638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (625 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und die Strafprozeßordnung 1975 geändert werden (Strafvollzugsnovelle 2026)

Allgemeines:

1. Das Regierungsprogramm 2025-2029 sieht im Kapitel „Justiz und Rechtsstaat“ die Fortsetzung der Reformbemühungen im Straf- und Maßnahmenvollzug vor. Auch soll eine Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich, u.a. durch verstärkten Entlassungsvollzug, erreicht werden (S. 138). Einige (besonders dringliche) Änderungen, darunter die Ausweitung des elektronisch überwachten Hausarrests und der bedingten Entlassung, sind bereits im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, erfolgt. Nunmehr wird zur weiteren Umsetzung des Regierungsprogramms eine umfassende Novelle im Bereich des Strafvollzugs vorgeschlagen. Diese basiert in weiten Teilen auf Vorarbeiten aus den letzten beiden Legislaturperioden:

1.1 Mit dem Ziel der Anpassung des Strafvollzugsgesetzes (in der Folge „StVG“) an aktuelle Entwicklungen und der Lösung von bestehenden Problemen in der Vollzugspraxis wurde bereits im Jahr 2019 ein Ministerialentwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafvollzugsgesetz und das Bewährungshilfegesetz geändert werden, 166/ME 26. GP (in Folge der „Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP“), erstellt und einem allgemeinen Begutachtungsverfahren unterzogen.

1.2. Im Februar 2021 erstattete die Arbeitsgruppe Strafvollzugspaket – NEU im Bundesministerium für Justiz ihren Abschlussbericht (in Folge der „Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket – NEU“). Dieser konstatierte u.a., dass ein leistungsfähiger, humaner, moderner und daher effektiver Straf‐ und Maßnahmenvollzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit in Österreich unentbehrlich ist. Neben der nachdrücklichen Vollstreckung der von den Gerichten verhängten Freiheitsstrafen und der sicheren Unterbringung gefährlicher Straftäter bzw. Straftäterinnen, ist es Auftrag der Strafvollzugsbehörden im Rahmen eines behandlungs‐ sowie betreuungsorientierten Strafvollzuges die Wiedereingliederung von Rechtsbrechern bzw. Rechtsbrecherinnen in die Gesellschaft zu fördern und beste Voraussetzungen für eine möglichst geringe Rückfallsquote zu schaffen (Abschlussbericht Arbeitsgruppe „Strafvollzugspaket – NEU / Sichere Wege aus der Kriminalität“, S. 7, abrufbar unter www.bmj.gv.at). Er enthält eine Reihe von konkreten Empfehlungen (vgl. insbesondere S. 79ff), wobei einige legistischen Empfehlungen bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 umgesetzt wurden.

2. Der vorliegende Entwurf enthält einerseits Änderungen aus dem – angesichts der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens – überarbeiteten Begutachtungsentwurf 166/ME, 26. GP, andererseits setzt er weitere Empfehlungen aus dem Abschlussbericht der AG Strafvollzugspaket – NEU um. Darüberhinaus soll ein weiterer Beitrag zur Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich durch eine Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes (§ 133a StVG) erfolgen. Des Weiteren sollen Aspekte des humanen Strafvollzugs forciert werden: Der Entwurf sieht u.a. die Umsetzung mehrerer Empfehlungen des Ausschusses zur Verhütung von Folter des Europarats (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment; in der Folge „CPT“) aus dem Bericht zum Besuch in Österreich vom 23. November bis 3. Dezember 2021 vor (CPT/Inf (2023)).

3. Schließlich wurde mit Vortrag des Ministerrats vom 14. Jänner 2026 (37/11) festgelegt, dass künftig bei Personen ohne aufrechtem Aufenthaltsrecht nach Verbüßung der gesetzlich festgelegten Mindesthaft die Ausreise nicht mehr von der Zustimmung der bzw. des Inhaftierten abhängig sein soll. In Umsetzung dieser Vorgabe soll eine neue Möglichkeit des Absehens vom Strafvollzug durch das Vollzugsgericht in § 133b StVG geschaffen werden.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

1.     Weitere Entlastung der angespannten Haftsituation in Österreich:

–      Einführung einer gesetzlichen Regelung über die Reihenfolge des Vollzugs mehrerer Freiheitsstrafen (§ 1 Z 5 StVG);

–      Einführung einer zeitlichen Beschränkung der Beschlussfassung über das Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung in § 4 StVG;

–      Erweiterung des Aufschubs des Strafvollzuges im Hinblick auf das berufliche Fortkommen des Verurteilten (§ 6 Abs. 1 StVG);

–      Einschränkung der Prüfung der Generalprävention beim vorläufigen Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG auf Fälle schwerer Gewalt- und Sexualverbrechen sowie terroristischer Straftaten;

–      Einführung der Möglichkeit des vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbots auch ohne Einwilligung der bzw. des Strafgefangenen (§ 133b StVG).

2.     Ausbau der Vorkehrungen zur Sicherheit und Ordnung:

–      Ausweitung des Geschäftsverbotes auf juristische Personen in § 30 StVG und explizite Aufnahme in die Aufzählung der Ordnungswidrigkeiten in § 107 Abs. 1 StVG;

–      Präzisierung der Durchsuchungsbefugnisse in Bezug auf Personen, die eine Justizanstalt betreten, und Schaffung einer Befugnis, Gefangene nach Rückkehr beispielsweise von einem Ausgang routinemäßig zu durchsuchen (§§ 101b, 102 StVG);

–      Schaffung von Ermittlungsbefugnissen der Sicherheitsbehörden bei Flucht; Einführung einer Pflicht der Anstaltsleitung zur Verständigung der Sicherheitsbehörde von Tatsachen, die auf eine konkrete Gefahr bspw. für Leib und Leben anderer Personen schließen lassen (§ 106 StVG);

–      Lockerung des Trennungsprinzips im Hinblick auf die Krankenbetreuung und im Rahmen der erzieherischen Betreuung und Beschäftigung (§§ 114 Abs. 2, 127 Abs. 2 und 2a, 167 Abs. 1, 170 und 178 StVG).

3.     Forcierung des humanen und modernen Strafvollzugs:

–      Flexibilisierung der Regelung hinsichtlich des Bezuges von Bedarfsgegenständen (§ 42 Abs. 3 StVG);

–      Klarstellungen zu den medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 71a StVG);

–      In Umsetzung von Empfehlungen des CPT: Verkürzung der Maximaldauer des Hausarrests für (erwachsene) Strafgefangene (§ 114 StVG) und gänzlicher Ausschluss des Hausarrests bei jugendlichen Strafgefangenen (§ 58 Abs. 9 JGG);

–      Gleichstellung der Videotelefonie mit Telefongesprächen (§§ 86, 96a u.a. StVG);

–      Keine Einschränkung von Sprach- und Videotelefonie mit den in § 90b Abs. 4 bis 6 StVG genannten Personen (§ 112 Abs. 4 StVG).

4.     Effizientere Verfahrensabwicklung:

–      Festlegung der Zuständigkeit des Vorsitzenden für bestimmte Beschlüsse im Rahmen des § 18c StVG;

–      Einführung einer expliziten Regelung zur Möglichkeit der Erbringung von Leistungen für den Strafvollzug durch externe Personen (§ 20a StVG);

–      Präzisierung des Verfahrens bei Verkündung eines Erkenntnisses über eine Ordnungswidrigkeit bei Strafvollzugsortsänderung (§ 22 Abs. 3 und § 121a Abs. 1 Z 2 StVG);

–      Schaffung einer gesetzlichen Möglichkeit hinsichtlich der Durchführung von Videokonferenzen in § 98 Abs. 1 StVG;

–      Festlegung der Zuständigkeit des Vollzugsgerichts für die Fälle der §§ 4 und 106 Abs. 2a StVG (§ 16 Abs. 2 StVG);

–      Grundsätzliche Verschiebung der Zuständigkeit betreffend die Nichteinrechnung von Strafzeiten vom Vollzugsgericht zu den Vollzugsbehörden erster Instanz (§ 99 Abs. 6 StVG).

5.     Allgemeines:

–      Schaffung einer Bestimmung betreffend Forschung zu strafvollzugsrelevanten Themen (§ 14b StVG);

–      Datenschutzrechtliche Anpassungen (insbesondere §§ 15a, 15b, 15d StVG).

–      Klarstellung, dass im Jugendstrafverfahren bestimmte Kosten unter keinen Umständen bei der Bemessung der Kosten des Strafverfahrens im Wege des Pauschalkostenbeitrages berücksichtigt werden (§ 45 Abs. 3 JGG);

–      Schließen einer Lücke im Zusammenhang mit der Verhängung der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung und der Vorführung zur Haftverhandlung bei einem nicht vernehmungsfähigen Beschuldigten in der StPO.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Lediglich eine Bestimmung des Entwurfs – der zu § 45 JGG vorgeschlagene neue Absatz 3 – hängt mit Unionsrecht zusammen: Diese neue Bestimmung soll der vollständigen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (in der Folge: „RL Jugendstrafverfahren“), ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S. 1, dienen; die Europäische Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich wegen nicht vollständiger Umsetzung der RL Jugendstrafverfahren angestrengt (Nr 2023/2106).

Die Bestimmungen des Entwurfs betreffend den Strafvollzug haben keinen Bezug zum Unionsrecht.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Angelegenheiten des Zivil- und des Strafrechtswesens sowie der Justizpflege).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich, im Anschluss an eine einleitende Stellungnahme der Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer, außer der Berichterstatterin Abgeordneten Mag. Selma Yildirim, die Abgeordneten Christian Lausch, MMag. Jakob Grüner, LL.M., Dr. Alma Zadić, LL.M., Mag. Sophie Marie Wotschke und Nicole Sunitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim,
Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Die Änderung dient der Korrektur eines Zitatfehlers. Die Rechtsgrundlage für die Freigängerbeschäftigung findet sich in § 126 Abs. 3 StVG, dementsprechend hat ein Verweis auf diese Bestimmung in § 15a Abs. 2 Z 2 StVG zu erfolgen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Klaus Fürlinger, Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 30

                           Mag. Selma Yildirim                                                      Mag. Klaus Fürlinger

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann