643 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung
über den Antrag 887/A(E) der Abgeordneten Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen betreffend Digitalisierung in der Gesetzgebung – Strategie für Law as Code
Die Abgeordneten Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 20. Mai 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Für eine digitale Verwaltung stößt der bisherige Ansatz, sprachliche Gesetzestexte nachträglich in Programmcode zu übertragen, zunehmend an seine Grenzen. Gesetze und Verordnungen werden derzeit ausschließlich als sprachlicher Text erlassen. Soll ein Verwaltungsverfahren, etwa im Bereich Steuern, Förderungen, Bau- oder Gewerberecht, digitalisiert und automatisiert werden, müssen diese Texte in einem nachgelagerten, aufwändigen und fehleranfälligen Prozess in Programmcode übersetzt werden. Diese Übersetzung erfolgt mehrfach bei verschiedenen Rechtsanwendern, etwa in verschiedenen Behörden, Bundesländern und in der Privatwirtschaft. Das ist ressourcenintensiv, fehleranfällig und führt zu inkonsistenten Ergebnissen.
International gewinnt das Konzept Law as Code zunehmend an Bedeutung.[1] Es sieht vor, Rechtsnormen von Beginn an parallel zum natursprachlichen juristischen Text in einer strukturierten, maschinenlesbaren Form bereitzustellen. Bereits im legistischen Arbeitsprozess wird die technische Umsetzung mitgedacht. Durch diese digitale Gesetzgebung wird es möglich, Rechtsnormen unmittelbar in Software auszuführen, sie automatisiert zu prüfen und transparent nachzuvollziehen. Verwaltungsverfahren lassen sich auf dieser Grundlage durchgehender automatisieren und vereinfachen. Law as Code ist damit ein wesentlicher Schritt zur Modernisierung der Verwaltung.
Mehrere Staaten haben das Konzept bereits in der Praxis umgesetzt, etwa Neuseeland mit der SmartStart-Plattform für Familienleistungen, Frankreich mit der Open-Source-Plattform OpenFisca im Steuer- und Sozialrecht sowie der australische Bundesstaat New South Wales. Weitere Forschungs- und Pilotinitiativen bestehen in Kanada und in Singapur. Die OECD hat in ihrem Bericht Cracking the Code (2020) sechs Grundprinzipien für Law as Code formuliert: Transparenz, Rechenschaftspflicht, Nachvollziehbarkeit, Angemessenheit und Anfechtbarkeit, Verfügbarkeit und Interoperabilität sowie Sicherheit. Auch die deutsche Bundesregierung hat am 1. Oktober 2025 in ihrer Modernisierungsagenda Law as Code als Bestandteil des Handlungsfelds Bessere Rechtsetzung festgeschrieben.[2]
Auch in Österreich wurden mit dem Digital Austria Act 2.0 und dem darin vorgesehenen Digi-Ready-Check für Gesetze und Verordnungen erste Schritte in Richtung einer digitaltauglichen Gesetzgebung gesetzt. Dieser Ansatz prüft Gesetzesentwürfe auf ihre digitale Anschlussfähigkeit, geht aber nicht den entscheidenden Schritt weiter zur originären Bereitstellung von Recht in maschinenlesbarer und ausführbarer Form. Genau dieser nächste Schritt ist Gegenstand des Law-as-Code-Ansatzes.
Bereits zwischen 2022 und 2024 wurde unter Federführung des Bundeskanzleramts, Sektion Digitalisierung und E-Government, gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Rechtsinformatik der Universität Wien ein erster Proof of Concept Law as Code for Procedures of Public Administration entwickelt. Der Demonstrator zeigte einen durchgängigen Workflow zur automatisierten Umsetzung der EU-Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor (Single Digital Gateway, SDG-VO) und verwendete dabei offene internationale Standards wie ISO/IEC 13211-1:1995 (Prolog) sowie LegalRuleML, ausdrücklich mit dem Ziel der Sicherung digitaler Souveränität und Anbieterunabhängigkeit.[3] Trotz vielversprechender Ergebnisse wurde das Vorhaben bisher nicht in eine breit getragene Strategie überführt. Auf der internationalen Beobachtungsplattform OECD.AI ist das Projekt mittlerweile mit dem Status Inactive verzeichnet. Die bereits erarbeiteten Grundlagen drohen ungenutzt zu verfallen, während andere Staaten den nächsten Schritt setzen.
Vorteil der originären Erlassung von Gesetzen in Sprache und Code ist eine einheitliche Grundlage für den automatisierten Vollzug von Rechtsvorschriften. Das führt zu Vereinheitlichung, Transparenz und höherer Effizienz, beendet die Mehrfacharbeit verschiedener Rechtsanwender und reduziert Inkonsistenzen. Gleichzeitig ist klarzustellen, dass nicht alle Rechtsbereiche einer digitalen Automatisierung zugänglich sind.[4] Insbesondere Materien mit Ermessensspielräumen, Beurteilungsspielräumen oder unbestimmten Rechtsbegriffen entziehen sich einer unmittelbaren Übersetzung in formale Regeln. Die sprachliche Form von Gesetzestexten ist jedenfalls beizubehalten, insbesondere für die gehörige Kundmachung gemäß Art 49 B-VG, aber auch für den politischen Diskurs und parlamentarische Verfahren. Die maschinenlesbare Repräsentation ist rechtlich als Rechtserkenntnisquelle und nicht als eigenständige Rechtsquelle einzuordnen.
Damit Law as Code in Österreich digitale Souveränität tatsächlich stärkt und nicht zu neuen Abhängigkeiten von außereuropäischen Anbietern führt, ist die strategische Verankerung von Open-Source-Standards, offenen Schnittstellen und einer öffentlich kontrollierten Code-Infrastruktur Voraussetzung. Digitale Souveränität ist hier keine Datenschutz-Frage allein, sondern eine sicherheits- und demokratiepolitische Notwendigkeit. Ebenso braucht es klare rechtsstaatliche Leitplanken: nieder-schwelligen Rechtsschutz gegen automatisierte Verwaltungsentscheidungen, ein Recht auf menschliche Überprüfung, algorithmische Transparenz sowie die volle Vereinbarkeit mit der Datenschutz-Grundverordnung und der Verordnung über künstliche Intelligenz der Europäischen Union.“
Der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 30. September 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Süleyman Zorba die Abgeordneten Ines Holzegger, Dr. Christoph Matznetter und Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag der Abgeordneten Süleyman Zorba, Kolleginnen und Kollegen nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit (für den Antrag: F, G, dagegen: V, S, N).
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Carmen Jeitler-Cincelli, BA, Mag. (FH) Peter Manfred Harrer und Ines Holzegger, Kolleginnen und Kollegen einen selbständigen Entschließungsantrag gem. § 27 Abs. 3 GOG betreffend Law-as-Code für eine moderne, digitale und effiziente Gesetzgebung eingebracht, der mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: F, V, S, N, dagegen: G) beschlossen wurde.
Dieser selbständige Entschließungsantrag war wie folgt begründet:
„Eine leistungsfähige Verwaltung ist ein entscheidender Standortfaktor und Voraussetzung für einen handlungsfähigen Staat. Während viele Verwaltungsverfahren zunehmend digital abgewickelt werden, basiert die Gesetzgebung nach wie vor ausschließlich auf sprachlich formulierten Rechtstexten. Soll ein Gesetz in digitalen Verwaltungsverfahren automatisiert angewendet werden, muss es nachträglich in Programmcode übersetzt werden. Dieser Prozess erfolgt oftmals mehrfach – in Bundes- und Landesverwaltungen ebenso wie in der Privatwirtschaft – und verursacht erheblichen Aufwand, vermeidbare Kosten sowie Inkonsistenzen.
International setzt sich daher zunehmend das Konzept Law as Code durch. Dabei werden Rechtsnormen bereits im Gesetzgebungsprozess parallel zum juristischen Text in einer strukturierten, maschinenlesbaren Form entwickelt. Recht wird dadurch nicht ersetzt, sondern digital nutzbar gemacht. Verwaltungsverfahren können einfacher automatisiert, schneller umgesetzt und transparenter gestaltet werden. Das verbessert den Service für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für Unternehmen und reduziert langfristig Bürokratiekosten.
Mehrere Staaten haben diesen Weg bereits eingeschlagen. Neuseeland nutzt Law-as-Code-Prinzipien für Familienleistungen, Frankreich setzt mit OpenFisca auf offene Lösungen im Steuer- und Sozialrecht und auch Australien, Kanada sowie Singapur entwickeln entsprechende Anwendungen. Die OECD empfiehlt in ihrem Bericht Cracking the Code (2020) klare Grundprinzipien wie Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Interoperabilität und Rechenschaftspflicht. Auch Deutschland hat Law as Code mittlerweile als Bestandteil einer modernen Rechtsetzung verankert.
Mit dem Digital Austria Act 2.0 und dem Digi-Ready-Check wurden auch in Österreich erste Schritte gesetzt. Diese Instrumente prüfen zwar die digitale Umsetzbarkeit neuer Regelungen, gehen aber noch nicht so weit, Gesetze von Beginn an in einer maschinenlesbaren Form bereitzustellen. Genau hier liegt das Potenzial des Law-as-Code-Ansatzes.
Zwischen 2022 und 2024 wurde unter Federführung des Bundeskanzleramts gemeinsam mit der Universität Wien bereits ein entsprechender Demonstrator entwickelt. Damit wurde gezeigt, dass eine Umsetzung auf Basis offener internationaler Standards technisch möglich ist. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sollten nicht ungenutzt bleiben, sondern in eine langfristige Strategie für eine moderne Gesetzgebung einfließen.
Law as Code bedeutet nicht, politische Entscheidungen zu automatisieren. Die demokratische Gesetzgebung und der verbindliche Gesetzestext bleiben selbstverständlich Grundlage des Rechts. Vielmehr soll der Vollzug bestehender Rechtsnormen dort erleichtert werden, wo Entscheidungen objektiv regelbasiert getroffen werden können. Bereiche mit Ermessensentscheidungen oder unbestimmten Rechtsbegriffen bleiben weiterhin menschlicher Beurteilung vorbehalten.
Eine moderne Gesetzgebung muss gleichzeitig rechtsstaatlich, transparent und technologisch offen sein. Offene Standards und Open-Source-Technologien stärken die digitale Souveränität Österreichs, fördern Wettbewerb und verhindern langfristige Abhängigkeiten von einzelnen Softwareanbietern. Ebenso sind transparente Algorithmen, wirksamer Rechtsschutz sowie die vollständige Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und der europäischen KI-Verordnung unverzichtbare Voraussetzungen.
Law as Code ist damit kein Selbstzweck, sondern ein Instrument für bessere Rechtsetzung, weniger Bürokratie, effizientere Verwaltungsverfahren und einen wettbewerbsfähigen Wirtschaftsstandort. Österreich verfügt bereits über erste Erfahrungen und sollte diese konsequent weiterentwickeln.“
Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Ines Holzegger gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wissenschaft, Forschung und Digitalisierung somit den Antrag, der Nationalrat wolle
1. diesen Bericht hinsichtlich des Entschließungsantrags 887/A(E) zur Kenntnis nehmen und
2. die angeschlossene Entschließung annehmen.
Wien, 2026 09 30
Ines Holzegger Christian Hafenecker, MA
Berichterstattung Obmann
[1] Übersicht und Grundprinzipien zum Konzept Rules as Code bzw. Law as Code: OECD Working Papers on Public Governance No. 42, Cracking the Code: Rulemaking for humans and machines (2020); EU-Initiative Rules as Code, https://interoperable-europe.ec.europa.eu/collection/eugovtech/document/rules-code-open-approach.
[2] Modernisierungsagenda der deutschen Bundesregierung, beschlossen am 1. Oktober 2025, Handlungsfeld Bessere Rechtsetzung; siehe https://bmds.bund.de/themen/staatsmodernisierung/law-as-code.
[3] OECD.Al Policy Navigator, Eintrag Law as Code for Procedures of Public Administration, Status: Inactive, Laufzeit 2022 bis 2024, durchgeführt vom Bundeskanzleramt, Sektion Digitalisierung und E-Government, gemeinsam mit der Arbeitsgruppe Rechtsinformatik der Universität Wien, abrufbar unter https://oecd.ai/en/dashboards/policy-initiatives/law-as-code-for-procedures-of-public-administration-7629.
[4] Siehe dazu insbesondere Schweighofer/Schmautzer, Law as Code Rechtliche Rahmenbedingungen (2023), https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:60c450bc-94fb-4f65-9c2e-9bcb2dcbd4d4/law as code 2025 nb.pdf