626 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Versorgungssicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Versorgungssicherungsgesetz – VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2016 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet:
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. xxx 2027 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. In Art. II § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
3. In Art. II § 1 Abs. 5 wird im letzten Satz das Wort „Hauptausschuß“ durch das Wort „Hauptausschuss“ ersetzt und vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die §§ 17 und 18 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung dem Hauptausschuss des Nationalrates gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vorzulegen oder im Falle einer Erlassung einer Verordnung aufgrund von Gefahr in Verzug ehestmöglich nachzureichen ist.“
4. In Art. II § 3 Abs. 1 wird im ersten Satz vor dem Wort „betrifft“ die Wortfolge „bedroht oder“ eingefügt und im zweiten Satz das Wort „Trifft“ durch die Wortfolge „Bedroht oder betrifft“ ersetzt.
5. In Art. II § 3 Abs. 2 wird im zweiten Satz die Wortfolge „nur für die Dauer von sechs Monaten“ durch die Wortfolge „bis zu sechs Monate“ und im vorletzten Satz das Wort „weitere“ durch die Wortfolge „bis zu“ ersetzt.
6. Die Überschrift des Art. II § 4 lautet:
„Behörden“
7. Dem Art. II § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch in den Fällen des § 8.“
8. Art. II § 6 lautet:
„§ 6. Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, wenn sie vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus erlassen werden, im Bundesgesetzblatt oder wenn sie vom Landeshauptmann erlassen werden, im jeweiligen Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Verordnungen treten mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt oder im jeweiligen Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen mittels anderer geeigneter technischer Möglichkeit zur Kundmachung oder Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien –, soweit dies geeignet scheint, einen möglichst weiten Adressatenkreis zu erreichen, kundzumachen.“
9. In Art. II § 7 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „acht Wochen“ durch die Wortfolge „zwölf Wochen“ ersetzt.
10. Dem Art. II § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Nähere Bestimmungen zur Berechnung des Ersatzes und zum Nachweis von Vermögensnachteilen können im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegt werden. Der Umfang des Ersatzes hat sich an der durchschnittlichen Preissituation der letzten zwölf Monate vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen zu orientieren, wobei die letzten vier Wochen vor der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen nicht zu berücksichtigen sind. Dabei zu berücksichtigen sind Förderungen oder sonstige Unterstützungsleistungen des Bundes, der Länder oder sonstiger Körperschaften öffentlichen Rechts sowie allfällige Vermögensvorteile der geschädigten Person, die sich vorrangig aus einer nicht vorhersehbaren Änderung der allgemeinen Marktlage ergeben. Geschädigte Personen unterliegen einer Schadenminderungspflicht. Eine Entschädigung ist für Schäden aufgrund höherer Gewalt sowie für den entgangenen Gewinn nicht zu gewähren. Der Antrag hat eine entsprechende Begründung unter Beifügung der Nachweise über Vermögensnachteile sowie Vermögensvorteile zu enthalten. In den Verordnungen kann festgelegt werden, dass der Ersatz von Vermögensnachteilen, die einen bestimmten Mindestbetrag unterschreiten, ausgeschlossen ist oder die Ersatzpflicht auf Enteignungen beschränkt wird.“
11. Art. II § 8 samt Überschrift lautet:
„Vorsorgemaßnahmen und begleitende Bestimmungen
§ 8. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und der Aufrechterhaltung der Versorgung mit wesentlichen Produkten in einer Versorgungsstörung allgemeine Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung dieser Ziele geeignet sind, treffen. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann
1. organisatorische, technische und strukturelle Vorbereitungsmaßnahmen treffen und
2. in Bezug auf störungsanfällige Waren Daten über Art, Menge und Wert der Erzeugung, des Handels und des Verbrauches, über den Wert der Lagerbestände und die Kapazität der Betriebe, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegeben worden sind, verwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist befugt, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die EU‑Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen im Sinne dieses Paragraphen verwendet werden.
(3) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 sind bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1 führen können, Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises auf Aufforderung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus verpflichtet, bezüglich in der Anlage genannten Wirtschafts- und Bedarfsgüter Meldungen im Sinne des § 2 Z 3 zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im § 1 Abs. 1 genannten Störungen zu erstatten.
(4) Wird der Erstattung der in Abs. 3 genannten Meldungen nicht nachgekommen, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 1 bis 3 kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu Zwecken der Versorgung mit Gütern in einer Krise Vorsorgemaßnahmen, wie insbesondere eine strategische öffentliche Vorratshaltung oder eine Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung von Waren im Sinne der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter treffen. Eine Verpflichtung zur Vorratshaltung hat sich am Bedarf an Lagerkapazitäten, dem Vorhandensein dieser Kapazitäten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich und an den dabei anfallenden Kosten zu orientieren.
(6) Nähere Bestimmungen zu den zu lagernden Waren, zur Auslagerung, zur Berechnung der Entschädigung und zu den Kontrollregelungen sind sowohl bei einer öffentlichen Vorratshaltung als auch bei einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass nur für Güter, die über den bisherigen Regellagerbestand hinausgehen, eine Entschädigung gewährt wird. § 7 Abs. 5 ist hinsichtlich der Entschädigung sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann zu Zwecken der Ermittlung des Regellagerbestands im Rahmen der Vorbereitung einer öffentlichen Vorratshaltung oder einer Verpflichtung privater Marktteilnehmer zur Vorratshaltung bestimmte Adressaten des im § 2 Z 3 genannten Personenkreises zu Meldungen über den Lagerbestand eines bestimmten Zeitraums auffordern oder erforderlichenfalls durch Verordnung verpflichten.
(8) Verordnungen gemäß Abs. 6 und 7 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung einer Vorsorgemaßnahme nach Abs. 6 und 7 zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“
12. Art. II § 9 Abs. 3 entfällt.
13. Art. II § 10 lautet:
„§ 10. (1) Die mit der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen nach § 8 und Lenkungsmaßnahmen nach den §§ 1 bis 3 betrauten Organe sind insoweit zur Verarbeitung von Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 und des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Der Inhalt von Angaben, Auskünften und Meldungen sowie die Ergebnisse von Erhebungen gemäß § 2 Z 3, § 8 Abs. 1 bis 3 und § 9 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.
(3) Die mit der Lenkung betrauten Organe sind berechtigt, die für Vorsorge-, und Lenkungsmaßnahmen personen- und unternehmensbezogenen Daten (insbesondere Daten wie Stammdaten, Identitätsdaten, Produktionsdaten, Lagerdaten, Ein- und Ausfuhrdaten, Produkt- und Logistikdaten), soweit sie sich auf Erzeugung, Ein- und Ausfuhr, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Abgabe und Verteilung der in der Anlage angeführten Wirtschafts- und Bedarfsgüter beziehen, zu Zwecken der Marktübersicht, der Beurteilung der Verfügbarkeit von Waren und des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger notwendig sind, zu verarbeiten.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, gesetzliche Interessenvertretungen, soweit diese gemäß § 4 Abs. 3 herangezogen werden und für die Datenerhebung und/oder Datenanalysen vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus beauftragte Forschungseinrichtungen sind berechtigt, die im Abs. 3 und § 8 Abs. 1 und 2 genannten Daten in pseudonymisierter einzelbetrieblicher Form zur Erstellung von Analysen und Aufbereitung von Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Zielgerichtetheit von Vorsorge- oder Lenkungsmaßnahmen oder sonstigen vorbereitenden Tätigkeiten zu verarbeiten. Wenn für die Verarbeitung von Daten für diese Zwecke, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, ein Personenbezug unvermeidlich ist, können die Daten in personenbezogener Form verarbeitet werden.
(5) Dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus sind zum Zwecke einer effizienten und bedarfsorientierten Zuteilung von Wirtschafts- und Bedarfsgütern im Sinne der Anlage nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden gemäß § 13 Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
(6) Der Bundesminister für Inneres hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung, unentgeltlich zu ermöglichen.
(7) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zur Wahrnehmung der ihm gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 unentgeltlich einzuräumen.“
14. In Art. II § 14 Abs. 1 wird nach der Z 2 in einer neuen Zeile folgender Satz angefügt:
„Der Bundes-Versorgungssicherungsausschuss oder der jeweilige Landes-Versorgungssicherungsausschuss kann gemeinsam mit dem jeweiligen Bundeslenkungsausschuss nach § 18 Abs. 1 des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 789/1996, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Energielenkungsbeirat oder dem jeweiligen Beirat nach den §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 des Energielenkungsgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2013, in der jeweils geltenden Fassung, abgehalten werden.“
15. In Art. II § 14 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. der Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes (B‑KSG), BGBl. I Nr. 89/2023, in der jeweils geltenden Fassung.“
16. In Art. II § 14 Abs. 3 wird vor dem vorletzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ersatzmitglied des Regierungsberaters ist der stellvertretende Regierungsberater gemäß § 5 Abs. 1 B‑KSG.“
17. In Art. II § 16 Abs. 1 Z 1 entfällt nach dem Ausdruck „Landesverteidigung“ die Wortfolge „und Sport“.
18. Art. II § 19 lautet:
„§ 19. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 18 als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
3. Anwendung verhältnismäßigen und angemessenen Zwangs, soweit er gesetzlich vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck dürfen Geschäfts- und Betriebsräume, Flächen und Verkehrsmittel während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung betreten werden.“
19. In Art. II § 21 Abs. 7 wird der Ausdruck „31. Dezember 2026“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2035“ ersetzt.
20. Dem Art. II § 21 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 1 Abs. 1 und 5, § 3, die Überschrift des § 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 5, § 6, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 8 samt Überschrift, § 9 Abs. 1, § 10, § 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 16. Abs. 1 Z 1, § 19, § 21 Abs. 7, § 22 und § 23 sowie die Anlage in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. xxx 2027 in Kraft. Zugleich tritt § 9 Abs. 3 außer Kraft.“
21. Art. II § 22 lautet:
„§ 22. Mit der Vollziehung des Art. II dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 Z 1 und 5 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die jeweiligen Bundesminister;
2. hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 und 8 Abs. 6 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
3. hinsichtlich des § 16 Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesministerin für Landesverteidigung und der Bundesminister für Inneres;
4. hinsichtlich der §§ 13 und 19 der Bundesminister für Inneres;
5. hinsichtlich des § 7 Abs. 4 vierter bis siebenter Satz und des § 11 die Bundesministerin für Justiz;
6. hinsichtlich des § 12 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung beziehungsweise der Bundesminister für Finanzen;
7. im Übrigen der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.“
22. In Art. II § 23 wird die Wortfolge „beide Geschlechter“ durch die Wortfolge „Personen jeden Geschlechts“ ersetzt.
23. Die Anlage lautet:
„Anlage
Welche Waren unter die Warengruppen der Z 1 fallen, bestimmt sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1926, ABl. L 2025/1926 vom 31.10.2025, soweit diese nicht in den Anwendungsbereich eines anderen Bundesgesetzes fallen.
Z 1:
– Rohstoffe und Halbfabrikate der Abschnitte I bis IV (Kapitel 1 bis 23) und das gesamte Kapitel 24 der Nomenklatur
– Mineralische Stoffe, ausgenommen mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse (Abschnitt V, Kapitel 25 bis 27)
– Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien (Abschnitt VI, Kapitel 28 bis 38)
– Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus (Abschnitt VII, Kapitel 39 bis 40)
– Rohe Häute und Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus (Abschnitt VIII, Kapitel 41 bis 43)
– Holz und Holzwaren (mit Ausnahme zur Energiegewinnung), Kork und Waren aus Kork (Abschnitt IX, Kapitel 44 und 45)
– Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier oder Pappe, Papier und Pappe sowie Waren daraus (Abschnitt X, Kapitel 47 bis 48)
– Spinnstoffe und Waren daraus (Abschnitt XI, Kapitel 50 bis 63)
– Schuhe und ähnliche Waren; Teile dieser Waren (Abschnitt XII, Kapitel 64)
– Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, Teile dieser Waren; Glas und Glaswaren (Abschnitt XIII, Kapitel 68 und 70)
– Platin in Rohform, Halbzeug, Pulver (Abschnitt XIV, Kapitel 71, Position 7110)
– Metalle und Halbstoffe und Waren daraus; Abfälle und Schrotte aus Eisen und Stahl sowie der NE-Metalle (Abschnitt XV, Kapitel 72 bis 83)
– Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen Kernreaktoren (Abschnitt XVI, Kapitel 84)
– Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren und deren Teile (Abschnitt XVI, Kapitel 85)
– Beförderungsmittel (Abschnitt XVII, Kapitel 86 bis 89)
– Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte, Teile und Zubehör dieser Waren (Abschnitt VXIII, Kapitel 90)
– Verschiedene Waren (Abschnitt XX, Kapitel 94 und 96)
Z 2:
– Abfallstoffe, soweit sie nicht unter Z 1 fallen.“