69 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVIII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das Parteiengesetz 2012, das Bundesstatistikgesetz 2000, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966, das Gehaltsgesetz 1956, das WZEVI‑Gesetz, das ORF‑Gesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Außerstreitgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, das Tilgungsgesetz 1972, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Tiergesundheitsgesetz 2024, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Punzierungsgesetz 2000, das IAKW‑Finanzierungsgesetz, das ABBAG‑Gesetz, das Buchhaltungsagenturgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundeshaushaltsgesetz 2013, das Kommunalinvestitionsgesetz 2020, das Kommunalinvestitionsgesetz 2023, das Kommunalinvestitionsgesetz 2025, das Einkommensteuergesetz 1988, das Stiftungseingangssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung, das Glücksspielgesetz, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom, das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger, das Gasdiversifizierungsgesetz 2022, das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, das Chip‑Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das BFW‑Gesetz, das BVWG‑Gesetz, das Waldfondsgesetz, das Klimabonusgesetz, das Klima- und Energiefondsgesetz, das Hagelversicherungs-Förderungsgesetz und das Umweltförderungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag erlassen wird (Budgetbegleitgesetz 2025)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel |
Gegenstand |
|
1. Abschnitt Parteienrecht und Bundesstatistik |
1 |
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012 |
2 |
Änderung des Parteiengesetzes 2012 |
3 |
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000 |
|
2. Abschnitt Familien |
4 |
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 |
5 |
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes |
6 |
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes |
|
3. Abschnitt Bildung |
7 |
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
8 |
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
9 |
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 |
|
4. Abschnitt Dienstrecht |
10 |
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 |
11 |
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 |
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5. Abschnitt Medienrecht |
12 |
Änderung des WZEVI-Gesetzes |
13 |
Änderung des ORF-Gesetzes |
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6. Abschnitt Wissenschaft und Forschung |
14 |
Änderung des Universitätsgesetzes 2002 |
15 |
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln |
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7. Abschnitt Justiz |
16 |
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches |
17 |
Änderung des Außerstreitgesetzes |
18 |
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
19 |
Änderung der Notariatsordnung |
20 |
Änderung der Rechtsanwaltsordnung |
21 |
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes |
22 |
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
23 |
Änderung des Bewährungshilfegesetzes |
24 |
Änderung des Strafgesetzbuches |
25 |
Änderung des Strafvollzugsgesetzes |
26 |
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 |
27 |
Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches |
|
8. Abschnitt Soziales und Gesundheit |
28 |
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
29 |
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes |
30 |
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes |
31 |
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes |
32 |
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes |
33 |
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 |
34 |
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes |
35 |
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes |
36 |
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes |
37 |
Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
38 |
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
39 |
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
40 |
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes |
41 |
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes |
42 |
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes |
43 |
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes |
44 |
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes |
45 |
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 |
|
9. Abschnitt Finanzen |
46 |
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000 |
47 |
Änderung des IAKW-Finanzierungsgesetzes |
48 |
Änderung des ABBAG-Gesetzes |
49 |
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes |
50 |
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes |
51 |
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 |
52 |
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 |
53 |
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 |
54 |
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2025 |
55 |
Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag |
56 |
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 |
57 |
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes |
58 |
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994 |
59 |
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 |
60 |
Änderung der Bundesabgabenordnung |
61 |
Änderung des Glücksspielgesetzes |
62 |
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom |
63 |
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energie |
|
10. Abschnitt Wirtschaft und Energie |
64 |
Änderung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022 |
65 |
Änderung der Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird |
66 |
Änderung des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetzes |
|
11. Abschnitt Land- und Forstwirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz |
67 |
Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes |
68 |
Änderung des BFW-Gesetzes |
69 |
Änderung des BVWG-Gesetzes |
70 |
Änderung des Waldfondsgesetzes |
71 |
Änderung des Klimabonusgesetzes |
72 |
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes |
73 |
Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes |
74 |
Änderung des Umweltförderungsgesetzes |
1. Abschnitt
Parteienrecht und Bundesstatistik
Artikel 1
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2019, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von Abs. 1 wird für das Jahr 2026 für die in § 1 Abs. 2 erster Satz, § 1 Abs. 2 Z 1, § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 2 angeführten Beträge keine Anpassung an die Veränderung des Verbraucherpreisindex vorgenommen. Die Veränderung des Verbraucherpreisindex für das Jahr 2026 bleibt auch bei der zukünftigen Valorisierung gemäß Abs. 1 außer Betracht.“
2. Dem § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2022, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „Kalendervierteljahres“ durch das Wort „Kalenderjahres“ ersetzt.
2. Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 6 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Bundesstatistikgesetzes 2000
Das Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 32 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Pauschalbetrag beträgt ab dem 1. Jänner 2026 jährlich 69,391 Millionen Euro. Die Höhe des Pauschalbetrages ist im Jahr 2029 einer Evaluierung zu unterziehen.“
2. In § 73 Abs. 14 wird die Wortfolge „in der Fassung, BGBl. I Nr. 125/2024,“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2024“ ersetzt.
3. Dem § 73 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 32 Abs. 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. § 73 Abs. 14 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
2. Abschnitt
Familien
Artikel 4
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Bundesgesetz betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen (Familienlastenausgleichsgesetz 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 wird der Betrag „16 455 €“ jeweils durch den Betrag „17 212 €“ ersetzt.
2. § 8 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich ab 1. Jänner 2026
a) 138,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,
b) 148 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,
c) 171,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,
d) 200,4 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet.
(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind ab 1. Jänner 2026, wenn sie
a) für zwei Kinder gewährt wird, um 8,6 €,
b) für drei Kinder gewährt wird, um 21,1 €,
c) für vier Kinder gewährt wird, um 32,1 €,
d) für fünf Kinder gewährt wird, um 38,9 €,
e) für sechs Kinder gewährt wird, um 43,4 €,
f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 63,1 €.
(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, ab 1. Jänner 2026 um 189,2 €.“
3. In § 8 Abs. 8 wird der Betrag „100 €“ durch den Betrag „121,4 €“ ersetzt.
4. In § 9 wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2026“ und der Betrag „20 €“ durch den Betrag „24,4 €“ ersetzt.
5. § 30c Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg nicht länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich................. 12 €,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich................................... 24 €,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich …............................... 30 €.
(2) Die Schulfahrtbeihilfe beträgt, wenn der Schulweg länger als 10 km ist und
a) an einem Schultag oder an zwei Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich................. 18 €,
b) an drei oder vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich................................... 36 €,
c) an mehr als vier Schultagen in der Woche zurückgelegt wird, monatlich.................................. 45 €.“
6. In § 30c Abs. 3 wird der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
7. In § 30d Abs. 3 wird der Betrag „19,60 Euro“ jeweils durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt.
8. In § 30f Abs. 1 wird der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt.
9. In § 30f Abs. 3 lit. a wird der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt.
10. In § 30j Abs. 1 lit. b wird der Betrag „19,6 €“ durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt.
11. § 30n Abs. 1 lautet:
„(1) Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge beträgt, wenn der Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird, bei einer Wegstrecke in einer Richtung
a) bis 10 km ............................................................................................................................... monatlich 24 €,
b) über 10 km ......................................................................................................................... monatlich 36 €.“
12. In § 30o Abs. 4 wird der Betrag „19,60 Euro“ jeweils durch den Betrag „29,60 €“ ersetzt.
13. Dem § 55 werden folgende Abs. 68 und 69 angefügt:
„(68) § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2025 kommt für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung.
(69) Für das Inkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. § 55 Abs. 68 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
2. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 2 bis 4 und 8, § 9 sowie § 30n Abs. 1 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
3. § 30c Abs. 1 bis 3, § 30d Abs. 3, § 30f Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, § 30j Abs. 1 lit. b sowie § 30o Abs. 4 treten mit 1. September 2026 in Kraft und sind ab dem Schuljahr 2026/27 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „33,88 Euro“ durch den Betrag „41,14 Euro“ ersetzt.
2. In § 24a Abs. 2 wird der Betrag „66 €“ durch den Betrag „80,12 Euro“ ersetzt.
3. In § 24d Abs. 1 wird der Betrag „33,88 Euro“ jeweils durch den Betrag „41,14 Euro“ ersetzt.
4. Dem § 50 werden folgende Abs. 46 und 47 angefügt:
„(46) § 3 Abs. 1, § 24a Abs. 2 sowie § 24d Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2025 anzuwenden. § 50 Abs. 47 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(47) § 3 Abs. 1a, § 24a Abs. 2a, § 24d Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sowie § 33 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 11/2025 kommen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung.“
Artikel 6
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes
Das Bundesgesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz – FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird der Betrag „47,82 Euro“ durch den Betrag „54,87 Euro“ ersetzt.
2. Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2025 anzuwenden. § 12 Abs. 10 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(10) § 3 Abs. 1a und § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2023 kommen für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht zur Anwendung.“
3. Abschnitt
Bildung
Artikel 7
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 100 Abs. 107 wird die Zahlenfolge „2024/2025“ durch die Zahlenfolge „2026/2027“ ersetzt.
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 117 angefügt:
„(117) § 100 Abs. 107 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 43 Abs. 2a lautet:
„(2a) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen können auch für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten werden.“
2. In § 123 erhält der durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, angefügte Abs. 99 die Absatzbezeichnung „(100)“; folgender Abs. 101 wird angefügt:
„(101) § 43 Abs. 2a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 43 Abs. 2a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. Nr. 143/2024, tritt nicht in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966
Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrpersonen der Länder für Volksschulen, Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen sowie für Berufsschulen mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen (Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 – LVG), BGBl. Nr. 172/1966, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 17a lautet:
„(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemein bildenden Pflichtschulen kann die Schulleitung ihre Unterrichtsverpflichtung oder die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landeslehrpersonen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Ressourcen vermindern.“
2. Dem § 32 wird wird folgender Abs. 44 angefügt:
„(44) § 8 Abs. 17a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. § 8 Abs. 17a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. Nr. 143/2024, tritt nicht in Kraft.“
4. Abschnitt
Dienstrecht
Artikel 10
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 169f Abs. 4 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.“
2. § 169f Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Diese sind sodann unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.“
3. Nach § 169f Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“
4. In § 169f Abs. 10 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 4“ der Ausdruck „allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a“ eingefügt.
5. Dem § 175 wird folgender Abs. 114 angefügt:
„(114) § 169f Abs. 4, 5, 9a und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 94b Abs. 4 zweiter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 94a Abs. 1 in Verbindung mit § 169c GehG um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. zwischen 1. Jänner und 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. zwischen 1. April und 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. zwischen 1. Oktober und 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.“
2. § 94b Abs. 5 letzter Satz lautet:
„Diese sind unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 um die Dauer des zwischen den Anfangsterminen liegenden Zeitraums anzupassen.“
3. Nach § 94b Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt:
„(9a) Bei der oder dem Vertragsbediensteten,
1. deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung
festgesetzt wurde, ist die Mitteilung dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.“
4. In § 94b Abs. 10 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gemäß Abs. 4“ der Ausdruck „allenfalls in Verbindung mit Abs. 9 oder 9a“ eingefügt.
5. Dem § 100 wird folgender Abs. 118 angefügt:
„(118) § 94b Abs. 4, 5, 9a und 10 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
5. Abschnitt
Medienrecht
Artikel 12
Änderung des WZEVI‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes – WZEVI‑Gesetz, BGBl. I Nr. 46/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 12 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:
„(6) Abweichend von § 10 Abs. 1 leistet der Bund in den Jahren 2025 und 2026 jährlich folgende Beträge:
1. für die Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 bis 7 jährlich 3 Millionen Euro zuzüglich des jährlich an die BRZ GmbH zu leistenden Betrages;
2. für die Aufgaben gemäß § 3 jährlich 5 Millionen Euro;
3. für die Aufgaben gemäß § 4 jährlich 3,5 Millionen Euro.
(7) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des ORF‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF‑Gesetz, ORF‑G), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 31 Abs. 13a entfällt.
2. In § 31 Abs. 14 entfällt der fünfte Satz.
3. Nach § 31 Abs. 20 wird folgender Abs. 20a eingefügt:
„(20a) Vorausgesetzt, dass der Österreichische Rundfunk seiner Tätigkeit eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwaltung zugrunde legt und jeweils bis einschließlich 31. Dezember 2029 die Verbreitung des Sport-Spartenprogramms (§ 4b) über Satellit, die vollumfängliche Aufrechterhaltung des Informations- und Kultur-Spartenprogramms (§ 4c) sowie den Fortbestand des Radiosymphonieorchesters sicherstellt, ist es ihm in den Jahren 2027 bis 2029 gestattet, zur Abdeckung der Steigerung der Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags einen Höchstbetrag von 35 Mio. Euro jährlich aufzubringen, indem er einerseits der Widmungsrücklage keine Mittel zuführt und andererseits den dem Sperrkonto bereits zugeführten Einnahmenbetrag heranzieht. Abs. 21 zweiter und dritter Satz finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Regulierungsbehörde nachprüfend zu entscheiden hat.“
4. Dem § 49 wird folgender Abs. 24 angefügt:
„(24) § 31 Abs. 14 und 20a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 31 Abs. 13a und § 50 Abs. 17 außer Kraft.“
5. § 50 Abs. 17 entfällt.
6. Abschnitt
Wissenschaft und Forschung
Artikel 14
Änderung des Universitätsgesetzes 2002
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 6, § 13a Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 59 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, § 87 Abs. 7, § 91 Abs. 6, § 92 Abs. 6, § 135 Abs. 8 Z 2 sowie § 144 Z 2, 3, 5, 7 und 9 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
2. Dem § 143 werden folgende Abs. 102 und 103 angefügt:
„(102) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Gesamtbetrag im Sinn des § 12 Abs. 2 und dessen Aufteilung auf Budgetsäulen für die Leistungsvereinbarungsperiode 2025 bis 2027 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen erneut festzusetzen und darüber das Einvernehmen gemäß § 60 BHG herzustellen.
(103) § 13 Abs. 6, § 13a Abs. 1, § 42 Abs. 8f, § 59 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, § 87 Abs. 7, § 91 Abs. 6, § 92 Abs. 6, § 135 Abs. 8 Z 2, § 143 Abs. 102 sowie § 144 Z 2 bis 7 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
3. In § 144 Z 4 wird die Wortfolge „Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“ durch das Wort „Justiz“ ersetzt.
4. In § 144 Z 5 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.
5. In § 144 Z 6 wird die Wortfolge „Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Das Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 13 und 14 erhalten die Bezeichnungen „§ 14.“ und „§ 15.“; nach § 12 wird folgender § 13 samt Überschrift eingefügt:
„Bundesinstitut für Erwachsenenbildung (BIFEB)
§ 13. (1) Dem gemäß § 11 Abs. 1 errichteten Bundesinstitut für Erwachsenenbildung werden mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 die Aufgaben
1. der Geschäftsstelle gemäß Art. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö‑Cert, BGBl. II Nr. 269/2012,
2. der Geschäftsstelle gemäß Art. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Förderung von Bildungsmaßnahmen im Bereich Basisbildung sowie von Bildungsmaßnahmen zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses für die Jahre 2024 bis 2028, BGBl. I Nr. 63/2024, und
3. der Weiterbildungsakademie (WBA) beim Verband der Österreichischen Volkshochschulen
übertragen.
(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2025 ausschließlich mit Aufgaben in Angelegenheiten der Geschäftsstellen und der Weiterbildungsakademie gemäß Abs. 1 betraut sind, sind berechtigt, durch Erklärung in ein Dienstverhältnis zum Bund mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 zu wechseln. Die Zeit im vorangegangenen Arbeitsverhältnis ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Abs. 2 ist auf das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt Bedacht zu nehmen. Übersteigt dieses Entgelt den nach besoldungsrechtlichen Vorschriften ermittelten Monatsbezug, ist ein nicht steigerungsfähiges Sonderentgelt gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, zu vereinbaren. Das Sonderentgelt darf dabei das im Dezember 2025 im Arbeitsverhältnis bezogene Entgelt nicht übersteigen. Das Sonderentgelt gebührt längstens bis der aufgrund der dienst- und besoldungsrechtlichen Einstufung nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 sonst gebührende Bezug erreicht ist.“
2. § 14 (neu) samt Überschrift lautet:
„Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 11 Abs. 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung.“
3. Dem § 15 (neu) wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 13 und 14 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 15 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
7. Abschnitt
Justiz
Artikel 16
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 246 Abs. 1 Z 6 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2. § 274 Abs. 5 entfällt.
3. § 275 lautet:
„§ 275. (1) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) ist vor allem dann zum Erwachsenenvertreter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert, ein Erwachsenenschutzverein (§ 1 ErwSchVG) vor allem dann, wenn sonst besondere Anforderungen mit der Erwachsenenvertretung verbunden sind.
(2) Ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter) kann die Übernahme einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung ablehnen, wenn
1. er nachweist, dass ein Notar (Notariatskandidat) oder Rechtsanwalt (Rechtsanwaltsanwärter), der in der Liste von zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeigneten Rechtsanwälten oder Notaren aufrecht eingetragen ist, mit der Übernahme der Erwachsenenvertretung einverstanden wäre oder
2. ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Das wird bei mehr als fünf gerichtlichen Erwachsenenvertretungen vermutet.“
4. In § 1503 erhält der durch die Novelle BGBl. I Nr. 33/2024 angefügte Abs. 25 die Absatzbezeichnung „(26)“; folgender Abs. 27 wird angefügt:
„(27) § 246 Abs. 1 Z 6 und § 275 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden. § 274 Abs. 5 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.“
Artikel 17
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Bundesgesetz über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen (Außerstreitgesetz – AußStrG), BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 91/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 128 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Gericht
1. hat sich im Verfahren über die Erneuerung der Erwachsenenvertretung einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und kann, wenn es das für erforderlich hält, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen;
2. hat im Verfahren über die Erweiterung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, wenn diese um die Zustimmung zu einzelnen oder Arten von medizinischen Behandlungen, um die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes oder um einzelne oder Arten von Angelegenheiten des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes erweitert werden soll, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen und sich einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person zu verschaffen und
3. kann sich in allen anderen Verfahren, wenn es das für erforderlich hält, einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person verschaffen, einen Sachverständigen bestellen oder eine mündliche Verhandlung durchführen sowie, ausgenommen im Verfahren über die Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung beauftragen.“
2. Nach § 207r wird folgender § 207s samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 207s. § 128 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft und ist auch auf alle zu diesem Zeitpunkt bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden.“
Artikel 18
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 Z 1.17 wird das Wort „siebenmonatige“ durch das Wort „fünfmonatige“ ersetzt.
2. Dem § 284 wird folgender Abs. 119 angefügt:
„(119) Die Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. Die Anlage 1 Z 1.17 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.“
Artikel 19
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung (NO), RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 117a Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ und im letzten Satz das Wort „siebenmonatigen“ durch das Wort „fünfmonatigen“ ersetzt.
2. Dem § 189 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 117a Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 117a Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.“
Artikel 20
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2. In § 15 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „siebenmonatige“ durch das Wort „fünfmonatige“ ersetzt.
3. Dem § 60 wird folgender Abs. 23 angefügt:
„(23) § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz sind auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.“
Artikel 21
Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen über die Rechtsanwaltsprüfung und über sonstige Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft getroffen werden (Rechtsanwaltsprüfungsgesetz – RAPG), BGBl. Nr. 556/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2. Dem § 29 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.“
Artikel 22
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
2. Dem § 212 wird folgender Abs. 83 angefügt:
„(83) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft. § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz ist auf Personen, die bis spätestens 30. Juni 2025 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung alle Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 des Rechtspraktikantengesetzes erfüllt haben, weiter anzuwenden; dies gilt auch im Fall späterer Unterbrechungen der Gerichtspraxis.“
Artikel 23
Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Das Bundesgesetz über die Bewährungshilfe (Bewährungshilfegesetz), BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:
1. Dem Text des § 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Hauptamtliche Bewährungshelfer können auch zur Ausübung des Ehrenamtes eines fachkundigen Laienrichters gemäß § 18d Abs. 2 Z 2 des Strafvollzugsgesetzes (StVG), BGBl. Nr. 144/1969, bestellt werden. Die Ausübung dieser Tätigkeit erfolgt in der Dienstzeit.“
2. § 29c samt Überschrift lautet:
„Vorbereitung und Betreuung während des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest
§ 29c. (1) An der Vorbereitung der Entscheidung (§ 156d Abs. 1 StVG) und der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG) wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.
(2) Der Betreuer erhebt die entscheidungsrelevanten Umstände (§ 156c Abs. 1 und Abs. 1a StVG), unterrichtet den Antragsteller über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Inhaftierten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).
(3) Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.“
3. Dem § 30 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025 treten in Kraft:
1. § 29c mit 1. September 2025,
2. § 1 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 2026.“
Artikel 24
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 2 entfällt.
2. In § 46 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 46 Abs. 1 und 2)“ durch den Klammerausdruck „(Abs. 1)“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Bundesgesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG.), BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 223/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Abkürzung „StVG.“ durch die Abkürzung „StVG“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„In der Aufforderung zum Strafantritt ist der Verurteilte darüber zu informieren, dass er unter den in § 156c genannten Voraussetzungen einen Antrag auf Verbüßung der Strafe im elektronisch überwachten Hausarrest bei der in der Aufforderung bezeichneten Anstalt einbringen kann.“
3. Nach § 18b werden folgende §§ 18c und 18d samt Überschriften eingefügt:
„Senate für bedingte Entlassungen
§ 18c. (1) In Verfahren nach § 16 Abs. 2 Z 12, sofern die Strafzeit mehr als drei Jahre beträgt oder bei lebenslangen Freiheitsstrafen, steht die Entscheidung einem Senat zu. Der Senat setzt sich aus einem Richter, welcher den Vorsitz führt, und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammen.
(2) Von der Entscheidung in Verfahren gemäß Abs. 1 ist ausgeschlossen:
1. ein fachkundiger Laienrichter, der sich in diesem Verfahren nach § 152 Abs. 2 geäußert hat oder nach § 152a Abs. 2 gehört wurde, oder der gegenüber einer Person, die eine solche Stellungnahme abgegeben hat, weisungsgebunden ist;
2. ein Mitglied des Senates, wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(3) Der Vorsitzende hat für jedes Verfahren die Sitzungen des Senates nach Bedarf anzuberaumen, die zur Vorbereitung der Sitzung dienenden Verfügungen zu treffen und die Sitzungen zu leiten.
(4) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Verhinderte Mitglieder des Senates sind durch die Ersatzmitglieder in der in der Geschäftsverteilung festgelegten Reihenfolge zu vertreten.
(5) Jeder Abstimmung hat eine Beratung vorauszugehen. Die fachkundigen Laienrichter geben ihre Stimme vor dem Richter ab. Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
(7) Über eine Zurückweisung eines Antrags, welcher die zeitliche Voraussetzung (§ 46 Abs. 1 StGB) nicht erfüllt oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurde (§ 152 Abs. 1), entscheidet der Vorsitzende mit Beschluss.
Fachkundige Laienrichter für bedingte Entlassungen
§ 18d. (1) Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 1 ist eine dienstliche Aufgabe. Das Amt des fachkundigen Laienrichters gemäß Abs. 2 Z 2 ist ein Ehrenamt. Die fachkundigen Laienrichter und Ersatzlaienrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(2) Fachkundige Laienrichter müssen österreichische Staatsbürger sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt. Als fachkundige Laienrichter sind zu bestellen:
1. ein Bundesbediensteter des Dienststandes aus dem Kreis der Anstaltsleiter, deren Stellvertreter oder sonstiger erfahrener Strafvollzugsbediensteter sowie
2. eine im Geschäftsfeld der Bewährungshilfe erfahrene und hauptamtlich tätige Person aus einer Dienst- und Geschäftsstelle für Bewährungshilfe oder einer Vereinigung, die mit Aufgaben der Bewährungshilfe betraut ist.
(3) § 18a Abs. 3, Abs. 4 zweiter bis vierter Satz und Abs. 5 sowie § 18b Abs. 4 sind anzuwenden, bei fachkundigen Laienrichtern gemäß Abs. 2 Z 1 zusätzlich auch § 18a Abs. 6 und § 18b Abs. 1 bis 3. Für fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 gilt § 18b Abs. 1 bis 3 sinngemäß. Die erste Funktionsperiode beginnt mit 1. Jänner 2026.
(4) Fachkundige Laienrichter gemäß Abs. 2 Z 2 haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten entsprechend den für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG.“
4. Nach § 101 wird folgender § 101a samt Überschrift eingefügt:
„Mobilfunkverkehr
§ 101a. (1) Der Besitz und Betrieb von Endeinrichtungen im Sinne des § 4 Z 34 des Telekommunikationsgesetzes 2021 – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021, ist in Justizanstalten, insbesondere in den besonders zutrittsgesicherten Anstaltsbereichen (Gesperre), verboten, soweit diese nicht dienstlich oder vom Anstaltsleiter im Einzelfall zugelassen oder unbeschadet des § 101 Abs. 3 in sonstigen ausgewählten Anstaltsbereichen vom Anstaltsleiter mit Genehmigung des Bundesministeriums für Justiz gestattet sind.
(2) Die Anstalt darf unbeschadet der Bewilligungspflicht gemäß § 28 Abs. 4 und 5 TKG 2021 technische Geräte betreiben, die
1. das Auffinden von Endeinrichtungen ermöglichen,
2. Endeinrichtungen zum Zweck des Auffindens aktivieren können oder
3. Frequenzen stören oder unterdrücken, die der Herstellung oder Aufrechterhaltung unerlaubter Funkverbindungen im Anstaltsbereich dienen.
Der Antrag auf Bewilligung nach dem Telekommunikationsgesetz 2021 ist durch die Bundesministerin für Justiz zu stellen.“
5. Nach § 102b Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Zum Zweck der Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Ausübung unmittelbaren Zwanges zu erwarten ist, einschließlich Zwangsbehandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnungen ist der Einsatz in verständlicher Weise anzukündigen. Eine Aufzeichnung hat auch auf Verlangen des betroffenen Strafgefangen zu erfolgen. Die auf diese Weise ermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur zur Verfolgung von strafbaren Handlungen, die sich während der Amtshandlung ereignet haben, sowie zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung ausgewertet werden. Bis zu ihrer Auswertung und Löschung sind die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des § 54 DSG vor unberechtigter Verarbeitung, insbesondere durch Protokollierung jedes Zugriffs und Verschlüsselung der Daten, zu sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen, es sei denn, dass innerhalb dieser Frist wegen der betroffenen Amtshandlung ein Rechtsschutz- oder Strafverfahren eingeleitet wird, in welchem Fall die Aufzeichnungen erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens zu löschen sind. Beim Einsatz dieser Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass wahren.“
6. In § 102b Abs. 3 wird nach der Wortfolge „vorbehalten sind, ist die Videoüberwachung“ die Wendung „ , außer nach Abs. 2a,“ eingefügt.
7. In § 103 Abs. 2 Z 5 wird die Wendung „einer Zwangsjacke“ durch die Wendung „die mechanische Fixierung“ ersetzt.
8. In § 103 Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wendung „für die Dauer der Maßnahmen“ das Wort „grundsätzlich“ eingefügt; nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Es obliegt aber dem Anstaltsleiter, im Einzelfall derartigen Verkehr mit der Außenwelt zu gewähren, soweit dadurch ein günstiger Einfluss auf den Strafgefangenen zu erwarten ist.“
9. In § 103 Abs. 3 wird die Wendung „Sie sind jedoch“ durch die Wendung „Strafgefangene sind“ ersetzt.
10. § 103 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle der mechanischen Fixierung (Abs. 2 Z 5 zweiter Fall) ist der Strafgefangene ständig durch einen Bediensteten persönlich zu betreuen und zu überwachen.“
11. In § 103 Abs. 4 wird vor dem Wort „Selbstmord“ die Wendung „Selbstverletzung,“ eingefügt.
12. § 105 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Justizwachebediensteten, die Strafgefangene auszuführen oder zu überstellen oder über die Sicherung der Abschließung und der Ordnung in der Anstalt zu wachen haben (§§ 98, 101, 101b und 102), sind ermächtigt, bei Ausübung ihres Dienstes Dienstwaffen zu führen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung geboten erscheint. Inwieweit andere Vollzugsbedienstete Waffen führen und welche Waffen zu führen sind, bestimmt die Bundesministerin für Justiz mit Verordnung.
(2) Dienstwaffen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Gummiknüppel und andere Einsatzstöcke,
2. Tränengas und andere reizauslösende Mittel, die lediglich eine kurzfristige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes herbeiführen,
3. Schusswaffen, einschließlich Distanz-Elektroimpulswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I, Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, angeführten Art; soweit es sich um Langfeuerwaffen handelt, jedoch nur für den Postendienst in Anstalten, in denen dies im Hinblick auf die große Zahl oder die besondere Gefährlichkeit dort angehaltener Strafgefangener erforderlich erscheint,
die den in Abs. 1 bezeichneten Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihrer vorgesetzten Behörde oder Dienststelle zugewiesen sind.“
13. § 105 Abs. 3 zweiter und dritter Satz entfällt.
14. Dem § 144 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Zur Vorbereitung einer Entscheidung nach den §§ 144 und 145 oder einer bedingten Entlassung sollen die Vollzugsbehörde erster Instanz, die Staatsanwaltschaft und das Vollzugsgericht im Einzelfall die hierzu notwendigen Informationen zeitgerecht austauschen. Zu diesem Zweck hat zumindest vierteljährlich ein gemeinsamer Austausch stattzufinden, sofern eine der beteiligten Justizbehörden dies für erforderlich hält.
(4) Vor Beginn des Entlassungsvollzugs ist seitens der Justizanstalt zu prüfen, ob der Strafgefangene die Reststrafe im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen kann. Sofern die Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 und 1a vorliegen, ist der Strafgefangene darüber zu informieren und gegebenenfalls zur Antragstellung anzuleiten.“
15. In § 145 Abs. 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt.
16. Dem § 148 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch, wenn die Strafzeit am Karfreitag, am 2. November, sofern dieser Tag auf einen Freitag fällt, am 24. Dezember oder am 31. Dezember endet.“
17. Dem § 148 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die Entlassung auf richterliche Anordnung, so ist der Strafgefangene zur Durchführung der unbedingt erforderlichen Entlassungsformalitäten unverzüglich in die nächstgelegene Justizanstalt, im Falle seiner Zustimmung in die Anstalt, in der die bisherige Anhaltung vollzogen wurde, zu verbringen. In diesen Fällen ist die Entlassung erforderlichenfalls auch außerhalb der Amtsstunden vorzunehmen.“
18. Dem § 152a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anhörung ist unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, sofern keine besonderen Gründe vorliegen, die eine Vorführung vor das zuständige Gericht unbedingt erforderlich machen.“
19. Nach § 152a wird folgender § 152b samt Überschrift eingefügt:
„Neufestsetzung des Zeitpunkts der bedingten Entlassung
§ 152b. Kehrt ein Strafgefangener nach Bewilligung der bedingten Entlassung nicht rechtzeitig von einem Ausgang oder einer Unterbrechung zurück oder flüchtet er in diesem Zeitraum, so hat das Gericht über die Nichteinrechnung dieser Zeiten zu entscheiden und den Zeitpunkt der bedingten Entlassung neu festzusetzen.“
20. In § 153 wird die Wendung „bis 152“ durch die Wendung „bis 152b“ ersetzt.
21. § 156 Abs. 2 lautet:
„(2) Auf Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit nicht mehr als einen Monat beträgt, ist § 148 Abs. 2 letzter Satz nicht anzuwenden. Sie sind im Übrigen vor der Entlassung nur dann ärztlich zu untersuchen, wenn sie offenbar krank, verletzt oder schwanger sind.“
22. In § 156b Abs. 4 entfällt nach dem Ausdruck „109 Z 1,“ die Wendung „4 und 5,“, es wird nach dem Ausdruck „152a,“ der Ausdruck „152b,“ eingefügt und es entfällt nach dem Ausdruck „154“ der Ausdruck „Abs. 2“.
23. Dem § 156b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„§ 43 erster Satz ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine sinnvolle Aktivität, welche den in § 20 Abs. 1 angeführten Zwecken nicht widerspricht, im Vorhinein für eine Stunde auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 erster Satz festzulegen ist und der Aufenthalt im Freien an Samstagen, Sonn- und Feiertagen jeweils auf drei Stunden verlängert werden kann, sofern zu erwarten ist, dass der Strafgefangene dies nicht missbrauchen wird.“
24. In § 156c Abs. 1 Z 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „24“ ersetzt und nach dem Wort „Monate“ die Wendung „ , bei Verurteilungen nach den §§ 75, 76, 87, 107b Abs. 3a Z 3, 143 Abs. 2, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB zwölf Monate,“ eingefügt.
25. § 156c Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:
„d. Krankenversicherungsschutz und – sofern der Versicherungsfall eintreten kann – auch Unfallversicherungsschutz genießt,“
26. § 156c Abs. 1a lautet:
„(1a) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 107b Abs. 3a Z 3, 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a, 207b, 278b, 278c, 278d, 278e, 278f oder 278g StGB verurteilt, so kommt ein Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrests nicht in Betracht, bevor die zeitlichen Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Im Übrigen kommt bei ihm sowie bei einem Rechtsbrecher, der wegen einer anderen im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt wurde, diese Vollzugsform nur dann in Betracht, wenn aus besonderen Gründen Gewähr dafür geboten ist, dass er den elektronisch überwachten Hausarrest nicht missbrauchen werde.“
27. § 156d Abs. 4 erster Satz lautet:
„Kann über den binnen der Frist des § 3 Abs. 2 bei der zuständigen Anstalt eingelangten Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb dieser Frist entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, es sei denn, dass der Antrag offenbar aussichtslos ist.“
28. § 181 wird folgender Abs. 33 angefügt:
„(33) Der Titel, § 3 Abs. 2, § 101a samt Überschrift, § 102b Abs. 2a und 3, § 103 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 und 4, § 105 Abs. 1 bis 3, § 156b Abs. 4, § 156c Abs. 1 Z 1 und 2 lit. d und Abs. 1a sowie § 156d Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Die §§ 18c und 18d samt Überschriften, § 144 Abs. 3 und 4, § 145 Abs. 1, § 148 Abs. 2 und 3, § 152a Abs. 1, § 152b samt Überschrift, § 153 sowie § 156 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 26
Änderung des Tilgungsgesetzes 1972
Das Bundesgesetz über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 148/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 4a Abs. 1 wird nach der Zahl „205“ die Wendung „ , 205a“ eingefügt.
2. Nach § 9 Abs. 1m wird folgender Abs. 1n eingefügt:
„(1n) § 4a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.“
Artikel 27
Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuches
Art. 24 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
8. Abschnitt
Soziales und Gesundheit
Artikel 28
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 31c Abs. 2 wird der Ausdruck „10“ durch den Ausdruck „25“ und der Ausdruck „2013“ durch den Ausdruck „2026“ ersetzt.
2. § 31c Abs. 2 Z 1 entfällt.
3. Im § 33 Abs. 1a Z 1 wird nach dem Wort „Beschäftigungsaufnahme“ der Ausdruck „ , das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ eingefügt.
4. § 108h Abs. 1a lautet:
„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
5. § 808 Abs. 3 entfällt.
6. Nach § 808 wird folgender § 809 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 28 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 809. (1) Es treten in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, in Kraft:
1. mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 31c Abs. 2 und 108h Abs. 1a;
2. mit 1. Jänner 2026 § 33 Abs. 1a Z 1.
(2) Die §§ 31c Abs. 2 Z 1 und 808 Abs. 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes außer Kraft.
(3) Der Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ist abweichend von § 5 Abs. 2 zweiter Satz für das Kalenderjahr 2026 nicht zu vervielfachen.
(4) Abweichend von § 31c Abs. 2 ist für das Jahr 2026 von Beziehern und Bezieherinnen einer Pension nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG kein e‑card Service-Entgelt zu zahlen.
(5) § 108i ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.“
Artikel 29
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 50 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 113 Abs. 2) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
2. In § 417 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2
3. Nach § 417 wird folgender § 418 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 29 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 418. § 50 Abs. 1a und § 417 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 30
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Abs. 1a lautet:
„(1a) Die erstmalige Anpassung hat abweichend von Abs. 1 so zu erfolgen, dass Pensionen, deren Stichtag (§ 104 Abs. 2) in dem der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahr liegt, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen sind, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde. Für die erstmalige Anpassung von Hinterbliebenenpensionen, die aus einer bereits zuerkannten Leistung abgeleitet sind, ist der Stichtag dieser Leistung maßgebend.“
2. In § 412 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
3. Nach § 412 wird folgender § 413 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmung zu Art. 30 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 413. § 46 Abs. 1a und § 412 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 31
Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter (Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B‑KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Beschäftigungsaufnahme“ der Ausdruck „ , das Ausmaß der vereinbarten Arbeitszeit“ eingefügt.
2. Nach § 291 wird folgender § 292 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 31 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 292. (1) § 11 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 85b ist in den Kalenderjahren 2026 und 2027 nicht anzuwenden.“
Artikel 32
Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 4 Abs. 2 Einleitungsteil wird der Ausdruck „62. Lebensjahres“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahres“ ersetzt.
2. Im § 4 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
3. Nach § 37 wird folgender § 38 samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 32 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 (17. Novelle)
§ 38. (1) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 2025 liegt, und zwar so, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres in § 4 Abs. 2 einleitender Satz das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
2. an die Stelle der notwendigen 504 Versicherungsmonate in § 4 Abs. 2 Z 1 die in der rechten Spalte genannten Versicherungsmonate treten, wenn die versicherte Person in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Versicherungsmonate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Versicherungsmonate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Versicherungsmonate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Versicherungsmonate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Versicherungsmonate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Versicherungsmonate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Versicherungsmonate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Versicherungsmonate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Versicherungsmonate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Versicherungsmonate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Versicherungsmonate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Versicherungsmonate |
(3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine Altersteilzeitvereinbarung im Sinne des § 27 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 oder einer früheren Fassung abgeschlossen haben, die vor dem 1. April 2025 wirksam geworden ist, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber nur deshalb kein Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG erhalten hat, weil das der verringerten Arbeitszeit entsprechende Entgelt die Höchstbeitragsgrundlage überschritten hat.
(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum 1. April 2025 bereits Überbrückungsgeld nach § 13l Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, beziehen und für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Gewährung von Überbrückungsgeld bereits vor dem 1. April 2025 durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13n Abs. 2 BUAG zuerkannt wurde, gilt § 4 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2025 in Kraft stehenden Fassung weiter.“
Artikel 33
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 15c Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
2. Nach § 243 wird folgender § 243a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 243a. § 15c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
3. Dem § 284 wird folgender Abs. 120 angefügt:
„(120) § 15c Abs. 1 und § 243a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 34
Änderung des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Das Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 87a Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
2. Nach § 166k wird folgender § 166l samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 166l. § 87a Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand auf Antrag, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Richterin oder der Richter in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Richterin oder der Richter in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
3. Dem § 212 wird folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 87a Abs. 1 und § 166l samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 35
Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Bundesgesetz über das Dienstrecht der Landeslehrer (Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13c Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
2. Nach § 121i wird folgender § 121j samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 121j. § 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Landeslehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Landeslehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
3. Dem § 123 wird folgender Abs. 102 angefügt:
„(102) § 13c Abs. 1 und § 121j samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 36
Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes
Das Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der im öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen (Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – LLDG 1985), BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 13c Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
2. Nach § 125e wird folgender § 125f samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 125f. § 13c Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Lehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Lehrperson in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
3. Dem § 127 wird folgender Abs. 79 angefügt:
„(79) § 13c Abs. 1 und § 125f samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Artikel 37
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Bundesgesetz über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsgesetz 1965 – PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß § 26 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamtinnen und Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.“
2. Im § 109 Abs. 93 wird der Ausdruck „Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026“ durch den Ausdruck „Kalenderjahre 2024 und 2025“ ersetzt.
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 95 angefügt:
„(95) § 41 Abs. 2 und § 109 Abs. 93 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 38
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bundestheaterbediensteten (Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG), BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2f Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
2. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Bundestheaterbediensteten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Bundestheaterbediensteten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.“
3. Nach § 18p wird folgender § 18q samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 18q. § 2f Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den dauernden Ruhestand auf Antrag, die nach Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die oder der Bundestheaterbedienstete in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die oder der Bundestheaterbedienstete in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
4. Im § 22 Abs. 52 wird der Ausdruck „Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026“ durch den Ausdruck „Kalenderjahre 2024 und 2025“ ersetzt
5. Dem § 22 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 und § 22 Abs. 52 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
2. § 2f Abs. 1 und § 18q samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.“
Artikel 39
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Pensionsversorgung der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen – Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB‑PG), BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Wortfolge „– Bundesbahn-Pensionsgesetz (BB‑PG)“ durch die Wortfolge „(Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG)“ ersetzt.
2. Im § 2b Abs. 1 wird der Ausdruck „62. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „63. Lebensjahr“ und die Zahl „480“ durch die Zahl „504“ ersetzt.
3. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß §§ 23 und 24 sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
1. vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
2. sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
Bei der erstmaligen Anpassung sind Ruhebezüge und Versorgungsbezüge nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsbezüge nach verstorbenen Beamtinnen und Beamten, deren Ruhebezüge noch nicht erstmalig angepasst worden sind, mit 50% jenes Erhöhungsbetrages zu erhöhen, der sich aus der Anwendung des Anpassungsfaktors ergeben würde.“
4. Im § 60 Abs. 21 wird der Ausdruck „Kalenderjahre 2024, 2025 und 2026“ durch den Ausdruck „Kalenderjahre 2024 und 2025“ ersetzt.
5. Nach § 60b wird folgender § 60c samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zu BGBl. I Nr. xxx/2025
§ 60c. § 2b Abs. 1 in der Fassung des Buudgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand auf Antrag, die nach dem Ablauf des 31. Dezember 2025 wirksam werden, so anzuwenden, dass
1. an die Stelle des vollendeten 63. Lebensjahres das in der rechten Spalte genannte Alter (in vollendeten Jahren und Monaten) tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
62 Jahre |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
62 Jahre und 2 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
62 Jahre und 4 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
62 Jahre und 6 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
62 Jahre und 8 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
62 Jahre und 10 Monate |
und
2. an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit (pensionswirksamen Zeit) von 504 Monaten die in der rechten Spalte genannte Anzahl an Monaten tritt, wenn die Beamtin oder der Beamte in dem in der linken Spalte genannten Zeitraum geboren ist:
Vor dem 1. Jänner 1964 |
480 Monate |
1. Jänner 1964 bis 31. März 1964 |
482 Monate |
1. April 1964 bis 30. Juni 1964 |
484 Monate |
1. Juli 1964 bis 30. September 1964 |
486 Monate |
1. Oktober 1964 bis 31. Dezember 1964 |
488 Monate |
1. Jänner 1965 bis 31. März 1965 |
490 Monate |
1. April 1965 bis 30. Juni 1965 |
492 Monate |
1. Juli 1965 bis 30. September 1965 |
494 Monate |
1. Oktober 1965 bis 31. Dezember 1965 |
496 Monate |
1. Jänner 1966 bis 31. März 1966 |
498 Monate |
1. April 1966 bis 30. Juni 1966 |
500 Monate |
1. Juli 1966 bis 30. September 1966 |
502 Monate“ |
6. Dem § 62 wird folgender Abs. 43 angefügt:
„(43) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten in Kraft:
1. der Titel, § 37 Abs. 2 und § 60 Abs. 21 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag,
2. § 2b Abs. 1 und § 60c samt Überschrift mit 1. Jänner 2026.“
Artikel 40
Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes
Das Bundesgesetz über Schutzmaßnahmen für Nachtschwerarbeiter durch Änderung des Urlaubsgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsverfassungsgesetzes sowie durch Maßnahmen zur Sicherung der gesetzlichen Abfertigung, der Gesundheitsvorsorge und Einführung eines Sonderruhegeldes (Nachtschwerarbeitsgesetz – NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2023, wird wie folgt geändert:
Im Art. XIII Abs. 12 wird der Ausdruck „sowie 2020 bis 2023“ durch den Ausdruck „sowie 2020 bis 2025“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung des Tiergesundheitsgesetzes 2024
Das Bundesgesetz zur Durchführung des europäischen Tiergesundheitsrechts, zur Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Überwachung, Erhaltung und Verbesserung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsgesetz 2024 – TGG 2024), BGBl. I Nr. 53/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 17 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Sie sind laufend zu warten und instandzuhalten.“
2. In § 21 Abs. 2 entfällt das Wort „gemeinnütziger“.
3. § 57 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:
„c) nach einer Meldung gemäß § 36, jedoch vor dem Zeitpunkt der behördlich angeordneten Tötung oder der bescheidmäßigen Entscheidung über die Ausnahme von der Tötung gemäß Art. 13 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verendet sind und vor oder nach dem Zeitpunkt der Verendung eine Tierseuche der Kategorie A festgestellt wurde oder“
4. Nach § 57 Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. wenn Bruteier oder Eier für den menschlichen Verzehr im Zuge der Tierseuchenbekämpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung beseitigt worden sind;“
5. § 59 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Entschädigung für Gegenstände gemäß § 57 Abs. 1 Z 1a und 3 ist nach Maßgabe des gemeinen Wertes zum Zeitpunkt vor der Beschädigung oder Vernichtung zu leisten.“
6. Im Einleitungsteil des § 66 Abs. 1 wird nach dem Wort „trägt“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 3 Z 7“ eingefügt.
7. Im Einleitungsteil des § 66 Abs. 2 wird nach dem Wort „tragen“ die Wortfolge „unbeschadet des Abs. 3 Z 7“ eingefügt.
8. In § 66 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. für jene Tätigkeiten, die im Rahmen der ordentlichen Bewirtschaftung des Betriebes oder der regulären Haltung von Heimtieren oder der regulären tierärztlichen Tätigkeit erforderlich sind.“
9. In § 75 entfällt die Wortfolge „Abs. 1 Z 3“.
10. Dem Text des § 78 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 17 Abs. 6, § 21 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Z 1 lit. c und Z 1a, § 59 Abs. 3, § 66 Abs. 1 bis 3, § 75 sowie die Bezeichnung des § 78 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 42
Änderung des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Grundsätze für die Sozialhilfe (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz – SH‑GG), BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2a entfällt.
2. § 7 Abs. 3a entfällt.
3. Dem § 10 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 5 Abs. 2a und § 7 Abs. 3a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, außer Kraft. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen vier Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erlassen.“
Artikel 43
Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes
Das Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten (Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA‑G), BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2024, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel entfällt das Wort „inflationsbedingt“.
2. Vor dem § 1 samt Überschrift werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Maßnahmen zur Bewältigung von teuerungsbedingten Mehraufwendungen“
3. In § 4 Abs. 1 und 2 wird die Wortfolge „nach diesem Bundesgesetz“ jeweils durch die Wortfolge „nach diesem Abschnitt“ ersetzt.
4. Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1 bis 6 samt Überschriften entfallen.
5. Die §§ 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „§ 13.“ und „§ 14.“; nach § 6 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„2. Abschnitt
Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation
Errichtung und Fondszweck
§ 7. (1) Zum Zweck der Verbesserung der Lebensbedingungen von armuts- und ausgrenzungsgefährdeten Menschen sowie vulnerablen Personengruppen und zur Erprobung neuer sozialer Maßnahmen und innovativer Instrumente zur Vermeidung von Armut wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Fonds zur Armutsbekämpfung und Sozialen Innovation“.
(2) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.
Maßnahmen und Zuwendungen
§ 8. (1) Der Fonds kann zur Erreichung des Fondszwecks gemäß § 7 Abs. 1 nach Maßgabe der Fondsmittel Förderungen für Projekte und Zuwendungen an juristische Personen gewähren sowie Aufträge erteilen. Die Förderungen und Zuwendungen werden nach den von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erlassenen Richtlinien gewährt.
(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Förderungen und Zuwendungen gewährt werden können, deren Art und Ausmaß, das Verfahren sowie zur Einstellung und Rückforderung der Förderungen und Zuwendungen zu enthalten.
(3) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, dass Förderungen und Zuwendungen zurückzuzahlen sind oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn
1. er vom Empfänger bzw. von der Empfängerin der Förderung oder Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird,
2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird,
3. die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden der Empfängerin bzw. des Empfängers nicht eingehalten werden oder
4. von der Empfängerin bzw. dem Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Richtlinien zu veröffentlichen und auf der Website des Bundesministeriums bereitzustellen.
(5) Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auf Grund eines Antrages oder eines Vorschlags der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hierbei hat sich der Fonds auszubedingen, dass die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.
(6) Auf Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.
Zuständigkeit
§ 9. Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.
Mittel
§ 10. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch
1. Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie
2. Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.
(2) Das Fondsvermögen ist ausschließlich im Sinne des Fondzweckes zu verwenden.
(3) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts.
Verwaltung des Fonds
§ 11. (1) Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entscheidet über die Gewährung von Förderungen und Zuwendungen an juristische Personen sowie über die Erteilung von Aufträgen.
Kostentragung
§ 12. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Fonds erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu tragen.“
6. Nach § 12 (neu) werden folgende Abschnittsbezeichnung und Abschnittsüberschrift eingefügt:
„3. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
7. § 13 (neu) lautet:
„§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.“
8. In § 14 Abs. 1 (neu) entfällt die Wortfolge „und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft“.
9. Dem § 14 (neu) wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, erfassten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Der Titel, Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 4, der 2. Abschnitt, Bezeichnung und Überschrift des 3. Abschnitts, die Bezeichnungen der §§ 13 und 14 sowie § 14 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 13 in der Fassung des Art. 43 Z 7 des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Gleichzeitig treten Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts sowie die §§ 1 bis 6 samt Überschriften außer Kraft.“
Artikel 44
Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit, das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen sowie das Bundesamt für Verbrauchergesundheit eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG) BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 letzter Satz wird die Wortfolge „für das Jahr 2025“ durch die Wortfolge „ab dem Jahr 2025 jährlich“ ersetzt.
2. In § 21 erhalten der durch die Novelle BGBl. I Nr. 53/2024 angefügte Abs. 8, Abs. 10 und Abs. 11 die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(12)“; folgender Abs. 13 wird angefügt:
„(13) § 12 Abs. 1 sowie die Bezeichnungen der Abs. 10 bis 12 des § 21 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 45
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lit. f entfällt.
2. § 1 Abs. 2 lit. d lautet:
„d) (Freie) Dienstnehmer und Heimarbeiter, die nach der Höhe des Entgelts geringfügig beschäftigt sind und nicht der Pflichtversicherung nach § 1a unterliegen;“
3. In § 1 Abs. 4 wird das Zitat „§ 5 ASVG“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 ASVG“ ersetzt.
4. In § 1 Abs. 5 und § 4 Abs. 1 entfällt jeweils die Wortfolge „und selbständige Pecher“.
5. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Arbeitslosenversicherung bei mehrfach geringfügiger Beschäftigung von (freien) Dienstnehmern
§ 1a. (Freie) Dienstnehmer, die den Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem DLSG (§§ 471f bis 471m ASVG) unterliegen, sind für die Dauer dieser Pflichtversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.“
6. § 5 lautet:
„§ 5. Unter Dienstgebern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Auftraggeber im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961, und Träger von Ausbildungseinrichtungen zu verstehen.“
7. In § 12 Abs. 1 lauten der Einleitungsteil und die Z 1:
„Arbeitslos ist, wer
1. eine der Arbeitslosenversicherung unterliegende (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung), bei einer Arbeitslosenversicherung gemäß § 1a sämtliche dieser Erwerbstätigkeiten (Beschäftigungen) beendet hat,“
8. § 12 Abs. 2 lautet:
„(2) Arbeitslos sind auch Personen, die eine geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung)
1. bereits ununterbrochen mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) gemäß Abs. 1 ausgeübt haben und diese nach Beendigung der vollversicherten Erwerbstätigkeit fortführen,
2. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben,
3. nach einer Bezugsdauer von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) von 365 Tagen, wobei Unterbrechungen bis 62 Tage unbeachtlich sind, aufnehmen und das 50. Lebensjahr vollendet haben oder die Voraussetzungen gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) oder gleichartiger landesgesetzlicher Regelungen erfüllen oder einen Behindertenpass gemäß § 40 Bundesbehindertengesetz (BBG) besitzen oder
4. nach einer mindestens 52 Wochen dauernden Erkrankung, während der Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezogen wurde, aufnehmen und die geringfügige Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) innerhalb eines Zeitraumes von längstens 26 Wochen ausüben.“
9. § 12 Abs. 2a entfällt.
10. In § 12 Abs. 3 wird der Strichpunkt am Ende der lit. g durch einen Punkt ersetzt; die lit. h entfällt.
11. § 12 Abs. 6 Einleitungsteil lautet:
„Als geringfügig erwerbstätig (beschäftigt) gilt,“
12. In § 12 Abs. 6 wird der Strichpunkt am Ende der lit. e durch einen Punkt ersetzt; die lit. f und g entfallen.
13. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung der Geringfügigkeit dürfen Einkommen (Umsätze) der in lit. a bis e angeführten Einkunftsarten weder einzeln noch in Summe die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG übersteigen.“
14. Dem § 12 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:
„(9) Als arbeitslos gilt, wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung erhält, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, und auch keine geringfügige Beschäftigung gemäß Abs. 2 ausübt.
(10) Als arbeitslos gilt weiters, wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt.“
15. In § 36a Abs. 1 entfällt das Zitat „lit. a bis e“
16. Dem § 39b Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„In den Jahren 2026 und 2027 erfolgt keine Valorisierung mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG).“
17. § 42 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Aufwendungen der Träger der Krankenversicherung für an Leistungsbezieher nach diesem Bundesgesetz zu erbringende Leistungen sind durch einen Krankenversicherungsbeitrag in der Höhe von 7,65 vH der bezogenen Leistung, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages (Schulungszuschlages) gemäß § 20 Abs. 6, abzugelten.“
18. In § 42 Abs. 2 wird die Wortfolge „vom 4. bis 56. Krankenstandstag“ durch die Wortfolge „ab dem vierten Tag der Erkrankung“ und das Wort „Krankenstandstage“ jeweils durch die Wortfolge „Tage der Erkrankung“ ersetzt.
19. § 42 Abs. 5 lautet:
„(5) Die von den Trägern der Krankenversicherung an Leistungsbezieherinnen nach diesem Bundesgesetz ausbezahlte Wochengeldleistung (§ 41 Abs. 1) ist diesen bis zu der gemäß § 168 ASVG zu tragenden Höhe aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik abzugelten. Für die Abrechnung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“
20. Dem § 79 wird folgender Abs. 187 angefügt:
„(187) § 1 Abs. 2 lit. d, Abs. 4 und 5, § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5, § 12 Abs. 1, 2, 3 lit. g, 6, 9 und 10, § 36a Abs. 1, § 39b Abs. 6, § 42 Abs. 2 und § 81 Abs. 20 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 1 Abs. 1 lit. f sowie § 12 Abs. 2a und Abs. 3 lit. h außer Kraft. § 42 Abs. 1 und 5 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
21. Dem § 81 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, erfüllen, können die geringfügige Beschäftigung nach diesen Voraussetzungen fortführen. Personen, die am 1. Jänner 2026 geringfügig beschäftigt sind und die Voraussetzung gemäß § 12 Abs. 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes nicht erfüllen, haben die geringfügige Beschäftigung bis Ablauf des 31. Jänner 2026 zu beenden, damit Arbeitslosigkeit ab 1. Jänner 2026 gegeben ist.“
9. Abschnitt
Finanzen
Artikel 46
Änderung des Punzierungsgesetzes 2000
Das Punzierungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 24/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“ ersetzt; die Wortfolge „ , sowie über die gemäß § 12 erforderlichen Aufzeichnungspflichten“ entfällt.
2. In § 13 Abs. 1 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Höhe des für die Überprüfung einzuhebenden Kostenersatzes ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn der Kostenersatz entrichtet wurde oder dessen Entrichtung sichergestellt ist.“
3. In § 13 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Höhe der dafür zu entrichtenden Gebühr ist als Bundesverwaltungsabgabe entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hierbei auflaufenden Kosten vom Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit Verordnung in einem Tarif festzulegen. Die geprüften Gegenstände dürfen erst ausgefolgt werden, wenn die Gebühr entrichtet wurde oder deren Entrichtung sichergestellt ist.“
4. § 13 Abs. 5 entfällt.
5. In § 17 Abs. 1 und 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21 sowie § 25 Abs. 1 Z 13 wird jeweils die Wortfolge „Zollamt Österreich“ durch die Wortfolge „Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen“ ersetzt.
6. In § 17 Abs. 3 Z 2 entfällt die Wortfolge „des Bundesministers für Unterricht und Kunst“; nach der Wortfolge „in der Fassung“ wird die Wortfolge „der Verordnung“ eingefügt.
7. § 25 Abs. 1 Z 17 entfällt.
8. Nach § 28b wird folgender § 28c eingefügt:
„§ 28c. Am 1. August 2025 anhängige Verfahren gemäß den §§ 13, 14, 15, 17, 19, 26 und 27 Abs. 2 zweiter Satz sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen fortzuführen. Ab diesem Zeitpunkt sind Gebühren gemäß § 13 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen einzuheben. Das zuvor vom Zollamt Österreich gemäß § 17 geführte Register ist ab dem genannten Zeitpunkt vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu führen.“
9. Dem § 33 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 34 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 25 Abs. 1 Z 17 außer Kraft. § 9 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 19 Abs. 3 und 4, § 21, § 25 Abs. 1 Z 13 sowie § 28c in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. August 2025 in Kraft; gleichzeitig tritt § 13 Abs. 5 außer Kraft.“
10. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich § 13, § 15, § 16, § 17 Abs. 1, 2 und 4, § 19, § 21, § 26 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
2. hinsichtlich § 9 Abs. 1 und 4 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
3. hinsichtlich § 14 und § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
4. hinsichtlich § 17 Abs. 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
5. hinsichtlich der §§ 23 bis 25 und des § 27 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, sofern Angelegenheiten der Punzierungskontrolle betroffen sind, und
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.“
Artikel 47
Änderung des IAKW‑Finanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien (IAKW – Finanzierungsgesetz), BGBl. Nr. 150/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2017 sowie zuletzt die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel lautet der Klammerausdruck „(IAKW‑Finanzierungsgesetz)“.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a. (1) Der Bund hat die Planung und Ausführung von baulichen Maßnahmen zur Heranführung des Internationalen Amtssitzzentrums an den Stand der Technik mit Kosten von höchstens 36 Millionen Euro der Aktiengesellschaft gemäß § 1 gegen Kostenersatz, soweit diese Kosten nicht durch eigene Einnahmen abgedeckt werden können, zu übertragen.
(2) § 5 Abs. 1 gilt auch für die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben.“
3. In § 4 wird die Wortfolge „§ 66 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986“ durch die Wortfolge „§ 82 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009“ ersetzt.
4. In § 15 wird die Wortfolge „Bundesminister für Bauten und Technik“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
5. Dem Text des § 16 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, § 2a, § 4, § 15 und die Bezeichnung des § 16 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 48
Änderung des ABBAG‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung und den Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes (ABBAG‑Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 6 wird die Wortfolge „mit dem Vizekanzler“ jeweils durch die Wortfolge „mit dem Bundeskanzler“ ersetzt.
2. Die Überschrift zu § 7 lautet:
„In- und Außerkrafttretensbestimmungen ab der Novelle BGBl. I Nr. 86/2024“
3. Dem Text des § 7 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 3 Abs. 1 und 2, § 6, die Überschrift zu § 7 sowie die Bezeichnung des § 7 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 49
Änderung des Buchhaltungsagenturgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Buchhaltungsagentur des Bundes (Buchhaltungsagenturgesetz – BHAG‑G), BGBl. I Nr. 37/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2020 sowie zuletzt die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ durch das Wort „Bundeskanzler“ ersetzt.
2. Dem § 31 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 14 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 50
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Verwaltung und Koordination der Finanz und sonstigen Bundesschulden (Bundesfinanzierungsgesetz – BFinG), BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 236/2021, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:
„Insolvenzrechtliche Bestimmung
§ 9b. Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/1997, sind auf die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur nicht anzuwenden.“
2. Dem § 11 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) § 9b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 51
Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Das Bundesgesetz über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „Bundersministerin“ durch das Wort „Bundesministerin“ ersetzt.
2. In § 17 Abs. 1 wird die Wortfolge „wirtschafts-, umwelt-, konsumentenschutzpolitische“ durch die Wortfolge „wirtschafts-, klima-, umwelt- und konsumentenschutzpolitische“ ersetzt.
3. In § 42 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. Übersichten zu gebarungsrelevanten Angaben des Bundes im Kontext der unionsrechtlichen Vorgaben im Klimabereich, einschließlich des damit verbundenen Risikos für den Bundeshaushalt.“
4. In § 92 Abs. 2 wird die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigen Devisenkurs“ durch die Wortfolge „zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs“ ersetzt.
5. In § 122 Abs. 19 entfällt im letzten Satz die Wortfolge „des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2027 bis 2030 und“; folgender Satz wird angefügt:
„Für den jeweiligen Finanzierungshaushalt der Finanzjahre 2024, 2025 und 2026 sind § 21 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 159/2024 anzuwenden.“
6. Dem § 122 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) § 2 Abs. 4 Z 3, § 17 Abs. 1, § 42 Abs. 4 Z 6 und 7, § 92 Abs. 2 sowie § 122 Abs. 19 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 17 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist auf wirkungsorientierte Folgenabschätzungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2026 erstellt werden. Für vor dem 1. Jänner 2026 erstellte wirkungsorientierte Folgenabschätzungen ist § 17 in der Fassung vor dem genannten Bundesgesetz anzuwenden.“
Artikel 52
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020
Das Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2020 (Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020), BGBl. I Nr. 56/2020, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Wort „Zweckzuschüsse“ durch die Wortfolge „eine Finanzzuweisung“ ersetzt.
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Finanzzuweisung
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds insgesamt den Betrag von 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2020 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
(4) Der Bund überweist im Jahr 2025 die Differenz zwischen dem Anteil gemäß Abs. 2 und den bereits gemäß Abs. 3 ausbezahlten Beträgen. Diese Mittel sind vom Bund bis 31. Oktober 2025 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.“
3. § 3 samt Überschrift entfällt.
4. § 4 samt Überschrift lautet:
„Controlling und Evaluierung
§ 4. Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.“
5. In § 6 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, die §§ 2 und 4 samt Überschriften sowie die Bezeichnung des § 6 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 53
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023
Das Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2023 (Kommunalinvestitionsgesetz 2023 – KIG 2023), BGBl. I Nr. 185/2022, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften lauten:
„Ziel und Zweck
§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, kommunale Investitionsprogramme in den Gemeinden im Sinne der Regionalität zu unterstützen. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Gemeinden eine Finanzzuweisung.
Finanzzuweisung für Investitionen
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 1000 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde am Gesamtbetrag wird je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel (§ 10 Abs. 7 und 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016), die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2022 heranzuziehen sind, ermittelt.
(3) Bereits nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025 ausbezahlte Beträge des Bundes an die Gemeinden sind als Finanzzuweisung anzusehen.
(4) Von der Finanzzuweisung werden im Jahr 2026 107 Millionen Euro überwiesen. Der restliche Betrag abzüglich der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025 ausbezahlten Beträge wird im Jahr 2027 überwiesen.
(5) Der Anspruch jeder Gemeinde an den beiden Zahlungen gemäß Abs. 4 berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteil der Gemeinde gemäß Abs. 2 und der nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2025 an die Gemeinde ausbezahlten Beträge und wird auf die beiden Zahlungen in den Jahren 2026 und 2027 aliquot zu den beiden auszuzahlenden Gesamtbeträgen aufgeteilt.
(6) Diese Mittel sind vom Bund bis zum 20. Jänner 2026 bzw. 20. Jänner 2027 an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Berichtspflicht
§ 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
a) bis 31. Dezember 2026 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2028 über die Verwendung der Mittel
für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 1. Jänner 2023 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet,
2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
Controlling und Evaluierung
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.“
2. § 5 samt Überschrift entfällt.
3. In § 6 Abs. 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 10“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
4. In § 8 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die §§ 1 bis 4 samt Überschriften, § 6 Abs. 2 sowie die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 54
Änderung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2025
Das Bundesgesetz zur Unterstützung von kommunalen Investitionen 2025 (Kommunalinvestitionsgesetz 2025 – KIG 2025), BGBl. I Nr. 128/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 zweiter Satz wird das Wort „Zweckzuschüsse“ durch die Wortfolge „eine Finanzzuweisung“ ersetzt.
2. Die §§ 2 bis 4 samt Überschriften lauten:
„Finanzzuweisung für Investitionen
§ 2. (1) Der Bund stellt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinden und von ihnen beherrschter Projektträger den Betrag von insgesamt 620 Millionen Euro als Finanzzuweisung gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, zur Verfügung.
(2) Der Anspruch jeder Gemeinde an der Finanzzuweisung
1. beträgt vorweg für Gemeinden bis 5 000 Einwohner 20 Euro je Einwohner, für Gemeinden mit mehr als 5 000 bis 10 000 Einwohner 12,60 Euro je Einwohner und für Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohner 8 Euro je Einwohner und
2. wird am darüberhinausgehenden Gesamtbetrag der Finanzzuweisung je zur Hälfte nach den Schlüsseln Volkszahl und abgestufter Bevölkerungsschlüssel ermittelt.
Die Einwohnerzahlen und Verteilungsschlüssel richten sich nach denen, die für die Verteilung der Ertragsanteile für das Jahr 2024 heranzuziehen sind (§ 11 Abs. 8 und 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023).
(3) Von der Finanzzuweisung werden
1. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 1 in den Jahren 2026 und 2027 jeweils 25% und im Jahr 2028 50% und
2. von den Anteilen gemäß Abs. 2 Z 2 im Jahr 2025 167 Millionen Euro, im Jahr 2026 183 Millionen Euro und im 2027 der restliche Anteil
überwiesen. Die Anteile der einzelnen Gemeinde an der Finanzzuweisung gemäß Abs. 2 Z 2 werden auf die drei Zahlungstermine aliquot zu den jeweils auszuzahlenden Gesamtbeträgen gemäß Z 2 aufgeteilt.
(4) Diese Mittel sind vom Bund im Jahr 2025 bis 31. Oktober 2025 und in den Jahren ab 2026 jeweils bis 20. Jänner an die Länder zu überweisen und von diesen bis spätestens fünf Tage nach der Überweisung durch den Bund an die einzelnen Gemeinden weiterzuleiten.
Berichtspflicht
§ 3. (1) Bedingung für die Gewährung der Finanzzuweisung ist, dass
1. der Bürgermeister dem Gemeinderat
a) bis 31. Dezember 2027 über die Verwendung der Mittel und Mittelverwendungsplanung und,
b) insoweit dies nicht ohnehin bereits im ersten Bericht zur Gänze erfolgt ist, bis 31. Dezember 2029 über die Verwendung der Mittel
für Investitionen in Projekte, mit denen im Zeitraum vom 15. September 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 begonnen wurde bzw. begonnen werden wird, unter besonderer Berücksichtigung von Investitionen in die Energiewende und in die Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen berichtet, wobei diese Berichte auch die Verwendung der Mittel in Investitionen in den digitalen Wandel umfassen,
2. diese Berichte bis zu den jeweiligen Terminen gemäß Z 1 auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, und
3. die Gemeinde das Amt der Landesregierung über die Erfüllung der Bedingungen gemäß den Z 1 und 2 informiert.
(2) Das Land informiert den Bund gesammelt über die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Bedingungen gemäß Abs. 1 durch die Gemeinden.
Controlling und Evaluierung
§ 4. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Finanzzuweisungen einer Evaluierung zu unterziehen und die Einhaltung der Bedingungen jederzeit zu überprüfen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Bund dabei zu unterstützen.
(2) Dem Bund ist es vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Bedingungen für die Gewährung der Finanzzuweisung diese von der Gemeinde zurückzufordern.“
3. § 5 samt Überschrift entfällt.
4. In § 8 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 1, die §§ 2 bis 4 samt Überschriften und die Bezeichnung des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 samt Überschrift außer Kraft.“
Artikel 55
Bundesgesetz über die Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung betreffend Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag
Aufhebung der bundesgesetzlichen Zweckbindung
§ 1. Die ab 1. Jänner 2025 eingegangenen Erträgnisse aus dem Bundesanteil am Kunstförderungsbeitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981, BGBl. Nr. 573/1981, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 112/2023, unterliegen nicht länger einer haushaltsrechtlichen Zweckbindung im Sinne des § 36 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009.
Inkrafttreten
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
Artikel 56
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Bundesgesetz über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988– EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 3a wird folgende Z 6 angefügt:
„6. Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des § 30 Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz ist ein aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens resultierender Gewinn um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus Gewinn und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
2. In § 17 Abs. 1 erster Teilstrich wird die Wortfolge „höchstens jedoch 13 200“ durch die Wortfolge „ab der Veranlagung 2026 höchstens jedoch 25 200“ ersetzt.
3. In § 17 Abs. 1 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „sonst 12%, höchstens jedoch 26 400“ durch die Wortfolge „sonst ab der Veranlagung 2026 15%, höchstens jedoch 63 000“ ersetzt.
4. In § 17 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „nicht mehr als 220 000 Euro betragen“ durch die Wortfolge „ab der Veranlagung 2026 nicht mehr als 420 000 Euro betragen“ ersetzt.
5. Nach § 30 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Im Fall einer nach dem 31. Dezember 2024 erfolgten Umwidmung eines Grundstücks im Sinne des Abs. 4 Z 1 zweiter und dritter Satz sind die sich aus Abs. 3 bis 6 ergebenden positiven Einkünfte aus der Veräußerung des umgewidmeten Grund und Bodens um einen Umwidmungszuschlag von 30% zu erhöhen. Der Umwidmungszuschlag ist nur insoweit zu berücksichtigen, als die Summe aus positiven Einkünften und Umwidmungszuschlag den Veräußerungserlös nicht übersteigt.“
6. In § 33 Abs. 5 Z 4 wird der Betrag „zwei Euro“ durch den Betrag „sechs Euro“ ersetzt.
7. In § 33 Abs. 8 Z 2 wird der Betrag „608 Euro“ durch den Betrag „737 Euro“ ersetzt.
8. Dem § 124b werden folgende Z 472 bis 477 angefügt:
„472. § 4 Abs. 3a Z 6 und § 30 Abs. 6a, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, sind erstmalig auf Grundstücksveräußerungen nach dem 30. Juni 2025 anzuwenden.
473. § 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Bei der Veranlagung 2025 gilt für die Anwendung des § 17 Abs. 1 erster und zweiter Teilstrich und des Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor dem genannten Bundesgesetz Folgendes:
a) In Abs. 1 erster Teilstrich ist an Stelle des Betrages von „13 200“ der Betrag von „19 200“ maßgeblich.
b) In Abs. 1 zweiter Teilstrich ist an Stelle des Prozentsatzes „12%“ der Prozentsatz „13,5%“ und an Stelle des Betrages von „26 400“ der Betrag von „43 200“ maßgeblich.
c) In Abs. 2 Z 2 ist an Stelle des Betrages „220 000“ der Betrag „320 000“ maßgeblich.
474. § 33 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2022 ist für die Kalenderjahre 2026 und 2027 nicht anzuwenden.
475. § 33 Abs. 5 Z 4 und Abs. 8 Z 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xx/2025, sind erstmalig anzuwenden, wenn
– die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2026,
– die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2025 enden.
476. § 33a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022 ist im Rahmen der Inflationsanpassungen in den Jahren 2025 bis 2028 nicht anzuwenden.
477. a) Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2025 einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen gewährt, sind für den einzelnen Arbeitnehmer bis 1 000 Euro steuerfrei (Mitarbeiterprämie), wenn es sich dabei um zusätzliche Zahlungen handelt, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
b) Wird im Kalenderjahr 2025 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 als auch eine Mitarbeiterprämie (lit. a) ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von 3 000 Euro pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
c) Werden beim Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro Mitarbeiterprämie (lit. a) oder insgesamt mehr als 3 000 Euro Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, ist der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 zu veranlagen.
d) Soweit Zulagen und Bonuszahlungen nicht durch lit. a erfasst werden, sind sie nach dem Tarif zu versteuern.
e) Der Bundesminister für Finanzen hat die budgetären Auswirkungen sowie die Wirksamkeit der Lohnsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Mitarbeiterprämie bis 30. April 2026 zu evaluieren. Hinsichtlich der für das Kalenderjahr 2026 vorgesehenen Mitarbeiterprämie ist, basierend auf den Ergebnissen dieser Evaluierung, ein Gesetzesvorschlag bis 31. Mai 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe auszuarbeiten.“
Artikel 57
Änderung des Stiftungseingangssteuergesetzes
Das Bundesgesetz über ein Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG), BGBl. I Nr. 85/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)“
2. In § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „beträgt 2,5 vH“ durch den Ausdruck „beträgt 3,5 vH“ ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgende Z 10 angefügt:
„10. Der Titel in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt auf Zuwendungen anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.“
Artikel 58
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Bundesgesetz über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 5a durch einen Strichpunkt ersetzt; nach der Z 5a wird folgende Z 5b eingefügt:
„5b. die Lieferungen von chemischen, hormonellen und mechanischen Verhütungsmitteln sowie von Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen 3924 90, 4014 90, 0511 99 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur);“
2. In § 14 Abs. 1 Z 1 wird die Zahl „3 960“ durch die Zahl „7 560“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon beträgt die abziehbare Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum 2025 höchstens 5 760 Euro.“
3. Dem § 28 wird folgender Abs. 66 angefügt:
„(66) Für das In- und Außerkrafttreten der vom Budgetbegleitgesetz 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, erfassten Bestimmungen gilt:
1. § 6 Abs. 1 Z 5b tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.
2. § 14 Abs. 1 Z 1 ist auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen.
3. Anlage 1 Z 35 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft und ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte, die nach diesem Zeitpunkt ausgeführt werden bzw. sich ereignen, nicht mehr anzuwenden.“
4. Anlage 1 Z 35 entfällt.
Artikel 59
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987
Das Bundesgesetz betreffend die Erhebung einer Grunderwerbsteuer (Grunderwerbsteuergesetz 1987 – GrEStG 1987), BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2023, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2a entfällt.
2. § 1 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch folgende Vorgänge, wenn zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück gehört:
1. Eine Änderung des Gesellschafterbestandes dergestalt, dass innerhalb von sieben Jahren mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft unmittelbar auf neue Gesellschafter übergehen.
2. Soweit eine Besteuerung nach Z 1 nicht in Betracht kommt, unterliegt der Grunderwerbsteuer außerdem,
a) ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung
aa) eines oder mehrerer Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Personenvereinigung vereinigt werden würden, oder
bb) von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft auf eine Person oder eine Personenvereinigung begründet;
b) wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der lit. a vorausgegangen ist
aa) die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand einer Person oder Personenvereinigung, oder
bb) der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von mindestens 75% aller Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft durch eine Person oder Personenvereinigung.
3. Für die Bestimmung der mittelbaren Beteiligung sind die prozentuellen Beteiligungen auf jeder Ebene miteinander zu multiplizieren.
4. Für die Besteuerung gemäß Z 1 sind Übergänge von Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Acht zu lassen, soweit diese an einer Wertpapierbörse gehandelt werden. Unter Wertpapierbörse versteht man einen geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 und 10 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), BGBl. I Nr. 107/2017, in der jeweils geltenden Fassung, sowie einen vergleichbaren ausländischen Handelsplatz.
5. Bei der Ermittlung der Beteiligungsschwelle der Z 1 und 2 sind eigene Anteile der Gesellschaft außer Acht zu lassen.
6. Treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile sind dem Treugeber zuzurechnen.
7. Unter einer Person sind Personen- und Kapitalgesellschaften sowie natürliche Personen zu verstehen. Eine Personenvereinigung gemäß Z 2 liegt vor, wenn Personen- und Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder auf Grund von Beteiligungen oder sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen. Zu einer Personenvereinigung gehören auch natürliche Personen, die die einheitliche Leitung oder den beherrschenden Einfluss ausüben.
8. Jedes Grundstück ist gesondert zu beurteilen. Ein inländisches Grundstück gehört zum Vermögen einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs. 1 oder 2 erworben oder das Grundstück selbst hergestellt hat.
9. Die vorstehenden Ziffern sind auf Genossenschaften sinngemäß anzuwenden.
(4) Ein in Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Ein in Abs. 2 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm einer der in Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorgänge vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
(5) Ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs. 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs. 3 durch dieselbe Person verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“
3. Die Überschrift zu § 4 lautet:
„Bemessungsgrundlage“
4. In § 4 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Grundstückswert“ durch die Wortfolge „Wert des Grundstückes (§ 6)“ ersetzt.
5. § 4 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
6. In § 4 Abs. 1 wird vor dem dritten Satz die Absatzbezeichnung „(4)“ eingefügt; die neue Absatzbezeichnung sowie der dritte, vierte, fünfte und sechste Satz werden nach § 6 Abs. 3 als neuer Absatz eingereiht.
7. In § 4 Abs. 2 wird der Ausdruck „Einheitswert (§ 6)“ durch die Wortfolge „Wert des Grundstückes (§ 6)“ ersetzt.
8. In § 4 Abs. 2 Z 3 entfällt der Ausdruck „2a und“.
9. In § 4 erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(5)“ und es werden folgende Abs. 3 und 4 nach Abs. 2 eingefügt:
„(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen betreffend alle anderen Grundstücke die Steuer vom Wert des Grundstückes (§ 6) zu berechnen:
1. bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 lit. b und c;
2. bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 3.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist bei Erwerbsvorgängen auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes und bei Vorgängen gemäß § 1 Abs. 3 jeweils im Zusammenhang mit einer Immobiliengesellschaft die Steuer für alle vom Erwerbsvorgang umfassten Grundstücke vom gemeinen Wert (§ 10 BewG 1955 in der jeweils geltenden Fassung) des Grundstückes zu berechnen. Dies gilt nicht, wenn alle an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft vor und nach dem Umgründungsvorgang oder Vorgang gemäß § 1 Abs. 3 beteiligten Gesellschafter dem Personenkreis des § 26a Abs. 1 Z 1 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, in der jeweils geltenden Fassung, angehören. Eine Immobiliengesellschaft liegt vor, wenn der Schwerpunkt der Gesellschaft in der Veräußerung, Vermietung oder Verwaltung von Grundstücken liegt. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn
1. das Vermögen der Gesellschaft überwiegend aus Grundstücken besteht, die nicht für eigene gewerbliche Zwecke genutzt werden, oder
2. die Einkünfte der Gesellschaft überwiegend durch die Veräußerung, Vermietung oder die Verwaltung von Grundstücken erzielt werden.
Keine gewerblichen Zwecke im Sinn der Z 1 liegen bei der Veräußerung, Vermietung und Verwaltung von Grundstücken vor. Gehören zum Vermögen der Gesellschaft gemischt genutzte Grundstücke, sind diese bei der Feststellung des Schwerpunktes der Gesellschaft, abhängig von der Nutzung anteilig zu berücksichtigen.“
10. Die Überschrift zu § 6 lautet:
„Wert des Grundstückes“
11. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Als Wert des Grundstückes ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken der Einheitswert,
2. bei allen anderen Grundstücken der Grundstückswert gemäß Abs. 4
anzusetzen. Maßgebend gemäß Z 1 ist der Einheitswert, der auf den dem Erwerbsvorgang unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.“
12. In § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 2 lit. a wird jeweils nach dem Wort „Grundstückswertes“ der Verweis „gemäß § 6 Abs. 1 Z 2“ eingefügt.
13. § 7 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c) Die Steuer beträgt bei Erwerben von Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auf Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes oder eines Vorganges gemäß § 1 Abs. 3
– wenn das Grundstück zum Vermögen einer Immobiliengesellschaft (§ 4 Abs. 4) gehört und die Steuer vom gemeinen Wert zu berechnen ist.................................................................................... 3,5%,
– in allen übrigen Fällen ........................................................................................................... 0,5%.“
14. § 9 Z 3 lautet:
„3. a) bei der Änderung des Gesellschafterbestandes gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 die Gesellschaft,
b) bei der Vereinigung der Anteile gemäß § 1 Abs. 3 Z 2, derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden.“
15. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben“ durch die Wortfolge „oder bei Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb eines Grundstückes oder bei Übertragungen von Anteilen mitgewirkt haben“ ersetzt.
16. In § 12 wird die Wortfolge „– GGG, BGBl. Nr. 501/1984 in der jeweils geltenden Fassung, soweit das GGG“ durch die Wortfolge „ , soweit dieses“ ersetzt.
17. In § 13 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „GGG“ durch das Wort „Gerichtsgebührengesetz“ ersetzt.
18. In § 16 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über den Erwerb oder die Veräußerung eines Anteils an den Stimmrechten gemäß § 130 BörseG 2018, in der jeweils geltenden Fassung, in einem Ausmaß von mindestens 75% unterrichtet, hat sie diesen Umstand dem Finanzamt Österreich ohne unnötigen Aufschub elektronisch mitzuteilen.“
19. Nach § 18 Abs. 2v wird folgender Abs. 2w eingefügt:
„(2w) § 1, § 4 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 4 samt Überschrift sowie § 7 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 lit. a und c, § 9 Z 3, § 10 Abs. 1, § 12, § 13 Abs. 1 sowie § 16 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach Ablauf des 30. Juni 2025 entsteht oder entstehen würde. Durch das Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes wird kein Erwerbsvorgang verwirklicht. Werden am 30. Juni 2025 mindestens 75% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person gehalten, ist § 1 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch das Beteiligungsausmaß verändert wird, aber nicht unter 75% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits ein Tatbestand des § 1 Abs. 3 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes erfüllt wurde.“
Änderung der Bundesabgabenordnung
Das Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2024, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 98 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Die Finanzämter haben nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen. Teilnehmer, die nicht zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sind, können auf die elektronische Zustellung im Verfahren FinanzOnline verzichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Ausgestaltung der elektronischen Zustellung festlegen.“
2. Dem § 323 wird folgender Abs. 84 angefügt:
„(84) § 98 Abs. 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 98 Abs. 1a können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2025 in Kraft treten.“
Artikel 61
Änderung des Glücksspielgesetzes
Das Bundesgesetz zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 3 Z 7 wird der Ausdruck „40 vH“ durch den Ausdruck „45 vH“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 wird der Ausdruck „16 vH“ durch den Ausdruck „17,5 vH“ ersetzt.
3. In § 57 Abs. 2 wird der Ausdruck „40 vH“ durch den Ausdruck „45 vH“ ersetzt.
4. In § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „10 vH“ durch den Ausdruck „11 vH“ ersetzt.
5. Dem § 57 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 16 Abs. 2 bis 8 unterliegt einer Glücksspielabgabe von 7,5 vH.“
6. Dem § 60 werden folgende Abs. 47 bis 49 angefügt:
„(47) § 17 Abs. 3 Z 7 sowie § 57 Abs. 1, 2 und 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht. § 57 Abs. 4 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2025 entsteht.
(48) Abweichend von § 20 stellt der Bund für die Kalenderjahre 2025 und 2026 jeweils einen Betrag von 110 Millionen Euro zur Verfügung.
(49) Der Bundesminister für Finanzen hat Ende des Jahres 2028 einen Evaluierungsbericht über die Auswirkungen des Art. 61 des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, dem Nationalrat vorzulegen.“
Artikel 62
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-Strom
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom (EKBSG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 2a wird die Wortfolge „Erhebungszeitraum 2 bis 7“ durch die Wortfolge „Erhebungszeitraum 2“ ersetzt.
2. Nach § 4 Abs. 2a wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Begünstigte Investitionen sind im Erhebungszeitraum 3 bis 7 im Ausmaß von 75 % der tatsächlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Dieser Absetzbetrag beträgt höchstens 20 Euro je MWh Strom bezogen auf die den Markterlösen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 zugrundeliegende gelieferte Menge.“
3. § 10 Abs. 1a zweiter Satz lautet:
„Abhängig vom Ergebnis dieser Evaluierung sind, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen.“
4. Dem § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 4 Abs. 2a und 2b sowie § 10 Abs. 1a zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab Beginn des Erhebungszeitraums 3 anzuwenden.“
5. Folgender § 12 samt Überschrift wird angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. März 2030 außer Kraft. Es ist jedoch auf Veräußerungen von Strom, die vor dem 1. April 2030 getätigt wurden, und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach § 5, § 6 Abs. 3 und § 8 wie auch auf Prüfungen nach § 7 weiterhin anzuwenden.“
Artikel 63
Änderung des Bundesgesetzes über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger
Das Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger (EKBFG), BGBl. I Nr. 220/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Der EKB‑F beträgt
– 40 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 50 % der Bemessungsgrundlage in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.“
2. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Der Absetzbetrag für begünstigte Investitionen beträgt höchstens
– 17,5% des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen zweites Kalenderhalbjahr 2022, Kalenderjahr 2023 und Kalenderjahr 2024;
– 5% des gemäß § 3 ermittelten Betrages in den Erhebungszeiträumen April bis Dezember 2025, Kalenderjahr 2026, Kalenderjahr 2027, Kalenderjahr 2028 und Kalenderjahr 2029.“
3. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Juli 2025 in Kraft und sind ab Beginn des Erhebungszeitraums April bis Dezember 2025 anzuwenden.“
4. Folgender § 9 samt Überschrift wird angefügt:
„Außerkrafttreten
§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft. Es ist jedoch auf steuerrelevante Vorgänge bis zum Ablauf des Erhebungszeitraums Kalenderjahr 2029 und zur Erfüllung von Verpflichtungen insbesondere nach den §§ 5 und 6 weiterhin anzuwenden.“
10. Abschnitt
Wirtschaft und Energie
Artikel 64
Änderung des Gasdiversifizierungsgesetzes 2022
Das Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen (Gasdiversifizierungsgesetz 2022 – GDG 2022), BGBl. I Nr. 95/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 74/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge „in den Jahren 2022 bis 2025 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro“ ersetzt.
2. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Einsatz von Mitteln gemäß Abs. 1 kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.“
3. § 2 Abs. 3 entfällt.
4. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 3 außer Kraft.“
Artikel 65
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird
Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, BGBl. I Nr. 154/2023, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel sowie in den §§ 1 und 2 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
2. In § 1 wird die Wortfolge „2024 bis 2031“ durch die Wortfolge „2024 bis 2035“ ersetzt.
3. Dem Text des § 3 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Titel, die §§ 1 und 2 sowie die Bezeichnung des § 3 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 66
Änderung des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetzes
Das Bundesgesetz hinsichtlich Begleitmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip‑Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 154/2023, in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel sowie in § 1 und § 7 Abs. 3 entfällt jeweils die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023“.
2. In § 1 wird die Fundstelle „Abl. Nr. L 229 vom 18.9.2023 S. 1“ durch die Fundstelle „ABl. Nr. L 229 vom 18.09.2023 S. 1“ ersetzt.
3. In § 2, § 5 Abs. 3 sowie § 6 Z 1, 3, 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „die Bundesministerin“ durch die Wortfolge „der Bundesminister“ ersetzt.
4. In § 2, § 4 Abs. 1, 3 und 4, § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 6 Z 1, 2, 3, 4 und 6 wird jeweils die Wortfolge „Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Innovation, Mobilität und Infrastruktur“ ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Z 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesministerin“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister“ ersetzt.
6. In § 4 Abs. 1 bis 3, § 5 Abs. 1 bis 3 sowie § 6 Z 2, 3, 4, 6 und 7 wird jeweils die Wortfolge „Arbeit und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
7. In § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister“ ersetzt.
8. In § 7 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit 31.12.2032 außer Kraft“ durch die Wortfolge „mit 31. Dezember 2036 außer Kraft“ ersetzt.
9. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Titel, die §§ 1 bis 6 sowie § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
11. Abschnitt
Land- und Forstwirtschaft sowie Klima- und Umweltschutz
Artikel 67
Änderung des Spanische Hofreitschule-Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Spanische Hofreitschule und das Bundesgestüt Piber rechtlich verselbständigt werden (Spanische Hofreitschule-Gesetz), BGBl. I Nr. 115/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „eine Basiszuwendung in Höhe von 2,5 Millionen Euro“ durch die Wortfolge „eine Basiszuwendung in Höhe von 4,5 Millionen Euro“ ersetzt.
2. Dem § 14a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 7 Abs. 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 68
Änderung des BFW‑Gesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem ein Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft als Anstalt öffentlichen Rechts errichtet und das Bundesamt für Wald eingerichtet wird (BFW‑Gesetz – BFWG), BGBl. I Nr. 83/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2023 sowie die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Ab dem Jahr 2026 beträgt die Basiszuwendung jährlich 24,5 Millionen Euro. Zumindest alle drei Jahre ist die wirtschaftliche Entwicklung des Forschungszentrums anhand geeigneter, insbesondere vom Forschungszentrum vorzulegender Unterlagen zu überprüfen. Entsprechend dem Ergebnis der Bewertung der wirtschaftlichen Entwicklung, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vorzunehmen ist, hat erforderlichenfalls eine Kürzung oder Erhöhung der Basiszuwendung zu erfolgen.“
2. Dem § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(4) § 8 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 69
Änderung des BVWG‑Gesetzes
Das Bundesgesetz über die Gründung der landwirtschaftlichen Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H. (BVWG‑Gesetz), BGBl. Nr. 794/1996, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:
„Weitere Liegenschaftsübertragungen
§ 1a. (1) Der Gesellschaft werden alle Liegenschaften der EZ 23 und EZ 89 der KG 56507 Elixhausen mit allen Grundstücksnummern in das Eigentum übertragen. Der Eigentumsübergang wird mit 31. Dezember 2025 wirksam, sofern bis dahin die in § 1b angeführten Verträge abgeschlossen worden sind. Der Erwerb und die nachhaltige Bewirtschaftung der angeführten Liegenschaften einschließlich der darauf befindlichen Objekte stellt einen Gesellschaftszweck der Gesellschaft dar.
(2) Die Gesellschaft hat für die ihr übertragenen Liegenschaften (§ 1a) an den Bundesminister für Finanzen ein Entgelt zu leisten. Die Höhe des Entgelts ist anhand eines von einem befugten Sachverständigen zu erstellenden Wertermittlungsgutachtens festzulegen. Die Modalitäten für die Ermittlung und die Zahlung des Entgeltes sind vertraglich zwischen Bund (Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Des Weiteren sind auch die Modalitäten der Bewirtschaftung vertraglich zwischen dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft) und der Gesellschaft zu regeln. Die Verträge sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 abzuschließen.“
2. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Ebenso sind die im § 1 Abs. 4 angeführten Einbringungen von Liegenschaften an die Gesellschaft sowie die in § 1a angeführte Übertragung von Liegenschaften an die Gesellschaft von sämtlichen Abgaben und Gebühren sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.“
3. Nach § 13 wird folgender § 14 samt Überschrift angefügt:
„Inkrafttreten
§ 14. § 1a sowie § 3 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 70
Änderung des Waldfondsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz), BGBl. I Nr. 91/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2024, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „450 Millionen“ durch den Ausdruck „430 Millionen“ ersetzt.
2. § 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.“
3. In § 4 Abs. 7 wird die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus – im Falle von Förderungsmaßnahmen gemäß § 3 Z 7, 9 und 10 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie –“ durch die Wortfolge „der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
4. § 5 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.“
5. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.“
6. In § 7 wird die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
7. § 8 lautet:
„§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.“
8. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 7, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 71
Änderung des Klimabonusgesetzes
Das Bundesgesetz über den regionalen Klimabonus (Klimabonusgesetz – KliBG), BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2024, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Anspruch auf den regionalen Klimabonus besteht letztmalig für das Kalenderjahr 2024.“
2. § 2 Abs. 6 lautet:
„(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen mittels Verordnung festzulegen.“
3. § 2 Abs. 7 entfällt.
4. § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz entfällt.
5. § 3 Abs. 4 entfällt.
6. In § 5 Abs. 1 Einleitungsteil wird die Wortfolge „des regionalen Klimabonus gemäß § 2 auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge „des regionalen Klimabonus gemäß § 2“ durch die Wortfolge „nachträglich geltend gemachter Klimaboni gemäß § 2 in Verbindung mit § 9a“ ersetzt.
8. § 9 lautet:
„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 4 Abs. 4 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.“
9. Nach § 9 wird folgender § 9a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsregelung zur Anspruchsverwirklichung
§ 9a. (1) Ansprüche auf den Klimabonus für die Jahre bis einschließlich 2024 bleiben aufrecht und können nachträglich geltend gemacht werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen im jeweiligen Anspruchsjahr vorlagen.
(2) Die für die Abwicklung des Klimabonus zuständige Behörde hat nachträgliche Ansprüche zu prüfen und, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, den Klimabonus nachträglich auszuzahlen.
(3) Die Geltendmachung eines nicht ausgezahlten Klimabonus ist bis zum 31. Dezember 2027 möglich. Danach erlischt der Anspruch endgültig.“
10. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 2 und 6, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 sowie § 9a samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 30. Juni 2025 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Abs. 7 und § 3 Abs. 4 außer Kraft.“
Artikel 72
Änderung des Klima- und Energiefondsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Errichtung des Klima- und Energiefonds – Klima- und Energiefondsgesetz (KLI.EN‑FondsG), BGBl. I Nr. 40/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird das Wort „und“ am Ende der Z 2 durch einen Beistrich und der Punkt am Ende der Z 3 durch das Wort „und“ ersetzt; folgende Z 4 wird angefügt:
„4. Klimawandelanpassungen, um den Auswirkungen des Klimawandels entgegen zu treten.“
2. In § 3 Abs. 2 wird das Wort „sowie“ am Ende der Z 5 durch einen Beistrich ersetzt und der Z 6 das Wort „sowie“ angefügt; folgende Z 7 wird angefügt:
„7. der Umsetzung von Klimawandelanpassungsmaßnahmen, wie etwa die Klimawandelanpassungs-Modellregionen, durch zielorientierte Kooperationen und andere Unterstützungsformen“
3. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Präsidium gehören an
1. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
2. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung,
3. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung und
4. die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen oder eine von ihr bzw. ihm entsandte Vertretung.“
4. § 24 lautet:
„§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1 und § 13 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur und die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut.“
5. Dem § 25 wird folgende Überschrift vorangestellt:
„Inkrafttreten“
6. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 3 Abs. 1 Z 2 bis 4 und Abs. 2 Z 5 bis 7, § 6 Abs. 1, § 24 sowie die Überschrift zu § 25 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 73
Änderung des Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes
Das Bundesgesetz betreffend die Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung von Prämienzahlungen für Versicherungen gegen Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen und an landwirtschaftlichen Nutztieren (Hagelversicherungs-Förderungsgesetz), BGBl. Nr. 64/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2018, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird dem Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in Abstimmung mit den Ländern in der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Förderungsrichtlinie zum Zwecke der Begrenzung des Mittelbedarfs weitere Festlegungen zur Förderbarkeit der Versicherungsprämien für nachfolgende Versicherungsperioden treffen, insbesondere auf der Ebene der versicherten Kulturen und Nutztierart bzw. Risiken oder in Form der Beschränkung auf eine Basisversicherung.“
2. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Artikel 74
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, des Flächenrecyclings, der Biodiversität und der Kreislaufwirtschaft und zum Schutz der Umwelt im Ausland sowie über das österreichische JI/CDM‑Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz – UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2024 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 2 wird nach dem Wort „Schutz“ die Wortfolge „des Klimas,“ eingefügt.
2. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Finanzierung“ durch das Wort „Umsetzung“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Über“ die Wortfolge „den Anspruch auf Förderung sowie“ eingefügt.
4. In § 5 Z 2 entfällt die Wortfolge „für Energie-Contracting-Projekte“.
5. Dem § 6 Abs. 1a Z 2 werden folgende Halbsätze angefügt:
„soweit Zusagen für Zwecke der Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen, gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben, im Rahmen des Abs. 2f Z 1a lit. a und Abs. 2f Z 1b dritter Satz („Energieeffizienz-Fonds“) und für Zwecke der Transformation der Industrie im Rahmen des Abs. 2f Z 3 vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 40.06.01.00 für die Jahre 2025 bis 2029 nicht überschritten werden; soweit Zusagen für Zwecke der Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1c vergeben werden, dürfen die für diese Zwecke vorgesehenen Ausgabenobergrenzen im jeweiligen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Detailbudget 43.01.02 für die Jahre 2023 bis 2030 nicht überschritten werden;“
6. In § 6 Abs. 1a Z 5 wird nach dem Wort „Mittel“ die Wortfolge „ , wobei die in einem Jahr nicht ausgeschöpften Mittel in den Folgejahren eingesetzt werden können“ eingefügt.
7. In § 6 werden die Abs. 2 bis 2i durch folgende Abs. 2 bis 2j ersetzt:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß
1. in den Jahren 1993 bis 2000 jeweils einem Barwert von insgesamt 283,424 Millionen Euro,
2. im Jahr 2001 einem Barwert von insgesamt 254,355 Millionen Euro,
3. in den Jahren 2002 bis 2007 jeweils einem Barwert von insgesamt 218,019 Millionen Euro,
4. in den Jahren 2008 und 2009 jeweils einem Barwert von insgesamt 215 Millionen Euro,
5. in den Jahren 2010 bis 2013 einem Barwert von maximal 400 Millionen Euro, hievon in den Jahren 2010 und 2011 jeweils maximal 130 Millionen Euro und im Jahr 2012 maximal 95 Millionen Euro,
6. im Jahr 2014 einem Barwert von insgesamt 100 Millionen Euro,
7. in den Jahren 2015 und 2016 jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro,
8. ab dem Jahr 2017 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jährlich jeweils einem Barwert von 80 Millionen Euro und
9. ab dem Jahr 2024 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, jährlich jeweils einem Barwert von 100 Millionen Euro
entspricht. Bis zu 25 vH des jährlichen Höchstbetrages können als Vorgriff auf das jeweilige Folgejahr an Förderungen zugesagt oder an Aufträgen gemäß Abs. 1 erteilt werden. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können bis zum Außerkrafttreten des FAG 2024 neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat nach Befassung der Kommission gemäß § 7 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gesamte Periode 2008 bis 2013 jenen Barwert festzulegen, der maximal für Maßnahmen der Sanierung gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zugesagt oder vergeben werden kann. Für Wiederinstandsetzungs- oder Ersatzmaßnahmen zur Beseitigung von Schäden auf Grund der Hochwasser im Sommer 2005 an Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 bis 3 können zu Lasten der Zusagerahmen 2005 bis 2007 bis zu insgesamt 20 Millionen Euro zugesagt oder vergeben werden.
(2a) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 1993 bis 2026 zusätzlich zu Abs. 2 im Rahmen von Sondertranchen für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff), insbesondere für Maßnahmen der Trinkwasserversorgung, zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 657,839 Millionen Euro entspricht. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden, sofern sie ab 1. Jänner 2011 frei werden.
(2b) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Jahre 2002 in den Jahren 2002 bis 2004 zusätzlich zu Abs. 2 und 2a im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§ 16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von 50 Millionen Euro entspricht.
(2d) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann ab dem Jahr 2003 für Zwecke des österreichischen JI/CDM‑Programms (§ 35ff) für Ankäufe von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten Verpflichtungen eingehen. Im Jahr 2003 stehen mindestens 1 Million Euro, im Jahr 2004 12 Millionen Euro, im Jahr 2005 24 Millionen Euro und ab dem Jahr 2006 36 Millionen Euro zur Verfügung. Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Im Jahr 2012 werden darüber hinaus zusätzlich 20 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Soweit Verpflichtungen bis zu diesem Ausmaß nicht eingegangen oder diese Mittel nicht in vollem Ausmaß in Anspruch genommen werden, können diese Verpflichtungen in den Folgejahren zusätzlich eingegangen werden bzw. stehen diese Mittel in den Folgejahren zusätzlich zur Verfügung. Als Vorgriff auf Folgejahre können von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft jährlich Verpflichtungen im Ausmaß von höchstens 100 Millionen Euro eingegangen werden; darüber hinausgehende Vorgriffe bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
(2e) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann in den Jahren 2007 bis 2017 für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (§§ 16a ff) Förderungen zusagen oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanzieren, deren Ausmaß insgesamt dem Barwert von höchstens 140 Millionen Euro entspricht. Davon steht für die Finanzierung von Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 höchstens ein Barwert von insgesamt 20 Millionen Euro zur Verfügung. In den Jahren 2020 bis 2027 können für Zwecke der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer und unbeschadet des im 3. Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festzustellenden Finanzierungsbedarfs zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, Förderungen zugesagt oder Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 9 finanziert werden, deren Ausmaß insgesamt jedenfalls dem Barwert von 200 Millionen Euro entsprechen. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Mittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden.
(2f) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), in Angelegenheiten des Energieeffizienz-Fonds und der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus,
1. Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2009 bis 2020 jeweils einen Barwert von insgesamt maximal 90,238 Millionen Euro entsprechen; im Jahr 2020 erhöht sich der Betrag um bis zu 20 Millionen Euro, wobei die Förderungen hiezu auch im Jahr 2021 zugesagt werden können; zusätzlich können der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2009 und 2010 weitere Zusagerahmen für Förderungen im Rahmen von Konjunkturpaketen festlegen; weiters kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für Zwecke der thermischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Jahre 2011 bis 2020 weitere Zusagerahmen festlegen;
1a. weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2021 einem Barwert von maximal 110,238 Millionen Euro sowie im Jahr 2022 einem Barwert von maximal 150,238 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem maximalen Barwert von 751 Millionen Euro entsprechen, sowie in den Jahren 2028 und 2029 jeweils einem maximalen Barwert von 150 Millionen Euro entsprechen, wobei Förderungen hiezu auch in den Folgejahren zugesagt und ausbezahlt werden können, sofern das Ansuchen im Jahr des jeweiligen Zusagerahmens gestellt ist; der maximale Barwert erhöht sich
a) für die Jahre 2023 bis 2030 um jenen Betrag, der zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist, wobei das sich daraus ergebende Zusagevolumen, zuzüglich jener aus den zusätzlichen Zusagen und Aufträgen zulasten des Energieeffizienz-Fonds gemäß Z 1b dritter Satz, bis zum Jahr 2030 den Betrag von 190 Millionen Euro je Kalenderjahr nicht überschreiten darf;
b) für das Jahr 2023 um insgesamt bis zu 20,53 Millionen Euro für Förderungen und Aufträge für Zwecke der Kreislaufwirtschaft (§ 24 Abs. 1 Z 8);
1b. für Zwecke der thermisch-energetischen Sanierung und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen („Sanierungsoffensive des Bundes“) weitere Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einem Barwert von maximal 800 Millionen Euro, in den Jahren 2023 bis 2027 insgesamt einem Barwert von maximal 2.445 Millionen Euro zuzüglich eines Barwertes in Höhe von insgesamt 1.200 Millionen Euro für den Zeitraum 2024 bis 2026 entsprechen; sowie zusätzlich in den Jahren 2026 bis 2030 jährlich einem Barwert von maximal 360 Millionen Euro; der maximale Barwert für die Jahre 2023 bis 2030 erhöht sich um jenen Betrag zulasten des Energieeffizienz-Fonds, der – unter Einrechnung der zusätzlichen Förderungen und Aufträge gemäß Z 1a lit. a – zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben für zusätzliche Förderungen und Aufträge zur Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich ist; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1c herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1c dadurch nicht gefährdet erscheint;
1c. für die Unterstützung von einkommensschwachen Haushalten zur Abdeckung erhöhter Kosten infolge von thermisch-energetischen Sanierungsmaßnahmen und für den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen den Ländern in den Jahren 2021 und 2022 insgesamt einen Barwert von maximal 140 Millionen Euro sowie in den Jahren 2023 bis 2030 insgesamt einen Barwert von maximal 1 000 Millionen Euro zur Verfügung stellen, wobei die Mittelbereitstellung an die Gewährung einer Förderung von Maßnahmen, die im Rahmen der Förderungen gemäß Z 1b gesetzt wurden, und von einschlägigen Förderungen durch die Länder gebunden sind; die Länder haben zudem den Nachweis zu erbringen, dass durch die Bundesmittel keine Landesmittel ersetzt werden; der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat die näheren Bedingungen für die Bereitstellung dieser Mittel festzulegen; bei Bedarf können Mittel gemäß Z 1b herangezogen werden, soweit die Erreichung der Zwecke gemäß Z 1b dadurch nicht gefährdet erscheint;
Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Erhöhung der Zusagevolumina gemäß Z 1 bis 1b sowie des Unterstützungsvolumens gemäß Z 1c sowie diese Zusage- und Unterstützungsvolumina für die Folgejahre festlegen, wenn dies zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele erforderlich ist.
2. für Zwecke der Ausweitung und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1a Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2021 bis 2030 insgesamt einem Barwert von 266,9 Millionen Euro entsprechen, wobei der jährliche Barwert jedenfalls 15 Millionen Euro beträgt; nicht ausgeschöpfte Zusagerahmen eines Jahres können auch in die Folgejahre übertragen werden;
3. für Zwecke der Transformation der Industrie (§ 23 Abs. 4) Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2023 und 2024 einem Barwert von insgesamt 575 Millionen und in den Jahren 2025 bis 2030 einem Barwert von jährlich maximal 400 Millionen Euro entsprechen.
(2g) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann auf Grund von Hochwasserschäden im Mai und Juni des Jahres 2013 in den Jahren 2013 bis 2015 zusätzlich zu Abs. 2, 2a und 2b im Rahmen einer Sondertranche für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft (§§16 ff) zusätzliche Förderungen zusagen und Aufträge gemäß Abs. 1 erteilen, deren Ausmaß insgesamt einem Barwert von maximal 20 Millionen Euro entspricht.
(2h) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke der Kreislaufwirtschaft Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die im Jahr 2024 einem Barwert von maximal 83 Millionen Euro, im Jahr 2025 einem Barwert von maximal 70 Millionen Euro sowie in den Jahren 2026 bis 2029 einem jährlichen maximalen Barwert von 81 Millionen Euro entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2i) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Flächenrecyclings Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, wobei in den Jahren 2026 bis 2029 der jährliche Barwert jedenfalls 2 Millionen Euro beträgt. Zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene, jedoch nicht in Anspruch genommene Förderungsmittel können neuerlich zugesagt oder vergeben werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.
(2j) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann für Zwecke des Biodiversitätsfonds Förderungen zusagen und Aufträge erteilen, die in den Jahren 2025 bis 2029 jedenfalls einem Barwert von 5 Millionen Euro pro Jahr entsprechen. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder eingesetzt werden.“
8. In § 6 Abs. 4 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „für Energie-Contracting-Verträge“; die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ im dritten Satz wird durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ und die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ im neunten Satz durch die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
9. § 6a erster Satz lautet:
„Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen.“
10. Im Einleitungsteil des § 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ durch die Wortfolge „des jeweils zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
11. § 8 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Mitglieder und deren jeweilige Ersatzmitglieder der Kommissionen (§ 7) werden für die Dauer der Gesetzgebungsperiode von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auf Vorschlag der entsendenden Stellen bestellt. Die Ersatzmitglieder dürfen ihre Funktion nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben.“
12. § 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der Vorsitzende einer Kommission und seine Stellvertreter sind von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die in Abs. 1 genannte Zeit nach Vorschlag der Kommission aus deren Mitgliedern zu bestellen.“
13. § 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kommissionen sind zur konstituierenden Sitzung von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, im Rahmen seiner Zuständigkeit von dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, einzuberufen.“
14. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft oder des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder einer Kommission ist eine Sitzung innerhalb von 14 Tagen nach Stellung des Begehrens einzuberufen.“
15. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ durch die Wortfolge „an den jeweils zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
16. § 10 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission sind dazu verpflichtet die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie die einschlägigen nationalen Datenschutzbestimmungen einzuhalten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Kommission dürfen Daten oder Informationen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden sind, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Dies gilt nicht für Daten oder Informationen, die aufgrund der Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben oder die mit Zustimmung des Förderwerbers veröffentlicht werden können sowie für Informationen die in Vollziehung der Gesetze zu veröffentlichen sind.“
17. In § 11 Abs. 1 und § 14 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft jedoch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus,“ durch die Wortfolge „Der jeweils zuständige Bundesminister“ ersetzt.
18. § 11 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:
„2. die Übermittlung der aufbereiteten Förderungsansuchen an die entsprechende Kommission zur Beratung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Förderungsentscheidung;
3. den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des jeweils zuständigen Bundesministers mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen;“
19. § 11 Abs. 3 Z 5 bis 8 lautet:
„5. die Aufbereitung und die Erstellung von Unterlagen für die entsprechende Kommission und die Durchführung der Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hinsichtlich der Maßnahmen nach § 12 Abs. 8;
6. die jährliche Vorlage eines geprüften Rechnungsabschlusses bis spätestens 1. Mai des Folgejahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
7. die Vorlage eines Wirtschaftsplanes für das Folgejahr bis Ende des Geschäftsjahres an den jeweils zuständigen Bundesminister;
8. die Vorlage von Tätigkeitsberichten an den jeweils zuständigen Bundesminister;“
20. § 11 Abs. 5 bis 9 lautet:
„(5) Die Abwicklungsstelle hat bei der Erarbeitung von Entwürfen dem jeweils zuständigen Bundesminister betreffend Förderungsprogramme für einen mindestens die nächsten drei Jahre umfassenden Zeitraum mitzuwirken. Dazu ist eine Finanzvorschau von der Abwicklungsstelle vorzulegen. Darin sind die bereits in Durchführung befindlichen und die beabsichtigten Projekte, die zu künftigen Belastungen führen, darzustellen.
(6) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt einer ordentlichen Unternehmerin zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist ein gesonderter Rechnungskreis zu führen.
(7) Dem jeweils zuständigen Bundesminister ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
(8) Dem jeweils zuständigen Bundesminister sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.
(8a) Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, für ein transparentes Monitoring über den Verlauf der Liquidität der jeweiligen Förderinstrumente in standardisierter Form zu sorgen.
1. Diese Daten sind dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus alle zwei Monate zu übermitteln.
2. Die Abwicklungsstelle sorgt für die Vollständigkeit und Aktualität der übermittelten Daten, wobei der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt sein muss.
(9) Für die Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz hat der jeweils zuständige Bundesminister einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der nicht mit dem nach handelsrechtlichen Bestimmungen zu bestellenden Abschlussprüfer ident ist. Der Wirtschaftsprüfer hat auch die Angemessenheit des jährlich festzustellenden Entgelts und die Kosten zu prüfen. Der Wirtschaftsprüfer hat das Ergebnis der Prüfung dem jeweils zuständigen Bundesminister umgehend vorzulegen.“
21. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, soweit in anderen Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt, bei der Abwicklungsstelle (§ 11) oder bei einer von dem jeweils zuständigen Bundesminister in deren Vertretung zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stelle einzubringen.“
22. § 12 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie jedoch der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus, entscheidet über das Förderungsansuchen unter Bedachtnahme auf die Empfehlung der entsprechenden Kommission.
(5) Nach stattgebender Entscheidung des jeweils zuständigen Bundesministers hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.“
23. § 12 Abs. 8 lautet:
„(8) Es kann, soweit öffentliche Rücksichten dies erfordern der jeweils zuständige Bundesminister,
1. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 1 Z 6, § 17a Z 6 und § 21,
2. Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 1 Z 4, § 24 Abs. 2, § 27a, § 30 Z 3 und 4, § 30a Z 1 und 2, § 33a, § 48e, § 48m und § 48n sowie von themenspezifischen Aktionsprogrammen im Zusammenhang mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich (NEKP) sowie
3. Aufträge zur Durchführung von sonstigen, im Zusammenhang mit den Förderungen oder Ankäufen nach diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen, insbesondere zur Optimierung der Förderungen und Ankäufe,
erteilen. Soweit dem keine Unvereinbarkeitsgründe oder sonstige rechtliche Gründe entgegenstehen, kann die Betrauung auch an die Abwicklungsstelle erfolgen. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch für Aufträge im Zusammenhang mit der internationalen Klimafinanzierung (§§ 48a bis 48c) anzuwenden.“
24. In § 12 Abs. 9 und § 22a Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
25. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Der jeweils zuständige Bundesminister hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.“
26. § 13 Abs. 2 Z 7 lautet:
„7. – soweit anwendbar – beihilfenrechtliche Grundlagen.“
27. § 13 Abs. 5 Z 2 und 3 lautet:
„2. mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland, ausgenommen jener gemäß § 6 Abs. 4 und
3. mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach Abs. 2 betreffend die Förderungen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie,“
28. § 13 Abs. 6 lautet:
„(6) Die vom jeweils zuständigen Bundesminister zu erlassenden Richtlinien (Abs. 2 bis 4) sind in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) kundzumachen. Aus besonderen in der Eigenart der betreffenden Förderung gelegenen Gründen, insbesondere wegen des Umfanges solcher Richtlinien, kann die Kundmachung auf den Hinweis beschränkt werden, dass Richtlinien erlassen wurden und wo in diese Einsicht genommen werden kann oder wo solche erhältlich sind. “
29. In § 22 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
30. In § 22a Abs. 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ durch die Wortfolge „Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
31. Im Schlussteil des § 23 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(„Transformation der Wirtschaft“)“.
32. In § 23 Abs. 3 Schlussteil, § 43 Abs. 1, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48c sowie § 48f Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
33. In § 23 Abs. 4 wird die Wortfolge „Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus“ ersetzt.
34. § 24 Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. Investitionen in Demonstrationsvorhaben, das sind Investitionen gemäß Z 1 bis 3, die völlig neue Technologien („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation,“
35. § 25 Abs. 1 Z 3 lautet:
„3. soweit eine Förderung im Rahmen des § 6 Abs. 2f Z 1a und Z 1b für die Zwecke der Verbesserungen der Energieeffizienz vergeben werden soll,
a) die Verwendung der Mittel zur Erfüllung insbesondere der Energieeffizienzziele und Energieeinsparverpflichtungen gemäß der Energieeffizienz-Richtlinie sowie allfälliger nationaler Vorgaben sichergestellt ist
b) die Vergabe der Förderungen im Rahmen von Förderungsprogrammen erfolgt, die inhaltlich abgestimmt sind und nach vorheriger Befassung der gemäß § 28 eingerichteten Kommission erstellt sind,“
36. § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c lautet:
„c) die Maßnahmen einer Bewertung durch eine Jury von Fachexpertinnen und Fachexperten („Jury“) im Hinblick auf die Zielsetzung dieser Förderung unterzogen wurden, wobei die Jury aus zwei unabhängigen und wissenschaftlichen Vertreterinnen und Vertretern der Klimatologie und Energiewirtschaft, zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der Wirtschaftswissenschaft sowie zwei unabhängigen Vertreterinnen und Vertretern der technischen Wissenschaften zu bestehen hat, und die Auswahl der Mitglieder der Jury auf der Grundlage von Auswahlkriterien erfolgt, die der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft festzulegen hat, sowie“
37. § 25 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Rahmen seiner Zuständigkeit können zusätzliche Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen und in Informationsblättern oder in anderer tauglicher Form veröffentlichen.“
38. § 28 Z 1 bis 3 lautet:
„1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
2. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
3. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Finanzen;
b) des Bundeskanzleramts;
c) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;“
39. § 34 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
b) des Bundesministeriums für Finanzen;
d) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
e) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
f) des Bundeskanzleramtes;“
40. § 34 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Kommission berät den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft auch in Angelegenheiten der Erstellung der Prioritätenklassifizierung, der Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen.“
41. § 37 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten, die aus Projekten gemäß Abs. 1 resultieren, mit Mitteln des Programms zur Erfüllung des österreichischen Reduktionsziels (§ 35) ankaufen.“
42. § 38 erster Satz lautet:
„Die Anerkennung eines Projekts als JI‑ oder CDM‑Projekt erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.“
43. Der Einleitungteil des § 39 Abs. 1 lautet:
„Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Emissionsreduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass“
44. § 39 Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann mit Mitteln des Programms Beteiligungen an Fonds (wie zB Kohlenstofffonds, Kohlenstofffazilitäten bei internationalen Finanzierungsinstitutionen wie EBRD, Weltbank ua.) zum Ankauf von Emissionsreduktionen aus Projekten gemäß § 37 Abs. 1 eingehen. Die näheren Bedingungen für die Beteiligung an derartigen Fonds sind in den Richtlinien gemäß § 43 zu regeln.
(4) Die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zum Ankauf von Ansprüchen auf Reduktionseinheiten aus einem Projekt gemäß § 37 Abs. 1 bedeutet gleichzeitig die Anerkennung des Projekts als JI oder CDM‑Projekt durch die Republik Österreich, sofern diese Anerkennung vom Anbieter beantragt wurde.
(5) Wird ein Projekt gemäß § 37 Abs. 1 von zwei Vertragsparteien der Anlage 1 des Klimarahmenübereinkommens als JI‑Projekt anerkannt oder vom Exekutivrat des CDM als CDM‑Projekt registriert, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft Emissionsreduktionseinheiten aus einem solchen Projekt ankaufen, sofern das Projekt nicht den Kriterien der Richtlinien gemäß § 43 widerspricht oder einem Projekttyp angehört, der gemäß den Richtlinien ausgeschlossen ist.“
45. § 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus herzustellen.“
46. § 45 Z 1 und 2 lautet:
„1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft;
2. je einem Vertreter
a) des Bundeskanzleramtes;
b) des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;
c) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus;
d) des Bundesministeriums für Finanzen;
e) des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;“
47. § 48b lautet:
„§ 48b. Mit der Abwicklung der Beiträge aus Mitteln des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft wird die gemäß § 46 Abs. 1 festgelegte Abwicklungsstelle betraut. Beiträge anderer Stellen können gegen entsprechende Abgeltung ebenfalls von der Abwicklungsstelle abgewickelt werden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft kann sich für die nationale Datenerhebung sowie die Vorbereitung von Berichten zur internationalen Klimafinanzierung der Abwicklungsstelle bedienen. § 44 ist sinngemäß anzuwenden.“
48. § 48i Z 1 und 2 lautet:
„1. zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,
2. je einem Vertreter
a) des Bundesministeriums für Finanzen,
c) des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
d) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,“
49. § 48q Z 1 lautet:
„1. drei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft,“
50. § 48q Z 2 lit. a lautet:
„a) des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus,“
51. § 49 Z 1 und 2 lautet:
„1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, mit Ausnahme der Angelegenheiten in Z 2, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM‑Programms, der Internationalen Klimafinanzierung, des Biodiversitätsfonds, des Flächenrecyclings und der Kreislaufwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 6 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 43;
b) mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff), ausgenommen jener hinsichtlich § 6 Abs. 4;
c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;“
52. In § 49 wird die Z 4 durch folgende Z 3a und 4 ersetzt:
„3a. in Angelegenheiten der Förderungen im Rahmen des Energieeffizienz-Fonds sowie der Transformation der Industrie hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen; weiters für jeden Ausschreibungsleitfaden gemäß § 6 Abs. 2f Z 3 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen
a) mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hinsichtlich den qualitativen Ausschreibungskriterien sowie zur Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen, zur maximalen Förderintensität, zum maximalen Förderbetrag und zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme; sowie
b) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich den Anforderungen an die geförderten Maßnahmen, zum Fördervolumen, zur maximalen Fördersumme je eingereichter Maßnahme und Mindestreduktion an Treibhausgasemissionen sowie bei wesentlichen Änderungen zu den quantitativen und qualitativen Ausschreibungskriterien wobei quantitative Kriterien als wesentlich verändert anzusehen sind bei Abweichungen von 5%; qualitative Kriterien gelten als wesentlich verändert, wenn die Änderung über eine redaktionelle Anpassung hinausgeht;
4. im Übrigen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM‑Programms, der Internationalen Klimafinanzierung und des Biodiversitätsfonds.“
53. § 51 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Fonds wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft vertreten. Dabei hat sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zur Abwicklung der Geschäfte der gemäß § 11 betrauten Abwicklungsstelle als Geschäftsführung zu bedienen.“
54. In § 53 erhält der durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/2024 angefügte Abs. 31 die Absatzbezeichnung „(32)“; folgender Abs. 33 wird angefügt:
„(33) § 1 Z 2, § 3 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 5 Z 2, § 6 Abs. 1a Z 2 und 5, § 6 Abs. 2 bis 2b, 2d bis 2j und 4, § 6a, § 7, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, 3 und 5 bis 8, sowie Abs. 5 bis 9, § 12 Abs. 1, 4, 5, 8 und 9, § 13 Abs. 1, Abs. 2 Z 7, Abs. 5 Z 2 und 3 sowie Abs. 6, § 14, § 22, § 22a, § 23 Abs. 1, 3 und 4, § 24 Abs. 1 Z 6, § 25 Abs. 1 Z 3 und Z 4 lit. c, § 25 Abs. 2, § 28 Z 1 bis 3, § 34 Abs. 1 Z 1, § 34 Abs. 2, § 37 Abs. 2, § 38, § 39 Abs. 1, 3 bis 5, § 43 Abs. 1 und 2, § 45 Z 1 und 2, § 46 Abs. 1 und 2, § 47, § 48b, § 48c, § 48f Abs. 2, § 48i Z 1 und 2, § 48q Z 1 und Z 2 lit. a, § 49 Z 1, 2, 3a und 4, § 51 Abs. 2, § 53 Abs. 32 sowie der Anhang in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
55. Der Anhang lautet:
„Anhang
Anlagen zur Herstellung folgender Produkte aus Sektoren, für die eine Förderung im Rahmen der Transformation der Industrie gewährt werden kann
Nr. |
NACE‑Code |
Beschreibung |
|
||
1. |
0710 |
Eisenerzbergbau |
|
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2. |
0729 |
Sonstiger NE-Metallerzbergbau |
|
||
3. |
0891 |
Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale |
|
||
4. |
0893 |
Gewinnung von Salz |
|
||
5. |
0899 |
Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g. |
|
||
6. |
1041 |
Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) |
|
||
7. |
1062 |
Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen |
|
||
8. |
1081 |
Herstellung von Zucker |
|
||
9. |
1106 |
Herstellung von Malz |
|
||
10. |
1310 |
Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei |
|
||
11. |
1330 |
Veredlung von Textilien und Bekleidung |
|
||
12. |
1395 |
Herstellung von Vliesstoff und nicht konfektionierten Erzeugnissen daraus |
|
||
13. |
1424 |
Herstellung von Lederbekleidung und Pelzwaren |
|
||
14. |
1621 |
Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser- und Holzspanplatten |
|
||
15. |
1711 |
Herstellung von Holz- und Zellstoff |
|
||
16. |
1712 |
Herstellung von Papier, Karton und Pappe |
|
||
17. |
2011 |
Herstellung von Industriegasen |
|
||
18. |
2012 |
Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten |
|
||
19. |
2013 |
Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien |
|
||
20. |
2014 |
Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien |
|
||
21. |
2015 |
Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen |
|
||
22. |
2016 |
Herstellung von Kunststoffen in Primärformen |
|
||
23. |
2017 |
Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen |
|
||
24. |
2060 |
Herstellung von Chemiefasern |
|
||
25. |
2110 |
Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen |
|
||
26. |
2311 |
Herstellung von Flachglas |
|
||
27. |
2313 |
Herstellung von Hohlglas |
|
||
28. |
2314 |
Herstellung von Glasfasern und Waren daraus |
|
||
29. |
2315 |
Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren |
|
||
30. |
2320 |
Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren |
|
||
31. |
2331 |
Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten |
|
||
32. |
2332 |
Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik |
|
||
33. |
2341 |
Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen |
|
||
34. |
2342 |
Herstellung von Sanitärkeramik |
|
||
35. |
2351 |
Herstellung von Zement |
|
||
36. |
2352 |
Herstellung von Kalk und gebranntem Gips |
|
||
37. |
2399 |
Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a. n. g. |
|
||
38. |
2410 |
Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen |
|
||
39. |
2420 |
Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss- und Rohrverbindungsstücken aus Stahl |
|
||
40. |
2431 |
Herstellung von Blankstahl |
|
||
41. |
2442 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium |
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42. |
2443 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn |
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43. |
2444 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer |
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44. |
2445 |
Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen |
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45. |
2451 |
Eisengießereien |
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Prodcom-Code |
Beschreibung |
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46. |
81221 |
Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt |
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47. |
10311130 |
Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann gefroren) |
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48. |
10311300 |
Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln |
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49. |
10391725 |
Tomatenmark, konzentriert |
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50. |
105122 |
Vollmilch- und Rahmpulver |
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51. |
105121 |
Magermilch- und Rahmpulver |
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52. |
105153 |
Casein |
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53. |
105154 |
Lactose und Lactosesirup |
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54. |
10515530 |
Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer fester Form; auch konzentriert oder gesüßt |
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55. |
10891334 |
Backhefen |
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56. |
20302150 |
Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie |
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57. |
20302170 |
Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken |
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58. |
25501134 |
Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln |
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