Bundesgesetz, mit dem das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz – QJF‑G, BGBl. I Nr. 163/2023, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBL. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag
„6. Abschnitt
Förderung der Selbstkontrolle, von Presseclubs und von Medienforschungs-Projekten“
durch folgenden Eintrag ersetzt:
„6. Abschnitt
Förderung von Einrichtungen und Medienforschungsprojekten“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 15 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 15a. Unabhängige Kontaktstelle“
3. § 3 Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. Förderung repräsentativer Selbstkontrolleinrichtungen im Print- und Online-Bereich, von Presseclubs sowie der Tätigkeit unabhängiger Kontaktstellen zur Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten: 392 500 Euro, wovon
a) 230 000 Euro für die Förderung der Selbstkontrolle,
b) 62 500 Euro für die Förderung von Presseclubs und
c) 100 000 Euro für die Förderung der Tätigkeit einer unabhängigen Kontaktstelle
vorzusehen sind, sowie“
4. Die Überschrift des 6. Abschnitts lautet:
„Förderung von Einrichtungen und Medienforschungsprojekten“
5. Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
„Unabhängige Kontaktstelle
§ 15a. (1) Einer repräsentativen, nicht auf Gewinn gerichteten Vereinigung, die eine insbesondere von wirtschaftlichen und politischen Interessen unabhängige Kontaktstelle zur Unterstützung von Initiativen zur Gewährleistung des Schutzes und der Sicherheit von Journalistinnen und Journalisten einrichtet, ist auf Ansuchen zur Deckung der zur Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 anfallenden Kosten jährlich ein Zuschuss im Ausmaß von höchstens 100 000 Euro zu gewähren. Das Ansuchen hat Aufstellungen über die in Erfüllung der Aufgaben anfallenden Kosten zu enthalten. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.
(2) Diese unabhängige Kontaktstelle hat jedenfalls
1. Rechtsberatung für Journalistinnen und Journalisten im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme aus ihrer journalistischen Tätigkeit,
2. Hilfestellung bei gezielter Einschüchterung von Journalistinnen und Journalisten sowie bei Angriffen und Gewalt gegen diese Personen,
3. Schulungen oder Serviceleistungen zur Steigerung der Handlungskompetenz im Umgang mit derartigen Bedrohungen und
4. eine evidenzbasierte kontinuierliche Erfassung und jährliche Dokumentation der Bedrohungen und Angriffe gegen Journalistinnen und Journalisten in vollständig anonymisierter Form
wahrzunehmen.
(4) Für den Fall mehrerer Ansuchen unterschiedlicher, die Kriterien nach den Abs. 1 und 2 erfüllender Vereinigungen ist der in § 3 Abs. 1 Z 5 lit. c genannte Betrag unter diesen aufzuteilen und haben die Förderrichtlinien gemäß § 18 dazu Kriterien wie insbesondere die Beurteilung der thematischen Vielfalt der von der jeweiligen Vereinigung in einer unabhängigen Kontaktstelle angebotenen Serviceleistungen festzulegen.
(5) Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene sowie durch Förderungszusage gebundene, aber noch nicht ausbezahlte Mittel nach Abs. 1 sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen.“
6. In § 20 Abs. 2 und in § 21 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „nach § 14 und § 16“ durch die Wortfolge „nach den §§ 14, 15a und 16“ ersetzt.
7. § 21 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Auszahlung von nach dem 2. und 3. Abschnitt gewährten Förderungen erfolgt in zwei gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist – vorausgesetzt, die KommAustria hat keinen Grund zu weiteren Nachfragen bei der Förderwerberin bzw. dem Förderwerber – bis spätestens 31. August, der zweite Teilbetrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres zur Auszahlung zu bringen. Die Auszahlung von nach dem 4. bis 6. Abschnitt gewährten Förderungen – ausgenommen die Förderungen nach den §§ 14 und 15a – erfolgt in einem Gesamtbetrag bis spätestens 30. Juni. Die Förderungen nach den §§ 14 und 15a sind in einem Gesamtbetrag bis spätestens 31. Mai auszuzahlen.“
8. In § 23 wird das Wort „Bundeskanzler“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport“ ersetzt.
9. Dem § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 1 Z 5, die Überschrift des 6. Abschnitts, § 15a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Dezember 2026 in Kraft. Abweichend von § 20 Abs. 1 sind Ansuchen für Förderungen gemäß § 15a im Jahr 2027 bis 15. Jänner 2027 einzubringen. Abweichend von § 3 Abs. 1 Z 5 lit c und § 15a Abs. 1 stehen im Jahr 2027 insgesamt 200 000 Euro für die Förderung der Tätigkeit einer unabhängigen Kontaktstelle zur Verfügung. Der Bund hat dazu der KommAustria 100 000 Euro bis 31. Dezember 2026 und 100 000 Euro bis 31. Jänner 2027 zur Verfügung zu stellen. Diese Fördermittel sind bis spätestens 15. März 2027 auszuzahlen.“