Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Zu Artikel I und II:

Mit vorliegendem Gesetzentwurf wird hinsichtlich der Finanzjahre 2025 bis 2028 bzw. für 2026 bis 2029 die Verpflichtung nach Artikel 51 B-VG in Verbindung mit §§ 12 und 15 Bundeshaushaltsgesetz 2013 erfüllt, wonach die Bundesregierung jährlich gemeinsam mit dem Entwurf für ein Bundesfinanzgesetz dem Nationalrat den Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes samt Strategiebericht vorzulegen hat.

Im Herbst 2024 wurde aufgrund noch offener künftiger Regierungsmehrheiten weder der Entwurf eines Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2025 bis 2028 noch der Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 fristgerecht dem Nationalrat vorgelegt. Übereinstimmend mit den verfassungs- und einfachgesetzlichen haushaltsrechtlichen Bestimmungen wurde in der aktuellen Bundesregierung übereingekommen, ein „Doppelbudget“ für die Finanzjahre 2025 und 2026 zu konzipieren. In den letzten Wochen wurden in intensiven Abstimmungen die budgetären Rahmenbedingungen und Möglichkeiten für eine Sanierung des Haushalts ausgelotet und neben den Bundesfinanzgesetzen für 2025 und 2026 auch der Finanzrahmen 2025 – 2028 bzw. 2026 – 2029 ausverhandelt. Daher wird nunmehr im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen auch der Entwurf eines Bundesfinanzrahmens für die Jahre 2026 bis 2029 eingebracht.

Der Bundesfinanzrahmen fixiert die Auszahlungsseite des Bundeshaushalts; innerhalb des vorgegebenen Rahmens müssen sich die Budgeterstellung und der Budgetvollzug bewegen, wodurch die Budgetdisziplin erhöht wird. Nur im Verteidigungsfall und bei Gefahr im Verzug ist eine Überschreitung des Finanzrahmens möglich. Der Bundesfinanzrahmen ist in Rubriken und Untergliederungen gegliedert: Er dient der Planung der Auszahlungsseite des Budgets für die vier folgenden Finanzjahre. Die Gliederung erfolgt auf hochaggregierten Ebenen, sogenannten Rubriken, die Obergrenzen für einzelne Politikbereiche abstecken; die Rubriken werden wiederum in Untergliederungen geteilt. Diese Obergrenzen sind gemäß Art. 51 Abs. 6 B-VG für das Bundesfinanzgesetz verbindlich. Weiters werden die Planstellenobergrenzen, die sogenannten „Grundzüge des Personalplanes“, in § 4 festgelegt.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat beim Beschluss des Bundesfinanzrahmengesetzes sowie des Bundesfinanzgesetzes keine Mitwirkung zu.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel I und II:

Zu den einzelnen Maßnahmen, Beträgen und Werten des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Jahre 2025 bis 2028 bzw. für die Jahre 2026 bis 2029 wird auf den dazu von der Bundesregierung vorgelegten Strategiebericht verwiesen.