657 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Altbatteriengesetz erlassen und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (EU‑Batterienverordnung Begleitgesetz – BattBegG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. 1 Bundesgesetz über die Bewirtschaftung von Altbatterien (Altbatteriengesetz – AltbattG)
Art. 2 Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Artikel 1
Bundesgesetz über die Bewirtschaftung von Altbatterien (Altbatteriengesetz – AltbattG)
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Erlassung begleitender Regelungen zur Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU‑Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1, über die nachhaltige Bewirtschaftung von Altbatterien.
(2) Dieses Gesetz gilt für Batterien und Altbatterien im Anwendungsbereich der EU‑Batterienverordnung.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Ergänzend zu den in Art. 3 der EU‑Batterienverordnung genannten Begriffen ist oder sind im Sinne dieses Bundesgesetzes
1. „Letztvertreiber“ jeder, der Batterien erwerbsmäßig einem Letztverbraucher anbietet.
2. „Letztverbraucher“ jeder, der Batterien zum Gebrauch erwirbt.
3. „Batteriekategorien“ Gerätebatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV‑Batterien), Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien.
4. „Massenanteil eines Systems“ die in Verkehr gesetzte oder zum Eigengebrauch importierte und von einem Sammel- und Verwertungssystem gemeldete Masse an Batterien einer bestimmten Batteriekategorie im Verhältnis zur insgesamt von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Masse an in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien dieser Batteriekategorie.
5. „kleine Industriebatterien“ Industriebatterien, deren Kapazität bis zu 30 kWh beträgt.
6. „große Industriebatterien“ Industriebatterien, deren Kapazität mehr als 30 kWh beträgt.
Behörde
§ 3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ist
1. die für die Überwachung und Überprüfung der Einhaltung der aus dem Kapitel VIII der EU‑Batterienverordnung erwachsenden Pflichten zuständige Behörde,
2. die Kontaktstelle, die für die Kommunikation mit der Kommission gemäß Art. 54 Absatz 4 der EU‑Batterienverordnung zuständig ist.
Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe
§ 4. (1) Die Registrierung von Herstellern erfolgt über das Register gemäß § 22 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, über die Internetseite edm.gv.at. Dabei sind die Vorgaben gemäß Art. 55 der EU-Batterienverordnung einzuhalten.
(2) Die Zulassung von Sammel- und Verwertungssystemen für Batterien erfolgt gemäß den §§ 29, 29a, 31, 32 und 36 AWG 2002. Die Koordinierung der Pflichten der Sammel- und Verwertungssysteme erfolgt durch die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 betraute Stelle.
(3) Die Aufsicht über die Wahrnehmung der Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art. 57 der EU‑Batterienverordnung erfolgt entsprechend den Vorgaben des § 75 Abs. 2 bis 6 AWG 2002.
(4) Die Meldungen zu Batterien und Altbatterien gemäß Art. 75 der EU‑Batterienverordnung und gemäß diesem Bundesgesetz sind über das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 an den Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu erstatten. Unbeschadet der Vorgaben der EU‑Batterienverordnung hat die erste Meldung über das Kalenderjahr 2027 zu erfolgen.
(5) Die Bereitstellung von Informationen gemäß Art. 76 der EU‑Batterienverordnung erfolgt durch den Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.
Sammlung der Altbatterien und Abholkoordinierung
§ 5. (1) Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstaben a bis d der EU‑Batterienverordnung von Gerätebatterien LV‑Batterien haben jeweils zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der Gerätealtbatterien oder LV‑Altbatterien von Letztvertreibern von Gerätebatterien oder LV‑Batterien zumindest unentgeltlich abgegeben werden können. Hersteller von kleinen Industriebatterien haben jeweils zumindest eine Sammelstelle für jedem politischen Bezirk einzurichten, bei der kleine Industriealtbatterien von Letztvertreibern von kleinen Industriebatterien zumindest unentgeltlich abgegeben werden können.
(2) Soweit kein Vertrag über die Abholung von Gerätealtbatterien, LV‑Altbatterien oder Starteraltbatterien mit einem oder mehreren Sammel- und Verwertungssystemen besteht, können die Gemeinden (Gemeindeverbände) im Rahmen der getrennten Sammlung der Altbatterien gemäß § 28a AWG 2002
1. bei Erreichen der in § 28a AWG 2002 genannten Mengenschwelle oder
2. im Fall, dass die Mengenschwelle gemäß § 28a AWG 2002 innerhalb von sechs Monaten nicht erreicht wurde,
der Koordinierungsstelle gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 einen Abholbedarf gemäß Abs. 3 melden.
(3) Die Meldung eines Abholbedarfs nach Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Standort‑GLN (global location number) der Sammelstelle,
2. Batteriekategorie,
3. geschätzte Masse und
4. Anzahl, Art, Form und Größe der Sammelbehälter.
(4) Unbeschadet Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a der EU‑Batterienverordnung haben Letztvertreiber von Gerätebatterien gut erkennbare Sammelbehälter für Gerätealtbatterien an einer gut zugänglichen und gut sichtbaren Stelle im Geschäftslokal aufzustellen. Soll die unentgeltliche Rücknahme von bestimmten Altbatterien direkt bei einem Mitarbeiter und nicht über den Sammelbehälter erfolgen, ist zusätzlich darüber im Geschäftslokal gut sichtbar und verständlich zu informieren.
(5) Betreiber von freiwilligen Sammelstellen gemäß Art. 67 der EU‑Batterienverordnung dürfen Geräte‑ oder LV‑Altbatterien nur sammeln, wenn sie mit einem jeweils dafür zugelassenen Sammel- und Verwertungssystem einen Vertrag über die anschließende Beförderung und die anschließende Behandlung der Altbatterien geschlossen haben.
(6) Ein Abfallsammler oder ‑behandler, der nicht Hersteller oder ein Sammel- und Verwertungssystem ist, und Gerätealtbatterien oder LV‑Altbatterien von Händlern oder anderen Sammelstellen abholt und diese nicht an Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme weitergibt, meldet zusätzlich zu den in Art. 75 Abs. 1 letzter Unterabsatz der EU‑Batterienverordnung geforderten Daten die in Art. 75 Abs. 1 Buchstaben e bis g der EU‑Batterienverordnung genannten Daten aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie der Altbatterien.
(7) Ergänzend zur Meldepflicht gemäß Art. 75 Abs. 2 der EU‑Batterienverordnung haben Hersteller von Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien die Menge der gesammelten Altbatterien, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie, zu melden.
(8) Nur ein Abfallsammler oder ‑behandler, der nicht Hersteller oder ein Sammel- und Verwertungssystem ist, und Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien von Händlern, anderen Sammelstellen oder von Endnutzern abholt und diese nicht an Hersteller oder Sammel- und Verwertungssysteme weitergibt, ist zur Meldung gemäß Art. 75 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung verpflichtet.
§ 6. Unbeschadet der Art. 70, 71 und 73 der EU‑Batterienverordnung haben Hersteller, Sammler, Behandler und Letztverbraucher die nationalen Anforderungen über Abfallbehandlungspflichten einzuhalten.
Informationen über die Abfallvermeidung und Bewirtschaftung von Altbatterien
§ 7. (1) Hersteller von Geräte‑, LV‑ und Starterbatterien haben die in Art. 74 Abs. 1 Buchstaben a bis f der EU‑Batterienverordnung genannten Informationen mit den Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die gemäß § 28a AWG 2002 Sammelstellen eingerichtet haben, abzustimmen. In den Informationen ist auf die Verpflichtungen der Endnutzer und die entsprechende Strafbarkeit bei Zuwiderhandeln hinzuweisen.
(2) Die Informationen gemäß Art. 74 Abs. 1 und Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung sind zumindest in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen.
(3) Unbeschadet des Art. 74 Abs. 4 der EU‑Batterienverordnung haben Händler, die eine Website betreiben, die Informationen gemäß Art. 74 auf dieser Website zur Verfügung zu stellen.
Teilnahmepflicht
§ 8. (1) Hersteller von Geräte‑, LV‑, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien haben für die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien an einem gemäß § 29 AWG 2002 für die jeweilige Batteriekategorie genehmigten Sammel‑ und Verwertungssystem teilzunehmen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(2) Hersteller haben die sie treffenden Verpflichtungen je Batteriekategorie gemäß
1. § 5 Abs. 1 und 7, § 6, § 7 und
2. Kapitel VIII der EU Batterienverordnung
je Batteriekategorie gesamthaft an ein dafür genehmigtes Sammel‑ und Verwertungssystem vertraglich zu überbinden, wodurch die entsprechenden Verpflichtungen auf das Systems übergehen.
(3) Hersteller von Starter- und Elektrofahrzeugbatterien können abweichend zu Abs. 2 die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien selbst zurücknehmen und diese einer Behandlung gemäß den Art. 70 und 73 der EU‑Batterienverordnung und § 6 zuführen. Die jeweiligen Massen sind den Sammel‑ und Verwertungssystemen, an denen die Hersteller teilnehmen, mitzuteilen und von den Sammel‑ und Verwertungssystemen gemäß § 10 Abs. 3 und Art. 75 der EU‑Batterienverordnung an das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Hersteller, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen haben dem Sammel‑ und Verwertungssystem einen Entsorgungslogistikplan vorzulegen.
(4) Hersteller von großen Industriebatterien haben abweichend zu Abs. 2 die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien selbst zurückzunehmen und diese einer Behandlung gemäß den Art. 70 und 73 der EU‑Batterienverordnung und § 6 zuzuführen. Die jeweiligen Massen sind den Sammel‑ und Verwertungssystemen, an denen die Hersteller teilnehmen, mitzuteilen und von den Sammel‑ und Verwertungssystemen gemäß § 10 Abs. 3 und Art. 75 der EU‑Batterienverordnung an das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu melden. Die Hersteller haben dem Sammel‑ und Verwertungssystem einen Entsorgungslogistikplan vorzulegen. Weiters haben die Hersteller von großen Industriebatterien die gemäß Art. 58 Abs. 7 der EU‑Batterienverordnung vorgesehene Sicherstellung zur Deckung der Kosten selbst zu leisten und sicherzustellen, dass diese Mittel im Falle der dauerhaften Beendigung oder Insolvenz dem Nutzer der Batterie oder, im Falle dessen dauerhaften Beendigung oder Insolvenz, dem Sammel- und Verwertungssystem zugutekommt, an dem sie gemäß Abs. 1 im Zeitpunkt der Inverkehrsetzung teilgenommen haben.
(5) Hersteller und Eigenimporteure haben dem jeweiligen Sammel‑ und Verwertungssystem sowie der Koordinierungsstelle gemäß § 11 entsprechende Prüfrechte, insbesondere über die von ihnen in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Massen an Batterien, einzuräumen.
Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel- und Verwertungssystems
§ 9. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem bedarf einer Genehmigung gemäß § 29 AWG 2002. Unbeschadet Art. 57 der EU‑Batterienverordnung kann ein Sammel- und Verwertungssystem für Altbatterien zur Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 2 nur gesamthaft für eine oder mehrere Batteriekategorien errichtet und betrieben werden.
(2) Sammel- und Verwertungssysteme für Gerätealtbatterien, LV‑Altbatterien und kleine Industriebatterien haben eine entsprechende Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet nachzuweisen, wobei jedenfalls der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 entsprechend mindestens eine angeschlossene Sammelstelle je politischem Bezirk eingerichtet und ein Entsorgungslogistikplan erstellt werden muss, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von den Sammelstellen erfolgen kann.
(3) Sammel‑ und Verwertungssysteme für Starter- und Elektrofahrzeugbatterien haben einen Entsorgungslogistikplan zu erstellen, mit dem nachgewiesen wird, dass die Abholung von Rücknahme‑ und Sammelstellen, einschließlich Sammelstellen, die von Herstellern in Zusammenarbeit mit den in Art. 61 Abs. 1 Buchstaben a bis d der EU‑Batterienverordnung genannten Personen oder Stellen eingerichtet werden, in allen politischen Bezirken erfolgen kann.
(4) Die Einhebung der Mittel für die Errichtung und den Betrieb eines Sammel‑ und Verwertungssystems hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Es sind entsprechend Art. 57 Abs. 2 der EU‑Batterienverordnung allgemein gültige Tarife mindestens für jede Batteriekategorie und jede chemische Zusammensetzung vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Für Hersteller, die gemäß § 8 Abs. 3 oder 4 die Sammlung und Verwertung durchführen ist jedenfalls ein eigener Tarif vorzusehen.
2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten
a) für die im Kalenderjahr gesammelten (erfassten) Altbatterien einer Batteriekategorie einschließlich einer allfälligen Demontage und Abholung gemäß Art. 61 Abs. 1 EU‑Batterienverordnung,
b) deren Behandlungskosten,
c) der Aufwendungen für die Koordinierungsstelle auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr erwartete in Verkehr gebrachte Masse der entsprechenden Batteriekategorie, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, und
d) die Kosten der Erhebung und Übermittlung der erforderlichen Daten
umgelegt werden. Für unvorhergesehene Schadensfälle sind angemessene Rückstellungen zu bilden, um sicherzustellen, dass den Sammel- und Verwertungssystemen jederzeit ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, damit allfällige zu tragende Kosten ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Stabilität des jeweiligen Systems bezahlt werden können. Die Bildung dieser Rückstellungen ist auf Grundlage einer nachvollziehbaren Berechnungsmethodik jährlich im Rahmen der Jahresabschlussprüfung durch den Wirtschaftsprüfer zu testieren.
3. Tarifanpassungen sind rechtzeitig, zumindest vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden zu veröffentlichen.
4. Sammel‑ und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der systemteilnehmenden Hersteller und Eigenimporteure im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batteriemassen je Batteriekategorie, für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen.
(5) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte‑, LV‑, Starter‑, Industrie‑ oder Elektrofahrzeugaltbatterien haben eine jeweilige firmenmäßig gezeichnete Vereinbarung gemäß § 29 Abs. 4 AWG 2002 mit der Koordinierungsstelle gemäß § 11 mit den jeweils entsprechend den Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme erforderlichen Inhalten dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft als Antragsunterlage für die Genehmigung des Systems vorzulegen. Eine Änderung dieser Vereinbarung oder der Abschluss einer neuen Vereinbarung ist ebenfalls vorzulegen und macht keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1 AWG 2002 erforderlich.
(6) Ein Sammel‑ und Verwertungssystem für Altbatterien kann seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals einstellen.
(7) Sammel‑ und Verwertungssysteme haben für Hersteller und Eigenimporteure von Geräte‑ und LV‑Batterien, die sehr geringe Massen in Verkehr setzen oder zum Eigengebrauch importieren, verhältnismäßige pauschale Lösungen anzubieten, die repräsentativen Massenanteilen zu entsprechen haben.
(8) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte‑, LV‑Altbatterien und Industriebatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Art. 59 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 und betreffend kleine Industriebatterien gemäß Art. 61 Abs. 1 der EU‑Batterienverordnung im Verhältnis der Masse der von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten Batterien einer Batteriekategorie zur Masse der gesamt in Verkehr gesetzten Batterien dieser Batteriekategorie zu erfüllen.
Eigene Sammelleistungen und zusätzliche Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme
(2) Die gemäß den Art. 59, 60 und 61 der EU‑Batterienverordnung bei Sammelstellen und gemäß Abs. 1 gesammelten und gemäß den Art. 70 und 73 der EU‑Batterienverordnung einer Behandlung zugeführten oder noch zuzuführenden Massen von Geräte‑, LV‑Altbatterien und kleinen Industriebatterien, die nicht als Abholbedarf gemeldet und über die Koordinierungsstelle an ein Sammel‑ und Verwertungssystem weitergeleitet werden, sind von der Koordinierungsstelle bei der Ermittlung des Verpflichtungsanteils gemäß Anhang 1 als eigene Sammelleistung des Sammel‑ und Verwertungssystems zu berücksichtigen, sofern der Koordinierungsstelle jede Übergabe der Altbatterien an eine andere Rechtsperson (an einen beauftragten Übernehmer) unter Angabe folgender Daten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vom Sammel- und Verwertungssystem binnen 30 Tagen ab dem der Abholung folgenden Monatsersten gemeldet wird:
1. die Stellen, an denen gesammelt wurde, und – soweit vorhanden – die GLNs für diese Stellen,
2. der beauftragte Übernehmer,
3. die einer Behandlung zugeführten oder gesammelten und noch einer Behandlung zuzuführenden Massen,
4. der Nachweis über die Einhaltung des § 6 und
5. das Datum der Abholung.
Die diese Angaben bestätigenden Unterlagen sind vom Sammel‑ und Verwertungssystem aufzubewahren. § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 gilt sinngemäß.
(3) Sammel‑ und Verwertungssysteme für Altbatterien haben jeweils eine Gesamtsumme der von ihren Teilnehmern in Verkehr gesetzten und zum Eigengebrauch importierten Massen an Batterien, je Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung bis spätestens sieben Wochen nach Ablauf jedes Kalenderquartals elektronisch im Wege des Registers an die Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Sammel‑ und Verwertungssysteme für Altbatterien haben ergänzend zu den Meldungen gemäß Art. 75 Abs. 1 und 2 der EU‑Batterienverordnung unbeschadet der vertraglich übernommenen Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauffolgenden Jahres
1. eine Aufstellung der Teilnehmenden, insbesondere der Hersteller und Eigenimporteure unter Angabe der GLN, und der Masse der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien, hinsichtlich deren eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, sowie
2. eine Masse der gesammelten Altbatterien aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung
im Wege des Registers zu übermitteln.
(5) Weiters haben Sammel- und Verwertungssysteme dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres einen Tätigkeits- und Geschäftsbericht (jedenfalls den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss) über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln, aus dem die Finanzsituation für den Bereich des § 9 Abs. 1 ersichtlich ist.
(6) Sammel‑ und Verwertungssysteme haben dem jährlichen Geschäftsbericht eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers über
1. die Einhaltung der Tarifgrundsätze gemäß § 28c Abs. 3 AWG 2002 in Verbindung mit Abs. 5, unter Einbeziehung der Nachkalkulation der im vorangegangenen Kalenderjahr gültigen Tarife,
2. die Einhaltung des Verbots der Quersubventionierung gemäß § 32 Abs. 3 AWG 2002 und
3. die ausreichende finanzielle Sicherstellung gemäß § 29 Abs. 2 Z 8 AWG 2002 unter Angabe der Höhe und Art der Sicherstellung
beizufügen.
(7) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist diese beabsichtigte Änderung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Koordinierungsstelle
§ 11. (1) Die Koordinierungsaufgaben gemäß § 13b Abs. 1 AWG 2002 nimmt die von dem Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß § 13b Abs. 2 AWG 2002 betraute Koordinierungsstelle wahr.
(2) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Geräte‑ oder LV‑Altbatterien haben folgende den § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 präzisierende Inhalte zu umfassen:
1. Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen, insbesondere
a) Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
b) Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Art. 59 bis 60 der EU‑Batterienverordnung,
c) Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel‑ und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
2. unbeschadet der Kostentragungsverpflichtung gemäß Art. 56 Abs. 4 und Art. 59 bis 60 der EU‑Batterienverordnung die Festlegung von Pauschalen für die Kosten der Gemeinden oder Gemeindeverbände im Rahmen der Abholkoordinierung; dabei ist zu berücksichtigen:
a) die zu erwartenden Abfallmengen, die für die Erfüllung der Aufgaben der kommunalen Sammlung notwendige Ausstattung, die Nutzungsdauer der Ausstattung und die Möglichkeiten der Effizienzsteigerung in Bezug auf die Abholung,
b) die Pauschalen für die Finanzierung der Sammlung umfassen die erforderlichen Kosten, die den Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen und sind, bezogen auf die jeweilige Masse an gesammelten Gerätealtbatterien, anteilsmäßig zu verringern, wenn diese von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden nicht den Herstellern im Rahmen der Abholkoordinierung zurückgegeben werden,
c) die Pauschalen haben die Sammel- und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen, wobei die im Rahmen der eigenen Sammelleistung nachweislich abgegoltenen Infrastrukturkosten der Sammelstellen, bezogen auf die jeweilige Masse der auf diesem Weg gesammelten Geräte‑ und LV‑Altbatterien, maximal bis zur anteiligen Pauschale angerechnet werden;
3. Festlegung einer Vergütung für die Kosten zur Sicherstellung einer einheitlichen Information der Letztverbraucher österreichweit durch die Koordinierungsstelle und durch die Gemeinden oder Gemeindeverbände bezogen auf die Einwohnerzahl; diese Vergütung haben die Sammel‑ und Verwertungssysteme entsprechend ihrer Massenanteile zu tragen;
4. Mögliche Festlegung von verbindlichen Subkategorien in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen, um unterschiedliche Kosten abzubilden;
5. Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(3) Die Koordinierung hat folgende § 13b Abs. 1 Z 2 AWG 2002 präzisierende Maßnahmen zu umfassen:
1. Ermittlung der Verpflichtungsanteile der Sammel‑ und Verwertungssysteme für Geräte‑ LV‑ und kleine Industriealtbatterien und Weiterleitung eines gemeldeten Abholbedarfs an das Sammel‑ und Verwertungssystem mit dem höchsten Verpflichtungsanteil;
3. die Aufteilung der Pauschalbeträge gemäß Abs. 2 Z 2 und der Vergütung gemäß Abs. 2 Z 3;
4. Erstellung eines jährlichen Konzepts der Informationstätigkeit gemäß § 7 unter Einbeziehung der Betreiber von Sammelstellen.
(4) Die Vereinbarungen mit den Sammel‑ und Verwertungssystemen für Starteraltbatterien hat in Präzisierung des Inhalts des § 13b Abs. 1 Z 1 AWG 2002 zu umfassen:
1. Abwicklung der Abholungen von Sammelstellen, insbesondere
a) Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
b) Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Art. 61 der EU‑Batterienverordnung,
c) Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
2. die mögliche Festlegung von verbindlichen Subkategorien in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen, um unterschiedliche Kosten abzubilden;
3. die Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(5) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Industriealtbatterien hat zu umfassen:
1. Abwicklung der Abholungen von kleinen Industriealtbatterien von Sammelstellen gemäß § 5 Abs. 1, insbesondere
a) Festlegung der Möglichkeit, Abholungen, die von den Betreibern der Sammelstellen gemeldet werden, innerhalb einer bestimmten Frist freiwillig zu übernehmen,
b) Fristen für die Durchführung der Abholung gemäß Art. 61 der EU‑Batterienverordnung,
c) Zustimmung zur direkten Beauftragung eines beauftragten Übernehmers des Sammel- und Verwertungssystems durch die Koordinierungsstelle auf Kosten des Systems, sofern eine Abholung durch das System nicht rechtzeitig erfolgt;
2. die Meldung der von den Teilnehmern in Verkehr gesetzten und von den Sammel- und Verwertungssystem gesammelten kleinen Industriebatterien;
3. die Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren.
(6) Die Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Elektrofahrzeugaltbatterien hat zu umfassen:
1. die mögliche Festlegung von verbindlichen Subkategorien in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen, um unterschiedliche Kosten abzubilden;
2. die Festlegung der Institutionen, welche als Schlichtungsstelle befasst werden können, die möglichen Schlichtungsfälle, die Dauer und die Kostentragung für das Schlichtungsverfahren;
(7) Die Koordinierungsstelle hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in Anhang 1 genannten Vorgaben einzuhalten.
Meldung und Weiterleitung eines Abholbedarfs
§ 12. (1) Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte‑, LV‑Altbatterien oder Industriebatterien haben entsprechend ihrem Verpflichtungsanteil gemäß Anhang 1 Geräte‑, LV‑ oder kleinen Industriealtbatterien von Sammelstellen abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf elektronisch weiterleitet. Sammel- und Verwertungssysteme für Starteraltbatterien haben Starteraltbatterien nach Masseanteilen von Sammelstellen abzuholen, wenn ihnen die Koordinierungsstelle einen Abholbedarf elektronisch weiterleitet.
Die Weiterleitung des Abholbedarfs hat folgende Angaben zu enthalten:
1. GLN der Sammelstelle,
2. geschätzte Masse je Batterie(sub)kategorie und
3. Anzahl, Art, Form und Größe des Sammelbehälters.
(2) Das Sammel‑ und Verwertungssystem hat der Koordinierungsstelle unverzüglich die GLN des beauftragten Übernehmers zu melden.
(3) Der beauftragte Übernehmer hat vor der Übernahme von Geräte‑, LV‑, Starter‑ oder kleinen Industriealtbatterien das Datum der Abholung (Datum des Transportbeginns) und die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle voraussichtlich gebracht werden, der Koordinierungsstelle zu melden.
(4) Der beauftragte Übernehmer hat nach erfolgter Abholung die GLN des Standortes, zu dem die Abfälle gebracht wurden, das Datum des Empfangs und die gewogene Masse der jeweiligen Batterie(sub)kategorie der Koordinierungsstelle zu melden.
Pflichten des Eigenimporteurs von Batterien
§ 13. (1) Letztverbraucher, die Batterien für den Betrieb ihres Unternehmens aus dem Ausland erwerben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen (Eigenimporteure) sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Altbatterien vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,
1. entweder
a) die als Abfall anfallenden Altbatterien je Batteriekategorie zu erfassen,
b) im Sinne der Art. 70 und 73 der EU‑Batterienverordnung sowie gemäß § 6 zu behandeln und
c) für diese Altbatterien für jedes Kalenderjahr, beginnend für das Kalenderjahr 2026, eine Meldung gemäß Abs. 2 im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 abzugeben,
2. oder hinsichtlich dieser Batterien an einem Sammel‑ und Verwertungssystem teilzunehmen.
(2) Eine Meldung nach Abs. 1 lit. c hat aufgeschlüsselt nach Batteriekategorie und chemischer Zusammensetzung über die Massen, die
1. angefallen sind,
2. zwecks Behandlung an genehmigte Anlagen geliefert wurden,
3. zwecks Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung an genehmigte Anlagen geliefert wurden und
4. zwecks Behandlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Vorbereitung zur Umnutzung in ein Drittland ausgeführt wurden,
zu erfolgen.
(3) Eigenimporteure, die gemäß Abs. 1 eine Meldepflicht zu erfüllen haben, haben sich unter Angabe der in Art. 55 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung genannten Informationen sowie der Kategorie bzw. Kategorien der im Eigenimport erworbenen Batterien sowie deren chemische Zusammensetzung elektronisch über die Internetseite edm.gv.at im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren. Eigenimporteure, die Batterien erstmals erwerben, haben sich innerhalb von einem Monat ab dem Erwerb zu registrieren.
Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung
§ 14. (1) Der gemäß Art. 56 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung oder gemäß § 12b Abs. 2 AWG 2002 bestellte Bevollmächtigte für die erweiterte Herstellerverantwortung ist für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien gemäß Kapitel VIII der EU‑Batterienverordnung in Österreich verantwortlich. Ein Hersteller von Batterien kann jeweils nur einen Bevollmächtigten bestellen. Die Bestellung eines Bevollmächtigten muss durch den Hersteller direkt erfolgen, eine Übertragung der Bestellung an eine dritte Person ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die dritte Person eine ausdrückliche und beglaubigte Vollmacht des Herstellers vorweisen kann. Die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie Änderungen oder die Beendigung einer Bevollmächtigung können nur mit Ablauf eines Kalenderquartals wirksam werden. Fällt eine verpflichtende Bevollmächtigung innerhalb eines Kalenderquartales weg, so hat der Hersteller eine lückenlose Fortsetzung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen neuen Bevollmächtigten sicherzustellen.
(2) Für die Registrierung als Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Der Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz im Inland.
2. Es ist eine inländische Zustelladresse vorhanden.
3. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften ist gegeben (§ 9 VStG).
4. Die Bestellung erfolgt durch eine beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, aus der
a) der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweiligen Batteriekategorien,
b) die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung des ihn bestellenden Herstellers wahrzunehmen, sowie
c) die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von den Herstellern verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden,
ersichtlich sind. Die Verpflichtung zur Beglaubigung entfällt für Hersteller, die in der Europäischen Union niedergelassen sind.
(3) Ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung übernimmt sämtliche Verpflichtungen eines Herstellers im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Batterien, die in Österreich an Letztverbraucher oder an andere als Letztverbraucher vertrieben werden. Weiters hat ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung folgende Anforderungen zu erfüllen:
1. Registrierung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Art. 55 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung,
2. Übermittlung der Daten gemäß Art. 55 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002,
3. Übermittlung der Meldung von Herstellern gemäß Art. 75 der EU‑Batterienverordnung getrennt für jeden ihn bevollmächtigenden Hersteller an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 und
4. Meldung einer etwaigen Einstellung der Tätigkeit der bevollmächtigenden Person oder des Bevollmächtigten im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002.
Die Daten gemäß Z 1 sind innerhalb eines Monats nach der Kennzeichnung als Bevollmächtigter gemäß Abs. 4 an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb eines Monats an das Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu übermitteln.
(4) Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 nimmt der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die Kennzeichnung als Bevollmächtigter im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 vor. Bei Wegfall einer der Voraussetzungen des Abs. 2 oder bei Einstellung der Tätigkeit des bevollmächtigenden Herstellers oder des Bevollmächtigten hat der Bundesminister die Kennzeichnung als Bevollmächtigter zu löschen. Wird die Kennzeichnung verweigert oder gelöscht, hat der Bundesminister darüber auf Verlangen mit Bescheid abzusprechen. Die Beschwerde gegen den Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
Sanktionen
§ 15. (1) Wer entgegen
1. Art. 55 Abs. 2 der EU‑Batterienverordnung sich nicht oder nicht rechtzeitig im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 unter Angabe der Daten gemäß Art. 55 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung registriert und Batterien in Österreich bereitstellt,
2. Art. 56 Abs. 3 der EU‑Batterienverordnung keinen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung benennt,
3. Art. 59 Abs. 1 der EU‑Batterienverordnung die getrennte Sammlung von Gerätealtbatterien nicht sicherstellt,
4. Art. 60 Abs. 1 der EU‑Batterienverordnung die getrennte Sammlung von LV‑Altbatterien nicht sicherstellt,
5. Art. 61 Abs. 1 der EU‑Batterienverordnung die getrennte Sammlung von Starteraltbatterien, Industriealtbatterien oder Elektrofahrzeugaltbatterien nicht sicherstellt,
6. Art. 62 Abs. 1 und 5 der EU‑Batterienverordnung Altbatterien nicht unentgeltlich zurücknimmt,
7. Art. 62 Abs. 3, Art. 65, Art. 67 der EU‑Batterienverordnung Altbatterien nicht an Hersteller oder Sammelstellen der Sammel‑ und Verwertungssysteme oder befugte Abfallsammler oder ‑behandler übergibt,
8. Art. 70 Abs. 1 der EU‑Batterienverordnung gesammelte Altbatterien beseitigt oder energetisch verwertet,
9. Art. 73 Abs. 2 und Art. 74 der EU‑Batterienverordnung die jeweils genannten Informationen nicht zur Verfügung stellt,
10. Art. 75 der EU‑Batterienverordnung den Meldepflichten an die zuständigen Behörden nicht nachkommt,
11. § 5 Abs. 1 Sammelstellen nicht einrichtet,
12. § 5 Abs. 4 Sammelbehälter nicht aufstellt,
13. § 7 Informationen nicht abstimmt,
14. § 8 Abs. 1 nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt oder
15. § 13 Altbatterien nicht erfasst oder behandelt oder meldet,
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 400 Euro bis 41 200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 Euro bedroht.
(2) Wer entgegen § 10 den Aufzeichnungs‑, Aufbewahrungs‑, Vorlage‑ oder Nachweis‑, Melde‑, Auskunfts‑ oder Einsichtspflichten oder Registrierungs‑, Mitwirkungs‑, Mitteilungs‑ oder Berichtigungspflichten oder Veröffentlichungspflichten nicht nachkommt begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 400 Euro zu bestrafen ist.
(3) Wer Altbatterien, die in privaten Haushalten oder in gemäß § 125 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen Art. 64 der EU‑Batterienverordnung nicht in dafür vorgesehene Sammlungen einbringt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen ist.
(4) Soweit Hersteller ihre Verpflichtung zur Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 8 nicht erfüllen, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.
Verweisungen
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Übergangsbestimmungen
§ 17. Letztverbraucher, die große Industriebatterien vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für den Betrieb ihres Unternehmens erworben haben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen, sind für den Fall, dass kein Hersteller für die Rücknahme der Altbatterien vorhanden ist (verwaiste Industriealtbatterien), verpflichtet, diese als Abfall anfallenden Altbatterien durch einen befugten Behandler im Sinne der Art. 70 und 73 der EU‑Batterienverordnung sowie gemäß § 6 behandeln zu lassen.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.
Inkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2021, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, außer Kraft.
(2) § 6 Abs. 2 der Batterienverordnung, BGBl. II Nr. 159/2008, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2021, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und § 8 dieser Verordnung tritt mit Ablauf des 17. Februar 2027 außer Kraft.
Anhang 1
Regeln für die Koordinierungsstelle gemäß § 11 für Geräte‑, LV‑ und kleine Industriebatterien
1. Massenanteil an Gerätebatterien, LV‑ oder kleine Industriebatterien
Für die Berechnung des Massenanteils sind die seit Beginn eines Kalenderquartals als in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und von Sammel- und Verwertungssystemen gemeldeten Massen an Gerätebatterien, LV‑Batterien oder kleine Industriebatterien heranzuziehen.
Der Massenanteil ist getrennt für jedes Sammel‑ und Verwertungssystem je Kalenderquartal zu ermitteln und ist jeweils bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Meldefrist gemäß § 10 Abs. 3 festzusetzen und wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils des nächstfolgenden Kalenderquartals wirksam.
Für den Fall, dass ein Sammel‑ und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die in Verkehr gesetzten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Massenanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Die festgesetzten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme sind jeweils zu veröffentlichen.
Der Massenanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Massenanteil eines Systems (MAS) ist die vom System (von dessen Teilnehmenden) gemeldete Masse an Batterien einer Kategorie (MS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen gemeldeten Massen an Batterien dieser Kategorie oder Subkategorie (Mgesamt) in Prozent:
MAS in % = 100 x MS/Mgesamt
Der Massenanteil ändert sich infolge der Meldungen der in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten Batterien je Quartal.
2. Berücksichtigung von gesammelten Altbatterien (eigene Sammelleistung)
Die im Rahmen der eigenen Sammelleistung gesammelten Massen werden erst berücksichtigt, wenn eine Meldung entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 2 erfolgt ist.
Die Koordinierungsstelle prüft die eingelangten Meldungen gemäß § 10 Abs. 2 unverzüglich auf Plausibilität und berechnet entsprechend den gemeldeten Massen den Verpflichtungsanteil des Sammel‑ und Verwertungssystems für die entsprechende Batteriekategorie oder Subkategorie neu.
3. Auswahlkriterien für die Weiterleitung eines Abholbedarfs
Auswahlkriterium für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel‑ und Verwertungssystem ist der Verpflichtungsanteil, der sich aus dem Massenanteil und dem Abholanteil errechnet:
3.1. Abholanteil
Die Ermittlung des Abholanteils hat fortlaufend auf Basis der bisher im Kalenderjahr von Sammel- und Verwertungssystemen gesammelten Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie zu erfolgen.
Für den Fall, dass ein Sammel- und Verwertungssystem seinen Betrieb mit Ende eines Kalenderquartals einstellt, sind die gesammelten Massen dieses Systems der der Beendigung vorangehenden Quartale nicht mehr in die Berechnung der Abholanteile der verbleibenden Systeme der der Einstellung folgenden Quartale einzurechnen.
Der Abholanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Der Abholanteil (AAS) eines Systems ist die vom System gesammelte (abgeholte) Masse an Altbatterien einer bestimmten Batteriekategorie oder Subkategorie (AS) geteilt durch die Gesamtmasse aller von Systemen gesammelten (abgeholten) Massen an Altbatterien dieser Batteriekategorie oder Subkategorie (Agesamt) in Prozent:
AAS in % = 100 x AS/Agesamt
Der Abholanteil ändert sich infolge
a) einer Weiterleitung des Abholbedarfs aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.a),
b) einer Weiterleitung des Abholbedarfs gemäß Punkt 4.b),
c) der Berücksichtigung einer eigenen Sammelleistung gemäß Punkt 2.,
d) allfälliger Korrekturen nach Verwiegung und Meldung der tatsächlich abgeholten Masse,
e) von Anrechnungen und Gegenrechnungen aufgrund eines Jahresausgleiches gemäß Punkt 5.
Der Abholanteil wird für die Berechnung des Verpflichtungsanteils herangezogen.
3.2. Verpflichtungsanteil
Der Verpflichtungsanteil ist für die Koordinierungsstelle die Grundlage für die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem.
Der Verpflichtungsanteil ist der Zahlenwert in Prozent, der die Höhe der Verpflichtung eines Sammel‑ und Verwertungssystems zur Abholung von bereitgestellten Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie in den Sammelstellen darstellt. Der Verpflichtungsanteil entspricht zu Beginn jedes Kalenderjahres dem jeweiligen Massenanteil.
Nach jeder Änderung des Abholanteils ist der Verpflichtungsanteil neu zu berechnen und dem jeweiligen System elektronisch bekannt zu geben und auf der Internetseite der Koordinierungsstelle zu veröffentlichen.
Der Verpflichtungsanteil eines Systems errechnet sich wie folgt:
Die Ermittlung des laufenden Verpflichtungsanteils eines Systems (VAS) hat auf Basis des Massenanteils (MAS) gemäß Punkt 1. geteilt durch den laufend ermittelten Abholanteil (AAS) gemäß Punkt 3.1. zu erfolgen.
VAS in % = 100 x MAS/AAS
Nach Überschreiten eines Kalenderquartals sind bei der Berechnung des Verpflichtungsanteils die jeweils neu ermittelten Massenanteile der Sammel- und Verwertungssysteme heranzuziehen.
4. Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem
Die Koordinierungsstelle hat eine Liste aller Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie, gereiht nach der Höhe der sich ergebenden Verpflichtungsanteile zu führen und laufend zu aktualisieren. Diese Liste ist den Sammel- und Verwertungssystemen bekannt zu geben.
Die Weiterleitung eines Abholbedarfs an ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Wege des Registers wie folgt zu erfolgen:
a) Die Weiterleitung aufgrund einer freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 lit. a hat an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das sich zur freiwilligen Übernahme bereit erklärt hat; sofern sich mehrere Systeme zu einer freiwilligen Übernahme bereit erklärt haben, hat die Koordinierungsstelle von diesen Systemen jenes auszuwählen, das den höchsten Verpflichtungsanteil zum Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme des Abholbedarfs hat.
b) Sofern sich kein System für eine freiwillige Übernahme des Abholbedarfs bereit erklärt hat, hat die Weiterleitung des Abholbedarfs an das Sammel- und Verwertungssystem zu erfolgen, das den höchsten zahlenmäßigen Verpflichtungsanteil zum Zeitpunkt des Einlangens des Abholbedarfs einer Sammelstelle aufweist. Für den Fall, dass die Verpflichtungsanteile von zwei oder mehreren Systemen ident sind, ist das System heranzuziehen, das den höheren Massenanteil aufweist.
Der Zeitpunkt des Einlangens eines Abholbedarfs und das Ende der Frist für die Erklärung der freiwilligen Übernahme sind minutengenau festzustellen. Der Verpflichtungsanteil des zur Abholung verpflichteten Sammel- und Verwertungssystems ist vor der Bearbeitung eines neuen Abholbedarfs neu zu berechnen, wodurch sich eine Neureihung der Verpflichtungsanteile ergibt.
Eine Änderung des Verpflichtungsanteils nach Weiterleitung einer Abholung beeinflusst bereits erfolgte Weiterleitungen nicht.
5. Jahresausgleich
Der Jahresausgleich dient dazu, Schwankungen zwischen den Quartalsabholmengen auszugleichen und daraus resultierende mögliche ungleiche Rahmenbedingungen der Verpflichtungen der Sammel- und Verwertungssysteme für Altbatterien zu vermeiden. Der Jahresausgleich ist bis zum 30. April des der Berechnung folgenden Kalenderjahres durchzuführen. Der Jahresausgleich ist wie folgt zu ermitteln:
5.1. Addition der im Kalenderjahr insgesamt angefallenen und zur Abholung bereitgestellten Altbatterien einer Batteriekategorie und in wirtschaftlich oder abfallrechtlich notwendigen Fällen auch mit der Koordinierungsstelle vereinbarte Subkategorien in den Sammelstellen und der nach Punkt 2. berücksichtigten eigenen Sammelleistungen (SLgesamt).
5.2. Addition der Sammelleistungen des Sammel- und Verwertungssystems im Kalenderjahr (SLS). Die Berücksichtigung von Sammelleistungen erfolgt nur bis zu 10% Übererfüllung der Masse, wobei Untererfüllungen aus Vorperioden zum Abzug gebracht werden, die das Sammel- und Verwertungssystem im jeweiligen Kalenderjahr aufgrund seines Verpflichtungsanteils sammeln musste.
5.3. Berechnung des Massenanteils eines Systems für das gesamte Kalenderjahr auf Basis der vom System (von dessen Teilnehmenden) als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 gemeldeten Masse an Batterien einer Batteriekategorie oder Subkategorie geteilt durch die Gesamtmasse aller von allen Systemen als im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten oder zum Eigengebrauch importierten und gemeldeten Massen an Batterien dieser Batteriekategorie oder Subkategorie (MAS_Jahr).
5.4. Ein Sammel- und Verwertungssystem hat seine Abholverpflichtungen für ein Kalenderjahr erfüllt, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
SLS = SLgesamt x MAS_Jahr
5.5. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr übererfüllt, indem eine größere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz mit 1. Mai des laufenden Kalenderjahres als fiktive Abholung dem Abholanteil des Systems anzurechnen. Diese Masse ist für den Jahresausgleich für dieses folgende Kalenderjahr als Sammelleistung des Sammel- und Verwertungssystems anzurechnen.
5.6. Hat ein Sammel- und Verwertungssystem seine Abholverpflichtung für ein Kalenderjahr untererfüllt, indem eine geringere Masse insgesamt abgeholt wurde, so ist diese Massendifferenz ab 1. Mai des laufenden Kalenderjahres den Abholungen des Systems bei der Ermittlung des Abholanteils bis zur tatsächlichen Erfüllung von Abholungen im Ausmaß der Massendifferenz gegenzurechnen. Gesammelte Massen, die zum Ausgleich einer Untererfüllung des Vorjahres herangezogen werden, sind für das laufende Kalenderjahr nicht noch einmal als gesammelt zu berücksichtigten.
6. Beendigung eines Systems
Für den Fall der Beendigung eines Sammel- und Verwertungssystems auf Basis eines rechtskräftigen Bescheides hat die Koordinierungsstelle für auf die der Beendigung folgenden Kalenderquartale eine Neuberechnung der Massenanteile auf Basis der gemeldeten Massen gemäß Punkt 1. der verbliebenen Sammel- und Verwertungssysteme durchzuführen und zu veröffentlichen. Vorangegangene Berechnungen der Massenanteile für die auf die Beendigung folgenden Kalenderquartale werden damit ungültig.
Artikel 2
Änderung das Abfallwirtschaftsgesetzes 2002
Das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28a:
|
„§ 28a. |
Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien“ |
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 83 folgender Eintrag eingefügt:
|
„§ 83a. |
Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung“ |
3. § 2 Abs. 8 Z 5 lautet:
„5. „Sammel‑ und Verwertungssystem“ eine Rechtsperson, welche die Verpflichtungen
a) einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 und nach Maßgabe dieser Verordnung die Verpflichtungen gemäß § 13a oder
b) einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen
betreffend die Sammlung und Behandlung von bestimmten Produkten oder Abfällen und die diesbezügliche Nachweisführung rechtswirksam übernehmen kann;“
4. § 12a Abs. 2 entfällt.
5. Im § 12b Abs. 1 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 3“ und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU‑Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S. 1.“
6. Im § 12b Abs. 2 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 2“ und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für jede Person, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA‑Staat niedergelassen ist.“
7. Im § 12b Abs. 6 entfällt der Verweis „Abs. 2 Z 2 und 3“und folgender Satz wird angefügt:
„Das gleiche gilt für Hersteller gemäß Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 Buchstabe d der EU‑Batterienverordnung und für Personen, die Batterien an einen Weiterverkäufer in Österreich weitergeben und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem dem EWR angehörenden EFTA‑Staat niedergelassen sind.“
8. § 12c Abs. 1 Z 4 entfällt.
9. Im § 13a Abs. 1 entfallen die Wortfolgen „oder von Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren“ und „oder Gerätealtbatterien oder -akkumulatoren“.
10. § 13a Abs. 2 entfällt.
11. § 13a Abs. 3 Z 2 entfällt.
12. Im § 13a Abs. 5 entfällt im Einleitungsteil die Wortfolge „und 2“ und die Z 3 und wird in der Z 2 das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.
13. § 13b Abs. 1 erster Satz wird nach der Wortfolge „welche einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
14. Im § 13b Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „und Gerätebatterien“ durch die Wortfolge „oder die jeweilige Batteriekategorie“ ersetzt.
15. § 13b Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Die Betrauung kann unbefristet erfolgen und bedarf der schriftlichen Zustimmung der Rechtsperson.“
16. Im § 13b wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a angefügt:
„(2a) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind auch für Batterien und Altbatterien wahrzunehmen, die der EU‑Batterienverordnung unterliegen. Die Ermächtigung gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß.“
17. Im § 13c Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
18. § 14 Abs. 2a lautet:
„(2a) Der Bundesminister für Land‑ und Forstwirtschaft, Klima‑ und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die Betrauung der Rechtsperson als Koordinierungsstelle gemäß § 13b und den Widerruf der Betrauung mit Verordnung kundzumachen.“
18. Im § 15 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
19. § 21 Abs. 3a entfällt.
20. Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte und Altbatterien und ‑akkumulatoren gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ durch die Wortfolge „ausgenommen Elektro- und Elektronik-Altgeräte gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und Altbatterien“ ersetzt.
21. § 28a samt Überschrift lautet:
„Sammlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und Altbatterien
§ 28a. (1) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben eine Abgabestelle für Elektro‑ und Elektronik-Altgeräte und für Gerätealtbatterien und LV‑Altbatterien aus privaten Haushalten einzurichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können eine Abgabestelle für Starteraltbatterien aus privaten Haushalten einrichten. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben die Abgabestellen und deren Öffnungszeiten bekannt zu geben. Elektro‑ und Elektronik-Altgeräte und Gerätealtbatterien, LV‑Altbatterien und Starteraltbatterien sind an diesen Abgabestellen zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können ab der in Abs. 2 festgelegten Mengenschwelle, zumindest zweimal im Kalenderjahr, einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle gemäß § 13b melden; die Sammel- und Behandlungskategorie gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 und die verwendeten Sammelbehälter sind anzugeben.
(3) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) können entsprechend Art. 66 Abs. 2 Buchstabe b der EU‑Batterienverordnung die Behandlung der gesammelten Altbatterien gemäß Art. 70 der EU‑Batterienverordnung selbst übernehmen.“
22. Im § 28c Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „ , Batterien und Akkumulatoren“.
23. Im § 29 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „einer Verordnung gemäß § 36“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
24. Im § 29 Abs. 4 wird nach den Wortfolgen „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ und „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ jeweils die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
25. Im § 29a Abs. 1 Z 2 wird nach der Wortfolge „nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
26. § 32 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Sammel- und Verwertungssysteme für Geräte‑, LV‑ oder Starteraltbatterien und“
27. Im § 32 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „mit jedem Verpflichteten nach einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
28. Im § 32 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Sammelkategorien einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder Kategorien einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
29. § 32 Abs. 4 entfällt.
30. Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 13 vor dem Beistrich die Wortfolge „ ; gemäß § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 anerkannte Umweltorganisationen können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen“ angefügt.
31. Im § 42 Abs. 1 wird am Ende der Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und als Schlussteil die Wortfolge „Umweltorganisationen aus einem anderen Staat im Sinne der lit a bis c können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.“ angefügt.
32. Im § 59d Abs. 1 Z 3 AWG 2002 wird nach dem Wort „Seveso-Stoffe“ das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
33. Im § 73 Abs. 1 Z 1 wird nach der Wortfolge „nach EG-VerbringungsV“ die Wortfolge „ , nach der EU‑Batterienverordnung“ eingefügt.
34. Im § 75 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „durch eine Verordnung gemäß § 14 und § 14a“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt und es entfällt die Wortfolge „und Akkumulatoren“.
35. In § 75 Abs. 3 wird nach dem Wort „Einleitung“ die Wortfolge „eines gerichtlichen Strafverfahrens oder“ eingefügt.
36. Im § 75 Abs. 7 entfällt in der Z 2 das Wort „und“, wird der Z 3 das Wort „und“ angefügt und nach der Z 3 folgende Z 4 eingefügt:
„4. Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (im Folgenden: EU-Batterienverordnung), ABl. Nr. L 191 vom 28. 07.2023 S 1,“
37. Im § 78 Abs. 29 wird das Datum „28. Februar 2026“ durch das Datum „28. Februar 2029“ ersetzt.
38. Dem § 78 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:
„(30) Für Sammel‑ und Verwertungssysteme, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx/2026, für eine oder mehrere Batteriekategorien über eine aufrechte Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 verfügen oder die gemäß § 29 Abs. 7 zum Weiterbetrieb berechtigt sind, bleibt diese Genehmigung oder Berechtigung mit Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter aufrecht. Dabei gilt:
1. Eine für die Kategorie Gerätealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Geräte‑ und LV‑Altbatterien gemäß § 2 Z 4 des Altbatteriengesetzes (AltbattG), BGBl. I Nr. xxx/2026.
2. Eine für die Kategorie Fahrzeugaltbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorie Starteraltbatterien gemäß § 2 Z 4 AltbattG.
3. Eine für die Kategorie Industriealtbatterien erteilte Genehmigung gilt als Genehmigung für die Kategorien Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien gemäß § 2 Z 4 AltbattG.
(31) Für eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxx/2026, gemäß § 13b Abs. 2 betraute Rechtsperson für Koordinierungsaufgaben im Bereich der Batterien gilt der Bescheid auch für die gemäß § 11 AltbattG festgelegten Aufgaben.“
39. Im § 79 Abs. 1 Z 7b wird die Wortfolge „Gerätealtbatterien und ‑akkumulatoren“ durch die Wortfolge „Gerätealtbatterien oder LV‑Altbatterien“ ersetzt.
40. Im § 79 Abs. 2 Z 2b entfällt die Wortfolge „Gerätebatterien oder ‑akkumulatoren“.
41. In § 79 wird nach dem Abs. 7 folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Wer Abfälle im Sinne des Art. 3 Z 26 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (im Folgenden: EU‑VerbringungsVO), ABl. Nr. L 2024/1157 vom 30.04.2024 S. 1, illegal verbringt oder Abfälle im Rahmen einer solchen Verbringung übernimmt oder diese Verbringungen von Abfällen veranlasst, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 50 000 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 6 000 € bedroht.“
42. In § 80 Abs. 1 wird im ersten und zweiten Satz jeweils das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, im ersten Satz wird nach der Wortfolge „oder 22“ die Wortfolge „und § 79 Abs. 8“ eingefügt und im zweiten Satz wird nach der Wortfolge „oder 17“ die Wortfolge „und § 79 Abs. 8“ eingefügt.
43. In § 82 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Begleitscheinformulars,“ das Wort „und“ gelöscht und nach der Wortfolge „und 17“ die Wortfolge „und § 79 Abs. 8“ ergänzt.
44. In § 83 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „25 und 26“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „und 17“ wird die Wortfolge „und § 79 Abs. 8“ eingefügt.
45. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:
„Verpflichtende Angabe der Identifikationsnummer in der Zollanmeldung
§ 83a. Bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist in der Zollanmeldung die Identifikationsnummer gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz (GLN) des Bevollmächtigten des Primärverpflichteten von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, anzugeben, wenn ein nach § 12a bestimmtes Produkt oder eine Verpackung gewerblich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher in Österreich vertrieben wird und der Primärverpflichtete von Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1, der auch Hersteller gemäß § 12a sein kann, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.“
46. Im § 86 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „ , Batterien und Akkumulatoren“.
47. Im § 87a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1“ die Wortfolge „oder einer EU‑Verordnung, die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung für Hersteller festlegt, sowie dazu ergangener nationaler Begleitregelungen,“ eingefügt.
48. Dem § 87a wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Eine Koordinierungsstelle gemäß § 13b darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 13b Abs. 1 oder gemäß § 11 des Altbatteriengesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026, auf Daten der Register zugreifen.“
49. Im § 87d Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , Batterien und Akkumulatoren“.
50. Im § 91 Abs. 49 wird das Datum „1. Jänner 2027“ durch das Datum „1. Jänner 2029“ ersetzt.
51. Dem § 91 werden folgende Abs. 51 bis 52 angefügt:
„(51) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 8, § 12b Abs. 1, 2 und 6, § 12c Abs. 1, § 13a Abs. 1, 2, 3 und 5, § 13b Abs. 1, 2 und 2a, § 13c, § 15 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28a samt Überschrift, § 28c Abs. 3, § 29 Abs. 1 und 4, § 29a Abs. 1, § 32 Abs. 1 bis 4, § 42 Abs. 1 Z 13 und 14, § 59d Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 2, 3 und 7, § 78 Abs. 29 bis 31, § 79 Abs. 1, 2 und 8, § 80 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 83 Abs. 1 § 83a, § 86 Abs. 2, § 87a Abs. 1 und 8, und § 87d Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Zugleich treten § 12a Abs. 2, § 12c Abs. 1 Z 4, § 13a Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 sowie § 32 Abs. 4 außer Kraft.
(52) § 21 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.“