684 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht und Antrag
des Verfassungsausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Zeitungszustellung (Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz und das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert werden
Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (1162/A) der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Klaus Seltenheim, Henrike Brandstötter, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetz geändert wird, hat der Verfassungsausschuss am 22. Oktober 2026 auf Antrag der Abgeordneten Klaus Seltenheim, Mag. (FH) Kurt Egger und Henrike Brandstötter mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der die Erlassung eines Bundesgesetzes über die Förderung der Zeitungszustellung (Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG) sowie die Änderung des KommAustria-Gesetzes und des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war wie folgt begründet:
„Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Gesetzesvorschlages
Der vorliegende Gesetzesvorschlag für ein Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz (ZZFG) verfolgt die Zielsetzung, sowohl die Zustellung von abonnierten Tages- und Wochenzeitungen als auch die Verteilung unentgeltlich erhältlicher, unadressiert direkt an Haushalte ausgelieferter periodischer Druckwerke in ganz Österreich abzusichern. In Form von Zuschüssen zu den stetig steigenden Zustellkosten – im Zeitraum 2021 bis 2025 sind im Bereich der im Abonnement bezogenen Zeitungen die Kosten bei der Hausfrühzustellung um rund 45% und bei der Postzustellung um rund 48% gestiegen – soll ein Anreiz gesetzt werden, um die flächendeckende Verfügbarkeit einer Vielfalt von gedruckten Zeitungen in Form von Abonnements weiterhin in bewährter Servicequalität gewährleisten zu können. Bei den unentgeltlich erhältlichen, unadressiert an Haushalte verteilten periodischen Druckwerken ist von vergleichbaren Steigerungen bei den Zustellkosten auszugehen, wenngleich festzuhalten ist, dass die generellen Zustellkosten für diese Zeitungen im Durchschnitt bei rund 60 % bei jenen von im Abonnement bezogenen Zeitungen liegen.
Auszugehen ist davon, dass sich die Medieninhaber ohne dieses Vorhaben schrittweise zB aus der Versorgung ländlicher Gebiete zurückziehen oder die Hausfrühzustellung (bis 7 Uhr) in den Vormittag verschieben oder allenfalls einzelne Erscheinungstage einstellen könnten. Die beschriebene Entwicklung beeinträchtigt daher die breite und möglichst universelle Verteilung der verschiedenen Druckwerke und führt zu einer Verschlechterung bei der Servicequalität der Zustellung, was sich unmittelbar negativ auf die Abonnement-Zahlen auswirken wird. Die Maßnahme zielt daher darauf ab, die Regelmäßigkeit der Zustellung von Printmedien zu gewährleisten und damit die Verfügbarkeit von verschiedenartigen Inhalten bzw. Informationen aufrecht zu erhalten.
Das Vorhaben orientiert sich bei diesem Ziel an anderen von der Europäischen Kommission bereits genehmigten Vorhaben wie etwa im Fall Frankreichs (Staatliche Beihilfe SA. 101754 (2022/N), 5.12.2022) zu den Regelungen zur Zustellung von Presseerzeugnissen, im Fall Italiens für Zeitungen und Zeitschriftenverlage (Staatliche Beihilfe SA. 112854 (2024/N), 13.5.2024 zur Verlängerung der Beihilfenregelung wie sie von der Europäischen Kommission mit SA. 106115 (2023/N), 28.7.2023 genehmigt wurde) oder im Fall Sloweniens zur Distribution gedruckter Medien (Staatliche Beilhilfe SA.SA.122101 (2026/N), 12.5.2026).
Kompetenzgrundlage:
Es handelt sich um ein Selbstbindungsgesetz des Bundes.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Gesetzesvorschlag sieht Fördermaßnahmen vor, die einer weitergehenden Konsultation mit der Europäischen Kommission mit dem Ziel der beihilfenrechtlichen Genehmigung bedürfen.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG):
Zu § 1:
Als Zielbestimmung ausgestaltet, bringt die Regelung zum Ausdruck, dass der Gesetzesvorschlag sowohl die Verbreitung (insbesondere durch Hausfrühzustellung oder postalische Zustellung) von im Abonnement bezogenen Tages- und Wochenzeitungen als auch im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 2 die Verteilung unentgeltlich erhältlicher, unadressiert an Haushalte ausgelieferter periodischer Druckwerke umfasst. Der Fokus liegt auf der Förderung der Verbreitung aktueller Berichterstattung als Universalmedium. In Verbindung mit den in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen wird an das Qualitäts-Journalismus- Förderungs-Gesetz angeknüpft, wodurch prinzipiell zum Ausdruck kommt, dass somit auch mit dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz das ‚System Journalismus‘ (‚von professionellen Journalistinnen und Journalisten in Verfolgung anerkannter journalistischer Grundsätze und der gebotenen Sorgfalt hinsichtlich Faktizität und Quellenherkunft in Redaktionen geschaffenen Inhalte‘) unterstützt werden soll. Zum auch in den anderen von der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vollzogenen Fördergesetzen verwendeten Begriff des Medieninhabers ist auf die Definition in § 1 Abs. 1 Z 8 MedienG zu verweisen, die als zentrales Abgrenzungselement die Besorgung der ‚inhaltlichen Gestaltung‘ enthält. Für das in § 1 dieser Gesetzesvorlage erwähnte periodische Druckwerk ist auf die Definition in § 1 Abs. 1 Z 5 MedienG hinzuweisen.
Zu § 2:
Anhand der in Z 1 bis 4 definierten Begriffe wird auf der Grundlage von § 3 die Abgrenzung vorgenommen, wie die Berechnung der Fördermaßnahme und die Aufteilung gemäß § 4 erfolgt. Folglich können einerseits Medieninhaber für im Abonnement zugestellte Tages- und Wochenzeitungen gemäß § 3 Abs. 1 um Zuschüsse ansuchen und andererseits Medieninhaber unentgeltlich erhältlicher periodischer Druckwerke Zuschüsse nach Maßgabe der in § 3 Abs. 2 geregelten Voraussetzungen erhalten.
Zu § 3:
Abs. 1 legt fest, dass für Tages- und Wochenzeitungen als Grundvoraussetzungen die Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 4 QJF-G (vgl. dazu die Begründung des Initiativantrags 3292/A, https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3292/imfname_1548679.pdf, S. 16f.) heranzuziehen sind. Damit wird auch die Eigenschaft als Universalmedium – dh., dass das Druckwerk seinem Inhalt nach vorwiegend der redaktionell aufbereiteten Information und Meinungsbildung über die Bereiche Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Ethik, Wissenschaft und Forschung sowie Sport dienen muss und kein bloß der Kunden- oder Mitgliederinformation gewidmetes oder als Publikationsmittel einer Interessenvertretung eingesetztes Medium sein darf – erneut als Förderungsvoraussetzung normiert.
Abs. 2 enthält – den Anregungen im Begutachtungsverfahren Rechnung tragend – die Voraussetzungen, die ein unentgeltlich erhältliches, unadressiert an einen Haushalt ausgeliefertes Druckwerk und dessen Medieninhaber erfüllen müssen, um im Hinblick auf die entstandenen Zustellkosten gefördert werden zu können.
Zu den sowohl für Abs. 1 als auch für Abs. 2 relevanten in § 5 QJF-G geregelten Ausschlussgründen ist auf die Darstellungen in den Gesetzesmaterialien in der Begründung des Initiativantrags 3292/A., https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3292/imfname_1548679.pdf, S. 17 zu verweisen.
Abs. 3 trifft aus Sachlichkeitsüberlegungen eine eigene zusätzliche Vorkehrung für jene Fallkonstellationen, bei denen innerhalb eines Unternehmensverbundes oder aufgeteilt zwischen assoziierten Unternehmen die Besorgung der inhaltlichen Gestaltung eines Medienwerks einerseits und dessen tatsächliche Verbreitung, dh. die Kosten verursachende Zustellung, andererseits von verschiedenen Unternehmen verantwortet werden. Dies bedeutet folglich, dass die wirtschaftliche Verantwortung und das Risiko der Verbreitung des betreffenden Mediums von einer anderen Gesellschaft getragen wird als jener, welche die inhaltliche Gestaltung besorgt. Die Bestimmung sieht daher vor, dass das um den Zuschuss für die Verbreitung des von ihm inhaltlich gestalteten Medienprodukts ansuchende Unternehmen dafür verantwortlich ist, dass die gewährte Förderung jenem Unternehmen zufließt, dem die nachgewiesenen Kosten für die Zustellung entstehen. Nur auf diese Weise ist die Widmung der Fördermittel zur Erfüllung des Förderzwecks gesichert.
Abs. 4 normiert, dass Medieninhaber zu belegen haben, dass sie – unabhängig davon, welche Zustellvariante sie zum Einsatz bringen (insbesondere Hausfrühzustellung oder Zustellung per Post) – gewährleisten können, dass die Abonnentinnen und Abonnenten wie bisher im bereits bestehenden Vertriebsgebiet ‚ihre‘ Print-Ausgabe auch erhalten. Da in Österreich rund 76 % der verkauften Auflage in Form von Print-Abos bezogen werden (Stand 2024 anhand von Auswertungen der Österreichischen Auflagenkontrolle), und es im höchsten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Medieninhaber liegt, die Zahl der Abonnentinnen und Abonnenten aufrecht halten zu können, wird davon auszugehen sein, dass sie auf Logistikpartner zurückgreifen, die bereits in der Vergangenheit ‚nachweislich‘ und vertraglich abgesichert eine bestmögliche Zustellung gewährleistet haben. Die Vertragsmodalitäten sind der gemäß § 5 ZZFG für die Abwicklung der Förderung zuständigen KommAustria als Beleg vorzulegen. Die Bestimmung soll gewährleisten, dass sich die Medieninhaber nicht auf die ‚profitabelsten‘ Gebiete beschränken, sodass auf diese Weise der Zugang der Bevölkerung zu vielfältigen Inhalten beeinträchtigt würde. Aus diesem Grund wird auch zusätzlich eine Darstellung verlangt, dass sich das Zustellgebiet im Vergleich zum Vorjahr nicht wesentlich verändert hat. Eine wesentliche Reduktion der geographischen Verteilung liegt nicht bereits bei jedem rechnerischen Rückgang der insgesamt erreichten Haushalte vor, sondern ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere, ob sich der Rückgang auf einzelne Regionen, Bezirke oder Gemeinden konzentriert und dort zu einem vollständigen oder überwiegenden Wegfall der Zustellung führt, statt sich gleichmäßig über das Versorgungsgebiet zu verteilen. Besonderes Gewicht kommt dabei jenen Gebieten zu, deren Versorgung dem eigentlichen Förderzweck der Sicherung einer auch strukturschwachen und dünn besiedelten Gebiete umfassenden Zustellung entspricht. Die KommAustria hat im Einzelfall zu prüfen, ob der geltend gemachte Rückgang diese Zielsetzung in relevantem Ausmaß beeinträchtigt.
Zu § 4:
In Abs. 1 wird festgehalten, dass für das Vorhaben im Bereich abonnierter Zeitungen insgesamt Mittel in der Höhe von 22,5 Millionen Euro jährlich budgetiert sind; überdies wird mit der Regelung in § 35 Abs. 1i KOG klargestellt, dass aus den vom Bund insgesamt zur Verfügung gestellten Mitteln auch der für die KommAustria und deren Geschäftsstelle, der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, entstehende administrative Aufwand abzudecken ist. Da die Höhe der für dieses Vorhaben vorgesehenen jährlichen Mittel gleichbleiben und die administrativen Kosten gedeckelt sind, werden sich die Gesamtmittel für Zuschüsse zu den Zustellkosten auch in den Folgejahren nicht verringern.
In Z 1 bis 3 wird die Berechnung für den Zuschuss zu den Zustellkosten vorgegeben. Ausgehend davon, dass nach Angaben der Branchenvertretung die durchschnittlichen Zustellkosten pro Exemplar aktuell rund € 0,40 betragen, soll – in degressiver Ausgestaltung – ein Zuschussbetrag von € 0,16 für die ersten 9 Millionen gedruckten Abo-Exemplare im Jahr, für die weiteren 26 Millionen ein Zuschussbetrag von € 0,07 und für alle weiteren Abo-Exemplare ein Zuschussbetrag von € 0,016 gewährt werden. Aufgrund dieser abgestuften Zuschussbeträge ergibt sich eine Bandbreite bei den Förderquoten für Tageszeitungen von 7,7% (auflagenstärkste Tageszeitung) bis höchstens 40% (auflagenschwächere Tageszeitungen, die nur den Zuschussbetrag 1 [€ 0,16] erhalten). Nach dem aktuellen Stand können die in Österreich verfügbaren Wochenzeitungen grundsätzlich den Zuschussbetrag 1 erhalten, da alle unter der Grenze von 9 Millionen gedruckter Abo-Exemplare pro Jahr liegen. Die Regelung verfolgt insoweit – ähnlich wie im Fall der von der Europäischen Kommission mit SA. 106115 (2023/N), 28.7.2023 genehmigten italienischen Beihilfenregelung – einen pauschalierenden Ansatz.
Da – wiederum laut den nachvollziehbaren Angaben der Branchenvertretung – die tatsächlichen Kosten pro Exemplar bei auflagenstarken Medien tendenziell unter dem Durchschnitt liegen und bei auflagenschwachen Medien zumeist darüber, wird die tatsächliche Förderquote beim auflagenstärksten Medium tatsächlich etwas höher sein als 7,7 % und bei auflagenschwachen Medien etwas unter 40 % liegen. Eine andere Form der Förderung, die sich auf die Zustelllogistik bezieht, existiert in Österreich nicht.
Abs. 2 ist der Regelung in Abs. 1 nachgebildet und legt die Berechnungsparameter für den Zuschuss zu den Zustellkosten für unentgeltlich erhältliche, unadressiert an einen Haushalt ausgelieferte periodische Druckwerke fest, für die insgesamt 4 Millionen Euro zur Verfügung stehen. Ausgehend davon, dass nach Angaben der Branchenvertretung die durchschnittlichen Zustellkosten pro Exemplar rund 60 % eines Exemplars einer abonnierten Zeitung betragen, soll – in degressiver Ausgestaltung – ein Zuschussbetrag von € 0,09 für die ersten 9 Millionen gedruckten Exemplare im Jahr, für die weiteren 26 Millionen ein Zuschussbetrag von € 0,04 und für alle weiteren Exemplare ein Zuschussbetrag von € 0,008 gewährt werden. So wie bei der Berechnung des Zuschusses bei den Abo-Zeitungen kommt auch hier ein Ausgleichseffekt zum Tragen: Medieninhaber von auflagenstarken Druckwerken, die bei der Postzustellung zwar von höheren Rabatten profitieren und somit niedrigere tatsächliche Zustellkosten pro Exemplar haben, erhalten aufgrund der degressiven Ausgestaltung mit zunehmender Auflage deutlich geringere Zuschüsse pro Exemplar. Medieninhaber von auflagenschwächeren Druckwerken, die kaum Postrabatte erhalten, profitieren hingegen von einer höheren durchschnittlichen Förderung je Exemplar.
Abs. 3 legt fest, dass maximal die Hälfte der tatsächlichen entstandenen Zustellkosten als Zuschuss gewährt werden kann, wobei klargestellt wird, dass bei der Beurteilung der Einhaltung des Höchstprozentsatzes alle Titel, die von einem Unternehmensverbund gemeinsam zugestellt werden, zusammen zu betrachten sind. Damit soll zusätzlich abgesichert sein, dass die Förderung keinesfalls die fixierte Höchstgrenze von 50 vH übersteigt und auch dieselben Kosten nicht mehrfach eingereicht und ersetzt werden dürfen. Unbeschadet dessen erfolgt die Gewährung der Zuschussbeträge nach Maßgabe der in den Abs. 1 und 2 getroffenen Regelung. Die Regelungen des Gesetzesvorhabens haben den Erhalt der Titelvielfalt zum Ziel, und zwar unabhängig davon, ob auch weitere Titel desselben Unternehmens(verbunds) gefördert werden. Die Förderungsmöglichkeit im Rahmen der Bestimmungen über die Vertriebsförderung nach dem Presseförderungsgesetz 2004 – PresseFG 2004 bleibt von den Bestimmungen des Abs. 3 unberührt, da es sich dabei um eine der Absicherung der Aufrechterhaltung der generellen Vertriebsstruktur (wie etwa die Administration im Bereich von Aboverkauf und Aboverwaltung oder auch die Distribution an den Einzelhandel) dienende Unterstützungsmaßnahme handelt. Auf die konkrete Menge der vertriebenen, dh. zugestellten Exemplare und die dahinterstehenden Kosten für den Transport etc., wird bei dieser Vertriebsförderung nicht abgestellt. Die betreffende Förderung stellt daher keine Förderung zur Sicherstellung der Transport- bzw. Zustellungslogistik dar.
In Abs. 4 wird mit Wirkung für die Aufteilung nach Abs. 1 und 2 festgehalten, dass – sofern der errechnete Gesamtförderbetrag eines ‚Fördertopfes‘ höher als die insgesamt zur Verfügung stehende Gesamtfördersumme ist – eine prozentuelle Kürzung bei allen Förderwerberinnen bzw. Förderwerbern des betreffenden ‚Fördertopfes‘ vorzunehmen ist.
Zu § 5:
Die Vergabe von Fördermitteln erfolgt im Namen der KommAustria und dies hat sich in fachlicher und organisatorischer Hinsicht gerade im Hinblick auf die durch Art. 20 Abs. 2 Z 5 B-VG garantierte Unabhängigkeit bewährt. Es ergibt sich aus dem geltenden Regelungssystem des KommAustria-Gesetzes, dass der RTR-GmbH, Fachbereich Medien, die ebenfalls schon langjährig ausgeübte Funktion der Geschäftsstelle der KommAustria auch in diesem Bereich zukommt. Auf diese Weise können Synergieeffekte optimal ausgenutzt werden.
Zu den §§ 6 und 7:
Das Instrumentarium der Förderrichtlinien erweist sich auch weiterhin als notwendig, um die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien für die Gewährung der Förderungen näher auszugestalten. Bei der Erlassung dieser Richtlinien sind die Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014) sinngemäß zu berücksichtigen. § 6 Abs. 2 hebt einzelne ‚Fragestellungen‘, bei denen eine Ausdifferenzierung erforderlich ist, spezifisch hervor, ohne dass es damit ausgeschlossen wäre, auch andere Fragen, die sich im Rahmen der Vollziehung der neuen Bestimmungen ergeben, in den Richtlinien zu behandeln. Bei der Frage der Kriterien für die Prüfung der ‚Auflagezahlen‘ werden sich die Richtlinien im Interesse größtmöglicher Kohärenz mit anderen Fördermaßnahmen wie etwa dem PresseFG 2004 an bewährten Definitionen orientieren (vgl. Richtlinien für die Förderung gem. dem Presseförderungsgesetz 2004 (Beobachtungszeitraum 2026): https://www.rtr.at/medien/was_wir_tun/foerderungen/pressefoerderung/Richtlinien/Veroeffentlichungen/Richtlinien-Pressefoerderung-2025.de.html#2.4.1.%20Nachpr%C3%BCfbare%20verkaufte%20Auflage). Im Lichte dessen, dass die Fördermaßnahme die Zustellung von gedruckten, abonnierten Tages- und Wochenzeitungen absichern will und damit eine wesentliche wirtschaftliche Säule von Medieninhaber im Fokus hat, werden im Fall der an konkrete Abonnentinnen bzw. Abonnenten zugestellten entgeltlichen Zeitungen prinzipiell auch Zuschüsse für die Zustellung von abonnierten ‚Gratis-Exemplaren‘, die etwa im Zuge von Werbemaßnahmen für eine Tages- oder Wochenzeitung auf Bestellung an eine Rechnungsadresse zugestellt werden, möglich sein. Auch in diesem Fall werden sich die Richtlinien bei der näheren Ausgestaltung von Kriterien an branchenüblichen Werbeangeboten orientieren. So könnte etwa der Zuschuss zu den Zustellkosten derartiger ‚Gratis-Exemplare‘ auf vier Wochen pro Titel, der an eine bestimmte Rechnungsadresse in einem Jahr zugestellt wird, begrenzt und überdies – in Relation zu den bezahlten ‚abonnierten Exemplaren‘ pro Titel – eine maximale Anzahl an förderbaren ‚Gratis-Exemplaren‘ von 10 % festgelegt werden. Eine darüber hinausgehende längerdauernde Förderung der Zustellung derartiger abonnierter ‚Gratis-Exemplare‘ ist daher nicht vorgesehen.
Zur Einbeziehung zusätzlicher Expertise wird der KommAustria der gemäß § 19 QJF-G eingerichtete Fachbeirat als beratendes Gremium beigestellt. Der Fachbeirat soll hierbei insbesondere in Bezug auf das Vorliegen von Ausschlussgründen von Förderwerbern durch die Ausarbeitung von ‚gutachterlichen Stellungnahmen‘ dazu beitragen, dass der KommAustria bei der von ihr zu treffenden Entscheidung eine sachlich und fachlich fundierte und mit Gründen versehene Stellungnahme als Ausgangspunkt ihrer rechtlichen Würdigung vorliegt.
Zu den §§ 8 und 9:
Auf die Gewährung von Zuschüssen (vgl. § 8 Abs. 1) besteht – wie schon bislang im Bereich der Medienförderung – kein Rechtsanspruch. Die Förderwerber sind verpflichtet, alle Umstände darzulegen, die für die Beurteilung der Förderwürdigkeit relevant sein können (vgl. § 8 Abs. 2 bis 5). Die Nachweise über die ‚tatsächlich angefallenen Zustellkosten‘ müssen von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder, die Nachweise bezüglich der ‚Auflagenzahlen‘ müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Leistungsmerkmale für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Zur Reduktion des administrativen Aufwands der KommAustria und der RTR-GmbH in der Unterstützung der KommAustria wird die Verpflichtung zur Offenlegung der Eigentumsverhältnisse und zur Vorlage einer Erklärung, dass keine Ausschlussgründe vorliegen, normiert.
Zu Artikel 2 (Änderung des KommAustria-Gesetzes)
Die durch das Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz der KommAustria neu übertragenen Aufgaben im Bereich der Medienförderung werden in den jeweiligen Katalog der Aufgaben und der Zuständigkeit im KommAustria-Gesetz aufgenommen. Überdies werden die Kosten für den administrativen Aufwand der KommAustria/RTR-GmbH, der aus den nach § 4 bereitgestellten Mitteln zu bestreiten ist, mit einem jährlichen Fixbetrag festgelegt.
Zu Artikel 3 (Änderung des Medienkooperations- und -Förderungs-Transparenz-Gesetzes)
Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Umsetzung der von der KommAustria im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Anregung, die Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit und Visualisierung nicht durch Wiederholung im ZZFG, sondern durch einen Verweis auf die bereits im MedKF-TG enthaltenen Vorgaben zu regeln. Beruhend auf den konkreten Vorschlägen der KommAustria wird eine neue Z 2b ergänzt und auch im Sinne der von der KommAustria eingeforderten Transparenz im Bereich der Förderungen eine ‚Darstellung je Förderung‘ ermöglicht.“
In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Klaus Seltenheim, Mag. (FH) Kurt Egger, Sigrid Maurer, BA, MMag. Dr. Michael Schilchegger, Henrike Brandstötter, Sabine Schatz und Dr. Markus Tschank sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Andreas Babler, MSc das Wort.
Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Klaus Seltenheim gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2026 10 22
Klaus Seltenheim Mag. Muna Duzdar
Berichterstattung Obfrau