632 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (615 der Beilagen): Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des am 30. Januar 1974 abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Im Verhältnis zur Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Eintritt einer internationalen Doppelbesteuerung gegenwärtig durch das am 30. Januar 1974 abgeschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 169/2012, vermieden. Das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS), BGBl. III Nr. 93/2018 („MLI“), wurde zwar von beiden Staaten unterzeichnet und ratifiziert, findet aber im bilateralen Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgrund der unterschiedlichen Einschätzung der Wirkungsweise des MLI, keine Anwendung. Im Rahmen von Verhandlungen über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens waren daher die jüngsten Entwicklungen auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung von BEPS zu berücksichtigen.

Des Weiteren war es Wunsch der Abkommenspartner, die seit dem Abschluss des Abkommens im Jahre 1974 stattgefundenen – nicht BEPS bezogenen – Entwicklungen auf Ebene der OECD zur Besteuerung von Unternehmens- als auch Individualeinkünften zu berücksichtigen und diese im bilateralen Kontext zielgerecht anzupassen. Darüber hinaus sollen die Bestimmungen des Abkommens in Einklang mit dem internationalen Amtshilfestandard des globalen Forums für Transparenz und Informationsaustausch gebracht werden.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrags werden keine wesentlichen finanziellen und personellen Wirkungen verbunden sein.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Barbara Teiber, MA die Abgeordnete Mag. Selma Yildirim sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (615 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2026 09 29

                            Barbara Teiber, MA                                                     Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann