633 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (616 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra werden aktuell noch durch kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschützt. Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Andorra erfordert die Beseitigung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines Abkommens zur Beseitigung der Doppelbesteuerung gemäß den neuesten Entwicklungen im internationalen Steuerrecht. Es soll damit auch der Standort Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen gestärkt werden. Im Rahmen eines entsprechenden Abkommens ist nicht zuletzt den jüngsten Arbeiten auf Ebene der OECD/G20 zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) Rechnung zu tragen.

Am 20. und 21. März 2024 fand in Wien die erste Runde der Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra statt. Am 14. Jänner 2026 kam es zu einer zweiten, virtuellen Verhandlungsrunde. In der zweiten Verhandlungsrunde konnte über alle nach der ersten Verhandlungsrunde noch offenen Punkte Einigung erzielt werden.

Das Abkommen folgt – soweit dies mit den wesentlichen außensteuerlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist – dem OECD-Musterabkommen 2017.

 

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.

Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG nicht erforderlich ist.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Christoph Pramhofer die Abgeordnete Mag. Selma Yildirim sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Andorra zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung samt Protokoll (616 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Wien, 2026 09 29

                     Mag. Christoph Pramhofer                                               Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann