634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (621 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapierfirmengesetz, das Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 und das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz geändert werden

Der Gesetzentwurf dient vorrangig der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken, ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024, und der teilweisen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024. Darüber hinaus werden im Entwurf – unabhängig von der Umsetzung der angeführten EU-Richtlinien – punktuelle Anpassungen im Sparkassengesetz und im Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz durchgeführt. Schließlich soll auch die nationale Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2026/374 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 im Hinblick auf die Bedingungen für die Erbringung von Ausführungs- und Analysedienstleistungen durch Dritte für Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltungs- oder andere Wertpapierdienstleistungen oder Nebendienstleistungen, ABl. Nr. L 2026/374 vom 02.06.2026, erfolgen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Stärkung der Unabhängigkeit der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA)

In der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 werden klare Mindestanforderungen festgelegt, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die Unabhängigkeit der zuständigen Behörden zu stärken. Dahingehend wurden bereits mit der Schaffung der FMA robuste Vorkehrungen getroffen. Beispielsweise ist in der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 FMABG ausdrücklich geregelt, dass die FMA an keine Weisungen gebunden ist. Die bestehenden soliden Rahmenbedingungen betreffend die Unabhängigkeit der FMA werden um die Vorgaben der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 ergänzt, wobei diese mitunter bereits jetzt aufgrund interner Richtlinien in der FMA zur Anwendung kommen.

Für Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA werden zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte spezielle Abkühlungsphasen bei einem Wechsel in ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen, zu einem Dienstleister für ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen oder zu einem Unternehmen, das Lobbyingaktivitäten in Tätigkeitsfeldern betreibt, für die das Mitglied des Vorstands oder der Bedienstete der FMA zuständig war, vorgesehen. Darüber hinaus haben Mitglieder des Vorstands und Bedienstete der FMA jährlich eine Interessenerklärung mit Informationen über von ihnen gehaltene Finanzinstrumente vorzulegen und es ist ihnen der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagt.

Harmonisierung des aufsichtsbehördlichen Prozesses betreffend die Prüfung der fachlichen Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen

Während sich im Hinblick auf die materiellen Vorgaben betreffend die fachliche Eignung und Erfahrung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans kaum Änderungen ergeben haben, sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 insbesondere im Hinblick auf große Institute nun zusätzlich auch sehr detailliert geregelte prozesstechnische Vorgaben für die aufsichtsbehördliche Überprüfung der fachliche Eignung und Erfahrung dieser Personen vor; diese detaillierten prozesstechnischen Vorgaben waren sohin im Rahmen dieses Gesetzentwurfs in nationales Recht umzusetzen.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf in Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 angepasste bzw. ergänzte Anforderungen betreffend die Eignung und Erfahrung von Inhabern von Schlüsselfunktionen bei Kreditinstituten und konzessionierten (gemischten) Finanzholdinggesellschaften sowie dazu korrespondierend Details zum prozesstechnischen Ablauf aufsichtsbehördlicher Eignungsprüfungen bei diesen Funktionen.

Schließlich werden die aufsichtsbehördlichen Befugnisse der FMA für den Fall unzureichender fachlicher Eignung von Mitgliedern der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrates oder sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen erweitert bzw. konkretisiert.

Neue Anzeigepflichten und behördliche Aufsichtsbefugnisse im Zusammenhang mit „prudenziell relevanten Transaktionen“

Kreditinstitute und konzessionierte (gemischte) Finanzholdinggesellschaften sollen künftig auf Basis unionsweit harmonisierter Vorgaben bestimmte Transaktionen, die als „prudenziell relevant“ eingestuft werden, vor deren Durchführung der FMA anzeigen. Im Hinblick auf einige dieser „prudenziell relevanten“ Transaktionen beaufsichtigter Unternehmen wird die FMA künftig vorab sodann Beurteilungsverfahren durchzuführen haben, um festzustellen, ob Bedenken hinsichtlich des daraus resultierenden aufsichtsrechtlichen Profils oder möglicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung aufgeworfen werden würden. Um Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollen derartige aufsichtsbehördliche „ex ante“-Beurteilungsverfahren in der Regel aber nur beim Erwerb wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen der Finanz- oder Nichtfinanzbranche durch beaufsichtigte Unternehmen und bei Verschmelzungen und Spaltungen unter Beteiligung beaufsichtigter Unternehmen stattfinden. Das gennante Beurteilungsverfahren der FMA soll bei Verschmelzungen und Spaltungen das in der Richtlinie (EU) 2017/1132 festgelegte Verfahren ergänzen und nicht im Widerspruch zu seinen Bestimmungen stehen.

Verwaltungsstrafen, periodische Zwangsgelder und andere Verwaltungsmaßnahmen

Das bereits aus der Richtlinie 2013/36/EU bekannte unionsrechtlich harmonisierte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. -maßnahmen wurde durch die Richtlinie (EU) 2024/1619 nur in einigen Teilaspekten geändert, die nun im Rahmen dieses Gesetzentwurfs umgesetzt werden sollen. So sieht die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun etwa vor, dass die FMA ergänzend zu den bereits bisher bestehenden umfangreichen Maßnahmenbefugnissen eine neue Befugnis erhalten soll, gegenüber Kreditinstituten, (gemischten) Finanzholdinggesellschaften und natürlichen Personen, die im Einklang mit dem jeweiligen nationalem Recht als für einen Gesetzesverstoß verantwortlich gelten, periodische Zwangsgelder bei länger andauernden Gesetzesverstößen verhängen zu können. Darüber hinaus sollen jene Fälle, in denen das unionsrechtlich harmoniserte Regime für Verwaltungsstrafen bzw. –maßnahmen zur Anwendung kommt, um zusätzliche Gesetzesverstöße erweitert werden. Schließlich gibt die Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 für die Zukunft nun erstmals ausdrücklich vor, dass die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten, sohin auch die FMA, in Ausnahmefällen auch dann Verwaltungsstrafen oder sonstige Verwaltungsmaßnahmen verhängen können sollen, wenn der betreffende Verstoß auch dem nationalen Strafrecht unterliegt.

Behandlung von Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken („ESG-Risiken“)

Um eine angemessene Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen von ESG-Faktoren zu erhalten bzw. laufend zu verbessern, müssen Kreditinstitute aufgrund der in der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 nun explizit vorgesehenen und national umzusetzenden Vorgaben künftig in der Lage sein, ESG-Risiken systematisch zu ermitteln, zu messen und zu steuern; die FMA wird dementsprechend dazu verpflichtet, die Risiken auf Ebene der einzelnen Kreditinstitute und auf Systemebene zu bewerten. Die Kreditinstitute werden weiters dazu verpflichtet, zu bewerten, wie gut ihre Portfolios auf das Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden und Umweltschäden und den Verlust an biologischer Vielfalt abzuwenden, abgestimmt sind. Kreditinstitute werden spezifische Pläne aufzustellen haben, um die finanziellen Risiken zu adressieren, die sich kurz-, mittel- und langfristig aus ESG-Faktoren ergeben, einschließlich der Risiken, die sich aufgrund der Trends bei der Transformation im Zusammenhang mit den einschlägigen regulatorischen Zielen der Union und der Mitgliedstaaten ergeben.

ESG-Risiken können weitreichende Auswirkungen nicht nur auf die Stabilität einzelner Kreditinstitute, sondern auch auf die des ganzen Finanzsystems haben. Daher soll die FMA diese Risiken konsequent in ihre Aufsichtstätigkeit, einschließlich des Prozesses der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und einschlägiger Stresstests, einbeziehen.

Umgang mit Kryptowerten

Kreditinstitute mit direkten oder indirekten Risikopositionen in Kryptowerten oder Kreditinstitute, die damit verbundene Dienstleistungen für jegliche Form von Kryptowerten erbringen, werden explizit dazu verpflichtet, über Risikomanagementstrategien, -prozesse und -praktiken zu verfügen, um die durch ihre Risikopositionen in Kryptowerten entstehenden Risiken angemessen zu steuern. Insbesondere sollten Kreditinstitute bei ihren Risikomanagementtätigkeiten die Risiken der Kryptowerttechnologie, allgemeine Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und Cyber-Risiken, rechtliche Risiken, Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie Bewertungsrisiken berücksichtigen. Die FMA wird in die Lage versetzt, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wenn sie diese Risikomanagementpraktiken als unzureichend erachtet.

Makroprudenzielle Instrumente

Im makroprudenziellen Bereich der Richtlinie 2013/36/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 werden zum einen insbesondere Notifikations- und Informationsprozesse bei der Festsetzung eines Systemrisikopuffers über 3 vH oder einer kombinierten Kapitalpufferanforderung über 5 vH vereinheitlicht und vereinfacht.

Zum anderen wird auch bei den Voraussetzungen für das Vorschreiben einer Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute nunmehr auch auf den Output-Floor Bezug genommen. Hinsichtlich des Systemrisikopuffers wird zudem auf Risiken aufgrund des Klimawandels verwiesen.

Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute

Die Beaufsichtigung von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute wurde bisher weitestgehend auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten geregelt. Zumal die Anforderungen von geringen Vorgaben bis zur umfassenden Gleichstellung mit einem Kreditinstitut reichen, wird nun eine „Minimalharmonisierung“ auf EU-Ebene vorgesehen. Auch wenn inländische Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute bereits jetzt eine vollständige Bankkonzession gemäß BWG benötigen und denselben Anforderungen wie Kreditinstitute unterliegen, ist es erforderlich, legistische Maßnahmen in Bezug auf die Klassifizierung und Bewertung der Systemrelevanz von Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, zu Buchungsvorschriften, Meldepflichten, Aufsichtskollegien und zur Zusammenarbeit sowie zum Informationsaustausch mit anderen involvierten zuständigen Behörden zu treffen. Eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts kann hinkünftig auch von der FMA zur Gründung eines Tochterunternehmens aufgefordert werden.

Änderung des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes:

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen punktuelle Anpassungen des Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetzes – KKG. Hintergrund ist die Rückmeldung der Europäischen Kommission in Rahmen des Transposition Check betreffend die Vollständigkeit der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer.

Die Europäische Kommission hat im Zuge dieser Prüfung einzelne Bestimmungen der nationalen Umsetzung angesprochen, bei denen aus ihrer Sicht eine ausdrückliche oder nähere gesetzliche Konkretisierung erforderlich ist. Mit den vorgeschlagenen Änderungen werden die betreffenden Bestimmungen des KKG daher an den Wortlaut und die Systematik der Richtlinie angepasst bzw. klarstellend ergänzt.

Die Änderungen dienen der Sicherstellung einer vollständigen und unionsrechtskonformen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167. Eine grundlegende Neuausrichtung des bestehenden nationalen Regelungsrahmens ist damit nicht verbunden.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen, die die oben angeführten EU-Richtlinien umsetzen, sollen teilweise mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag und teilweise ab 11. Jänner 2027 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen).

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Baumgartner die Abgeordneten Dr. Barbara Kolm, Mag. Christoph Pramhofer, Mag. Nina Tomaselli, Barbara Teiber, MA, Mag. Gerhard Kaniak und Michael Fürtbauer sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl und der Ausschussobmann Abgeordneter Andreas Ottenschläger.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, dagegen: F, G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (621 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 29

                           Angela Baumgartner                                                     Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann