642 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP

Berichtigte Fassung vom 5. Oktober 2026

Bericht

des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung

über die Regierungsvorlage (620 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das GeoSphere Austria-Gesetz geändert wird

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz werden Regelungen betreffend die Datenbereitstellung an die GeoSphere Austria, die Einrichtung und den Betrieb einer zentralen United Nations Disaster Risk Reduction (UN-DRR)-Schadensdatenbank, die Organisation der GeoSphere Austria sowie einzelne personal- und organisationsrechtliche Bestimmungen angepasst.

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank dient der österreichweit einheitlichen, standardisierten und vergleichbaren Erfassung, Dokumentation und Auswertung von Naturereignissen, deren Schäden und Folgen. Sie soll insbesondere Grundlagen für die Katastrophenvorsorge, die Katastrophenrisikobewertung, die Risikomanagementplanung, die Evaluierung von Präventionsmaßnahmen, die wissenschaftliche Forschung und die Erfüllung internationaler und unionsrechtlicher Berichtspflichten bereitstellen.

Die zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank wird auf Grundlage der bestehenden österreichischen Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank CESARE geführt. CESARE dient bereits dem Aufbau einer standardisierten und harmonisierten nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank für Österreich und wird von der GeoSphere Austria im Auftrag der Austrian Strategy for Disaster Risk Reduction (ASDR) Plattform betrieben. Die gesetzliche Regelung schafft die Grundlage für den dauerhaften Betrieb und die Weiterentwicklung dieser Dateninfrastruktur als zentrale UN-DRR-Schadensdatenbank. Eine parallele Datenbank wird nicht eingerichtet. Bestehende Datenquellen, Datenmodelle, Schnittstellen, technische Komponenten und Vorarbeiten von CESARE sind soweit fachlich, technisch und wirtschaftlich zweckmäßig weiterzuverwenden.

Die Datenbank verarbeitet ausschließlich nicht personenbezogene Daten. Personenbezogene Daten dürfen nicht als Bestandteil der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank verarbeitet werden. Dies betrifft insbesondere Namen, Kontakt- und Adressdaten, Geburtsdaten, Staatsangehörigkeiten, Gesundheitsdaten, individuelle Verletzungsdaten sowie sonstige Angaben, die eine Identifizierung natürlicher Personen ermöglichen. Angaben über Auswirkungen von Naturereignissen auf Personen können ausschließlich in einer ausreichend aggregierten Form verarbeitet werden, die einen Personenbezug ausschließt.

Die gesetzliche Datenbereitstellungspflicht gemäß § 12 und § 12a richtet sich an Organe des Bundes und bundesgesetzlich eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie erfasst ausschließlich bereits vorhandene Daten und begründet keine Verpflichtung zur erstmaligen Erhebung, umfassenden Nacherhebung oder unverhältnismäßigen technischen Aufbereitung von Daten.

Andere Stellen können sich auf freiwilliger Grundlage an der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank beteiligen. Vereinbarungen über die Teilnahme dienen der technischen und organisatorischen Zusammenarbeit, insbesondere der Nutzung vorhandener Datenquellen und Schnittstellen, der Sicherung der Datenqualität und der Bereitstellung von Auswertungen und Datenprodukten.

Die Regelungen über die Nominierung und Bestellung von Mitgliedern des Kuratoriums dienen einer einheitlichen formellen Gestaltung der Mitgliedschaft im Kuratorium. Die Nominierung durch die hierzu berechtigten Stellen ist eine verbindliche Namhaftmachung zur Bestellung. Die Bestellung der nominierten Personen erfolgt auf Grundlage der jeweiligen Nominierung.

Kompetenzgrundlage

Die vorgeschlagenen Änderungen dieses Bundesgesetzes stützen sich auf

– hinsichtlich der Bestimmungen, die finanzielle Aspekte der GeoSphere Austria betreffen, auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen“),

– hinsichtlich der Aufgaben, Befugnisse und Organisation der GeoSphere Austria als wissenschaftliche Einrichtung des Bundes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen des Bundes“) sowie auf Art. 17 B-VG,

– hinsichtlich der personalrechtlichen Bestimmungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“), Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“) und Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“),

– hinsichtlich der zentralen UN-DRR-Schadensdatenbank und der damit verbundenen Bereitstellung bereits vorhandener nicht personenbezogener Daten auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG („Volkszählungswesen sowie – unter Wahrung der Rechte der Länder, im eigenen Land jegliche Statistik zu betreiben – sonstige Statistik, soweit sie nicht nur den Interessen eines einzelnen Landes dient“).

Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 30. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneter Mag. Heinrich Himmer die Abgeordneten Mst. Joachim Schnabel, Dr. Elisabeth Götze, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek sowie die Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung Eva-Maria Holzleitner, BSc.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (620 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2026 09 30

                         Mag. Heinrich Himmer                                               Christian Hafenecker, MA

                                  Berichterstattung                                                                          Obmann