686 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Bericht
des Kulturausschusses
über die Regierungsvorlage (656 der Beilagen): Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Übereinkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.
Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas wurde am 3. Oktober 1985 in Granada von sechzehn Mitgliedsstaaten des Europarates, darunter Österreich, unterzeichnet und trat am 1. Dezember 1987 in Kraft. Innerstaatlich ratifiziert wurde es bislang von Österreich noch nicht.
Es stellt Grundsätze einer „koordinierenden europäischen Denkmalpflege“ auf und sieht dabei vor, die Politik zum Schutz und zur Aufwertung des architektonischen Erbes in Europa zu verstärken und zu fördern. Das Übereinkommen unterstreicht die Verantwortung eines jeden Staates für sein architektonisches Erbe und spiegelt die Erwartungen an die nationalen Rechtsvorschriften wider, wie etwa für die Erfassung und Inventarisierung des architektonischen Erbes sowie für dessen Schutz zu sorgen. Darüber hinaus bestätigt das Übereinkommen die Notwendigkeit europäischer Solidarität in Sachen Denkmalpflege und unterstützt die praktische Zusammenarbeit der Vertragsstaaten.
Das Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes steht insbesondere im Kontext des in Paris unterzeichneten Europäischen Kulturabkommens (1954) sowie der Europäischen Charta des architektonischen Erbes (1975). Das Recht auf Kultur sowie der Schutz von architektonischem Erbe als Teil des kulturellen Erbes stellen typisch europäische Anliegen dar.
Die derzeitige österreichische Rechtslage erfüllt die Zielsetzung des Übereinkommens bereits durch das Denkmalschutzgesetz, das Bundesdenkmalamt, diverse Bauordnungen, Altstadt- und Ortsbildgesetze sowie Förderungen des Bundes und der Länder, sodass keine unmittelbare Anpassung nationaler Gesetze notwendig ist. Mit der Novellierung des Denkmalschutzgesetzes 2024 und der Einführung einer Erhaltungspflicht (§4 DMSG) kann einer der beiden bei der Unterzeichnung geltend gemachten Vorbehalte entfallen. Der zweite Vorbehalt bezüglich Enteignungen geschützter Güter wird aufrechterhalten. Somit sind legistische Maßnahmen nicht notwendig.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat.
Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.
Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Kulturausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 22. Oktober 2026 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordnete Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher die Abgeordneten Klaus Seltenheim, Daniela Gmeinbauer und Mag. Lukas Hammer sowie der Vizekanzler und Bundesminister für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport Andreas Babler, MSc und der Ausschussobmann Abgeordneter Wendelin Mölzer.
Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, N, G, dagegen: F) beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der Kulturausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG erforderlich ist.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Kulturausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas (656 der Beilagen) wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Wien, 2026 10 22
Mag. Gertraud Auinger-Oberzaucher Wendelin Mölzer
Berichterstattung Obmann