650 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Hochschulgesetz 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
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Artikel 1 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Artikel 2 |
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Artikel 3 |
Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
Artikel 1
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2026, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 18 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben.“
2. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände einsatzbereit mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers unverzüglich zu beenden und eine allfällige Leistung nicht zu beurteilen.“
3. In § 20 Abs. 2 erster Satz wird nach der Wendung „zwei Wochen“ die Wendung „– bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen eine Woche –“ eingefügt.
4. In § 23 Abs. 1a zweiter Satz wird die Wendung „einem Pflichtgegenstand“ durch die Wendung „zwei Pflichtgegenständen“ ersetzt.
5. In § 23b Abs. 7 wird die Wendung „Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht“ durch die Wendung „Nicht“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 5 entfällt die Wendung „bis einschließlich des Schuljahres 2028/29“.
7. In § 35 Abs. 2 Z 1 wird der lit. d das Wort „oder“ angefügt; folgende lit. e wird angefügt:
„e) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart,“
8. In § 35 Abs. 3 werden der fünfte und sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Aus organisatorischen Gründen kann die Schulleitung für jedes Mitglied der Prüfungskommission eine geeignete Stellvertretung bestellen. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder wenn die Funktion der Prüferin bzw. des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat sie jedenfalls für das betreffende Mitglied eine geeignete Stellvertretung zu bestellen.“
9. In § 36 Abs. 4 lautet der Schlussteil:
„Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine und eine ausreichende Lernzeit für die Kandidatinnen und Kandidaten Bedacht zu nehmen.“
10. In § 37 Abs. 1 wird nach der Wendung „Durchführung der Prüfungen“ die Wendung „einschließlich der zulässigen Hilfsmittel“ eingefügt.
11. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
12. In § 38 Abs. 6 wird die Wendung „§ 18 Abs. 2 bis 4 und 6“ durch die Wendung „§ 18 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 4 und 6“ ersetzt.
13. In § 40 Abs. 1 wird die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
14. In § 42 Abs. 4 entfällt die Wendung „und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist“.
15. In § 45 Abs. 5 erster Satz wird nach der Wendung „mittleren oder höheren Schule“ die Wendung „oder in einem freiwilligen zehnten oder elften Schuljahr an einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemäß § 32 Abs. 2a und 2b“ und nach dem Wort „Mitteilung“ die Wendung „unter Angabe einer Rechtfertigung für das Fernbleiben“ eingefügt.
16. In § 70a Abs. 1 wird nach der Wendung „Zustellungen können“ die Wendung „ganz oder teilweise“ eingefügt; folgender Satz wird angefügt:
„Über die Form der Kommunikation entscheidet die Schulleitung.“
17. § 70a Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen bzw. physischen und virtuellen Raum anwesend ist.
(3) Im Rahmen der ganz oder teilweise elektronisch erfolgten Kommunikation können Beschlüsse gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden.“
18. In § 71 Abs. 7a entfällt im ersten Satz die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen“ und im ersten und zweiten Satz jeweils die Wendung „erster Instanz“.
19. In § 77a Abs. 2 dritter Satz und § 77a Abs. 4 wird jeweils nach dem Wort „Prüfungsprotokolle“ der Klammerausdruck „(samt Beilagen)“ eingefügt.
20. Dem § 77a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
21. In § 82 Abs. 26 wird der Strichpunkt am Ende der Z 4 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 5.
22. In § 82 erhält der Abs. xx die Absatzbezeichnung „(30)“ und wird folgender Abs. 31 angefügt:
„(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft:
1. § 23 Abs. 1a, § 34 Abs. 5, § 77a Abs. 2 und 4, § 82b Abs. 3 sowie § 82g samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 35 Abs. 2 Z 1 lit. d und e sowie Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung;
3. § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 2, § 23b Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 70a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 71 Abs. 7a treten mit 1. September 2027 in Kraft.“
23. Dem § 82b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 31 Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.“
24. Die Überschrift des § 82g lautet:
„Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“
25. In § 82g wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. Nr. 33/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2026, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71:
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„§ 71. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“ |
2. Dem § 20 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben.“
3. Dem § 20 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn ein Studierender bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände einsatzbereit mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung des jeweiligen Studierenden unverzüglich zu beenden und eine allfällige Leistung nicht zu beurteilen.“
4. In § 23 Abs. 7 wird die Wendung „Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte“ durch das Wort „Nicht“ ersetzt.
5. In § 33 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wendung „bis einschließlich des Schuljahres 2028/29“ und wird das Wort „abschließende“ durch das Wort „abschließenden“ ersetzt.
6. In § 34 Abs. 2 Z 1 wird der Beistrich am Ende der lit. c durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:
„d) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart,“
7. In § 34 Abs. 3 werden der fünfte und sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung jedenfalls für das betreffende Mitglied eine geeignete Stellvertretung zu bestellen.“
8. In § 37 Abs. 1 wird das Wort „zuständig“ durch das Wort „zuständige“ ersetzt.
9. In § 37 Abs. 1 wird nach der Wendung „Durchführung der Prüfungen“ die Wendung „einschließlich der zulässigen Hilfsmittel“ eingefügt.
10. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn die Abgabe bzw. Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach Ende des Prüfungstermins gemäß § 35 Abs. 2 Z 3, an dem die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erstmalig zur Hauptprüfung angetreten ist, erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt.“
11. Dem § 40 Abs. 1 wird die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt“ durch das Wort „nicht“ ersetzt.
12. In § 42 Abs. 6 Z 3 entfällt die Wendung „und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist“.
13. In § 62 Abs. 3 erster Satz entfällt die Wendung „wegen vorgetäuschter Leistungen“.
14. In § 65a Abs. 1 dritter Satz und § 65a Abs. 3 wird jeweils nach dem Wort „Prüfungsprotokolle“ der Klammerausdruck „(samt Beilagen)“ eingefügt.
15. Dem § 65a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren.“
16. In § 69 Abs. 23 wird der Strichpunkt in Z 5 durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6.
17. In § 69 erhält der Abs. xx die Absatzbezeichnung „(24)“ und wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2026, geänderten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 5, § 37 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, § 65a Abs. 1 und 3 sowie § 71 sam Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft;
2. § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Abs. 3, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 6 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung;
3. § 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7, § 37 Abs. 1 in der Fassung der Z 9, § 40 Abs. 1 sowie § 62 Abs. 3 treten mit 1. September 2027 in Kraft;
4. § 34 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 38 Abs. 2 und § 42 Abs. 6 Z 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.“
18. Die Überschrift des § 71 lautet:
„Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen“
19. In § 71 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Beilagen zu Protokollen gemäß § 65a Abs. 1 Z 6 und 7, die zwischen dem 31. August 2016 und dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 angefertigt wurden, können drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, vernichtet bzw. gelöscht werden.“
Artikel 3
Änderung des Hochschulgesetzes 2005
Das Hochschulgesetz 2005, BGBl. Nr. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus hat sie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung Führungskräfte sowie Lehrpersonen an Schulen durch Angebote im Bereich der Supervision und des Coachings in ihrer Professionalisierung zu unterstützen; sie kann solche Angebote im Rahmen der Fort- und Weiterbildung von Führungskräften sowie Pädagoginnen und Pädagogen in anderen pädagogischen Berufsfeldern durchführen.“
2. In § 38c Abs. 6 wird im ersten und im zweiten Satz jeweils nach der Wendung „Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe“ die Wendung „oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen“ eingefügt.
3. Dem § 38c wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Abweichend von Abs. 3 können Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen, an Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen dieses Lehramtsstudium um einen Schwerpunkt gemäß § 38 Abs. 2 erweitern.“
4. Dem § 42a Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt hinsichtlich Lehrveranstaltungen auch für Rahmenbedingungen für die Durchführung von digitalen Lehr- und Lernformen.“
5. In § 52f Abs. 2 erster Satz wird die Wendung „als Lehrerin oder Lehrer“ durch die Wendung „als Lehrerin bzw. als Lehrer, auch in der Funktion einer Schulleitung,“ ersetzt.
6. Dem § 52f Abs. 2a wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Abweichend von Z 2 kann für Hochschullehrgänge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, bei deren Abschluss der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 64 Abs. 2a Z 1 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 64 Abs. 2a Z 2 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Hochschullehrgänge kommt § 64 Abs. 3 nicht zur Anwendung.“
7. § 56 Abs. 2 Z 3 lautet:
„3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien, für instrumental(gesangs-)‑, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sowie für Bachelorstudien zur Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementar‑ oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen).“
8. In § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 wird jeweils die Wendung „aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet“ durch die Wendung „ausscheidet mit Ausnahme des Falls der Beendigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch Zeitablauf; die Zulassung erlischt mit Ende des Semesters des Ausscheidens, bei vorzeitiger Auflösung gemäß § 34 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jedoch mit dem Zeitpunkt der Auflösung“ ersetzt.
9. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „und“ am Ende der Z 4 durch einen Beistrich sowie der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt, folgende Z 6 wird angefügt:
„6. bei Betreiben eines professionsbegleitenden Studiums der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder eines Hochschullehrgangs für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in § 59 Abs. 1 Z 9 oder § 61 Abs. 1 Z 8 genannten Gründen der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben.“
10. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, die
1. als außerordentliche Masterstudien im Bereich „Business Administration“ angeboten werden, ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
2. als außerordentliche Masterstudien im Bereich „Business Administration“ angeboten werden, ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.“
11. Dem § 80 wird folgender Abs. 27 angefügt:
„(27) § 8 Abs. 1, § 38c Abs. 6 und 7, § 42a Abs. 5, § 52f Abs. 2 und 2a Z 3, § 56 Abs. 2 Z 3, § 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 8, § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 sowie § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“