Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 89 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB erfolgt.“
2. Nach § 827 wird folgender § 828 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 828. § 89 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 58 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB erfolgt.“
2. Nach § 428 wird folgender § 429 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 429. § 58 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 54 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die nach § 11 Strafvollzugsgesetz (StVG), BGBl. Nr. 144/1969 zuständige Vollzugsbehörde hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger jeweils Beginn, Unterbrechung und Ende der Untersuchungshaft, der vorläufigen Anhaltung nach § 431 Abs. 1 StPO, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder im Fall des § 21 Abs. 2 StGB der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB der Unterbringung in einer der dort genannten Anstalten mitzuteilen. Ebenso ist dem Dachverband mitzuteilen,
1. wenn die Freiheitsstrafe oder die Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird, oder
2. eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum im Fall des § 21 Abs. 1 StGB
erfolgt.“
2. Nach § 422 wird folgender § 423 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026
§ 423. § 54 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“