Textgegenüberstellung
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Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
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Artikel 1 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
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Leistungsbeurteilung § 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. |
Leistungsbeurteilung § 18. (1) Die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen hat der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Schüler rechtzeitig bekanntzugeben. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. |
(4) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände einsatzbereit mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung der jeweiligen Schülerin bzw. des jeweiligen Schülers unverzüglich zu beenden und eine allfällige Leistung nicht zu beurteilen. |
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(5) bis (16) |
(5) bis (16) |
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Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20. (1) … |
Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe § 20. (1) … |
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(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen. |
(2) Wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen auf Grund der nach § 18 Abs. 1 gewonnenen Beurteilung eine sichere Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen – bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen eine Woche – vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen. |
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(3) bis (11) … |
(3) bis (11) … |
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Wiederholungsprüfung § 23. (1) … |
Wiederholungsprüfung § 23. (1) … |
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(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens einem Pflichtgegenstand auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. |
(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – soweit nachstehend nicht anderes angeordnet wird – an den ersten beiden Unterrichtstagen der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. In der letzten Stufe von Schulen mit abschließender Prüfung findet die Wiederholungsprüfung in höchstens zwei Pflichtgegenständen auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zwischen der Beurteilungskonferenz (§ 20 Abs. 6) und dem Beginn der Klausurprüfung statt; eine einmalige Wiederholung dieser Prüfungen ist auf Antrag der Schülerin oder des Schülers zum Prüfungstermin gemäß dem ersten Satz und Abs. 1c zulässig. |
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(1b) bis (6) … |
(1b) bis (6) … |
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Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (6) … |
Semesterprüfung über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände § 23b. (1) bis (6) … |
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(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung. |
(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände dürfen nicht wiederholt werden. Bei gerechtfertigter Verhinderung ist ein neuer Prüfungstermin möglichst zeitnah zum versäumten Termin anzuberaumen. Ungerechtfertigte Verhinderung führt zum Verlust des Rechts auf Ablegung der Semesterprüfung. |
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(8) … |
(8) … |
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Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34. (1) bis (4) |
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 34. (1) bis (4) |
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Prüfungskommission § 35. (1) … |
Prüfungskommission § 35. (1) … |
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(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule derselben Schulart oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Fachvorständin oder ein Fachvorstand oder e) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
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(4) … |
(4) … |
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Prüfungstermine § 36. (1) bis (3a) … |
Prüfungstermine § 36. (1) bis (3a) … |
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(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. bis 3. … Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 unter Bedachtnahme auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine für die standardisierten Klausurarbeiten vorzusehen, dass zwischen der letzten Klausurarbeit und dem Beginn der mündlichen Prüfung ein angemessener, mindestens zwei Wochen umfassender Zeitraum liegt. Diese Frist kann die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulbehörde für den Termin gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a und b verkürzen oder entfallen lassen. |
(4) Die konkreten Prüfungstermine im Rahmen der Hauptprüfung sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse wie folgt festzulegen: 1. bis 3. … Die zuständige Schulbehörde hat bei der Festlegung von Prüfungsterminen gemäß Z 2 und 3 auf die durch den zuständigen Bundesminister festgelegten Prüfungstermine und eine ausreichende Lernzeit für die Kandidatinnen und Kandidaten Bedacht zu nehmen. |
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(5) … |
(5) … |
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Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. |
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel festzulegen. |
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(1a) bis (5) … |
(1a) bis (5) … |
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Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
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(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). |
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). Wenn die Abgabe bzw. die Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach dem für die Prüfungskandidatin bzw. den Prüfungskandidaten erstmöglichen Prüfungstermin gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 bzw. § 36 Abs. 2 Z 1a erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt. |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden; 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; 4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. |
(6) Die Beurteilungen gemäß Abs. 1 bis 5 haben unter Anwendung des § 18 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 bis 4 und 6 unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu erfolgen. Auf Grund der gemäß Abs. 1 bis 5 festgesetzten Beurteilungen der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorprüfung und der Hauptprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommissionen der Hauptprüfung über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Die abschließende Prüfung ist 1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit „Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen; 2. „mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit „Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden; 3. „bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind; 4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt werden. |
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Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Externistenprüfungen § 42. (1) bis (3) … |
Externistenprüfungen § 42. (1) bis (3) … |
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(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde … |
(4) Die Externistenprüfungen sind vor Prüfungskommissionen abzulegen. Auf die Kommissionen für Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, ist § 35 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 35 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten. In den übrigen Fällen besteht die Prüfungskommission aus dem Leiter der Schule oder einem von ihm zu bestimmenden Lehrer als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Lehrern der in Betracht kommenden Prüfungsgegenstände, die der Schulleiter zu bestimmen hat. Die zuständige Schulbehörde … |
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(5) bis (15) … |
(5) bis (15) … |
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Fernbleiben von der Schule § 45. (1) bis (4) … |
Fernbleiben von der Schule § 45. (1) bis (4) … |
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(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist. |
(5) Wenn ein Schüler einer mittleren oder höheren Schule oder in einem freiwilligen zehnten oder elften Schuljahr an einer allgemeinbildenden Pflichtschule gemäß § 32 Abs. 2a und 2b länger als eine Woche oder fünf nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im Unterrichtsjahr dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung unter Angabe einer Rechtfertigung für das Fernbleiben binnen einer Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet (§ 33 Abs. 2 lit. c). Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung des Schulleiters zulässig, die nur dann zu erteilen ist, wenn das Fernbleiben nachträglich gerechtfertigt wird und die Unterlassung der Mitteilung an die Schule aus rücksichtswürdigen Gründen unterblieben ist. |
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(6) … |
(6) … |
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Elektronische Kommunikation § 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. |
Elektronische Kommunikation § 70a. (1) Aussprachen, Verständigungen, Beratungen zwischen Lehrpersonen und Erziehungsberechtigten, Ladung zu und Durchführung und Beschlussfassungen von Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftlichen Gremien sowie Zustellungen können ganz oder teilweise mittels elektronischer Kommunikation erfolgen. Über die Form der Kommunikation entscheidet die Schulleitung. |
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(2) Konferenzen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen Raum anwesend ist. |
(2) Konferenzen, Kommissionen und schulpartnerschaftliche Gremien sind beschlussfähig, wenn die für eine Beschlussfassung bei physischer Abhaltung erforderliche Anzahl an Mitgliedern gleichzeitig im virtuellen bzw. physischen und virtuellen Raum anwesend ist. |
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(3) Beschlüsse können während der elektronischen Konferenz gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden. |
(3) Im Rahmen der ganz oder teilweise elektronisch erfolgten Kommunikation können Beschlüsse gefasst, schriftlich protokolliert und anschließend im Umlaufweg nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch elektronisch gezeichnet werden. |
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(4) … |
(4) … |
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Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71. (1) bis (6) … |
Provisorialverfahren (Widerspruch) § 71. (1) bis (6) … |
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(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde erster Instanz die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde erster Instanz zuzulassen. |
(7a) Im Falle des Abs. 2 lit. h hat die Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung der Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ bzw. deren Nichtbeurteilung zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer neuerlichen Semesterprüfung unter dem Vorsitz eines Vertreters der Schulbehörde zuzulassen. |
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(9) … |
(9) … |
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Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a. (1) … |
Formblätter und Datenmuster; Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 77a. (1) … |
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(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 14. … Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
(2) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 14. … Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 77 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 12 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 13 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
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(3) … |
(3) … |
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(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden. |
(4) § 77 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) gemäß Abs. 2 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 anzuwenden. |
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Inkrafttreten § 82. (1) bis (25) … |
Inkrafttreten § 82. (1) bis (25) … |
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(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. 2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft; 4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 5. § 34 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft. |
(26) Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2024 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und das Außerkrafttreten der gemäß dem genannten Bundesgesetz entfallenden Bestimmungen gilt Folgendes: 1. § 22 Abs. 2 lit. l, § 22 Abs. 9a, § 22a Abs. 2 Z 11, § 22b Abs. 1 Z 7, § 23b Abs. 6 Z 8, § 39 Abs. 2 Z 9, § 57b, § 70 Abs. 4 lit. e, § 72a samt Überschrift, § 77 Abs. 2 und § 82d Abs. 2 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden. 2. § 34 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 82d Abs. 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 77b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft; 4. § 35 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft. |
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(27) bis (29) |
(27) bis (29) |
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(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. bis 5. … |
(30) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. bis 5. … |
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(31) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. § 23 Abs. 1a, § 34 Abs. 5, § 77a Abs. 2 und 4, § 82b Abs. 3 sowie § 82g samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 35 Abs. 2 Z 1 lit. d und e sowie Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung; 3. § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 2, § 23b Abs. 7, § 37 Abs. 1, § 38 Abs. 6, § 40 Abs. 1, § 45 Abs. 5, § 70a Abs. 1, 2 und 3 sowie § 71 Abs. 7a treten mit 1. September 2027 in Kraft. |
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Übergangsrecht zum 8. Abschnitt § 82b. (1) und (2) … |
Übergangsrecht zum 8. Abschnitt § 82b. (1) und (2) … |
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(3) § 35 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, § 36 Abs. 4, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2026 finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden der korrespondierenden Bestimmungen gemäß § 82 Abs. 31 Z 2 sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung. |
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Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden § 82g. § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen § 82g. (1) § 77 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
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Artikel 2 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge |
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Inhaltsverzeichnis
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Leistungsbeurteilung § 20. (1) … |
Leistungsbeurteilung § 20. (1) … |
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(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben. |
(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Anforderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes. Die Nichtteilnahme an Schulveranstaltungen hat bei der Beurteilung der Leistungen des Studierenden außer Betracht zu bleiben. Bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen zulässige Hilfsmittel sind dem Studierenden rechtzeitig bekanntzugeben. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. |
(5) Vorgetäuschte Leistungen sind nicht zu beurteilen. Wenn ein Studierender bei einer Leistungsfeststellung Gegenstände einsatzbereit mitführt, die als Hilfsmittel geeignet aber nicht zugelassen sind, so ist die Leistungsfeststellung des jeweiligen Studierenden unverzüglich zu beenden und eine allfällige Leistung nicht zu beurteilen. |
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(6) … |
(6) … |
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Kolloquien § 23. (1) bis (6) … |
Kolloquien § 23. (1) bis (6) … |
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(7) Wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilte oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung. |
(7) Nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilte Kolloquien dürfen höchstens zwei Mal wiederholt werden. Die vorstehenden Absätze finden Anwendung. |
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(8) und (9) … |
(8) und (9) … |
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Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 33. (1) bis (4) |
Form und Umfang der abschließenden Prüfungen § 33. (1) bis (4) |
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(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann bis einschließlich des Schuljahres 2028/29 anstelle der abschließende Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden. |
(5) An allgemein bildenden höheren Schulen kann anstelle der abschließenden Arbeit gemäß Abs. 3 Z 1 lit. b eine weitere Klausurarbeit gemäß Abs. 3 Z 1 oder eine weitere mündliche Teilprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 abgelegt werden. In der Verordnung gemäß Abs. 4 ist ein Datum festzulegen, bis zu welchem die Prüfungskandidatin oder der -kandidat der Schulleitung schriftlich bekannt zu geben hat, ob sie oder er eine abschließende Arbeit verfassen oder eine weitere (zusätzliche) schriftliche Klausurarbeit oder mündliche Teilprüfung ablegen will. Die Anmeldezahlen sind an die Bildungsdirektionen zu melden. |
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Prüfungskommission § 34. (1) … |
Prüfungskommission § 34. (1) … |
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(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
(2) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 als Mitglieder an: 1. als von der Schulbehörde zu bestellender Vorsitzender a) die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder b) die Schulleitung einer anderen Schule oder c) eine Abteilungsvorständin oder ein Abteilungsvorstand oder d) eine Person mit Expertise in der betreffenden Schulart, 2. bis 4. … Wenn für ein Prüfungsgebiet mehrere Lehrpersonen … |
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(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen. |
(3) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzführenden Person den Ausschlag. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes der Prüfungskommission oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung jedenfalls für das betreffende Mitglied eine geeignete Stellvertretung zu bestellen. |
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(4) … |
(4) … |
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Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) Das zuständig Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen festzulegen. |
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang § 37. (1) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit von abschließenden Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen und die Durchführung der Prüfungen einschließlich der zulässigen Hilfsmittel festzulegen. |
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(1a) bis (5) … |
(1a) bis (5) … |
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Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung § 38. (1) … |
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(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). |
(2) Die Leistungen des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin bei der abschließenden Arbeit gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) sind auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers oder der Prüferin der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 34 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit). Wenn die Abgabe bzw. Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit nicht spätestens drei Jahre nach Ende des Prüfungstermins gemäß § 35 Abs. 2 Z 3, an dem die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat erstmalig zur Hauptprüfung angetreten ist, erfolgt, gilt die abschließende Arbeit als nicht beurteilt. |
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(3) bis (6) … |
(3) bis (6) … |
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Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
Wiederholung von Teilprüfungen bzw. von Prüfungsgebieten § 40. (1) Wurden Teilprüfungen bzw. Prüfungsgebiete nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist der Prüfungskandidat oder die Prüfungskandidatin höchstens drei Mal zur Wiederholung dieser Teilprüfungen der Vorprüfung bzw. Prüfungsgebiete der Hauptprüfung zuzulassen. |
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(2) bis (4) … |
(2) bis (4) … |
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Externistenprüfungen § 42. (1) bis (5) … |
Externistenprüfungen § 42. (1) bis (5) … |
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(6) Externistenprüfungen gemäß 1. und 2. … 3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten und dass der Vorsitzende mit Stimmrecht ausgestattet ist, abzulegen. |
(6) Externistenprüfungen gemäß 1. und 2. … 3. Abs. 1 Z 4 sind vor einer Prüfungskommission, für deren Zusammensetzung § 34 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass § 34 Abs. 2 Z 2 und 4 nicht gelten, abzulegen. |
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(7) bis (12) … |
(7) bis (12) … |
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Provisorialverfahren (Widerspruch) § 62. (1) und (2) … |
Provisorialverfahren (Widerspruch) § 62. (1) und (2) … |
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(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums wegen vorgetäuschter Leistungen zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen. |
(3) In den Fällen, in denen nach Ablegung eines Kolloquiums gegen die Beendigung des Schulbesuches (§ 32) Widerspruch eingebracht wird, hat die zuständige Schulbehörde die behauptete unrichtige Beurteilung des Kolloquiums mit „Nicht genügend” bzw. die Nichtbeurteilung des Kolloquiums zu überprüfen. Wenn die Unterlagen zur Feststellung, dass eine Nichtbeurteilung oder eine auf „Nicht genügend” lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, nicht ausreichen, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Widerspruchswerber zu einem neuerlichen Kolloquium, dem ein Vertreter der zuständigen Schulbehörde beizuwohnen hat, zuzulassen. |
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(4) … |
(4) … |
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Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 8. … Prüfungsprotokolle sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
Aufbewahrung von Protokollen und Aufzeichnungen § 65a. (1) Zum Zweck der Dokumentation für behördliche Verfahren sind Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) über die Durchführung von Prüfungen aufzubewahren. In den Prüfungsprotokollen nachstehend genannter Prüfungen sind die Prüfungskommission (der oder die Prüfer, die Prüferin oder die Prüferinnen), die Daten des Prüfungskandidaten oder der Prüfungskandidatin, die Aufgabenstellungen, die Beschreibung der Leistungen und ihre Beurteilung, die Prüfungsergebnisse und die bei der Prüfung oder auf Grund der Prüfungsergebnisse getroffenen Entscheidungen und Verfügungen zu verzeichnen: 1. bis 8. … Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) sind unter Beachtung der Zugriffsbeschränkungen und Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 65 Abs. 3 aufzubewahren. Prüfungsprotokolle von Prüfungen gemäß Z 6 und diesen Prüfungen entsprechenden Externistenprüfungen gemäß Z 7 sind sechzig Jahre, Prüfungsprotokolle von allen anderen Prüfungen drei Jahre, jeweils ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. Beilagen zu Prüfungsprotokollen sind drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, aufzubewahren. |
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(2) … |
(2) … |
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(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden. |
(3) § 65 Abs. 3, 5 und 6 ist auf Prüfungsprotokolle (samt Beilagen) gemäß Abs. 1 sowie auf Besprechungsprotokolle und Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 anzuwenden. |
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Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
Inkrafttreten § 69. (1) bis (22) … |
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(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft: 1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; 5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft; 6. § 33 Abs. 5 tritt mit 1. Jänner 2030 außer Kraft. |
(23) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2024 treten wie folgt in Kraft: 1. § 24 Abs. 2 Z 9, § 39 Abs. 2 Z 10, § 55a, § 61 Abs. 4 Z 5, § 61a samt Überschrift sowie § 65 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten anzuwenden; 2. § 33 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 sowie § 72a Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung; 3. § 34 Abs. 2 Z 2 tritt mit 1. März 2025 in Kraft; 4. § 72a Abs. 2 samt Überschrift tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft; 5. § 24 Abs. 4 sowie § 72b samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft. |
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(xx) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung. |
(24) Die nachstehend genannten Bestimmungen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2026 treten wie folgt in Kraft: 1. Das Inhaltsverzeichnis, § 24 Abs. 4 und § 35 Abs. 4a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und findet auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2026 Anwendung. |
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1. das Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 5, § 37 Abs. 1 in der Fassung der Z 8, § 65a Abs. 1 und 3 sowie § 71 samt Überschrift treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; 2. § 34 Abs. 2 Z 1 lit. c und d sowie Abs. 3, § 38 Abs. 2 sowie § 42 Abs. 6 Z 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und finden auf abschließende Prüfungen ab dem Haupttermin 2027 Anwendung; 3. § 20 Abs. 2 und 5, § 23 Abs. 7, § 37 Abs. 1 in der Fassung der Z 9, § 40 Abs. 1 sowie § 62 Abs. 3 treten mit 1. September 2027 in Kraft; |
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Übergangsbestimmung betreffend Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden § 71. § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen betreffend Protokolle und Aufzeichnungen § 71. (1) § 65 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016 ist für Protokolle und Aufzeichnungen, die bis 31. August 2016 angefertigt wurden, weiter anzuwenden. |
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(2) Beilagen zu Protokollen gemäß § 65a Abs. 1 Z 6 und 7, die zwischen dem 31. August 2016 und dem Tag des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 angefertigt wurden, können drei Jahre ab dem Jahr, in dem die Prüfung stattgefunden hat, vernichtet bzw. gelöscht werden. |
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Artikel 3 Änderung des Hochschulgesetzes 2005 |
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Aufgaben der Pädagogischen Hochschule § 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen. |
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule § 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat mit dem Fokus auf die pädagogische Profession und ihre Berufsfelder im Rahmen von Lehre und Forschung nach internationalen Standards sowohl Lehrerinnen und Lehrer sowie nach Maßgabe des Bedarfs Personen in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern aus-, fort- und weiterzubilden. Den Anforderungen des Berufs der Pädagoginnen und Pädagogen ist durch Angebote der bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und pädagogisch-praktischen Ausbildung Rechnung zu tragen. In allen pädagogischen Berufsfeldern ist Forschung zu betreiben, um wissenschaftliche Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Lehre zu erlangen. Die Pädagogische Hochschule hat im Rahmen ihrer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Lehre und Forschung an der Schulentwicklung mitzuwirken sowie durch die Begleitung und Beratung von Bildungsinstitutionen, vornehmlich Schulen, zu deren Qualitätsentwicklung beizutragen. Darüber hinaus hat sie im Rahmen der Fort- und Weiterbildung Führungskräfte sowie Lehrpersonen an Schulen durch Angebote im Bereich der Supervision und des Coachings in ihrer Professionalisierung zu unterstützen; sie kann solche Angebote im Rahmen der Fort- und Weiterbildung von Führungskräften sowie Pädagoginnen und Pädagogen in anderen pädagogischen Berufsfeldern durchführen. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien § 38c. (1) bis (5) … |
Erweiterungsstudien zur Erweiterung von Lehramtsstudien § 38c. (1) bis (5) … |
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(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden. |
(6) Für Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen sind Erweiterungsstudien für fachliche Vertiefungen in einem Förderbereich der Primarstufe im Umfang von 30 ECTS-Anrechnungspunkten vorzusehen. Abweichend von den Abs. 1 bis 4 setzt die Zulassung zu diesem Erweiterungsstudium die Absolvierung eines Bachelorstudiums für das Lehramt Primarstufe oder eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Sonderschulen voraus. Es sind Curricula gemäß § 42 Abs. 1 zu erlassen. In den Curricula kann als weitere Zulassungsvoraussetzung die Absolvierung des entsprechenden Schwerpunkts festgelegt werden. |
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(7) Abweichend von Abs. 3 können Absolventinnen und Absolventen eines sechssemestrigen Studiums für das Lehramt an Volksschulen, an Sonderschulen oder für Religion an Pflichtschulen dieses Lehramtsstudium um einen Schwerpunkt gemäß § 38 Abs. 2 erweitern. |
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Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 42a. (1) bis (4) … |
Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 42a. (1) bis (4) … |
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(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden. |
(5) Nähere Bestimmungen hinsichtlich Lehrveranstaltungen und Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 können in der Satzung festgelegt werden. Dies gilt hinsichtlich Lehrveranstaltungen auch für Rahmenbedingungen für die Durchführung von digitalen Lehr- und Lernformen. |
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(6) … |
(6) … |
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Zulassung zu außerordentlichen Studien § 52f. (1) … |
Zulassung zu außerordentlichen Studien § 52f. (1) … |
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(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus. |
(2) Die Zulassung zu Hochschullehrgängen zur Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer gemäß § 39 Abs. 1 setzt ein aktives Dienstverhältnis als Lehrerin bzw. als Lehrer, auch in der Funktion einer Schulleitung, voraus. Darüber hinaus kann im Curriculum festgelegt werden, dass ordentliche Studierende eines Lehramtsstudiums zu einem solchen Hochschullehrgang zugelassen werden können. Die Zulassung zu Hochschullehrgängen in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen gemäß § 39 Abs. 1 setzt eine abgeschlossene Ausbildung in diesen Professionsfeldern voraus. |
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(2a) Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen: 1. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist a) die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; b) im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind. 2. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind. |
(2a) Wird ein Hochschullehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 folgende Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen: 1. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist a) die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung; b) im Falle einer erweiterten Zusammenarbeit mit einer außerhochschulischen Bildungseinrichtung eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei im Curriculum Ergänzungsprüfungen zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede vorgesehen werden können. Das Rektorat kann festlegen, ob und welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind. 2. Voraussetzung der Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum festgelegtes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum vorgesehenen Prüfungen sind. 3. Abweichend von Z 2 kann für Hochschullehrgänge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, bei deren Abschluss der akademische Grad „Master of Business Administration“ gemäß § 64 Abs. 2a Z 1 oder „Executive Master of Business Administration“ gemäß § 64 Abs. 2a Z 2 verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden. Für diese Hochschullehrgänge kommt § 64 Abs. 3 nicht zur Anwendung. |
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(2b) bis (5) … |
(2b) bis (5) … |
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Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen § 56. (1) |
Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen § 56. (1) |
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(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen: 1. und 2. … 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien. |
(2) Folgende wissenschaftliche, künstlerische und berufliche Tätigkeiten sind anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen: 1. und 2. … 3. einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen für Lehramtsstudien, für instrumental(gesangs-)-, religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sowie für Bachelorstudien zur Ausbildung in allgemeinen pädagogischen Berufsfeldern (zB in elementar- oder sozialpädagogischen Bildungseinrichtungen). |
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(3) bis (5) … |
(3) bis (5) … |
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Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 59. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 8. … 9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet. |
Erlöschen der Zulassung zu ordentlichen Studien § 59. (1) Die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 8. … 9. im Bachelorstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) mit den Fachbereichen der dualen Berufsausbildung sowie Technik und Gewerbe, dem Fachbereich Erziehung, Bildungs- und Entwicklungsbegleitung, dem Fachbereich Soziales oder in facheinschlägige Studien ergänzenden Studien aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer ausscheidet mit Ausnahme des Falls der Beendigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch Zeitablauf; die Zulassung erlischt mit Ende des Semesters des Ausscheidens, bei vorzeitiger Auflösung gemäß § 34 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jedoch mit dem Zeitpunkt der Auflösung. |
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(2) und (3) … |
(2) und (3) … |
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Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien § 61. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 7. … 8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer aufgrund einer vorzeitigen Auflösung (Entlassung) oder einer Kündigung durch den Dienstgeber ausscheidet. |
Erlöschen der Zulassung zu außerordentlichen Studien § 61. (1) Die Zulassung erlischt, wenn die oder der Studierende 1. bis 7. … 8. im Hochschullehrgang für Absolventinnen und Absolventen für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) aus dem Dienstverhältnis als Lehrerin oder Lehrer ausscheidet mit Ausnahme des Falls der Beendigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnisses durch Zeitablauf; die Zulassung erlischt mit Ende des Semesters des Ausscheidens, bei vorzeitiger Auflösung gemäß § 34 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 jedoch mit dem Zeitpunkt der Auflösung. |
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(2) … |
(2) … |
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Pflichten der Studierenden § 62. (1) … |
Pflichten der Studierenden § 62. (1) … |
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(2) Die Studierenden haben insbesondere 1. bis 3. … 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern. |
(2) Die Studierenden haben insbesondere 1. bis 3. … 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden, 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern und 6. bei Betreiben eines professionsbegleitenden Studiums der Sekundarstufe (Berufsbildung) oder eines Hochschullehrgangs für das Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis aus den in § 59 Abs. 1 Z 9 oder § 61 Abs. 1 Z 8 genannten Gründen der Pädagogischen Hochschule ohne Aufschub bekanntzugeben. |
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(3) … |
(3) … |
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Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen § 64. (1) und (2) … |
Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen § 64. (1) und (2) … |
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(2a) Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, die 1. als außerordentliche Masterstudien im Bereich „Business Administration“ angeboten werden, ist der akademische Grad „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer MBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. 2. als außerordentliche Masterstudien im Bereich „Business Administration“ angeboten werden, ist der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“, zu verleihen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer EMBA-Masterstudien nachweislich vergleichbar sind. |
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(3) und (4) … |
(3) und (4) … |
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In-Kraft-Treten § 80. (1) bis (26) … |
In-Kraft-Treten § 80. (1) bis (26) … |
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(27) § 8 Abs. 1, § 38c Abs. 6 und 7, § 42a Abs. 5, § 52f Abs. 2 und 2a Z 3, § 56 Abs. 2 Z 3, § 59 Abs. 1 Z 9, § 61 Abs. 1 Z 8, § 62 Abs. 2 Z 4, 5 und 6 sowie § 64 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |
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