637 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafrechtsänderungsgesetz 2026)

Zielsetzung und Inhalt:

1. Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer

Die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches beinhalten zunächst Anpassungen, die zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 zur Änderung der Richtlinie 2011/36/EU zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer, ABl. Nr. L 2024/1712 vom 24. Juni 2024 (in Folge „RL (EU) 2024/1712“), erforderlich sind. Zentraler Zweck der RL (EU) 2024/1712 ist eine Anpassung und Aktualisierung des bestehenden europäischen Rechtsrahmens im Bereich der (strafrechtlichen) Bekämpfung des Menschenhandels.

Änderungsbedarf im Bereich des materiellen Strafrechts ergibt sich durch die neuen Ausbeutungsformen der Leihmutterschaft, Zwangsheirat und illegalen Adoption, einen neuen, verpflichtenden Erschwerungsgrund zu technologieunterstützten Straftaten und einen neuen Straftatbestand zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel.

Die RL (EU) 2024/1712 ist bis 15. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen. Der Umsetzung der RL dienen folgende Maßnahmen des Entwurfs:

 Einführung eines neuen Erschwerungsgrundes beim Menschenhandel (§ 33 Abs. 4 StGB);

 Ausweitung der Ausbeutungsformen in § 104a Abs. 3 StGB;

 Schaffung eines neuen Straftatbestandes gegen die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Opfers von Menschenhandel in § 104b StGB.

2. Umsetzung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen

Darüber hinaus dienen die vorgeschlagenen Änderungen des Strafgesetzbuches der Schaffung der Voraussetzungen für die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216; im Folgenden „Organhandels-Übereinkommen“) im gerichtlichen Strafrecht.

Die Organtransplantation hat sich in den vergangenen Jahrzehnten weltweit als gängige Behandlungsmethode insbesondere bei Nieren-, Leber,- Lungen- und Herzversagen etabliert. Sie setzt jedoch voraus, dass für den Empfänger ein passendes Spenderorgan zur Verfügung steht. Ob der Bedarf an Spenderorganen gedeckt werden kann, hängt maßgeblich von der Bereitschaft der Bevölkerung, Organe zu spenden, ab. Auch der jeweilige Rechtsrahmen spielt hier eine Rolle (Zustimmungs- oder Widerspruchslösung). Österreich ist Mitglied von Eurotransplant, einer gemeinnützigen Stiftung mit Sitz in Leiden (Niederlande), die als Vermittlungsstelle für Organspenden in den beteiligten Ländern (neben Österreich sind das derzeit Deutschland, Niederlande, Belgien, Luxemburg, Ungarn, Slowenien und Kroatien) fungiert.

In Österreich wurden die bereits bestehenden Regelungen auf dem Gebiet der Organtransplantation in Umsetzung der RL 2010/53/EU über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe, ABl. L 207 vom 6. August 2010, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 243 vom 16.09.2010 S. 68, im Organtransplantationsgesetz (OTPG), BGBl. I Nr. 108/2012, zusammengefasst. Das OTPG enthält insbesondere Regelungen über die Organentnahme und Verwendung zu Transplantationszwecken. Dazu ist in § 4 OTPG verankert, dass Organe nur unentgeltlich und freiwillig gespendet werden dürfen. Das Versprechen oder Gewähren eines finanziellen Gewinns oder vergleichbaren Vorteils ist nach § 4 Abs. 2 OTPG verboten. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Nach § 18 OTPG stellen Verstöße gegen das Gewinnverbot und diverse andere Verstöße gegen die Vorgaben des OTPG Verwaltungsübertretungen dar, die mit Geldstrafen von bis zu 36.340 Euro zu ahnden sind. Im Bereich des gerichtlichen Strafrechts werden aktuell Tathandlungen im Vorfeld einer rechtswidrigen Organentnahme durch den Straftatbestand des Menschenhandels (§ 104a StGB) erfasst.

Österreich hat am 25. März 2015 das Organhandels-Übereinkommen unterzeichnet. Mit Entschließung des Nationalrats vom 12. Juni 2024 (375/E XXVII. GP) wurde die Bundesregierung, insbesondere die Bundesministerin für Justiz, aufgefordert, die innerstaatlichen Voraussetzungen zur Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (SEV Nr. 216) zu schaffen und dem Nationalrat die notwendigen Vorlagen zur Ratifizierung vorzulegen.

Das Organhandels-Übereinkommen enthält in Kapitel II Straftatbestände gegen illegale Organentnahmen, deren Verwendung und Organhandel. Einige dieser Straftatbestände gibt es im österreichischen Recht derzeit noch nicht. Darüber hinaus sieht das Organhandels-Übereinkommen eine Reihe von Regelungen im Strafprozess- bzw. Rechtshilfebereich vor, die jedoch im geltenden Recht bereits umgesetzt sind. Der vorliegende Entwurf soll daher einer Umsetzung der Bestimmungen des materiellen Strafrechts im Organhandels-Übereinkommen und damit der Schaffung der innerstaatlichen Voraussetzungen zur Ratifizierung dieses Übereinkommens dienen.

Zur Umsetzung des Organhandels-Übereinkommens werden im Wesentlichen folgende Maßnahmen vorgeschlagen:

     Erweiterung des Anwendungsbereichs des Erschwerungsgrundes nach § 33 Abs. 2 StGB auf den neuen Abschnitt betreffend Organhandel und verwandte strafbare Handlungen;

     Ausweitung der inländischen Gerichtsbarkeit nach § 64 Abs. 1 Z 4a StGB auf Organhandelsdelikte;

     Schaffung neuer Straftatbestände gegen finanziell motivierte Organentnahmen und Vermittlungstätigkeiten (§ 110b StGB) sowie gegen den Handel mit oder die Verwendung unerlaubt entnommener Organe (§ 110c StGB);

     Gesonderte strafrechtliche Erfassung der Organentnahme an Verstorbenen trotz Vorliegen eines Widerspruchs und Erhöhung der Strafdrohung (§ 190 Abs. 1a und 1b StGB).

3. Umsetzung des Protokolls zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Österreich hat im Jahr 1974 das Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (Abkommen von Tokio 1963, BGBl. Nr. 247/1974) ratifiziert. Das Übereinkommen von Tokio gehört zu den multilateralen Rechtsinstrumenten der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO) und wurde von 187 Staaten ratifiziert. Das Übereinkommen definiert die Verfahren bei strafbaren Handlungen sowie bei anderen Handlungen, die zwar nicht strafbar sind, aber die Sicherheit des Luftfahrzeugs oder der Personen oder Sachen an Bord gefährden können.

Am 4. April 2014 wurde in Montreal das Protokoll zur Änderung des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen abgeschlossen (Montrealer Protokoll 2014). Das Protokoll hat zum Ziel, die Flugsicherheit zu verbessern, indem das Instrumentarium zur Verfolgung von strafbaren und anderen unbotmäßigen Handlungen verstärkt wird.

Durch die in Artikel IV des Protokolls normierte Änderung des Art. 3 des Abkommens von Tokio 1963 soll die Gerichtsbarkeit von Staaten für die an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren und anderen Handlungen bedeutend erweitert werden: Während das Abkommen von Tokio 1963 nur die Gerichtsbarkeit des Eintragsstaates des Luftfahrzeugs abstellte, sollen Staaten nunmehr auch als Lande- und Halterstaat für solche Handlungen zuständig sein. Ein solche umfassende Gerichtsbarkeit als Lande- und Halterstaat ist im österreichischen Strafanwendungsrecht noch nicht vorgesehen, weshalb es zur Umsetzung einer entsprechenden Ausweitung des § 64 Abs. 1 StGB bedarf.

4. Anpassung an die Änderung des Artikels 8 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes

Am 14. Dezember 2017 wurde im Rahmen der 12. Plenarsitzung der Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) folgende Erweiterung des Kriegsverbrechenskatalogs gemäß Art. 8 des Römischen Statuts (in Folge „RS“, BGBl. III Nr. 180/2002) beschlossen (sogenannte „Belgische Änderungen“, vgl. Resolution ICC-ASP/16/Res. 4):

Erstens wurde Art. 8 Abs. 2 RS um lit. b (xxvii) und lit. e (xvi) erweitert. Nach diesen Bestimmungen stellt die Verwendung von Waffen, die mikrobielle oder andere biologische Agenzien oder Toxine verwenden – sowohl im Kontext eines internationalen als auch eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts – ein Kriegsverbrechen nach dem RS dar.

Zweitens wurde Art. 8 Abs. 2 RS um lit. b (xxviii) im Hinblick auf internationale bewaffnete Konflikte und um lit. e (xvii) im Hinblick auf nicht internationale Konflikte ergänzt. Sohin ist die Verwendung von Waffen, deren Hauptwirkung darin besteht, durch Splitter zu verletzen, die im menschlichen Körper durch Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können, als Kriegsverbrechen nach dem RS normiert.

Drittens wurde Art. 8 Abs. 2 um lit. b (xxix) und lit. e (xviii) RS erweitert. Demnach ist die Verwendung von Laserwaffen, die eigens dazu entworfen sind, sei es als ihre einzige Kampfaufgabe oder als eine ihrer Kampfaufgaben, die dauerhafte Erblindung des unbewehrten Auges, dh. des bloßen Auges oder des Auges mit Sehhilfe, zu verursachen (blindmachende Laserwaffen) – unabhängig davon, ob es sich um einen internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt handelt, – als Kriegsverbrechen definiert.

Wenngleich Vertragsstaaten nicht direkt aufgrund des RS völkerrechtlich zur nationalen Kriminalisierung der Verbrechen nach dem Statut verpflichtet werden, sollen – ausgehend vom Ziel und Zweck des RS und unter dem Gesichtspunkt des dem RS zugrunde liegenden Komplementaritätsprinzips – diese schwersten völkerrechtlichen Verbrechen auch innerstaatlich im StGB abgebildet werden (vgl. hierzu näher ErlRV 348 BlgNR XXV. GP, 1 in Hinblick auf die Aufnahme von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in das StGB und ErlRV689 der Beilagen XXV. GP, 43 in Hinblick auf das Verbrechen der Aggression).

Da § 321f Abs. 1 Z 2 StGB idgF generell die Verwendung von biologischen oder chemischen Kampfmitteln unter Strafe stellt, bedarf die erste Änderung betreffend Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxvii) und lit. e (xvi) RS keiner legistischen Anpassung im StGB.

Hingegen stellen die Verwendung von Waffen, die durch nichtentdeckbare Splitter verletzen (Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxviii) und lit. e (xvii) RS), und von blindmachenden Laserwaffen (Art. 8 Abs. 2 lit. b (xxix) und lit. e (xviii) RS) keine Kriegsverbrechen nach § 321f StGB idgF dar. Zur innerstaatlichen Umsetzung des Völkerstrafrechts wird daher eine entsprechende Ergänzung des § 321f Abs. 1 StGB vorgeschlagen.

5. Sprachliche Anpassungen

Durch die terminologische Anpassung in § 321c StGB sollen Inkonsistenzen behoben werden, ohne dabei den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu verändern.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Gesetzgebung gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung von Unionsrecht, nämlich der RL (EU) 2024/1712.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Henrike Brandstötter die Abgeordneten Mag. Christian Ragger, Mag. Muna Duzdar,
Dr. Gudrun Kugler und Dr. Alma Zadić, LL.M. sowie die Bundesministerin für Justiz
Dr. Anna Sporrer.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (624 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 30

                           Henrike Brandstötter                                                     Mag. Klaus Fürlinger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann