653 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie
über die Regierungsvorlage (573 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:
Zum Verfahren zur Feststellung der Nichtausübung des Gewerbes im Standort oder einer weiteren Betriebsstätte einer Gewerbeberechtigung:
Grundsätzlich sind Gewerbeinhaber frei in ihrer Entscheidung, welche Standorte sie für die Ausübung des Gewerbes und die Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten wählen, solange sich diese Standorte im Inland befinden (ansonsten es keine österreichischen Gewerbeberechtigungen wären) und tatsächlich existieren (also keine Fantasieadressen sind). Die Bekanntgabe dieser Standorte ist notwendig, da Gewerbe in Österreich grundsätzlich standortgebunden sind. Dabei handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen Behörde und Gewerbeinhaber ohne zivilrechtliche Drittwirkung. Dass ein Standort vom Gewerbeinhaber bei Gewerbeanmeldung oder Standortverlegung oder Anzeige der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte bestimmt wird, bedeutet nicht, dass der Gewerbeinhaber damit gleichzeitig auch in irgendeiner Weise zivilrechtliche Verfügungsgewalt erwirbt. Es ist Aufgabe des Gewerbetreibenden, sich selbst die entsprechenden zivilrechtlichen Befugnisse zu verschaffen, um das Gewerbe am Standort auch tatsächlich ausüben zu können. In diesem Sinne verlangt die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, von der Gewerbebehörde in Gewerbeverfahren auch keine Prüfung des Vorliegens der zivilrechtlichen Deckung.
Es kommt nun aber immer wieder zu Fällen, in denen Gewerbeinhaber Standorte oder weitere Betriebsstätten aufgeben, ohne der Behörde Mitteilung zu erstatten. Diese Fälle können für die zivilrechtlich Berechtigten an den Standorten insofern belastend sein, als diese Standorte weiter öffentlich im GISA ausgewiesen sind (und im Sinne der Standortbindung auch ausgewiesen sein müssen, da eine Gewerbeberechtigung ohne Standortinformation ihre Eindeutigkeit verlöre und zudem der Eindruck eines unzulässig umherziehenden Gewerbes entstünde). Damit erwächst den zivilrechtlich Berechtigten aber auch die jederzeitige Gefahr, mit einer gewerbebehördlichen Inspektion rechnen zu müssen. Davon abgesehen kann sich der Umstand, dass an einer Liegenschaft ein Gewerbe ausgewiesen ist, auch entsprechend auf den Liegenschaftswert auswirken. Schließlich sind Fälle denkbar, in denen Gewerbetreibende auf Grund diverser Probleme untergetaucht sind, und sich die aktuell tatsächlich Verfügungsberechtigten gerichtlichen oder polizeilichen Ermittlungen ausgesetzt sehen, bloß, weil der Standort des untergetauchten Gewerbeinhabers nach wie vor aufrecht ist.
Die derzeitige Gewerberechtslage gibt zivilrechtlich Verfügungsberechtigten und der Behörde keine ausreichend kurzfristige Handhabe, diesem Problem zu begegnen. § 88 GewO 1994 gibt der Behörde zwar amtswegig die Befugnis, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält (Abs. 1) oder das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Kammerumlage mehr als drei Jahre im Rückstand ist (Abs. 2) oder wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist (Abs. 4). Diese drei Entziehungsgründe sind aber für die Lösung des beschriebenen Problems nicht ausreichend, zumal sich diese Gründe erkennbar an einem reinen Problemverhältnis zwischen Gewerbeinhaber und Staat bzw. Gewerbeinhaber und gesetzlicher Interessenvertretung orientieren, nicht aber an Fällen, in denen nachteilige Wirkungen auf Dritte auftreten.
Es soll daher eine Verfahrensmöglichkeit geschaffen werden, die den am Standort dinglich Berechtigten, Pächtern und Hauptmietern die Möglichkeit einräumt, einen Gewerbestandort entfernen zu lassen, wenn der Inhaber an diesem Standort das Gewerbe nicht ausübt und darauf keinen zivilrechtlichen Anspruch hat.
Gleichzeitig ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dieses Verfahren nicht missbräuchlich geübt wird, um sich damit in allenfalls anhängigen zivilrechtlichen Konflikten ein administratives Druckmittel gegen einen Gewerbeinhaber schaffen zu können. Dieses Verfahren soll daher schon vorweg nicht zulässig sein, solange Besitzstörungsverfahren oder Eigentumfreiheitsklagen anhängig sind (und zwar unabhängig, ob diese vom Gewerbeinhaber oder von einem der genannten zivilrechtlich Verfügungsberechtigten angestrebt worden sind). Außerdem soll ein behördlicher Ortsaugenschein stattfinden und schließlich soll die Feststellung auch nicht möglich sein, wenn das Nichtbetreiben auf Grund einer einseitigen faktischen Aussperrung entgegen einer zivilgerichtlichen Entscheidung eingetreten ist.
Zur Bewahrung der Genehmigungsfreiheit von gewerblichen Betriebsanlagen bei Errichtung und Betrieb von Außenaggregaten zur Be-/Entlüftung und Klimatisierung:
Nach den Erfahrungen der Praxis bedürfen die – insbesondere aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes – gebotenen klima- und heizungstechnischen Anpassungen gewerblicher Betriebsanlagen häufig einer (zeitaufwändigen) gewerberechtlichen Genehmigung, weil an der Außenhülle der Gebäude Aggregate zu installieren sind, die als neue Emissionsquellen zu beurteilen sind.
Dies verhindert eine rasche Modernisierung und Klimatisierung von Arbeitsräumen in Betriebsanlagen, obwohl sich die Aggregate in Dimension und Auswirkungsintensität nicht von jenen unterscheiden, die an Büro- und Verwaltungsgebäuden von freien Berufen oder öffentlichen Einrichtungen, die nicht der GewO 1994 unterliegen, ohne Erfordernis einer gewerbebehördlichen Genehmigung installiert werden können. Diese Schlechterstellung soll behoben werden.
Wesentlich ist, dass die vorgeschlagene Regelung ausschließlich auf Betriebsanlagen abzielt, die – für sich allein genommen (ohne die Außenaggregate) – keiner gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bedürften.
Für diese Fälle soll eine praxisrelevante Regelung geschaffen werden, welche für die Nachbarschaft den gebotenen Schutz sicherstellt, ohne dass von den Anlageninhabern ein aufwändiges Einreichprojekt erstellt werden muss. Die Behörden und die Amtssachverständigen können sich in diesen Fällen auf einige wenige Maßnahmen zu den Auswirkungen der Aggregate beschränken, ohne die gesamte Anlage prüfen und beurteilen zu müssen.
Zur Genehmigungsfreistellung von Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge:
Grundsätzlich besteht zwar aktuell schon eine weitgehende Genehmigungsfreiheit für solche gewerblich betriebenen Einrichtungen, diese hängt aber im Einzelfall insbesondere von deren fachkundiger Ausführung und sicherer Betriebsweise ab, was in der vollen Eigenverantwortung des Betriebsinhabers steht. Es wurde jedoch sowohl von der Vollzugspraxis als auch den Unternehmen immer wieder Bedarf nach gesetzlich spezifisch definierter Klarheit des tatsächlichen Genehmigungsfreiheitsrahmens geäußert, um auf diese Weise mehr Rechtssicherheit zu schaffen und die Bereitschaft zu Investitionen in erneuerbare Energien zu stärken.
Es soll daher eine ausdrückliche Genehmigungsfreistellung für diese Einrichtungen im gewerblichen Betriebsanlagenrecht geschaffen werden. Für bereits bestehende genehmigungsfrei errichtete Photovoltaikanlagen und E-Ladestationen soll außerdem eine Übergangsbestimmung geschaffen werden, die es den Betreibern ermöglicht, bestehende Einrichtungen genehmigungsfrei weiterbetreiben zu können.
Zur Erfüllung von Dokumentationspflichten durch Übermittlung an die Behörde:
Inhaber gewerblicher Betriebsanlagen sind in mehreren Fällen verpflichtet, Unterlagen zur erstellen und an Ort und Stelle zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Behörde bereit zu halten. Diese können Verpflichtungen auf unmittelbarer gewerberechtlicher Grundlage sein (z. B. Selbstüberprüfungsbefunde gemäß § 82b oder Befunde für genehmigungsfrei gestellte Betriebsanlagen oder Betriebsanlagenteile), oder auch Dokumentationen, die auf Grundlage einer die Betriebsanlage betreffenden Verordnung oder Genehmigung vorgeschrieben sind (z. B. Elektro-Befunde, Gas-Befunde, Sicherheitsdokumentationen, Unterweisungsprotokolle, etc.).
Es soll daher die Möglichkeit für Betriebe und Behörden geschaffen werden, dieser Bereithaltungspflicht an Ort und Stelle auch alternativ dadurch entsprechen zu können, dass diese Unterlagen vom Inhaber der Behörde auf amtswegiges Ersuchen übermittelt werden. Dies ermöglicht es den Betrieben und den Behörden, konsensual eine alternative Methode zur Wahrung und Überprüfung von Dokumentationspflichten festzulegen, anstatt den Inhaber in jedem Fall dazu zu zwingen, Papierunterlagen ständig und nicht selten auch verteilt auf mehrere Betriebsanlagen bereithalten zu müssen, und die Behörden dazu zu zwingen, das Vorhandensein dieser Unterlagen ständig durch Überprüfungen an Ort und Stelle zu evaluieren.
Weitere Inhalte:
Das Vorhaben soll auch dazu genutzt werden, diverse legistische Anpassungen an die Rechtsentwicklung sowie den technischen Fortschritt vorzunehmen. Dies betrifft die legistische Bereinigung des § 54 Abs. 3 GewO 1994, welchem mit der Novelle des Konsumentenschutzgesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie, BGBl. I Nr. 33/2014, derogiert worden ist, und die Klarstellung in § 114 GewO 1994, dass die Personenidentifikation mittels E-ID gemäß dem E‑Government-Gesetz als ausdrücklich zulässige Altersfeststellung von Jugendlichen bei der Abgabe von Alkohol verwendet werden kann.
Außerdem sollen die Fristen, welche bei Betriebsübernahmen bislang einen dreijährigen Rahmen für Ausnahmen von der Einhaltung von nicht unmittelbar kritischen Gefährdungen begegnenden Auflagen vorgesehen haben, auf fünf Jahre erweitert werden. Zur Gewährleistung besserer Nachnutzungsmöglichkeiten betrieblicher Objekte sollen außerdem die generelle Erlöschensfrist von Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden wegen Nichtbetriebs von fünf auf sieben Jahre sowie die Erstreckungsmöglichkeit im Einzelfall von sieben auf zehn Jahre erhöht werden.
Hinzu kommen diverse Erleichterungen sowie der Wegfall nicht mehr zeitgemäßer Beschränkungen, wie die Verkürzung der Anzeigefristen vor der Durchführung von Werbeveranstaltungen von sechs auf vier Wochen oder das Recht zur Vorlage von Beilagen auch in englischer Sprache in Gewerberechtsverfahren,
Kompetenzgrundlage:
Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Oktober 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter MMag. Markus Hofer die Abgeordneten Michael Fürtbauer, Mag. Lukas Hammer und Laurenz Pöttinger sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Mag. Dr. Wolfgang Hattmannsdorfer.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Wirtschaft, Industrie und Energie somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (573 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 10 07
MMag. Markus Hofer Tanja Graf
Berichterstattung Obfrau