635 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (622 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, das Gebührengesetz 1957 sowie das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz geändert werden und ein Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz 2027 erlassen wird

Im Zuge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 1640 vom 19.06.2024 S. 1, werden die folgenden Maßnahmen und Verbesserungen im Bereich des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer umgesetzt werden:

–      Verbesserung der Einsicht mit berechtigtem Interesse: Das Verfahren soll die Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie und die in einer zukünftigen Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission neu festgelegten europäischen Standards erfüllen. Zudem soll die Verfahrensdauer durch verbindliche Vorgaben verringert werden. Entscheidungen über die Gewährung der Einsicht mit berechtigtem Interesse sollen europaweite Gültigkeit erlangen. Durch eine Verbesserung der Verfahrensabläufe soll es der Registerbehörde ermöglicht werden, innerhalb der von der 6. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Frist von zwölf Arbeitstagen entscheiden zu können.

–      Erfüllung von Vorgaben der Financial Action Task Force (FATF): Die Empfehlungen 24 und 25 hinsichtlich der Transparenz des wirtschaftlichen Eigentums von juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen sollen vollinhaltlich umgesetzt werden, auch wenn dies bedeutet, dass über die Mindeststandards der 6. Geldwäscherichtlinie und Verordnung hinausgehende Vorschriften beibehalten oder erlassen werden müssen.

–      Beibehaltung von bewährten Regelungen: Das österreichische Register der wirtschaftlichen Eigentümer ist weithin als internationales Best-Practice-Modell aufgrund von effizienten Vernetzungen, Meldebefreiungen und einer besonders effektiven risikoorientieren Beaufsichtigung anerkannt. Dieser Standard soll auch nach der Umsetzung der 6. Geldwäscherichtlinie beibehalten werden. So sollen nationale Vorschriften, die für die meldepflichtigen Unternehmen zu Erleichterungen führen, ebenso beibehalten werden wie bewährte Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenqualität.

–      Erhöhung der Transparenz hinsichtlich von Treffern des Sanktionsabgleichs: Entsprechend den Vorgaben der 6. Geldwäscherichtlinie soll ein effizientes System eingeführt werden, welches es der Registerbehörde ermöglicht Sachverhalte zu identifizieren, in denen ein Rechtsträger, ein wirtschaftlicher Eigentümer, eine vertretungsbefugte Person, ein Eigentümer oder ein oberster Rechtsträger gezielten finanziellen Sanktionen unterliegt. Verpflichtete sollen diese Ergebnisse im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1624 verwerten können.

–      Die Befugnisse der Registerbehörde sollen entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1640 ausgeweitet werden. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1640 soll die Registerbehörde Inspektionen vor Ort durchführen können. Zwecks Gewährleistung eines effizienten Verfahrensablaufs soll zu diesem Zweck auf die Erfahrungen des Amtes für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei) zurückgegriffen werden können.

Des weiteren sollen flankierende Maßnahmen gesetzt werden, die aufgrund der Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849, ABl. Nr. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, erforderlich sind:

–      Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von im Inland ansässigen Anbietern von Krypto-Dienstleistungen und jenen mit Sitz in einem anderen Mitgliedsland oder Drittland.

–      Zudem soll die Strafhöhe von 5 000 000 Euro nur für Qualifikationen (nunmehr in § 34 Abs. 4) zur Anwendung kommen und für Grunddelikte soll ein niedrigeres Höchststrafmaß von 150 000 Euro gelten, wodurch ein Redaktionsversehen bereinigt wird. Zudem sollen weitere erforderliche redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden.

Die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ist nicht erforderlich: der Ausnahmegrund DSFA-A06 Register, Evidenzen, Bücher der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018, trifft zu, da personenbezogene Daten im Rahmen eines bundesgesetzlich eingerichteten Registers verarbeitet werden. Mit der gegenständlichen Novelle sollen auch keine Daten im Sinne der Art. 9 und 10 DSGVO verarbeitet werden.

Inkrafttreten:

Die beabsichtigten Änderungen sollen entsprechend mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, am 5. November 2026 und am 10. Juli 2027 in Kraft treten.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG: „äußere Angelegenheiten“; Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG: „Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen“; Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG: „Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens“, „Privatstiftungswesen“, „Strafrechtswesen“, „Angelegenheiten der Notare, der Rechtsanwälte und verwandter Berufe“; Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG: „Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“, „Vereinsrecht“; Art. 10 Abs. 1 Z 13: „Stiftungs- und Fondswesen, soweit es sich um Stiftungen und Fonds handelt, die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich eines Landes hinausgehen“.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Manfred Sams die Abgeordneten Dr. Barbara Kolm, Michael Fürtbauer, Mag. Christoph Pramhofer, Mag. Nina Tomaselli, Mag. (FH) Kurt Egger, Mag. Arnold Schiefer und MMag. Alexander Petschnig sowie die Staatssekretärin im Bundesministerium für Finanzen MMag. Barbara Eibinger-Miedl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: F, V, S, N, dagegen: G) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (622 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 29

                            Mag. Manfred Sams                                                     Andreas Ottenschläger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann