Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes
Initiative „Freiraum Schule“
Mit der im Mai 2025 begonnenen Initiative „Freiraum Schule“ soll die Verwaltung vereinfacht und dadurch die Schulen entlastet werden. Ziel ist, den Schulen mehr Zeit und Freiraum für pädagogische Arbeit, gemeinsame Gestaltung und Innovation zu geben.
Über diese Initiative langten mehr als 300 Rückmeldungen zur Verwaltungsvereinfachung durch Weiterentwicklung der standardisierten Reife- und Diplomprüfung (SRDP) ein. Diese wurden in einem Strategie-Workshop und in bundesweiten Co-Creation-Workshops diskutiert und ausgearbeitet.
In Umsetzung der Initiative „Freiraum Schule“ sollen mit vorliegender Novelle folgende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der abschließenden Prüfungen gesetzlich verankert werden:
– Einrichtung von parallelen Prüfungskommissionen zur organisatorischen Entlastung der Schulen,
– Erweiterung der Handlungsspielräume bei der Festlegung von Prüfungsterminen zu abschließenden Prüfungen,
– Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen,
– Bekanntgabe erlaubter Hilfsmittel, Folgen bei Mitführen einsatzbereiter unerlaubter Hilfsmittel und
– Verkürzung der Archivierungsfristen von Beilagen zu Prüfungsprotokollen.
Hochschulgesetz 2005
Die Änderungen des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zielen auf eine Öffnung und eine Modernisierung von Studienangeboten der Pädagogischen Hochschulen ab. Einerseits sollen gewisse Studienangebote für den Personenkreis der Absolventinnen und Absolventen sechssemestriger Lehramtsstudien vor dem Regime der PädagogInnenbildung NEU (HG-Novelle BGBl. I Nr. 124/2013) geöffnet und andererseits sollen zeitgemäße und bedarfskonforme Angebote wie Supervision und Coaching für Pädagoginnen und Pädagogen eingeführt und in Folge auch auf deren Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden können. Darüber hinaus soll – korrespondierend zu den Bestimmungen des Universitäts- und des Fachhochschulbereichs – auch für die Pädagogischen Hochschulen wieder die Möglichkeit geschaffen werden, im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit Hochschullehrgänge anzubieten, die mit einem „Master of Business Administration“ oder einem „Executive Master of Business Administration“ abschließen.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG (Hochschulwesen) sowie Art. 14 B‑VG (Schulwesen).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
keine
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes)
Zu Z 1, 2, 5, 10, 12, 13 und 18 (§ 18 Abs. 1 und 4, § 23b Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 7a):
Schülerinnen und Schüler sollen bei Leistungsfeststellungen, insbesondere bei Schularbeiten und anderen schriftlichen Überprüfungen, Hilfsmittel nutzen dürfen. Die Entscheidung welche dies sind, soll in der einzelnen Schule getroffen werden können. Das Gesetz soll keine näheren Regelungen treffen, um auf Schulart, Unterrichtsgegenstand, Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler usw. eingehen zu können. Die allgemeinen Grundsätze, insbesondere das Gebot der Sachlichkeit einer Entscheidung, sind auch bei der Entscheidung über die Zulassung von Hilfsmitteln anzuwenden. Um allerdings Chancengleichheit und Vergleichbarkeit bei Leistungen, die im Rahmen der abschließenden Prüfungen, insbesondere deren standardisierten Prüfungsgebieten, erbracht werden, zu gewährleisten, sollen für diese die zulässigen Hilfsmittel nicht am Schulstandort, sondern zentral durch den Bundesminister für Bildung verordnet werden.
Die zulässigen Hilfsmittel sind der Schülerin bzw. dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben. Der Begriff „rechtzeitig“ soll dabei neben der zeitlichen Komponente auch eine qualitative Komponente umfassen. Schülerinnen und Schüler sollen auch ausreichend Zeit gehabt haben, sich mit der Anwendung des Hilfsmittels vertraut zu machen.
Es sollen nur Gegenstände zur Leistungsfeststellung mitgeführt werden dürfen, die ausdrücklich, somit durch Bekanntmachung in der Klasse oder Schule, als Hilfsmittel zugelassen sind. Gegenstände, „die als Hilfsmittel geeignet sind“, sollen nicht zur Leistungsfeststellung mitgebracht werden und dürfen jedenfalls nicht als Hilfsmittel einsatzbereit sein. Es soll dabei auf die bloße Eignung als Hilfsmittel und die Einsatzbereitschaft ankommen, unabhängig davon, ob eine Verwendung erfolgte oder auch nur versucht wurde. Als solche Gegenstände kommen insbesondere alle Arten von digitalen Geräten in Betracht, aber auch durch einen Schüler oder eine Schülerin erstellte Zusammenfassung, Formelsammlungen, „Gedächtnisstützen“. Nicht unter diesen Begriff sollen Gegenstände des täglichen Gebrauchs wie Taschentücher, Brillenetuis uä. fallen. Der Begriff „mitgeführt“ soll dabei ausdrücken, dass die Schülerin oder der Schüler den Gegenstand während der Leistungsfeststellung bei sich haben muss. Ein „Mitführen“ liegt zum Beispiel nicht vor, wenn ein digitales Endgerät in einem Schrank außerhalb der Erreichbarkeit der Schülerin oder des Schülers verwahrt wird. Der Begriff „einsatzbereit“ bedeutet in einer physischen Nähe und in einem Zustand, so dass es jederzeit genutzt oder mit wenigen Handgriffen nutzbargemacht werden könnte. Beispielsweise wäre ein ausgeschaltetes Mobiltelefon (das mit einem Knopfdruck eingeschalten und aktiviert wird) oder ein Schulbuch oder eine „Zusammenfassung“ im Bankfach, unter den Prüfungsaufgaben auf dem Tisch usw. einsatzbereit im Sinne dieser Bestimmung. Demgegenüber wären Schulbücher oder elektronische Geräte, die sich in einem versperrten Behältnis befinden, nicht „einsatzbereit“, zB wenn ein Schüler seinen Sitzplatz unmittelbar neben seinem versperrten Schrank hat, in dem sich sein Mobiltelefon befindet.
Der Entfall der Wendung „vorgetäuschte Leistungen“ in den Bestimmungen der §§ 23b, § 38, 40 und 71 soll im Zusammenhang mit der Ergänzung in § 18 sicherstellen, dass alle Fälle gleichbehandelt werden und somit der Abbruch der Leistungsfeststellung hinsichtlich der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers immer erfolgt, wenn ein nicht zugelassenes Hilfsmittel einsatzbereit zur Leistungsfeststellung mitgebracht wird.
Zu Z 3 (§ 20 Abs. 2):
Die zweiwöchige Frist für die Bekanntgabe einer Feststellungsprüfung ist an Schulen orientiert, deren Unterricht sich auf ein Schuljahr oder eine Saison erstreckt, und für lehrgangsmäßig organisierte Berufsschulen, deren Lehrgänge jeweils nur einige Wochen dauern, nicht praktikabel. Zudem ist bei besonders kurzen Lehrgängen (zB bei Schulstufen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, dauert ein Lehrgang etwa fünf Wochen) zwei Wochen vor Notenkonferenz mitunter noch nicht absehbar, ob eine sichere Leistungsbeurteilung möglich sein wird. Durch den vorgesehenen Einschub soll die Bekanntgabefrist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf eine Woche gekürzt werden, um sicherzustellen, dass Berufsschülerinnen und Berufsschüler eine vollständige Beurteilung zum Ende des jeweiligen Lehrgangs erreichen und ihre Ausbildung rasch fortsetzen können.
Zu Z 4 (§ 23 Abs. 1a):
Diese Bestimmung regelt die Wiederholungsprüfung in der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung. Schülerinnen und Schülern soll künftig die Möglichkeit eröffnet werden, in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung zwischen der Beurteilungskonferenz und dem Beginn der Klausurprüfung abzulegen.
Zu Z 6 und Z 21 (§ 34 Abs. 5 und § 82 Abs. 26):
Schülerinnen und Schüler, die zum Haupttermin 2029 zur Reifeprüfung an einer allgemein bildenden höheren Schule antreten wollen, müssen ein allfälliges Thema für eine abschließende Arbeit bis zum Beginn des zweiten Semesters der vorletzten Schulstufe, somit im Februar 2028, zur Genehmigung einreichen. Dazu müssen sie spätestens im Herbst 2027 mit der Themenfindung und der Suche nach Lehrkräften, die die Betreuung ihrer Arbeit übernehmen, beginnen. Im Interesse der Rechtssicherheit für Schülerinnen und Schüler an allgemein bildenden höheren Schulen soll die Befristung für die Wahlmöglichkeit zwischen dem Verfassen einer abschließenden Arbeit und einer weiteren Klausurarbeit oder einer weiteren mündlichen Teilprüfung bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung aufgehoben werden.
Zu Z 7 (§ 35 Abs. 2 Z 1):
Als Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Prüfungskommission bei der Hauptprüfung soll künftig auch eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart (zB Personen aus einer Schulbehörde oder Administratoren) bestellt werden können. Insbesondere in berufsbildenden höheren Schulen können dies auch Personen mit fundierter Fachexpertise in der betreffenden Berufsart sein, soweit sie über entsprechende Kenntnisse in den verwaltungsinternen Abläufen verfügen.
Zu Z 8 (§ 35 Abs. 3):
Zur Vereinfachung des Prüfungsablaufs der abschließenden Prüfungen soll die Schulleiterin bzw. der Schulleiter ermächtigt werden, aus organisatorischen Gründen für jedes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission (gemäß § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986), einschließlich der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden eine geeignete Stellvertretung zu bestellen. Als geeignete Stellvertretung für die Vorsitzführung kommen insbesondere Abteilungsvorstände und andere mit dem Prüfungsablauf vertraute Lehrpersonen in Betracht. Prüferin bzw. Prüfer und Beisitzende können durch fachkundige Lehrpersonen vertreten werden.
Durch die neue Vertretungsmöglichkeit in der Vorsitzführung können, insbesondere bei einer hohen Anzahl an Prüfungskandidatinnen und -kandidaten, an einer Schule mehrere Kommissionen zugleich etwa Teile der Hauptprüfung durchführen. Für die jeweilige Prüfungskommission gelten die Bestimmungen über die Prüfungskommission überhaupt (Mitgliederzahl, Beschlussfassung etc.). So ist die jeweilige Teilleistung der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten von der jeweiligen Prüfungskommission zu beurteilen. Gemäß § 38 Abs. 6 SchUG hat die bzw. der (von der Schulbehörde bestellte) Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Diese bzw. dieser hat auch die Prüfungszeugnisse gemäß § 39 Abs. 2 Z 10 SchUG zu unterzeichnen.
Die bisherige Vertretungsregelung im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden wird auf alle Mitglieder der Prüfungskommission ausgeweitet. Die Schulleitung hat in diesem Fall eine geeignete Stellvertretung für das jeweilige verhinderte Mitglied der Prüfungskommission zu bestellen. Wie bisher ist auch eine geeignete Stellvertretung für das entsprechende Mitglied zu bestellen, wenn die Funktion der Prüferin bzw. des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt.
Zu Z 9 (§ 36 Abs. 4):
Schulbehörden soll bei der Festlegung der Prüfungstermine zu abschließenden Prüfungen gemäß § 36 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG ein größerer Handlungsspielraum eröffnet werden. Die Festlegung soll nur noch unter Bedachtnahme auf die durch den Bundesminister verordneten Prüfungstermine erfolgen. Damit soll insbesondere ermöglicht werden, Prüfungstermine für die mündliche Prüfung bereits im Anschluss an die Klausurprüfungstermine vorzusehen, wobei insbesondere darauf zu achten sein wird, dass ausreichend Zeit für die Vorbereitungsstunden zur Verfügung steht. Da eine unterschiedliche Festlegung für einzelne Standorte möglich ist, kann auf die Gegebenheiten der einzelnen Schulstandorte (zB Prüfungsgebiete der Schulart, Anzahl der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten) besser Rücksicht genommen werden.
Zu Z 10 (§ 38 Abs. 2):
In Fällen, in denen Prüfungskandidatinnen und -kandidaten die abschließende Arbeit erstmalig nicht abgegeben oder trotz (allenfalls verspäteter) erstmaliger Abgabe die Präsentation und Diskussion nicht absolviert haben, soll spätestens drei Jahre nach dem erstmöglichen Prüfungstermin zur Präsentation und Diskussion eine Nichtbeurteilung der abschließenden Arbeit erfolgen. Dies soll auch ungeachtet eines Antrags auf spätere Zulassung gemäß § 36a Abs. 2 SchUG gelten. Gemäß § 40 Abs. 1 erster Satz SchUG soll eine nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte abschließende Arbeit höchstens drei Mal nach Maßgabe des § 40 Abs. 2 SchUG wiederholt werden dürfen.
Zu Z 14 (§ 42 Abs. 4):
Hier soll eine redaktionelle Anpassung an die Novelle BGBl. I Nr. 19/2021 erfolgen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission gemäß § 35 SchUG ist seither mit einem Stimmrecht ausgestattet, was aufgrund der sinngemäßen Anwendung dieser Bestimmung auch für den Vorsitzenden der Externistenprüfungskommission gilt. Eine explizite Nennung des Stimmrechts in § 42 Abs. 4 SchUG ist nicht mehr erforderlich.
Zu Z 15 (§ 45 Abs. 5):
Für Jugendliche, welche die Schulpflicht erfüllt haben, besteht die Verpflichtung, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einer Bildungs- oder Ausbildungsmaßnahme oder einer auf diese vorbereitende Maßnahme nachzugehen (siehe § 3 des Ausbildungspflichtgesetzes – ApflG, BGBl. I Nr. 62/2016). Die Ausbildungspflicht kann insbesondere durch den Besuch weiterführender Schulen wie einer allgemein bildenden höheren oder berufsbildenden mittleren oder höheren Schule erfüllt werden (§ 4 Abs. 2 Z 3 ApflG). Bleiben Schülerinnen und Schüler einer mittleren oder höheren Schule über längere Zeit dem Unterricht fern, ohne trotz schriftlicher Aufforderung, die den Erziehungsberechtigen zugestellt wird, das Fernbleiben zu rechtfertigen, stellt dies einen Abmeldegrund dar (§ 45 Abs. 5 SchUG iVm § 33 Abs. 2 lit. c SchUG). So soll korrespondierend zur Ausbildungspflicht sichergestellt sein, dass Jugendliche die Schule tatsächlich besuchen und Qualifikationen erwerben.
Schülerinnen und Schüler, welche ein freiwilliges zehntes und elftes Schuljahr gemäß § 32 Abs. 2a und 2b SchUG in der allgemeinen Pflichtschule besuchen, sind von § 45 Abs. 5 SchUG bislang nicht erfasst. Da auch für diese Jugendlichen die Ausbildungspflicht gilt, sollen die Regelungen bei ungerechtfertigtem Fernbleiben auf sie erstreckt werden. Sofern es in Folge eines längeren ungerechtfertigten Fernbleibens zu einer Abmeldung kommen sollte, fließen die Jugendlichen in das Meldesystem der „Ausbildung bis 18“ ein und können durch die vorgesehenen Maßnahmen (Beratung, Erstellung von Perspektiven- und Betreuungsplänen) unterstützt werden. Für diesen Beendigungsgrund vom Schulbesuch ist daher kein verpflichtendes Perspektivengespräch (§ 44 Abs. 9 SchUG, mit 1. September 2026 in Kraft) an der Schule vorgesehen.
Künftig soll auch klargestellt sein, dass die Mitteilung der Schülerin bzw. des Schülers auch die Gründe für das Fernbleiben enthalten muss. Die rechtfertigenden Gründe sind glaubhaft zu machen. Die ex lege Beendigung des Schulbesuchs stellt ein rechtliches Interesse dar, so dass diese allenfalls mit Bescheid festzustellen ist. Gegen einen solchen Bescheid können Rechtsmittel ergriffen werden, denen aufschiebende Wirkung zukommt, sofern diese im Bescheid nicht ausgeschlossen wurden.
Zu Z 16 und 17 (§ 70a Abs. 1, 2 und 3):
Die Einfügung des Begriffes „teilweise“ soll ermöglichen, dass Konferenzen und Besprechungen auch in der Form durchgeführt werden können, dass ein Teil der Teilnehmer physisch anwesend ist und ein anderer Teil unter Nutzung einer elektronischen Kommunikation teilnimmt, die Konferenz oder Besprechung somit „hybrid“ stattfinden kann. Über die Form der Kommunikation soll die Schulleitung entscheiden. Die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit (§ 70a Abs. 2 SchUG) bzw. Beschlussfassung (§ 70a Abs. 3 SchUG) sind entsprechend anzupassen.
Zu Z 19 und 20 (§ 77a Abs. 2 und 4):
Die Frist für die Aufbewahrung von Beilagen zu Prüfungsprotokollen soll im Sinne der Verwaltungsvereinfachung allgemein auf drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, festgelegt werden. Unter Beilagen sind sämtliche Unterlagen zu verstehen, welche eine Prüfungskandidatin bzw. ein Prüfungskandidat im Zuge einer Prüfung in physischer oder elektronischer Form bearbeitet und abgibt (Angabeblätter, Prüfungsbögen, abschließende Arbeiten etc.).
Im Sinne der Rechtsklarheit, dass die Regelungen zur Datensicherheit, Auflassung von Schulen und Vernichtung bzw. Löschung von Unterlagen auch für die entsprechenden Beilagen anwendbar sind, sollen die Klammerausdrücke in § 77a Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 SchUG ergänzt werden.
Zu Z 22 (§ 82 Abs. 30 und 31):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die geänderte Bestimmung zur Wiederholungsprüfung, die Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Änderung der Aufbewahrungsfrist für Beilagen zu Prüfungsprotokollen samt Übergangsbestimmung sollen ehestmöglich in Kraft treten. Die Regelungen betreffend die Prüfungskommissionen, die Festlegung der Prüfungstermine sowie die Nichtbeurteilung der Abschließenden Arbeit sollen mit Ablauf der Kundmachung in Kraft treten und ab dem Haupttermin 2027 zur Anwendung kommen. Alle übrigen Änderungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2027/2028 in Kraft treten.
Zu Z 23 (§ 82b Abs. 3):
Korrespondierend zum Inkrafttreten in § 82 Abs. 31 Z 2 SchUG enthält diese Bestimmung eine Übergangsregelung für die Änderungen betreffend die abschließenden Prüfungen.
Zu Z 22 und 23 (§ 82g samt Überschrift):
Für Beilagen zu Prüfungsprotokollen, die nach dem 31. August 2016 bis zum Inkrafttreten der gegenständlichen Novelle angefertigt wurden, soll die neue Aufbewahrungsfrist dahingehend Anwendung finden, dass solche Beilagen nach Ablaufen der Frist vernichtet bzw. gelöscht werden können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge)
Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):
Das Inhaltsverzeichnis wird an die geänderte Überschrift des § 71 angepasst.
Zu Z 2, 3, 4, 9, 11 und 13 (§ 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1 und § 62 Abs. 3):
Siehe Erläuterungen zu Art. I (§18 Abs.1 und 4, § 23b Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 1 sowie § 71 Abs. 7a SchUG).
Zu Z 5 und 16 (§ 33 Abs. 5, § 69 Abs. 23):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 34 Abs. 5 und § 82 Abs. 26).
Zu Z 6 (§ 34 Abs. 2 Z 1):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 35 Abs. 2 Z 1 SchUG).
Zu Z 7 (§ 34 Abs. 3):
Hier soll die Vertretungsregelung im Falle der Verhinderung von Mitgliedern der Prüfungskommission an die sprachlich neu gefasste Regelung im SchUG angeglichen werden.
Zu Z 8 (§ 37 Abs. 1):
Hier erfolgt die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.
Zu Z 10 (§ 38 Abs. 2):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 38 Abs. 2 SchUG).
Zu Z 12 (§ 42 Abs. 6 Z 3):
Siehe die Erläuterungen zu Art. I (§ 42 Abs. 4 SchUG).
Zu Z 14 und 15 (§ 65a Abs. 1 und 3):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 77a Abs. 2 und 4 SchUG).
Zu Z 17 (§ 69 Abs. 24 und 25):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Die Aufhebung der Befristung für die Wahlfreiheit zu einer abschließenden Arbeit an allgemein bildenden höheren Schulen sowie die Änderung der Aufbewahrungsfrist für Beilagen zu Prüfungsprotokollen samt Übergangsbestimmung sollen ehestmöglich in Kraft treten. Die Regelungen betreffend die Prüfungskommissionen sowie die Nichtbeurteilung der Abschließenden Arbeit sollen mit Ablauf der Kundmachung in Kraft treten und ab dem Haupttermin 2027 zur Anwendung kommen. Alle übrigen Änderungen sollen mit Beginn des Schuljahres 2027/2028 in Kraft treten. Eine dem § 82b SchUG entsprechende Übergangsregelung findet sich in § 69 Abs. 25 Z 4 SchUG-BKV.
Zu Z 18 und 19 (§ 71 samt Überschrift):
Siehe die Erläuterungen zu Art. 1 (§ 82g SchUG).
Zu Artikel 3 (Änderung des Hochschulgesetzes 2005)
Zu Z 1 und 5 (§ 8 Abs. 1, § 52f Abs. 2):
Derzeit werden hochschulische Angebote im Bereich der Supervision oder des Coachings nicht als Fortbildung eingestuft und zählen somit auch nicht zur Fortbildungsverpflichtung der Lehrpersonen. Daher sind die Pädagogischen Hochschulen derzeit nicht per legem ermächtigt, solche durchaus sinnvollen Angebote zu entwickeln und durchzuführen, obwohl tatsächlich ein großer Bedarf daran besteht, insbesondere auch von Seiten der Schulleitungen. Um diese Angebote systemisch zu verankern, ist es zweckmäßig, die Kompetenz und Erfahrung der Pädagogischen Hochschulen in Beratung und Pädagogik zu nutzen. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 soll gemeinsam mit einer korrelierenden Regelung im Dienstrecht die Möglichkeiten schaffen, Angebote der Supervision und des Coachings bereitzustellen und diese auch als Fortbildung besuchen zu können. Ergänzend dazu wird in § 52f Abs. 2 HG eine Klarstellung dahingehend aufgenommen, dass auch Schulleitungen, die nicht als Lehrpersonen tätig sind, unter den Personenkreis der „Lehrerinnen und Lehrer in einem aktiven Dienstverhältnis“ fallen und somit Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen an der Pädagogischen Hochschule in Anspruch nehmen können.
Zu Z 2 (§ 38c Abs. 6):
§ 38c Abs. 6 HG ermöglicht die Einrichtung von Erweiterungsstudien für eine fachliche Vertiefung in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Credits. Solche Angebote gibt es insbesondere in bestimmten Förderbereichen der Inklusion und Diversität, wie emotional-soziale Entwicklung oder Sprechen/Sprache/Kommunikation. Als Zulassungsvoraussetzung zu einem solchen Erweiterungsstudium ist derzeit ein Bachelorstudium für die Primarstufe vorgesehen, wobei hier der Abschluss eines bestimmten Schwerpunktes verlangt werden kann. Derzeit sind Absolventinnen und Absolventen sowohl eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen als auch eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen, die ihr jeweiliges Studium vor Inkrafttreten der Studienstruktur der „PädagogInnenbildung NEU“ (BGBl. I Nr. 124/2013) – auch nach den Regeln des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999 – abgeschlossen haben, von einem solchen Erweiterungsstudium ausgeschlossen, wenngleich dies im Sinne der Deckung des Bedarfs an Pädagoginnen und Pädagogen in den einzelnen Sparten der Sonderpädagogik zweckmäßig wäre. Mit der gegenständlichen Änderung soll dieses Erweiterungsstudium auch für diese Zielgruppen geöffnet werden.
Zu Z 3 (§ 38c Abs. 7):
Im Rahmen des Lehramtsstudiums für die Primarstufe ist seit Inkrafttreten der Studienstruktur der „PädagogInnenbildung NEU“ ein Schwerpunkt im Umfang von 60 ECTS-Credits verpflichtend zu wählen, um gewisse Zusatzqualifikationen zu erlangen, beispielsweise in Inklusiver Pädagogik oder Deutsch als Zweitsprache. Ein solches Lehramtsstudium kann mit Absolvierung eines Erweiterungsstudiums im Umfang von 60 ECTS um einen zusätzlichen Schwerpunkt erweitert werden.
Die Regelung zum Erweiterungsstudium zielt derzeit ausschließlich auf Personen ab, die ihr Studium bereits nach den Regeln der „PädagogInnenbildung NEU“ betreiben bzw. betrieben haben, da auch das Erweiterungsstudium an der Bachelor- und Masterstruktur des zugrundeliegenden Lehramtsstudiums ausgerichtet ist. So setzt der Abschluss eines Erweiterungsstudiums auch den Abschluss des Lehramtsstudiums für die Primarstufe auf Masterniveau voraus. Personen, die ein sechssemestriges Studium für das Lehramt an Volksschulen, Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen vor Inkrafttreten der „PädagogInnenbildung NEU“ absolviert haben – auch nach den Regeln des Akademien-Studiengesetzes 1999 – sind jedoch dienstrechtlich von der Masterverpflichtung ausgenommen und damit de facto vom Besuch eines Erweiterungsstudiums ausgeschlossen.
Es soll daher ein neuer § 38c Abs. 7 HG geschaffen werden, mit dem die Zulassung zu Erweiterungsstudien auf diese Personengruppe ausgedehnt wird, um auch dieser Gruppe die Möglichkeit einzuräumen, im Schulleben dringend benötigte Zusatzqualifikationen auf fundierter Basis zu erwerben.
Zu Z 4 (§ 42a Abs. 5):
An den Pädagogischen Hochschulen bestehen immer wieder Herausforderungen mit Vorgaben für Blended Learning und Online-Lehrveranstaltungen (oder mit deren Fehlen). Das HG enthält hier weder zentrale, gesetzliche Vorgaben, noch bislang eine ausdrückliche Satzungsermächtigung. Irritationen können insbesondere entstehen, wenn diesbezüglich verlässliche, transparente und für alle in gleicher Weise geltende Rahmenbedingungen für den Studien- und Lehrbetrieb am Standort fehlen, an denen sich alle Angehörigen der Pädagogischen Hochschule orientieren können. Da der Grundsatz der Lehr- und Methodenfreiheit jedenfalls zu respektieren ist, darf die Satzung allerdings nur Rahmenvorgaben für die Durchführung solcher Lehrveranstaltungen festlegen. Für die Durchführung von Prüfungen (in einem einzigen Prüfungsvorgang) „mit Mitteln der elektronischen Kommunikation“ bestehen in § 42b HG eigene Rahmenregelungen.
Zu Z 6 und 10 (§ 52f Abs. 2a Z 3 und § 64 Abs. 2a):
Zu § 64 Abs. 2a: Mit der Änderung des HG mit BGBl. I Nr. 177/2021 wurde eine Vereinheitlichung der akademischen Abschlussgrade beim Abschluss von Hochschullehrgängen vorgenommen. Dies brachte mit sich, dass die Möglichkeit der Verleihung international gebräuchlicher Mastergrade für Hochschullehrgänge entfiel und bei Abschluss von Hochschullehrgängen auf Masterniveau nur mehr ein „Master of Arts (Continuing Education)“, ein „Master of Science (Continuing Education)“ oder – bei Hochschullehrgängen, die in erweiterter Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung durchgeführt werden – ein „Master Professional“ verliehen werden können. Auch das Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002 und das Fachhochschulgesetz – FHG, BGBl. Nr. 340/1993, wurden entsprechend angepasst. Im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen erfolgte jedoch mit BGBl. I Nr. 50/2024 wieder eine Öffnung der Bestimmungen zu Universitäts- und Hochschullehrgängen, mit der sowohl die Zugangsbedingungen als auch die Verleihung der akademischen Grade auf den „Master of Business Administration, MBA“ sowie auf den „Executive Master of Business Administration, EMBA“ erweitert wurden. Das HG blieb von dieser Entwicklung ausgenommen.
Mit der gegenständlichen Änderung des HG soll nun auch für die Pädagogischen Hochschulen die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit Hochschullehrgänge anzubieten, für deren erfolgreichen Abschluss ein MBA bzw. ein EMBA verliehen werden kann, sofern diese Hochschullehrgänge nach Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit jenen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Praktische Relevanz haben diese Angebote vor allem im Bereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit einen wirtschaftlich orientierten Masterlehrgang anbietet, für den in der Vergangenheit ein MBA verliehen werden konnte. Mit dieser Regelung soll aber auch für andere Pädagogische Hochschulen die Möglichkeit geschaffen werden, wirtschaftsorientierte Hochschullehrgänge (zB im Bereich „Leadership“) anzubieten.
Da Angebote dieser Art nicht in den definierten öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag gemäß § 8 HG fallen, sind sie auf den Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit beschränkt.
Zu § 52f Abs. 2a Z 3: Wie auch im UG und im FHG vorgesehen, soll der Zugang zu einem Hochschullehrgang, in dessen Rahmen ein MBA oder EMBA verliehen wird, auch Personen offenstehen, die anstelle eines einschlägigen Erststudiums über eine mehrjährige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung verfügen. Eine Reduktion des Umfangs des Masterlehrgangs auf unter 120 ECTS-Credits wird jedoch in diesem Fall (wie auch im UG und FHG) ausgeschlossen.
Zu Z 7 (§ 56 Abs. 2 Z 3):
§ 56 Abs. 2 HG regelt die Anerkennung von non-formal erworbenen Kompetenzen in den explizit im Gesetz geregelten Fällen. Dessen Z 3 ermöglicht die Anerkennung von „einschlägigen beruflichen Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen“, allerdings bislang ausdrücklich nur in Lehramtsstudien sowie in Studien der Instrumental- und Gesangspädagogik und der Religionspädagogik. Pädagogische Hochschulen können jedoch gemäß § 38 Abs. 1a Z 2 auch Bachelorstudien in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementarpädagogischen oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen) anbieten. Diese Studien sind daher in § 56 zu ergänzen.
Zu Z 8 und 9 (§ 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 8, § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6):
Professionsbegleitende Studien weisen die Besonderheit auf, dass die Zulassung zu diesen ein aufrechtes Dienstverhältnis als Lehrperson an einer Schule voraussetzt. Diese Studien gibt es im Bereich der Berufsbildung sowie im Quereinstieg der Sekundarstufe Allgemeinbildung. Laut derzeitiger Rechtslage erlischt die Zulassung zu einem professionsbegleitenden Lehramtsstudium in der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder zu einem Hochschullehrgang für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) dann, wenn das Anstellungsverhältnis an der Schule auf Grund einer Kündigung durch den Dienstgeber oder einer Entlassung endet.
Diese Beendigungsgründe greifen jedoch zu kurz, da ein Dienstverhältnis auch aus anderen Gründen enden kann, zB wenn es durch den Dienstnehmer einseitig aufgelöst wird, die Lehrperson kündigt oder das Dienstverhältnis im Einvernehmen aufgelöst wird, wodurch bekundet wird, dass eine weitere Beschäftigung als Lehrperson nicht angestrebt wird. Darüber hinaus endet ein Dienstverhältnis ex lege bei einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen bestimmter strafbarer Handlungen gemäß § 34 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948. Die Fortführung des Studiums erscheint in solchen Fällen nicht als sinnvoll. § 59 Abs. 1 Z 9 und § 61 Abs. 1 Z 8 HG, die das Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen und außerordentlichen Studien zum Inhalt haben, werden daher entsprechend angepasst. Nicht umfasst von diesen Gründen ist jedoch das Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses als Lehrperson. Weiters bleiben die Regelungen über eine Beurlaubung vom Studium unberührt.
Die Vollziehbarkeit dieser Regelung setzt voraus, dass die zuständige Pädagogische Hochschule auch von der Beendigung des Dienstverhältnisses erfährt. Aus diesem Grund soll § 62 HG (Pflichten der Studierenden) dahingehend ergänzt werden, dass Studierende solcher professionsbegleitenden Studien die Beendigung des Dienstverhältnisses der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben haben.
Zu Z 11 (§ 80 Abs. 27):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.