Bundesgesetz, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Verwertungsgesellschaftengesetz 2016, BGBl. I Nr. 27/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 34 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Verwertungsgesellschaften, denen sowohl Filmurheber als auch ausübende Künstler angehören, können bei der Verteilung der Einnahmen, die auf die Weitersendung von Filmwerken entfallen, auch die darin enthaltenen Darbietungen ausübender Künstler berücksichtigen.“