Allgemeiner Teil
Gemäß dem Beschluss der Bundesregierung vom 11. Oktober 2023 (vgl. Pkt. 16 des Beschl. Prot. Nr. 73) und der entsprechenden Ermächtigung durch den Herrn Bundespräsidenten wurde das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten andererseits (sog. „Samoa-Abkommen“) am 23. Oktober 2023 von Österreich unterzeichnet. Das Abkommen wird bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren seit dem 1. Jänner 2024 vorläufig angewendet, soweit seine Bestimmungen in die Zuständigkeit der EU fallende Angelegenheiten betreffen.
Das Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Mitgliedern der Organisation der afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten andererseits (sog. „Samoa-Abkommen“) wurde am 23. Oktober 2023 von Österreich unterzeichnet. Das Abkommen wird bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren seit dem 1. Jänner 2024 vorläufig angewendet, soweit seine Bestimmungen in die Zuständigkeit der EU fallende Angelegenheiten betreffen.
Das Samoa-Abkommen ersetzt das aus dem Jahr 2000 stammende Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 samt Anhängen (BGBl. III Nr. 106/2003 idF BGBl. III Nr. 72/2017, sog. „Cotonou-Abkommen“). Es besteht aus einem allgemeinen Teil, drei Regionalprotokollen für die Regionen Afrika, Karibik und Pazifik sowie zwei Anhängen.
Das vorliegende Abkommen ist ein sog. gemischtes Abkommen, da es sowohl Angelegenheiten regelt, die in die Kompetenz der EU fallen, als auch solche, die in die Kompetenz der EU-Mitgliedstaaten fallen. Daher bedarf es auch der Genehmigung durch alle EU-Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wird voraussichtlich keine finanziellen Auswirkungen haben; sofern es dennoch zu solchen kommen sollte, werden sie aus den den zuständigen Ressorts zur Verfügung gestellten Mitteln bedeckt.
Das Abkommen ist in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Anlässlich der Unterzeichnung wurde die authentische deutsche Sprachfassung von der Bundesregierung genehmigt. Aufgrund des Umstands, dass Äquatorialguinea und Kuba dem Abkommen nun nicht angehören werden, hat das Generalsekretariat des Rates der EU jedoch gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, ein Verfahren zur Berichtigung des Textes in allen 24 Sprachfassungen durchgeführt und hierüber am 7. November 2024 ein Berichtigungsprotokoll errichtet.
Das Abkommen ist in den 24 Amtssprachen der Europäischen Union authentisch. Dem Nationalrat werden gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG die authentische deutsche, englische und französische Sprachfassung zur Genehmigung vorgelegt.
Besonderer Teil
Die Präambel zeigt die Bedeutung einer umfassenden Partnerschaft auf, sei es in politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Themen. Verwiesen wird auf einige internationale Vereinbarungen wie die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das Klimaübereinkommen von Paris, Arbeitnehmerrechte, die aus den Übereinkommen der ILO resultieren, alle im Rahmen der WTO vereinbarten Grundsätze und Regeln, die Ziele der Agenda 2063 der Afrikanischen Union und der Integrations- und Kooperationsrahmen der Karibik- und der Pazifik-Region. Es wird betont, demokratische Grundsätze, Menschenrechte, Frieden und Sicherheit zu fördern. Dies unter der Prämisse, dass soziale Entwicklung, Beseitigung von Armut und Bekämpfung von Diskriminierung, Förderung von Frauen und jungen Menschen, aber auch der Austausch von Wissenschaft, Technologie, Forschung und Innovation, im Vordergrund stehen sollen. Es wird anerkannt, dass der Bewältigung von globalen Umweltproblemen Wichtigkeit zukommt, aber auch Risiken von Naturkatastrophen und Pandemien beachtet werden müssen. Überdies wird auch auf das Thema Migration und Mobilität Bezug genommen und eine Verbesserung der Zusammenarbeit und des Dialogs beschlossen.
Teil I – Allgemeine Bestimmungen
Zu Art. 1 (Ziele):
Es wird dargelegt, dass ein Ziel des Abkommens eine verstärkte politische Partnerschaft ist. Dies spiegelt den Wunsch wider, den durch das Vorgängerabkommen abgesteckten Kooperationsrahmen zu modernisieren und über traditionelle Entwicklungszusammenarbeit hinaus stärker als bisher auf Partnerschaft abzuzielen.
Es wird festgehalten, dass das Abkommen zur Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDGs) beiträgt und dass die Agenda 2030 und das Übereinkommen von Paris als Rahmen dienen. Es werden folgende sechs Schwerpunktbereiche, die das Abkommen als Ziele verfolgt, aufgelistet:
a) Förderung, Schutz und Verwirklichung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter,
b) Aufbau friedlicher und resilienter Staaten und Gesellschaften, Bewältigung bestehender und neuer Bedrohungen für Frieden und Sicherheit,
c) Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung und insbesondere Beseitigung der Armut und Abbau von Ungleichheiten, damit jeder Mensch ein Leben in Würde führen kann und niemand zurückgelassen wird, unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Mädchen,
d) Mobilisierung von Investitionen, Unterstützung des Handels und Förderung der Entwicklung des Privatsektors, um nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen und menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen,
e) Bekämpfung des Klimawandels, Schutz der Umwelt und Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie
f) Umsetzung eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes im Bereich Migration, um die Vorteile aus einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität zu ziehen, sowie Eindämmung der irregulären Migration und Bekämpfung ihrer Ursachen unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien.
Als Instrumente zur Zielerreichung werden der Partnerschaftsdialog und maßgeschneiderte Maßnahmen genannt. Mit dem Abkommen sollen der Multilateralismus und die regelbasierte internationale Ordnung gestärkt werden und dies wird an mehreren Stellen des Abkommens betont.
Zu Art. 2 (Grundsätze):
Es werden eine Reihe von Grundsätzen für das Abkommen angeführt, unter anderem geteilte Verantwortung, Solidarität, dass den Besonderheiten der Regionen Rechnung getragen, die Gleichstellung der Geschlechter in allen Politikbereichen und ein integrierter Ansatz verfolgt wird.
Zu Art. 3 (Partnerschaftsdialog):
Dieser Artikel behandelt die Ziele des Partnerschaftsdialogs als zentralem Kommunikationskanal des Abkommens. Es wird festgehalten, dass die Vertragsparteien einen regelmäßigen, ausgewogenen, umfassenden und sachorientierten Partnerschaftsdialog über alle Bereiche des Abkommens führen, der in Verpflichtungen und gegebenenfalls Maßnahmen beider Seiten zur wirksamen Durchführung des Abkommens mündet. Unter anderem soll er von den Vertragsparteien dazu genützt werden um die Standpunkte in internationalen Gremien abzustimmen.
Zu Art. 4 (Politikkohärenz):
Es wird mit dieser Bestimmung darauf abgezielt, Politikkohärenz unter anderem durch Partnerschaft und Information zu erreichen.
Zu Art. 5 (Akteure):
Es wird vor allem auf den Multi-Stakeholder Ansatz fokussiert und die Involvierung der Zivilgesellschaft, Sozialpartner, Gewerkschaften, etc. in Erinnerung gerufen.
Zu Art. 6 (Struktur):
Das Abkommen besteht aus einem allgemeinen Teil, drei Regionalprotokollen für die Regionen Afrika, Karibik und Pazifik, sowie zwei Anhängen. Der allgemeine Teil und die Anhänge sind für alle Vertragsparteien rechtsverbindlich, die Regionalprotokolle für die jeweilige EU-Vertragspartei und die jeweiligen afrikanischen, karibischen oder pazifischen Partner.
Zu Art. 7 (Querschnittsthemen):
Es wird betont, dass in der Zusammenarbeit folgende Querschnittsthemen berücksichtigt werden sollen: Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung, Demokratie, Frieden und Sicherheit, Umweltschutz, Bekämpfung des Klimawandels, Kultur und Jugend.
Teil II – Strategische Prioritäten
Titel I – Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung in rechtebasierten Gesellschaften mit dem Menschen im Mittelpunkt
Zu Art. 8, 9:
In diesen Artikeln werden der Respekt für Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung im Abkommen verankert und verschiedene Anwendungsbeispiele angeführt.
Zu Art. 10 (Gleichstellung der Geschlechter):
Es wird die wesentliche Bedeutung der Gleichstellung der Geschlechter für das Abkommen in all seinen Aspekten, inklusive Zugang zu Bildung, Gesundheit und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Schutz vor sexueller und sonstiger Ausbeutung, unterstrichen.
Zu Art. 11 (Inklusive und Pluralistische Gesellschaften):
Betont werden vor allem die Wichtigkeit und die Prinzipien einer pluralistischen Demokratie, die unter anderem die freie Meinungsäußerung und eine funktionierende Zivilgesellschaft beinhaltet.
Zu Art. 12, 13 (Gute Regierungsführung, Öffentliche Verwaltung):
Diese Bestimmungen unterstreichen die Bedeutung von Transparenz, Rechenschaftspflicht und Korruptionsbekämpfung für nachhaltige Entwicklung.
Zu Art. 14, 15 (Statistik, Personenbezogene Daten):
Betont wird die Bedeutung von verlässlicher Statistik für nachhaltige Entwicklung. Außerdem verpflichten sich die Vertragsparteien zum wirksamen Schutz von personenbezogenen Daten.
Titel II – Frieden und Sicherheit
Zu Art. 16:
Es wird unterstrichen, dass es ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung geben kann. Die Vertragsparteien betonen, dass sie einen umfassenden, integrierten Ansatz im Hinblick auf Konflikte und Krisen, einschließlich fragiler Situationen, verfolgen und sich mit neuen und zunehmenden Sicherheitsbedrohungen befassen.
Zu Art. 17 (Konflikte und Krisen):
Es wird auf die Bedeutung der Behandlung der Ursachen von Konflikten, der Stabilisierung sowie der friedlichen Konfliktlösung durch Dialog abgestellt. Hervorgehoben wird auch die Wichtigkeit, sich mit der Situation von Frauen und Mädchen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt in Konflikten geworden sind, sowie dem Problem der Kriminalität gegen vulnerable Personen zu befassen.
Zu Art. 18 (Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen):
Die Vertragsparteien unterstreichen die Zusammenarbeit bei der Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen.
Zu Art. 19 (Schwere Verbrechen):
In diesem Artikel vereinbaren die Vertragsparteien, gemeinsam zu handeln, um Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zu verhindern. In diesem Zusammenhang werden sie im Einklang mit dem Grundsatz der Schutzverantwortung auf geeignete bilaterale und multilaterale Rahmen zurückgreifen. Zudem wird betont, dass die schwersten Verbrechen, die die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und nationale aber auch internationale Ermittlungen und Strafverfolgung wirksam durgeführt werden sollen. Die Vertragsparteien bekräftigen im Einklang mit dem Grundsatz der Komplementarität ihr Eintreten für eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit der nationalen, der regionalen und der internationalen Strafjustiz, einschließlich des IStGH und werden aufgefordert, das Römische Statut des IStGH und die damit zusammenhängenden Instrumente zu ratifizieren und durchzuführen.
Zu Art. 20 (Terrorismus und Gewaltextremismus):
Die Vertragsparteien kommen überein, Terrorismus und Gewalt im Einklang mit der VN-Charta und einschlägigen Übereinkommen zu bekämpfen und halten fest, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass die Bekämpfung des Terrorismus unter uneingeschränkter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und in voller Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgt.
Zu Art. 21 (Organisierte Kriminalität):
Die Vertragsparteien kommen überein, ihre gemeinsamen Anstrengungen zur Bekämpfung von Organisierter Kriminalität zu verstärken. Speziell im Bereich des Menschenhandels mit besonderem Augenmerk auf Frauen, Kinder und unbegleitete Minderjährige.
Zu Art. 22 (Maritime Sicherheit):
Die Vertragsparteien kommen überein, im Einklang mit dem VN-Seerechtsübereinkommen die Gefahrenabwehr im Seeverkehr zu stärken, kritische maritime Infrastrukturen zu schützen, die Freiheit der Schifffahrt und die Rechtsstaatlichkeit auf See zu fördern sowie die Anstrengungen zur Durchsetzung des Seerechts zu verstärken.
Zu Art. 23 (Kleinwaffen, leichte Waffen und andere konventionelle Waffen):
Dieser Artikel bekräftigt die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit Klein- und leichten Waffen sowie anderen konventionellen Waffen.
Zu Art. 24 (Illegale Drogen):
Dieser Artikel betrifft die Bemühungen um einen umfassenden, integrierten und faktengestützten Ansatz zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Drogen und der Förderung zur Reduzierung der Konsumnachfrage. Es soll eine Verringerung von nachteiligen Folgen auf Einzelne sowie die Gesellschaft als Ganzes erzielt werden. Eine Zusammenarbeit mit den entsprechenden internationalen Organisationen ist essenziell.
Zu Art. 25 (Cybersicherheit und Cyberkriminalität):
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit in der Förderung von Cybersicherheit und Bekämpfung von Cyberkriminalität und dem Missbrauch sozialer Medien.
Zu Art. 26 (Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung):
Hier wird bekräftigt, dass die Vertragsparteien die Zusammenarbeit zwischen regionalen und internationalen Strafverfolgungsbehörden, -einrichtungen und -diensten erleichtern, mit dem Ziel, die grenzüberschreitende Kriminalität und gemeinsame terroristische Bedrohungen zu unterbinden und zu beseitigen. Dabei wird ein Ansatz der integrierten Grenzverwaltung verfolgt.
Titel III – Menschliche und Soziale Entwicklung
Zu Art. 27:
Der Fokus dieses Kapitels liegt auf einer nachhaltigen Entwicklung und der Beseitigung von Armut. Jeder Mensch soll über die notwendigen Mittel verfügen, um ein Leben in Würde mit einem angemessenen Lebensstandard zu führen. Besondere Aufmerksamkeit gilt Frauen und Mädchen, jungen Menschen, Kindern sowie den vulnerabelsten und am stärksten benachteiligten Personen.
Kapitel 1: Zugang zu Sozialen Dienstleistungen
Zu Art. 28 (Bildung):
Die Vertragsparteien unterstützen ein inklusives lebenslanges Lernen für Mädchen und Jungen, Frauen und Männer, und eine gleichberechtigte hochwertige Bildung auf allen Ebenen um eine bessere Lebensqualität zu erreichen. Dabei sollen sichere Schulen und gut funktionierende Bildungssysteme gefördert werden. Der Fokus soll insbesondere auf die Förderung der MINT-Fächer gelegt werden.
Zu Art. 29 (Gesundheit):
Im Hinblick auf die zentrale Bedeutung von Gesundheit für das Leben des Menschen bekräftigen die Vertragsparteien die nationalen Gesundheitssysteme stärken zu wollen und eine allgemeine Gesundheitsversorgung sowie den Zugang zu reproduktiver Gesundheit zu fördern. Sie werden außerdem bei der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten zusammenarbeiten.
Zu Art. 30 (Ernährungssicherheit und bessere Ernährung):
In diesem Artikel werden die beabsichtigten Bemühungen der Vertragsparteien dargelegt, Ernährungssicherheit und bessere Ernährung zu erreichen. So sollen die strukturellen Ursachen angegangen werden, zu denen Konflikte, Krisen, die Degradation der natürlichen Ressourcen und der Klimawandel gehören. Die Vertragsparteien fördern unter anderem einen sicheren Zugang zu Land, Wasser und anderen Ressourcen, ein inklusives und nachhaltiges Wachstum der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie effiziente Wertschöpfungsketten. Außerdem fördern die Vertragsparteien Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Anstrengungen, den Hunger zu beenden, gegen alle Formen der Mangelernährung vorzugehen und dafür zu sorgen, dass Hungersnöte unter allen Umständen verhindert werden, sollen verstärkt werden.
Zu Art. 31 (Wasser, Sanitärversorgung und Wohnraum):
Dieser Artikel zielt auf den Zugang zu sauberem (Trink-) Wasser, Sanitärversorgung, einschließlich Abfallwirtschaft und Hygieneförderung, insbesondere für Frauen und Mädchen, sowie erschwinglichem Wohnraum mit dazugehöriger Energieversorgung ab.
Kapitel 2: Ungleichheit und sozialer Zusammenhalt
Zu Art. 32 (Sozialer Zusammenhalt und Sozialschutz):
Die Vertragsparteien streben größeren sozialen Zusammenhalt und Inklusivität in der Gesellschaft durch Wirtschafts-, Lohn-, Finanz-, Sozial-, sowie Beschäftigungspolitik an, durch Sicherstellung, dass die menschliche und soziale Entwicklung parallel zur wirtschaftlichen Entwicklung voranschreitet und niemand zurückgelassen wird. Außerdem erklären sie, sich für die Durchsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderung einzusetzen und Schritte zur Unterzeichnung, Ratifikation und vollständigen Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu setzen.
Zu Art. 33 (Menschenwürdige Arbeit):
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für menschenwürdige Arbeit für Männer und Frauen, junge Menschen und Menschen mit Behinderungen in Einklang mit ihren Verpflichtungen als Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO).
Kapitel 3: Bevölkerung und Entwicklung
Zu Art. 34 (Demografie):
Die Vertragsparteien streben an, die Herausforderungen von demografischer Entwicklung so gering wie möglich zu halten und gleichzeitig die demografische Dividende zu maximieren. Es sollen die Chancen der Jugend für die Zukunft maximiert werden. Durch gute Stadtpolitik und nachhaltige Urbanisierung sollten negative Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Zu Art. 35 (Jugend):
Die Vertragsparteien fördern die Teilhabe der Jugend an der Gesellschaft, insbes. durch Bildung, Beschäftigung und Verantwortung in der Gesellschaft. Eine gesunde junge Bevölkerung soll ihr Potenzial voll ausschöpfen können.
Zu Art. 36 (Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen):
Dieser Artikel zielt auf die Gleichstellung der Geschlechter ab, insbes. auch auf die Stärkung der wirtschaftlichen Rolle der Frau. Außerdem nimmt der Artikel Bezug auf sexuelle und reproduktive Gesundheit sowie Zugang zu Hygiene für Frauen und Mädchen.
Kapitel 4: Kultur
Zu Art. 37 (Kultur und nachhaltige Entwicklung):
In diesem Artikel wird die Kultur als wesentlicher Bestandteil nachhaltiger Entwicklung hervorgehoben. So soll eine kulturelle Perspektive in die Entwicklungsstrategien einbezogen werden.
Zu Art. 38 (Kulturelle Vielfalt und gegenseitiges Verständnis):
Es wird das Recht aller Menschen hervorgehoben, im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte frei am kulturellen Leben teilzunehmen. Die Vertragsparteien bekennen sich zum Dialog zwischen den Kulturen und zur kulturellen Vielfalt als gemeinsames Erbe der Menschheit.
Titel IV – Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive,
nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung
Zu Art. 40:
Es handelt sich um eine Absichtserklärung der Vertragsparteien, ihre Wirtschaftsbeziehungen mit dem Ziel der Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung zu stärken.
Kapitel 1: Investitionen
Zu Art. 41 (Mobilisierung nachhaltiger, verantwortungsvoller Investitionen):
Es wird auf die Intensivierung und Förderung von Investitionen mit dem Ziel nachhaltiger Entwicklung abgezielt. Unter anderem sollen dafür günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden.
Zu Art. 42 (Erleichterung und Schutz von Investitionen):
Im Mittelpunkt dieses Artikels stehen die Erleichterung von Investitionen sowie Investitionsschutz und Rechtssicherheit.
Kapitel 2: Wirtschaftswachstum, Diversifizierung und Industrialisierung
Zu Art. 43 (Inklusives und nachhaltiges Wachstum):
Die Vertragsparteien fördern Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit unter anderem durch verbesserte Wettbewerbsfähigkeit, Digitalisierung und Übergang zu einer energieeffizienten und emissionsarmen Wirtschaft. Außerdem arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um die Rolle der Frau und Mädchen sowie der vulnerabelsten Gruppen zu stärken.
Zu Art. 44 (Transformation der Wirtschaft und Industrialisierung):
Im Sinne einer Transformation der Wirtschaft fördern die Vertragsparteien den Übergang von der Rohstoffabhängigkeit zu diversifizierten Volkswirtschaften, die Aufbereitung natürlicher Ressourcen, die Wertschöpfung und die Integration in regionale und globale Wertschöpfungsketten. Der Dienstleistungssektor soll ebenfalls gestärkt werden.
Zu Art. 45 (Entwicklung des Privatsektors):
Es soll der Privatsektor, insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KKMUs), durch Förderung günstiger rechtlicher, administrativer und institutioneller Rahmenbedingungen gestärkt werden, insbes. im Hinblick auf die erfolgreiche Integration in nachhaltige Liefer- und Wertschöpfungsketten.
Kapitel 3: Wissenschaft, Technologie, Innovation und Forschung
Zu Art. 46 (Wissenschaft, Technologie und Innovation):
Zum Zwecke der Förderung von Wissenschaft, Technologie, Innovation und Forschung soll in Humankapital und saubere und innovative Technologien investiert werden. Es wird auch auf die Risiken von Cybertechnologie eingegangen.
Zu Art. 47 (Forschung und Entwicklung):
Es soll Forschung und Entwicklung gefördert werden, insbes. auch in Segmenten der Wertschöpfungskette mit hohem Mehrwert und kommerziellem Potenzial.
Zu Art. 48 (IKT und digitale Wirtschaft):
Mit diesem Artikel zielen die Vertragsparteien auf die Entwicklung einer digitalen Wirtschaft und erleichterten Zugang zu IKT ab.
Kapitel 4: Handelspolitische Zusammenarbeit
Zu Art. 49 (Handel und nachhaltige Entwicklung):
In diesem Artikel wird die Verschränkung zwischen sozialer und wirtschaftlicher Entwicklung sowie dem Umweltschutz betont, und dass diese Aspekte in die Handelsbeziehungen einbezogen werden, um ein nachhaltiges Wachstum zu fördern.
Zu Art. 50 (Handelsregelungen):
Die Wichtigkeit wird betont, den Handel entlang des Multilateralismus, der im Rahmen der WTO eingegangenen Verpflichtungen und der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu intensivieren und die Zusammenarbeit im Handelsbereich zu verstärken. Überdies stellt der Artikel klar, dass Bezugnahmen in den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen auf Bestimmungen des Cotonou-Abkommens über geeignete Maßnahmen als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des Samoa-Abkommens zu verstehen sind.
Zu Art. 51 (Handel mit Dienstleistungen):
Der Handel mit Dienstleistungen und der Zugang zu diesen soll intensiviert werden. Dies betrifft u.a. Umweltdienstleistungen, Tourismus und IKT.
Zu Art. 52 (Handelsrelevante Bereiche):
Die Vertragsparteien bekennen sich zum Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse, inklusive solcher technischer Art, und jene die Normung und Zertifizierung betreffen. Außerdem soll geistiges Eigentum geschützt werden.
Zu Art. 53 (Handelserleichterungen):
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Vereinfachung ihrer Zollverfahren.
Titel IV – Ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel
Zu Art. 54:
Die Vertragsparteien berücksichtigen die ökologische Nachhaltigkeit, die Bekämpfung des Klimawandels und das Streben nach ökologisch nachhaltigem Wachstum bei allen Politikkonzepten, Plänen und Investitionen. Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der Umwelt und dem Klimawandel sowie angesichts von Naturkatastrophen und vom Menschen verursachten Katastrophen soll die Resilienz umfassend gestärkt werden.
Kapitel 1: Ökologische Nachhaltigkeit
Zu Art. 55 (Umwelt und natürliche Ressourcen):
Dieser Artikel hat die Erhaltung, den Schutz, die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt zum Mittelpunkt. Genannt werden unter anderem die Bereiche Biodiversitätswert und Schutz der natürlichen Ökosysteme, Luftqualität, Wasserqualität, Wasserknappheit und Dürre, Abfallbewirtschaftung, Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen, industrielle Gefahren und Chemikalienmanagement. Außerdem sollen Maßnahmen zur Beendigung des illegalen Handels mit geschützten Tier- und Pflanzenarten ergriffen werden.
Kapitel 2: Ozeane, Meere und Meeresressourcen
Zu Art. 56 (Meerespolitik):
In diesem Artikel wird die zentrale Bedeutung der Ozeane und deren nachhaltige Bewirtschaftung in den Mittelpunkt gestellt.
Kapitel 3: Klimawandel
Zu Art. 57 bis 59:
Die Vertragsparteien unterstreichen ihre Entschlossenheit zur Umsetzung des Pariser Abkommens und zur Erreichung der darin enthaltenen Klimaziele. Außerdem sollen Resilienz-Strategien entwickelt werden.
Kapitel 4: Naturkatastrophen
Zu Art. 60, 61:
Mit diesen Artikeln nehmen die Vertragsparteien sowohl auf ihre Maßnahmen zur Katastrophenvorsorge, als auch zur Rehabilitation nach erfolgten Katastrophen, Bezug.
Titel VI – Migration und Mobilität:
Zu Art. 62:
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für eine verstärkte Zusammenarbeit bei Migration und Mobilität, die von den Grundsätzen der Solidarität, der Partnerschaft und der geteilten Verantwortung geleitet wird. Sie verfolgen einen umfassenden, kohärenten, pragmatischen und ausgewogenen Ansatz unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und – sofern anwendbar – des internationalen Flüchtlingsrechts und des humanitären Völkerrechts, sowie des Grundsatzes der Souveränität unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten. Es werden sowohl die möglichen positiven Auswirkungen von Migration und Mobilität für nachhaltige Entwicklung als auch die möglichen negativen Auswirkungen irregulärer Migration auf Herkunfts-, Transit- und Zielländer anerkannt. Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsam am Ziel einer effizienten und wirksamen Steuerung aller Aspekte der Migration zu arbeiten. Dabei werden Würde aller Flüchtlinge und Migranten und Schutz ihrer Menschenrechte gewährleistet.
Kapitel 1: Legale Migration und Mobilität
Zu Art. 63 (Legale Migration und Mobilität):
In diesem Artikel wird auf die Nutzung der legalen Migration, unter Berücksichtigung von nationalen Prioritäten und des Bedarfs auf dem Arbeitsmarkt, Bezug genommen. Dabei wird festgehalten, dass die Vertragsparteien an der Erleichterung zirkulärer Migration und Mobilität arbeiten werden. Es wird betont, dass die zirkuläre Migration ein Mittel ist um Wachstum und Entwicklung in den Herkunfts- und Zielländern zu fördern. Die Steuerung von legaler Migration soll Gegenstand von Dialog sein.
Zu Art. 64 (Integration und Nichtdiskriminierung):
Dieser Artikel zielt auf eine wirksame Integrationspolitik ab, die die Stärkung von Nichtdiskriminierung und Maßnahmen gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit einschließt. Dabei sollen Migrationsvorschriften und der Personalanwerbungsmechanismus von ethischen Grundsätzen geleitet werden.
Kapitel 2: Migration und Entwicklung
Zu Art. 65 (Migration und Entwicklung):
Es sollen in den Herkunftsländern Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden, um die negativen Auswirkungen von Abwanderung möglichst gering zu halten. Solche sollen vor allem durch Entwicklung des Privatsektors, Handel und Innovation geschaffen werden.
Zu Art. 66 und 67 (Diaspora und Entwicklung, Heimatüberweisungen):
Es wird auf die Bedeutung der Diaspora für die Entwicklung der Herkunftsländer hingewiesen und darauf abgezielt, die Überweisungen der Diaspora in ihre Herkunftsländer zu erleichtern und günstiger zu machen.
Zu Art. 68 (Süd-Süd-Migration):
Es sollen die Vorteile einer gut gesteuerten Süd-Süd Migration unterstützt werden.
Zu Art. 69 (Naturkatastrophen, Klimawandel und Umweltzerstörung):
Es wird auf den Zusammenhang zwischen Migration und Naturkatastrophen, Klimawandel und Umweltzerstörung Bezug genommen. Es sollen daher Strategien zur entsprechenden Stärkung der Resilienz angenommen werden.
Kapitel 3: Irreguläre Migration
Zu Art. 70 (Ursachen irregulärer Migration):
Die Vertragsparteien kommen überein, die Ursachen von irregulärer Migration einzudämmen und Maßnahmen zum Schutz von Opfern von Menschenhandel zu ergreifen.
Zu Art. 71 (Schleusung von Migranten):
Die Vertragsparteien verpflichten sich, gegen die organisierte Schleuserkriminalität vorzugehen, durch wirksame Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen, Sicherstellung geeigneter rechtlicher und institutioneller Rahmenbedingungen sowie Informationsaustausch und Förderung polizeilicher und justizieller Zusammenarbeit.
Zu Art. 72 (Menschenhandel):
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Bekämpfung des Menschenhandels gemäß dem entsprechenden VN-Übereinkommen. Weiters sollen die Prävention verstärkt, die Straflosigkeit bekämpft und Opfer in ihren Rechten unterstützt werden.
Zu Art. 73 (Integrierte Grenzverwaltung):
Die Vertragsparteien fördern eine integrierte Grenzverwaltung und justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit, auch um Betrug zu bekämpfen.
Kapitel 4: Rückkehr, Rückübernahme und Wiedereingliederung
Zu Art. 74 (Rückkehr und Rückübernahme):
In diesem Artikel bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht illegal aufhältige Migranten zurückzuführen und bekräftigen die rechtliche Verpflichtung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und jedes OAKPS-Mitglieds zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen, die sich illegal jeweils in den Hoheitsgebieten der OAKPS-Mitglieder bzw. der Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufhalten. Es wird festgehalten, dass die Rückübernahme rasch zu erfolgen hat. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine andere Vertragspartei die in Anhang I des Abkommens genannte Frist von höchstens 30 Tagen zur Beantwortung von Rückübernahmeersuchen nicht einhält, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei ungeachtet der allgemeinen Streitbelegungsverfahren gemäß Art. 101 Abs. 5. Kommt die andere Vertragspartei diesen Verpflichtungen nicht nach, kann die notifizierende Vertragspartei ab 30 Tagen nach der Notifikation verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen. Im Anhang I werden weitere Details zum Rückführungs- und Rückübernahmeverfahren behandelt.
Zu Art. 75 (Wiedereingliederung):
Dieser Artikel zielt auf die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien ab, um die Rückkehr und Wiedereingliederung zu fördern und erleichtern.
Kapitel 5: Schutz und Asyl
Zu Art. 76 (Flüchtlinge und andere Vertriebene):
Es sollen die Vertriebenen und Flüchtlinge geschützt, Integration unterstützt und Kapazitäten der Erst-Asyl-, Transit- und Zielländer gestärkt werden. Besondere Aufmerksamkeit soll Frauen, Kindern und unbegleiteten Minderjährigen geschenkt werden.
Teil III Globale Allianzen und Internationale Zusammenarbeit
Zu Art. 77:
In diesem Artikel wird die Ambition der Vertragsparteien betont, das Ziel einer friedlicheren und gerechteren Welt zu forcieren. Dabei sollen Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit, Geschlechtergleichstellung, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels an erster Stelle stehen.
Zu Art. 78 (Multilateralismus und Global Governance):
Es wird festgehalten, dass Multilateralismus und der internationale Dialog verstärkt werden und in der Praxis einschlägige VN-Verträge schnell ratifiziert werden sollen. Zudem ist es von Relevanz, die Zivilgesellschaft, den Privatsektor und Sozialpartner in gesellschaftliche Herausforderungen miteinzubeziehen (Multi-Stakeholder-Ansatz).
Zu Art. 79 (Zusammenarbeit in internationalen Organisationen und Foren):
Die Vertragsparteien bekräftigen, ihre Zusammenarbeit in internationalen und regionalen Organisationen Foren auszubauen um ihren gemeinsamen Standpunkten mehr Gehör zu verschaffen. Es sollen dafür operative Modalitäten für eine Zusammenarbeit festgelegt werden (unter anderem durch Ministertreffen).
Zu Art. 80 (Bereiche des Internationalen Handelns):
Es wird eine Zusammenarbeit bei den in Teil II bereits genannten Bereichen forciert. Dabei sollen bei einem nachhaltigen Frieden, der internationalen Sicherheit, der Verwirklichung der SDG, der wirtschaftlichen Entwicklung, der ökologischen Nachhaltigkeit sowie bei Aspekten der Migration ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt werden. Die Vertragsparteien vereinbaren, in internationalen Foren für die Einhaltung der Normen zum Schutz der Menschenrechte, Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung und Stärkung der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit einzutreten.
Teil IV – Mittel der Zusammenarbeit und Durchführung
Zu Art. 81 (Wirksame und diversifizierende Mittel der Zusammenarbeit):
Um die Ziele dieses Abkommens im Geiste einer echten Partnerschaft zu realisieren sollen Ressourcen mobilisiert werden. Es wird die Bedeutung von Entwicklungsfinanzierung zur Erreichung der Ziele der Agenda 2030 und des Pariser Abkommens unterstrichen.
Zu Art. 82 (Internationale Entwicklungszusammenarbeit):
Die EU-Vertragspartei bekräftigt ihr politisches Engagement für die Erhöhung für die Ressourcen der Entwicklungszusammenarbeit. Vorrang soll den bedürftigsten Ländern zukommen, in denen diese Ressourcen die größte Wirkung haben, d.h. den am wenigsten entwickelten Ländern, Ländern mit niedrigem Einkommen, Ländern, die sich in einer Krisen‑/Konfliktsituation oder im Anschluss daran in einer fragilen oder prekären Situation befinden. Die zur Verfügung gestellten Ressourcen sollen auf klaren Förderkriterien beruhen und dem politischen, wirtschaftlichen und sozialen Kontext des geförderten Land dienen. Außerdem soll auf ein gemeinsames Bekenntnis zu universellen Werten geachtet werden.
Zu Art. 83 (Inländische öffentliche Ressourcen):
Die OAKPS-Mitglieder, die Vertragsparteien des Abkommen sind, bekennen sich zur Modernisierung von Steuersystemen und der allgemeinen Verbesserung der Steuerpolitik, die auf Fairness, Transparenz, Effizienz und Wirksamkeit basieren soll. Zudem sollen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und Geldwäsche, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung gesetzt werden.
Zu Art. 84 (Inländische und internationale private Ressourcen):
Die Vertragsparteien bemühen sich, die Kombination von Finanzhilfen und Darlehen sowie Garantien als Hebel einzusetzen, um private Finanzmittel zu mobilisieren, Marktversagen anzugehen und gleichzeitig Marktverzerrungen zu begrenzen.
Weiters ist die Ermöglichung schneller und sicherer Geldtransfers wichtig, die über legale und amtliche Kanäle abgewickelt werden.
Zu Art. 85 (Verschuldung und Schuldentragfähigkeit):
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die langfristige Schuldentragfähigkeit zu erreichen, indem sie eine koordinierte Politik verfolgen, die wie jeweils angemessen auf Schuldenfinanzierung, Schuldenminderung, Umschuldung bzw. Schuldenmanagement ausgerichtet ist. Sie kommen überein, Länder beim Aufbau von Kapazitäten für das Schuldenmanagement und bei der Entwicklung mittel‑ und langfristiger Schuldenstrategien zu unterstützen.
Teil V – Institutioneller Rahmen
Zu Art. 86, 87 (Gemeinsame Organe; Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs):
Der OAKPS-EU-Ministerrat, der OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene (OAKPS-EU-AHBB) und die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU werden als gemeinsame Organe eingesetzt. Für die Regionalprotokolle werden ein Ministerrat, ein Gemeinsamer Ausschuss und eine Parlamentarische Versammlung als gemeinsame Organe eingesetzt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die Vertragsparteien auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammentreten.
Zu Art. 88 (OAKPS-EU-Ministerrat):
Der OAKPS-EU-Ministerrat besteht aus einem Vertreter pro OAKPS-Mitglied auf Ministerebene, Vertretern der EU und EU-Mitgliedstaaten auf Ministerebene. Ordentlich trifft sich der OAKPS-EU-Ministerrat alle drei Jahre, außerordentlich immer, wenn notwendig. Die Aufgabe des OAKPS-EU-Ministerrats ist es, die strategische politische Richtung zu bestimmen, die wirksame Durchführung des Abkommens zu überwachen (und Beschlussfassungen vorzunehmen, gemeinsame Standpunkte im Bereich der internationalen Zusammenarbeit vorzubereiten). Angenommene Beschlüsse sind für alle Vertragsparteien verbindlich, sofern nichts anderes bestimmt ist. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertreter der EU, mindestens die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten und zwei Drittel der OAKPS-Mitglieder anwesend sind.
Zu Art. 89 (OAKPS-EU-Ausschuss auf Ebene Hoher Beamter oder auf Botschafterebene):
Der OAKPS-EU-AHBB besteht aus einem Vertreter pro OAKPS-Mitglied auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene sowie dem Generalsekretär der OAKPS von Amts wegen, aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene. Ordentlich soll sich der OAKPS-EU-AHBB einmal im Jahr treffen, außerordentlich auf Initiative des gemeinsamen Vorsitzes. Der OAKPS-EU-AHBB bereitet die Treffen des OAKPS-EU-Ministerrats vor und unterstützt bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
Zu Art. 90 (Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU):
Jedes Mitglied der drei regionalen Parlamentarischen Versammlungen ist auch Mitglied der Gemeinsamen Parlamentarischen Versammlung OAKPS-EU. Ein Treffen findet einmal jährlich statt. Die Gemeinsame Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU ist ein beratenes Organ und soll Entschließungen fassen und Empfehlungen abgeben, die den Zielen des Abkommens zugutekommen und demokratische Prozesse in der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten fördern.
Zu Art. 91 (Regionales Gipfeltreffen):
Durch die Vertragsparteien eines jeden Regionalprotokolls kann einvernehmlich beschlossen werden, auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammenzutreten.
Zu Art. 92 (Regionale Ministerräte):
Für jedes Regionalprotokoll soll ein Ministerrat eingesetzt werden. Der Ministerrat setzt sich aus einem Vertreter pro afrikanischem/karibischem/pazifischem (abhängig vom Regionalprotokoll) auf Ministerebene, Vertretern der EU und Vertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene zusammen. Die Regionalen Ministerräte treten in den Abständen zusammen, die von den Vertragsparteien vereinbart werden, fasst einvernehmlich Beschlüsse und gibt Empfehlungen ab. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Vertreter der EU, mindestens die Hälfte der EU-Mitgliedstaaten und zwei Drittel der vertretenden Mitglieder der AKP-Region anwesend sind. Die Aufgabe der Regionalen Ministerräte ist es, Prioritäten der jeweiligen Regionalprotokolle festzulegen, Beschlüsse zu fassen, die das jeweilige Regionalprotokoll betreffen und einen Dialog über Fragen von gemeinsamem Interesse zu führen.
Zu Art. 93 (Regionaler Gemeinsamer Ausschuss):
Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus je einem Vertreter auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene pro afrikanischem/karibischem/pazifischem OAKPS-Mitglied für das jeweilige Regionalprotokoll und aus Vertretern der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten auf Botschafter- oder hoher Beamtenebene zusammen. Die regionalen Gemeinsamen Ausschüsse bereiten Tagungen des betreffenden regionalen Ministerrats vor und unterstützen ihn bei Erfüllung seiner Aufgaben.
Zu Art. 94 (Regionale Parlamentarische Versammlungen):
Für jedes der Regionalprotokolle soll es eine regionale Parlamentarische Versammlung geben. Die regionalen Parlamentarischen Versammlungen setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliedern der Parlamente jedes afrikanischen/karibischen/pazifischen Mitgliedstaats zusammen. Jede regionale Parlamentarische Versammlung kann Entschließungen annehmen, über Fragen des jeweiligen Regionalprotokolls beraten und den Dialog zwischen „den Völkern der Europäischen Union und den afrikanischen, karibischen und den pazifischen Völkern“ fördern.
Zu Art. 95 (Einbeziehung von Interessenträgern):
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass auch andere Stakeholder wie beispielsweise die lokalen Behörden, die Zivilgesellschaft aber auch Vertreter des Privatsektor in die Entscheidungsfindung eingebunden werden.
Teil VI – Schlussbestimmungen
Zu Art. 96 (Räumlicher Geltungsbereich):
Das Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Europäische Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten, nach Maßgabe dieser Verträge einerseits sowie für die Gebiete der OAKPS-Mitglieder andererseits.
Zu Art. 97 (Andere Abkommen oder Vereinbarungen):
Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen jeder Art zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU und einem oder mehreren OAKPS Mitgliedern stehen der Durchführung dieses Abkommens nicht entgegen.
Zu Art. 98 (Zustimmung zur Bindung, Inkrafttreten und vorläufige Anwendung):
Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die EU und ihre Mitgliedstaaten und mindestens zwei Drittel der OAKPS-Mitglieder die erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen haben und ihre Urkunden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt haben. Bis dahin kann das Abkommen ganz oder teilweise ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag der Unterzeichnung vorläufig angewendet werden.
Zu Art. 99 (Laufzeit und Revision):
Das Abkommen wird für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen. Drei Jahre vor Ablauf dieses Zeitraums nehmen die Vertragsparteien Gespräche auf, um zu evaluieren welche Bestimmungen in weiterer Folge für ihre Beziehungen gelten sollen. Nach 20 Jahren verlängert sich das Abkommen stillschweigend einmalig um fünf Jahre, außer es wurde einvernehmlich entschieden, es zu beenden oder zu verlängern. Vorschläge zur Änderung des Abkommens können dem OAKPS-EU-Ministerrat von den Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor der betreffenden Tagung unterbreitet werden und bedürfen der Genehmigung durch den Ministerrat. Sie unterliegen den in Artikel 98 für das Inkrafttreten und die vorläufige Anwendung des Abkommens festgelegten Verfahren. Sechs Monate nach Ablauf der Agenda 2030 sollen die strategischen Prioritäten des Abkommens einschließlich der Regionalprotokolle durch die Vertragsparteien überprüft und überarbeitet werden. Bei Erarbeitung eines neuen Abkommens kann der OAKPS-EU-Ministerrat alle Übergangsmaßnahmen ergreifen bis das neue Abkommen in Kraft tritt.
Zu Art. 100 (Kündigung):
Die Kündigung des Abkommens durch die EU-Vertragspartei ist gegenüber jedem OAKPS-Mitglied und durch jedes OAKPS-Mitglied gegenüber der EU-Vertragspartei möglich. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
Zu Art. 101 (Streitbeilegung und Erfüllung der Verpflichtungen):
Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens können unbeschadet der in den Absätzen 3 bis 9 und in Artikel 74 Absatz 4 genannten Verfahren durch Konsultationen im OAKPS‑EU‑Ministerrat oder – im Einvernehmen der Vertragsparteien – in einem besonderen Unterausschuss oder auf eine andere geeignete Weise, bei der dem OAKPS‑EU‑Ministerrat Bericht erstattet wird, geklärt werden. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien sind primär im Partnerschaftsdialog zu lösen. Sollte eine Vertragspartei der Meinung sein, dass eine andere Vertragspartei die Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, muss sie dies der anderen Vertragspartei notifizieren und alle sachdienlichen Informationen vorlegen, um innerhalb von 90 Tagen eine annehmbare Lösung für beide Seiten zu finden. Wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden wird, sind strukturierte Konsultationen abzuhalten. Wenn auch dies innerhalb von 120 Tagen zu keiner Lösung führt, kann die notifizierende Vertragspartei Maßnahmen ergreifen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung stehen. Für Verstöße gegen eines der wesentlichen Elemente gemäß Art. 9 (Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit) und Art. 18 (Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen) kommt es zu einem besonderen Ablauf der Streitbeilegung, der auch verkürzte Fristen beinhaltet.
Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Verstoß gegen eines der wesentlichen Elemente einen besonders dringenden Fall darstellt, so kann sie ohne vorherige Konsultationen geeignete Maßnahmen mit sofortiger Wirkung treffen.
Die in den Absätzen 6 und 7 genannten „geeigneten Maßnahmen“ sind unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts zu treffen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Vorrang haben jene Maßnahmen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Zu den geeigneten Maßnahmen kann die teilweise oder vollständige Aussetzung dieses Abkommens gehören
Zu Art. 102 (Beitritt):
Jeder neue EU-Mitgliedstaat wird ab seinem Beitritt zur EU automatisch Vertragspartei des Abkommens, sofern dies in der Beitrittsakte vorgesehen ist. Andernfalls kann der neue Mitgliedstaat dem Abkommen durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beitreten. Ein Antrag auf Beitritt kann von einem unabhängigen Staat, der Mitglied der OAKPS ist, oder einem anderen unabhängigen Staat, dessen strukturelle Merkmale und dessen wirtschaftliche und soziale Lage denjenigen der Mitglieder der OAKPS vergleichbar sind, an den OAKPS-EU-Ministerrat gestellt werden, der diesem anschließend stattgeben kann.
Zu Art. 103 (Beobachterstatus):
Dritten Akteuren, einschließlich regionalen und kontinentalen Organisationen, kann durch das zuständige gemeinsame Organ der Beobachterstatus in einem der durch Teil V des Abkommens geschaffenen Organe zuerkannt werden.
Zu Art. 104 (Verbindliche Wortlaute):
Das Abkommen ist in den 24 Amtssprachen der EU gleichermaßen verbindlich.
Besondere Erläuterungen Regionalprotokolle:
Wie der gemeinsame allgemeine Teil des Abkommens enthalten auch die drei Regionalprotokolle Afrika, Karibik und Pazifik die sechs Schwerpunktbereiche Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung in rechtebasierten Gesellschaften mit dem Menschen im Mittelpunkt, Migration und Mobilität, Frieden und Sicherheit, menschliche und soziale Entwicklung, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung, Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit.
Die drei Regionalprotokolle Afrika, Karibik und Pazifik tragen den Besonderheiten Subsahara-Afrikas, der Karibik und des Pazifiks Rechnung. Sie werden über eigene Verwaltungsstrukturen verfügen, die u.a. regionale Parlamentarische Versammlungen umfassen und die Steuerung der Beziehungen zwischen der EU und den einzelnen Regionen ermöglichen.
Die Regionalprotokolle unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Länge (Afrika-Regionalprotokoll mit 79 Artikeln, Karibik- Regionalprotokoll mit 51 Artikeln und Pazifik-Regionalprotokoll mit 52 Artikeln) sowie der Intensität, in der einzelne Themengebiete behandelt werden. Während im Afrika-Regionalprotoll ein eigener Teil über Migration und Mobilität enthalten ist, wird diese Thematik im Karibik-Regionalprotokoll nur in einem Artikel und im Pazifikprotokoll gar nicht erwähnt. Das Pazifik-Regionalprotokoll weist einen separaten Abschnitt über Meerespolitik und Fischerei auf.
Die maßgeschneiderten Regionalprotokolle stellen eine Neuerung gegenüber dem Vorgängerabkommen dar.