682 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über den Antrag 1162/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz geändert wird
Die Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Klaus Seitenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Oktober 2026 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Die vorliegende Novelle zum Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz (QJF-G) dient der gezielten Weiterentwicklung und Stärkung der Rahmenbedingungen für unabhängigen Journalismus unter Bedachtnahme auf die wachsenden physischen, psychischen und rechtlichen Gefährdungen, mit denen sich Journalistinnen und Journalisten konfrontiert sehen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf vor, die Förderung einer unabhängigen Kontaktstelle zur Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten als eigenen Förderzweck im QJF-G zu verankern, um ein niedrigschwelliges und professionelles Unterstützungsangebot langfristig gewährleisten zu können.
Der Schwerpunkt liegt auf der Verbesserung des Schutzes, der Sicherheit sowie der Handlungskompetenz von Journalistinnen und Journalisten im Sinne der Empfehlung (EU) 2021/1534, ABl. Nr. L 331 vom 20.09.2021, ‚zur Gewährleistung des Schutzes, der Sicherheit und der Handlungskompetenz von Journalisten und anderen Medienschaffenden in der Europäischen Union‘(https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32021H1534&from=DE). Und auch der ‚Nationale Aktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Mädchen 2025-2029‘ (https://www.bmfwf.gv.at/dam/jcr:c179f58e-ab17-4a96-bb1c-5a9cf7ed94f9/251205_NAP_Bericht_A4_BF.pdf) sieht Maßnahmen zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten vor: Vor allem Online-Angriffe und auch Angriffe auf Demonstrationen haben zumeist eine besondere, oft sexualisierte Komponente, wenn sie gegen Journalistinnen gerichtet sind.
Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.
Zu Z 3 (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. c):
Mit der Ergänzung soll normiert werden, dass die Förderung einer unabhängigen Kontaktstelle zur Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten als eigener Förderzweck im Rahmen des Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes vorgesehen ist. Die Dotierung in Höhe von 100 000 Euro jährlich trägt der zunehmenden Bedeutung dieses Aufgabenbereichs Rechnung und schafft eine gesetzliche Grundlage für deren Finanzierung.
Zu Z 5 (§ 15a):
Mit § 15a sollen eine gesetzliche Grundlage für die Förderung einer unabhängigen Kontaktstelle zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten geschaffen und auch grundsätzliche Kriterien festgelegt werden, die für die Gewährung einer Förderung unabdingbare Voraussetzung sind. Die ausdrückliche Betonung durch ‚von wirtschaftlichen und politischen Interessen unabhängig‘ ist für die Akzeptanz und Wirksamkeit der unabhängigen Kontaktstelle von zentraler Bedeutung. Gerade bei politisch oder ideologisch motivierten Angriffen ist ein niedrigschwelliger und vertrauenswürdiger Zugang essenziell.
Die Begriffe Journalistinnen bzw. Journalisten sollen im Lichte des Ziels der Tätigkeiten der unabhängigen Kontaktstelle für die Zwecke dieser Bestimmung weit zu verstehen sein und anders als in der Begriffsbestimmung in § 2 Z 2 sämtliche journalistisch tätige Personen unabhängig von der Existenz, Art und Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses (dh. zB sowohl angestellte haupt- und nebenberufliche als auch freiberufliche Journalistinnen und Journalisten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Mitglieder in Redaktionen, Auslandskorrespondentinnen und -korrespondenten) und unabhängig von der Erscheinungsform der journalistischen Arbeit erfassen. Journalistinnen und Journalisten arbeiten in einer Vielzahl von Tätigkeiten und Funktionen wie Investigativjournalist, Korrespondent, Redakteur, Reporter, Chef vom Dienst, Bildredakteur, Kolumnist, Feuilletonist, Leitartikler, Fotojournalist, Videojournalist, Modejournalist oder Moderator. Diese Personen recherchieren Themen und bereiten sie für die Öffentlichkeit auf. Immer öfter arbeiten Journalistinnen und Journalisten medienübergreifend.
Abs. 1 umschreibt im Zusammenhalt mit Abs. 2 die Voraussetzungen für die Förderungsfähigkeit von repräsentativen, nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigungen, die eine solche unabhängige Kontaktstelle betreiben. Der Begriff der Repräsentativität setzt voraus, dass die betreffende Einrichtung etwa aufgrund ihrer Mitglieder(anzahl) und ihres statuten- oder satzungsgemäßen Tätigkeitsbereichs zu belegen vermag, dass die Vertretung der Interessen der Journalistinnen und Journalisten das Leitprinzip ihrer Aktivitäten darstellt und dass sie in den journalistischen Fachkreisen auch allgemein Anerkennung genießt, sodass sie sich gleichsam auch stellvertretend für diese Berufsgruppe engagieren kann. Zur Absicherung und Gewährleistung der kontinuierlichen Aufgabenerfüllung ist ein jährlicher Zuschuss in der Höhe von 100 000 Euro vorgesehen. Die Fördermittel dürfen ausschließlich zur Deckung der Kosten der im Rahmen der unabhängigen Kontaktstelle unternommenen Aktivitäten verwendet werden.
Abs. 2 legt fest, welche konkreten Aufgaben eine förderungsfähige Einrichtung jedenfalls erfüllen muss, um eine Förderung erhalten zu können. Zentral ist zunächst eine spezialisierte Rechtsberatung für Journalistinnen und Journalisten, die im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer journalistischen Tätigkeit steht (Z 1). Diese Rechtsberatung bezieht sich auch auf Fälle einer bloß befürchteten oder angedrohten Inanspruchnahme aus der journalistischen Tätigkeit. Der Bedarf dafür resultiert aus dem in jüngerer Zeit zu verzeichnenden Anstieg von Klagen, Klagsdrohungen gegen journalistisch tätige Personen oder auch SLAPP-Verfahren – ein europaweites Phänomen, das die Europäische Kommission in der Empfehlung 2022/758‚zum Schutz von Journalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (‚Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung‘)‘, ABL. Nr. L 138 vom 27.04.2022 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32022H0758) und in der Richtlinie (EU) 2024/1069 ‚über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (‚strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung‘)‘, ABL. Nr. L. 2024/1069 vom 11. 04. 2024 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401069) adressiert hat – aber auch aufgrund zunehmend komplexer arbeitsrechtlicher, medienrechtlicher und urheberrechtlicher Fragestellungen im Tätigkeitsfeld von Journalistinnen und Journalisten. Die unabhängige Kontaktstelle soll als erste Anlaufstelle fungieren, deren Expertinnen und Experten entweder unmittelbar Beratungsleistungen zur Verfügung stellen oder gezielt an für den jeweiligen Bereich spezialisierte rechtskundige Einrichtungen sowie an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte weitervermitteln können. Sofern eine Weitervermittlung an rechtskundige Einrichtungen sowie an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erfolgt, sind bei diesen anfallende Kosten nicht als förderbare Kosten der unabhängigen Kontaktstelle anzusehen.
Weiters soll die unabhängige Kontaktstelle die Funktion einer Anlaufstelle bei Einschüchterungen, Belästigungen, Drohungen und Angriffen wahrnehmen (Z 2). Dies betrifft sowohl psychische und physische Gewalt – etwa bei Demonstrationen – als auch digitale Angriffe, Hasskampagnen und Cybergewalt. Insbesondere Journalistinnen sind häufig von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen, also von Gewalt, die sich gegen Frauen richtet, weil sie Frauen sind. Die Spezialistinnen und Spezialisten der unabhängigen Kontaktstelle sollen dem durch sensible Erstberatung und durch strukturierte Kooperation mit spezialisierten Einrichtungen Rechnung tragen. Sofern Betroffene bei externen Stellen professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen, sind diese Kosten nicht als förderbare Kosten der unabhängigen Kontaktstelle anzusehen.
Ein weiterer Schwerpunkt der unabhängigen Kontaktstelle muss auf den Schulungs- und Serviceleistungen (wie beispielsweise die Erarbeitung von Informationsmaterial) zur Stärkung der Handlungskompetenz von Journalistinnen und Journalisten (Z 3) liegen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, Journalistinnen und Journalisten präventiv zu unterstützen, etwa durch Schulungen zum Umgang mit Bedrohungen, zur digitalen Sicherheit oder zu rechtlichen Risiken. Auf diese Weise soll nicht nur auf bestehende Gefährdungen reagiert werden, sondern aktiv zur Resilienz des journalistischen Berufsstandes beigetragen werden.
Überdies soll die unabhängige Kontaktstelle eine evidenzbasierte, kontinuierliche Erfassung und jährliche Dokumentation von Angriffen und Bedrohungen gegen Journalistinnen und Journalisten vornehmen (Z 4) und durch die anonymisierte Dokumentation von Beratungsfällen und deren Auswertung im Rahmen eines regelmäßigen Monitorings eine bisherige Datenlücke schließen. Die so gewonnenen Erkenntnisse sollen eine wichtige Grundlage für Bewusstseinsbildung, Präventionsmaßnahmen und die Weiterentwicklung bestehender Schutzmechanismen bilden.
Anhand des Aufgabenkatalogs soll klargestellt werden, dass die unabhängige Kontaktstelle vorhandene Unterstützungsangebote bündeln, zugänglich machen und gezielt miteinander verknüpfen soll. Damit wird einer zentralen Problemlage Rechnung getragen: Journalistinnen und Journalisten – insbesondere freie Medienschaffende – verfügen im Bedarfsfall häufig weder über die zeitlichen noch über die fachlichen Ressourcen, um geeignete rechtliche, psychosoziale oder sicherheitsbezogene Unterstützung rasch zu identifizieren und in Anspruch zu nehmen.
Mit Abs. 3 wird dafür vorgesorgt, dass die unabhängige Kontaktstelle die im Rahmen der Tätigkeit nach Abs. 2 Z 4 erstellte Dokumentation und die gewonnenen Erkenntnisse auch anderen mit ihr im Sinne von § 15a Abs. 1 vergleichbaren Rechtsträgern bereitstellen kann. Die Zugänglichmachung dieser Dokumentationsdaten an andere Rechtsträger darf ausschließlich in vollständig anonymisierter Form erfolgen, um den Schutz konkret betroffener Personen nicht zu gefährden. Der damit erleichterte strukturierte Austausch soll dazu beitragen, Bedrohungslagen frühzeitig zu erkennen und bestehende Unterstützungsangebote gezielter weiterzuentwickeln.
Abs. 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Aufgaben einer unabhängigen Kontaktstelle grundsätzlich auch von mehreren geeigneten Vereinigungen wahrgenommen werden könnten. Für diesen Fall sieht die Bestimmung vor, dass die Förderrichtlinien sachliche und transparente Kriterien für die Mittelvergabe festlegen. Dabei wird bei einer allenfalls notwendigen Verteilung unter unterschiedlichen Einrichtungen auf verschiedene Aspekte Bedacht zu nehmen sein wie etwa die Fähigkeit zur koordinierten Weitervermittlung an spezialisierte Unterstützungsangebote, die thematische und fachliche Breite der angebotenen Beratungs- und Serviceleistungen, die Qualität und Systematik der Dokumentation und Auswertung von Bedrohungslagen sowie die Vernetzung mit nationalen und internationalen Initiativen zum Schutz von Journalistinnen und Journalisten. Damit soll sichergestellt werden, dass die Förderung nicht fragmentiert erfolgt, sondern jenen Strukturen zugutekommt, die einen nachhaltigen Beitrag zum Schutz der journalistischen Tätigkeit leisten.
Zu Z 7 (§ 21 Abs. 2):
Die Klarstellung der Auszahlungsmodalitäten für Förderungen nach § 15a soll sicherstellen, dass die Mittel zeitgerecht und in einem Gesamtbetrag zur Verfügung gestellt werden. Damit soll die notwendige Planungs- und Finanzierungssicherheit gewährleistet werden, die für den kontinuierlichen Betrieb einer solchen Einrichtung unabdingbar ist.
Zu Z 8 (§ 23):
Die Änderung in § 23 dient der Anpassung an die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025.
Zu Z 9 (§ 24 Abs. 4):
Mit Abs. 4 soll normiert werden, dass der Bund für das Jahr 2027 einen Kostenersatz von 200 000 Euro zur Verfügung stellt. Diese einmalige Aufstockung soll insbesondere dem Aufbau einer geeigneten IT-Infrastruktur für die digitale, sichere und anonymisierte Erfassung von Bedrohungen und Angriffen sowie der intensiven Vernetzungsarbeit mit bestehenden nationalen und internationalen Initiativen sowie spezialisierten Beratungs- und Schutzeinrichtungen dienen. Auf diese Weise soll ein nachhaltiger Aufbau der unabhängigen Kontaktstelle ermöglicht werden, der die Grundlage für eine langfristige institutionelle Verankerung schafft. Für den Fall, dass nicht nur eine geeignete Vereinigung die Aufgabe einer unabhängigen Kontaktstelle (vgl. § 15a Abs. 4) wahrnehmen wird, sind in den Richtlinien gemäß § 18 überdies Kriterien festzulegen, wie auch der in der Aufbauphase gesetzlich festgelegte Betrag zwischen den Vereinigungen aufzuteilen ist.“
Der Verfassungsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. Oktober 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneter Klaus Seltenheim die Abgeordneten Mag. (FH) Kurt Egger, Sigrid Maurer, BA, MMag. Dr. Michael Schilchegger, Henrike Brandstötter, Sabine Schatz und Dr. Markus Tschank sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Andreas Babler, MSc.
Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 10 22
Klaus Seltenheim Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau