Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung der Zeitungszustellung (Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG) erlassen sowie das KommAustria-Gesetz und das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über die Förderung der Zeitungszustellung (Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG)
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1. Förderziel
§ 2. Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
Fördervoraussetzungen, Berechnung und Aufteilung
§ 3. Fördervoraussetzungen
§ 4. Berechnung und Aufteilung
3. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
§ 5. Kommunikationsbehörde Austria
§ 6. Richtlinien
§ 7. Fachbeirat
§ 8. Fristen, Nachweise und Belege
§ 9. Beobachtungszeitraum, Auszahlung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10. Verweisungen
§ 11. Vollziehung
§ 12. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeines
Förderziel
§ 1. Der Bund unterstützt Medieninhaber im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 8 des Mediengesetzes – MedienG, BGBl. Nr. 314/1981, bei der Verbreitung periodisch erscheinender Druckwerke, die auf das österreichische Publikum ausgerichtet sind. Dazu werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu den Kosten für die Hausfrühzustellung und die sonstige Auslieferung oder Verteilung über den Medieninhaber oder Eigenzustellorganisationen sowie für die postalische Zustellung gewährt, um für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet den Zugang zu in Redaktionen geschaffenen Inhalten aufrechtzuerhalten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet
1. „abonnierte gedruckte Auflage“ die in einem Kalenderjahr an Abonnentinnen und Abonnenten in Österreich ausgelieferten Druckexemplare einer Tages- oder Wochenzeitung;
2. „Eigenzustellorganisation“ das Unternehmen, das – die postalische Zustellung ausgenommen – im Auftrag eines Medieninhabers die Auslieferung oder Verteilung einer Tages- oder Wochenzeitung an Haushalte oder die Hausfrühzustellung an Abonnentinnen und Abonnenten besorgt;
3. „gedruckte Auflage“ die in einem Kalenderjahr an Haushalte in Österreich ausgelieferten bzw. verteilten Exemplare eines periodischen Druckwerks;
4. „Zustellkosten“ die Kosten, die unabhängig von der Zustellart unmittelbar durch die physische Auslieferung der Druckexemplare entstehen.
2. Abschnitt
Fördervoraussetzungen, Berechnung und Aufteilung
Fördervoraussetzungen
§ 3. (1) Für die Zustellung von Tages- und Wochenzeitungen an Abonnentinnen und Abonnenten können Medieninhabern auf deren Ansuchen Zuschüsse zu den Zustellkosten gewährt werden, sofern diese Zeitungen die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 des Qualitäts-Journalismus-Förderungs-Gesetzes – QJF-G, BGBl. I Nr. 163/2023, erfüllen und keine Ausschlussgründe gemäß § 5 QJF-G vorliegen.
(2) Für die unadressierte Auslieferung oder Verteilung unentgeltlich erhältlicher, wöchentlich oder 14-täglich erscheinender Druckwerke an Haushalte können Medieninhabern auf deren Ansuchen Zuschüsse zu den Zustellkosten gewährt werden, sofern
1. diese Druckwerke die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 sowie Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 QJF-G erfüllen,
2. diese Druckwerke zur Gänze in Österreich verteilt bzw. ausgeliefert werden und mit ihrem Inhalt zumindest von bezirksweitem Interesse sind und
3. keine Ausschlussgründe gemäß § 5 QJF-G vorliegen.
(3) Zuschüsse können auch dann gewährt werden, wenn im Fall eines Unternehmensverbundes im Sinne von § 244 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897 oder im Fall von assoziierten Unternehmen im Sinne von § 189a Z 9 UGB das ansuchende Unternehmen die inhaltliche Gestaltung eines Druckwerks besorgt, während die Verbreitung des Druckwerks vom verbundenen oder assoziierten Unternehmen besorgt oder veranlasst wird und das um einen Zuschuss ansuchende Unternehmen dafür Sorge trägt, dass der gewährte Zuschuss dem zweitgenannten, die entstandenen Zustellkosten tragenden Unternehmen zufließt.
(4) Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, wenn der Medieninhaber nachweist, dass durch die von ihm ausgewählten Zustellpartnerinnen bzw. Zustellpartner die Zustellung an die Abonnentinnen und Abonnenten oder im Fall von Abs. 2 die Auslieferung oder Verteilung an Haushalte gewährleistet ist und die geographische Verteilung der zugestellten Druckwerke im Vergleich zum Vorjahr keine wesentliche Reduktion erfahren hat.
Berechnung und Aufteilung
§ 4. (1) Die vom Bund bereitgestellten Mittel betragen für die Förderung der Zustellung abonnierter gedruckter Auflagen von Zeitungen gemäß § 3 Abs. 1 22,5 Millionen Euro pro Kalenderjahr, wobei die Höhe des Zuschusses pro Tages- oder Wochenzeitung wie folgt errechnet wird:
1. Zuschussbetrag 1: 0,16 Euro pro Exemplar für die ersten 9 Millionen Exemplare der abonnierten gedruckten Auflage;
2. Zuschussbetrag 2: 0,07 Euro pro Exemplar für die weiteren bis zu 26 Millionen Exemplare der abonnierten gedruckten Auflage;
3. Zuschussbetrag 3: 0,016 Euro pro Exemplar für alle weiteren Exemplare der abonnierten gedruckten Auflage.
(2) Die vom Bund bereitgestellten Mittel betragen für die Förderung der Zustellung unentgeltlich erhältlicher, unadressiert an Haushalte ausgelieferter oder verteilter Druckwerke gemäß § 3 Abs. 2 4 Millionen Euro pro Kalenderjahr, wobei die Höhe des Zuschusses pro Druckwerk wie folgt errechnet wird:
1. Zuschussbetrag 1: 0,09 Euro pro Exemplar für die ersten 9 Millionen Exemplare der gedruckten Auflage;
2. Zuschussbetrag 2: 0,04 Euro pro Exemplar für die weiteren bis zu 26 Millionen Exemplare der gedruckten Auflage;
3. Zuschussbetrag 3: 0,008 Euro pro Exemplar für alle weiteren Exemplare der gedruckten Auflage.
(3) Der Zuschuss darf höchstens 50 vH der für die ausgelieferten Exemplare tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Zustellkosten betragen. Dieser Höchstprozentsatz gilt auch im Fall der gemeinsamen Auslieferung zweier oder mehrerer Zeitungen bzw. Druckwerke desselben Unternehmensverbundes im Sinne des § 3 Abs. 3. Zuschüsse werden nicht gewährt, soweit der Medieninhaber bereits andere Zuschüsse oder Förderungen für die Zustellung, Auslieferung oder Verteilung erhält.
(4) Sofern die zur Verfügung stehenden Fördermittel nicht ausreichen, erfolgt eine lineare Kürzung der jeweiligen Zuschüsse um denselben Prozentsatz.
3. Abschnitt
Zuständigkeit, Einbringung und Abwicklung
Kommunikationsbehörde Austria
§ 5. (1) Die Vergabe der Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz obliegt der nach dem KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, eingerichteten Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria).
(2) Unbeschadet des § 19 KOG hat die KommAustria sämtliche Förderergebnisse spätestens zwei Wochen nach Auszahlung auf ihrer Website zu veröffentlichen. Die Anforderungen an die Benutzerfreundlichkeit der Darstellung, die Auffindbarkeit der Daten und dieVergleichbarkeit bestimmen sich nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Medienkooperations- und Förderungs-Transparenzgesetzes – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011.
Richtlinien
§ 6. (1) Die KommAustria hat für die Durchführung und Abwicklung der Zuschüsse nach Anhörung des Fachbeirats gemäß § 7 Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2) Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1. den Gegenstand des Zuschusses zu den Zustellkosten;
2. die Kriterien für die Prüfung und den Nachweis der Auflagenzahlen gemäß § 2 Z 1 und 3 sowie der Zustellkosten gemäß § 2 Z 4;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses;
4. die Verfahren betreffend
a) Ansuchen (Inhalt, Ausgestaltung der Unterlagen, Nachweise, Sicherstellungen),
b) Auszahlungsmodus,
c) Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,
d) Einstellung und Rückforderung der Zuschüsse sowie
5. die Vertragsmodalitäten.
Fachbeirat
§ 7. (1) Die Beratung der KommAustria bei der Vergabe von Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz und insbesondere bei der Entscheidung über das Vorliegen von Ausschlussgründen obliegt dem gemäß § 19 QJF-G eingerichteten Fachbeirat.
Fristen, Nachweise und Belege
§ 8. (1) Ansuchen um Gewährung von Zuschüssen sind jeweils bis zum 31. März jedes Jahres bei der KommAustria über ein bereitgestelltes Online-Formular einzubringen. Auf die Gewährung eines Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Zuschüssen nach diesem Bundesgesetz sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Fördervoraussetzungen darzulegen. Bescheinigungen sind für das dem Ansuchen vorausgegangene Jahr (Beobachtungszeitraum) zu erbringen. Mit dem Ansuchen sind auch geeignete Nachweise über die Größe und Entwicklung des Zustellgebietes vorzulegen, um zu belegen, dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 4 vorliegen. Die Details werden in den Richtlinien gemäß § 6 geregelt.
(3) Die Medieninhaber haben der KommAustria die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 und für die Berechnung der Höhe der Zuschüsse erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege zu übermitteln und insbesondere die Aufstellungen über die tatsächlich angefallenen Zustellkosten müssen von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder, die bzw. der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, geprüft sein. Die vorzulegenden Auflagenzahlen müssen durch eine einschlägige Branchenorganisation, die diese Auflagenzahlen für die Mitglieder nach branchenüblichen Kriterien erhebt, bestätigt werden. Soweit der Medieninhaber nicht Mitglied einer solchen Branchenorganisation ist, müssen die Auflagenzahlen von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder, die bzw. der sonst in keinem Auftragsverhältnis zum Medieninhaber steht, geprüft sein.
(4) Die Medieninhaber haben der KommAustria zur Prüfung der Ausschlussgründe nach § 5 QJF-G die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ansuchens relevanten Eigentums-, Beteiligungs-, Stimmrechts- und Anteilsverhältnisse (§ 25 Abs. 2 MedienG) darzulegen und eine ausdrückliche Erklärung abzugeben, dass keine Ausschlussgründe nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 vorliegen.
(5) Die KommAustria kann die Medieninhaber im Zuge der Prüfung von Ansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.
Beobachtungszeitraum, Auszahlung
§ 9. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Zuschüsse werden im Nachhinein für das dem Ansuchen vorausgegangene Kalenderjahr gewährt, für das der Medieninhaber die notwendigen Unterlagen und Nachweise beigebracht hat.
(2) Die Auszahlung erfolgt in einem Gesamtbetrag. Wenn die KommAustria keine Nachfragen beim Medieninhaber stellt, ist der Gesamtbetrag bis spätestens 31. August des jeweiligen Jahres auszuzahlen.
(3) Über zugesagte Mittel kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise verfügt werden.
(4) Für den Fall, dass ein Druckwerk zum Zeitpunkt der beabsichtigten Auszahlung nicht mehr erscheint, ist von einer Auszahlung abzusehen.
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 10. Sofern in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze und nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport betraut.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
(2) Die Richtlinien gemäß § 6 für den Beobachtungszeitraum des Jahres 2026 sind bis spätestens 1. März 2027 zu veröffentlichen.
(3) Für die den Beobachtungszeitraum des Jahres 2026 betreffenden Ansuchen gilt § 8 mit der Maßgabe, dass diese Ansuchen bis 1. Mai 2027 einzubringen sind.
Artikel 2
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz – KOG, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 4 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Verwaltung und Vergabe der Mittel nach dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG, BGBl. I Nr. xxx/2026.“
2. In § 13 Abs. 4 Z 2 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:
„f) Zeitungszustellungs-Förderung nach dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz.“
3. Nach § 35 Abs. 1g wird folgender Abs. 1i eingefügt:
„(1i) Der in Erfüllung der Aufgaben nach dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz entstehende Aufwand der KommAustria und der diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehende Aufwand der RTR-GmbH wird aus den nach § 4 ZZFG bereitgestellten Mitteln mit 100 000 Euro finanziert.“
4. Dem § 44 wird folgender Abs. 42 angefügt:
„(42) § 2 Abs. 2 Z 4 und 5, § 13 Abs. 4 Z 2 lit. e und f sowie § 35 Abs. 1i in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria und der RTR-GmbH in dem durch das genannte Bundesgesetz hinzutretenden Aufgabenbereich nach dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten getroffen werden.“
Artikel 3
Änderung des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes
Das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz – MedKF-TG, BGBl. I Nr. 125/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2026, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird nach Z 2a folgende Z 2b eingefügt:
„2b. nach dem Zeitungszustellungs-Förderungsgesetz – ZZFG, BGBl. I Nr. xxx/2026,“
2. In § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „gewährten Förderungen“ die Wortfolge „einschließlich einer Darstellung je Förderung“ eingefügt.
3. Dem § 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“