688 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Verbrechensopfergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen (Verbrechensopfergesetz – VOG), BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2026, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 9 lautet:
„(9) Opfer eines Einbruchsdiebstahls (§ 129 StGB) in ihre regelmäßig bewohnte Wohnung haben einen Anspruch auf die Leistungen nach § 4 Abs. 5, § 4a und § 7a Abs. 1.“
2. In § 2 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 bis 13 werden angefügt:
„11. Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung;
12. Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt;
13. Kostenzuschuss für die Reinigung der Wohnung oder des privaten Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff.“
3. In § 4 Abs. 5 wird im ersten Satz das Wort „psychotherapeutische“ durch die Wortfolge „psychotherapeutische oder klinisch-psychologische“ und im zweiten Satz die Wortfolge „mit dem Psychotherapeuten“ durch die Wortfolge „mit dem Psychotherapeuten, der Psychotherapeutin, dem Klinischen Psychologen oder der Klinischen Psychologin“ ersetzt.
4. In § 4a letzter Satz wird die Wortfolge „zehn Sitzungen“ durch die Wortfolge „zwanzig Sitzungen“ ersetzt.
5. In § 6a erhält Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; Abs. 1 wird durch folgende Abs. 1 und 2 ersetzt:
„(1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist
1. für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder
2. zum Tatzeitpunkt minderjährigen Opfern einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung nach den §§ 201, 202, 205, 206 und 207 StGB ohne Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder
3. nahen Angehörigen nach bürgerlich-rechtlichen Kriterien einer durch eine Handlung nach § 1 Abs. 1 verstorbenen Person ohne Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer Gesundheitsschädigung
als einmalige Geldleistung im Betrag von 4 000 Euro zu leisten.
(2) Hat die Handlung eine schwere Körperverletzung zur Folge, die eine länger als drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit verursacht, beträgt die Geldleistung 8 000 Euro.“
6. In § 6a Abs. 3 wird die Wortfolge „im Betrag von 8 000 Euro“ durch die Wortfolge „im Betrag von 16 000 Euro“ und die Wortfolge „beträgt 12 000 Euro“ durch die Wortfolge „beträgt 24 000 Euro“ ersetzt.
7. § 7 erster und zweiter Satz lauten:
„Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen oder derjenigen, der oder die sie bestritten hat, bis zur Höhe von 10 000 Euro zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2028 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.“
8. § 7a erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 9f.“ und wird samt Überschrift nach § 9e eingereiht.
9. Nach § 7 werden folgende §§ 7a bis 7c samt Überschriften eingefügt:
„Kostenzuschuss für die Reparatur des Zutrittsbereiches zur Wohnung
§ 7a. (1) Opfern eines Einbruchsdiebstahles (§ 1 Abs. 9) sind die Kosten für die Wiederherstellung oder Erneuerung des beschädigten Zutrittsbereiches zu ihrer regelmäßig bewohnten Wohnung unter Abzug von Versicherungsleistungen bis zu einem Betrag von 800 Euro zu ersetzen.
(2) Personen haben einen Anspruch auf die Leistung nach Abs. 1, sofern in ihrer regelmäßig bewohnten Wohnung eine Handlung nach § 1 Abs. 1 verübt wurde und damit eine Beschädigung des Zutrittsbereiches verbunden war.
Kostenzuschuss für den Austausch der Schließanlage der Wohnung oder der Eingangstür zum Schutz vor Gewalt
§ 7b. Opfern einer Handlung nach § 1 Abs. 1 sind die Kosten für einen Austausch von Schließanlagen oder der Eingangstür ihrer regelmäßig bewohnten Wohnung bis zu einem Betrag von 800 Euro zu ersetzen, wenn der Austausch innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und 382c der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, beauftragt oder umgesetzt wurde, die zum Schutz des Opfers vor Gewalt gegen den Täter oder die Täterin erlassen wurden.
Kostenzuschuss für die Reinigung der Wohnung oder des privaten Kraftfahrzeuges von den Verschmutzungen durch einen tätlichen Angriff
§ 7c. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine Verletzung oder den Tod zur Folge, dann sind die Kosten der Reinigung von Verschmutzungen, die durch eine Verletzung durch einen tätlichen Angriff auf eine Person verursacht wurden, demjenigen oder derjenigen, der oder die sie bestritten hat, unter Abzug von Versicherungsleistungen bis zu einem Betrag von 5 000 Euro zu ersetzen, wenn es sich beim Tatort um eine regelmäßig bewohnte Wohnung oder um ein privat genutztes Kraftfahrzeug handelt.“
10. Dem § 9b wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Leistungsberechtigten haben auf Verlangen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Lebensbestätigungen beizubringen. Wird einem solchen Verlangen nicht entsprochen, so ist mit der Auszahlung der Geldleistung innezuhalten.“
11. In § 10 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 5“ durch den Ausdruck „den §§ 4 Abs. 5, 4a und 7“ ersetzt.
12. In § 10 Abs. 1a wird die Wortfolge „innerhalb von drei Jahren“ durch die Wortfolge „innerhalb von zehn Jahren“ ersetzt.
13. Dem § 16 wird folgender Abs. 25 angefügt:
„(25) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2026 treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 5 rückwirkend mit 1. Jänner 2024,
2. § 1 Abs. 9, § 2 Z 10 bis 13, § 4a, § 6a, § 7, die §§ 7a bis 7c samt Überschriften, § 9b Abs. 6, § 9f sowie § 10 Abs. 1 und 1a mit 1. Jänner 2027.
§ 2 Z 11 bis 13, § 6a, die §§ 7 bis 7c sowie § 10 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begangen wurden.“