Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Altbatteriengesetz erlassen und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird (EU-Batterienverordnung Begleitgesetz – BattBegG)

 

Allgemeiner Teil

 

Ab 18. August 2025 ist das Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, Abl. Nr. L191 vom 28. 07.2023 S 1 (EU-Batterienverordnung) anzuwenden.

Diese EU-Verordnung soll eine Harmonisierung der Regelungen betreffend Batterien in Europa bewirken, dies erfolgt allerdings nicht lückenlos. Die Verordnung ermöglicht es den Mitgliedstaaten in vielerlei Hinsicht, nationale Besonderheiten abzubilden. Vgl. zB Art. 60 Abs. 7.

Da die EU-Batterienverordnung die abfallwirtschaftlichen Vorgaben nicht umfassend regelt und zudem ermöglicht bewährte nationale Strukturen aufrechtzuerhalten, wird der daraus resultierende nationale Anpassungsbedarf in diesem EU-Batterienverordnung-Begleitgesetzes geregelt, in dem auch Anpassungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 samt ergänzender Strafbestimmungen enthalten sind.

Regelungsbereiche

Dargestellt wird der Umsetzungsbedarf in Österreich. Aus der österreichischen BatterieVO werden Inhalte (Koordinierungsstelle, Abholkoordinierung) in das Begleitgesetz übernommen.

Einerseits verlangt die EU-Verordnung selbst einige Festlegungen, die die Mitgliedstaaten zu treffen haben. Insbesondere das Benennen von zuständigen Behörden oder das Festlegen von Sanktionen bei Verstößen gegen die EU-Verordnung werden zwingend vorgeschrieben. Dazu kommen zahlreiche Möglichkeiten, die einem Mitgliedstaat eingeräumt werden, und die im Rahmen dieses Gesetzes ausgeschöpft werden sollen. Zu nennen ist hier beispielsweise die Festlegung einer Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem für die jeweiligen Batteriekategorien. Dafür soll ein eigenes Batterienbegleitgesetz zur Umsetzung ergehen (Artikel 1).

Weiters ist ein Anpassen von Vorgaben im AWG 2002 wie zB die Definition des Herstellers, die nun in der EU-Verordnung geregelt werden, erforderlich (Artikel 2).

Ein weiterer Bereich ist die Abgleichung von Pflichten zur Lagerung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien, die schon bisher in der österreichischen Abfallbehandlungspflichtenverordnung geregelt waren und die im Rahmen einer Novelle dieser Verordnung zusammengeführt werden sollen.

Vorrangiges Ziel dieses Gesetzes ist es auch, die bestehenden, gut funktionierenden Strukturen, wie insbesondere die auf Basis der österreichischen Batterienverordnung errichteten und bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Altbatterien, die bestehende Sammlung, insbesondere im kommunalen Bereich von Gerätealtbatterien, die durch die Elektroaltgerätekoordinierungsstelle jahrzehntelang bewährte Abholkoordinierung (mit der eine marktgerechte Aufteilung der gesammelten Altbatterien auf die Sammel- und Verwertungssysteme sichergestellt wird) über den 18. August 2025 hinaus aufrecht zu erhalten.

Dazu sollen die erforderlichen und nicht in der EU-Batterienverordnung geregelten und derzeit in der österreichischen Batterienverordnung geregelten Bereiche in das Batterienbegleitgesetz übernommen werden. Das betrifft insbesondere Vorgaben zur getrennten Sammlung und der Abholkoordinierung von kommunalen Sammelstellen, Vorgaben betreffend Sammel- und Verwertungssysteme sowie Regelungen betreffend die Bestellung von Bevollmächtigten. Auch die bewährte Regelung betreffend Verpflichtungen von gewerblichen Importeuren, die zum Eigengebrauch Batterien importieren (Eigenimporteure) soll weitergeführt werden.

Zulässigkeit der nationalen Regelung

Neben der von der EU-Batterienverordnung geforderten Festlegungen (zB Behörden, Sanktionen) lässt diese Regelungen den Mitgliedstaaten in vielen Fragen nationale Spielräume. Das kann sogar dazu führen, dass in einigen Bereichen Bestimmungen der EU-Batterienverordnung in die nationalen Rechtsvorschriften übernommen werden können, insbesondere, wenn dies zur Wahrung der inneren Logik und Kohärenz der nationalen Rechtsordnung erforderlich ist.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zur EU-Batterienverordnung oder zu den Artikeln des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union stehen, auf denen die jeweiligen Artikel der EU-Batterienverordnung beruhen. Der Entwurf wurde der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten notifiziert.

Die Artikel 54 bis 76 der EU-Batterienverordnung (Bewirtschaftung von Altbatterien) stützen sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der es den Mitgliedstaaten ermöglicht, über die Bestimmungen auf EU-Ebene hinauszugehen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Auch in Erwägungsgrund 12 der EU-Batterienverordnung wird diese Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung von Altbatterien hervorgehoben.

Erweiterte Produzentenverantwortung (EPR)

Nach Auskunft der EU-Kommission muss die bestehende Rechtslage im AWG 2002 in den Fällen, in denen es aus Gründen der Kohärenz und Lesbarkeit erforderlich ist, nicht aufgehoben werden, sofern einzelne Bestimmungen der EU-Batterienverordnung hinzugefügt werden, um sicherzustellen, dass die nationalen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Herstellerpflichten der EU-Batterienverordnung übereinstimmen.

Klar ist, dass nationale Regelungen für Batterien in Elektro- und Elektronikgeräten weiterhin im Einklang mit der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte und den nationalen Regelungen für Elektro- und Elektronik-Altgeräte stehen müssen.

Sanktionen

Gemäß Artikel 93 der EU-Batterienverordnung legen die Mitgliedstaaten die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 93 sieht ferner vor, dass die Mitgliedstaaten der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen und ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mitteilen.

Bestehende Österreichische Batterienverordnung

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und ‑akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021, die zur Umsetzung der EU BatterienRL 2006/66/EG ergangen ist, soll mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft gesetzt werden.

Besonderer Teil

Artikel 1

Bundesgesetz über die Bewirtschaftung von Altbatterien (Altbatteriengesetz – AltbattG)

Zu § 1

Das Altbatteriengesetz dient der Umsetzung des Kapitels VIII der EU-Batterienverordnung. Bestehende gut funktionierende Strukturen der österreichischen Altbatteriensammlung werden integriert und entsprechend den Vorgaben der EU-Batterienverordnung verbessert.

Zu § 2

Ergänzend zu den Begriffen im Art. 3 der EU-Batterienverordnung werden die erforderlichen Definitionen festgelegt. Diese sollen weitgehend unverändert aus der Österreichischen Batterienverordnung übernommen werden (insbesondere Letztvertreiber und Letztverbraucher), soweit sich aus der EU-Batterienverordnung nicht Anderes ergibt. Letzteres hängt vor allem mit der Erweiterung auf fünf Batteriekategorien zusammen. Die Unterscheidung zwischen großen und kleinen Industriebatterien (30 kWh), ergibt sich auf Grund der am Markt angebotenen Batterien, die von privaten Haushalten beispielsweise als Speicher von privaten Photovoltaikanlagen verwendet werden. Die Kapazität muss gemäß Art. 13 Abs. 1 EU-Batterienverordnung vom Hersteller auf der Batterie angegeben werden.

Zu § 3

Es soll die Festlegung der zuständigen Behörde gemäß Art 54 Abs. 1 und 2 der EU-Batterienverordnung erfolgen.

Zu § 4

Es sollen die Einzelheiten der Organisation und Betriebsabläufe gemäß Art. 54 Abs. 3 EU-Batterienverordnung festgelegt werden. Weiters soll die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle (EAK) für die Koordinierung der in § 13b AWG 2002 festgelegten Aufgaben weiterhin betraut bleiben. (Siehe auch Art. 57 Abs. 3 EU-Batterienverordnung).

Für die Meldungen besteht eine EDM-Anwendung, die die neuen Vorgaben der EU bereits berücksichtigt.

Zu § 5

Die Verpflichtung der Letztvertreiber, Altbatterien vom Letztverbraucher unentgeltlich zurückzunehmen wird in Art. 62 der EU-Batterienverordnung festgelegt. Für die Letztvertreiber, die Gerätealtbatterien oder LV-Altbatterien zurücknehmen, soll es gemäß Abs. 1 weiterhin die Möglichkeit geben, diese im Bezirk bei einer von den Herstellern eingerichteten Sammelstelle unentgeltlich weitergeben zu können. Ähnliches gilt für die Rücknahme von kleinen Industriealtbatterien, da diese in ihrem Gefährdungspotenzial mit LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien vergleichbar sind, für die allerdings das Sammelnetz nicht so dicht sein muss, da für diese eine Demotage- und Abholpflicht besteht.

Für Letztvertreiber, die Starteraltbatterien zurücknehmen, besteht keine Notwendigkeit zur zusätzlichen Errichtung von Sammelstellen in jedem Bezirk, da es die Verpflichtung der Sammel- und Verwertungssysteme gibt, im Entsorgungslogistikplan die Abholung von Starteraltbatterien von Rücknahmestellen vorzusehen (§ 9 Abs. 3).

In Abs. 2 und 3 soll die Regelung der Abholkoordinierung für Kommunen, die Gerätealtbatterien, LV-Altbatterien oder Starteraltbatterien ab einer in § 28a AWG genannten Mengenschwelle gesammelt haben, aus der Österreichischen Batterienverordnung übernommen bzw. erweitert werden.

Eine Abholkoordinierung für Sammelstellen der Sammel- und Verwertungssysteme für Batterien soll nicht mehr vorgesehen werden. Ebenso gibt es keine über die EU-Batterienverordnung hinausgehende zusätzliche österreichische Regelung für Sammel- und Verwertungssysteme von Altfahrzeugen, da die Abholung von Altbatterien von diesen in den Art. 59, 60 und 61 der EU-Batterienverordnung geregelt ist.

In Abs. 4 soll die in Art. 62 Abs. 1 Buchstabe a der EU-Batterienverordnung festgelegte Pflicht der Letztvertreiber zur Rücknahme im Geschäft konkretisiert werden. Dies ist, wie schon bisher erforderlich, um den Letztverbrauchern eine möglichst einfache Rückgabe zu ermöglichen.

Art. 59 Abs. 6 und Art. 60 Abs. 7 der EU-Batterienverordnung sehen vor, das die Mitgliedstaaten Vorschriften erlassen können, wonach Gerätealtbatterien respektive LV-Altbatterien von bestimmten Sammelstellen nur gesammelt werden dürfen, wenn diese mit den Herstellern bzw. den Sammel- und Verwertungssystemen einen Vertrag geschlossen haben. Dies soll hier in Abs. 5 für die freiwilligen Sammelstellen gemäß Art. 67 der EU-Batterienverordnung festgelegt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nur solche freiwilligen Sammelstellen sammeln, bei denen eine geordnete Weiterleitung der Altbatterien gewährleistet ist. Weiters sollen die Sammel- und Verwertungssysteme die solcherart gesammelten Altbatterien in ihrer Sammelquote miteinberechnen können.

Die Einbindung von Sammel- und Verwertungssystemen bei freiwilligen Sammelstellen soll zudem zu einer Reduzierung oder Vermeidung allfälliger Sicherheitsrisiken im Zuge der Sammlung und Lagerung sowie dem nachfolgenden Transport und der Behandlung der Altbatterien beitragen. Dies deshalb, da die Sammel- und Verwertungssysteme im Zuge der Erstellung der Verträge mit den Betreibern der freiwilligen Sammelstellen auch einen Einblick in die Situation vor Ort bekommen und sich bezüglich allfälliger Risiken bzw. entsprechend zu ergreifender Sicherheitsmaßnahmen mit den Betreibern der freiwilligen Sammelstellen abstimmen können.

In den Abs. 6 bis 7 werden unbedingt erforderliche Meldepflichten festgelegt, die erforderlich sind, um die von der EU geforderten Daten gemäß Art. 76 der EU-Batterienverordnung und dem dazu erlassenen Durchführungsrechtsakt (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2289) melden zu können. Die Herstellerverpflichtung der Meldung der Menge der gesammelten Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien, aufgeschlüsselt nach chemischer Zusammensetzung und Kategorie, soll gemäß § 8 Abs. 2 durch die Sammel- und Verwertungssysteme erfolgen.

Zu § 6

In Art. 70, 71 und 73 der EU-Batterienverordnung werden Anforderungen an die Behandlung festgelegt, die Mindestvoraussetzungen darstellen. In Österreich werden in der Verordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV) darüber hinaus gehende Anforderungen festgelegt, die durch Hersteller, Sammler, Behandler und Letztverbraucher erfüllt werden sollen.

Zu § 7

Art. 74 Abs. 1 EU Batterienverordnung regelt künftig die Inhalte der Informationspflicht der Hersteller. Um hier österreichweit einheitliche Informationen sicherzustellen, sollen diese betreffend Geräte-, LV- und Starteraltbatterien wie bisher mit den Kommunen, die diese Altbatterien sammeln, abgestimmt werden. Weiters soll ein Hinweis auf die Strafbestimmung des § 15 Abs. 3 aufgenommen werden, wonach auch Haushalte bestraft werden können, wenn sie Altbatterien nicht ordnungsgemäß entsorgen.

Die Festlegung der Sprache erfolgt in Umsetzung des Art. 74 Abs. 1 zweiter Unterabsatz Buchstabe b und Abs. 3. Neben einer deutschen können auch andere Sprachfassungen angeboten werden.

Zu § 8

Festgelegt werden soll für alle Batteriekategorien (das sind Gerätebatterien, LV-Batterien, Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien) eine Teilnahmepflicht der Hersteller an Sammel- und Verwertungssystemen.

Für Gerätebatterien, unter die bisher weitgehend auch Batterien für leichte Verkehrsmittel subsummiert waren, (nunmehr LV-Batterien) sowie für Fahrzeugbatterien (nunmehr Starterbatterien) gab es diese Festlegung bereits in der Österreichischen Batterienverordnung (§§ 10 und 13).

Nunmehr soll diese Pflicht auch für Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien verankert werden.

Die Gründe dazu sind:

-       Art. 57 (1) EU VO ermöglicht es den MS, die Beauftragung eines EPR-Systems für alle Batteriekategorien verbindlich vorzuschreiben.

-       Für alle Kategorien gilt, dass die jeweiligen Altbatterien auf Grund ihrer Inhaltstoffe und Eigenschaften gefährliche Abfälle sind, die durch befugte Sammler und Behandler zu sammeln und zu verwerten sind, weil hier besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung der Abfallbehandungsnotwendigkeiten erforderlich sind. Zu beachten ist der zunehmende Anteil an lithiumhaltigen Batterien und die damit verbundenen Gefahren bei einem nicht sachgemäßen Umgang mit diesen in der Abfallphase. Es soll sichergestellt sein, dass zurücknehmende Akteure ihre Altbatterien den Herstellern zur Entsorgung zur Verfügung stellen können.

-       Zu beachten ist auch, dass alle Batteriekategorien auch in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Es soll den privaten Endnutzern eine leichte Rückgabe der Altbatterien ermöglicht werden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Weitergabe der Altbatterien zur Entsorgung durch den zurücknehmenden Akteur problemlos erfolgen kann.

-       Durch die Verpflichtung zur Systemteilnahme können auch Synergien gehoben werden und damit eine kostengünstigere Sammlung und Verwertung erfolgen. Damit soll sichergestellt werden, dass die in den Batterien enthaltenen wertvollen Inhalte bestmöglich erfasst und für einen Wiedereinsatz gewonnen werden können.

-       Ebenso gilt für alle fünf Kategorien, dass eine individuelle Rücknahme flächendeckend in Österreich nicht erreicht werden kann.

-       Es besteht das Erfordernis, dass die Sammelstellen Verträge mit den jeweiligen Verpflichteten abschließen müssen. Dies ist bei der Fülle an Herstellern schon rein vom bürokratischen Aufwand nicht möglich.

-       Auszugehen ist von ca. 5000 Verpflichteten und 2000 Sammelstellen in Österreich. Deshalb soll die Einrichtung der flächendeckenden Sammlung und Verwertung wie bisher auf die Organisationen der erweiterten Herstellerverantwortung (Sammel- und Verwertungssysteme) beschränkt bleiben. Bei individuell tätigen Herstellern wäre das nicht administrier- bzw. vollziehbar. Auch das erforderliche Datenmonitoring ist durch Sammel- und Verwertungssysteme leichter möglich.

-       Es wäre ein eigenes Genehmigungsverfahren für die individuelle Wahrnehmung der EPR-Verpflichtungen erforderlich.

-       Diese Überlegungen gelten auch für Industriebatterien, für die nach der österreichischen Batterienverordnung noch keine Systempflicht bestanden hat. Hier war in der Österreichischen Batterienverordnung nur eine unentgeltliche Rücknahmepflicht für Hersteller, die Industriebatterien in Verkehr setzen, unabhängig vom In-Verkehr-Setzungsdatum und unabhängig von ihrer Herkunft oder chemischen Zusammensetzung vorgeschrieben (§ 15). Durch die nun in Geltung tretenden Vorgaben hinsichtlich der Sammlung soll daher auch für diesen Bereich die Teilnahme verpflichtend sein.

-       Betreffend Elektrofahrzeugbatterien ist nach derzeitigem Entwicklungsstand hauptsächlich von Lithium basierten Batterien auszugehen, für die besondere Sicherheitsanforderungen und Sorgfaltspflichten gelten.

-       Weiters besteht für Elektrofahrzeugbatterien derzeit schon die Verpflichtung zur Rücknahme der Altfahrzeuge gemäß der Österreichischen Altfahrzeugeverordnung. Deshalb könnten neben den schon bestehenden Systemen für Altbatterien auch Sammel- und Verwertungssysteme für Altfahrzeuge hier eine Entpflichtung anbieten.

Die Verpflichtungen sollen gesamthaft auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Zulässig sein soll jedoch im Bereich der Starter- und Elektrofahrzeugbatterien die Möglichkeit der Hersteller, bestimmte Aufgaben, wie die Sammlung und die Verwertung der Altbatterien selbst durchzuführen.

Jedenfalls soll eine Anrechnung von nachweislich erbrachten eigenen Sammelleistungen und von Leistungen gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung und § 6 betreffend die Behandlung von Altbatterien (Abs. 1) durch die Sammel- und Verwertungssysteme erfolgen (vgl.auch § 10 Abs. 1).

Für Hersteller von großen Industriebatterien (vgl. § 2 Z 6) soll die Verpflichtung, die von ihnen in Verkehr gesetzten Batterien selbst zurückzunehmen und diese einer Behandlung gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung und § 6 zuzuführen bestehen bleiben, ohne der Möglichkeit, diese Verpflichtungen auf ein Sammel- und Verwertungssystem zu übertragen. Die Verpflichtung zur Sicherheitleistung im Falle der Einstellung der Tätigkeit oder der Insolvenz (Art 58 Abs. 7 EU-Batterienverordnung) verbleibt jedenfalls beim Hersteller und kann nicht auf ein Sammel- und Verwertungssystem übertragen werden. Es muss zivilrechtlich klargestellt werden, dass diese Sicherstellung dann dem Betreiber der Industriebatterien und erst im Falle dessen Beendigung oder Insolvenz, dem jeweiligen Sammel- und Verwertungssystem, bei dem der Hersteller im Zeitpunkt des Inverkehrsetzens teilgenommen hat, zugute kommen muss.

Insoweit die Hersteller Aufgaben selbst erfüllen (vgl. § 8 Abs. 3 und 4), sind die Sammel- und Verwertungssysteme nicht zur Sammlung und Verwertung dieser Massen verpflichtet und können günstige Tarife, die ihren Kosten entsprechen, anbieten. Die Hersteller müssen allerdings nachweisen, dass sie die Sammlung und Behandlung der jeweiligen Altbatterien übernehmen können (Entsorgungslogistikplan).

Die Meldepflichten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (über das Register gemäß § 22 AWG 2002) sollen jedenfalls von den Sammel- und Verwertungssystemen wahrgenommen werden.

Nicht geregelt werden muss daher die Zulassung einzelner (individuell auftretender) Hersteller zur Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Art 58.

Die in Abs. 4 einzuräumenden Prüfrechte sollen entsprechend den Aufgaben der Koordinierungsstelle in § 13b Abs. 2a AWG 2002 auch der Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle übertragen werden.

Zu § 9

Die gesamthafte Übernahme von Batteriekategorien war schon bisher vorgeschrieben (§ 17 Österreichische Batterienverordnung) und soll einer Zersplitterung der Sammlung vorbeugen. Es soll nicht möglich sein nur für bestimmte Batterien einer Kategorie Systemleistungen anzubieten.

Auch die Flächendeckung im gesamten Bundesgebiet durch Betreiben von zumindest einer Sammelstelle pro politischem Bezirk für Gerätealtbatterien, LV-Batterien und kleine Industriebatterien entspricht der bisherigen Rechtslage.

Für Starteraltbatterien war schon bisher die Erstellung eines Entsorgungslogistikplanes erforderlich, das soll nun auch für die Elektrofahrzeugaltbatterien gelten.

Gemäß Art. 61 Abs. 1 dritter Unterabsatz der EU-Batterienverordnung ist vorgesehen, dass eine Abholung von Industriealtbatterien von privaten Endnutzern in deren Räumlichkeiten erfolgen kann. Das muss durch einen befugten Fachbetrieb erfolgen, der die Batterie fachgerecht ausbauen und transportieren kann.

Die im Abs. 4 vorgesehenen Tarifgrundsätze entsprechen weitgehend den bisherigen Vorgaben. Auf Grund der Unterschiede bei Verantwortung für die Sammlung und Behandlung von kleinen und großen Industriebatterien sind auch unterschiedliche Tarifbestandteile zu berücksichtigen. Wegen der im Art. 61 Abs. 1 dritter Unterabsatz der EU-Batterienverordnung vorgesehenen Abholung von Industriealtbatterien von privaten Endnutzern in deren Räumlichkeiten, muss auch dafür im Tarif Vorsorge getroffen werden. Das muss natürlich durch einen befugten Fachbetrieb erfolgen, der die Batterie fachgerecht ausbauen und transportieren kann.

Ergänzt werden soll allerdings auch die Verpflichtung zur Bildung von ausreichenden Geldreserven bzw. Rückstellungen, die bei unvorhergesehen Schadensfällen (z.B. bei Überflutungen größerer Landstriche) die zusätzlichen von Sammel- und Verwertungssystemen zu tragenden Kosten abdecken sollen, ohne die wirtschaftliche Stabilität des Systems zu gefährden.

Die Vorgaben der Abs. 5 bis 8 entsprechen weitgehend der bisherigen Rechtslage. Die im Abs. 8 angesprochene Verhältnismäßigkeit soll auch für kleine Industriebatterien gelten.

Zu § 10

Die anzubietende Vereinbarung zwischen den Sammel- und Verwertungssystemen und ihren teilnehmenden Herstellern soll klarstellen, wie und in welchem Ausmaß die gemäß § 8 Abs. 1 erbrachten Leistungen der teilnehmenden Hersteller über nachweislich gesammelte und gemäß den Art. 70 und 73 der EU-Batterienverordnung und § 6 einer Behandlung zugeführten Massen von Altbatterien der jeweiligen Batteriekategorie angerechnet oder in Form eines eigenen Tarifs berücksichtigt werden.

Festgelegt werden sollen die (auch schon bisher geltenden) Vorgaben der Nachweispflichten für Sammel- und Verwertungssysteme von Geräte-, LV- und kleinen Industriealtbatterien, um die Berechnungen der Abholkoordinierung durchführen zu können.

Die Jahresmeldung gemäß Art 75 Abs. 7 EU-Batterienverordnung dient der unionsrechtlichen Berichterstattung und bildet die Grundlage für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben der EU-Batterienverordnung gegenüber der Europäischen Kommission.

Davon klar zu unterscheiden sind die Meldungen der Sammel- und Verwertungssysteme an das EDM-Register gemäß § 10, die der innerstaatlichen Abwicklung der Abholkoordination dienen. Diese vierteljährlichen Meldungen verfolgen einen anderen Zweck: Sie gewährleisten eine sachgerechte und faire Verteilung der Sammel- und Verwertungsverpflichtungen zwischen den (derzeit) fünf in Österreich tätigen Sammel- und Verwertungssystemen und sind damit Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb sowie eine verursachungsgerechte Mengenaufteilung. Die vierteljährliche Meldesystematik hat sich in der Praxis bewährt und wird beibehalten.

Ein weiteres Argument gegen eine alleinige Jahresmeldung ist, dass künftig die Sammlung und Verwertung auf Prognosen und Schätzungen basieren würde, was zu möglichen Rückforderungen oder Nachzahlungen führen könnte, die insbesondere kleinere Unternehmen stark belasten könnten.

Abweichend zu Art. 75 Abs. 7 EU-Batterienverordnung sollen die Meldungen der im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Batterien wie bisher bereits spätestens bis 10. April des darauffolgenden Jahres über das Register gemeldet werden. Eine Meldung erst am 1. Juli wäre für viele Berechnungen und auch Abrechnungen, die insbesondere die Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle durchführen muss, zu spät und auch in Hinblick auf die noch gleichzeitig für Elektroaltgeräte geltenden Regelungen mit Meldedatum 10. April nicht sinnvoll.

Hervorzuheben ist der im Anhang 1 Pkt. 5 vorgeschriebene „Jahresausgleich“, der bis zum 30. April des Folgejahres zu ermitteln ist. Dazu sind zumindest die Sammelmengen der Sammel- und Verwertungssysteme bis 10. April des Folgejahres notwendig.

Aufgabe der Koordinierungsstelle ist es Massenanteil und Verpflichtungsanteile der Sammel- und Verwertungssysteme zu errechnen und zu veröffentlichen.

Zu § 11 und Anhang 1

Auch die Aufgaben der Koordinierungsstelle sollen im Wesentlichen gleich zur bisherigen Rechtslage und parallel zu den Vorgaben, die für Elektroaltgeräte gelten, bleiben.

Eine wesentliche Änderung betrifft allerdings bei der Finanzierung der Sammlung die Ergänzung der Kostentragung um die unbedingt erforderlichen Kosten der Sammelstellen. Das soll entsprechend den Art. 56 Abs. 4 Buchstabe a, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 4 der EU-Batterienverordnung erfolgen, wonach Hersteller die erforderlichen Kosten zu tragen haben, die den Sammelstellen im Zusammenhang mit der Rücknahme entstehen. Konkret betrifft die Kostentragung die Behälterkosten, soweit diese von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband getragen werden, die Kosten allfällig erforderlicher Abdeckungsmaßnahmen und bauliche Maßnahmen für Geräte- und LV-Altbatterien, sofern sie aufgrund der Abfallbehandlungspflichtenverordnung erforderlich sind sowie weitere Kosten, die den Gemeinden erwachsen.

Wesentlich und der Verpflichtung des Art. 56 Abs. 4 der EU-Batterienverordnung folgend ist, dass Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung die Kosten der von Ihnen in Verkehr gebrachten Produkte tragen müssen – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Daher sollen die für die Hersteller tätigen Sammel- und Verwertungssysteme im Bereich der Geräte-, LV- und kleine Industriealtbatterien auch nur entsprechend ihrem Marktanteil verantwortlich sein und Unter-, aber auch Übererfüllungen der Sammlung vermieden werden.

Die Sanktion bei Übererfüllung der Sammlung durch ein Sammel- und Verwertungssystem soll daher weiterhin darin bestehen, dass eine Sammlung über ein Jahr gerechnet nur bis zu 110% aber nicht darüber hinaus anerkannt werden soll (vgl. Anhang 1 Punkt 5.2.) Dies soll allerdings unter Berücksichtigung des Ausgleichs allfälliger Untererfüllungen aus Vorperioden berechnet werden.

Die Berechnungen der Unter- oder Übererfüllung sollen für jedes Kalenderjahr durchgeführt werden, ein Ausgleich über ein Jahr hinaus ist nicht vorgesehen.

Ergänzt wurde die Möglichkeit, dass ein Endnutzer oder eine Sammelstelle von Starter- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einen Abholbedarf an die Koordinierungsstelle melden kann, wenn kein für die Sammlung und Behandlung verantwortlicher Hersteller für die Abholung herangezogen werden kann. Die Koordinierungsstelle soll dies dann an ein Sammel- und Verwertungssystem für Starter- oder Elektrofahrzeugaltbatterien weiterleiten.

Festgelegt werden sollen die Inhalte, die in den Vereinbarungen zwischen der Koordinierungsstelle und des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystemen enthalten sein müssen.

Zu § 12

Zur Abholkoordinierung von Geräte-, LV- oder kleinen Industriealtbatterien sollen die bisher geltenden Regelungen der österreichischen Batterienverordnung übernommen werden. Theoretisch ist auch ein Abholkoordinierung von Starterbatterien von kommunalen Sammelstellen möglich.

Zu § 13

Unbeschadet der Vorgaben der EU-Batterienverordnung betreffend die Kostentragung von ausländischen Lieferanten an österreichische gewerbliche Letztverbraucher sollen die bisher geltenden ergänzenden Vorgaben für österreichische Eigenimporteure als „Auffangtatbestand“ aus der österreichischen Batterienverordnung übernommen werden. Sofern ein ausländischer Hersteller (Lieferant) keinen Bevollmächtigten in Österreich bestellt und damit keine Vorkehrungen zur Finanzierung seiner Herstellerverantwortung getroffen hat, soll der Eigenimporteur wie bisher die Verpflichtungen übernehmen müssen.

Ergänzt werden die Vorgaben mit einer Meldepflicht (Abs. 2 und 3).

Zu § 14

Art. 56 Abs. 3 der EU-Batterienverordnung sieht vor, dass für ausländische Fernabsatzhändler, die Batterien direkt an österreichische Endnutzer liefern, im Empfangsland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung bestellen müssen. § 14 soll die dazu nötigen weiteren Einzelheiten der Bestellung und Registrierung festlegen. Um in diesem Bereich eine Kontinuität sicherzustellen, wird die bisherige Praxis beibehalten.

Ebenfalls beibehalten wird auch die, die EU-Batterienverordnung ergänzende Möglichkeit, dass in der EU oder in einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat ansässige Hersteller, die an österreichische Weiterverkäufer liefern, ebenfalls einen Bevollmächtigten bestellen können. Dies ist deshalb nötig, damit die Regelungen für Elektroaltgeräte und für Batterien weiterhin gleich sind, und zersplitterte Verantwortungsbereiche für ein und dasselbe Produkt (fast jedes Elektrogerät enthält auch zumindest eine Batterie) vermieden werden.

Für Hersteller mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auf die Beglaubigung daher verzichtet werden, da aufgrund des unionsrechtlichen Rechtsrahmens, der bestehenden Mechanismen der Behördenzusammenarbeit sowie der besseren Überprüfbarkeit von Unternehmens- und Vertretungsdaten ein vergleichbares Maß an Rechtssicherheit gewährleistet ist. Die Verpflichtung zur Vorlage einer beglaubigten Vollmacht ist bei Herstellern mit Niederlassung außerhalb der Europäischen Union jedenfalls weiterhin notwendig und sachlich gerechtfertigt. Im Unterschied zu innerhalb der Europäischen Union niedergelassenen Herstellern bestehen gegenüber Drittstaaten regelmäßig keine gleichwertigen Möglichkeiten der Verwaltungszusammenarbeit sowie der Überprüfung von Unternehmensdaten und Vertretungsbefugnissen. Auch die Durchsetzung behördlicher Maßnahmen und die Inanspruchnahme des Herstellers sind für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat regelmäßig erschwert.

Der Entfall der Beglaubigung stellt eine Verwaltungsvereinfachung dar. Die Auswirkungen dieser Erleichterung auf die Überprüfbarkeit von Vertretungsverhältnissen sowie auf die behördliche Durchsetzung werden in der Vollzugspraxis laufend beobachtet und bei Bedarf einer neuerlichen Bewertung unterzogen.

Zu § 15

Festgelegt werden sollen die Sanktionen, die bei Zuwiderhandeln gegen die abfallrechtlichen Vorgaben der EU-Batterienverordnung und dieses Umsetzungsgesetzes gelten. Im Wesentlichen sollen die Strafen der Höhe nach ähnlich denen im AWG 2002 festgelegt werden.

Zu § 17 Übergangsbestimmungen

Geregelt wird, dass Letztverbraucher, die große Industriebatterien vor Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes für den Betrieb ihres Unternehmens erworben haben und bei denen diese im Unternehmen als Abfall anfallen, diese einem befugten Sammler oder Behandler übergeben müssen, wenn kein Hersteller für die Rücknahme der Altbatterien vorhanden ist (verwaiste Industriealtbatterien).

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert wird

Zu Z 3 (§ 2 Abs. 8 Z 5), Z 13 (§ 13b Abs. 1), Z 17 (§ 13c Abs. 1), Z 18 (§ 15 Abs. 4), Z 20 (§ 28 Abs. 1), Z 23 (§ 29 Abs. 1), Z 24 (§ 29 Abs. 4) Z 25 (§ 29a Abs. 1 Z 2), Z 27 (§ 32 Abs. 2), Z 28 (§ 32 Abs. 3), Z 34 (§ 75 Abs. 2), Z 47 (§ 87a Abs. 1) und Z 49 (§ 87d Abs. 1)

Bei direkt geltenden EU-Verordnungen betreffend die erweiterte Herstellerverantwortung für Batterien, Verpackungen und Fahrzeuge wird nicht mehr Bezug auf Verordnungen nach § 14 AWG 2002 genommen, sondern auf die jeweilige EU-Verordnung verwiesen; je nach Anwendungsbereich bedeutet dies einen Verweis auf die EU-Batterienverordnung, auf die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG, ABl. L vom 22.01.2025 S 1 (PPWR), bzw auf die Verordnung (EU) 2026/1738 vom 8. Juli 2026 über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Bewirtschaftung von Altfahrzeugen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)2019/1020 und (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinien 2000/53/EG und 2005/64/EG, ABl. L vom 24.7.2026.

Zu Z 4 (§ 12a Abs. 2)

Die Definition des Herstellers von Batterien ist in Art. 3 Abs. 1 Nummer 47 der EU-Batterienverordnung festgelegt. § 12a Abs. 2 entfällt daher.

Zu Z 5 (§ 12b Abs. 1) und Z 7 (§ 12b Abs. 6)

Da der Fernabsatzhändler von Batterien in Art. 3 Abs. 1 Z 47 Buchstabe d der EU-Batterienverordnung definiert wird, soll auf diesen Artikel statt auf § 12a Abs. 2 verwiesen werden.

Zu Z 6 (§ 12b Abs. 2)

Auch eine in der EU (EWR) ansässige Person, die an einen österreichischen Weiterverkäufer liefert, soll weiterhin die Möglichkeit haben, in Österreich einen Bevollmächtigten zu bestellen und damit die erweiterte Herstellerverantwortung für die gelieferten Batterien übernehmen zu können (vgl. auch § 14 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien). 

Zu Z 8 (§ 12c Abs. 1 Z 4)

Die Regelungen für den Online-Handel für Batterien sind in Art. 62 Abs. 6 der EU-Batterienverordnung geregelt und entfallen daher im AWG 2002.

Zu Z 9 (§ 13a Abs. 1) und Z 10 (§ 13a Abs. 2) 

Die Pflichten der Hersteller von Batterien betreffend die Sammlung von Altbatterien sind in der EU-Batterienverordnung sowie in § 9ff des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien geregelt und entfallen daher im AWG 2002.

Zu Z 11 (§ 13a Abs. 3 Z 2)

Die Teilnahmepflicht für Batterien ist nun im § 8 des Begleitgesetzes zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien festgelegt.

Zu Z 12 (§ 13a Abs. 5)

Auch für Industriebatterien soll eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem festgelegt werden (§ 8 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien).

Zu Z 14 (§ 13b Abs. 1)

Da künftig für alle Batteriekategorien eine Teilnahmepflicht an einem Sammel- und Verwertungssystem besteht, soll auch die Kontrolle der Teilnehmer aller Batterienkategorien durch die Koordinierungsstelle erfolgen.

Zu Z 15 (§ 13b Abs. 2)

Zur Entbürokratisierung soll die Bestellung einer Koordinierungsstelle künftig unbefristet erfolgen. Die zwei bestehenden Koordinierungsstellen (Elektroaltgeräte Koordinierungsstelle und Verpackungskoordinierungsstelle) haben sich nun über viele Jahre bewährt, weshalb eine regelmäßige Neugenehmigung nicht erforderlich ist. Ein Widerruf bei Verfehlung der Aufgaben ist aber jederzeit möglich.

Zu Z 16 (§ 13b Abs. 2a)

Die gemäß Abs. 1 genannten Koordinierungsaufgaben sollen auch für Altbatterien nach der EU-BatterienVO wahrgenommen werden. Auch dafür soll gemäß Abs. 2 die Koordinierungsstelle betraut werden können. Die Abs. 3 bis 5 gelten auch für diese Betrauung.

Zu Z 19 (§ 21 Abs. 3a)

Die Meldeverpflichtungen der Abfallbehandler von Altbatterien werden in Art. 71 und Art. 75 Abs. 5 der EU Batterienverordnung geregelt und entfallen daher im § 21 Abs. 3a.

Zu Z 21 (§ 28a)

Die Sammelverpflichtung der Gemeinden (Gemeindeverbände) soll ausdrücklich um die neu geschaffene Kategorie der LV-Batterien ergänzt werden. In der Praxis ergibt das keine große Veränderung, weil LV-Altbatterien schon bisher als Gerätealtbatterien mitgesammelt wurden. In der Praxis werden eigene Sammelbehälter für LV-Altbatterien erforderlich sein.

Weiters sollen die Gemeinden (Gemeindeverbände) die Möglichkeit haben, auch Starteraltbatterien zu übernehmen.

Festgelegt werden sollen die für die Abholkoordinierung maßgeblichen Mengenschwellen für Geräte- und LV- und Starteraltbatterien. Für Gerätealtbatterien soll die Mengenschwelle 200 kg und für Starteraltbatterien 600 kg betragen. Auf Grund der Gefährlichkeit der Fraktion (Brandlast, Li-Batterien!) soll die Massenbeschränkung für LV-Altbatterien mit 100 kg festgelegt werden.

Art. 68 Abs. 2 EU BattVO ermöglicht es den MS den Abfallbewirtschaftbehörden die Behandlung zu ermöglichen. Dies wird hier umgesetzt.

Zu Z 22 (§ 28c Abs. 3)

Für Batterien gelten künftig die Kostentragungsregelungen des Art 56 Abs. 4 EU-Batterienverordnung.

Zu Z 26 (§ 32 Abs. 1 Z 2)

Es soll eine Anpassung an die neuen Batterienkategorien erfolgen.

Zu Z 29 (§ 32 Abs. 4)

Der in § 32 Abs. 4 von haushaltnahen Sammel- und Verwertungssystemen geforderte Bericht entfällt, da gemäß § 10 Abs. 4 und 5 entsprechende Berichte an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vorgesehen sind, die die geforderten Inhalte abdecken.

Zu Z 30 und 31 (§ 42 Abs. 1 Z 13 und 14)

Hinsichtlich des § 42 bemängelt die Kommission, dass die Bestimmungen nicht mit hinreichender Sicherheit darauf hinweisen, „dass – im Rahmen von Artikel 25 der Richtlinie über Industrieemissionen – der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht nicht von der vorherigen Beteiligung am Entscheidungsverfahren abhängig ist.“

Aus diesem Grund soll die Möglichkeit, ein Rechtmittel zu ergreifen, für Umweltorganisationen eigens und ausdrücklich abgesondert von den Regelungen, wonach durch Einwendungen Parteistellung erlangt wird, jeweils im Schlussteil zu Z 13 und 14 analog zur GewO geregelt werden. Dadurch kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass für das Recht der Umweltorganisationen, Rechtsmittel zu ergreifen, die Erhebung von Einwendungen keine Voraussetzung ist.

Die vorgesehenen speziellen verfahrensrechtlichen Regelungen sind erforderlich, um einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof vorzubeugen.

Zu Z 32 (§ 59d Abs. 1 Z 3)

Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass durch den Seveso-Betrieb sowohl Angaben zur Identifizierung der Seveso-Stoffe als auch Angaben zur Kategorie der Seveso-Stoffe zu übermitteln sind.

Zu Z 33 (§ 73 Abs. 1 Z 1)

Ergänzt wird der Verweis auf die EU-Batterienverordnung.

Zu Z 35 (§ 75 Abs. 3)

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Landeshauptmänner und die Bezirksverwaltungsbehörden können gemäß § 75 Abs. 3 AWG 2002 im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung einen Kostenersatz vorschreiben. Dazu ist die Information über die erfolgte rechtskräftige Verurteilung erforderlich.

Zu Z 36 (§ 75 Abs. 7)

Ein Verweis auf die EU-Batterienverordnung stellt die Zuständigkeit für die Überprüfung klar.

Zu Z 37 und Z 50 (§ 78 Abs. 29 und § 91 Abs. 49)

Vor dem Hintergrund der Neuordnung der Regelungen von Aushubmaterial sowie der Bodenaushubdeponien soll die Übergangsbestimmung in § 78 Abs. 29 bis zum Ablauf des 28. Februar 2029 sowie § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 91 Abs. 49 auf den 1. Jänner 2029 verschoben werden.

Zu Z 38 (§ 78 Abs. 30 und 31)

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die bestehenden Sammel- und Verwertungssysteme für bestimmte Batteriekategorien zum Weiterbetrieb der dem Genehmigungsumfang entsprechenden „neuen“ Batteriekategorien berechtigt sind. Mit Abs. 31 wird festgelegt, dass die mit Bescheid bestellte Koordinierungsstelle für alle Batteriekategorien tätig werden darf.

Zu Z 39 bis 44 (§ 79)

Die Strafbestimmungen werden an die neue Rechtslage angepasst.

Zu Z 45 (§ 83a)

Für einen effizienten Vollzug ist vorgesehen, dass bei der Zollanmeldung die Identifikationsnummer des jeweiligen Bevollmächtigten anzugeben ist. Dies gilt insbesondere für Fernabsatzverträge direkt an private Letztverbraucher in das österreichischem Hoheitsgebiet.

Sollten bei der Zollanmeldung diese Angabe nicht vorhanden sein oder nicht mit dem elektronischen Register gemäß § 22 übereinstimmen (die angegebene Identifikationsnummer existiert nicht oder gehört zu einem anderen Registrierten), kann die Zollbehörde die Ware beschlagnahmen und mit dem Versender in Kontakt treten.

Zu Z 46 (§ 86 Abs. 2)

Art. 75 der EU-Batterienverordnung sieht die Meldepflichten an die zuständige Behörde vor. Daher entfällt der Verweis.

Zu Z 50 und 51 (§ 91)

Festgelegt werden die Inkraft- und Außerkrafttretensbestimmungen.

Ab 18. August 2025 ist das Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG, ABl. Nr. L 191 vom 28.07.2023 S 1 (EU Batterienverordnung) anzuwenden. Mit dieser Novelle werden die nationalen Bestimmungen betreffend die Sammlung, Verwertung und Finanzierung von Altbatterien angepasst.

Die Verordnung über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von Altbatterien und –akkumulatoren (Batterienverordnung), BGBl. II Nr. 159/2008 in der Fassung BGBl. II Nr. 311/2021, die zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG ergangen ist, tritt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft (vgl. § 18 Abs. 2 Begleitgesetz zur Umsetzung der EU-Batterienverordnung im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien).

Für das Außerkrafttreten der Meldeverpflichtungen der Abfallbehandler von Altbatterien soll der 30. Juni 2027 festgelegt werden, da bis zu diesem Zeitpunkt die letzte Meldung (für das Kalenderjahr 2026) fällig ist.