Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes

Nach Art. 21 Abs. 1 der Erasmus+-Verordnung (EU) Nr. 817/2021 zur Einrichtung von Erasmus+, ABl. Nr. L 189 vom 28.5.2021, steht das Programm Rechtsträgern des öffentlichen und des privaten Rechts offen, die in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport tätig sind. Ein Rechtsträger ist gem. Art. 2 Z 24 der Verordnung eine natürliche oder nach nationalem Recht, Unionsrecht oder Völkerrecht geschaffene und anerkannte juristische Person, die Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Rechte ausüben und Pflichten unterliegen kann.

Um an Ausschreibungen der EU teilnehmen sowie EU-Fördermittel erhalten und im eigenen Namen verwalten zu können, wurde mit der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 19/2021 ein neuer § 128d geschaffen, der öffentlichen Schulen die Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einräumt. Damit wurde öffentlichen Schulen die Beteiligung an Erasmus+-Projekten wesentlich erleichtert, da sie damit die Möglichkeit erhielten, zur Verwaltung der Fördermittel eigene Erasmus+-Bankkonten einzurichten.

Die Bildungsdirektionen nehmen in der Praxis im Rahmen von Erasmus+-Projekten eine koordinierende Funktion wahr, indem sie die Bildung von Konsortien koordinieren, um so gezielt thematische Schwerpunkte zu setzen und insbesondere kleineren Schulen den Zugang zu Erasmus+-Projekten zu erleichtern. § 128d Abs. 8 des Schulorganisationsgesetzes bietet für diese koordinierende Tätigkeit jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage, da sich diese Bestimmung nur auf Schulen bezieht und Bildungsdirektionen demnach nur eine Vertretungsrolle des Konsortiums einnehmen dürfen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit sind die Bildungsdirektionen derzeit nicht berechtigt, Fördermittel von Konsortialprojekten selbständig zu verwalten. Vielmehr sind diese in der Abwicklung auf das Erasmus+-Konto einer Schule angewiesen. Darüber hinaus sollen Bildungsdirektionen künftig eine stärkere Rolle im Erasmus+-Programm erhalten, mit Schulen kooperieren und entsprechende Konsortial- und Kooperationsverträge abschließen sowie Fördermittel verwalten können. Die Verwaltung von Finanzmittel für eine größere Zahl von Projektpartnern, auch aus anderen Mitgliedstaaten, wäre ohne die Möglichkeit, dafür ein eigenes Konto zu führen, nicht leistbar.

Es soll daher im Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 138/2017, eine neue Bestimmung geschaffen werden, die auch Bildungsdirektionen eine Teilrechtsfähigkeit im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union einrichtet, welche jener der Schulen gemäß § 128d des Schulorganisationsgesetzes nachempfunden ist.

Kompetenzrechtliche Grundlage

Die Änderungen dieses Entwurfes stützen sich auf Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 113 Abs. 10 erster Satz B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Art. 1 des Entwurfs entsprechendes Bundesgesetz unterliegt den besonderen Mitwirkungs- und Kundmachungserfordernissen gemäß Art. 113 Abs. 10 letzter Satz B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes)

Zu Z 1, 2 und 3 (Inhaltsverzeichnis, § 4a und § 37 Abs. 3):

Da Artikel 21 der geltenden Erasmus+-Verordnung zur Teilnahme an Förderprogrammen der Europäischen Union die Einrichtung eines Rechtsträgers mit eigener Rechtspersönlichkeit verlangt, soll mit dem neuen § 4a eine gesetzliche Grundlage für die Teilrechtsfähigkeit der Bildungsdirektionen im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union geschaffen werden, um auch diesen eine aktive Rolle in solchen Programmen zu ermöglichen. § 4a ist im Wesentlichen der Bestimmung des § 128d des Schulorganisationsgesetzes, der für öffentliche Schulen gilt, nachempfunden. Die Bildungsdirektionen können in diesem abgegrenzten Bereich der Teilrechtsfähigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung wie ein Unternehmer rechtsgeschäftlich tätig werden. Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sind von jenen des hoheitlichen Bereichs klar getrennt. Außenstehende (zB ein Vertragspartner) sind im Falle des Tätigwerdens der teilrechtsfähigen Einrichtung auf die eigene Rechtspersönlichkeit hinzuweisen. Auch können durch Dienst- oder Werkverträge keine Dienstverhältnisse zum Bund begründet werden. Den Bund trifft für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, keine Haftung. Die Aufsicht über die Tätigkeit der Bildungsdirektion im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit trifft als sachlich zuständige Oberbehörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Bildung oder – im Pflichtschulbereich – das Land.

Die Regelung soll mit 1. September 2027 in Kraft treten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 128d Abs. 1):

Hier erfolgt eine Anpassung bezüglich der aktuellen Verordnung der EU zur Einrichtung von Erasmus+.

Zu Z 2 (§ 128d Abs. 8):

Diese Bestimmung wird korrespondierend zu § 4a des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes – BD‑EG, BGBl. I Nr. 138/2017, dahingehend ergänzt, dass auch Bildungsdirektionen im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit eine aktive Rolle in EU-Förderprogrammen einnehmen können, in dem auch diese an einem Konsortium beteiligt sein können.

Zu Z 3 (§ 131 Abs. 54):

Die Regelungen sollen wie jene zum Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz mit 1. September 2027 in Kraft treten.