der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, abzustimmen.“

30. § 7b Abs. 6 Z 4 lautet:

         „4. ein Tochterkreditinstitut oder eine gemäß diesem Paragraphen konzessionierte Tochterfinanzholdinggesellschaft oder gemischte Tochterfinanzholdinggesellschaft ist als dafür verantwortlich benannt, sicherzustellen, dass die Gruppe die Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis einhält, und es oder sie verfügt über alle erforderlichen Mittel und rechtlichen Befugnisse, diese Verpflichtungen wirksam zu erfüllen;

31. In § 7b wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Abweichend von Abs. 6 Schlussteil kann die FMA bei Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Abs. 6 von der Konzessionspflicht befreit wurden, im Einzelfall auch bewilligen, dass diese aus dem Konsolidierungskreis der betroffenen Gruppe ausgenommen werden dürfen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Die FMA ist die konsolidierende Aufsichtsbehörde betreffend die Gruppe, der die antragstellende Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft angehört;

           2. die Ausnahme würde nicht die Wirksamkeit der Beaufsichtigung des Tochterkreditinstituts oder der Gruppe beeinträchtigen;

           3. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft hält keine anderen Beteiligungspositionen als die Beteiligungsposition an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert;

           4. die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft greift nicht in erheblichem Umfang auf Verschuldung zurück und hat keine Risikopositionen, die nicht mit ihrem Eigentum an dem Tochterkreditinstitut oder der zwischengeschalteten Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der zwischengeschalteten gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft, die das Tochterkreditinstitut kontrolliert, verbunden sind.“

32. § 7b Abs. 9 lautet:

„(9) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft nicht in Österreich niedergelassen, so hat die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über

           1. die Erteilung einer Konzession gemäß Abs. 5,

           2. die Befreiung von der Konzessionspflicht gemäß Abs. 6,

           3. die Ausnahme aus dem Konsolidierungskreis gemäß Abs. 6a,

           4. eine Feststellung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz oder

           5. die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 8

mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat betreffend die Entscheidungen gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6, 6a oder 8 eine Bewertung zu erstellen und diese an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats weiterzuleiten, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Übermittlung einer solchen Bewertung mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, eine gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 1 zweiter Halbsatz, Abs. 5, 6, 6a oder 8 zu treffen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft zuzustellen.“

33. § 7b Abs. 10 lautet:

„(10) Ist die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen über

           1. die Zulassung oder die Befreiung von einer Zulassung gemäß Art. 21a Abs. 3 oder 4 der Richtlinie 2013/36/EU,

           2. eine Ausnahme vom Konsolidierungskreis gemäß Art. 21a Abs. 4a der Richtlinie 2013/36/EU und

           3. Aufsichtsmaßnahmen gemäß Art. 21a Abs. 6 oder 7 der Richtlinie 2013/36/EU

in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA hat sich zu bemühen, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt einer in Art. 21a Abs. 8 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Bewertung mit der konsolidierenden Behörde eine gemeinsame Entscheidung gemäß Z 1 bis 3 zu treffen. Falls eine gemeinsame Entscheidung nach diesem Absatz getroffen wurde, so haben in Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften diese anzuwenden, sobald sie nach Übermittlung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Art. 21a Abs. 8 der Richtline 2013/36/EU gemäß der Rechtsordnung des anderen Mitgliedstaats wirksam wird.“

34. § 7b Abs. 13 erster Satz lautet:

„Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat bei Abweisung eines Antrags auf Konzessionierung gemäß Abs. 5 oder Befreiung von der Konzessionierung gemäß Abs. 6 der Antragstellerin innerhalb von vier Monaten

           1. nach Eingang des Antrags gemäß Abs. 2 oder

           2. nach Erhalt der vollständigen für die Entscheidung erforderlichen Angaben und Informationen, wenn der Antrag die gemäß Abs. 3 notwendigen Angaben und Informationen nicht vollständig enthält,

den abweisenden Bescheid samt Begründung zuzustellen.“

35. Dem § 7b wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß diesem Paragraphen konzessioniert oder gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, haben betreffend Inhaber von Schlüsselfunktionen § 5 Abs. 4, § 39 Abs. 5 bis 6, § 39f, § 42 sowie § 73 Abs. 1b anzuwenden; § 5 Abs. 4 ist in diesem Zusammenhang mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Feststellung der Bilanzsumme stets nur die konsolidierte Bilanzsumme der Kreditinstitutsgruppe maßgeblich ist.“

36. Dem § 9 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) CRR-Kreditinstitute, die Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/97 in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen einer auf Grund des § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (Standesregeln für Versicherungsvermittlung) und der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2358 und (EU) 2017/2359 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/97 einzuhalten.“

37. Nach § 19 wird folgender Abschnitt IIIa. eingefügt:

„IIIa. Ergänzende Bestimmungen betreffend Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

§ 19a. (1) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute sind als Zweigstellen der Klasse 1 einzustufen, wenn die Zweigstelle eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

           1. Der Gesamtwert der von einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten beträgt laut Meldung für den unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeitraum gemäß § 19f mindestens 5 Milliarden Euro;

           2. die konzessionierten Tätigkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts umfassen die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage von Privatkunden, sofern der Betrag dieser Einlagen und fremder Gelder mindestens 5 vH der Gesamtverbindlichkeiten der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts beträgt oder der Betrag dieser Einlagen und fremden Gelder 50 Millionen Euro übersteigt;

           3. die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist keine qualifizierte Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß § 19b.

(2) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die keine der in Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllen, sind als Zweigstellen der Klasse 2 einzustufen.

(3) Die FMA hat die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wie folgt zu aktualisieren:

           1. wenn eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die Bedingungen gemäß Abs. 1 nicht mehr erfüllt, gilt sie unverzüglich als Zweigstelle der Klasse 2;

           2. wenn eine der Klasse 2 zugeordnete inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllt, gilt sie, vier Monate nachdem sie die Bedingungen erfüllt hat, als Zweigstelle der Klasse 1.

(4) Die Einstufung inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gemäß Abs. 1 bis 3 dient ausschließlich den Zwecken des § 19g.

Qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

§ 19b. (1) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten als qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

           1. Das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, dessen Regulierungsrahmen für das Bankenwesen im Hinblick auf die angewandten Aufsichtsstandards und die Beaufsichtigung den Anforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mindestens gleichwertig ist;

           2. die Aufsichtsbehörden des Unternehmens an der Spitze unterliegen Geheimhaltungspflichten, die den Anforderungen des Titels VII Kapitel 1 Abschnitt II der Richtlinie 2013/36/EU mindestens gleichwertig sind;

           3. das Unternehmen an der Spitze ist in einem Land niedergelassen, das nicht gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als ein Drittland mit hohem Risiko aufgeführt ist, das in seinem nationalen System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist.

(2) Die FMA hat eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts gemäß den Bedingungen in Abs. 1 und § 19a nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Konzession gemäß § 4 Abs. 4 in Klasse 1 oder Klasse 2 einzustufen. Wird das betreffende Drittland nicht in dem in Art. 48b Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU genannten öffentlichen Register geführt, hat die FMA die Europäische Kommission aufzufordern, den Regulierungsrahmen für das Bankenwesen und die Geheimhaltungspflichten des Drittlands für die Zwecke des Art. 48b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu bewerten, sofern die in Abs. 1 Z 3 genannte Bedingung erfüllt ist. Die FMA hat die inländische Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission gemäß Art. 48b Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU in Klasse 1 einzustufen.

Buchungsvorschriften inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

§ 19c. (1) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben ein Register zu führen, das es ihnen ermöglicht, alle von einer inländischen Zweigstelle verbuchten oder initiierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Bundesgebiet zu erfassen, umfassend und präzise zu dokumentieren und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten innerhalb der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts autonom zu verwalten. Das Register hat alle erforderlichen und ausreichende Informationen über die von der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts verursachten Risiken und den Umgang damit zu enthalten.

(2) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben spezifische Buchungsgrundsätze für die Führung des in Abs. 1 genannten Registers zu entwickeln und diese regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Diese Buchungsgrundsätze sind zu dokumentieren und vom zuständigen Leitungsgremium des Unternehmens an der Spitze zu genehmigen. Mit diesen Buchungsgrundsätzen ist eine klare Logik für Buchungsregeln zu entwickeln und darzulegen, wie diese Buchungsregeln mit der Geschäftsstrategie der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in Einklang stehen.

(3) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben regelmäßig eine unabhängige, schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme über die Umsetzung und laufende Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Anforderungen zu erstellen und der FMA mit den einschlägigen Feststellungen und Schlussfolgerungen zu übermitteln.

Verpflichtung zur Gründung eines Tochterunternehmens

§ 19d. (1) Die FMA kann von ausländischen Kreditinstituten, die in Österreich über eine Zweigstelle tätig sind, verlangen, statt einer Zweigstelle ein Tochterunternehmen mit Sitz in Österreich zu gründen und dafür die Konzession gemäß § 4 Abs. 3 zu beantragen, wenn zumindest einer der folgenden Fälle vorliegt:

           1. Die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts eine der in Art. 47 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, unbeschadet der Ausnahmen gemäß Art. 48c Abs. 4 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU mit Kunden oder Gegenparteien in anderen Mitgliedstaaten durchführt oder durchgeführt hat,

           2. die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts die in Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Indikatoren für die Systemrelevanz erfüllt oder gemäß § 19e als systemrelevant bewertet wird und erhebliche Risiken für die Finanzstabilität in Österreich oder in der Union darstellt, oder

           3. der Gesamtbetrag der Vermögenswerte aller Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in der Union, die derselben Drittlandsgruppe angehören, mindestens 40 Milliarden Euro beträgt oder der Betrag der Vermögenswerte der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts mindestens 10 Milliarden Euro beträgt.

(2) Die FMA kann von der in Abs. 1 genannten Befugnis nach Anwendung der Maßnahmen gemäß den §§ 19e, 19g, 70, 70b, 70c und 70d Gebrauch machen oder wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen nachweisen kann, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen würden, um den wesentlichen aufsichtlichen Bedenken Rechnung zu tragen.

(3) Die FMA hat vor Ausübung der Befugnis gemäß Abs. 1 und 2 die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute oder Tochterinstitute gegründet hat, zu konsultieren.

(4) Die FMA hat für die Zwecke von Abs. 1 Z 2 und 3 und bei der Bewertung der Systemrelevanz gemäß § 19e geeignete Kriterien der Systemrelevanz inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu berücksichtigen, die insbesondere Folgendes umfassen:

           1. die Größe der Zweigstelle;

           2. die Komplexität der Struktur, der Organisation und des Geschäftsmodells der Zweigstelle;

           3. den Grad der Verflechtung der Zweigstelle mit dem Finanzsystem in Österreich und in der Union;

           4. die Substituierbarkeit der Tätigkeiten, Dienstleistungen oder Geschäfte oder der Finanzinfrastruktur, die von der Zweigstelle bereitgestellt wird;

           5. den Marktanteil der Zweigstelle im Bundesgebiet und in der Union, in Bezug auf die gesamten Bankaktiva sowie ihre Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte;

           6. die wahrscheinlichen Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Geschäfte oder der gesamten Tätigkeiten der Zweigstelle auf die Liquidität des Finanzsystems im Bundesgebiet, oder die Zahlungs-, Clearing- und Abwicklungssysteme in der Union und im Bundesgebiet;

           7. die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle für die Tätigkeiten, Dienstleistungen und Geschäfte der Drittlandsgruppe in der Union und im Bundesgebiet;

           8. die Rolle und Bedeutung der Zweigstelle im Zusammenhang mit der Abwicklung oder Liquidation auf der Grundlage von Informationen der Abwicklungsbehörde;

           9. den Umfang der Geschäfte der Drittlandsgruppe, die über Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute getätigt werden, im Verhältnis zu den Geschäften dieser Gruppe, die über Tochterinstitute getätigt werden, die in der Union und in den Mitgliedstaaten, in denen die Zweigstellen aus Drittländern niedergelassen sind, zugelassen sind.

Bewertung der Systemrelevanz inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

§ 19e. (1) Die FMA hat inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute einer Bewertung gemäß Abs. 2 zu unterziehen, wenn bei allen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in der Union, die zu derselben Drittlandsgruppe gehören, der gemeldete Gesamtbetrag der Vermögenswerte, die sie in der Union halten,

           1. als Durchschnitt der drei unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume oder

           2. in absoluten Zahlen in mindestens drei der fünf unmittelbar vorangegangenen jährlichen Berichtszeiträume

mindestens 40 Milliarden Euro beträgt. Dieser Betrag darf nicht die Vermögenswerte umfassen, die von der inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts im Zusammenhang mit den mit Zentralbanken des ESZB geschlossenen Zentralbankmarktgeschäften gehalten werden.

(2) Die FMA hat gemäß Abs. 1 zu bewerten, ob inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die zu einer Drittlandsgruppe gehören, systemrelevant sind und für die Finanzstabilität in der Union oder im Bundesgebiet mit signifikanten Risiken verbunden sind. Für den Zweck der Bewertung hat sich die FMA insbesondere darauf zu beziehen, ob die in § 19d Abs. 4 und Art. 131 Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Indikatoren der Systemrelevanz erfüllt sind.

(3) Die FMA hat im Rahmen der in Abs. 2 genannten Bewertung die EBA und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, zu konsultieren, um die Risiken für die Finanzstabilität im Bundesgebiet zu bewerten, die die anderen Zweigstellen eines ausländischen Kreditinstituts bewirken.

(4) Die FMA hat ihre begründete Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts für das Bundesgebiet oder für die Union der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, zu übermitteln.

(5) Wenn die FMA bei der Konsultation einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Bewertung der Systemrelevanz der Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts nicht zustimmt, hat sie die zuständige Behörde, die die Bewertung gemäß Art. 48j Abs. 2 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Bewertung davon zu unterrichten. Die FMA hat sich mit Unterstützung der EBA nach besten Kräften darum zu bemühen, spätestens drei Monate nach den voneinander abweichenden Bewertungen, mit der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats einen Konsens über die Bewertung und über die in Abs. 6 genannten gezielten Anforderungen zu erzielen. Nach Ablauf dieser Frist hat die FMA als die für die Beaufsichtigung der zu bewertenden inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts zuständige Behörde über die Bewertung der Systemrelevanz und über die in Abs. 6 genannten gezielten Anforderungen zu entscheiden.

(6) Die FMA kann die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, sofern dies zur Bewältigung der festgestellten Risiken angemessen ist, gezielten Anforderungen unterwerfen, die Folgendes umfassen können:

           1. Die Aufforderung, dass die inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ihre Vermögenswerte oder Tätigkeiten so umzustrukturieren hat, dass sie nicht mehr als systemrelevant gemäß Abs. 2 gilt oder dass sie für die Finanzstabilität in der Union oder in den Mitgliedstaaten, in denen sie niedergelassen ist, kein unangemessenes Risiko mehr darstellt;

           2. die Auferlegung zusätzlicher Aufsichtsanforderungen an die betreffende inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts.

(7) Wenn die FMA der Auffassung ist, dass eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts systemrelevante Bedeutung hat, aber von der Ausübung der Befugnisse in Abs. 6 Z 1 und § 19d absieht, hat sie der EBA und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die betreffende Drittlandsgruppe andere Zweigstellen oder Tochterinstitute ausländischer Kreditinstitute eingerichtet hat, eine mit Gründen versehene Mitteilung zu übermitteln, warum sie beschlossen hat, diese Befugnisse nicht auszuüben.

Ergänzende Meldepflichten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

§ 19f. (1) Unbeschadet der Pflichten gemäß § 74 haben inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute der FMA folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Zu im Einklang mit § 19c verbuchten und von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute initiierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, mit folgender Aufschlüsselung:

               a) den größten erfassten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, aufgeschlüsselt nach Sektor und Art der Gegenpartei (insbesondere Risikopositionen der Finanzbranche);

               b) signifikanten Konzentrationen von Risikopositionen und Finanzierungsquellen in Bezug auf bestimmte Arten von Gegenparteien;

                c) bedeutenden internen Transaktionen mit dem Unternehmen an der Spitze und mit Mitgliedern der Gruppe des Unternehmens an der Spitze;

           2. zur Einhaltung der Anforderungen, die gemäß diesem Bundesgesetz für inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute gelten;

           3. auf Ad‑hoc-Basis zu den Einlagensicherungssystemen, die Einlegern der inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute im Einklang mit § 37 ESAEG zur Verfügung stehen;

           4. zu zusätzlichen regulatorischen Anforderungen, die von den inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute zu erfüllen sind.

Für die Zwecke der Meldung der Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gemäß Z 1 haben die inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwendbaren internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwenden.

(2) Inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute haben der FMA folgende Angaben zu ihrem Unternehmen an der Spitze zu übermitteln:

           1. mindestens einmal jährlich aggregierte Informationen über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die von den Tochterunternehmen und anderen Zweigstellen der Gruppe dieses Unternehmens an der Spitze in der Union gehalten oder verbucht werden;

           2. mindestens einmal jährlich Informationen zur Einhaltung der geltenden Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis und konsolidierter Basis durch das Unternehmen an der Spitze;

           3. auf Ad‑hoc-Basis Informationen zu wesentlichen aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen hinsichtlich des Unternehmens an der Spitze und zu einschlägigen Aufsichtsbeschlüssen;

           4. die Sanierungspläne des Unternehmens an der Spitze und die spezifischen Maßnahmen, die im Einklang mit diesen Plänen in Bezug auf die Zweigstellen aus Drittländern ergriffen werden könnten, sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen und Änderungen dieser Pläne;

           5. die Geschäftsstrategie des Unternehmens an der Spitze in Bezug auf die Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und alle nachfolgenden Änderungen dieser Strategie;

           6. die Dienstleistungen, die das Unternehmen an der Spitze für Kunden, die in der Union ansässig oder niedergelassen sind, auf der Grundlage einer „Reverse Solicitation“ von Dienstleistungen gemäß Art. 21c der Richtlinie 2013/36/EU erbringt.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Informationen sind der FMA von der Klasse 1 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens zweimal jährlich und von der Klasse 2 zugeordneten inländischen Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute mindestens einmal jährlich zu melden. Die Meldungen gemäß Abs. 1 und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung bekanntzugebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

(4) Die FMA kann qualifizierte Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ganz oder teilweise von der Pflicht zur Meldung von Informationen über das Unternehmen an der Spitze gemäß Abs. 2 ausnehmen, sofern die FMA die einschlägigen Informationen direkt von den Aufsichtsbehörden des betreffenden Drittlands erhalten kann.

Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Aufsichtskollegien

§ 19g. (1) Die FMA hat mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten eng zusammenzuarbeiten und Informationen mit diesen zuständigen Behörden auszutauschen. Die FMA kann mit den für die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstituten derselben Drittlandsgruppe zuständigen Behörden schriftliche Koordinierungs‑ und Kooperationsvereinbarungen gemäß Art. 115 der Richtlinie 2013/36/EU schließen.

(2) Für der Klasse 1 zugeordnete inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ist eine Beaufsichtigung im Rahmen eines Aufsichtskollegiums gemäß Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU vorzusehen. Für diese Zwecke gelten folgende Anforderungen:

           1. Hat die FMA in Bezug auf die Tochterinstitute einer Drittlandsgruppe ein Aufsichtskollegium eingerichtet, so hat sie die der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute derselben Gruppe in den Zuständigkeitsbereich dieses Aufsichtskollegiums aufzunehmen;

           2. hat die Drittlandsgruppe in mehr als einem Mitgliedstaat der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, aber keine Tochterinstitute in der Union, die unter Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese der Klasse 1 zugeordneten Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Abs. 3 die federführende zuständige Behörde ist;

           3. hat die Drittlandsgruppe der Klasse 1 zugeordnete Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute in mehr als einem Mitgliedstaat oder mindestens eine der Klasse 1 zugeordnete Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts und ein oder mehrere Tochterinstitute in der Union, das oder die nicht unter Art. 116 der Richtlinie 2013/36/EU fallen, hat die FMA für diese Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute und Tochterinstitute ein Aufsichtskollegium einzurichten, wenn sie gemäß Abs. 3 die federführende zuständige Behörde ist.

(3) Für die Zwecke des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die FMA die Rolle als federführende zuständige Behörde, die die gleiche Rolle wie die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 77b wahrnimmt, zu übernehmen, wenn sich die im Hinblick auf den Gesamtwert der verbuchten Vermögenswerte größte Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts im Bundesgebiet befindet.

(4) Zusätzlich zu den in § 77b genannten Aufgaben hat das Aufsichtskollegium folgende Aufgaben wahrzunehmen:

           1. Erstellung eines Berichts über die Struktur und die Tätigkeiten der Drittlandsgruppe in der Union und jährliche Aktualisierung dieses Berichts;

           2. Austausch von Informationen über die Ergebnisse des in Art. 48n der Richtlinie 2013/36/EU genannten Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung;

           3. Bemühungen um eine Angleichung der Anwendung der in Art. 48o der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtsmaßnahmen und ‑befugnisse.

(5) Die FMA hat in ihrer Rolle als federführende zuständige Behörde gemäß Abs. 3 eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den einschlägigen Aufsichtsbehörden von Drittländern sicherzustellen.“

38. Die Überschrift des IV. Abschnitts lautet:

„IV.  Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen“

39. Nach der Überschrift des IV. Abschnitts wird folgende Überschrift des 1. Unterabschnitts eingefügt:

„1. Unterabschnitt: Eigentümerbestimmungen“

40. § 20 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

41. In § 20a Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „zehn“ und das Wort „AVG“ durch die Wortfolge des Allgemeinen Verfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ ersetzt.

42. Dem § 20a wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Für die Zwecke des Abs. 2 und bezüglich des in § 20b Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen; eine solche negative Stellungnahme kann einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.“

43. § 20b Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß § 165 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB, stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.“

44. Dem§ 20b wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für den Zweck der Beurteilung des in Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG zu konsultieren. Die FMA kann den beabsichtigten Erwerb auch dann untersagen, wenn der interessierte Erwerber in einem Drittland ansässig ist, das

           1. gemäß Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko geführt wird,

           2. in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist oder

           3. restriktiven Maßnahmen der Europäischen Union unterliegt

und die Situation von der FMA so eingeschätzt wird, dass sie die Fähigkeit des interessierten Erwerbers beeinträchtigt, über die erforderlichen Praktiken und Verfahren zu verfügen, um den Anforderungen des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu genügen.“

45. Nach § 20b wird folgender 2. Unterabschnitt eingefügt:

„2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen

Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

§ 20c. (1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß § 20e Abs. 4 anzugeben.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.

(3) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Abs. 1 der in Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen.

(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Abs. 2 genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Abs. 1 hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(5) Erhält die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Mitteilung aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, so hat sie den beabsichtigten Erwerb auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe zu beurteilen.

Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

§ 20d. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Die FMA hat innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20e Abs. 4 beizubringenden Informationen den beabsichtigten Erwerb schriftlich zu untersagen, wenn es nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20e berechtigte Gründe dafür gibt oder die vom interessierten Erwerber vorgelegten Informationen unvollständig sind. Der Untersagungsbescheid ist innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Entscheidung der FMA über die Untersagung zu versenden. Wird der Erwerb innerhalb des Beurteilungszeitraums von der FMA nicht schriftlich untersagt, so gilt er als genehmigt. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann die FMA einen Termin vorschreiben, bis zu dem der in § 20c Abs. 1 genannte beabsichtigte Erwerb abgeschlossen sein muss. Diese Frist kann gegebenenfalls verlängert werden. Auf Antrag des interessierten Erwerbers hat die FMA auch im Falle der Nichtuntersagung einen Bescheid auszustellen.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 2 schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des interessierten Erwerbers, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist.

(4) Die FMA kann die in Abs. 3 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf höchstens 30 Arbeitstage erstrecken, wenn

           1. das zu erwerbende Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder

           2. die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20e einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG erfordert.

(5) Betrifft der beabsichtigte Erwerb eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut gemäß § 20, so unterliegt der interessierte Erwerber auch der Anzeigepflicht und Beurteilung gemäß den §§ 20 bis 20b. In diesem Fall endet die Frist, innerhalb derer die FMA sowohl die in § 20e als auch die in § 20a Abs. 2 genannte Beurteilung vornehmen muss, erst mit Ablauf des späteren der beiden einschlägigen Beurteilungszeiträume.

(6) In Fällen, in denen der beabsichtigte Erwerb einer wesentlichen Beteiligung zwischen Unternehmen derselben Gruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder zwischen Unternehmen, die demselben institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angehören, erfolgt, kann die FMA von einer Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20e absehen.

(7) Erfolgt die Zulassung einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zeitgleich mit der Beurteilung gemäß § 20e, so hat sich die FMA gegebenenfalls mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft niedergelassen ist, abzustimmen. In diesem Fall wird der Beurteilungszeitraum gemäß diesem Paragraphen ausgesetzt, bis das Verfahren gemäß Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU abgeschlossen ist.

Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung

§ 20e. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige Führung durch den interessierten Erwerber und insbesondere die Risiken, denen der interessierte Erwerber nach dem beabsichtigten Erwerb ausgesetzt ist oder sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:

           1. Der Fähigkeit des interessierten Erwerbers, auch nach Erwerb der wesentlichen Beteiligung den Aufsichtsanforderungen gemäß diesem Bundesgesetz, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union dauerhaft nachzukommen;

           2. dem allfällige Vorliegen eines hinreichenden Verdachts, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei gemäß § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB stattfinden oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der beabsichtigte Erwerb die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

(2) Für den Zweck der Beurteilung des in Abs. 1 Z 2 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG zu konsultieren. Für die Zwecke des § 20d Abs. 2 und im Hinblick auf das in Abs. 1 Z 2 festgelegte Kriterium hat die FMA eine negative Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, bei der Bewertung des beabsichtigten Erwerbs gebührend zu berücksichtigen und kann eine solche negative Stellungnahme einen angemessenen Untersagungsgrund darstellen.

(3) Die FMA darf bei der Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs weder Vorbedingungen an die Höhe des beabsichtigten Erwerbs stellen noch darf sie bei der Beurteilung auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen. Werden der FMA zwei oder mehr Vorhaben zum Erwerb von wesentlichen Beteiligungen an ein und demselben Unternehmen angezeigt, so hat sie alle interessierten Erwerber auf eine nichtdiskriminierende Art und Weise zu behandeln.

(4) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27b Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die ihr im Hinblick auf die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein. Dabei sind Umfang und Art der Beteiligung zu berücksichtigen.

Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung

§ 20f. (1) Bei der Beurteilung gemäß § 20e hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls der beabsichtigte Erwerb eines der folgenden Unternehmen betrifft:

           1. Ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW‑Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW‑Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem des interessierten Erwerbers zugelassen ist;

           3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW‑Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist.

(2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in § 20c Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat die FMA der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn der interessierte Erwerber Teil einer Kreditinstitutsgruppe ist und die FMA nicht zugleich auch konsolidierende Aufsichtsbehörde der Kreditinstitutsgruppe ist. Die FMA hat diesfalls ihre Beurteilung auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zuzuleiten.

(3) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so hat die FMA als für die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zuständige konsolidierende Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der Anzeige des interessierten Erwerbers anzuzeigen, wenn jene zuständige Behörde eine andere als die FMA ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat diesfalls ihre Beurteilung auch dieser zuständigen Behörde zuzuleiten.

(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in § 20c Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe überschritten, so hat sich die FMA, je nach konkreter Situation, entweder mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, oder mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde um eine Koordinierung ihrer Beurteilungen zu bemühen, insbesondere im Hinblick auf ihre Konsultation der in Abs. 1 genannten maßgeblichen Behörden.

(5) Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß § 20c Abs. 3 von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde vorgenommen werden und ist die FMA nicht die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist, so hat sie mit dieser zuständigen Behörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat eine Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs zu erstellen und diese Beurteilung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zuzuleiten, in dem der interessierte Erwerber niedergelassen ist. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat sich darum zu bemühen, mit der anderen zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Zuleitung dieser Beurteilung zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Diese gemeinsame Entscheidung ist ordnungsgemäß zu dokumentieren und zu begründen. Die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde hat dem interessierten Erwerber diese gemeinsame Entscheidung mitzuteilen. Gemeinsame Entscheidungen sind in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung darzulegen und von der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde dem interessierten Erwerber zu übermitteln. In Entsprechung der gemeinsamen Entscheidung ist von der FMA als konsolidierender Aufsichtsbehörde ein Bescheid zu erlassen und dem interessierten Erwerber zuzustellen.

(6) Muss die Beurteilung des beabsichtigten Erwerbs gemäß Art. 27a Abs. 3 der Richtlinie 2013/36/EU auch von einer konsolidierenden Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, die nicht die FMA ist, und ist der interessierte Erwerber jedoch in Österreich niedergelassen, so hat die FMA mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in umfassender Abstimmung zusammenzuarbeiten. Diesfalls hat die FMA sich darum zu bemühen, mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung der Beurteilung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu einer gemeinsamen Entscheidung zu kommen.

(7) Bei Uneinigkeit der zuständigen Behörden innerhalb der Zeiträume gemäß Abs. 5 oder 6 hat eine Entscheidung vorläufig zu unterbleiben und hat die FMA die Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die EBA zu verweisen. In einem solchen Fall ist die gemeinsame Entscheidung gemäß Abs. 5 oder 6 im Einklang mit dem Beschluss der EBA zu treffen.

(8) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20e oder Art. 27b der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20e Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden anzugeben.

Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung

§ 20g. Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 2 anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen.

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung

§ 20h. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen den interessierten Erwerber zu ergreifen, wenn er seinen Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20c nicht nachgekommen ist oder wenn er eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat. Wenn der interessierte Erwerber eine wesentliche Beteiligung entgegen einer Untersagung der FMA gemäß § 20d Abs. 2 erworben hat, ruhen seine Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile bis zur Feststellung der FMA, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

§ 20i. (1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten, die sie entweder durch Veräußerung oder eine andere Art von Rechtsgeschäft vornehmen, im Voraus schriftlich anzuzeigen. Die FMA hat den Eingang der Anzeige umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach deren Erhalt schriftlich zu bestätigen.

(2) Die Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 gilt auch dann, wenn es sich um eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten innerhalb derselben Kreditinstitutsgruppe handelt. In einem solchen Fall sind alle an der Übertragung beteiligten Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe anzeigepflichtig, soweit bei ihnen die Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 erfüllt sind.

(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 2 gilt eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 10 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Findet eine Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten jedoch zwischen Unternehmen derselben Gruppe statt, so gilt die Übertragung für ein Unternehmen als wesentlich, wenn sie mindestens 15 vH seiner gesamten Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten umfasst. Bei gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gelten die in diesem Absatz genannten Prozentsätze auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe.

(4) Bei der Berechnung der in Abs. 3 genannten Prozentsätze ist Folgendes nicht zu berücksichtigen:

           1. Übertragungen notleidender Vermögenswerte;

           2. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Aufnahme in einen Deckungsstock gemäß § 3 Z 3 des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, oder in einen Deckungspool gemäß Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162 bestimmt sind;

           3. Übertragungen von Vermögenswerten, die zur Verbriefung bestimmt sind;

           4. Übertragungen von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der im 4. Teil des BaSAG oder der in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, Abwicklungsbefugnisse und Abwicklungsmechanismen.

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige wesentlicher Übertragungen von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten

§ 20j. Die FMA hat geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20i nicht nachgekommen sind.

Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20k. Die §§ 20k bis 20p gelten unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der Richtlinie (EU) 2017/1132. Für die Zwecke der §§ 20k bis 20p gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

           1. Verschmelzung: ein Vorgang, bei dem

               a) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;

               b) eine oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine bereits bestehende Gesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, übertragen, ohne dass die übernehmende Gesellschaft neue Anteile ausgibt, sofern eine Person unmittelbar oder mittelbar alle Aktien oder sonstigen Anteile an den sich verschmelzenden Gesellschaften besitzt oder die Aktien und sonstigen Anteile der Gesellschafter der sich verschmelzenden Gesellschaften bei allen sich verschmelzenden Gesellschaften dasselbe Verhältnis haben;

                c) zwei oder mehrere Gesellschaften zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf eine neue Gesellschaft übertragen, die sie gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen am Gesellschaftskapital der neuen Gesellschaft an ihre eigenen Gesellschafter und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung gründen, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennwerts oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts dieser Aktien oder sonstigen Anteile nicht überschreiten darf;

               d) eine Gesellschaft zum Zeitpunkt ihrer Auflösung ohne Abwicklung ihr Aktiv- und Passivvermögen vollständig oder teilweise auf die Gesellschaft überträgt, die sämtliche Aktien oder sonstigen Anteile an ihrem Gesellschaftskapital besitzt;

           2. Spaltung:

               a) ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der empfangenden Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;

               b) ein Vorgang, durch den eine Gesellschaft nach Auflösung ohne Abwicklung ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen auf mehrere neugegründete Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;

                c) eine Kombination der in lit. a und b beschriebenen Vorgänge;

               d) ein Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften, der gespaltenen Gesellschaft oder beiden, dh. sowohl der begünstigten Gesellschaften als auch der gespaltenen Gesellschaft, an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die vorbehaltlich anderer Vorgaben des anwendbaren nationalen Rechts 10 vH des Nennbetrags oder, bei Fehlen eines solchen, des rechnerischen Werts der gewährten Aktien nicht überschreiten darf;

                e) ein Vorgang, durch den eine gespaltene Gesellschaft einen Teil ihres Aktiv- und Passivvermögens auf eine oder mehrere begünstigte Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien oder sonstigen Anteilen der begünstigten Gesellschaften an die gespaltene Gesellschaft.

Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20l. Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die eine Verschmelzung oder Spaltung durchführen, haben diesen Vorgang nach Annahme des Verschmelzungs- bzw. Spaltungsplans und vor Abschluss des geplanten Vorgangs den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmen verantwortlich sein werden, unter Angabe der relevanten Informationen gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU anzuzeigen. Handelt es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Spaltung, so gilt für die Zwecke des ersten Satzes die zuständige Behörde, die für die Beaufsichtigung des Unternehmens, das den geplanten Vorgang durchführt, zuständig ist, als die zuständige Behörde, der dies anzuzeigen ist, und als die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständige Behörde.

Beurteilung von Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20m. (1) Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, so hat sie umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 oder Art. 27i Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter einem das Datum des Endes des Beurteilungszeitraums mitzuteilen. Weist die FMA den interessierten Erwerber auf in der Anzeige offenkundig fehlende Unterlagen oder Informationen hin, so findet § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG keine Anwendung.

(2) Die FMA hat den geplanten Vorgang schriftlich zu untersagen, wenn sie nach Prüfung der Beurteilungskriterien gemäß § 20n Abs. 1 zu dem Schluss kommt, dass diese betreffend § 20n Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht erfüllt, oder, betreffend § 20n Abs. 1 Z 5, erfüllt sind oder die von dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgelegten Informationen trotz einer Anforderung gemäß Abs. 3 unvollständig sind; liegt kein Untersagungsgrund gemäß dem ersten Satz vor, so hat die FMA den geplanten Vorgang schriftlich zu bewilligen. Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Abschluss ihrer Beurteilung mittels begründeten Bescheids an das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft zu versenden. Wird der geplante Vorgang nicht untersagt, so kann die FMA in ihrem Bescheid einen Termin vorschreiben, bis zu dem der geplante Vorgang abgeschlossen sein muss.

(3) Die FMA kann erforderlichenfalls schriftlich weitere Informationen anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Dabei sind die zusätzlich benötigten Informationen anzugeben.

(4) Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang an dem nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen, so hat die FMA die Entscheidung gemäß Abs. 2 innerhalb von höchstens 60 Arbeitstagen ab dem Datum der schriftlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige und aller gemäß § 20n Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU beizubringenden Informationen zu treffen. Diesfalls kann die FMA erforderlichenfalls bis spätestens zum 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums schriftlich weitere Informationen gemäß Abs. 3 anfordern, die für den Abschluss der Beurteilung notwendig sind. Die Anforderung von Informationen hemmt den Fortlauf der Beurteilungsfrist für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der Antwort des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft, jedoch höchstens für 20 Arbeitstage. Die FMA kann weitere Klarstellungen oder Ergänzungen zu den Informationen anfordern, dies führt jedoch nicht zu einer Hemmung der Beurteilungsfrist. Die FMA kann von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 absehen, wenn es sich bei dem geplanten Vorgang um eine Verschmelzung handelt, an der nur Kreditinstitute oder gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften derselben Kreditinstitutsgruppe oder desselben Kreditinstitute-Verbundes beteiligt sind, die einer konsolidierten Aufsicht unterliegen.

(5) Die FMA kann die in Abs. 4 genannte Unterbrechungsfrist von 20 Arbeitstagen auf maximal 30 Arbeitstage erstrecken, wenn

           1. eines der durch den geplanten Vorgang betroffenen Unternehmen außerhalb des EWR ansässig ist oder dem Regulierungsrahmen eines Drittlands unterliegt oder

           2. die Durchführung der Beurteilung gemäß § 20n einen Informationsaustausch mit der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG oder gegebenfalls anderen Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung des Kreditinstituts oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verantwortlich sind, erfordert.

(6) Das Kreditinstitut oder die gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft hat die Entscheidung gemäß Abs. 2 dem zuständigen Gericht zu übermitteln, das nach jeweiligem nationalen Recht für die Prüfung des geplanten Vorgangs zuständig ist. Bewilligungen der FMA gemäß Abs. 2 oder befürwortende Stellungnahmen sonstiger zuständiger Behörden gemäß Art. 27i der Richtlinie 2013/36/EU dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide oder Stellungnahmen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank zuzustellen.

(7) Die FMA hat von der Durchführung einer Beurteilung des geplanten Vorgangs gemäß § 20n Abs. 1 abzusehen, wenn für den geplanten Vorgang eine Konzession gemäß § 4 oder § 7b erforderlich ist.

(8) Bevor die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde eine bewilligende oder befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, hat der Abschluss des geplanten Vorgangs zu unterbleiben. Handelt es sich beim geplanten Vorgang um einen Vorgang gemäß Abs. 4 erster Satz, so ist von einer bewilligenden oder befürwortenden Stellungnahme auszugehen, wenn die FMA oder die sonstige gemäß § 20l zuständige Behörde innerhalb des Beurteilungszeitraums gemäß Abs. 4 erster Satz keine Untersagung vornimmt; diesfalls hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, auf Antrag der anzeigenden Partei einen bewilligenden Bescheid auszustellen.

Beurteilungskriterien bei Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20n. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20l und der gegebenenfalls gemäß Abs. 4 oder Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU erhaltenen Unterlagen hat die FMA den geplanten Vorgang im Hinblick auf die Gewährleistung der Solidität des aufsichtsrechtlichen Profils der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften nach Abschluss des geplanten Vorgangs und im Hinblick auf die Risiken, denen die Kreditinstitute oder die gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften im Laufe des geplanten Vorgangs ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, sowie die Risiken, denen das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen ausgesetzt sein könnte, anhand folgender Kriterien zu prüfen:

           1. Ansehen der an dem geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften;

           2. finanzielle Solidität der am geplanten Vorgang beteiligten Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, insbesondere in Bezug auf die Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des aus dem geplanten Vorgang hervorgehenden Unternehmens;

           3. die Frage, ob das aus dem geplanten Vorgang hervorgehende Unternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls anderer Rechtsakte der Union oder nationaler Rechtsvorschriften, die der Umsetzung von anderen Rechtsakten der Union dienen, insbesondere des FKG und des E‑Geldgesetzes 2010, zu genügen;

           4. die Frage, ob der Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs aus aufsichtlicher Sicht realistisch und solide ist;

           5. die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem geplanten Vorgang Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung gemäß dem StGB stattfindet oder stattgefunden haben könnte oder ob diese Straftaten versucht wurden und ob der geplante Vorgang die Gefahr eines solchen Verhaltens erhöhen könnte.

Die FMA hat den Plan zur Umsetzung des geplanten Vorgangs gemäß Z 4 bis zum Abschluss des geplanten Vorgangs angemessen zu überwachen.

(2) Für den Zweck der Beurteilung des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums hat die FMA im Rahmen ihrer Überprüfungen die FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG oder gegebenfalls andere Behörden, die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlich sind, zu konsultieren. Bezüglich des in § 20n Abs. 1 Z 5 festgelegten Kriteriums wird eine ablehnende Stellungnahme der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwG oder gegebenfalls anderer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften verantwortlichen Behörden, die innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Antrag bei der FMA eingeht, von der FMA bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs gebührend berücksichtigt und kann einen angemessenen Grund für eine ablehnende Stellungnahme gemäß § 20m Abs. 2 darstellen.

(3) Die FMA darf bei der Beurteilung des geplanten Vorgangs nicht auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des Marktes abstellen.

(4) Solange und insoweit die Europäische Kommission keine technischen Regulierungsstandards gemäß Art. 27b Abs. 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erlassen hat, kann die FMA in Entsprechung von Art. 27j Abs. 5 der Richtlinie 2013/36/EU mittels Verordnung unter Berücksichtigung europäischer Gepflogenheiten in diesem Bereich eine Liste von Informationen festlegen, die der FMA im Hinblick auf die Beurteilung gemäß Abs. 1 vorzulegen sind. Diese Informationen müssen für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Vorliegens der Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 geeignet und erforderlich sein. Der Umfang der beizubringenden Informationen hat der Art des beabsichtigten Erwerbs angemessen und angepasst zu sein.

Behördenzusammenarbeit bei Verschmelzungen und Spaltungen

§ 20o. (1) Bei der Beurteilung gemäß § 20n hat die FMA die maßgeblichen im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen der Finanzbranche betrauten Behörden zu konsultieren, falls an dem geplanten Vorgang neben dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassenen Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft eines der folgenden Unternehmen beteiligt ist:

           1. Ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW‑Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;

           2. ein Mutterunternehmen eines Kreditinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma oder einer OGAW‑Verwaltungsgesellschaft, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist;

           3. eine juristische Person, die ein Kreditinstitut, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma oder eine OGAW‑Verwaltungsgesellschaft kontrolliert, das oder die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Wirtschaftszweig als dem der Durchführung des geplanten Vorgangs zugelassen ist.

(2) Die FMA hat mit den anderen zuständigen Behörden die Informationen, die für die Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 oder Art. 27j Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich oder relevant sind, unverzüglich auszutauschen und den anderen zuständigen Behörden alle für die Beurteilung relevanten Informationen auf Anfrage oder von sich aus mitzuteilen. Die FMA hat sich zu bemühen, ihre Beurteilungen und jene der anderen zuständigen Behörden mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren und für die Kohärenz ihrer Entscheidungen zu sorgen; zu diesem Zweck hat die FMA, soweit sie für die Vornahme der Beurteilung gemäß § 20n Abs. 1 zuständig ist, in ihrer Beurteilung alle Standpunkte oder Vorbehalte der anderen zuständigen Behörden, die eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten Unternehmen beaufsichtigen, anzugeben.

Maßnahmen bei Unterlassung der Anzeige von Verschmelzungen und Spaltungen oder bei deren Durchführung ohne Genehmigung

§ 20p. Soweit die FMA jene zuständige Behörde ist, an die die Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erfolgen hat, hat sie geeignete Maßnahmen gegen Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften zu ergreifen, wenn diese ihren Verpflichtungen zur vorherigen Anzeige gemäß § 20l oder Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht nachgekommen sind oder diese den geplanten Vorgang ohne vorher erfolgte Genehmigung durch die FMA gemäß § 20m Abs. 2 abgeschlossen haben.“

46. Nach § 20p wird folgende Überschrift des 3. Unterabschnitts eingefügt:

„3. Unterabschnitt: Sonstige Bewilligungen und Verordnungsermächtigungen der FMA“

47. § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 entfällt.

48. § 21a Abs. 5 lautet:

„(5) Deuten für ein Kreditinstitut, das ein internes Modell für das Marktrisiko verwendet, die Ergebnisse von Rückvergleichen oder Tests für Gewinn- und Verlustzuweisung darauf hin, dass das Modell nicht mehr präzise genug ist, so hat die FMA die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Verwendung des internen Modells zu überprüfen und nötigenfalls angemessene Maßnahmen vorzuschreiben, um die umgehende Verbesserung des Modells zu gewährleisten.“

49. § 21b Abs. 1 lautet:

„(1) Die FMA ist ermächtigt, die ihr durch Art. 18 Abs. 3 und 5 bis 8, Art. 26, Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a, Art. 77, Art. 78, Art. 89 Abs. 3, Art. 124 Abs. 9, Art. 129 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 1a und 3, Art. 147 Abs. 5, Art. 164 Abs. 5 und 6, Art. 178 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 Buchstabe d, Art. 311 Abs. 2, Art. 327 Abs. 2, Art. 329 Abs. 1, Art. 336 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 380, Art. 395 Abs. 1, Art. 473, Art. 481 Abs. 2, Art. 495 Abs. 1, Art. 495e und Art. 500a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeräumten Befugnisse oder Befugnisse, die ihr in den gemäß Art. 394, Art. 415 und Teil 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen technischen Durchführungsstandards eingeräumt werden, durch Verordnung auszuüben.“

50. § 21b Abs. 2 entfällt.

51.§ 23c Abs. 8 lautet:

„(8) Hat ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe eine Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer gemäß § 23e zu erfüllen, so gilt dieser Puffer zusätzlich zu einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute gemäß § 23d Abs. 5 oder einer gegebenenfalls zu erfüllenden Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute gemäß Abs. 6. Übersteigt die Summe aus der für die Zwecke von § 23e Abs. 7 bis 10 berechneten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer und der Kapitalpufferanforderung für Global Systemrelevante Institute oder der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute, der dasselbe Kreditinstitut oder dieselbe Kreditinstitutsgruppe unterliegt, erstmalig oder erneut 5 vH, hat die FMA das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 anzuwenden. Bleibt eine Kapitalpufferanforderung von über 5 vH hingegen unverändert oder wird diese abgesenkt, ist das Verfahren gemäß § 23d Abs. 6 nicht anzuwenden.

52. In § 23d Abs. 8 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

         „3. für Systemrelevante Institute, die durch den Output-Floor gemäß § 70b Abs. 13 gebunden sind, hat die FMA spätestens zum Zeitpunkt der Überprüfung gemäß Z 2 die Angemessenheit der Kalibrierung für die Kapitalpufferanforderung zu überprüfen.“

53. § 23e Abs. 1 erster Satz lautet:

„(1) Die FMA kann einen Systemrisikopuffer aus hartem Kernkapital für den gesamten oder Teile des Bankensektors für sämtliche oder eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e festsetzen, um nicht von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder von den §§ 23a bis 23d erfasste systemische Risiken einschließlich Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken aufgrund des Klimawandels, die in einer Weise ausgeprägt sind, dass es zu einer Störung des Finanzsystems mit möglicherweise bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf das Finanzsystem und die Realwirtschaft im Inland kommen könnte, zu vermeiden oder zu mindern (Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer).

54. § 23e Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Die Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer hat keine Risiken abzudecken, die bereits durch die §§ 23a bis 23d oder durch die in Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegte Berechnung vollständig abgedeckt werden, und darf keine unverhältnismäßigen nachteiligen Auswirkungen für die Gesamtheit oder Teile des Finanzsystems anderer Mitgliedstaaten oder für das Finanzsystem der Union insgesamt im Sinne eines Hindernisses für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nach sich ziehen.

55. In § 23e wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die FMA hat spätestens zum Zeitpunkt der in Abs. 5 zweiter Satz genannten zweijährlichen Überprüfung die Angemessenheit der Kalibrierung der Kapitalpufferanforderung für den Gesamtrisikobetrag eines Kreditinstituts oder einer Kreditinstitutsgruppe, die durch den Output-Floor gemäß § 70b Abs. 13 gebunden sind, zu überprüfen.

56. In § 23e Abs. 6 entfällt der zweite Satz.

57. § 23e Abs. 9 lautet:

„(9) Führt die Festsetzung oder Neufestsetzung einer Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer für sämtliche Risikopositionen oder für eine Teilgruppe von Risikopositionen gemäß Z 2 der Anlage zu § 23e zu einer kombinierten Kapitalpufferanforderung für den Systemrisikopuffer zwischen 3 vH und 5 vH für jedwede dieser Risikopositionen, hat die FMA in der Notifikation gemäß Abs. 6 die Europäische Kommission und den ESRB um eine Stellungnahme zu ersuchen. Liegt zwei Monate nach Eingang dieser Notifikation keine oder eine zustimmende Stellungnahme der Europäischen Kommission vor, kann die FMA die Kapitalpufferanforderung für den oder die Systemrisikopuffer erlassen. Wird die EBA mit einer Angelegenheit gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 befasst, hat die FMA, gegebenenfalls abweichend von der im zweiten Satz vorgesehenen Frist, die Festsetzung der Kapitalpufferhöhe auszusetzen, bis die EBA einen sich auf diesen Sachverhalt beziehenden Beschluss gefasst hat. Im Falle einer ablehnenden Stellungnahme der Europäischen Kommission kann die FMA dieser Stellungnahme Folge leisten oder hat zu begründen, warum sie der Stellungnahme nicht folgt. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den im ersten Satz genannten Schwellenwert angerechnet.“

58. Dem § 23e Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 134 der Richtlinie 2013/36/EU festgesetzten Systemrisikopufferquote nicht auf den im ersten Satz genannten Schwellenwert angerechnet.

59. In § 23f Abs. 5 wird das Wort „Kreditinstitutsgruppen“ durch das Wort „Kreditinstitutsgruppe“ ersetzt.

60. § 24a Abs. 4 Z 2 lautet:

         „2. ihre Befugnisse gemäß § 70 Abs. 4a auszuüben, um strengere als die in § 24 und gegebenenfalls in § 24c angeführten Ausschüttungsbeschränkungen anzuordnen.“

61. In § 28a Abs. 3 Z 2 wird die Wortfolge „die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson“ durch die Wortfolge die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung oder im Aufsichtsrat oder einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstituts ersetzt.

62. § 28a Abs. 3 Z 4 entfällt.

63. In § 28a Abs. 5 Z 2 wird die Wortfolge „die Mitgliedschaft bei einem mit dem Kreditinstitut verbundenen Unternehmen oder einer mit dem Kreditinstitut verbundenen Rechtsperson“ durch die Wortfolge „die Mitgliedschaft in der Geschäftsleitung oder im Aufsichtsrat oder einem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan eines einer Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstituts“ ersetzt.

64. § 28a Abs. 5 Z 3 lautet:

         „3. die Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans verfügen jederzeit über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um gemeinsam in der Lage zu sein, die Geschäftstätigkeiten des jeweiligen Kreditinstitutes einschließlich damit verbundener kurz-, mittel- und langfristiger Risiken und der dadurch verursachten Auswirkungen, auch unter Berücksichtigung von ESG‑Faktoren, soweit zu verstehen, dass sie die Entscheidungen der Geschäftsleitung überwachen und kontrollieren können;“

65. In § 28a Abs. 5 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

      „3a. die Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans ist insgesamt hinreichend diversifiziert, damit ein angemessen breites Spektrum an Erfahrung vertreten ist;“

66. § 28a Abs. 5 Z 4 entfällt.

67. In § 28a Abs. 5 Z 5 Schlussteil entfällt der letzte Satz.

68. In § 28a Abs. 5c wird jeweils der Verweis „§ 28a (5b)“ durch den Verweis „Abs. 5b“ ersetzt.

69. In § 28a Abs. 6 wird am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„auch in Bezug auf ESG‑Risiken und ESG‑Auswirkungen sowie IKT‑Risiken gemäß Art. 4 Abs. 4 Nr. 52c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

70. Nach § 28a Abs. 6 werden folgende Abs. 6a bis 6d eingefügt:

„(6a) Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 und 5 zu prüfen, bevor Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 3 und 5 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Mitglieder neuerlich zu beurteilen.

(6b) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 6a, dass ein Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans oder ein zukünftiges Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Anforderungen gemäß Abs. 3 oder 5 nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut

           1. sicherzustellen, dass das betreffende zukünftige Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die in Betracht gezogene Funktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor das zukünftige Mitglied seine Funktion übernimmt,

           2. dieses Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans rechtzeitig abzuberufen oder

           3. rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass dieses Mitglied des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Anforderungen gemäß Abs. 3 oder 5 besitzt oder erwirbt.

(6c) Kreditinstitute und, falls solche eingerichtet wurden, deren Nominierungsausschüsse, haben bei der Auswahl von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans auf eine große Bandbreite von Eigenschaften und Fähigkeiten der betroffenen Personen zu achten und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit Diversität und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis innerhalb der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zu fördern. Zu diesem Zweck haben Kreditinstitute eine Politik der Förderung von Diversität innerhalb der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans vorzusehen.

(6d) Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans stets aktuell sind.“

71. § 30 Abs. 7a lautet:

„(7a) Die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, Abs. 1a und 1b sowie § 28a Abs. 3, 5 und 6 bis 6d festgelegten Anforderungen sind auch auf die Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften anzuwenden; bei Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften, die nicht gemäß § 7b oder Art. 21a der Richtlinie 2013/36/EU konzessioniert sind, gilt dabei jedoch, dass die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a und § 28a Abs. 3 und 5 festgelegten Anforderungen unter Beachtung der Unterschiede in Bezug auf Geschäftsmodell und Organisation entsprechend anzuwenden sind.

72. Dem § 30 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) Soweit eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b Abs. 6a von der Pflicht zur Berücksichtigung im Konsolidierungskreis einer Kreditinstitutsgruppe ausgenommen wurde, so gilt diese Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft für die Geltungsdauer der Ausnahme gemäß § 7b Abs. 6a nicht mehr als Mitglied der Kreditinstitutsgruppe gemäß diesem Paragraphen.

73. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen haben für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken, darunter auch

           1. jener Risiken, die sich aus ihrem makroökonomischen Umfeld unter Berücksichtigung der Phase des jeweiligen Geschäftszyklus ergeben,

           2. des Risikos von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,

           3. des Risikos ihrer Vergütungspolitik und -praktiken,

           4. der kurz-, mittel- und langfristigen ESG‑Risiken und,

           5. unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst,

über Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren zu verfügen, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte angemessen sind. Die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren haben weitest gehend auch bankgeschäftliche und bankbetriebliche Risiken, die sich möglicherweise ergeben können, zu erfassen, darunter Risiken aus der Vergütungspolitik und den Vergütungspraktiken, kurz-, mittel- und langfristige ESG‑Risiken sowie, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen, das Konzentrationsrisiko, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwachsen kann. Die Organisationsstruktur sowie die Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren sind schriftlich und in nachvollziehbarer Weise zu dokumentieren. Soweit Netzwerk- und Informationssysteme verwendet werden, sind diese insbesondere gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 einzurichten und zu verwalten. Die Organisationsstruktur hat durch dem Geschäftsbetrieb angemessene aufbau- und ablauforganisatorische Abgrenzungen Interessen- und Kompetenzkonflikte zu vermeiden. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts und des gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens haben die gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtenden Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung, Begrenzung und Überwachung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zu genehmigen und zumindest alle zwei Jahre zu überprüfen. Die Zweckmäßigkeit dieser Verfahren und deren Anwendung ist von der internen Revision mindestens einmal jährlich zu prüfen.“

74. In § 39 Abs. 2b wird nach Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

    „12a. ESG‑Risiken,“

75. In § 39 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2ba eingefügt:

„(2ba) Bei der Prüfung des Kreditrisikos haben Kreditinstitute die Angemessenheit der zur Erfassung von Kreditrisiken angewandten Ansätze unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der von ihnen getätigten Geschäfte zu beurteilen. Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung gemäß § 5 Abs. 4 haben sich darum zu bemühen, interne Kapazitäten für die Kreditrisikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko verstärkt den internen Ansatz zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen in absoluten Zahlen bedeutend sind und sie gleichzeitig eine große Zahl bedeutender Gegenparteien haben. Kreditinstitute haben sich unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten darum zu bemühen, interne Kapazitäten für die Marktrisikobewertung zu entwickeln und verstärkt interne Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Portfolios von Handelsbuchpositionen zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfallrisiko zu verwenden, wenn ihre Risikopositionen mit Ausfallrisiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in gehandelten Schuldtiteln oder Aktieninstrumenten verschiedener Emittenten halten. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 und Titel IV Kapitel 1b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bleibt durch diesen Absatz unberührt.

76. § 39 Abs. 2c letzter Satz entfällt.

77. In § 39 Abs. 4 wird nach Z 7 folgende Z 8 eingefügt:

         „8. der ESG‑Risiken Art. 87a der Richtlinie 2013/36/EU,“

78. § 39 Abs. 5 Schlussteil lautet:

„Es ist sicherzustellen, dass die Risikomanagementabteilung im Bedarfsfall dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unabhängig von der Geschäftsleitung und dem übrigen höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht erstatten kann.“

79. In § 39 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Mit der Leitung der Risikomanagementabteilung gemäß Abs. 5 ist eine Führungskraft zu betrauen, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Der Leiter der Risikomanagementabteilung hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen und für die Ausübung dieser Funktion fachlich geeignet zu sein und über die erforderliche Erfahrung zu verfügen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Kreditinstituts diese Funktion wahrnimmt, wenn

           1. Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für die Leitung der Risikomanagementabteilung eine Person zu benennen,

           2. kein Interessenkonflikt besteht,

           3. diese andere Führungskraft auch die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllt sowie für die Ausübung der Leitung der Risikomanagementabteilung fachlich geeignet ist und über die erforderliche Erfahrung verfügt und

           4. diese andere Führungskraft über genügend Zeit verfügt, die Leitung der Risikomanagementabteilung neben ihren sonstigen Führungsaufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Der Leiter der Risikomanagementabteilung kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans enthoben werden.“

80. Dem § 39 Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:

„Es ist sicherzustellen, dass die Compliance-Funktion im Bedarfsfall dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unabhängig von der Geschäftsleitung und dem übrigen höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht erstatten kann.“

81. § 39 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Mit der Leitung der Compliance-Funktion gemäß Z 2 ist eine Führungskraft zu betrauen, die eigens für diese Funktion zuständig ist. Der Leiter der Compliance-Funktion hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen und für die Ausübung dieser Funktion fachlich geeignet zu sein und über die erforderliche Erfahrung zu verfügen. Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts bewilligen, dass eine andere Führungskraft des Kreditinstituts diese Funktion wahrnimmt, wenn

               a) Art, Umfang und Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts es nicht rechtfertigen würden, ausschließlich für die Leitung der Compliance-Funktion eine Person zu benennen,

               b) kein Interessenkonflikt besteht,

                c) diese andere Führungskraft auch die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 erfüllt sowie für die Ausübung der Leitung der Compliance-Funktion fachlich geeignet ist und über die erforderliche Erfahrung verfügt und

               d) diese andere Führungskraft über genügend Zeit verfügt, die Leitung der Compliance-Funktion neben ihren sonstigen Führungsaufgaben ordnungsgemäß auszuführen.

Der Leiter der Compliance-Funktion kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans enthoben werden.“

82. Dem § 39 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) Kreditinstitute haben spezifische Pläne mit quantifizierbaren Zielen und Verfahren zu entwickeln, um die finanziellen Risiken zu überwachen und zu steuern, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG‑Faktoren ergeben. Dabei sind insbesondere auch jene Risiken zu erfassen, die sich aus dem Anpassungsprozess und den Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen und Rechtsakten der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf ESG‑Faktoren, insbesondere dem Ziel der Erreichung der Klimaneutralität, sowie, soweit diese auf international tätige Kreditinstitute anwendbar sind, im Zusammenhang mit den rechtlichen und regulatorischen Zielen von Drittländern ergeben. Bei der Festlegung der in die Pläne aufzunehmenden quantifizierbaren Ziele und Verfahren zur Bewältigung der ESG‑Risiken sind die jeweils aktuellen Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm vorgeschriebenen Maßnahmen zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die Erreichung der Klimaziele der Europäischen Union. Falls das Kreditinstitut auch den Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß UGB unterliegt, so sind die Pläne gemäß diesem Absatz mit den Plänen gemäß den §§ 243b und 267a UGB in Einklang zu bringen; dabei haben die Pläne nach diesem Absatz insbesondere Maßnahmen im Hinblick auf das Geschäftsmodell und die Strategie des Kreditinstituts zu beinhalten, die mit den Plänen gemäß den §§ 243b und 267a UGB konsistent sind. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts hat diese Pläne zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen.

(8) Abweichend von Abs. 7 haben kleine und nicht komplexe Kreditinstitute lediglich grundlegende Pläne und Verfahren zur Überwachung und Steuerung der sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG‑Faktoren ergebenden finanziellen Risiken zu erstellen, die sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte sowie der Größe und dem Risikoprofil des Kreditinstitutes zu orientieren haben. Die Pläne sind mit etwaigen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten gemäß den §§ 243b und 267a UGB in Einklang zu bringen, soweit diese anwendbar sind. Die Geschäftsleitung des Kreditinstituts hat diese Pläne zu genehmigen und deren Umsetzung zu überwachen.

(9) Kreditinstitute haben konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele gemäß den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Vorgaben zu entwickeln, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu steuern, welches aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.

(10) Kreditinstitute und Dritte, die im Zusammenhang mit Stresstests in beratender Funktion für Kreditinstitute tätig sind, haben Tätigkeiten zu unterlassen, die einen Stresstest beeinträchtigen können, etwa Benchmarking, Informationsaustausch untereinander, Vereinbarungen über gemeinsames Verhalten oder Optimierung ihrer im Rahmen von Stresstests übermittelten Informationen.“

83. In § 39a Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

Dabei haben die Kreditinstitute bei der Abdeckung von ESG‑Risiken ausdrücklich die kurz-, mittel- und langfristige Sicht zu berücksichtigen.“

84. In § 39a Abs. 4 wird die Wortfolge „Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden“ durch die Wortfolge „Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird“ ersetzt.

85. In § 39b Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Kontrollaufgaben“ durch die Wortfolge „internen Kontrollfunktionen“ ersetzt.

86. § 39b Abs. 3 Z 1 lautet:

         „1. Tochterunternehmen mit Sitz im Inland, die besondere Vergütungsanforderungen außerhalb dieses Bundesgesetzes anzuwenden haben, die auf Anforderungen beruhen, die durch andere Rechtsakte der Union als die Richtlinie 2013/36/EU festgelegt sind,“

87. § 39d Abs. 2 Z 4 lautet:

         „4. unbeschadet der Aufgaben des Vergütungsausschusses, die Überprüfung, ob bei den vom internen Vergütungssystem angebotenen Anreizen das Risiko, einschließlich der Risiken, die auf die Auswirkungen von ESG‑Faktoren zurückzuführen sind, das Kapital, die Liquidität und die Wahrscheinlichkeit und der Zeitpunkt von realisierten Gewinnen berücksichtigt werden.“

88. Nach § 39e wird folgender § 39f samt Überschrift eingefügt:

„Inhaber von Schlüsselfunktionen

§ 39f. (1) Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.

(2) Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.

(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut

           1. sicherzustellen, dass die betroffene Person die in Betracht gezogene Schlüsselfunktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor der zukünftige Inhaber der Schlüsselfunktion diese Funktion übernimmt,

           2. diesen Inhaber einer Schlüsselfunktion rechtzeitig abzuberufen oder

           3. rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 besitzt oder erwirbt.

(4) Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen stets aktuell sind.“

89. In § 42 Abs. 1 wird die Wortfolge „Der Leiter der internen Revision hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen.“ durch die Wortfolge Mit der Leitung der internen Revision ist eine Führungskraft zu betrauen, die eigens für diese Funktion zuständig ist; diese Führungskraft hat die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen sowie für die Ausübung dieser Funktion fachlich geeignet zu sein und über die erforderliche Erfahrung zu verfügen. Der Leiter der internen Revision kann seines Amtes nicht ohne die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans enthoben werden. ersetzt.

90. Dem § 42 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

Es ist sicherzustellen, dass die interne Revision im Bedarfsfall dem Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan unabhängig von der Geschäftsleitung und dem übrigen höheren Management des Kreditinstituts unmittelbar Bericht erstatten kann.“

91. In § 63 Abs. 4 wird nach Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

      „5a. bei gemäß § 105c Abs. 4 BaSAG meldepflichtigen Kreditinstituten die Beachtung des § 105c Abs. 1 bis 3 BaSAG sowie die Beachtung der Zuordnung von Verbindlichkeiten gemäß § 86 Abs. 1 und 2 BaSAG im Rahmen von Meldungen gemäß § 21 Abs. 1 BaSAG und Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303;“

92. In § 69 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „in Österreich tätig werden,“ die Wortfolge hinsichtlich der in § 9 Abs. 9 genannten Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, im Übrigen eingefügt.

93. In § 69 Abs. 2 Z 1 wird am Ende vor dem Strichpunkt die Wortfolge „ , sowie die Angemessenheit der Strategien und operativen Maßnahmen zur Erreichung der in den Plänen gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 festzulegenden Ziele eingefügt.

94. In § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß § 69b Abs. 1 Z 4 offenzulegenden Kriterien anzuwenden. Für diese Zwecke können die FMA und die Oesterreichische Nationalbank insbesondere prüfen, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

           1. Das Kreditinstitut ist kein G‑SRI, kein Nicht‑EU‑G‑SRI oder keine G‑SRI‑Einheit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           2. das Kreditinstitut wurde gemäß § 23d Abs. 1 als Systemrelevantes Institut (SRI) ermittelt;

           3. das Kreditinstitut ist Teil einer Kreditinstitutsgruppe;

           4. die Tochterinstitute der unter Z 3 genannten Kreditinstitutsgruppe erfüllen alle folgenden Bedingungen:

               a) Sie oder die überwiegende Mehrheit von ihnen gelten als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften oder Sparkassen gemäß von Art. 27 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, und das anwendbare nationale Recht enthält eine Obergrenze oder Beschränkung des Höchstbetrags der Ausschüttungen;

               b) ihre Bilanzsummen auf Einzelbasis oder teilkonsolidierter Basis übersteigen nicht 30 Milliarden Euro.“

95. In § 69 Abs. 3b wird die Wortfolge „einmal jährlich“ durch die Wortfolge in mindestens derselben Häufigkeit wie bei dem EBA‑Vorgang gemäß Art. 78 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2013/36/EU ersetzt.

96. In § 69 Abs. 3c erster Satz entfällt die Wortfolge „des Abs. 2a Z 8“.

97. In § 69 werden nach Abs. 3d folgende Abs. 3e und 3f eingefügt:

„(3e) Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für den Umgang mit ESG‑Risiken sowie die Exposition der Kreditinstitute gegenüber ESG‑Risiken zu bewerten. Bei der Feststellung der Angemessenheit der Verfahren und der Exposition hat die FMA die Geschäftsmodelle dieser Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu berücksichtigen. Die Exposition der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen gegenüber ESG‑Risiken ist auch auf der Grundlage der gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen zu bewerten. Die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen in Bezug auf ESG‑Risiken sind an die in diesen Plänen festgelegten Ziele anzupassen. Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die gemäß § 39 Abs. 7 bis 9 zu erstellenden Pläne der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen sowie die Fortschritte bei der Bewältigung der ESG‑Risiken, die sich aus dem Prozess der Anpassung hin zur Klimaneutralität und zu anderen einschlägigen Regulierungszielen der Union im Zusammenhang mit ESG‑Faktoren ergeben, zu bewerten.

(3f) Die FMA hat im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung die Unternehmensführungs- und Risikomanagementprozesse der Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Risikopositionen in Kryptowerten und die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen zu bewerten, auch unter Berücksichtigung der Strategien und Verfahren zur Ermittlung von Risiken sowie der Angemessenheit der Ergebnisse der gemäß der Verordnung gemäß § 39 Abs. 4 in diesem Zusammenhang durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen vorzunehmenden Bewertungen.“

98. Dem § 69 werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt:

„(7) Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a jederzeit einhalten. Verfügt die FMA nicht über ausreichende Informationen, um die Eignungsbeurteilung auf Grundlage der in § 73 Abs. 8 angeführten Inhalte durchzuführen, so kann sie verlangen, dass das betroffene angehende Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans die Funktion nicht übernimmt, bevor die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden, es sei denn, die FMA ist zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht möglich ist, diese Informationen bereitzustellen. Hat die FMA Zweifel daran, ob im Zusammenhang mit einem angehenden Mitglied der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans eines in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmens die in § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a genannten Kriterien und Anforderungen erfüllt werden, so hat sie einen verstärkten Dialog mit dem betroffenen Unternehmen zu führen, um die festgestellten Zweifel auszuräumen und um sicherzustellen, dass das angehende Mitglied zum Zeitpunkt der Übernahme der Funktion die entsprechende Eignung besitzt oder bis dahin erwirbt. Zumindest in Bezug auf die in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 oder § 30 Abs. 7a gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.

(8) Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Mitglieds der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Mitglieds beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung des betroffenen Mitglieds erneut zu prüfen. Die FMA hat die jederzeitige Einhaltung des § 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, § 28a Abs. 3 und 5 und § 30 Abs. 7a insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut, einer Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft Geldwäscherei gemäß § 165 StGB oder Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht. Die FMA muss die Eignung der Mitglieder der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans bei einer Verlängerung ihres Mandats nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Mitglieds auswirken.

(9) Die FMA hat zu überprüfen, ob Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften die Bestimmungen des § 7b Abs. 14, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 jederzeit einhalten. Zumindest in Bezug auf die in § 73 Abs. 7 Z 1 bis 6 genannten Unternehmen hat die FMA die Festlegung einer Höchstdauer für den Abschluss der behördlichen Überprüfung der Einhaltung des § 7b Abs. 14, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 gebührend zu prüfen; im Falle der Festlegung einer solchen Höchstdauer kann die FMA diese jedoch gegebenenfalls auch verlängern.

(10) Falls die FMA Kenntnis davon erhält, dass sich relevante Informationen hinsichtlich der Eignung eines Leiters einer internen Kontrollfunktion geändert haben und diese Änderung die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion beeinträchtigen könnte, so hat sie die Eignung der betroffenen Person erneut zu prüfen. Die FMA muss die Eignung von Leitern interner Kontrollfunktionen bei einer Verlängerung ihrer Funktionsdauer nicht erneut prüfen, es sei denn, die der FMA bekannten relevanten Informationen haben sich geändert und eine solche Änderung könnte sich auf die Eignung des betreffenden Leiters einer internen Kontrollfunktion auswirken.

(11) Die FMA kann im Rahmen ihrer Überprüfungen gemäß Abs. 7 bis 10 auf risikoorientierter Basis auch einschlägige Informationen der FMA in ihrer Funktion gemäß § 25 Abs. 1 FM‑GwGeinholen. Die FMA kann auch um Zugang zur zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ersuchen, auf die in der Verordnung (EU) 2024/1620 Bezug genommen wird. Die aufgrund der Verordnung (EU) 2024/1620 errichtete Behörde für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entscheidet diesfalls, ob ein solcher Zugang gewährt wird.“

99. In § 69b Abs. 1 Z 4 wird der Verweis „§ 69 Abs. 3“ durch den Verweis „§ 69 Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

100. In § 70 Abs. 1 Einleitungsteil wird der Verweis „§ 69 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch den Verweis „§ 69 Abs. 1 Z 1 bis 7“ ersetzt.

101. In § 70 Abs. 1b Schlussteil entfällt der folgende Satz:

„Bei der Durchführung des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens gemäß Abs. 2 haben die FMA und die OeNB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Maßgabe der gemäß Art. 143 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 offen zu legenden Kriterien anzuwenden.“

102. In § 70 Abs. 4 Einleitungsteil wird die Wortfolge „so hat die FMA“ durch die Wortfolge „so kann die FMA“ ersetzt.

103. In § 70 Abs. 4 werden die bisherigen Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 bis 4 ersetzt:

         „1. a) dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft und

               b) folgenden Personen, jedoch nur, soweit diese im jeweiligen Einzelfall als gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der jeweils vom Verstoß betroffenen Bestimmung durch das Kreditinstitut, die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischten Holdinggesellschaft verantwortlich gelten würden,

                    aa) den Geschäftsleitern,

                    bb) den Mitgliedern des höheren Managements,

                     cc) den Inhabern von Schlüsselfunktionen,

                    dd) Mitarbeitern gemäß § 39b Abs. 2, und

                     ee) anderen natürliche Personen,

auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. a) dem Kreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Holdinggesellschaft und

               b) folgenden Personen, jedoch nur, soweit diese im jeweiligen Einzelfall als gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der jeweils vom Verstoß betroffenen Bestimmung durch das Kreditinstitut, die Finanzholdinggesellschaft, die gemischte Finanzholdinggesellschaft oder die gemischten Holdinggesellschaft verantwortlich gelten würden,

                    aa) den Geschäftsleitern,

                    bb) den Mitgliedern des höheren Managements,

                     cc) den Inhabern von Schlüsselfunktionen,

                    dd) Mitarbeitern gemäß § 39b Abs. 2, und

                     ee) anderen natürliche Personen,

die Zahlung von periodischen Zwangsgeldern gemäß Abs. 4d auftragen;

           3. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und bei Anwendung der Maßnahme gemäß Z 2 die höchstzulässige Dauer dieser Maßnahme noch nicht erreicht wurde;

           4. die Konzession eines Kreditinstituts zurücknehmen, wenn andere Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz die Funktionsfähigkeit des Kreditinstituts nicht sicherstellen können.“

104. In § 70 Abs. 4 Schlussteil wird der Verweis „Abs. 4a Z 1 bis 12“ durch den Verweis „Abs. 4a Z 1 bis 14“ ersetzt.

105. In § 70 Abs. 4a Einleitungsteil wird der Verweis „§ 69 Abs. 2“ durch den Verweis „§ 69“ ersetzt.

106. In § 70 Abs. 4a Z 5 wird nach der Wortfolge „die Geschäftsbereiche,“ die Wortfolge „einschließlich betreffend die Entgegennahme von Einlagen,“ eingefügt.

107. In § 70 Abs. 4a Z 11 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.

108. § 70 Abs. 4a Z 12 lautet:

      „12. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dazu verpflichten, die Risiken, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG‑Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken aufgrund des Anpassungsprozesses und aufgrund der Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen rechtlichen und regulatorischen Zielen der Union, der Mitgliedstaaten oder von Drittländern, zu verringern, und zwar durch Anpassungen ihrer Geschäftsstrategien, ihrer Unternehmensführung und ihres Risikomanagements, für die von der FMA eine Verstärkung der Zielwerte, Maßnahmen und Tätigkeiten, die in den gemäß § 39 Abs. 7 und 8 zu erstellenden Plänen enthalten sind, gefordert werden kann;

109. Dem § 70 Abs. 4a werden folgende Z 13 und 14 angefügt:

      „13. Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dazu verpflichten, Stresstests oder Szenarioanalysen zur Bewertung der Risiken durchzuführen, die sich aus Risikopositionen in Kryptowerten und aus der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen ergeben;

        14. wenn die FMA zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration besteht, das aus Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei erwächst, Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen dazu verpflichten, ihre Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen.“

110. In § 70 Abs. 4b Schlussteil entfällt der folgende Satz:

„Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 3 und 28a Abs. 5 insbesondere dann zu überprüfen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit einem Kreditinstitut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden, stattgefunden haben oder diese Straftaten versucht wurden oder dass ein erhöhtes Risiko hiefür besteht.“

111. In § 70 werden nach Abs. 4b folgende Abs. 4c und 4d eingefügt:

„(4c) Verletzt ein Kreditinstitut oder eine gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft die Bestimmungen betreffend die Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß § 7b Abs. 14, § 39 Abs. 5 bis 6, § 39f Abs. 1 oder § 42 Abs. 1, so hat die FMA abweichend von Abs. 4

           1. dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist;

           2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall der betroffenen Person die Ausübung der Funktion als Inhaber der betroffenen Schlüsselfunktion zu untersagen oder dem Kreditinstitut oder der gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, die betroffene Person von der Ausübung ihrer Funktion als Inhaber der betroffenen Schlüsselfunktion abzuberufen.

(4d) Die Höhe der periodischen Zwangsgelder gemäß Abs. 4 Z 2 beträgt bei Verhängung auf täglicher Basis:

           1. Im Falle einer juristischen Person, bis zu 5 vH des durchschnittlichen Nettotagesumsatzes pro Tag des laufenden Verstoßes, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird;

           2. im Falle einer natürlichen Person, bis zu 50 000 Euro pro Tag des laufenden Verstoßes, bis die betreffende Verpflichtung wieder eingehalten wird.

Der durchschnittliche Nettotagesumsatz gemäß Z 1 ist der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß § 99d Abs. 4 geteilt durch 365. Abweichend von Z 1 und 2 kann FMA die Zahlung von periodischen Zwangsgeldern auch auf wöchentlicher oder monatlicher Basis verhängen; diesfalls darf der Höchstbetrag des periodischen Zwangsgelds, das für den jeweiligen Wochen- oder Monatszeitraum des laufenden Pflichtverstoßes verhängt wird, den Höchstbetrag der periodischen Zwangsgelder, die gemäß Z 1 oder 2 bei Verhängung auf täglicher Basis verhängt werden würden, nicht übersteigen. Periodische Zwangsgelder können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem Zeitpunkt verhängt werden, der im Bescheid der FMA festgelegt ist, mit dem die Herstellung des rechtmäßigen Zustands aufgetragen und die periodischen Zwangsgelder verhängt werden (Abs. 4 Z 1 und 2). Periodische Zwangsgelder können zu einem bestimmten Zeitpunkt auferlegt werden und erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.“

112. In § 70 Abs. 9 wird die Verweiskette „Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2“ durch die Verweiskette Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 2 und Abs. 4b Z 2 lit. a ersetzt.

113. Dem § 70 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die FMA kann

           1. Kreditinstitute dazu verpflichten, die in Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Informationen häufiger als in den Art. 433 bis 433c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gefordert offenzulegen;

           2. für Kreditinstitute, die nicht als kleine und nicht komplexe Kreditinstitute einzustufen sind, Fristen für die Übermittlung von Offenlegungsinformationen an die EBA zwecks Veröffentlichung auf der Website der EBA für zentralisierte Offenlegungen festlegen und

           3. Kreditinstitute dazu verpflichten, für zentralisierte Offenlegungen oder die Jahresabschlüsse besondere Medien und Orte zur Veröffentlichung zu nutzen, bei denen es sich nicht um die EBA‑Website handelt.“

114. In § 70b Abs. 6 wird nach der Wortfolge „dem gemäß Abs. 2“ die Wortfolge „ , ausgenommen der Anwendung des Abs. 4 zweiter Satz, eingefügt.

115. Dem § 70b werden folgende Abs. 12 bis 14 angefügt:

„(12) Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe durch den gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor gebunden, so gilt Folgendes:

           1. Der Nominalbetrag der zusätzlichen Eigenmittel, die von der FMA gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verlangt werden, um andere Risiken als das Risiko einer übermäßigen Verschuldung zu bewältigen, darf sich nicht dadurch erhöhen, dass das Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe durch den Output-Floor gebunden wird;

           2. die FMA hat unverzüglich, jedenfalls aber spätestens bis zur Beendigung der nächsten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung, die von dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel zu überprüfen und Teile davon zu streichen, wenn Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, weil das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe durch den Output-Floor gebunden ist, andernfalls doppelt berücksichtigt würden;

           3. sobald die FMA die Überprüfung gemäß Z 2 abgeschlossen hat, ist Z 1 nicht mehr anzuwenden.

(13) Für die Zwecke dieses Paragraphen gilt ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe als durch den Output-Floor gebunden, wenn der gemäß Art. 92 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Gesamtrisikobetrag des Kreditinstituts oder der Kreditinstitutsgruppe seinen oder ihren gemäß Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag ohne Output-Floor überschreitet.

(14) Solange ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe durch den Output-Floor gebunden ist, darf die FMA für die Zwecke des Abs. 2 keine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben, wenn dadurch Risiken, die bereits vollständig abgedeckt sind, doppelt berücksichtigt würden, weil das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe durch den Output-Floor gebunden ist.“

116. In § 70c wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Wird ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe durch den gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Output-Floor gebunden, so kann die FMA ihre aufsichtliche Erwartung, die sie den Kreditinstituten oder gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen mitgeteilt hat, überprüfen, um sicherzustellen, dass deren Kalibrierung weiterhin angemessen ist.“

117. In § 73 Abs. 1 Z 2 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6, 7, 9a, 10 und 13“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 10 und 13“ ersetzt.

118. In § 73 Abs. 1 Z 11 wird die Wortfolge „den oder die Verantwortlichen für die interne Revision und deren Leiter sowie Änderungen in deren Person“ durch die Wortfolge den Leiter der internen Revision sowie jeder Änderung in seiner Person ersetzt.

119. § 73 Abs. 1 Z 16 entfällt.

120. In § 73 Abs. 1a Z 1 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6 und 7“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a“ und der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 9a“ ersetzt.

121. In § 73 Abs. 1a Z 2 werden die Verweise „§ 28a Abs. 5 Z 1 bis 4“ jeweils durch die Verweise „§ 28a Abs. 3 oder Abs. 5 Z 1 bis 5 ersetzt.

122. In § 73 Abs. 1b Z 1 werden die Verweise „§ 39 Abs. 5“ jeweils durch die Verweise „§ 39 Abs. 5a“ ersetzt.

123. In § 73 Abs. 1b Z 4 wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. den Inhaber der Kontrollfunktion für das Management und die Überwachung des IKT‑Risikos gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie jede Änderung in seiner Person.“

124. § 73 Abs. 5 entfällt.

125. Dem § 73 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Abweichend von den Vorgaben betreffend den Zeitpunkt zur Einbringung der Anzeige in Abs. 1, Abs. 1a und § 28a Abs. 4 gilt für Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 3, Abs. 1a Z 1 zweiter Fall, § 28a Abs. 4 erster Satz und, soweit diese den künftigen Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans betreffen, Anzeigen gemäß Abs. 1a Z 2 erster Fall, dass diese bei

           1. EU‑Mutterinstituten, die große CRR‑Institute sind;

           2. Mutterinstituten in einem Mitgliedstaat, die große CRR‑Institute sind, es sei denn, sie sind einer Zentralorganisation zugeordnet;

           3. Zentralorganisationen, die große CRR‑Institute sind oder denen große CRR‑Institute zugeordnet sind;

           4. unabhängigen Kreditinstitute in der Union, die große CRR‑Institute sind;

           5. großen Tochterunternehmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

           6. Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat, EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischten EU‑Mutterfinanzholdinggesellschaften mit großen CRR‑Instituten innerhalb ihrer Kreditinstitutsgruppe, mit Ausnahme jener, die gemäß § 7b Abs. 6 von der Konzessionspflicht befreit sind,

zu erfolgen haben, sobald die eindeutige Absicht besteht, ein neues Mitglied der Geschäftsleitung oder einen neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zu bestellen, spätestens jedoch 30 Arbeitstage vor dem tatsächlichen Antritt der Funktion als Geschäftsleiter oder als Vorsitzender des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans.

(8) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 Z 3 und 8, Abs. 1a Z 1 und 2 sowie § 28a Abs. 4 haben jedenfalls Folgendes zu beinhalten:

           1. Den Eignungsfragebogen und einen Lebenslauf,

           2. die interne Eignungsbeurteilung gemäß § 5 Abs. 1a oder § 28a Abs. 6a,

           3. den Strafregisterauszug, sobald dieser verfügbar ist, oder ein vergleichbares Dokument aus dem Ausland,

           4. die Angabe des Zeitpunkts der Bestellung und des Datums der tatsächlichen Aufnahme der Funktion durch die betroffene Person und

           5. alle sonstigen Informationen, die erforderlich sein könnten, um das Vorliegen der in Abs. 1 Z 3 oder 8, Abs. 1a Z 1 oder 2 oder § 28a Abs. 4 erster Satz genannten Anforderungen prüfen zu können.

Die FMA kann durch Verordnung festlegen, welche sonstigen Informationen gemäß Z 5 die Anzeigen jedenfalls zu beinhalten haben.“

126. In § 77 Abs. 5 Schlussteil wird der Satz „Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 und 5 ist nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und nach Z 5 auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 140 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind.“ durch den Satz Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung nach Z 4 hat in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU unverzüglich zu erfolgen; sie ist gemäß Z 5 nur dann zulässig, wenn dies in Krisensituationen gemäß Art. 114 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlich ist und dann auch nur insoweit, als die Informationen für die Zwecke des Art. 114 der zuvor genannten Richtlinie relevant sind. ersetzt.

127. In § 79 Abs. 2 wird der Verweis „§§ 74 und 73 Abs. 6“ durch den Verweis „§§ 19f und 74“ ersetzt.

128. § 93 Abs. 2 entfällt.

129. In § 98 Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „ohne dass eine Konzession als Kreditinstitut vorlag,“ die Wortfolge es sei denn, es handelt sich dabei um ein Unternehmen, das die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1b beantragt hat, eingefügt.

130. In § 98 wird nach Abs. 1c folgender Abs. 1d eingefügt:

„(1d) Wer es als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft unterlässt,

           1. der FMA die Absicht eines direkten oder indirekten Erwerbes einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 1 schriftlich anzuzeigen;

           2. der FMA die Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20g schriftlich anzuzeigen;

           3. der FMA im Voraus eine wesentliche Übertragung von Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten gemäß § 20i Abs. 1 schriftlich anzuzeigen;

           4. der FMA und gegebenenfalls einer anderen gemäß Art. 27i Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat die Durchführung einer Verschmelzung oder Spaltung vor Abschluss des geplanten Vorgangs gemäß § 20l schriftlich anzuzeigen;

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

131. In § 98 Abs. 5 Einleitungsteil wird die Wortfolge „Z 4 oder 5“ durch die Wortfolge „Z 4 bis 8“ ersetzt.

132. § 98 Abs. 5 Z 1 lautet:

         „1. zulässt, dass die vom Kreditinstitut gehaltene strukturelle Liquiditätsquote gegen die Vorgaben des Art. 413 oder Art. 428 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verstößt oder dass das Kreditinstitut wiederholt oder kontinuierlich nicht über liquide Aktiva gemäß Art. 412 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfügt;

133. § 98 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. Forderungen eingeht, die nicht den Vorgaben für Großkredite gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen;

134. In § 98 Abs. 5 Z 4 wird nach dem Verweis „§ 39“ der Verweis „ , § 39b oder § 39c“ eingefügt.

135. In § 98 Abs. 5 Z 5 wird am Ende der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

136. In § 98 Abs. 5 werden nach Z 5 folgende Z 6 bis 13 eingefügt:

         „6. die Vorgaben eines rechtskräftigen Bescheids der FMA, der aufgrund dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wurde, wiederholt verletzt;

           7. die Anforderungen hinsichtlich der Zusammensetzung, Bedingungen, Anpassungen und Abzüge in Bezug auf Eigenmittel gemäß Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verletzt;

           8. in Fällen, in denen gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die vorherige Einholung einer Genehmigung der FMA vorgesehen ist, ohne diese Genehmigung handelt oder diese Genehmigung auf der Grundlage falscher Aussagen erlangt hat oder die Bedingungen nicht einhält, unter denen diese Genehmigung erteilt worden ist;

           9. die in Art. 92 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht einhält;

        10. die Anforderungen betreffend die Berechnung der Verschuldungsquote, einschließlich der Anwendung der in Teil 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Ausnahmen, verletzt;

        11. die in Teil 3 Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen an die Datenerhebung und Unternehmensführung verletzt;

        12. die Anforderungen betreffend die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge oder Eigenmittelanforderungen verletzt oder keine Regelungen für die Unternehmensführung gemäß Teil 3 Titel II bis VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingeführt hat;

        13. die Anforderungen betreffend die Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote oder der strukturellen Liquiditätsquote gemäß Teil 6 Titel I und Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verletzt;“

137. § 98 Abs. 5a Einleitungsteil lautet:

Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstituts oder, jedoch nur im Hinblick auf die Z 4 und 10, als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer gemäß § 7b konzessionierten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft

138. § 98 Abs. 5a Z 5 bis 8 entfällt.

139. In § 98 Abs. 5a Schlussteil entfällt die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder“.

140. In § 98 Abs. 5b wird nach Z 12 folgende Z 13 eingefügt:

      „13. die Bestimmungen einer auf Grund von § 69 Abs. 2 GewO 1994 erlassenen Verordnung im Hinblick auf die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung (Standesregeln für Versicherungsvermittlung), der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2358 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2359 verletzt;

141. In § 98 Abs. 5b Schlussteil wird nach der Wortfolge „Geldstrafe bis zu 10 000 Euro“ die Wortfolge „ , hinsichtlich der Z 13 mit Geldstrafe bis zu 700 000 Euro eingefügt.

142. In § 99c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemischten Finanzholdinggesellschaft“ die Wortfolge oder des zwischengeschalteten EU‑Mutterunternehmens und nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ eingefügt.

143. In § 99c Abs. 2 wird nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ eingefügt.

144. In § 99d Abs. 1 wird nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ eingefügt.

145. In § 99d Abs. 2 wird nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ eingefügt.

146. § 99d Abs. 4 lautet:

„(4) Der jährliche Gesamtnettoumsatz gemäß Abs. 3 ist die Summe der folgenden Posten, die gemäß Anhang I und Abschnitt 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 ermittelt wurden:

           1. Zinserträge,

           2. Zinsaufwendungen,

           3. auf Anforderung rückzahlbare Aufwendungen für Aktienkapital,

           4. Dividendenerträge,

           5. Erträge aus Gebühren und Provisionen,

           6. Aufwendungen für Gebühren und Provisionen,

           7. Gewinne oder Verluste aus zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

           8. Gewinne oder Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

           9. Gewinne oder Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto,

        10. Währungsdifferenzen (Gewinn oder Verlust), netto,

        11. sonstige betriebliche Erträge,

        12. sonstige betriebliche Aufwendungen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bilden die neuesten jährlichen aufsichtlichen Finanzinformationen, die einen Indikator von über null ergeben, die Grundlage für die Berechnung. Unterliegen die in Abs. 1 oder 2 genannten juristischen Personen nicht der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz oder der entsprechenden Einkunftsart nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zu entsprechen. Ist das betreffende Unternehmen Teil einer Gruppe, so hat der relevante jährliche Gesamtnettoumsatz dem jährlichen Gesamtnettoumsatz zu entsprechen, der sich aus dem konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze der Gruppe ergibt. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.“

147. In § 99e Einleitungsteil wird nach der Wortfolge „Festsetzung der Art“ die Wortfolge „und des Umfangs“ eingefügt.

148. In § 99e wird in Z 8 am Ende der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und nach Z 8 folgende Z 9 eingefügt:

         „9. eine frühere Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen dieselbe für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person aufgrund desselben Verstoßes; die Schwere aller verhängten Sanktionen und Maßnahmen muss diesfalls auf das nach der Schwere des Verstoßes zwingend Erforderliche beschränkt sein.

149. § 99e erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse zur Verhängung von Sanktionen und anderen Maßnahmen hat die FMA mit den anderen zuständigen Behörden eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass die Sanktionen und Maßnahmen zu den nach diesem Bundesgesetz angestrebten Ergebnissen führen. Außerdem hat die FMA ihre Maßnahmen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, um zu verhindern, dass es bei der Anwendung von Sanktionen und anderen Maßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen zu einer Kumulierung oder Überschneidung kommt.“

150. Nach § 99e werden folgende §§ 99e1 bis 99e5 samt Überschriften eingefügt:

Gegenseitige Verständigung

§ 99e1. (1) Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA unverzüglich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 632/1975, § 13 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) gegen eine natürliche Person oder gegen einen Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung wegen derselben Tat zu verständigen.

Aussetzung des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 99e2. Die FMA hat das Verfahren gegen eine natürliche oder eine juristische Person wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung unverzüglich auszusetzen, wenn die Staatsanwaltschaft sie davon verständigt, dass sie ein Verfahren gegen dieselbe Person wegen derselben Tat führt und beabsichtigt, die Person weiterzuverfolgen.

Verständigung über die Erledigung des Strafverfahrens

§ 99e3. Die Staatsanwaltschaft hat die FMA von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens und einer Anklage gegen die natürliche Person oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße gegen den Verband unter Anschluss einer Ausfertigung der jeweiligen Entscheidung zu verständigen, soweit diese einen Zusammenhang mit den in § 99e1 Abs. 1 angeführten Tatbeständen aufweisen. Die Staatsanwaltschaft ist hierbei zur Übermittlung personenbezogener Daten an die FMA gemäß § 76 Abs. 4 StPO berechtigt.

Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens

§ 99e4. (1) Nach Einlangen der Verständigung gemäß § 99e3 hat die FMA zu prüfen, ob das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person gemäß Abs. 2 einzustellen oder gemäß Abs. 3 fortzusetzen ist.

(2) Das Verwaltungsstrafverfahren ist einzustellen, wenn angesichts der Höhe der vom Strafgericht verhängten Freiheits- oder Geldstrafe oder Verbandsgeldbuße nicht zu erwarten ist, dass das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe führen wird (§ 99e Abs. 1 Z 9).

(3) Die FMA darf das Verwaltungsstrafverfahren gegen die natürliche oder juristische Person nur insoweit fortsetzen, als dies im Hinblick auf unterschiedliche und sich ergänzende Ziele von allgemeinem Interesse unbedingt notwendig ist. Setzt die FMA das Verfahren fort, so hat sie tunlichst eine über das bereits abgeschlossene Verfahren hinausgehende Belastung der natürlichen oder juristischen Person zu vermeiden und von einer Wiederholung bereits im Verfahren vor den Strafverfolgungsbehörden durchgeführter Beweisaufnahmen Abstand zu nehmen.

Bericht der FMA an das Bundesverwaltungsgericht

§ 99e5. Die FMA hat dem Bundesverwaltungsgericht darüber zu berichten, wenn sie Verständigungen der Staatsanwaltschaft gemäß den §§ 99e1 bis 99e3 erhält, die sich auf beim Bundesverwaltungsgericht bereits anhängige Beschwerdeverfahren beziehen.“

151. In § 99f Abs. 1 wird nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ eingefügt.

152. In § 101a wird nach dem Verweis „Abs. 1c,“ der Verweis „Abs. 1d,“ und nach dem Verweis „§ 98 Abs. 5a Z 4 bis 11,“ der Verweis „§ 98 Abs. 5b Z 12 und 13,“ eingefügt.

153. In § 103q Z 4 lit. a sublit. aa entfällt die Wendung „Abs. 1, 3 und 6“.

154. § 103q Z 4 lit. c sublit. aa und bb lautet:

                  „aa) als außerbilanzielle Geschäfte der Unterklasse 4 eingestufte Dokumentenakkreditive, bei denen die Frachtpapiere als Sicherheit dienen; und

                    bb) als außerbilanzielle Geschäfte der Unterklasse 3 eingestufte nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die im Anhang I Z 3 lit. b sublit. i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind und die eine Ursprungslaufzeit von höchstens einem Jahr haben.“

155. § 105 Abs. 5 Z 2 lautet:

         „2. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1496, ABl. Nr. L 2025/1496 vom 19.09.2025.“

156. § 105 Abs. 6 lautet:

„(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/65/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/2811, ABl. Nr. L 2024/2811 vom 14.11.2024, anzuwenden.“

157. In § 105 Abs. 7 wird die Wortfolge „Richtlinie (EU) 2019/2177, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 155“ durch die Wortfolge Richtlinie (EU) 2024/1640, ABl. Nr. L 2024/1640 vom 19.06.2024 ersetzt.

158. In § 105 Abs. 10 wird die Wortfolge „Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6 und der Verordnung (EU) 2021/168, ABl. Nr. L 049 vom 12.02.2021 S. 6“ durch die Wortfolge Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024 und der Berichtigung ABl. Nr. L 2025/90543 vom 27.06.2025 ersetzt.

159. Dem § 105 werden folgende Abs. 30 bis 41 angefügt:

„(30) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2021/1119 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/667, ABl. Nr. L 2026/667 vom 18.03.2026, anzuwenden.

(31) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451, ABl. Nr. L 2024/3117 vom 27.12.2024, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2475, ABl. Nr. L 2025/2475 vom 09.12.2025, anzuwenden.

(32) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2016/97 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2016/97 über Versicherungsvertrieb, ABl. Nr. L 26 vom 02.02.2016 S. 19, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2024/896, ABl. Nr. L 896/2024 vom 20.03.2024 S. 1, anzuwenden.

(33) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2088, ABl. Nr. L 2025/2098 vom 21.10.2025, anzuwenden.

(34) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, ABl. Nr. L 243 vom 11.09.2002 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 297/2008, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 62, anzuwenden.

(35) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2019/2162 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU, ABl. Nr. L 328 vom 18.12.2019 S. 29, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, anzuwenden.

(36) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2014/59/EU verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie 2014/59/EU zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 190, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2026/806, ABl. Nr. L 2026/806 vom 22.04.2026, anzuwenden.

(37) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/808, ABl. Nr. L 2026/808 vom 20.04.2026, anzuwenden.

(38) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2303 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren, Standardformulare und Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen für die Erstellung von Abwicklungsplänen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1624, ABl. Nr. L 2025/2303 vom 10.12.2025, anzuwenden.

(39) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG‑Fusionskontrollverordnung“), ABl. Nr. L 24 vom 29.01.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90828 vom 20.12.2024, anzuwenden.

(40) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2017/1132 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S 46, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1, anzuwenden.

(41) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2024/1620 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (EU) 2024/1620 zur Errichtung der Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010, ABl. Nr. L 2024/1620 vom 19.06.2024, anzuwenden.“

160. Dem § 107 wird folgender Abs. 123 angefügt:

„(123) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 1b bis 1f, 5a, 11, 12, 15, 16, 19 bis 21, 26, 28, 30 und 72, § 4 Abs. 1 bis 1d und  5a, § 5 Abs. 1 Z 7, 8, 8a und 9a, Abs. 1a, 1b und 5, § 6 Abs. 2 Z 3, 6 und 7, § 7b Abs. 1 bis 1c, Abs. 4, Abs. 6 Z 4, Abs. 6a, 9, 10, 13 und 14, § 9 Abs. 9, die Überschrift des IIIa. Abschnitts, § 19f samt Überschrift, die Überschrift des IV. Abschnitts, die Überschrift des 1. Unterabschnitts des IV. Abschnitts, § 20a Abs. 1 und 8, § 20b Abs. 1 Z 5 und Abs. 5, der 2. Unterabschnitt des IV. Abschnitts, die Überschrift des 3. Unterabschnitts des IV. Abschnitts, § 21a Abs. 5, § 21b Abs. 1, § 23c Abs. 8, § 23d Abs. 8 Z 2 und 3, § 23e Abs. 1 erster Satz, 5 erster Satz, 5a, 6, 9 und 10, § 23f Abs. 5 und 6, § 24a Abs. 4 Z 2, § 28a Abs. 3 Z 2, Abs. 5 Z 2, 3, 3a und 5, Abs. 5c und 6 bis 6d, § 30 Abs. 7a und 12, § 39 Abs. 2, Abs. 2b Z 12a, Abs. 2ba, 2c, Abs. 4 Z 8, Abs. 5 und 5a, Abs. 6 Z 2 und 3 und Abs. 7 bis 10, § 39a Abs. 1 und 4, § 39b Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1, § 39d Abs. 2 Z 4, § 39f samt Überschrift, § 42 Abs. 1 und 3, § 63 Abs. 4 Z 5a, § 69 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, 3b, 3c, 3e, 3f und 7 bis 11, § 69b Abs. 1 Z 4, § 70 Abs. 1, 1b, Abs. 4 bis 4d, 9 und 11, § 70b Abs. 6 und 12 bis 14, § 70c Abs. 4a, § 73 Abs. 1 Z 2 und 11, Abs. 1a Z 1 und 2, Abs. 1b Z 1, 4 und 5, Abs. 7 und 8, § 77 Abs. 5, § 79 Abs. 2, § 98 Abs. 1 Z 2, Abs. 1d und 5 bis 5b, § 99c Abs. 1 und 2, § 99d Abs. 1, 2 und 4, § 99e, die §§ 99e1 bis 99e5 samt Überschriften, § 99f Abs. 1, § 101a, § 103q Z 4 lit. a sublit. aa und lit. c sublit. aa und bb, § 105 Abs. 5 Z 2, Abs. 6, 7, 10 und Abs. 30 bis 41, § 109 Abs. 3a und 7, Z 1 der Anlage zu § 23e und Z 1, 5, 6, 7 und 13 lit. a der Anlage zu § 39b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die §§ 19a bis 19e samt Überschriften und § 19g samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 11. Jänner 2027 in Kraft. § 5 Abs. 1 Z 9, § 20 Abs. 3 zweiter Satz, § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7, § 21b Abs. 2, § 28a Abs. 3 Z 4 und Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 16 und Abs. 5 sowie § 93 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft. Auf Verfahren, bei denen der Antrag auf Bewilligung gemäß § 21 Abs. 1 Z 1, 6 und 7 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 gestellt wurde, ist weiterhin § 21 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 anzuwenden und sind die Vorgaben der §§ 20c bis 20p folglich nicht anzuwenden. § 63 Abs. 4 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 ist erstmalig bei Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.

161. In § 109 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1.“

162. Dem § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 wird die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024, und die Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024, umgesetzt.

163. In Z 1 der Anlage zu § 23e wird die Wortfolge „ri= für den Gesamtrisikobetrag der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote;“ durch die Wortfolge „ri= für die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der Teilgruppe von Risikopositionen i geltende Pufferquote sowie die Wortfolge „Ei= Risikobetrag eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i“ durch die Wortfolge „Ei= risikogewichtete Positionsbeträge eines Kreditinstituts für die Teilgruppe von Risikopositionen i ersetzt.

164. Anlage zu § 39b Z 1 lautet:

         „1. Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar, diesem – auch unter Berücksichtigung der Risikobereitschaft bezüglich ESG‑Risiken – förderlich und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die über das von dem Kreditinstitut tolerierte Maß hinausgehen.

165. In der Anlage zu § 39b Z 5 wird die Wortfolge „Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben,“ durch die Wortfolge „Mitarbeiter in internen Kontrollfunktionen“ ersetzt.

166. Anlage zu § 39b Z 6 lautet:

         „6. Die Vergütung der Leiter der internen Kontrollfunktionen ist unmittelbar vom Vergütungsausschuss, oder, falls ein solcher nicht eingerichtet wurde, vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan des Kreditinstitutes zu überprüfen.

167. In der Anlage zu § 39b Z 7 wird nach dem Wort „berücksichtigt“ die Wortfolge „ , einschließlich des Umgangs mit Risiken gemäß § 39 Abs. 1, 2 und 7 bis 9 eingefügt.

168. In der Anlage zu § 39b Z 13 lit. a entfällt die Wortfolge „gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“.

Artikel 2

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall einer wiederholten Wiederbestellung derselben Person ist die letzte Funktionsperiode entsprechend zu kürzen, wenn dies notwendig ist, um den Vorgaben des § 15a Abs. 2 zu entsprechen.“

2. Dem § 7 Abs. 3 Schlussteil wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Finanzen hat die Gründe für die Abberufung eines Mitglieds des Vorstandes zu veröffentlichen, sofern das betreffende Mitglied keine Einwände gegen eine solche Veröffentlichung erhebt.“

3. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:

„Ergänzende Vorgaben betreffend die Unabhängigkeit der FMA

§ 15a. (1) Die FMA hat alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten der Mitglieder ihres Vorstands und ihrer Bediensteten zu ergreifen.

(2) Die maximal zulässige Höchstdauer in der Funktion als Mitglied des Vorstands der FMA beträgt für dieselbe Person 14 Jahre.

(3) Mitgliedern des Vorstands und Bediensteten der FMA ist ihrer Rolle und Zuständigkeit entsprechend der Handel mit Finanzinstrumenten, die von der FMA beaufsichtigte Kreditinstitute und direkte oder indirekte Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundene Unternehmen dieser Institute begeben haben oder die sich auf sie beziehen, untersagt.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA

           1. der Handel mit Finanzinstrumenten, die von Dritten verwaltet werden, sofern die Inhaber dieser Finanzinstrumente von Eingriffen in die Portfolioverwaltung ausgeschlossen sind und

           2. Anlagen in Organismen für gemeinsame Anlagen

zulässig, sofern die Dritten und Organismen für gemeinsame Anlagen nicht überwiegend in Instrumente anlegen, die von den in Abs. 3 genannten Unternehmen begeben wurden oder sich auf diese beziehen.

(5) Mitgliedern des Vorstands und Bediensteten der FMA ist die Anstellung bei oder das Eingehen einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbringung freiberuflicher Dienstleistungen während eines bestimmten Zeitraumes (Abkühlungsphase) mit

           1. Kreditinstituten, an denen das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA für die Zwecke der Beaufsichtigung oder Entscheidungsfindung unmittelbar beteiligt war, einschließlich der direkten oder indirekten Mutterunternehmen, Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen dieser Kreditinstitute;

           2. Unternehmen, die Dienstleistungen für in Z 1 genannte Unternehmen erbringen, es sei denn, das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA ist während dieses Zeitraumes streng von der Mitwirkung an der Erbringung solcher Dienstleistungen ausgeschlossen;

           3. Unternehmen, die an die FMA gerichtete Lobbying‑ oder Interessenvertretungstätigkeiten in Angelegenheiten ausüben, für die das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA während der Funktionsperiode als Mitglied des Vorstands oder Beschäftigung als Bediensteter zuständig war

untersagt.

(6) Die Abkühlungsphase beginnt an dem Tag, an dem die unmittelbare Beteiligung des betroffenen Mitglieds des Vorstands oder Bediensteten an der Beaufsichtigung der in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen eingestellt wurde. Die FMA hat sicherzustellen, dass Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA während der Abkühlungsphase keinen Zugang zu vertraulichen oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen haben.

(7) Im Falle von Einstellungen durch in Abs. 5 Z 1 und 2 genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens sechs Monate für unmittelbar an der Beaufsichtigung der in Abs. 5 Z 1 genannten Unternehmen beteiligte Bedienstete der FMA und mindestens zwölf Monate für die Mitglieder des Vorstands der FMA. Im Falle von Einstellungen durch in Abs. 5 Z 3 genannte Unternehmen beträgt die Abkühlungsphase mindestens drei Monate für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA.

(8) Die FMA kann abweichend von Abs. 7 für unmittelbar an der Beaufsichtigung beteiligte Bedienstete eine kürzere Abkühlungsphase von mindestens drei Monaten vorsehen, sofern eine längere Abkühlungsphase die Fähigkeit der FMA, neue Bedienstete mit den angemessenen oder erforderlichen Qualifikationen für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktionen anzustellen, unter Berücksichtigung der geringen Größe des nationalen Arbeitsmarkts, übermäßig einschränken würde.

(9) Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA, letztere nur soweit sie während ihrer Abkühlungsphase nicht mit anderen Aufgaben in der FMA im Einklang mit den Vorgaben des Abs. 5 bis 8 betraut werden können, sind für den Zeitraum ihrer Abkühlungsphase gemäß Abs. 5 bis 8 angemessen zu entschädigen, wobei sich die Höhe der angemessenen Entschädigung nach den diesbezüglich geltenden Vorgaben des österreichischen Arbeitsrechts und vertraglicher Vereinbarungen zu richten hat.

(10) Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA haben eine Interessenerklärung abzugeben. Die Interessenerklärung hat Angaben zu den Beteiligungen der Mitglieder des Vorstands und der Bediensteten der FMA in Form von Aktien, Beteiligungspositionen, Anleihen und Fonds, die Anlass zu Bedenken wegen eines Interessenkonflikts geben könnten, zu enthalten. Die Mitglieder des Vorstands und Bediensteten der FMA haben die Interessenerklärung vor ihrer Bestellung oder Anstellung und danach mindestens jährlich vorzulegen.

(11) Wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Bediensteter der FMA zum Zeitpunkt seiner Bestellung oder Anstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt Finanzinstrumente besitzt, die zu Interessenkonflikten führen können, kann die FMA im Einzelfall verlangen, dass diese Finanzinstrumente innerhalb einer angemessenen Frist verkauft oder abgegeben werden. Die FMA kann im Einzelfall gestatten, dass Mitglieder des Vorstands oder Bedienstete der FMA Finanzinstrumente, die sich zum Zeitpunkt ihrer Bestellung oder Anstellung in ihrem Besitz befanden, verkaufen oder abgeben.“

4. Dem § 21 Abs. 3 Schlussteil wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die FMA Informationen von Behörden anderer Mitgliedstaaten im Rahmen der Anwendung des BWG oder der Richtlinie 2013/36/EU erhalten hat, so darf sie diese nur mit ausdrücklicher Zustimmung dieser Behörden an die Abgabenbehörden des Bundes weitergeben.“

5. Die Überschrift zu § 22b lautet:

„Unerlaubter Geschäftsbetrieb“

6. In § 22d Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW-VG oder § 329 VAG 2016“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 RW‑VG, § 24 Abs. 5 KKG oder § 329 VAG 2016“ ersetzt.

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 59 angefügt:

„(59) § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 15a samt Überschrift, § 21 Abs. 3, die Überschrift zu § 22b, § 22d Abs. 1 und § 28a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

8. Nach § 28 wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:

„Umsetzungshinweis

§ 28a. (1) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025 wird die Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU, ABl. Nr. L 438 vom 08.12.2021 S. 1, umgesetzt.

(2) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026 wird die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024, und die Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024, umgesetzt.“

Artikel 3

Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Vereinssparkassen, die ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht haben, kann der erforderliche Aufwand des Vereins durch die Sparkassen Aktiengesellschaft gedeckt werden.“

2. In § 9 Abs. 2 Z 3 entfällt das Wort „weiteren“.

3. In § 12 Abs. 1 letzter Satz wird nach der Wortfolge „nach erfolgter Auflösung“ die Wortfolge „oder Verschmelzung“ eingefügt.

4. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Tätigkeit der nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses bei der Sparkasse beschäftigten Mitglieder der Organe kann eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Sparkasse in Einklang stehende Vergütung gewährt werden. Arbeitnehmervertreter haben nur Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.“ 

5. Dem § 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 3 Z 1 können bei einbringenden Sparkassen (§ 92 BWG), die nicht in eine Privatstiftung umgewandelt wurden, auch Personen aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder der Sparkassen Aktiengesellschaft zu Sparkassenratsmitgliedern gewählt werden. Ihre Mitgliedschaft im Sparkassenrat erlischt ergänzend zu § 18 Abs. 2 auch mit dem Ende ihrer Mitgliedschaft zum Betriebsrat der Sparkassen Aktiengesellschaft. § 14 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.“

6. § 16 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder des Vorstands müssen bei der Sparkasse hauptberuflich tätig sein.“

7. § 16 Abs. 3 lautet:

„(3) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Sparkassenrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt, wenn die Satzung nichts Anderes bestimmt, seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.“

8. In § 27a Abs. 1 wird der Verweis „§ 21, die §§ 27a bis 27c und § 41“ durch den Verweis „die §§ 27a bis 27c“ ersetzt.

9. In § 27a Abs. 4 Z 3 wird die Wortfolge „die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf;“ durch die Wortfolge „die Stiftungserklärung hat einen oder mehrere Begünstigte namentlich oder einen Kreis von Begünstigten anzuführen, die als Einrichtungen gemäß § 4a des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, gelten oder deren Aufgabenbereich ausschließlich die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben darf;“ und die Wortfolge „der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen;“ durch die Wortfolge „der Vorstand hat Begünstigte, die nicht mehr als Einrichtungen gemäß § 4a EStG 1998 gelten oder die nicht mehr die Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zum Gegenstand haben, auszuschließen;“ ersetzt.

10. In § 27a Abs. 4 Z 4 entfällt die Wortfolge „und ist zu erhalten“ und wird das Wort „nur“ durch das Wort „ausschließlich“ ersetzt.

11. Dem § 42 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 3, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5, § 16 Abs. 2 und 3, § 27a Abs. 1 und 4 Z 3 und 4 und § 43 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

12. In § 43 Z 1 wird der Verweis „§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 21, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c, § 30 sowie § 41“ durch den Verweis „§ 1 Abs. 1, § 13 Abs. 5, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 1, 2 und 4, § 27 Abs. 4 und 8, §§ 27a bis 27c und § 30“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Wertpapierfirmengesetzes

Das Wertpapierfirmengesetz – WPFG, BGBl. I Nr. 237/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die §§ 30, 30d, 70 Abs. 4 bis 4d, 77 Abs. 5, 77a, 77b und 77c BWG sind auf Wertpapierfirmengruppen anzuwenden, wenn zumindest ein Mitglied der Wertpapierfirmengruppe eine Wertpapierfirma ist, die gemäß Art. 1 Abs. 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat; die §§ 30, 30d, 70 Abs. 4 bis 4d, 77 Abs. 5, 77a, 77b und 77c BWG sind nicht auf Wertpapierfirmengruppen anzuwenden, wenn keines der Mitglieder der Wertpapierfirmengruppe eine Wertpapierfirma ist, die gemäß Art. 1 Abs. 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat.“

2. Dem § 54 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/202x wird die Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024, und die Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024, umgesetzt.“

3. Dem § 56 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 und § 54 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes

Das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG, BGBl. I Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die FMA kann nach ihrem Ermessen durch Verordnung Inhalt und Gliederung für die Informationen gemäß Abs. 1 und 2 sowie ein vierteljährliches Meldeintervall für die Übermittlung festlegen, auch um eine hohe Zahl von Übertragungen, die unter Umständen während einer Krise erfolgen, besser überwachen zu können.“

2. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Im Rahmen eines risikobasierten Aufsichtsansatzes gemäß § 69 Abs. 2 BWG hat die FMA mindestens einmal jährlich zu bewerten, inwieweit ein von ihr als Herkunftsmitgliedstaatbehörde beaufsichtigter Kreditdienstleister die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 5 bis 8 erfüllt.“

3. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie hat mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2021/2167 ihre Maßnahmen zu koordinieren, um zu vermeiden, dass es bei der grenzübergreifenden Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen zu Doppelarbeit und Überschneidungen kommt.“

4. § 27 Z 2 lautet:

         „2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 den Verstoß abzustellen, das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.“

5. § 29 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Die Kreditdienstleister haben Beschwerden der Kreditnehmer in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten und diese und die zu deren Beilegung getroffenen Maßnahmen zu dokumentieren.“

6. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 19 Abs. 3 erster Satz, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 27 Z 2 und § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2026, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 2 Z 13 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7 und 9 bis 14 BWG“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 8a bis 14 BWG“ ersetzt.

2. In § 151 Z 3 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 9 bis 13 BWG“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 6, 7 und 8a bis 13 BWG“ ersetzt.

3. Dem § 200 wird folgender Abs. 43 angefügt:

„(43) § 6 Abs. 2 Z 13 und § 151 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Artikel 7

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

              „§ 7.    Anzeigepflichten“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 7 folgender Eintrag eingefügt:

            „§ 7a.    Bewilligungen“

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 54:

            „§ 54.    Bedingungen für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen für Rechtsträger durch Dritte“

4. In § 3 Abs. 5 Z 6 wird der Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 9 und 10 bis 14 BWG“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2 bis 4a, 6, 7, 8a bis 14 BWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes“ ersetzt.

5. § 7 samt Überschrift lautet:

„Anzeigepflichten

§ 7. Folgende Anzeigepflichten sind auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anwendbar:

           1. § 73 Abs. 1 Z 1, 4 bis 8 und 11 erster Halbsatz BWG, und

           2. § 73 Abs. 1 Z 2 und 3 BWG auf Wertpapierfirmen mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 Z 3 dieses Bundesgetzes an die Stelle des Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 8 BWG tritt, und auf Wertpapierdienstleistungsunternehmen zusätzlich mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Voraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 BWG nicht anzeigepflichtig ist.“

6. Nach dem § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:

„Bewilligungen

§ 7a. (1) Eine besondere Bewilligung der FMA ist erforderlich:

           1. Für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1, von Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder von beiden;

           2. für jede Änderung der Rechtsform einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 1 oder eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens;

           3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland;

           4. für die Spaltung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 oder Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996, oder gemäß § 1 des Genossenschaftsspaltungsgesetzes – GenSpaltG, BGBl. I Nr. 69/2018, und für die grenzüberschreitende Spaltung unter Beteiligung von Wertpapierfirmen oder von Wertpapierdienstleistungsunternehmen;

           5. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierfirmen gemäß § 3 Abs. 1 mit Nichtwertpapierfirmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49;

           6. für jede Verschmelzung oder Vereinigung von Wertpapierdienstleistungsunternehmen mit Nichtwertpapierdienstleistungsunternehmen, ausgenommen Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 3, 4, 6 sinngemäß; jedoch gilt bei Spaltungen nur § 3 Abs. 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 4 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch eine bestehende Wertpapierfirma oder ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 bis 6 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.“

7. § 54 samt Überschrift lautet:

„Bedingungen für die Erbringung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen für Rechtsträger durch Dritte

§ 54. (1) Stellen Dritte Analysen an Rechtsträger bereit, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen für Kunden erbringen, so sind die Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 1 erfüllt, wenn

           1. eine Vereinbarung zwischen dem Rechtsträger und dem Drittanbieter von Ausführungsdienstleistungen und Analysen getroffen wurde, in der eine Vergütungsmethode festgelegt ist, einschließlich der Art und Weise, wie bei der Festlegung der Gesamtgebühren für Wertpapierdienstleistungen die Gesamtkosten für Analysen generell berücksichtigt werden,

           2. der Rechtsträger seine Kunden über seine Wahl informiert, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen entweder gemeinsam oder separat zu leisten, und sie über seine Grundsätze in Bezug auf die Zahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen in Kenntnis setzt, einschließlich über die Art der Informationen, die er zur Verfügung stellen kann, je nachdem, welche Zahlungsart der Rechtsträger wählt und wie der Rechtsträger gegebenenfalls Interessenkonflikte gemäß den §§ 45 und 46 verhütet oder bewältigt, wenn er eine gemeinsame Zahlungsart für Ausführungsdienstleistungen und Analysen anwendet,

           3. der Rechtsträger jährlich die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der verwendeten Analysen sowie die Fähigkeit der verwendeten Analysen, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, bewertet,

           4. in dem Fall, in dem der Rechtsträger die Wahl trifft, Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen und Analysen Dritter separat zu leisten, die Bereitstellung von Analysen Dritter an den Rechtsträger auf eine der folgenden Weisen beglichen wird:

               a) direkte Zahlungen des Rechtsträgers aus dessen eigenen Mitteln,

               b) Zahlungen von einem separaten, von dem Rechtsträger kontrollierten Analysekonto.

(2) Für die Zwecke der §§ 47 bis 54 gilt:

           1. der Ausdruck „Analysen“ bezeichnet Analysematerial oder Analysedienste in Bezug auf eines oder mehrere Finanzinstrumente oder sonstige Vermögenswerte oder die Emittenten oder potenziellen Emittenten von Finanzinstrumenten oder Analysematerial oder Analysedienstleistungen, die in engem Zusammenhang zu einem bestimmten Wirtschaftszweig oder Markt stehen, sodass die Analysen die Grundlage für die Einschätzung von Finanzinstrumenten, Vermögenswerten oder Emittenten des Wirtschaftszweigs oder des Markts liefern;

           2. Handelskommentare und andere maßgeschneiderte Handelsberatungsdienstleistungen, die unmittelbar mit der Ausführung eines Geschäfts mit Finanzinstrumenten verbunden sind, gelten nicht als Analysen.

Zur Analyse gemäß Z 1 gehören auch Material oder Dienstleistungen, mit denen explizit oder implizit eine Anlagestrategie empfohlen oder nahegelegt und eine fundierte Stellungnahme zum aktuellen oder künftigen Wert oder Preis solcher Instrumente oder Vermögenswerte abgegeben oder anderweitig eine Analyse und neuartige Erkenntnisse vermittelt werden und auf der Grundlage neuer oder bereits vorhandener Informationen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten, um eine Anlagestrategie zu begründen, und die für die Entscheidungen, die der Rechtsträger für die die Analysegebühr entrichtenden Kunden trifft, relevant und von Mehrwert sein könnten.

(3) Erhält ein Rechtsträger Analysen von einem Analyseanbieter, der keine Ausführungsdienstleistungen erbringt und nicht Teil einer Finanzdienstleistungsgruppe ist, zu der auch ein Rechtsträger gehört, der Ausführungs- oder Vermittlungsdienstleistungen anbietet, so gilt die Bereitstellung dieser Analysen an den Rechtsträger als Erfüllung der Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1. In solchen Fällen muss der Rechtsträger die Anforderung gemäß Abs. 1 Z 3 erfüllen.

(4) Der Rechtsträger hat über die Gesamtkosten, die den ihm bereitgestellten Analysen Dritter zuzurechnen sind, Buch zu führen, sofern er Kenntnis von diesen Kosten hat. Diese Informationen sind den Kunden des Rechtsträgers auf Anfrage jährlich zur Verfügung zu stellen.

(5) Ein Rechtsträger, der ein separates Analysekonto gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b führt, hat in Bezug auf die Führung dieses Kontos die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

           1. das Analysekonto ist durch eine vom Kunden entrichtete spezielle Analysegebühr zu finanzieren;

           2. als Bestandteil der Einrichtung eines Analysekontos und der Vereinbarung der Analysegebühr mit ihren Kunden hat der Rechtsträger im Rahmen einer internen Verwaltungsmaßnahme ein Analysebudget festzulegen und dieses einer regelmäßigen Bewertung zu unterziehen;

           3. der Rechtsträger ist für das Analysekonto haftbar.

(6) Ein Rechtsträger, der ein Analysekonto gemäß Abs. 5 nutzt, hat seinen Kunden die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistungen für Kunden Informationen über die für Analysen veranschlagten Mittel und die Höhe der geschätzten Analysegebühr je Kunde;

           2. jährliche Informationen über die Gesamtkosten des Rechtsträgers für Analysen Dritter.

(7) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat auf Verlangen seiner Kunden oder der FMA sämtliche nachfolgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:

           1. eine Liste der Anbieter, die von diesem Analysekonto bezahlt werden;

           2. den Gesamtbetrag, der in einem bestimmten Zeitraum an diese Anbieter gezahlt werden;

           3. die Vorteile und Dienstleistungen, die der Rechtsträger von diesen Anbietern erhält;

           4. eine Gegenüberstellung des vom Analysekonto gezahlten Gesamtbetrags, mit dem vom Rechtsträger für diesen Zeitraum veranschlagten Analysebudget, wobei jede Rückerstattung oder jeder Übertrag, falls Mittel auf dem Konto verbleiben, auszuweisen ist.

(8) Für die Zwecke des Abs. 5 Z 1 gilt, dass die geschätzte Analysegebühr

           1. ausschließlich auf einem vom Rechtsträger festgesetzten Analysebudget für Analysen Dritter basieren muss, die für die Erbringung von Wertpaperdienstleistungen für die Kunden dieses Rechtsträgers erforderlich sind;

           2. nicht an das Volumen oder den Wert der im Kundenauftrag ausgeführten Geschäfte gebunden sein darf.

(9) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat

           1. bei jeder operativen Vereinbarung für die Erhebung der Analysegebühr bei Kunden die Analysegebühr eindeutig separat auszuweisen und

           2. die in den Abs. 5 und 6 festgelegten Bedingungen zu erfüllen.

(10) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, darf keinen Gesamtbetrag an Analysegebühren einnehmen, der sein Analysebudget übersteigt.

(11) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, hat mit seinen Kunden im Verwaltungsvertrag oder in den allgemeinen Geschäftsbedingungen die vom Rechtsträger veranschlagte Analysegebühr und die zeitlichen Abstände zu vereinbaren, in denen die spezielle Analysegebühr während des Jahres von den Kundenmitteln einbehalten wird. Der Rechtsträger darf sein Analysebudget erst erhöhen, nachdem er seine Kunden unmissverständlich über derartige beabsichtigte Erhöhungen unterrichtet hat. Der Rechtsträger hat über ein Verfahren zu verfügen, um seinen Kunden einen am Ende des Zeitraums vorhandenen etwaigen Überschuss auf dem Analysekonto rückzuerstatten oder ihn mit dem Analysebudget und der kalkulierten Gebühr für den Folgezeitraum zu verrechnen.

(12) Ein Rechtsträger, der sich für die separate Bezahlung von Ausführungsdienstleistungen und Analysen entscheidet und ein Analysekonto gemäß Abs. 5 führt, ist für die Verwaltung des in Abs. 5 Z 2 genannten Analysebudgets allein verantwortlich. Das in Abs. 5 Z 2 genannte Analysebudget hat auf einer angemessenen Bewertung des Bedarfs an Analysen Dritter zu beruhen. Die Zuweisung des Analysebudgets für den Erwerb von Analysen Dritter hat den Kontrollen des Rechtsträgers und der Geschäftsleitungsaufsicht zu unterliegen, die als objektiv angemessen erachtet werden, um sicherzustellen, dass das Analysebudget im besten Interesse der Kunden des Rechtsträgers verwaltet oder verwendet wird. Diese Kontrollen haben einen eindeutigen Prüfpfad der an Analyseanbieter geleisteteten Zahlungen und der Art und Weise zu umfassen, wie die gezahlten Beträge mit Bezug auf die in Abs. 15 genannten Qualitätskriterien festgelegt wurden. Der Rechtsträger darf das Analysebudget und das Analysekonto nicht zur Finanzierung interner Analysen verwenden.

(13) Für die Zwecke des Abs. 5 Z 3 kann der Rechtsträger die Verwaltung des Analysekontos einem Dritten übertragen, sofern eine solche Vereinbarung den Erwerb von Analysen Dritter und die Zahlung an Analyseanbieter im Namen des Rechtsträgers ohne ungebührliche Verzögerung gemäß der Anweisung des Rechtsträgers erleichtert.

(14) Ein Rechtsträger, der Ausführungsdienstleistungen erbringt, hat für diese separate Gebühren festzulegen, die nur den Kosten für die Ausführung des Geschäfts entsprechen. Die Gewährung jedes anderen Vorteils oder die Erbringung jeder anderen Dienstleistung durch denselben Rechtsträger für andere in der Europäischen Union niedergelassene Rechtsträger ist mit einer separat erkennbaren Gebühr auszuweisen. Die Bereitstellung dieser Vorteile oder Dienstleistungen und die dafür ausgewiesenen Gebühren dürfen nicht von der Höhe der Zahlungen für Ausführungsdienstleistungen beeinflusst oder abhängig gemacht werden.

(15) Der Rechtsträger hat unabhängig davon, wie er Ausführungsdienstleistungen und Analysen bezahlt, seine jährliche Bewertung der Analysen gemäß Abs. 1 Z 3 auf solide Qualitätskriterien zu stützen, die es ihm ermöglichen, die Qualität, die Nutzbarkeit und den Wert der Analysen sowie deren Fähigkeit, zu besseren Anlageentscheidungen beizutragen, objektiv zu bewerten. Der Rechtsträger hat die nötigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn die Bewertungen einen Mangel an Qualität, Nutzbarkeit oder Wert der Analysen oder einen mangelnden Beitrag zu einer besseren Anlageentscheidungen ergeben.“

8. In § 71 Abs. 3 Z 2 lit. a wird die Wortfolge „des § 7“ durch die Wortfolge „der §§ 7 und 7a“ ersetzt.

9. In § 72 Abs. 3 wird der Verweis „§ 7“ durch den Verweis „§ 7, § 7a“ ersetzt.

10. In § 92 Abs. 8 wird der Verweis „§ 70 Abs. 4 Z 1 bis 3 BWG“ durch den Verweis „§ 70 Abs. 4 Z 1 bis 4 BWG“ ersetzt.

11. In § 95 Abs. 6 wird der Verweis „§ 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG“ durch den Verweis „§ 7 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 73 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 BWG oder § 12 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes“ eingefügt.

12. Dem § 102 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 96 BWG ist auch auf Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen anzuwenden.“

13. Dem § 117 wird folgender Abs. 18 angefügt:

„(18) Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 7, 7a und 54, § 3 Abs. 5 Z 6, § 7 samt Überschrift, § 7a samt Überschrift, § 54 samt Überschrift, § 71 Abs. 3 Z 2 lit. a, § 72 Abs. 3, § 92 Abs. 8, § 95 Abs. 6 und § 102 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, BGBl. I Nr. 117/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. yyy/2026, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nach Erreichen der Zielausstattung ist die Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zulässig, sofern dies die nach § 23 von der Sicherungseinrichtung festgelegte und von der FMA bewilligte Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen vorsieht.“

2. § 22 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe des Sonderbeitrags der Mitgliedsinstitute wird gemäß der nach § 23 von der Sicherungseinrichtung festgelegten und von der FMA bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen ermittelt.“

3. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Beiträge, die aufgrund der nach § 23 von der Sicherungseinrichtung festgelegten und von der FMA bewilligten Methode zur Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen zurück zu zahlen sind, dem jeweiligen Mitgliedinstitut nach Maßgabe der von der FMA bewilligten Methode durch Rückzahlung oder Anrechnung auf die nächste Beitragszahlung zurückzuerstatten, sofern es dadurch nicht zu einer Unterschreitung der Zielausstattung kommen würde.“

4. Dem § 61 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 2 und § 28 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/202x treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“